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aus StRR Sonderheft 11/2020, 2

Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung (§ 397b Abs. 3 StPO; § 53a RVG)

Das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019“ (BGBl I, S. 2121) hat mit Wirkung vom 13.12.2019 die sog. gebündelte Nebenklage eingeführt. Diese Neuregelung hat auch neue gebührenrechtliche Regelungen, und zwar § 53a RVG,  erforderlich gemacht, die wir nachfolgend vorstellen.

I. Neuregelung in § 53a RVG

Feststellung nach 3 397b Abs. 3 StPO

Wird für mehrere Nebenkläger ein Rechtsanwalt als gemeinschaftlicher Beistand bestellt oder beigeordnet, muss das Gericht gemäß § 397b Abs. 3 StPO feststellen, ob für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen der Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben. An diese Regelung knüpft der in das RVG eingefügte § 53a RVG an und regelt die vergütungsrechtlichen Folgen eines Beschlusses gem. § 397b Abs. 3 StPO.

II. Vergütung des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters

Teil 4 VV RVG

Die Vergütung des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters richtet sich – wie eines des „Einzelvertreters“ - nach Teil 4 VV RVG. Hinsichtlich der ggf. entstehenden Gebühren ergeben sich keine Besonderheiten.

Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse

Wird gem. § 397b Abs. 1 StPO für mehrere Nebenkläger ein Rechtsanwalt als gemeinschaftlicher Beistand beigeordnet (§ 397a Abs. 1 StPO) oder bestellt (§ 397a Abs 2 StPO), richtet sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45 Abs. 3 RVG). Der Vergütungsanspruch steht aber nur diesem gemeinschaftlichen Beistand zu.

Hinweis:

Dieser „gemeinschaftliche Nebenklagevertreter erhält wegen § 48 Abs. 6 RVG aus der Staatskasse auch eine Vergütung für Tätigkeiten, die er vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung oder Beiordnung erbracht hat.

III. Anspruch des nicht zum gemeinschaftlichen Beistand bestellten Rechtsanwalts (§ 397b Abs. 3 StPO)

Entscheidung des Gerichts

Nicht bestellte oder beigeordnete Rechtsanwälte der (gemeinschaftlichen) Nebenkläger haben mangels Bestellung oder Beiordnung keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aus § 45 Abs. 3 RVG. Das gilt auch, wenn sie im Vertrauen auf eine spätere Bestellung oder Beiordnung bereits tätig geworden sind. Um den Nebenkläger, dessen Rechtsanwalt nicht bestellt oder beigeordnet worden ist, durch die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung kostenrechtlich nicht schlechter zu stellen, muss das Gericht deshalb nach § 397b Abs. 3 StPO feststellen, ob bei dem nicht bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Bestellung oder Beiordnung vorgelegen hätten (BT-Drs. 19/14747, S. 40).

Gleichstellung

Ergeht die Feststellung gem. § 397b Abs. 3 StPO durch das Gericht, wird nach Abs. 3 Satz 1 der aufgrund der Bündelung mehrerer Nebenklagevertretungen nicht als Beistand bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt vergütungsrechtlich einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich gestellt. Dadurch erwirbt der nicht als Beistand bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, der dem Vergütungsanspruch entspricht, den er gemäß § 45 Abs. 3 RVG im Fall seiner Bestellung oder Beiordnung gehabt hätte.

Zeitliche Grenze

Satz 1 ordnet für den Fall einer Feststellung gem. § 397b Abs. 3 StPO an, dass der Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleichsteht. In zeitlicher Hinsicht erfasst der Anspruch gegen die Staatskasse also nur solche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt vor dem Zeitpunkt erbracht hat, zu dem für den von ihm vertretenen Nebenkläger ein anderer Rechtsanwalt als Beistand bestellt oder beigeordnet wurde. Ab diesem Zeitpunkt hat der Rechtsanwalt kein schützenswertes Vertrauen mehr darauf, dass er für die von ihm erbrachten Tätigkeiten aus der Staatskasse vergütet wird (dazu BT-Drs. 19/14747, S. 51).

Das bedeutet:

  • Die Feststellung nach § 397b Abs. 3 StPO wirkt wegen § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG zurück auch auf die Tätigkeiten, die vor der Feststellung erbracht worden sind.
  • Ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse besteht aber nur bis zum Zeitpunkt der Bestellung/Beiordnung eines gemeinschaftlichen Beistands für die Nebenkläger. Alle danach entstandenen Gebühren sind können nicht als gesetzliche Gebühren gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden.

Zahlungspflichtige Kasse

Wird die Feststellung nach § 397b Abs. 3 StPO von einem Gericht eines Landes getroffen, erhält der Rechtsanwalt die Vergütung aus der Landeskasse, bei Feststellung durch den BGH aus der Bundeskasse (§ 53a Satz 2 RVG).

Mehrfachvertretung (Nr. 1008 VV RVG)

Der gem. § 397b Abs. 1 StPO mehreren Nebenklägern als gemeinschaftlicher Beistand bestellte Rechtsanwalt hat Anspruch auf die in Nr. 1008 VV RVG geregelte Gebührenerhöhung. Das gilt auch für den von einer Feststellung nach § 397b Abs. 3 StPO erfassten Rechtsanwalt, dem nach § 53a Satz 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 3 RVG ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht (BT-Drs. 19/14747, S. 40).

Anspruch auf Wahlanwaltsgebühren gegen die Auftraggeber und den Verurteilten (§ 53 RVG)

Dem einzelnen Nebenkläger ist es unbenommen, sich im Verfahren entweder unter Verzicht auf einen Bestellungs- oder Beiordnungsantrag oder zusätzlich zu dem gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter durch einen Wahlnebenklagevertreter auf eigene Kosten vertreten zu lassen. Die Beschränkungen des § 53 RVG hinsichtlich der Geltendmachung von Wahlanwaltsgebühren gelten für diesen Rechtsanwalt nicht (BT-Drs. 19/14747, S. 40, 51). Für Ansprüche des gem. § 397a Abs. 1 StPO bestellten oder gem. § 397a Abs. 2 StPO im Wege der PKH zugezogenen (beigeordneten Rechtsanwalts) gegen den Nebenkläger oder den Verurteilten gelten die Beschränkungen des § 53 unmittelbar (s. Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, § 53 Rn 13 ff, 27 ff. und 47 ff.), und zwar auch im Fall der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung. Liegen die Voraussetzungen des § 53a Satz 1 RVG vor, gelten die Beschränkungen des § 53 RVG für die Geltendmachung von Wahlgebühren gegen die Nebenkläger oder den Verurteilten auch für den mehreren Nebenklägern nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt, sofern das Gericht gem. § 397b Abs. 3 StPO feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Bestellung oder Beiordnung als Beistand vorgelegen haben.

Hinweis:

Da jedoch in zeitlicher Hinsicht eine Gleichstellung nur bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erfolgt und der Rechtsanwalt danach kein schützenswertes Vertrauen mehr darauf hat, dass er für die von ihm erbrachten Tätigkeiten aus der Staatskasse vergütet wird, gelten ab diesem Zeitpunkt die Beschränkungen des § 53 RVG für ab diesem Zeitpunkt entstandene Gebühren nicht mehr (BT-Drs. 19/14747, S. 39, 51).

Pauschgebühr (§ 51 RVG)

Der gemeinschaftliche Nebenklagevertreter kann eine Pauschgebühr nach § 51 RVG geltend machen. Das gilt auch für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt, wenn das Gericht gem. § 397b Abs. 3 StPO festgestellt hat, dass die Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben. § 53a RVG schließt die die Stellung eines Antrags auf Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG nicht aus. Für die Voraussetzungen für eine Pauschgebühr nach § 51 RVG und das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg


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