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aus StraFo 2021, 101

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die Rechtsprechung zur Abrechnung im Straf- und Bußgeldverfahren, insbesondere nach den Teilen 4 und 5 VV RVG, in den Jahren 2018–2020 - Teil 1

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

I. Allgemeines

Seit einigen Jahren berichte ich in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung der Rechtsprechung zum Gebührenrecht der Verteidiger.[1] Dieser Beitrag schließt an diese Zusammenstellung an; das Schema der früheren Übersichten ist im Wesentlichen beibehalten worden. Zusammengestellt ist die etwa seit Frühjahr 2018 veröffentlichte, aber auch nicht veröffentlichte Rechtsprechung, die mir bekannt geworden ist.[2] Da die Rechtsprechung zu den §§ 42, 51 RVG und zu § 14 RVG im Berichtszeitraum erneut nicht so umfangreich war, ist sie hier mit aufgenommen und bleibt nicht wie früher gesonderten Beiträgen vorbehalten. Der Beitrag hat den Stand von Ende 2020.[3] Für Rechtsprechung aus früheren Zeiträumen wird auf die früheren Veröffentlichungen verwiesen.[4]

Der vorliegende erste Beitragsteil enthält die Rechtsprechung zum Paragrafenteil des RVG, soweit diese auch für die in Teil 4 und 5 VV RVG geregelten Straf- bzw. Bußgeldverfahren von Bedeutung ist. Ein zweiter Beitragsteil wird sich dann demnächst der Rechtsprechung zu den Teilen 4 und 5 VV RVG widmen.

II. Vergütungsvereinbarung/Erfolgshonorar

1. Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG)

Ein zum Pflichtverteidiger bestellter Anwalt muss vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung dem Beschuldigten einen eindeutigen Hinweis erteilen, dass er auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist (§ 280 BGB).[5] Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst, wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung war und sie diese adäquat kausal verursacht hat.[6] Vorarbeiten eines Anwalts, welche noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das an den Mandanten oder einen Dritten herausgegeben werden sollte, können eine Pflichtwidrigkeit nicht begründen, selbst wenn sie Fehler aufweisen.[7] Ein Rechtsanwalt kann unter dem Gesichtspunkt „Interessenwegfall“ seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn er in einem schwierigen Mandatsverhältnis seinem Mandanten bei Nichtzahlung eines Vorschusses vor der Kündigung keine Kündigungsandrohung unter Verdeutlichung der Folgen zukommen lässt.[8] Schreiben des Mandanten ohne Einschaltung seines Anwaltes an das Gericht können nur in Ausnahmefällen als schwerwiegende Pflichtverletzungen angesehen werden.[9]

Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt. Eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung löst, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. EUR entfällt, keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus.[10] Wird in einer Vergütungsvereinbarung geregelt, dass der Rechtsanwalt seine Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV abrechnet, so folgt daraus, dass der Mandant die Reisezeit nicht nach dem Stundenhonorar zu vergüten hat.[11]

Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.[12] Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.[13] Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.[14] Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars, welches um das Sechsfache im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung erhöht ist, ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob dies auf der Höhe des Stundensatzes oder auf den angefallenen Tätigkeitsstunden beruht. Ist diese Überhöhung auf den hohen Zeitaufwand zurückzuführen, spricht dies gegen eine Sittenwidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Aufblähen der Arbeitszeit vorliegen.[15] Ein anwaltlicher Stundensatz i.H.v. 250 EUR ist nicht zu beanstanden.[16] Bestreitet der Mandant pauschal den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, dann ist dies bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (z.B. Telefonate, Gespräche) oder von denen er anhand objektiver Unterlagen (z.B. Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat. Ein Gericht ist aus eigener Sachkunde in der Lage, den Zeitaufwand anwaltlicher Tätigkeit zu schätzen (§ 287 ZPO), denn auch ein Richter leistet vergleichbare Arbeit, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt und Dokumente erstellt.[17] Die Vereinbarung einer Zeittaktklausel von 15 Minuten in einer Vergütungsvereinbarung wird vom OLG München als unwirksam angesehen, die Grenze für eine zulässige Pauschalierung könnte bei sechs Minuten anzusetzen sein.[18]

2. Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung (§ 4b RVG)

Ein Schuldbeitritt zu einer nach § 3a RVG vereinbarten Vergütung unterliegt ebenfalls den Formerfordernissen der Vergütungsvereinbarung.[19] Daher ist ein Schuldbeitritt nur wirksam, wenn die in der Vergütungsvereinbarung getroffenen rechtsgeschäftlichen Abreden zur vereinbarten Vergütung auch in der Beitrittserklärung enthalten sind oder auf diese Vereinbarungen in der Beitrittserklärung in transparenter Weise Bezug genommen wird.[20] Eine Berufung auf die Formunwirksamkeit eines Schuldbeitritts zu einer Vergütungsvereinbarung ist treuwidrig, wenn der Beigetretene über längere Zeit die Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarung in Anspruch genommen hat und das Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Wirksamkeit der Vereinbarung schutzwürdig ist.[21] Bei einer formunwirksamen Honorarvereinbarung wird der anwaltliche Gebührenanspruch auf das gesetzliche Honorar begrenzt. Ein Rückzahlungsanspruch des Mandanten folgt dann aus Bereicherungsrecht und nicht aus dem geschlossenen Anwaltsdienstvertrag.[22]

Von einer freiwilligen und vorbehaltlosen Zahlung des Mandanten gem. § 4 Abs. 1 S. 3 RVG (in der Fassung v. 1.7.2004 bis 30.6.2008) kann nur ausgegangen werden, wenn er weiß, dass seine Zahlung die gesetzliche Vergütung übersteigt, und er mehr zahlen will, als er ohne die Vergütungsvereinbarung zu zahlen hätte.[23] Eine über § 4b S. 2 RVG (gültig ab 1.7.2008) mögliche Einwendung des Rechtsanwalts nach § 814 BGB setzt eine positive Kenntnis des Mandanten darüber voraus, dass er nach der Rechtslage kein höheres Honorar als das gesetzliche schuldet. In beiden Fällen erfordert dieses Wissen eine ausreichende Informationsgrundlage des Mandanten.[24] Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Mandanten hat der Rechtsanwalt. Er kann durch einen dokumentierten Hinweis darauf, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren übersteigt, für eine beweiskräftige Information des Mandanten sorgen. Kann zu Beginn der Tätigkeit des Rechtsanwalts keine zuverlässige Prognose über den Zeitaufwand und die damit einhergehende Honorarhöhe getroffen werden, so sollte er den Mandanten jedenfalls dann informieren, wenn die vereinbarte Vergütung die Schwelle zum gesetzlichen Honorar überschreitet.[25] Es ist allein Sache des Rechtsanwalts, für eine formgerechte Honorarvereinbarung Sorge zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant Volljurist ist (hier: juristische Mitarbeiter eines Rechtsamts einer Großstadt). Auch dann muss der Mandant nicht wissen und sich nicht dahingehend informieren, dass eine mündlich geschlossene Honorarabrede formunwirksam ist.[26]

3. Erfolgshonorar (§ 4a RVG)

Der Rechtsanwalt/Verteidiger kann ein Erfolgshonorar nicht mehr nach Annahme des Mandats vereinbaren. Dem steht entgegen, dass ohne die Vereinbarung eines solchen Erfolgshonorars der Mandant nicht mehr von der Rechtsverfolgung abgehalten werden kann, weil die Rechtsverfolgung dann bereits im Zweifel im Gange ist.[27] Eine Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts mit einem Mandanten ist grundsätzlich nicht gemäß § 134 BGB nichtig, auch wenn sie gegen §§ 49b Abs. 2 BRAO, 4a RVG verstößt, weil § 4b RVG insoweit eine den § 134 BGB verdrängende Sondernorm darstellt.[28] Etwas anderes gilt jedoch für eine Vereinbarung des Rechtsanwalts mit einem Vermittler von Klienten bzw. Prozessfinanzierer für die Klienten, wonach von dem Vermittler/Prozessfinanzierer vereinnahmte Erfolgshonorare teilweise an den Rechtsanwalt weitergereicht werden sollen und der Rechtsanwalt dieses Geld zusätzlich zu den von seinen Klienten ihm gegenüber geschuldeten gesetzlichen Gebühren erhält. In diesem Fall wird § 134 BGB nicht von § 4b RVG verdrängt.[29]

III. Paragrafenteil des RVG

1. Verjährung (§ 8 RVG)

Eine die Fälligkeit auslösende Erledigung des Auftrags tritt insbesondere bei Beendigung des Mandats ein, wobei auch eine angezeigte Niederlegung des Mandats eine derartige Beendigung darstellt.[30] Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Frist für die Verjährung des Vergütungsanspruches des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.[31]

2. Vorschuss (§ 9 RVG)

Der Rechtsanwalt ist nach Kündigung des Mandats vertraglich verpflichtet, erhaltene Vorschüsse abzurechnen.[32] Er ist zudem vertraglich verpflichtet, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen.[33] Der Rechtsanwalt ist nicht allein deshalb zur Rückzahlung geforderter und erhaltener Vorschüsse verpflichtet, weil er pflichtwidrig keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Rechnung erstellt und dem Mandanten mitgeteilt hat.[34] Auch bei der Berechnung eines Vorschusses nach § 9 RVG sind die Kriterien des § 14 RVG und die Rechtsprechung zur Höhe der Gebühren in Verkehrs-OWi zu beachten. Würde eine solche Betrachtung zu Gebühren unterhalb der Mittelgebühren führen, ist auch ein Vorschuss unterhalb der Mittelgebühren angemessen.[35]

3. § 14 RVG im Straf-/Bußgeldverfahren

a) Allgemeines

Unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist eine Gebührenbestimmung, wenn sie um 20 % oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt.[36] Nach Auffassung des LG Detmold gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Wahlverteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Pflichtverteidiger; die Gebühren des Wahlverteidigers können daher unter der Pauschalgebühr des gesetzlich bestellten Verteidigers liegen.[37] Bei der Festlegung der 20 %-Toleranzgrenze sind nicht die gesamten Gebühren des Verfahrensabschnitts maßgebend, sondern es ist auf die einzelne Gebühr abzustellen.[38]

Eine einmal getroffene Gebührenbestimmung ist bindend, es sei denn, der Rechtsanwalt hat einen Gebührentatbestand versehentlich übersehen oder es ergeben sich nachträglich wesentliche Änderungen hinsichtlich der für die Bestimmung des Gebührensatzes maßgeblichen Umstände, die bei Rechnungsstellung noch nicht bekannt gewesen sind.[39] Erweist sich bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten eine Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts als unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 4, so setzt das Gericht die im Einzelfall objektiv angemessene Gebühr selbst fest, ohne sie um einen Toleranzzuschlag von 20 % zu erhöhen.[40]

b) Konkrete Gebührenbemessung im Straf-/Bußgeldverfahren

Bei der Feststellung der angemessenen Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG ist eine Abwägung aller Umstände, d.h. der gebührenerhöhenden und -mindernden, vorzunehmen; dabei ist jeweils von der Mittelgebühr auszugehen.[41]

Das gilt auch im Bußgeldverfahren.[42] Die Höhe der Geldbuße ist im Bußgeldverfahren kein Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebühren. Denn die Höhe der Geldbuße ist schon Anknüpfungspunkt für die Frage, aus welcher Stufe der Rechtsanwalt seine Gebühren berechnet („gebührenrechtliches Doppelverwertungsverbot“).[43]

In Verfahren zur Rehabilitierung von Heimkindern ist im Regelfall die Höchstgebühr angemessen.[44] Die Höchstgebühr kann nur in Betracht kommen, wenn zumindest einzelne Kriterien den Durchschnitt aller gewöhnlich vorkommenden Fälle beträchtlich überschreiten bzw. die Rechtssache insgesamt zu den bedeutendsten der in den jeweiligen Rahmen angesprochenen Verfahren gehört.[45] Eine zeitintensive Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung kann die Festsetzung der Höchstgebühr rechtfertigen.[46] Ein Betrugsverfahren mit 21 Betrugstaten und der Beweisführung durch Indizienbeweise kann bei der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG die Höchstgebühr rechtfertigen.[47] Die kurze Dauer eines Hauptverhandlungstermins in einer abgetrennten Sache ist bei der Höhe der Gebühr Nr. 4108 VV RVG zu berücksichtigen; sie kann rechtfertigen, dass nur die Mindestgebühr verdient ist.[48]

Entscheidendes Kriterium für den „Umfang der anwaltlichen Tätigkeit“ ist vor allem der zeitliche Aufwand, den der Verteidiger auf die Führung des Mandats verwendet hat, was vor allem bei der Terminsgebühr von Bedeutung ist.[49] Bei deren Bemessung geben die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, Hilfestellung für die Einordnung im Gebührenrahmen.[50] Für eine Berufungshauptverhandlung liegt eine Dauer von zwei bis drei Stunden im üblichen Rahmen.[51] Eine Hauptverhandlungsdauer von 45 Minuten ist durchschnittlich,[52] eine Terminsdauer von nur 51 Minuten soll für eine Strafsache beim Schöffengericht unterdurchschnittlich sein.[53] Eine Hauptverhandlungsdauer von 34 Minuten in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen ist noch durchschnittlich, 13 Minuten sind unterdurchschnittlich.[54] Maßgeblich für den Beginn der Zeitrechnung ist der Zeitpunkt der Ladung, wenn der Rechtsanwalt zu dem Zeitpunkt erschienen ist.[55] Eine Hauptverhandlungsdauer von sechs Minuten ist (im Bußgeldverfahren) unterdurchschnittlich.[56]

Bis zur Anklageerhebung 1.338 Blatt starke Akten nebst 75 Fallakten stellen zwar einen beträchtlichen, jedoch für Verfahren vor der großen Strafkammer nicht völlig ungewöhnlichen Umfang dar.[57] Ein Aktenumfang von 32 Blatt ist für die Grundgebühr (im Bußgeldverfahren) durchschnittlich.[58]

Zur (hohen) Bedeutung der Angelegenheit für die durch das Tatgeschehen einer sexuellen Nötigung über geraume Zeit und noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung insbesondere psychisch erheblich beeinträchtigte Nebenklägerin hat das OLG Celle Stellung genommen.[59] Das OLG[60] hat, wenn vom Angeklagten Revision eingelegt und mit der Sachrüge begründet worden ist und damit eine materiell-rechtliche Prüfung durch den Nebenklägervertreter notwendig wird, bei der Bestimmung der Höhe der Verfahrensgebühr für den Nebenklägervertreter die Festsetzung einer die Mittelgebühr um 20 % überschreitenden Gebühr nicht als unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG angesehen. Für den Beschuldigten ist das Verfahren von einiger Bedeutung, wenn er unter laufender Bewährung steht und die akute Gefahr des Widerrufs droht, sodass er mit der Vollstreckung einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe rechnen muss.[61] Die Angelegenheit ist für den Angeklagten durchaus bedeutend, wenn er, nachdem er noch keine Eintragung im Bundeszentralregister aufgewiesen hat, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu befürchten hat, dass sein Führungszeugnis nach §§ 30 ff. BZRG nicht mehr eintragungsfrei sein wird und ihm ein für sein berufliches Fortkommen als Physiotherapeut massiv schädigender Vorwurf eines sexuellen Übergriffs zur Last gelegt wird.[62] Muss der Angeklagte als Strafvollzugsbeamter im Verurteilungsfall mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen, zeigt das die individuelle Bedeutung des Verfahrens für den Angeklagten und kann damit gebührenerhöhend wirken.[63]

Die Bedeutung der Angelegenheit ist für den Betroffenen in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als überdurchschnittlich anzusehen, wenn gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt werden sollte, dessen Beginn nicht von ihm innerhalb eines Zeitraums frei hätte gewählt werden können, sondern das unmittelbar ab der Rechtskraft des Bußgeldbescheids vollstreckt werden sollte, und wenn wegen der „Punktelage“ die Entziehung der Fahrerlaubnis droht.[64] Von durchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit ist im Bußgeldverfahren schon ab drohender Eintragung von einem Punkt im FAER auszugehen, da schon ab vier Punkten Führerscheinmaßnahmen erfolgen können.[65] Auch die berufliche Stellung des Betroffenen als Berufskraftfahrer kann von Bedeutung sein.[66]

Bei der Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind u.a. die Kriterien des Aktenumfangs, der Anzahl und Dauer der Besprechungen mit Mandanten, Sachverständigen und Dritten, der Notwendigkeit der Einarbeitung in Rechtsmaterie einschließlich des ggfs. notwendigen Studiums von Rechtsprechung und Literatur, Zahl und Umfang der Schriftsätze, auswärtige Beweisaufnahmen, Auswertungen von Beiakten oder Sachverständigengutachten zu berücksichtigen.[67]

4. Begriff der Angelegenheiten (§§ 15 ff. RVG)

a) Allgemeines

In Strafsachen ist das gleiche Strafverfahren stets die gleiche Angelegenheit. I.d.R. stellt jedes Ermittlungsverfahren eine eigene Angelegenheit dar.[68] Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens verkörpert gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, auch wenn ihm unterschiedliche prozessuale Taten und damit Verfahrensgegenstände zugrunde liegen.[69] Mangels „Erledigung des Auftrags“ im Sinne des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Jahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde.[70]

b) Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 VV RVG)

Wenn ein beigeordneter Rechtsanwalt den Angeklagten gegen die Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter in einem Strafverfahren vertritt, sind für die Vergütung des Rechtsanwalts die Gegenstandswerte der Adhäsionsklagen zusammenzurechnen, weil die Adhäsionsverfahren eine gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 bilden.[71]

c) Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG)

Die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 62 OWiG im Zwischenverfahren gehört entsprechend § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG zu der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und begründet keine weitere Angelegenheit.[72]

5. Rechtszug (§ 19 RVG)

Soweit der Verteidiger bereits im ersten Rechtszug tätig war, gelten die Nrn. 4100 ff. VV nach § 19 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 10 Hs. 1 RVG noch die Einlegung der Berufung nach § 314 StPO einschließlich der diesbezüglichen Beratung ab; die neue Gebühreninstanz beginnt für diesen Verteidiger erst nach der Einlegung der Berufung.[73] Während die Einlegung der Revision selbst gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG für den Verteidiger, der in dem vorhergehenden Rechtszug bereits tätig war, nicht dem Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG, sondern noch dem der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens des vorhergehenden Rechtszugs zuzurechnen ist, gehören die Rücknahme der Revision und die Prüfung der Erfolgsaussichten zum Abgeltungsbereich der Nrn. 4130, 4131 VV RVG.[74]

6. Verweisung (§ 20 RVG)

Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gemäß § 20 S. 2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.[75] Die Vorschrift des § 20 S. 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.[76]

7. Zurückverweisung (§ 21 RVG)

Die Zurückverweisung nach § 21 RVG ist nicht im engen prozessualen Sinn des § 354 StPO zu verstehen. Eine Zurückverweisung im gebührenrechtlichen Sinn liegt nämlich immer dann vor, wenn das Rechtsmittelgericht die abschließende Entscheidung dem untergeordneten Gereicht übertragen hat.[77] Das Verfahren nach Zurückverweisung bildet nach § 21 Abs. 1 RVG einen neuen Rechtszug, in dem alle Gebühren, auch die Auslagenpauschale, noch einmal entstehen.[78]

8. Gegenstandswerte (§§ 22 ff., 32, 33, 37 RVG)

Soweit im Adhäsionsverfahren die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt wird, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist.[79]

Der Gegenstandswert für die Abwehr einer Einziehungsmaßnahme bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten.[80] Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Es kommt nicht darauf an, ob ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen.[81] Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Rechtsanwalts hinsichtlich der zusätzlichen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Maßnahme nach § 111i StPO a.F. beanstandet.[82] Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO in der Fassung vom 17.7.2015 ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG in der Fassung vom 5.6.2017 ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt.[83] Das für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt – gegebenenfalls auch nur beratend – tätig wird.[84] Ob bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest (gem. §§ 111b Abs. 2, 111d StPO a.F.) im Regelfall als Gegenstandswert nur ein Drittel des vollen Wertes des zu sichernden Hauptanspruchs als angemessen festzusetzen ist[85] oder der volle Wert,[86] ist umstritten.

9. Verfassungsgerichtliche Verfahren (§ 37 RVG)

Im Verfahren vor dem BVerfG entsteht keine Terminsgebühr, wenn das BVerfG ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG entscheidet.[87] Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gegenstandswertfestsetzung.[88] Ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verfassungsgericht ist nicht gegeben.[89] Zur Festsetzung des Gegenstandswertes in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren mit großer Flächenwirkung.[90]

10. Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs (§ 43 RVG)

Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs in der Vollmacht ist in der älteren Rechtsprechung teilweise als nicht zulässig angesehen worden,[91] die neuere Rechtsprechung sieht die Abtretung jedoch als grundsätzlich zulässig an.[92] Sie ist aber gem. § 305c BGB unwirksam, wenn sie in der formularmäßig ausgestalteten Vollmachtsurkunde „erklärt“ (also ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags abgegeben) wird, ohne dass in der Überschrift oder sonst in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt.[93] Hat der Angeklagte seinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse zur Begleichung der Anwaltskosten wirksam an den Wahlverteidiger abgetreten, ist eine Aufrechnung der Staatskasse gegen den abgetretenen Anspruch mit bezahlten Pflichtverteidigergebühren, einer Pauschvergütung oder Gerichtskosten nach § 43 RVG unwirksam.[94]

11. Vergütungsanspruch des bestellten Rechtsanwalts (§ 45 RVG)

Die Aufhebung des Beschlusses über die Pflichtverteidigerbestellung bewirkt das Ende der Bestellung, allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Bis dahin entstandene Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse entfallen nicht rückwirkend.[95]

12. Auslagen und Aufwendungen (§ 46 RVG)

Wird dem Verteidiger die komplette Verfahrensakte in digitalisierter Form zum weiteren Verbleib überlassen, sind Kopierkosten nach Nr. 7000 Nr. 1 lit. a RVG-VV vom Grundsatz her keine erforderlichen Auslagen im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG.[96] Dieser Grundsatz kann durch entsprechenden Sachvortrag durchbrochen werden, da derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur ausschließlichen Verwendung einer elektronischen bzw. digitalisierten Verfahrensakte besteht.[97] Aus dem Regel-Ausnahme-Prinzip folgt, dass den Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, eine besondere Begründungs- und Darlegungslast trifft, warum dies „zusätzlich“ zu der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig war, wenn er diese zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlangt.[98] Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Kostenfestsetzungsverfahren selbst zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht.[99]

13. Vorschuss (§ 47 RVG)

Ein geleisteter Vorschuss für entstandene Auslagen eines Pflichtverteidigers ist zurückzufordern, wenn sich herausstellt, dass er zu Unrecht gezahlt wurde.[100] Die Rückforderung eines gezahlten Vorschusses wegen entstandener Fahrtkosten ist auch dann veranlasst, wenn die Feststellung, dass ein Auslagenerstattungsanspruch nicht besteht, allein auf einer geänderten rechtlichen Beurteilung der Angemessenheit der Fahrtkosten beruht.[101] Die Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Vorschusses darf dergestalt durchgesetzt werden, dass der Betrag von einer anderweitig veranlassten Vorschusszahlung in derselben Sache in Abzug gebracht wird.[102]

14. Umfang des Anspruchs und der Beiordnung des Pflichtverteidigers/Erstreckung (§ 48 RVG)

Die durch den Begriff der Mehrkosten bei einer Umbeiordnung geschützten Fiskalinteressen reichen nicht weiter, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können.[103] Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.7.2009 das Kriterium der Gerichtsnähe des Verteidigers i.d.R. keine entscheidende Voraussetzung für die Verteidigerbestellung mehr ist, ist der Mehrkostenbegriff bei einer Umbeiordnung dahingehend auszulegen, dass diejenigen Gebührenpositionen ausgeschlossen werden sollen, die durch die Umbeiordnung doppelt entstehen.[104]

Der Nebenklagevertreter hat keinen Anspruch auf Festsetzung und Erstattung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse nach § 55 RVG, soweit diese vor Beantragung der Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO entstanden beziehungsweise angefallen sind.[105] § 48 Abs. 6 S. 1 RVG ist für einen Rechtsanwalt, der als Nebenklagevertreter unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinzugezogen wird, nicht anwendbar.[106] Bereits die Auslegung des Wortlautes der für die vorliegende rechtliche Konstellation geltenden Vorschriften des § 397a Abs. 2 und 3 StPO sowie der Prozesskostenhilfe (§§ 114 bis 127 ZPO) spricht gegen eine Anwendbarkeit des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG.[107] Die in der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG fingierte vergütungsrechtliche Rückwirkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Strafverfahren greift dann nicht, wenn in dem gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ausdrücklich eine abweichende Bestimmung der zeitlichen Geltung der Beiordnung getroffen worden ist.[108]

Ob die Problematik der Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG sich auch dann stellt, wenn mehrere Verfahren zunächst verbunden werden und dann die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erfolgt, ist in der Rechtsprechung der OLG umstritten. Zum Teil wird auch in den Fällen ein Erstreckungsantrag verlangt,[109] was nicht zutreffend ist.[110] Die Frage wird sich durch den in § 48 Abs. 6 S. 1 RVG vom KostRÄG 2021 v. 21.12.2020[111] vorgenommenen Einschub im Sinne der Auffassung erledigen, die einen Antrag in den Fällen nicht fordert.[112] Die Erstreckung hängt nicht von der vorherigen Stellung eines Beiordnungsantrages ab.[113] Die Antragstellung ist aber auch noch nach Verfahrensabschluss zulässig, da es sich um eine rein vergütungsrechtliche Frage handelt.[114] Der Pflichtverteidiger kann aus eigenem Recht gegen die Ablehnung der Erstreckung Beschwerde einlegen.[115] Das wird vom OLG Bremen nach Einführung des § 1 Abs. 3 RVG durch das 2. KostRMoG vom 23.7.2013 inzwischen anders gesehen.[116]

15. Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger (§ 51 RVG)

Die Rechtsprechung zur Pauschgebühr nach § 51 RVG ist im Berichtszeitraum noch weiter zurückgegangen.[117] Diese Entwicklung entspricht sicherlich nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers bei Einführung des RVG, sie ist aber inzwischen unumkehrbar.[118] Lichtblicke sind dann mal verfassungsrechtliche Entscheidungen, in denen von einer Verletzung des Grundrechts des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) durch Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Pauschgebühr ausgegangen wird.[119] Andererseits erstaunen dann Entscheidungen, in denen einem Zeugenbeistand, der an einer Vernehmung des Zeugen, die an drei Hauptverhandlungsterminen über etwa 9,5 Stunden stattfand, teilgenommen hat, keine Pauschgebühr gewährt wird und er auf der Gebühr für eine Einzeltätigkeit hängenbleibt.[120] Erstaunt ist man auch, wenn ein OLG bei der Bewilligung einer Pauschgebühr bei der Beurteilung der Zumutbarkeit i.S.v. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG berücksichtigt, ob der Pflichtverteidiger einen ihm ggf. gegen den ehemaligen Angeklagten zustehenden Anspruch nach § 52 RVG geltend gemacht hat.[121]

Hinzuweisen ist auf folgende Rechtsprechung zu § 51 RVG: Besondere Schwierigkeit und besonderer Umfang i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG werden nicht durch das Stellen von Anträgen in der Hauptverhandlung herbeigeführt, die den Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschreiten, wie z.B. Rechtshilfeersuchen an al Baghdadi und Vernehmung einer Zeugin durch den Sharia-Richter des IS in Raqqa.[122] Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr kann nur der Zeitaufwand berücksichtigt werden, der auf der verfahrensbezogenen Tätigkeit des Pflichtverteidigers beruht. Nicht berücksichtigungsfähig ist dagegen der Aufwand, der auf persönliche Umstände zurückzuführen ist.[123] Daher sind Fahrtzeiten also nicht maßgebend für die Frage, ob eine Pauschgebühr bewilligt wird, sondern erst bei der Bemessung der Pauschgebühr ggf. erhöhend zu berücksichtigen.[124] Inzwischen hat das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung zur Bemessung der Pauschgebühr für die Einarbeitung/Grundgebühr auf der Grundlage der sog. „500-Blatt-Formel“ aufgegeben; die Pauschgebühr ist vielmehr durch Bewertung der konkreten Vorbereitungstätigkeit des Pflichtverteidigers – insbesondere durch die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall – zu bemessen.[125] Zur Bewilligung einer Pauschgebühr u.a. wegen außerordentlich großen Aktenumfangs (Umfang der Ermittlungsakten [Hauptakte] bis zur Anklageerhebung 1.733 Blätter, zum Beginn der Hauptverhandlung knapp 3.500 Blätter) hat sich das OLG Nürnberg geäußert.[126] Das OLG München hat in einem Verfahren mit einem außerordentlich umfangreichen Aktenumfang (NSU-Verfahren; 580 Aktenbände bis zu Anklageerhebung) eine Pauschgebühr bewilligt.[127] Das OLG Hamm hat in einem Wirtschaftsstrafverfahren mit einem geständigen Angeklagten, dem 700 Taten zur Last gelegt wurden, eine Pauschgebühr gewährt.[128] Die gesetzlichen Gebühren sind für den bestellten bzw. beigeordneten Rechtsanwalt nicht zumutbar, wenn sie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken abverlangt wird, ein unzumutbares Sonderopfer bedeuten würden.[129]

Auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag ist stets im Wege der Gesamtschau zu prüfen, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird. Hierbei kann der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen kompensiert werden.[130] Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht zu berücksichtigen.[131] Beschränkt sich die Revisionsbegründung auf Rechtsfragen, die bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verhandlung waren, scheidet die Bewilligung einer Pauschgebühr für diesen Verfahrensabschnitt aus.[132] Zur Frage, welche Tätigkeiten bei einem Verletztenbeistand für die Gewährung einer Pauschgebühr berücksichtigungsfähig sind, hat das OLG München Stellung genommen.[133]

In Auslieferungssachen nach dem IRG kann eine Pauschgebühr bewilligt werden, wenn entweder der besondere Umfang der Auslieferungssache und/oder deren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten den Beistand nötigen, eine über das Maß normaler Bemühungen in Auslieferungssachen erheblich hinausgehende Tätigkeit zu entfalten.[134] Ein Verfahren um streitige Rechtsfragen zum Begriff des „Glücksspiels“ im Sinne von § 284 StGB, das sich zudem gegen insgesamt acht Angeklagte richtete, kann „besonders schwierig“ sein.[135] Das OLG München hat erneut zur Bewilligung einer Pauschgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem oberlandesgerichtlichen Staatsschutzsenat Stellung genommen.[136] Das OLG Köln hat sich mit der Zuerkennung einer Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet waren, befasst, [137] das OLG Rostock mit der Pauschgebühr in einem sog. Überprüfungsverfahren.[138] Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr für den Verfahrensabschnitt der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren hat sich der BGH geäußert.[139] Das Verfahren betreffend die Ermittlungen zum „Oktoberfestattentat" war sowohl „besonders schwierig“ als auch „besonders umfangreich“ im Sinn des § 51 Abs 1. RVG.[140]

Die Wahlverteidigerhöchstgebühr bildet grundsätzlich die Obergrenze für die Bemessung einer Pauschgebühr. Sie kann nur in Ausnahmefällen überschritten werden.[141] So ist sie für die Terminsgebühr im NSU-Verfahren, wegen der großen Zahl von Rechtsanwälten, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, überschritten worden.[142] Zur Bemessung der Pauschgebühr erheblich über dem Doppelten der Wahlanwaltshöchstgebühren siehe auch das Verfahren betreffend die Ermittlungen zum „Oktoberfestattentat".[143]

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.[144] Die Verjährung eines Antrags auf Festsetzung einer Pauschgebühr wird durch den Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht nicht gehemmt. Die Hemmung tritt allein durch die Antragstellung bei dem gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 RVG zur Entscheidung berufenen Oberlandesgericht ein.[145]

Maßstab für einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr ist stets die bereits erbrachte Leistung. Auf erst noch zu erbringende Leistungen kann kein Vorschuss gezahlt werden, sondern es kann erst nach (weiterer) Leistungserbringung ein (weiterer) Vorschuss verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 5 RVG vorliegen.[146] Ein dem Rechtsanwalt gewährter Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr kann auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn später eine Pauschgebühr nicht oder nicht in der dem Vorschuss entsprechenden Höhe bewilligt wird.[147] Etwas anderes kann gelten, wenn über den Vorschussantrag des Pflichtverteidigers nicht etwa in einem frühen Verfahrensstadium entschieden wird, sondern zu einem Zeitpunkt, in dem das (erstinstanzliche) Verfahren bereits abgeschlossen ist.[148] Soweit jedoch durch eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung ein (gebührenrechtlicher) Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, ist diesem ggf. bei der Rückforderung eines Vorschusses durch Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen.[149]

Und: Die Frage, ob es sich bei der Pauschgebühr nach § 51 RVG um außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Pauschgebühren sind keine außerordentlichen Einkünfte.[150]

16. Anspruch gegen den Beschuldigten/Betroffenen (§ 52 RVG)

Bei (teilweisem) Freispruch des zunächst durch einen Wahlverteidiger und später durch einen anderen, ihm beigeordneten Rechtsanwalt verteidigten Angeklagten hat dieser auch einen Anspruch gegen die Staatskasse auf (anteiligen) Ersatz der Differenz zwischen den Wahl- und Pflichtverteidigergebühren.[151] Die von der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren, wozu auch die Pauschgebühr gehört, sind nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 RVG insgesamt auf die Wahlverteidigergebühren anzurechnen, die der Pflichtverteidiger von dem Beschuldigten verlangen kann.[152] Es kommt nicht in Betracht, die jeweils vorteilhaften Elemente aus dem Gebührenrecht des Pflichtverteidigers und des Wahlverteidigers im Sinne einer Meistbegünstigung selektiv herauszugreifen und miteinander zu kombinieren („Rosinentheorie“).[153]

17. Anspruch gegen den Auftraggeber; Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts (§ 53 RVG)

Der anwaltliche Gebührenanspruch gemäß § 397a Abs. 1 StPO richtet sich gegen die Staatskasse (§ 45 Abs. 3 RVG) oder den Verurteilten (§ 53 Abs. 2 S. 1 RVG). Ein Gebührenanspruch gegen den Nebenkläger selbst besteht nicht.[154] Im Fall der Bestellung eines Nebenklagevertreters nach § 397a Abs. 1 StPO führt dessen Gebührenanspruch einschließlich der nach § 46 RVG erforderlichen Auslagen und Aufwendungen daher nicht zu einer Beschwer des Nebenklägers i.S.d. § 304 Abs. 3 StPO, selbst wenn das Gericht die Kosten der Nebenklage im Falle der Verurteilung versehentlich nicht dem Angeklagten auferlegt.[155] Auslagen – und damit eine Beschwer – des Nebenklägers können allerdings bestehen, soweit aus einem vor oder neben der Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO begründeten, privatrechtlichen Mandatsverhältnis mit dem Nebenklägervertreter eine höhere als die gesetzlich geschuldete Vergütung geschuldet wird.[156]

18. Vergütungsfestsetzungsverfahren (§§ 55 f. RVG)

Mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung betreffend die Geltendmachung der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG hat sich das KG befasst.[157]

Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Frist für die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.[158] Die Vorschriften der §§ 198 ff. GVG sind auch auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren anzuwenden. Die Verfahrensdauer ist unangemessen i.S.d. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, wenn sie eine Grenze überschreitet, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, richterliche Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Die Frage, ob eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens vorliegt, ist nicht nur am Verhalten des Gerichts zu messen, sondern auch am Verhalten der Verfahrensbeteiligten.[159]

19. Anrechnung von Vorschüssen (§ 58 RVG)

Nur in derselben Strafsache erhaltene Zahlungen und Vorschüsse muss sich der Verteidiger anrechnen lassen. Nicht anzurechnen sind Zahlungen des Mandanten, die einen von dem Gebührenanspruch des Anwalts nicht abgedeckten besonderen Gegenstand betreffen.[160] Der Pflichtverteidiger muss auch Vorschüsse angeben, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vereinbart ist.[161] Jedenfalls dann, wenn eine Rückzahlung eines Vorschusses oder einer „Sicherheitsleistung“ vor Bewilligung einer beantragten Prozesskostenhilfe bzw. vor Abrechnung einer Pflichtverteidigervergütung erfolgt, hat eine Kürzung des Pflichtverteidigerhonorars zu unterbleiben.[162]

Der in § 58 Abs. 3 S. 4 RVG verwendete Begriff der „Höchstgebühr eines Wahlanwalts“ bezeichnet diejenige Vergütung als Anrechnungsgrenze, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte; diese Auslegung der mit dem zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) mit Wirkung zum 1.8.2013 eingeführten Bestimmung ergab sich für die Rechtsprechung aus der Gesetzgebungsgeschichte, den Gesetzesmaterialien und dem Regelungszusammenhang der betreffenden Norm.[163] Die Frage ist durch das KostRÄG 2021 v. 21.12.2020[164] klargestellt.[165]

20. Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse (§ 59 RVG)

Der gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die eigene prozesskostenhilfeberechtigte Partei unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.[166]

Der Beitrag wird mit der Rechtsprechung zum Vergütungsverzeichnis (VV RVG) fortgesetzt.



[1] Burhoff, StraFo 2011, 249 ff., StraFo 2014, 137 ff., StraFo 2016, 353 ff. und StraFo 2018, 140 ff.

[2] Die Entscheidungen, vor allem die nicht in gebührenrechtlichen Zeitschriften veröffentlichten, sind weitgehend nach wie vor im Volltext eingestellt auf meiner Homepage www.burhoff.de unter RVG-Entscheidungen, es besteht zudem die Möglichkeit, dort einen Newsletter zu bestellen.

[3] Wegen meiner gebührenrechtlichen Veröffentlichungen aus dem Berichtszeitraum verweise ich auf die Zusammenstellung auf www.burhoff.de unter „Veröffentlichungen“; dort sind diese weitgehend im Volltext eingestellt.

[4] Vgl. zu früheren Zeiträumen StraFo 2018, 140 ff. und 184 ff. m.w.N.

[5] BGH NJW 2019, 676 = JurBüro 2019, 72 103 = RVGreport 2019, 230 m. Anm. Hansens = RVGprofessionell 2019, 58 = AGS 2019, 158.

[6] BGH RVGreport 2019, 316 unter Anschluss an BGH NJW 2018, 3513; a.A. KG RVGreport 2019, 158 (aufgehoben durch BGH RVGreport 2019, 316).

[7] BGH RVGreport 2019, 316.

[8] LG Bremen AGS 2021, 23.

[9] LG Bremen a.a.O.

[10] BGH NJW 2018, 1477 = AGS 2018, 200 = JurBüro 2018, 253 = RVGprofessionell 2018, 94 = MDR 2018, 557 = RVGreport 2018, 182; vgl. dazu auch OLG München RVGreport 2019, 374.

[11] OLG München AnwBl 2018, 45 = JurBüro 2018, 71 = NJW-RR 2018, 244 = MDR 2018, 704.

[12] BGH NJW 2020, 1811 = RVGreport 2020, 211 = AGS 2020, 161 = RVGprofessionell 2020, 100.

[13] BGH a.a.O.

[14] BGH a.a.O.

[15] OLG Düsseldorf NJW 2019, 1956 = RVGreport 2019, 330 = AGS 2019, 261 = RVGprofessionell 2019, 136.

[16] OLG Düsseldorf a.a.O.

[17] OLG Düsseldorf a.a.O.

[18] OLG München, Urt. v. 5.6.2019 – 15 U 318/18 Rae, RVGreport 2019, 374.

[19] OLG München AnwBl 2018, 45 = JurBüro 2018, 71 = NJW-RR 2018, 244 = MDR 2018, 704 unter Anschluss an BGH MDR 2016, 915 = AnwBl 2016, 692 = RVGreport 2016, 332 = RVGprofessionell 2016, 156 = JurBüro 2016, 463 = AGS 2016, 382.

[20] OLG München a.a.O.

[21] OLG München a.a.O.

[22] OLG München a.a.O.

[23] OLG Düsseldorf AGS 2019, 162.

[24] OLG Düsseldorf a.a.O.

[25] OLG Düsseldorf a.a.O.

[26] OLG Düsseldorf a.a.O.

[27] AGH Hamm AnwBl 2020, 172; AnwG Köln RVGreport 2019, 172 = AGS 2019, 50.

[28] OLG München JurBüro 2020, 72 = MDR 2020, 249 = NJW-RR 2020, 243.

[29] OLG München a.a.O.

[30] OLG Oldenburg JurBüro 2018, 357.

[31] LG Cottbus RVGreport 2018, 215 = AGS 2018, 337.

[32] BGH NJW 2019, 1458 = AGS 2019, 170 = RVGreport 2019, 208 = RVGprofessionell 2019, 130 = JurBüro 2019, 241.

[33] BGH a.a.O.

[34] BGH a.a.O.

[35] AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg RVGreport 2019, 173 = AGS 2019, 318 = RVGprofessionell 2019, 96.

[36] H.M.; zuletzt u.a. OLG Bamberg RVGreport 2018, 172 = NStZ-RR 2018, 192 = RVGprofessionell 2018, 79; LG Chemnitz RVGreport 2020, 104 = AGS 2020, 544; LG Hagen, Beschl. v. 23.4.2018 – 43 Qs 14/18; LG Hechingen RVGreport 2019, 376; AG Charlottenburg RVGreport 2020, 257.

[37] LG Detmold RVGreport 2019, 73; a.A. OLG Schleswig RVGreport 2017, 173; AG Köthen RVGreport 2017, 185 = RVGprofessionell 2017, 83.

[38] BayLSG RVGreport 2020, 216.

[39] OLG Celle StraFo 2020, 173 = RVGreport 2020, 55 = RVGprofessionell 2020, 29 = StraFo 2020, 173 = JurBüro 2020, 191 = Rpfleger 2020, 358; dazu a. LSG Thüringen RVGreport 2019, 210 = AGS 2019, 449 = RVGprofessionell 2019, 140.

[40] OVG Bautzen NJW 2019, 1695.

[41] U.a. OLG Naumburg RVGreport 2018, 296; LG Chemnitz RVGreport 2020, 104 = AGS 2020, 544; LG Wuppertal RVGprofessionell 2020, 57 = RVGreport 2020, 221 = JurBüro 2020, 354; AG Heilbad Heiligenstadt RVGreport 2019, 58 = RVGprofessionell 2019, 5.

[42] Sehr streitig, wie hier: LG Itzehoe RVGreport 2019, 10 = RVGprofessionell 2019, 4; AG Biberach, RVGreport 2019, 254; AG München, Urt. v. 2.12.2019 – 213 C16136/19; AG Plauen DAR 2018, 418 = AGS 2018, 498 (aufgehoben von LG Zwickau, Beschl. v. 27.6.2018 – 1 Qs 90/18); AG Landstuhl RVGreport 2020, 295; AG Viechtach RVGreport 2019, 57 = RVGprofessionell 2019, 6 = DAR 2019, 58; wegen weiterer Nachweise Burhoff, in: Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 5 VV RVG Rn 54 ff.; a.A. LG Dresden, Beschl. v. 5.10.2020 – 5 Qs 77/20; LG Halle, Beschl. v. 18.12.2019 – 3 Qs 117/19; LG Hanau RVGreport 2020, 420; LG Kassel JurBüro 2019, 527; LG Landshut RVGreport 2019, 332; LG Osnabrück JurBüro 2020, 246; LG Zwickau, Beschl. v. 27.6.2018 – 1 Qs 90/18.; AG Charlottenburg, RVGreport 2020, 257.

[43] Zuletzt AG Alzey RVGreport 2019, 333; AG Bottrop RVGreport 2018, 172 = RVGprofessionell 2018, 79; ähnlich AG Viechtach RVGreport 2019, 412.

[44] OLG Naumburg RVGreport 2018, 296.

[45] LG Aachen JurBüro 2020, 298 = RVGreport 2020, 303.

[46] LG Hechingen, Beschl. v. 29.5.2020 – 3 Qs 43/20.

[47] LG Köln, Beschl. v. 24.9.2020 – 120 Qs 60/20.

[48] LG Hamburg AGS 2020, 273 = RVGreport 2020, 296 = JurBüro 2020, 354.

[49]. OLG Bamberg RVGreport 2018, 172 = NStZ-RR 2018, 192 = RVGprofessionell 2018, 79.

[50] OLG Bamberg a.a.O.; LG Hechingen RVGreport 2019, 376.

[51] LG Detmold StRR 1/2019, 28.

[52] AG Charlottenburg RVGreport 2020, 257.

[53] AG Saarlouis, Beschl. v. 9.9.2020 – 6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19); Beschl. v. 15.1.2021 – 6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19).

[54] LG Cottbus RVGreport 2019, 93.

[55] LG Cottbus RVGreport 2019, 93.

[56] LG Bayreuth AGS 2021, 30.

[57] LG Aachen JurBüro 2020, 298 = RVGreport 2020, 303.

[58] AG Charlottenburg RVGreport 2020, 257.

[59] OLG Celle RVGreport 2020, 311 = JurBüro 2020, 523 = StraFo 2020, 471.

[60] OLG Celle a.a.O.

[61] LG Frankfurt/Main RVGreport 2018, 296.

[62] LG Hechingen RVGreport 2019, 376.

[63] LG Hamburg AGS 2020, 273 = RVGreport 2020, 296 = JurBüro 2020, 354.

[64] LG Halle RVGreport 2016, 412 = RVGprofessionell 2017, 136.

[65] AG Bottrop RVGprofessionell 2018, 80.

[66] LG Köln, Beschl. v. 13.8.2019 – 323 Qs 87/19.

[67] AG Viechtach RVGreport 2019, 412.

[68] AG Bad Liebenwerda RVGreport 2020, 56 = AGS 2020, 566 = RVGprofessionell 2019, 148, zugleich zum Begriff der Angelegenheit im Steuerstrafverfahren.

[69] LG Kaiserslautern RVGreport 2018, 137.

[70] OVG Thüringen JurBüro 2019, 77 = RVGreport 2019, 94 = AGS 2019, 105.

[71] OLG Karlsruhe RVGreport 2019, 228 = AGS 2019, 330 = JurBüro 2019, 410.

[72] LG Wuppertal AGS 2019, 254 = DAR 2019, 477 = RVG professionell 2019, 21 = VRR 2/2019, 15 = RVGreport 2019, 146.

[73] LG Nürnberg-Fürth StraFo 2018, 262 = JurBüro 2018, 412 = RVGreport 2019, 96.

[74] LG Osnabrück RVGreport 2019, 339 = JurBüro 2020, 24 = RVGprofessionell 2019, 180.

[75] BGH JurBüro 2020, 70 = MDR 2020, 123 = AGS 2020, 63 = RVGreport 2020, 132 = zfs 2020, 284.

[76] BGH a.a.O.

[77] OLG Koblenz JurBüro 2019, 630 = RVGreport 2020, 93 = AGS 2020, 120.

[78] OLG Koblenz JurBüro 2019, 630 = RVGreport 2020, 92.

[79] BGH NStZ-RR 2018, 263 = RVGreport 2018, 393 m. Anm. Hansens = AGS 2019, 75.

[80] BGH RVGreport 2019, 431; zum Gegenstandswert bei der Nr. 4142 VV s. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 27 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.

[81] BGH a.a.O.

[82] BGH RVGreport 2018, 233 = NStZ-RR 2018, 231 = zfs 2018, 402 = StraFo 2018, 446 = JurBüro 2018, 465.

[83] BGH Rpfleger 2018, 227 = RVGreport 2019, 77 = AGS 2018, 558 = zfs 2019, 165 = JurBüro 2019, 75.

[84] BGH a.a.O.

[85] KG, Beschl. v. 29.10.2019 – 1 Ws 49/18; LG Chemnitz AGS 2018, 381; LG Kempten JurBüro 2018, 596.

[86] So OLG Rostock RVGreport 2018, 352 = AGS 2018, 334 = JurBüro 2018, 407; s.a. OLG Frankfurt am Main RVGreport 2017, 420.

[87] FG Hamburg AGS 2018, 178.

[88] BVerfG, Beschl. v. 14.1.2019 – 1 BvR 3165/15.

[89] BVerfG, Beschl. v. 23.4.2014 – 2 BvR 2500/09; VerfGH Saarland, Beschl. v. 27.12.2011 – Lv 4/11; VerfGH Saarland RVGreport 2020, 111; RhPfVerfGH, Beschl. v. 14.12.2018 – VGH A 19/18; SächsVerfGH, Beschl. v. 29.9.2011 – Vf. 94-IV-IO.

[90] VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.4.2020 – VGH B 19/19.

[91] OLG Koblenz r+s 2010, 341 = VersR 2009, 1348; LG Düsseldorf AGS 2007, 34 m. Anm. Volpert; LG Konstanz Rpfleger 2008, 596.

[92] OLG Rostock RVGreport 2018, 308 = NStZ-RR 2018, 232 (Ls) = JurBüro 2018, 353 = AGS 2018, 330; LG Köln RVGprofessionell 2019, 184; vgl. a. OLG Nürnberg RVGreport 2015, 256 = RVGprofessionell 2015, 119 = zfs 2015, 407 = AGS 2015, 274 = StraFo 2015, 305 = StRR 2015, 317 = JurBüro 2015, 40.

[93] OLG Nürnberg a.a.O.

[94] OLG Rostock RVGreport 2018, 308 = NStZ-RR 2018, 232 (Ls) = JurBüro 2018, 353 = AGS 2018, 330;

[95] LG Kaiserslautern JurBüro 2019, 245 = RVGreport 2019, 135 = RVGprofessionell 2019, 111.

[96] OLG Frankfurt am Main RVGreport 2018, 340 = AGS 2018, 267 = NStZ-RR 2018, 231 = JurBüro 2018, 352; LG Göttingen StraFo 2020, 262 = RVGreport 2020, 262 = RVGprofessionell 2020, 136.

[97] OLG Frankfurt am Main a.a.O.

[98] OLG Frankfurt am Main a.a.O.; s. auch schon OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.3.2012 – 2 Ws 49/12.

[99] LG Braunschweig StraFo 2019, 483 = AGS 2020, 16 = RVGreport 2020, 136.

[100] OLG Celle RVGreport 2020, 337 = JurBüro 2020, 356.

[101] OLG Celle a.a.O.

[102] OLG Celle a.a.O.

[103] OLG Celle Rpfleger 2019, 424 = RVGreport 2019, 254 = StraFo 2019, 263 = RVGprofessionell 2019, 95 = AGS 2019, 333; so auch schon OLG Oldenburg StRR 5/2017, 4.

[104] OLG Celle a.a.O.

[105] OLG Celle RVGreport 2019, 59 = AGS 2019, 35.

[106] OLG Celle a.a.O.; a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 14.6.2007 – 2 Ws 300/07, RVGreport 2007, 139.

[107] OLG Celle a.a.O.

[108] OLG Düsseldorf AGS 2019, 508; LG Düsseldorf AGS 2019, 507.

[109] A.A. OLG Celle JurBüro 2019, 577 = StraFo 2019, 526 = AGS 2019, 554 = RVGreport 2020, 93; OLG Hamburg StraFo 2018, 41 = RVGreport 2018, 50 = JurBüro 2018, 17; OLG Zweibrücken RVGreport 2018, 14 = NStZ-RR 2018, 64 = JurBüro 2018, 79; LG Hannover, Beschl. v. 23.5.2019 – 33 Qs 34/19; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 8.1.2019 – 5 Qs 120/18; LG Münster, Beschl. v. 4.9.2020 – 20 Qs 9/20.

[110] Z.B. OLG Hamm StraFo 2017, 391 = AGS 2017, 457 = RVGprofessionell 2017, 190 = StRR 9/2017, 24 = RVGreport 2019, 377.

[111] BGBl I, S. 3229.

[112] Dazu auch Burhoff, RVGreport 2020, 402, 406 und StraFo 2021, 8 ff.

[113] OLG Celle JurBüro 2019, 577 = StraFo 2019, 526 = AGS 2019, 554 = RVGreport 2020, 93; a.A. LG Osnabrück RVGreport 2019, 335 = Nds.Rpfl. 2016, 350.

[114] OLG Zweibrücken RVGreport 2018, 14 = NStZ-RR 2018, 64 = JurBüro 2018, 79; OLG Celle JurBüro 2019, 577 = StraFo 2019, 526 = AGS 2019, 554 = RVGreport 2020, 93; LG Leipzig, Beschl. v. 19.1.2021 – 13 Qs 8/21.

[115] OLG Celle a.a.O.

[116] OLG Bremen RVGreport 2020, 298 = JurBüro 2020, 481.

[117] Vgl. auch Burhoff, StraFo 2018, 140, 145 m.w.N.

[118] Vgl. dazu a. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 51 Rn 1 ff.

[119] VerfGH Berlin NStZ-RR 2020, 190 = RVGreport 2020, 299.

[120] BVerfG NJW 2019, 3370 = RVGreport 2020, 13 = JurBüro 2019, 573.

[121] OLG Schleswig RVGreport 2020, 381 = JurBüro 2021, 31.

[122] OLG München RVGreport 2018, 450 = JurBüro 2018, 409.

[123] BGH StraFo 2020, 174 = RVGreport 2020, 168 = RVGprofessionell 2020, 79 = NStZ-RR 2020, 160; OLG Stuttgart RVGreport 2017, 56 für Fahrt- und Reisezeiten.

[124] BGH a.a.O.

[125] OLG Düsseldorf RVGreport 2018, 213 = StRR 5/2018, 4 (Ls.).

[126] OLG Nürnberg RVGreport 2018, 140 = StRR Sonderausgabe 12/2018, 18.

[127] OLG München RVGreport 2019, 336 = StRR 8/2019, 31 für einen Nebenklägervertreter.

[128] OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2020 – 5 RVGs 63/20.

[129] OLG München, Beschl. v. 22.1.2021 – 1 AR 251/201 AR 266/20.

[130] VerfGH Berlin NStZ-RR 2020, 190 = RVGreport 2020, 299; OLG Bamberg RVGreport 2018, 51 = NStZ-RR 2017, 392 = JurBüro 2017, 631; OLG Bamberg, Beschl. v. 26.8.2016 – 10 AR 10/16; OLG Bamberg, Beschl. v. 7.6.2017 – 10 AR 30/16; OLG Hamm RVGreport 2017, 13.

[131] OLG Hamm JurBüro 2019, 529 = RVGreport 2020, 137.

[132] OLG München RVGreport 2018, 450 = JurBüro 2018, 409.

[133] OLG München, Beschl. v. 22.1.2021 – 1 AR 251/201 AR 266/20.

[134] OLG Karlsruhe StraFo 2019, 394.

[135] OLG Köln, Beschl. v. 10.4.2019 – 1 RVGs 5/19.

[136] OLG München JurBüro 2018, 244; RVGreport 2019, 336 = StRR 8/2019, 31 = RVGprofessionell 2020, 27; vgl. auch OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 99 = StRR 2015, 359 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2015, 668; RVGreport 2016, 178; OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 138; OLG München JurBüro 2017, 410.

[137] OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2019 – III 1 RVGs 39/19.

[138] OLG Rostock RVGreport 2018, 334.

[139] BGH NStZ-RR 2020, 296 = RVGreport 2020, 380.

[140] OLG München, Beschl. v. 22.1.2021 – 1 AR 251/201 AR 266/20.

[141] Vgl. dazu OLG Schleswig RVGreport 2019, 13.

[142] OLG München RVGreport 2019, 336 = StRR 8/2019, 31.

[143] OLG München, Beschl. v. 22.1.2021 – 1 AR 251/201 AR 266/20.

[144] OLG Bamberg RVGreport 2018, 51 = NStZ-RR 2017, 392 = JurBüro 2017, 631.

[145] OLG Braunschweig RVGreport 2019, 214 = JurBüro 2019, 298.

[146] OLG Naumburg, Beschl. v. 13.10.2019 – 1 AR (Kost) 7/19.

[147] OLG Düsseldorf RVGreport 2020, 338 = RVGprofessionell 2020, 170.

[148] OLG Düsseldorf a.a.O.

[149] OLG Düsseldorf a.a.O.

[150] BFH RVGreport 2020, 278 = RVGprofessionell 2020, 98.

[151] OLG Rostock NStZ-RR 2018, 232 (Ls) = JurBüro 2018, 353 = AGS 2018, 330 = RVGreport 2018, 308.

[152] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2021 – 2 Ws 267/20.

[153] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2021 – 2 Ws 267/20.

[154] OLG Celle StraFo 2019, 525 = JurBüro 2019, 657 = RVGreport 2020, 61.

[155] OLG Celle a.a.O.

[156] OLG Celle a.a.O.

[157] KG RVGreport 2017, 18 = Rpfleger 2017, 116 = StRR Sonderausgabe 5/2017, 12.

[158] LG Cottbus RVGreport 2018, 215 = AGS 2018, 337.

[159] OLG Karlsruhe RVGreport 2019, 279 = MDR 2019, 99.

[160] AG Osnabrück RVGreport 2019, 258.

[161] LG Deggendorf AGS 2019, 333 = RVGreport 2019, 216 = RVGprofessionell 2019, 128.

[162] LG Deggendorf a.a.O.

[163] OLG Jena Rpfleger 2018, 231 = RVGreport 2018, 95; OLG Koblenz RVGreport 2019, 421; LG Aachen JurBüro 2020, 298 = RVGreport 2020, 303; LG Bad Kreuznach RVGreport 2019, 14.

[164] BGBl I, S. 3229.

[165] Burhoff, RVGreport 2020, 402, 405 und StraFo 2021, 8 ff.

[166] VGH Kassel RVGreport 2018, 253.


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