Aktenzeichen: 4 Ws 49/00 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Kostenentscheidung, Auslagenentscheidung, Nebenklage, Nebenkläger, Einstellung des Verfahrens, Beschwerdewert
Normen: StPO 153 a, StPO 464 Abs. 3 Satz 1, StPO 304 Abs. 3 Satz 1
Beschluss: Strafsache gegen J.J.,
wegen Diebstahls,
hier: Beschwerde des früheren Angeklagten gegen die die Nebenklage betreffende Kosten- und Auslagenentscheidung im Einstellungsbeschluß.
Auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des ehemaligen Angeklagten vom 20.12.1999 gegen den Beschluß der Strafkammer IX des Landgerichts Essen vom 09.12.1999, soweit dieser sich über Kosten und Auslagen der Nebenklage verhält, hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.02.2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe: Der ehemalige Angeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschluß des Landgerichts Essen vom 09.12.1999, soweit ihm nach endgültiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a Abs. 2 StPO auch die Kosten und Auslagen der Nebenklage auferlegt worden sind.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das ergibt sich schon aus § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO, weil die Anfechtung der (Haupt-)Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 153 a Rdnr. 58 und § 464 Rdnr. 17 f.) und im übrigen aus § 304 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,00 DM nicht erreicht ist. Erstattungsfähige Kosten oder Auslagen der Nebenklage sind ersichtlich nicht entstanden, weil das Verfahren kein Nebenklagedelikt betraf (vgl. § 395 StPO) und sich auch kein Nebenkläger dem Verfahren angeschlossen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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