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aus RVGreport 2020, 162

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Vergütung des Rechtsanwalts in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Die Anfechtung sog. Justizverwaltungsakte ist in den §§ 23 ff. EGGVG vorgesehen. Wir stellen Ihnen nachfolgend die Abrechnung der Tätigkeiten, die der RA in Zusammenhang mit solchen Verfahren erbringt, vor.[1] Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf das Strafverfahren.

I. Allgemeines

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Gebührenrechtlich handelt es sich bei der sog. Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 ff. EGGVG um „ähnliche Verfahren“ i.S.d. Überschrift zu Teil 3 VV RVG.[2] Für diese Verfahren hat das RVG in Teil 6 VV RVG – „besondere Verfahren“ – keine eigenständige Regelung getroffen. Die Abrechnung erfolgt vielmehr nach Teil 3 VV RVG.[3]

II. Verhältnis zu Teil 4 VV RVG

Die Gebühren, die der RA nach Teil 3 VV RVG für seine Tätigkeit im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG verdient, entstehen zusätzlich zu den Gebühren, die ggf. für die Tätigkeit im Strafverfahren nach Teil 4 VV RVG entstehen. Darauf hat ausdrücklich das OLG Zweibrücken[4] für das Verfahren betreffend die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG hinsichtlich betäubungsmittelabhängiger Straftäter hingewiesen.[5] Danach waren in dem Fall für das Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft die Gebühren der Nrn. 4204 f. VV RVG abzurechnen. Für die Tätigkeiten im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG, in dem die ablehnende Entscheidung der StA angegriffen wird, fallen – so ausdrücklich das OLG Zweibrücken[6] – dann zusätzlich noch die Gebühren nach Teil 3 VV RVG an. Diese sind nicht etwa durch die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG abgegolten.

Es ist nur konsequent, diese Rspr. auf andere Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG aus dem Bereich der Strafvollstreckung entsprechend anzuwenden. Das bedeutet: Der RA erhält ggf. als Verteidiger die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und für den Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG die Gebühren nach Teil 3 VV RVG.

III. Die einzelnen Gebühren

1. Verfahrensgebühr

Für die Tätigkeit im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG i.V.m. Vorbem. 3.1 VV RVG.[7] Es gilt auch die Nr. 3101 VV RVG. Endet der Auftrag, bevor der RA den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG eingereicht hat, reduziert sich also der Gebührensatz und beträgt nur noch 0,8.

Diese Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 3.2 VV RVG für das „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“. Diese Formulierung entspricht der aus Teil 4 Abs. 2 VV RVG, so dass auf die allgemeinen Regeln zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr verwiesen werden kann.[8] Die Verfahrensgebühr deckt also sämtliche Tätigkeiten des RA/Verteidigers im Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab. Dazu gehören die Informationserteilung ebenso wie die Vorbereitung, Fertigung und Erstellung des Antrags. Auch die Entgegennahme der Entscheidung des OLG und deren Besprechung mit dem Mandanten werden von der Gebühr erfasst.[9]

2. Terminsgebühr

In Teil 3 VV RVG sind in den Nrn. 3104 ff. VV RVG zwar Terminsgebühren vorgesehen. Diese können jedoch im Regelfall in den Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht entstehen, da das OLG gem. § 29 Abs. 2 EGGVG i.V.m. §§ 304 ff. StPO ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Ggf. kann aber eine Terminsgebühr für Besprechungen nach Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entstehen, wenn der Verteidiger/RA z.B. mit der Vollzugsbehörde ein Gespräch zur weiteren Verfahrensvermeidung oder -erledigung führt.[10]

IV. Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert. Insoweit gilt nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG jetzt § 36 GNotKG. Der Gegenstandswert wird damit nach § 36 Abs. 1 GNotKG grds. nach freiem/billigem Ermessen bestimmt. I.d.R. beträgt der Gegenstandswert 5.000,00 € (vgl. § 36 Abs. 3 GNotKG). Er kann je nach Lage des Falls niedriger oder höher festgesetzt werden, darf jedoch einen Betrag von 1.000.000 € nicht überschreiten.

Für die Festsetzung des Gegenstandswertes gelten die allgemeinen Regeln des § 33 RVG.[11] Der Gegenstandswert wird vom OLG festgesetzt (§ 79 Abs. 1 GNotKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG).

V. Prozesskostenhilfe

Gem. § 29 Abs. 4 EGGVG kann für das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG PKH nach den Vorschriften der ZPO in Anspruch genommen werden.[12] Die Bewilligung richtet sich nach §§ 114 ff. ZPO. Die Versagung von PKH ist gem. § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.[13] Bei Zulassung durch das OLG kann die Versagung aber mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

VI. Kosten/Erstattung

1. Kosten

Für die Gerichtskosten des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG die Vorschriften des GNotKG. Das OLG kann nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 GNotKG die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.[14]

Gerichtsgebühren entstehen nur, wenn der Antrag zurückgenommen (Nr. 15300 GNotKG KV: 0,5 Gebühr) oder zurückgewiesen wird (Nr. 15301 GNotKG KV: 1,0 Gebühr). Ansonsten besteht Kostenfreiheit. Das gilt auch bei Erledigung des Verfahrens ohne Feststellungsantrag nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG. Die Höhe richtet sich nach dem nach § 79 Abs. 1 GNotKG festzusetzenden Geschäftswert und beträgt bei Fehlen tatsächlicher Anknüpfungspunkte für eine Wertfestsetzung 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG). Die Wertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG).

2. Erstattung

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse erfolgt nur, wenn das OLG dies nach billigem Ermessen so bestimmt (§ 30 Satz 1 EGGVG). Hierfür reicht allein der Erfolg des Antrags nicht aus.[15] Hinzukommen müssen besondere Umstände, die die Kostentragungspflicht der Landeskasse auslösen, wie etwa ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde.[16] Das gilt auch im Falle der Erledigung eines Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG.[17] Die Entscheidung des OLG ist unanfechtbar (§ 30 Satz 3 EGGVG).

Außergerichtliche Kosten, die dem Betroffenen in einem dem gerichtlichen Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gem. § 24 EGGVG entstanden sind, sind nicht als Kosten des Verfahrens nach § 23 EGGVG erstattungsfähig.[18]


[1] Vgl. zu diesen Verfahren Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 597 ff.; Schmidt-Clarner, in: Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl., 2016, Teil B Rn 309 ff.

[2] OLG Zweibrücken RVGreport 2011, 140 = StraFo 2010, 515 = StRR 2010, 480 = NStZ-RR 2011, 32 = Rpfleger 2011, 116; LG Wiesbaden, Beschl. v. 11.9.2014 – 2 Qs 69/14; Burhoff StRR 2012, 172; Ders., RVGreport 2013, 213.

[3] Eingehend dazu auch Volpert RVGreport 2012, 362 ff.; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2238 ff.; zur Abrechnung anderer Anträge auf gerichtliche Entscheidung Burhoff RVGreport 2013, 213.

[4] Vgl. StraFo 2010, 515 = RVGreport 2011, 140 = StRR 2010, 480 = NStZ-RR 2011, 32 = Rpfleger 2011, 116; vgl. auch LG Wiesbaden, Beschl. v. 11.9.2014 – 2 Qs 69/14.

[5] Inzidenter auch OLG Jena RVGreport 2017, 23 = StRR 4/2017.

[6] A.a.O.

[7] OLG Jena RVGreport 2017, 23 = StRR 4/2017, 27; OLG Zweibrücken StraFo 2010, 515 = RVGreport 2011, 140 = StRR 2010, 480 = NStZ-RR 2011, 32 = Rpfleger 2011, 116; LG Wiesbaden, Beschl. v. 11.9.2014 – 2 Qs 69/14; Volpert RVGreport 2012, 362; Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2241 ff.

[8] Vgl. dazu Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 35 ff.

[9] Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2242.

[10] Volpert RVGreport 2012, 362, 363.

[11] Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A: Gegenstandswert, Festsetzung [§ 33], Rn 976 ff.; s. auch Volpert RVGreport 2012, 362, 364.

[12] Vgl. wegen der Einzelheiten Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl., Teil B Rn 450 ff.

[13] BGH, Beschl. v. 27.1.2011 – 5 ARs 6/11.

[14] Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., 2019, § 30 EGGVG Rn 2.

[15] KG RVGreport 2020, 118; OLG Naumburg OLGSt § 10 StVollzG Nr. 3, S. 7; OLG Zweibrücken wistra 2010, 118, 120.

[16] KG JurBüro 2015, 537, 538; OLG Hamm JVBl 1970, 238, 239.

[17] KG RVGreport 2020, 118.

[18] OLG Jena RVGreport 2017, 23 = StRR 4/2017, 27.


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