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aus StRR 1/2020, 5 ff.

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen (§ 136 Abs. 4 StPO)

Durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202) ist bereits im August 2017 der § 136 Abs. 4 StPO in das Gesetz eingefügt worden. Er ist aber nicht sofort in Kraft getreten. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Ermittlungsbehörden eine Frist gegeben, sich auf die neue Vorschrift vorzubereiten, und hat deshalb das Inkrafttreten auf den 1.1.2020 hinausgeschoben (vgl. Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes). Wir stellen Ihnen die gerade in Kraft getretene Neuregelung nachfolgend vor.

I. Allgemeines

Fassung der Neuregelung

Die Neuregelung in § 136 Abs. 4 StPO hat folgende Fassung:

„(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen,

wenn

1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen,

oder

2. die schutzwürdigen Interessen, von

a) Beschuldigten unter 18 Jahren oder

b) Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden,

durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können. § 58a Abs. 2 gilt entsprechend.“

Erweiterung der Möglichkeiten der audiovisuellen Aufzeichnung

§ 136 Abs. 4 StPO erweitert die Möglichkeiten der audiovisuellen Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen. Diese war bislang über § 163a Abs. 1 Satz 2 StPO a.F., der auf die §§ 58a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, 58b StPO verwiesen hat, sowohl bei richterlichen als auch bei staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Vernehmungen möglich. Daran hält § 136 Abs. 4 Satz 1 StPO fest. In § 136 Abs. 4 Satz 2 StPO wird jedoch nun die Verpflichtung der Ermittlungsbehörden zur audiovisuellen Aufzeichnung in bestimmten Verfahren oder besonderen Konstellationen geregelt (vgl. dazu III.). Die frühere Verweisung in § 163a Abs. 2 Satz 2 StPO a.F. konnte damit entfallen (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 32).

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Bei der Anfertigung einer audiovisuellen Aufzeichnung von einer Vernehmung handelt es sich um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG. Dieser Eingriff wird jedoch als durch das staatliche Interesse an der Strafverfolgung und an einer möglichst umfassenden und zutreffenden Wahrheitsfindung gerechtfertigt angesehen (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 25 unter Hinw. auf BT-Drucks. 13/7165, S. 5 f. betreffend die Einführung des § 58a StPO).

Hinweis:

Der Beschuldigte kann aufgrund der aus dem Nemo-Tenetur-Grundsatz folgenden Freiheit, sich selbst zu belasten, die Aussage verweigern. Über sein Recht zu schweigen kann er sich somit auch einer audiovisuellen Aufzeichnung entziehen.

II. Sinn und Zweck/Ziel der Neuregelung

Verbesserung der Wahrheitsfindung

Sinn und Zweck/Ziel der Erweiterung der audiovisuellen Dokumentationsmöglichkeiten von Beschuldigtenvernehmungen ist in erster Linie eine Verbesserung der Wahrheitsfindung. Insoweit zutreffend weist die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/11277, S. 24 f.) darauf hin, dass eine Videoaufzeichnung den Verlauf einer Vernehmung authentisch wiedergibt und daher dem herkömmlichen schriftlichen Inhaltsprotokoll überlegen ist. Zutreffend ist es auch, dass die in kommunikativen Prozessen wie Vernehmung naturgemäß auftretenden Wahrnehmungsmängel auf einer Videoaufnahme leichter aufgespürt und nachvollzogen werden können als in einem schriftlichen Protokoll. Denn dessen Inhalt ist durch die Wahrnehmung des mitschreibenden/diktierenden Vernehmungsbeamten gefiltert und damit grundsätzlich fehleranfällig. Auch werden Aspekte aus der Vernehmung/Aussage des Vernommenen, die zunächst weniger Bedeutung zu haben schienen, und deshalb keinen Eingang in ein Inhaltsprotokoll gefunden haben, im weiteren Verlauf der Ermittlungen infolge neuer Erkenntnisse dann jedoch Bedeutung erlangen, festgehalten und reproduzierbar. Das gilt auch für körpersprachliche Signale, deren Interpretation vielleicht erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens an Bedeutung gewinnt. Insgesamt wird man schon sagen können, dass die audiovisuelle Aufzeichnung im Ermittlungsverfahren einen erheblichen Beitrag für die Verbesserung der Sachverhaltsaufklärung leisten kann.

Schutz vor rechtswidrigen Vernehmungsmethoden

Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des Umstandes, dass eine audiovisuelle Dokumentation den Beschuldigten vor unsachgemäßen und – i.S. des § 136a StPO – rechtswidrigen Vernehmungsmethoden schützt. Die korrekte Vorgehensweise des Vernehmungsbeamten, insbesondere auch die Einhaltung von Formalitäten wird festgehalten und ist nachträglich überprüfbar, was für die Frage, ob der Beschuldigte belehrt worden ist oder nicht, von Bedeutung ist.

Vorteile für die Hauptverhandlung

Schließlich bietet die audiovisuelle Dokumentation auch für eine spätere Hauptverhandlung Vorteile, und zwar auch für den Beschuldigten. Es besteht zwar einerseits die Möglichkeit, dem Beschuldigten seine eigene Aussage anhand einer Videoaufzeichnung anstatt wie bisher anhand des Inhaltsprotokolls vorzuhalten, andererseits lässt sich durch die Vorführung der Dokumentation aber auch der (sichere) Nachweis führen, dass der Beschuldigte eine Aussage so – wie sie ihm vorgehalten oder wie sie vom Vernehmungsbeamten bekundet wird – nicht gemacht hat.

III. Regelungsinhalt

Allgemeine Grundzüge der Neuregelung

Die audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen ist wie folgt geregelt (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 136 Rn 19a):

§ 136 Abs. 4 Satz 1 StPO enthält die schon früher auf der Grundlage der „Kann-Vorschrift“ der §§ 163a Abs. 1, 58a Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. für – polizeiliche und staatsanwaltliche – Beschuldigtenvernehmungen geltende Ermessen. Danach kann grundsätzlich (jede) Vernehmung des Beschuldigten in Bild und Ton aufgezeichnet werden (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 26).

■ Nach § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO muss die Vernehmung aufgezeichnet werden muss, wenn dem Ermittlungsverfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen.

§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO bestimmt darüber hinaus eine generelle Aufzeichnungspflicht, wenn die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.

Entsprechende Anwendung auf staatsanwaltschaftliche und/oder polizeiliche Vernehmungen

Hinweis:

§ 136 Abs. 4 StPO gilt unmittelbar nur für richterliche Beschuldigtenvernehmungen. Er wird über die Verweise in § 163a Abs. 3 und 4 StPO auf staatsanwaltlichschaftliche und polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen entsprechend angewendet.

§ 136 Abs. 4 Satz 1 StPO: Generalklausel

§ 136 Abs. 4 Satz 1 StPO enthält die „Generalklausel“ für die audiovisuelle Aufzeichnung von (richterlichen) Beschuldigtenvernehmungen. Danach steht die Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton im Ermessen – „kann“ – des Vernehmenden. Das entspricht der bisherigen Regelung in § 163a Abs. 1 Satz 2 StPO a.F. mit Verweis auf §§ 58a, 58b StPO. Für die Anordnung gelten die für die Anordnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung nach § 58a Abs. 1 Satz 1 StPO geltenden Überlegungen entsprechend (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 4786 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, EV]).

Zulässigkeit der Aufzeichnung

Voraussetzung für die Zulässigkeit Aufzeichnung ist, dass es sich um eine Vernehmung i.e. S. handelt (zum Begriff Burhoff, EV, Rn 43844 ff.). Das schließt die Aufzeichnung von bloß informatorischen Anhörungen usw. aus (zum Umfang der Aufzeichnung s. unten IV.).

Einverständnis nicht erforderlich

Die Zulässigkeit der Aufzeichnung hängt nicht vom Einverständnis des Beschuldigten ab. Dieser muss den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht (vgl. oben I.) dulden. Er kann eine Bild-Ton-Aufzeichnung grundsätzlich nur dadurch vermeiden, dass er sich weigert Angaben zur Sache zu machen.

Hinweis:

Zulässig ist es m.E. aber, dass sich der Beschuldigte und der Vernehmungsbeamte darüber einigen, dass der Beschuldigte nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht und dafür der Vernehmungsbeamte auf die audiovisuelle Dokumentation der Vernehmung verzichtet.

§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO: Vorsätzliche Tötungsdelikte

Nach § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO besteht eine Pflicht zur Aufzeichnung „Sie ist aufzuzeichnen,….“ - bei vorsätzlichen Tötungsdelikten. Grund für die in diesen Fällen vorgesehene Aufzeichnungspflicht ist der Umstand, dass bei diesen äußerst schwerwiegenden Delikten, bei denen i.d.R. hohe Freiheitsstrafen drohen, das staatliche Interesse an einer bestmöglichen Wahrheitsfindung ebenso schwer wiegt wie das Interesse des einer solchen Tat verdächtigten Beschuldigten (BT-Drucks. 18/11277, S. 25). Das Interesse an der ordnungsgemäßen Dokumentation überwiege vor diesem Hintergrund den verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten, zumal dieser auch stets die Möglichkeit habe, die Aussage zu verweigern und damit auch eine Aufzeichnung zu vermeiden. Außerdem diene die Aufzeichnung gerade auch dem Schutz des Beschuldigten.

Begriff der „vorsätzlichen Tötungsdelikte

Der Begriff der „vorsätzlichen Tötungsdelikte“ umfasst

■ die Delikte der §§ 211 bis 221 StGB im Falle einer vorsätzlichen Begehungsweise sowohl im Stadium des Versuchs als auch der Vollendung.

■ Erfasst sind auch erfolgsqualifizierte Delikte, sofern der Vorsatz auch auf den Eintritt der schweren Folge gerichtet war; in diesen Fällen wird regelmäßig ohnehin ein vollendetes Tötungsdelikt i.S. der §§ 211, 212 StGB gegeben sein. Erfasst sind daher z.B. auch sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB), Vergewaltigung u.a. mit Todesfolge (§ 178 StGB), Aussetzung mit Todesfolge (§ 211 Abs. 3 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge (§ 238a Abs. 3 StGB), Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB), räuberische Erpressung mit Todesfolge (§ 255 StGB i.V.m. § 251 StGB), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), die gemeingefährlichen Straftaten nach §§ 307 Abs. 3, 308 Abs. 3 StGB, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 3 StGB), Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 3 StGB) und auch der neue § 315d Abs. 4 StGB betreffend das im Straßenverkehr verbotene Rennen.

Voraussetzung für die Aufzeichnungspflicht

Voraussetzung für die Aufzeichnungspflicht ist weiter – „und“ -, dass der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen. Die Gesetzesmaterialen (BT-Drucks. 18/11277, S. 27) gehen davon aus, dass das der Fall ist und die Pflicht zur Aufzeichnung daher (regelmäßig) entfällt, wenn die Aufzeichnung der Vernehmung – etwa weil sie im Rahmen einer Nacheile oder Durchsuchung direkt am Ort des Geschehens vorgenommen wird – aufgrund der äußeren Umstände nicht möglich ist oder sich die Vernehmung sonst als besonders dringlich erweist und die technischen Möglichkeiten der audiovisuellen Aufzeichnung aufgrund der Eilsituation am Tatort oder im Umkreis nicht gegeben sind. Unter die „äußeren Umstände“ lassen sich aber auch die Fälle fassen, in denen in der Person des Beschuldigten liegende der Aufzeichnung entgegenstehen, z.B. weil dieser Gründe anführt, nicht vor der Kamera aussagen zu wollen, im Übrigen aber grundsätzlich aussagebreit ist (BT-Drucks. 18/12785, S. 64). Der Umstand, dass die Vernehmung an einem Ort durchgeführt wird, an dem die Aufzeichnungstechnik nicht zur Verfügung steht, begründet für sich allein aber keine Ausnahme (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 136 Rn 19d).

Hinweis:

Stellt sich erst während einer Vernehmung heraus, dass ein vorsätzliche Tötungsdelikt aus dem o.a. Katalog in Betracht kommen könnte, muss unverzüglich einer „Aufzeichnungsvernehmung“ übergegangen werden (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 136 Rn 19c m.w.N.).

§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO: Schutzwürdiges Interesse des Beschuldigten

§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO regelt ebenfalls einen Fall der obligatorischen Bild-Ton-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung. Angeknüpft wird an die „schutzwürdigen Interessen“ des Beschuldigten. Es muss nach dem Wortlaut keine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten die audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmung gebieten (s. aber BT-Drucks. 18/11277, S. 27).

Hinweis:

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war an der Stelle mit „insbesondere“ formuliert (BT-Drucks. 18/11277, S. 27). Diese Formulierung ist im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucksache 18/12785, S. 64) entfallen. Das soll die Anwendungsfälle für die Praxis „deutlich und klar“ fassen. Diese „Präzisierung führt dazu, dass in anderen als in den in der Nr. 2 genannten Fällen eine audiovisuelle Vernehmung allenfalls nach Abs. 4 Satz 1 in Betracht kommt

Die Nr. 2 nennt dann zwei Fälle, in denen von „schutzwürdigen Interessen“ des Beschuldigten auszugehen ist.

Beschuldigter unter 18 Jahren

Die Nr. 2 a) geht davon aus, „Beschuldigte unter 18 Jahren“ schutzbedürftig sind, der Beschuldigte also minderjährig ist. Hintergrund für diese Regelung ist u.a. die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1). Diese ist noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Weil aber jugendliche Beschuldigte im Strafverfahren eines besonderen Schutzes bedürfen, sieht die Neuregelung des § 136 Abs. 4 StPO bereits jetzt wegen des Sachzusammenhangs mit der allgemeinen Regelung zur audiovisuellen Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen eine Bestimmung auch für unter 18-jährige Beschuldigte vor.

Beschuldigter mit eingeschränkten geistigen Fähigkeiten

Die Nr. 2 b) sieht darüber hinaus Beschuldigte in einer Vernehmungssituation außerdem dann als schutzbedürftig an, wenn sie erkennbar unter eingeschränkten geistigen (kognitiven) Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden. In diesen Fällen wird die Aufzeichnung als erforderlich angesehen, um die nachträgliche Prüfung zu ermöglichen, ob der Beschuldigte sich der besonderen Tragweite seiner Äußerungen bewusst war. Bei geistig oder seelisch eingeschränkten Personen können sich Vernehmungen aufgrund von Wahrnehmungsdefiziten oder Motivirrtümern des zu Vernehmenden schwierig gestalten. Eine eingeschränkte Ausdrucksfähigkeit kann darüber hinaus zu Problemen bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit einer Person führen. Hier sieht die Neuregelung durch die Aufzeichnung der Vernehmung die Möglichkeit einer späteren Kontrolle, ob Aussagen etwa aufgrund einer – dem Vernehmenden möglicherweise nicht bewussten – Suggestion zustande gekommen sind (vgl. dazu Eschelbach ZAP F. 22, S. 661, 662; Nestler ZIS 2014, 594, 596 f; zum Mordfall Peggy Knobloch Neuhaus StV 2015, 185).

schwerwiegende seelische Störung

Es muss sich um eine „schwerwiegende seelische Störung“ (vgl. a. §§ 20, 21 StGB) handeln. Liegt nur eine leichtere seelische Störung vor, kann dies aber - ggf. in Zusammenhang mit sonstigen Umständen – dennoch die Aufzeichnung gebieten, wenn die schutzwürdigen Interessen dadurch besser gewahrt werden können.

Hinweis:

Nr. 2 b) erfasst nur geistige Beeinträchtigungen. Ist der Beschuldigte körperlich beeinträchtigt, z.B. Hörschädigung o.Ä., kann sich die Aufzeichnungspflicht aber aus der allgemeinen Überlegung ergeben, dass deshalb die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten die Aufzeichnung gebieten (§ 136 Abs. 4 Satz 1 StPO; siehe oben).

schutzwürdigen Interessen durch die Aufzeichnung besser gewahrt

§ 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO setzt für die Aufzeichnungspflicht weiter voraus, dass die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden. Daran kann es im Einzelfall – auch bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – fehlen. Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 28) den Fall, dass der Beschuldigte ersichtlich gehemmt ist, vor der Kamera zu sprechen. Die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. a.a.O.) geht offenbar davon aus, dass in dem Fall eine heimliche Aufzeichnung der Vernehmung möglich ist. Entsprechende Aufzeichnungen seien heute nahezu unauffällig möglich und würden zumeist nach kurzer Zeit von den Betroffenen gar nicht mehr bemerkt werden. M.E. ist das unzutreffend. Liegen die Voraussetzungen der Nr. 2 nicht vor, weil die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten nicht „durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können“, dann kann das nicht durch eine heimliche Aufnahme umgangen werden. Zwar muss der Beschuldigte in die Aufzeichnung nicht einwilligen (vgl. oben I.). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten wird aber u.a. auch damit gerechtfertigt, dass der Beschuldigte, der eine Aufnahme nicht wünscht, sich entscheiden kann, keine Angaben zu machen. Diese Entscheidungsmöglichkeit würde durch eine heimliche Aufnahme unterlaufen.

IV. Verfahren

Verweis auf § 58a Abs. 2 StPO

Nach § 136 Abs. 4 Satz 3 StPO gilt § 58a Abs. 2 StPO. Damit sind die für „die bisherigen Aufzeichnungsfälle bei Zeugenvernehmungen entwickelten Schutzmechanismen“ (BT-Drucks. 18, 11277, S.28) auf die Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen übertragen worden.

Verwendungsbeschränkungen

■ Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zu Erforschung der Wahrheit erforderlich ist (§ 58a Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 4813 m.w.N.).Die Aufzeichnung ist unverzüglich zu löschen, soweit sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird (§ 58a Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 101 Abs. 8 StPO).

Akteneinsicht

■ Nach § 58a Abs. 2 StPO i.V.m. § 147 StPO besteht ein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers. Es handelt sich nicht um Beweisstücke, für die § 147 Abs. 4 StPO gelten würde, sondern um Ergänzungen der Vernehmungsprotokolle (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 26), die somit Gegenstand der Sachakten sind und dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers unterliegen (vgl. für die Aufzeichnungen von audiovisuellen Zeugenvernehmungen Burhoff, Rn 4209; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 58a Rn 12 f.). Es müssen ggf. amtliche Kopien gefertigt werden (vgl. § 58a Abs. 2 Satz 3 StPO). Wegen der Durchführung der Akteneinsicht wird verwiesen auf Burhoff, EV, Rn 4210 ff.).

■ Nach § 58a Abs. 2 StPO i.V.m. § 406e StPO haben auch der Nebenklägervertreter und/oder der Verletztenbeistand grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht. Dies unterliegt ggf. Beschränkungen (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 330 ff.). Gerade bei der Akteneinsicht an diese Berechtigte dürfte es sich empfehlen zur Verbesserung des Schutzes des Beschuldigten vor einer missbräuchlichen Weitergabe der Aufzeichnung, die an die Akteneinsichtsberechtigten herauszugebende Aufzeichnung mit einem Kopierschutz zu versehen (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 26).

■ Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere Stellen bedarf nach § 58a Abs. 2 Satz 6 StPO der Einwilligung des Beschuldigten.

Hinweis:

§ 136 Abs. 4 StPO verweist nicht auch auf § 58a Abs. 3 StPO. Der Verweis und damit die Übertragung der Widerspruchsmöglichkeit des § 58a Abs. 3 StPO mit der Folge des Vollverschriftungserfordernisses war bei den Beschuldigtenvernehmungen anders als bei Zeugenvernehmungen nicht erforderlich, weil der Beschuldigte anders als der Zeuge keine mit Ordnungsmitteln erzwingbare Pflicht hat, zur Sache auszusagen.

Umfang/Durchführung der Aufzeichnung

Der Umfang der Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung und deren technische Durchführung ist in § 136 Abs. 4 StPO – ebenso wie die einer Zeugenvernehmung nach § 58a StPO - nicht geregelt. Wegen der Einzelheiten kann man m.E. die Ausführungen zur Durchführung der Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung nach § 58a StPO entsprechend heranziehen (vgl. also Burhoff, EV, Rn 4807 ff.).

Mindeststandards

Im Übrigen gibt auch die Gesetzesbegründung einige Mindeststandards vor (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 26), und zwar:

■ Die Aufzeichnung muss (!) in ihrem Umfang regelmäßig den gesamten Verlauf der Vernehmung erfassen.

■ Der Begriff der Aufzeichnung umfasst nach dem Zweck der Regelung – Wahrheitsfindung und Schutz der Beschuldigten mit Blick auf die Einhaltung der Vernehmungsförmlichkeiten (vgl. oben Rn 76 f.) – alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln.

■ Auch eventuell bedeutsame Vorgespräche, die außerhalb der Bild-Ton-Aufzeichnung geführt worden sind, sollten erwähnt werden, um dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu erklären. M.E. müssen sie erwähnt werden.

■ Zur Vermeidung etwaiger Streitigkeiten über den Inhalt oder die Umstände einer Vernehmung oder das konkrete Verhalten des Vernehmenden soll es sich anbieten, dass der Vernehmende am Ende der Vernehmung erklärt, dass die Aufzeichnung die Vernehmung vollständig und richtig wiedergibt.

Protokoll der Vernehmung

Nicht (ausdrücklich) geregelt sind in § 136 Abs. 4 StPO Protokollierungsfragen. Es gelten also die allgemeinen Regeln mit der Folge, dass die §§ 168, 168a StPO gelten und von der Beschuldigtenvernehmung (selbstverständlich) ein Protokoll zu fertigen ist. An der in der Praxis üblichen (Mit)Protokollierung durch den Vernehmungsbeamten ist damit festgehalten worden; die Verschriftlichung der Vernehmung kann aber auch im Nachhinein mithilfe der Videodokumentation erfolgen, was sich insbesondere in eilbedürftigen Verfahren – etwa in Haftsachen – anbieten kann (BT-Drucks. 18/11277, S. 26).

Keine Pflicht zur Vollverschriftlichung 2

In und mit der Neuregelung des § 136 Abs. 4 StPO ist aber nicht bestimmt. dass eine Verpflichtung zur Erstellung einer Vollverschriftlichung der Videovernehmung in Form der wörtlichen Transkription besteht. Das ist mit der Erweiterung der bestehenden Aufzeichnungsmöglichkeiten (ausdrücklich) nicht verbunden (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 26). Das folgt auch schon aus der Funktion der Bild-Ton-Aufzeichnung. Diese tritt (nur) neben die klassische Niederschrift der Vernehmung.

Rechtsmittel

Für die dem Beschuldigten gegen die Anordnung einer Bild-Ton-Aufzeichnung zustehenden Rechtsmittel kann m.E. auf die dem Zeugen gegen die Anordnung einer Videovernehmung zustehend Rechtsmittel verwiesen werden. (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 4798). Dabei kann sich der Beschuldigte aber nur gegen die Anordnung der Aufzeichnung, nicht aber gegen die Anordnung/Durchführung der Vernehmung wehren. Letztere kann er nur dadurch „angreifen“, dass er keine Angaben zur Sache macht.

V. Beweisverwertungsverbote

Ordnungsvorschrift 3

Für Beweisverwertungsverbote gilt: § 136 Abs. 4 StPO ist eine Ordnungsvorschrift dar, die der Wahrheitsfindung und dem Schutz der Beschuldigten dient, indem sie die Dokumentation der Beschuldigtenvernehmungen insbesondere im Bereich vorsätzlich begangener Tötungsdelikte und bei Schutzbedürftigkeit der Beschuldigten verbessert. Ist keine Videoaufzeichnung vorhanden, gelten die hergebrachten Grundsätze für die Feststellung der Einhaltung der Vernehmungsförmlichkeiten im Freibeweisverfahren; der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt grundsätzlich nicht (statt aller Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 136 Rn 23; § 136a Rn 32). Aus dem Fehlen einer audiovisuellen Aufzeichnung kann also nicht der Schluss gezogen werden, dass die Vernehmungsförmlichkeiten nicht eingehalten wurden oder ihre Einhaltung nicht mehr feststellbar sei (BT-Drucks. 18/11277, S. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn 20a).

Hinweis:

Auch im Übrigen führt das Fehlen einer audiovisuellen Aufzeichnung grundsätzlich nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage im weiteren Verfahren, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Aufzeichnung nach § 136 Abs. 4 StPO vorgelegen haben (BT-Drucks. 18/11277, S. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn 20a). Das Fehlen einer audiovisuellen Aufzeichnung kann aber ggf. Auswirkungen auf die Beweiswürdigung und den Beweiswert von Angaben des Beschuldigten haben. In der Literatur wird vertreten (vgl. Singelnstein/Derin (NJW 2017, 2646, 2649), dass ein Beweisverwertungsverbot zu bejahen ist, wenn das Unterlassen einer audiovisuellen Aufzeichnung bewusst willkürlich geschehen ist oder auf einer generellen Weisung beruht.

VI. Verwendung in der Hauptverhandlung

Keine Ersetzung der Vernehmung des Angeklagten

Das Vorhandensein einer Videoaufzeichnung der Vernehmung des Beschuldigten erlaubt in einer späteren Hauptverhandlung nicht, dass die Vernehmung des Angeklagten in Person in der Hauptverhandlung (§ 243 Abs. 5 Satz 3 StPO) durch das Abspielen der Aufzeichnung (s)einer Vernehmung aus dem Ermittlungsverfahren ersetzt werden kann. Das wäre ein umfassender Beweistransfer aus dem Ermittlungsverfahren, den die StPO (derzeit) nicht vorsieht. Er ist zudem auch deshalb abzulehnen, weil das Gericht selbst oder die anderen Verfahrensbeteiligten, wie Staatsanwalt, Verteidiger, Nebenklägervertreter möglicherweise weitere oder andere Fragen zur Sachverhaltsaufklärung an den Beschuldigten richten wollen als die frühere Vernehmungsperson (BT-Drucks. 18/11277, S. 26).

Behandlung wie ein Protokoll der Vernehmung

In der Hauptverhandlung wird die audiovisuelle Aufzeichnung daher wie auch sonst ein Protokoll einer Vernehmung behandelt – „ein qualitativ besseres – weil authentischeres„ (BT-Drucks. 18/11277, S. 26). Das bedeutet, dass immer dann, wenn nach den Regeln der StPO Durchbrechungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO) zulässig sind, etwa indem die Verlesung der Niederschrift einer Vernehmung anstelle der Vernehmung des Beschuldigten selbst gestattet ist (vgl. §§ 231a Abs. 1 Satz 2, 233 Abs. 2 Satz 2 StPO), an die Stelle der Verlesung des schriftlichen Inhaltsprotokolls das Abspielen der audiovisuellen Aufzeichnung treten kann. Über § 251 Abs. 1 oder 2 StPO kommt – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 oder 2 StPO- ggf. das Abspielen der audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung eines (früheren) Mitbeschuldigten in Betracht (vgl. insoweit Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 251 Rn 4 m.w.N.). Auch kann ggf. die Vernehmung eines Zeugen durch das Abspielen seiner Vernehmung als Beschuldigter ersetzt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).

§ 254 StPO 4

Schließlich kommt das Abspielen der Aufzeichnung einer Vernehmung nach § 254 StPO in Betracht. In § 254 StPO ist das durch eine Anpassung des Wortlauts für die Verlesung eines richterlichen Protokolls eines Geständnisses des Beschuldigten ausdrücklich klargestellt worden (vgl. Rn 261).

Vorhalte

Zudem können dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung Vorhalte aus der Aufzeichnung wie aus einem Vernehmungsprotokoll gemacht werden. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln (Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., 2019, Rn 3720 ff.).


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