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Leitsatz: Die Pflichtverteidigerbestellung erstreckt sich nicht auf Tätigkeiten, für die gesondert Hebegebühren nach Nr. 1009 VV RVG entstehen. Da die der Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG zugrunde liegende Tätigkeit des Rechtsanwaltes als selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit einen besonderen Auftrag voraussetzt, ist dem Pflichtverteidiger die Hebegebühr aus der Staatskasse nur dann zu erstatten, wenn die Pflichtverteidigerbestellung auf die Aus- und Rückzahlung von Geldbeträgen erweitert worden ist
OLG Düsseldorf Beschluss III 2 Ws 40/05 In pp. hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandes¬gericht am 10. März 2005 auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt RR, Düsseldorf gegen den Beschluss der 4. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landge¬richts Duisburg vom 6. Januar 2005 (34 KLs 24/04) beschlossen: Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.102
Gründe: Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die gegen die Absetzung der Hebegebühren (Anlage 1 zu § 2 RVG, Nr. 1009 W) gerichtete Erinnerung zu¬rückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage die beantragte Festsetzung nicht. Die Wirtschaftsstrafkammer hat in dem angefochtenen Beschluss Grundlagen und Umfang des Vergütungsanspruchs eines gerichtlich bestellten Pflichtverteidi¬gers unter Heranziehung der Systematik und des Regelungszwecks der Vor¬schriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausführlich dargelegt; der Senat schließt sich den Ausführungen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholun¬gen darauf Bezug.
Rechtsgrundlage für' die Vergütung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG die Bestellung durch "den Vorsitzenden des Gerichts (§ 141 StPO). Der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt hat einen Vergü¬tungsanspruch nur, soweit er aufgrund seiner Bestellung tätig wird. Tätigkeiten außerhalb dieses Rahmens begründen keinen Anspruch gegen die Staatskasse. Der Beschluss über die Bestellung ist daher die Anspruchsgrundlage des gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsanspruchs (vgl. Göttlich/Mümmler RVG "Pflichtverteidiger" Anm. 2; Hartung/Römermann, RVG, § 48 Rdn. 12, 13).
Im Entscheidungsfall erfasst die Bestellung am ersten Tag* der Hauptverhandlung (10. August 2004) bereits nach Wortlaut und Anordnungszweck nicht die Vornah¬me von Verwahrungsgeschäften oder sonstigen Geldtransferleistungen. Ebenso wenig ist die Entschließung des Vorsitzenden dahin auslegungsfähig, dass hier aufgrund der "Urteilsabsprache" in der Hauptverhandlung (Höchststrafenregelung und Außervollzugsetzung des Haftbefehls) die die Hebegebühr(en) auslösende(n) Tätigkeit(en) angesichts der von dem Angeklagten eingegangenen "Verpflichtung(en)" erfasst werden sollen. Ein Antrag des Pflichtverteidigers auf Erweiterung der Bestellung ist nicht ersichtlich. Der Nichtabhilfebeschluss der Wirtschaftsstraf¬kammer vom 11. Februar 2005 stellt unmissverständlich klar, dass der Vorsitzen¬de und die Kammer dem Pflichtverteidiger keinen Auftrag für die Weiterleitung von Geldern über das Konto des Verteidigers an die Insolvenzmasse zum Scha¬densausgleich und an die Hinterlegungsstelle für die Kaution erteilt oder die Pflichtverteidigerbestellung darauf erstreckt haben. Die behauptete "Absprache" mit dem Vorsitzenden, die Einzahlung der Kaution in Höhe von 100.000 durch den Pflichtverteidiger auf dessen Namen zu leisten, um zu erreichen, dass der Betrag nicht dem Zugriff des Insolvenzverwalters oder sonst der Pfändung ausge¬setzt war, gebietet daher keine abweichende Beurteilung. Der gegenständliche Umfang der Bestellung ist bei dieser Sachlage nicht - auch nicht konkludent - erweitert worden.
Der Senat verkennt nicht, dass das Bemühen um eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls und eine Milderung der Strafe "Kerntätigkeiten" der Verteidigung sind. Werden in diesem Zusammenhang besondere Tätigkeiten entfaltet, die nicht durch die in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelten Gebührentatbestän¬de abgegolten, sondern nach gesonderten Gebührentatbeständen grundsätzlich zusätzlich zu vergüten sind, mag ein Anspruch (hier) gegen die Staatskasse auf die zusätzliche Vergütung infolge einer nachträglichen Erweiterung der Bestellung entstehen. Solange dies nicht geschieht; bleibt der Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers auf den gegenständlichen Umfang der Bestellung beschränkt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., 48 RVG Rdn. 6).
Im Entscheidungsfall ist die Bestellung nicht auf die Empfangnahme und Weiter¬leitung der Gelder in Höhe von 250.000 und 100.000 erweitert worden. Damit besteht keine Anspruchsgrundlage des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse auf Festsetzung der Hebegebühr. Die Vorbemerkung 1, nach deren Regelungs¬gehalt die allgemeinen Gebühren - hier die Hebegebühr Nr. 1009 - neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren entstehen, stellt klar, dass es für die Ge¬bühren des ersten Teils unerheblich ist, welchen Tätigkeitsbereich der Auftrag umfasst, der dem Rechtsanwalt erteilt wurde und nach welchen weiteren Teilen des Vergütungsverzeichnisses Gebühren anfallen (vgl. Hartung/Römermann, a.a.O. W Teil 1 Rdn. 2); die rechtliche Grundlage für die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr kann in dieser Regelung nicht gesehen werden. Vielmehr setzt die Entstehung der Hebegebühr einen gesonderten Auftrag voraus (vgl. Göttlich/Mümmler, a.a.O. "Hebegebühr" Anm. 4; Hartmann, a.a.O., W 1009 Rdn. 4, 10; Hartung/Römermann, a.a.O., Rdn. 65; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Nr. 1009 VV Rdn. 4), der dem Be¬schwerdeführer angesichts der (insoweit) nicht beschlossenen Erweiterung der Bestellung zum Pflichtverteidiger im Entscheidungsfall nicht erteilt worden war.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
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