aus AGS 2021, 198
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Über die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Teilen 47 VV aus den Jahren 2019/2020 wurde zuletzt in RVGreport 2020, 202 ff. berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der im Anschluss daran ergangenen bzw. bekannt gewordenen Rechtsprechung. Die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen sind hier nicht enthalten und werden gesondert behandelt. Der Beitrag hat den Stand von Mai 2021.
Norm |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
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I. Paragrafenteil des RVG |
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LG Bremen AGS 2021, 23 |
2. Schreiben des Mandanten ohne Einschaltung seines Anwaltes an das Gericht können nur in Ausnahmefällen als schwerwiegende Pflichtverletzungen angesehen werden. |
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OLG München AGS 2020, 211 = MDR 2020, 249 = NJW-RR 2020, 243 = JurBüro 2020, 72 |
1. Eine Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts mit einem Mandanten ist grds. nicht gem. § 134 BGB nichtig, auch wenn sie gegen § 49b Abs. 2 BRAO, § 4a RVG verstößt, weil § 4b RVG insoweit eine den § 134 BGB verdrängende Sondernorm darstellt. 2. Etwas anderes gilt jedoch für eine Vereinbarung des Rechtsanwalts mit einem Vermittler von Klienten bzw. Prozessfinanzierer für die Klienten, wonach von dem Vermittler/Prozessfinanzierer vereinnahmte Erfolgshonorare teilweise an den Rechtsanwalt weitergereicht werden sollen, und der Rechtsanwalt dieses Geld zusätzlich zu den von seinen Klienten ihm gegenüber geschuldeten gesetzlichen Gebühren erhält. In diesem Fall wird § 134 BGB nicht von § 4b RVG verdrängt. |
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LG Aurich, Beschl. v. 31.3.2021 - 13 Qs 9/21 |
Für die Beurteilung, ob bei mehreren Tatvorwürfen dieselbe Angelegenheit und ein einziger Rechtsfall" i.S. der Nr. 4100 VV gegeben sind, ist maßgebend, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache behandeln. Wird gegen den Beschuldigten in getrennten Verfahren ermittelt, ist jedes für sich eine eigene Angelegenheit. Hingegen handelt es sich gebührenrechtlich um nur eine Rechtssache, wenn die Ermittlungen wegen mehrerer Straftaten in einem Verfahren betrieben werden. |
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OLG Hamm, Beschl. v. 25.3.2021 4 Ws 53/21 |
Unter Berücksichtigung des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG) ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit einer dreimonatigen Zwangsmedikation (zweimalige Injektion) gemäß § 17a MRVG NRW auf 2.000 EUR festzusetzen. |
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VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.4.2020 VGH B 19/19 |
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren mit großer Flächenwirkung. |
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OLG Celle RVGreport 2019, 278 = JurBüro 2019, 357; OLG Celle zfs 2021, 102 = JurBüro 2021, 138 = AGS 2021, 109 |
Unterlässt es der Verteidiger, die Erforderlichkeit der Notwendigkeit seiner Auslagen vor Entstehen dieser durch das Gericht feststellen zu lassen, steht dies einer Anerkennung der Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendig nicht entgegen. |
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OLG Celle RVGreport 2020, 337 = JurBüro 2020, 356 = Nds.Rpfl 2020, 284 = Rpfleger 2020, 539 = StRR 2/2021, 35 |
1. Ein geleisteter Vorschuss für entstandene Auslagen eines Pflichtverteidigers ist zurückzufordern, wenn sich herausstellt, dass dieser zu Unrecht gezahlt wurde. 2. Die Rückforderung eines gezahlten Vorschusses wegen entstandener Fahrtkosten ist auch dann veranlasst, wenn die Feststellung, dass ein Auslagenerstattungsanspruch nicht besteht, allein auf einer geänderten rechtlichen Beurteilung der Angemessenheit der Fahrtkosten beruht. 3. Die Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Vorschusses darf dergestalt durchgesetzt werden, dass der Betrag von einer anderweitig veranlassten Vorschusszahlung in derselben Sache in Abzug gebracht wird. |
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OLG Bremen RVGreport 2020, 298 = JurBüro 2020, 481 = AGS 2020, 470 = StRR 10/2020, 35 = RVGprofessionell 2020, 215 |
Nach Einführung der § 1 Abs. 3 RVG durch das 2. KostRMoG vom 23.7.2013 ist eine Beschwerde gegen eine Erstreckungsentscheidung unzulässig. |
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LG Frankfurt am Main StV-S 2021, 23 (Ls.) LG Leipzig AGS 2021, 73 |
Die Antragstellung ist auch noch nach Verfahrensabschluss zulässig, da es sich um eine rein vergütungsrechtliche Frage handelt. |
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LG Frankfurt am Main StV-S 2021, 23, StV-S 2021, 23 (Ls.) |
Eine (nachträgliche) Erstreckung ist dann angezeigt, wenn der Verteidiger in dem hinzuverbundenen Verfahren tätig geworden ist, dort seine Beiordnung hätte erfolgen können und der Gegenstand des eingestellten Verfahrens in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen ist. |
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OLG Schleswig RVGreport 2020, 381 = JurBüro 2021, 31 |
Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen, ob der Pflichtverteidiger einen ihm ggf. gegen den ehemaligen Angeklagten zustehenden Anspruch nach § 52 RVG geltend gemacht hat. |
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Ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts kann ganz oder teilweise durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen Verfahrensabschnitts kompensiert werden. |
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BGH NStZ-RR 2020, 296 = RVGreport 2020, 380 |
Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr für den Verfahrensabschnitt der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren. |
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OLG München AGS 2021, 158 |
1. Das Verfahren betreffend die Ermittlungen zum Oktoberfestattentat war sowohl besonders schwierig als auch besonders umfangreich i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG. 2. Die gesetzlichen Gebühren sind für den bestellten bzw. beigeordneten Rechtsanwalt nicht zumutbar, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken abverlangt wird, ein unzumutbares Sonderopfer bedeuten würden. 3. Zur Frage, welche Tätigkeiten bei einem Verletztenbeistand für die Gewährung einer Pauschgebühr berücksichtigungsfähig sind. 4. Zur Bemessung der Pauschgebühr erheblich über dem Doppelten der Wahlanwaltshöchstgebühren. |
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OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2020 5 RVGs 63/20 |
Zur Gewährung einer Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dem geständigen Angeklagten 700 Taten zur Last gelegt worden sind. |
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OLG Düsseldorf RVGreport 2020, 338 = RVGprofessionell 2020, 170 = StRR Sonderausgabe 11/2020, 20 |
1. Ein dem Rechtsanwalt gewährter Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr (§ 51 RVG) kann auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn später eine Pauschgebühr nicht oder nicht in der dem Vorschuss entsprechender Höhe bewilligt wird. 2. Etwas anderes kann gelten, wenn über den Vorschussantrag des Pflichtverteidigers nicht etwa in einem frühen Verfahrensstadium entschieden wird, sondern zu einem Zeitpunkt in dem das (erstinstanzliche) Verfahren bereits abgeschlossen ist. 3. Soweit jedoch durch eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung ein (gebührenrechtlicher) Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, ist diesem ggf. bei der Rückforderung eines Vorschusses durch Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen. |
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BFH RVGreport 2020, 278 = RVGprofessionell 2020, 98 |
1. Die Frage, ob es sich bei der Pauschgebühr nach § 51 RVG um außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 2. Pauschgebühren sind keine außerordentlichen Einkünfte |
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OLG Düsseldorf AGS 2021, 162 = JurBüro 2021, 138 = Rpfleger 2021, 246 |
1. Die von der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren, wozu auch die Pauschgebühr gehört, sind nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 S. 2 RVG insgesamt auf die Wahlverteidigergebühren anzurechnen, die der Pflichtverteidiger von dem Beschuldigten verlangen kann. 2. Es kommt nicht in Betracht, die jeweils vorteilhaften Elemente aus dem Gebührenrecht des Pflichtverteidigers und des Wahlverteidigers im Sinne einer Meistbegünstigung selektiv herauszugreifen und miteinander zu kombinieren (Rosinentheorie). |
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LG Münster, Beschl. v. 4.9.2020 20 Qs 9/20 |
Im Einzelfall kann bei Abrechnung von Kopierkosten (hier: i.H.v. 6.591,85 EUR für 43.000 Blatt Kopien) über die anwaltliche Versicherung hinaus weitere Glaubhaftmachung verlangt werden (§ 55 RVG, § 104 ZPO). |
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LG Zweibrücken AGS 2021, 81 |
Für Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen besteht grundsätzlich kein Verschlechterungsverbot. |
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II. Teil 2 VV |
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Vorbem. 2 VV |
OLG Naumburg AGS 2021, 114 = JurBüro 2021, 80 |
Zum Umfang der Vergütung eines im Rahmen eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses tätigen Zeugenbeistands. |
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III. Teil 4 VV |
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Vorbem. 4 Abs. 1 VV |
KG, Beschl. v. 12.1.2021 1 Ws 67/20 |
Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand wird i.d.R. nach Teil 4 Abschnitt 3 VV als Einzeltätigkeit abgerechnet. |
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OLG Jena, Beschl. v. 14.4.2021 - (S) AR 62/20 |
Der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil Abschnitt 1 VV ab. Es entsteht nicht nur die Terminsgebühr. |
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Vorbem. 4 Abs. 3 VV |
OLG Naumburg AGS 2020, 569 |
Eine Terminsgebühr für einen sog. geplatzten Termin (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV) entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt körperlich im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Termin erscheint; das bloße Antreten der Anreise reicht nicht aus. |
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AG Hamburg-Harburg RVGreport 2020, 345 |
Auch ein (nur) telefonisch mit dem Verteidiger abgestimmter Termin, ist ein anberaumter Termin i.S.v. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV. Eine Ladung ist nicht erforderlich. |
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Nr. 4100 VV |
Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV ergibt sich nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG, dass neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird. |
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Nr. 4101 VV |
AG Nürnberg RVGreport 2020, 460 = AGS 2020, 506 |
Der Haftzuschlag für die Grundgebühr fällt auch dann an, wenn die Einarbeitung zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich der Beschuldigte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand. |
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Nr. 4102 VV |
LG Hamburg AGS 2020, 567; AG Hamburg-Altona AGS 2020, 567 |
Die Vorschrift der Nr. 4102 VV ist entsprechend anwendbar (für Explorationsgespräch mit einem Sachverständigen). |
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OLG Bamberg AGS 2021, 169 |
Die sich außerhalb der Hauptverhandlung vor Verkündung eines an die Verfahrenslage angepassten Haftbefehls darin erschöpfende anwaltliche Beratung des Mandanten dahin, keine Angaben zur Sache zu machen, stellt (noch) kein für das Entstehen der Gebühr nach den Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV notwendiges Verhandeln dar. |
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OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2020 5 RVGs 63/20; LG Osnabrück JurBüro 2020, 478 |
Die Gebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV soll nur dann für eine Verhandlung außerhalb der Hauptverhandlung entstehen, wenn in dem Termin mehr geschieht als nur die bloße Verkündung eines Haftbefehls. Allein das Stellen eines Antrags auf Akteneinsicht und die Übergabe von Akten stellen kein Verhandeln im Sinne dieser Vorschrift dar. I.d.R. werden Erörterungen zu Haftfragen erfolgen müssen. |
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LG Osnabrück JurBüro 2020, 478 |
Überlegungen und Gespräche des Verteidigers mit dem Mandanten, ob dieser eine Einlassung zur Sache abgeben wolle oder nicht, stellen kein Verhandeln dar. |
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LG Bad Kreuznach AGS 2021, 118 |
Die Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV entsteht auch dann, wenn im Haftprüfungstermin der Haftprüfungsantrag zwar zurückgenommen worden ist, dem jedoch eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen ist. |
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LG Würzburg AGS 2021, 169 = StRR 4/2021, 37 (aufgehoben durch OLG Bamberg AGS 2021, 169) |
Unter Verhandeln i.S.d. Nr. 4102 Nr. VV kann auch die Mitwirkung an einem Entscheidungsprozess durch jegliche sachdienliche Handlungen verstanden werden, welche die Herbeiführung einer Entscheidung zu fördern geeignet sind. |
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Nr. 4104 VV |
LG Nürnberg-Fürth AGS 2021, 174 = RVGprofessionell 2021, 82 |
Nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV. |
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Nr. 4106 VV |
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Nr. 4110 VV |
LG Karlsruhe AGS 2021, 78 |
Eine Stunde endet mit Ablauf der Sekunde 59:59 Uhr. Danach beginnt die nächste Stunde. |
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Nr. 4124 VV |
OLG Stuttgart AGS 2020, 171 |
Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV entsteht grds. nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung wieder zurückgenommen hat. |
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Nr. 4130 VV |
OLG Celle RVGreport 2020, 311 = JurBüro 2020, 523 = StraFo 2020, 471 |
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LG Detmold AGS 2021, 78 |
Mit der Entgegennahme der Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft erbringt der Verteidiger die erste Tätigkeit im Rahmen des Revisionsverfahrens; es entsteht damit die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV. |
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Nr. 4141 VV |
LG Verden AGS 2021, 26; AG Aschaffenburg AGS 2021, 80 |
Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Entstehen der Gebühr Nr. 4141 VV. |
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LG Leipzig StraFo 2020, 395 = AGS 2020, 507 = RVGreport 2020, 389 = RVGprofessionell 2020, 207 = StV-S 2021, 23 (Ls.) |
Der Hinweis des Rechtsanwalts auf den Tod des Mandanten, der zur Einstellung nach § 206a StPO führt, ist Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 VV. |
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AG Aschaffenburg AGS 2021, 80 |
Eine teilweise bestreitende Einlassung erfordert erfahrungsgemäß immer eine vorherige Absprache des Verteidigers mit dem Mandanten und eine Auseinandersetzung mit der Verfahrensakte. Dies reicht aus, um den Gebührentatbestand des Nr. 4141 VV zu erfüllen. |
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LG Verden AGS 2021, 26 |
Dass die Tätigkeit des Verteidigers nicht ursächlich für die Einstellung des Verfahrens war, ist für das Entstehen der zusätzliche Verfahrensgebühr unerheblich. |
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LG Magdeburg, Beschl. v. 19.3.2021 23 Qs 14/21 |
Anwaltliche Mitwirkung muss zumindest mitursächlich für Einstellung gewesen sein. |
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AG Nürnberg, Beschl. v. 17.11.2020 59 Gs 4066/20 |
Eine zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht nicht, wenn das Gericht ungeachtet einer vom Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Angeklagten das Verfahren nach § 154 StPO wegen einer zu erwartenden Strafe in einem anderen Verfahren einstellt. |
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AG Köln AGS 2021, 28 |
Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 bzw. Nr. 5115 VV entsteht nicht nur aufgrund eines Akteneinsichtsantrags des Verteidigers. Sie entsteht auch nicht bei einem unbegründeten Einstellungsantrag des Verteidigers. Sie fällt schließlich auch nicht bei dem nur internen Rat zum Schweigen an. |
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LG Siegen AGS 2021, 29 |
Das Entfallen von Fortsetzungsterminen führt nicht zur Befriedungsgebühr |
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AG Freiburg VRR 1/2021, 25 = StRR 2/2021, 38 |
Wird der Einspruch gegen den Strafbefehl nachträglich, nachdem der Einspruch zunächst auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt war, insgesamt zurückgenommen, fällt die entstandene Gebühr Anm. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV nicht weg. |
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AG Tiergarten RVGprofessionell 2021, 84 |
Nr. 4141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VV bezieht sich auf originäre Cs-Sachen, in denen durch Rücknahme des Einspruchs eine Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird, nicht hingegen um eine Ds-Sache, in der die Hauptverhandlung bereits anberaumt war und nur mangels Anwesenheit des Angeklagten nicht bis zum Abschluss durchgeführt werden konnte. |
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Nr. 4142 VV |
LG Aachen, Beschl. v. 1.4.2021 60 Qs 7/21 |
Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV entsteht auch dann, wenn die gem. §§ 73, 73c, 73d StGB n. F. angeordnete Einziehung nicht Strafcharakter hat, sondern allein der Entziehung durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient. |
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AG Frankfurt am Main RVGreport 2020, 390 |
Das am 1.7.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, nach dem als Vermögensabschöpfungsmaßnahme nur noch die Einziehung vorgesehen ist, hat gebührenrechtlich zur Folge, dass die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gem. Nr. 4142 VV für die Tätigkeiten des Verteidigers unabhängig davon entsteht, ob die Vermögensabschöpfung (auch) der Entschädigung von Tatverletzten dient oder ob dies nicht der Fall ist. |
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OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.6.2019 2 Ws 13/19; OLG Frankfurt am Main RVGreport 2020, 309 |
Der sachliche Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes der Nr. 4142 VV umfasst lediglich die Tätigkeit, die sich auf die der Einziehung in § 439 StPO (= § 442 StPO a.F.) gleichgestellten Rechtsfolgen wie Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands, die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Da das RVG diese vergütende Tätigkeit abschließend aufzählt, kommt eine entsprechende Anwendung auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes oder der Einziehung eines Wertersatzes des Erlangten lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in Betracht. |
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AG Freiburg, Urt. v. 6.11.2020 11 C 1193/20 |
Für die Einziehung des Führerscheinformulars entsteht die Gebühr Nr. 4142 VV. |
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LG Aachen, Beschl. v. 1.4.2021 60 Qs 7/21 |
Es genügt, wenn sich der Verteidiger in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt oder er den Angeklagten nur über die (außergerichtliche) Einziehung berät. |
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Nr. 4143 VV |
LG Kiel RVGreport 2020, 428 |
Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren. |
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OLG Celle JurBüro 2020, 584 = AGS 2020, 568 = StraFo 2021, 41 |
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LG Kiel RVGreport 2020, 428 |
Das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV hängt nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO ab, vielmehr entsteht entsprechend der Vorbem. 4 VV die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden. |
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BGH, Beschl. v. 17. 3. 2021 2 StR 351/20 |
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltlichen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz, wenn lediglich die Frage der Unterbringung vom Revisionsangriff ausgenommen worden ist. |
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Nr. 4204 VV |
LG Osnabrück RVGreport 2020, 347 = AGS 2020, 509 (zum alten Recht der Pflichtverteidigung) |
1. Dem Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger steht für sein Tätigwerden im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung eine Gebühr nach Nr. 4205 VV. 2. Für sein Tätigwerden im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Nachtragsentscheidung entsteht eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 1 VV. |
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Nr. 4301 VV |
OLG Naumburg AGS 2021, 114 = JurBüro 2021, 80 |
Der im Rahmen eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses tätige Zeugenbeistand rechnet seine Tätigkeiten als Einzeltätigkeit ab. |
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IV. Teil 5 VV |
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Nr. 5103 VV |
LG Zweibrücken AGS 2021, 81 |
Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde endet spätestens mit dem Eingang der Akten bei Gericht (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG) bzw. mit einer sonstigen vorherigen verfahrensbeendenden Maßnahme. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verteidiger mit der Verwaltungsbehörde im Anschluss noch einmal schriftlich korrespondiert hat. |
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Nr. 5115 VV |
LG Bayreuth AGS 2021, 30 |
Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV entsteht nicht dadurch, dass der Verteidiger durch Anträge pp. den Eintritt der absoluten Verjährung erreicht und dann das Verfahren von Amts wegen eingestellt wird. |
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LG Dresden AGS 2021, 67 |
Allein der Umstand, dass vor dem Hintergrund eines standardisierten Messverfahrens prophylaktisch ein Gutachten durch das Gericht eingeholt werden sollte und der Verteidiger hierzu seine Zustimmung erteilte, führte nicht zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und zum Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr |
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LG Saarbrücken RVGreport 2020, 463 |
1. Die Zustimmung des Verteidigers zu einer von der Generalstaatsanwaltschaft im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgeschlagenen Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ist keine Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV. 2. Die zusätzliche Verfahrensgebühr Anm. 1 Nr. 4 zu Nr. 5115 VV fällt nur an, wenn zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre. Das ist im Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren fernliegend. |
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LG Zweibrücken AGS 2021, 81 |
Wird das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt, weil die Verwaltungsbehörde Informationen bzw. Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat, die der Verteidiger angefordert hatte, reicht das aus, um den Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 VV zu rechtfertigen. |
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AG Erkelenz, Beschl. v. 26.1.2021 5 OWi-311 Js 1142/19-174/19 |
Tritt während der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, dessen Einholung der Verteidiger beantragt hat, Verfolgungsverjährung ein, ist die durch den Verteidiger erfolgte Beantragung der Einholung des Sachverständigengutachtens als eine die Einstellung des Verfahrens fördernde Tätigkeit anzusehen. |
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V. Teil 6 VV |
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Nr. 6102 VV |
OLG Bremen RVGreport 2019, 104 = NStZ-RR 2018, 392 = JurBüro 2018, 631; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2021, 122; OLG Hamburg Rpfleger 2021, 305; OLG Jena JurBüro 2021, 183 (Aufgabe von OLG Jena RVGprofessionell 2008, 25 = JurBüro 2008, 82 = RVGreport 2008, 110 = NStZ-RR 2008, 63) |
Für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem Termin beim AG im Auslieferungsverfahren entsteht keine Terminsgebühr. |
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VI. Teil 7 VV |
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Nr. 7001 VV |
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Nr. 7003 VV |
OLG Celle zfs 2021, 102 = JurBüro 2021, 138 = AGS 2021, 109 |
Die Kosten für den Erwerb einer BahnCard50 können jedenfalls in lang andauernden Verfahren notwendige Auslagen darstellen, wenn sich der Erwerb der BahnCard50 bereits nach wenigen Fahrten des Verteidigers amortisiert. |
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Nr. 7008 VV |
LG Itzehoe, Beschl. v. 18.2.2021 2 Qs 209/20 |
Entscheidend für die Anwendung eines Umsatzsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Erledigung des anwaltlichen Auftrags. Der Auftrag des Verteidigers endet i.d.R. mit der Erreichung des Rechtsschutzziels. |
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