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aus StraFo 2024, 398

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechung zur Abrechnung im Straf- und Bußgeldverfahren, insbesondere nach den Teilen 4 und 5 VV RVG, in den Jahren 2023–2024

Teil 1

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

I. Allgemeines

Mit diesem Beitrag setze ich die Berichterstattung über die Entwicklung der Rechtsprechung zum Gebührenrecht der Verteidiger fort.[1] Der Beitrag schließt an diese früheren Zusammenstellungen an; das Schema der früheren Übersichten ist im Wesentlichen beibehalten worden. Zusammengestellt ist die seit Ende 2022 veröffentlichte, aber auch nicht veröffentlichte Rechtsprechung, die mir bekannt geworden ist.[2] Da die Rechtsprechung zu den §§ 42, 51 RVG und zu § 14 RVG im Berichtszeitraum weiterhin nicht umfangreich war, ist sie wieder hier mit aufgenommen worden. Vorgestellt werden aus Platzgründen nur die Leitsätze zu den aufgeführten Entscheidungen. Der Beitrag hat den Stand von Anfang Oktober 2024.[3] Für Rechtsprechung aus früheren Zeiträumen wird auf die früheren Veröffentlichungen verwiesen.[4]

Der vorliegende erste Beitragsteil enthält die Rechtsprechung zum Paragrafenteil des RVG, soweit diese auch für die in Teil 4 und 5 VV RVG geregelten Straf- bzw. Bußgeldverfahren von Bedeutung ist. Ein zweiter Beitragsteil wird sich dann demnächst der Rechtsprechung zu den Teilen 4 und 5 VV RVG widmen.

II. Gesetzliche Neuregelungen

1. Erfolgte Änderungen

a) Berechnung der Vergütung (§ 10 RVG)

Im Berichtszeitraum hat es durch das „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ vom 12.7.2024[5] betreffend die Berechnung der Vergütung, die in § 10 RVG geregelt ist, eine längst überfällige Änderung gegeben. § 10 Abs. 1 S. 1 RVG ist dahin neu gefasst worden, dass „der Rechtsanwalt … die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern [kann]; die Berechnung bedarf der Textform.

Diese Neuregelung war überfällig, denn in den Zeiten von beA war die frühere gesetzliche Regelung nicht mehr zeitgemäß. So war es z.B. nicht möglich, im gerichtlichen Verfahren eine ordnungsgemäße Kostenrechnung nachzureichen. Während dies zu „Papier-Zeiten“ möglich war, indem eine eigenhändig unterschriebene Rechnung der für den Beklagten bestimmten Schriftsatzausfertigung beigefügt und diese dann dem Beklagten zugestellt werden konnte, war das seit der Einführung des beA nicht mehr möglich, da das Gericht dem Beklagten nur noch eine einfache Kopie per beA zustellt. Das hat sich durch die Neuregelung erledigt: Einer eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwalts unter der Berechnung bedarf es zur Dokumentation der Verantwortungsübernahme nicht mehr.

Lange diskutiert worden ist, wie bei der Übermittlung per Textform sichergestellt werden könne, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für die Rechnung trägt. Insoweit ist die anfängliche Fassung, wonach der Rechtsanwalt „die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung“ sollte fordern können, dahingehend ergänzt worden, dass der Rechtsanwalt die Rechnung selbst verschickt oder deren Versand veranlasst haben muss. Damit bleibt es dabei, dass der Anwalt auch bei Übersendung in Textform die berufs- und strafrechtliche Verantwortung für den Inhalt seiner Rechnung übernimmt und hierfür zur Verantwortung gezogen werden kann.

b) Grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit der Schweiz

Im Berichtszeitraum erfolgten zudem Änderungen im RVG durch das Gesetz zur Umsetzung des Vertrags vom 5.4.2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit.[6] Es sind die Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischen-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz in den Wortlaut der §§ 42, 51 RVG aufgenommen worden. Ferner wurde § 59a Abs. 3 S. 1 RVG entsprechend erweitert und damit erreicht, dass für den durch das Bundesamt für Justiz nach § 5 des Deutsch-Schweizerischen-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes bestellten Rechtsanwalt die Vorschriften des RVG für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend gelten. Im VV RVG sind Änderungen der Gliederung vorgenommen worden. Durch die Änderung der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG und in Vorb. 6.1.1 VV RVG wurde somit erreicht, dass Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischen-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz entsprechend Verfahren in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des 9. Teils des IRG behandelt werden. Diese Änderungen sind am 1.5.2024 in Kraft getreten.

2. Geplante Neuregelungen

a) KostRÄndG 2025

Es existiert ein Referentenentwurf zu einem „Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025).[7] Vorgesehen ist bei der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung die Erhöhung der Anwaltsvergütung, und zwar in Form einer Kombination aus strukturellen Verbesserungen sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren. Dabei sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um neun Prozent und die Wertgebühren um sechs Prozent steigen. Mit den strukturellen Änderungen ist es allerdings für den Bereich der Teile 4 und 5 VV RVG nicht weit her. Dort sind, abgesehen von einer Änderung der Gebührenstufen in Teil 5 VV RVG, keine Änderungen erkennbar. Das KostRÄndG soll am 1.1.2025 in Kraft treten. Bisher liegt aber nur der Referentenentwurf vor.

b) Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz – StrERG

Ebenfalls nur als Referentenentwurf des BMJ existiert bisher der Entwurf zu einem „Gesetz zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze (Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz – StrERG)“. Der sieht – endlich – eine durchgreifende Änderung des StrEG vor, das im Grunde seit seiner Einführung im Jahr 1971 immer wieder nur punktuell geändert worden ist. Insbesondere wurde die als Ersatz für immaterielle Schäden bei Freiheitsentziehung zu leistende Haftentschädigungspauschale mehrfach angehoben, viel mehr ist aber auch nicht passiert.

Vorgesehen sind nun weitergehende Reformen des StrEG, insbesondere im Hinblick auf Verbesserungen für Personen, die wegen letztlich zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung zu entschädigen sind. Der Entwurf sieht dazu insbesondere die Anhebung der Haftentschädigungspauschale um weitere 25 EUR auf 100 EUR für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung und ab einer Haftdauer von sechs Monaten nochmals auf 200 EUR für jeden weiteren angefangenen Tag der Freiheitsentziehung vor. Außerdem soll ein Anspruch auf eine kostenlose anwaltliche Erstberatung im Betragsverfahren eingeführt werden. Flankierend soll im RVG durch eine neue Nr. 2400 VV RVG-E im Hinblick auf die letztgenannte Änderung ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, der die Erstberatung durchgeführt hat, gegen die Staatskasse vorgesehen werden; die Gebühr soll 190 EUR betragen. In § 44a RVG-E soll das Festsetzungsverfahren geregelt werden.

III. Paragrafenteil des RVG

1. Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG)

Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, genügt ohne weitere Angaben nicht dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit.[8] Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen.[9] Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.[10]

Eine besonders ins Auge fallende Verortung der Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ (§ 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 RVG) entbindet nicht von der kumulativen Pflicht des „deutlichen Absetzens“ der Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG.[11] Das Textformerfordernis des § 3a Abs. 1 RVG i.V.m. § 126b BGB ist gewahrt, wenn die schriftliche Honorarvereinbarung ausreichend bestimmt ist, sich daraus ergibt, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll, und dies Niederschlag in der schriftlichen Vergütungsvereinbarung gefunden hat.[12] Nach der Rspr. des EuGH[13] ist die Prüfung, ob eine Klausel klar und verständlich ist, vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller den Vertragsschluss begleitenden Umstände vorzunehmen und danach zu bewerten, ob dem Verbraucher sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken können und ihm erlauben, die finanziellen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen.[14]

Handelt es sich bei einem Anwaltsvertrag um einen mehrstufigen Vertrag, bei dem nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden, kann dieser Vertrag nicht nach den Regeln über Fernabsatzverträge widerrufen werden.[15]

2. Vertretung (§ 5 RVG)

Die Vertretung des Pflichtverteidigers durch einen anderen Rechtsanwalt ist zulässig.[16]

3. Berechnung (§ 10 RVG)

Ein Rechtsanwalt ist auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung seiner Vergütung außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn ein Abwickler nicht bestellt oder der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist.[17] Eine Honorarberechnung nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG geht dem Mandanten nicht in der erforderlichen schriftlichen Form zu, wenn die Berechnung vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht übermittelt und dem Mandanten vom Gericht als Ausdruck zugeleitet wird.[18] Siehe dazu aber oben II. 1. a).

4. Festsetzung der Vergütung (§ 11 RVG)

Materiellrechtliche Einwendungen (im Kostenfestsetzungsverfahren) sind – auch bei der Frage der Nichtigkeit eines Anwaltsvertrags – nur berücksichtigungsfähig, wenn sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können.[19] Bei der Einwendung, bei dem Mandatsverhältnis habe es sich um ein unentgeltliches Gefälligkeitsverhältnis gehandelt, handelt es sich um eine nichtgebührenrechtliche Einwendung, über deren Begründetheit im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden ist.[20]

5. § 14 RVG im Straf-/Bußgeldverfahren

a) Allgemeines

Eine einmal getroffene Gebührenbestimmung ist bindend; es sei denn, der Rechtsanwalt hat einen Gebührentatbestand versehentlich übersehen oder es haben sich nachträglich wesentliche Änderungen hinsichtlich der für die Bestimmung des Gebührensatzes maßgeblichen Umstände ergeben, die bei Rechnungsstellung noch nicht bekannt gewesen sind.[21] Eine vom Gericht zu tolerierende Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts liegt nur vor, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls i.V.m. den Bemessungskriterien getroffen worden ist.[22]

Unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist eine Gebührenbestimmung, wenn sie um 20 % oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt.[23]

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 3 S. 1 RVG und dem Willen des Gesetzgebers[24] beschränkt sich die Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschrift auf die Fälle der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer durch das Gericht in einem Rechtsstreit über die Höhe der Rahmengebühr zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Damit sind die Anwendungsfälle auf Zivilstreitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandanten beschränkt. Fälle der Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Strafgerichte sind unabhängig von § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO davon nicht erfasst.[25]

b) Konkrete Gebührenbemessung im Strafverfahren

Das Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung und der Beiordnung als Pflichtverteidiger begründen im Erstattungsfall nicht die Festsetzung der Gebühren mindestens in Höhe der Mittelgebühr.[26] Die Rahmengebühr eines Strafverteidigers i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG ist nicht zu mindern, wenn die Staatsanwaltschaft auf Freispruch plädiert. Die Staatsanwaltschaft stellt ihren Antrag erst am Ende der Hauptverhandlung und dieser bindet das erkennende Gericht nicht. Deswegen hat ein gewissenhafter Strafverteidiger die Hauptverhandlung einschließlich seines eigenen Schlussvortrags mit demselben Aufwand vorzubereiten und zu halten wie bei jedem anderen Antrag der Staatsanwaltschaft auch.[27]

Zur Bemessung der amtsgerichtlichen Verfahrensgebühr in einem straßenverkehrsrechtlichen Verfahren, in dem der Verteidiger im § 111a-Verfahren tätig geworden ist, hat das AG Linz Stellung genommen.[28] Erscheint ein in einem Strafverfahren geladener Angeklagter nicht und beschränkt sich deshalb die Hauptverhandlungsdauer auf 15 Minuten, so ist der Aufwand für die Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG als unterdurchschnittlich zu qualifizieren.[29] Eine Hauptverhandlungsdauer von zwei Stunden und 30 Minuten liegt für ein Verfahren beim Strafrichter deutlich über dem Durchschnitt; dies rechtfertigt (für den Nebenklägervertreter) die Erhöhung der Terminsgebühr um 50 %.[30]

c) Konkrete Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren

In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der Ansatz der sog. Mittelgebühr als Ausgangspunkt grundsätzlich gerechtfertigt; hiervon ausgehend sind in jedem Einzelfall die besonderen Umstände zu würdigen.[31] Den gesetzlichen Regelungen des RVG ist nicht zu entnehmen, dass in den Fällen straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldverfahren grundsätzlich von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Sache i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG auszugehen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rahmen des Zwischenverfahrens die technischen Voraussetzungen der Messung, die der in einem Bußgeldbescheid vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde liegt, durch ein privates Sachverständigengutachten überprüft werden sollen.[32] In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen. Abweichungen davon sind im Einzelfall denkbar.[33] Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen; allerdings sind oft weder Aktenumfang, Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage oder mögliche Rechtsfolgen nach den Kriterien des § 14 RVG so ausgestaltet, dass die Mittelgebühr erreicht oder gar überschritten werden könnte.[34] Einige LG gehen – unzutreffend – davon aus, dass in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen i.d.R. nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr angemessen sind.[35]

Unabhängig von der Frage, ob Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten generell oder in bestimmten Fällen zu einer geringeren Gebühr führen müssen, weil es sich um unterdurchschnittliche Angelegenheiten handelt, ist das jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister droht.[36] Eine Angelegenheit hat wegen eines drohenden einmonatigen Fahrverbotes bei einer beruflichen Abhängigkeit vom Führerschein und daraus resultierenden persönlichen und wirtschaftlichen Härten mit einer möglichen Existenzgefährdung für den Betroffenen eine überdurchschnittliche Bedeutung, was den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigt.[37]

6. Begriff der Angelegenheiten (§§ 15 ff. RVG)

Voraussetzung für die sich durch eine Verbindung ergebenden Folgen, nämlich ein einheitliches Verfahren, ist, dass der Verbindungsbeschluss nicht nur „aktenmäßig“ erlassen ist. Er muss auch schon „ergangen“ sein. Das ist aber erst der Fall, wenn er für das Gericht unabänderlich ist. Das ist ggf. erst mit der Verkündung in der Hauptverhandlung der Fall, sodass bis dahin selbstständige Verfahren vorliegen, in denen ggf. Gebühren entstehen können, wie z.B. die Terminsgebühr.[38]

Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, sodass eine Anrechnung von Gebühren in Betracht kommt.[39]

Beim Berufungs- und Revisionsverfahren handelt es sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG. Gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG ist daher bei einer Rechtsänderung im laufenden Verfahren ggf. für die Abrechnung des erstinstanzlichen Verfahrens für die Vergütung altes Recht anzuwenden, gem. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG für das Berufungs- und Revisionsverfahren hingegen neues Recht.[40]

7. Rechtszug (§ 19 RVG)

Die Rechtsmitteleinlegung selbst sowie beratende Tätigkeit vor der Einlegung werden mit der Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten; Tätigkeiten des Verteidigers nach Einlegung des Rechtsmittels aber über die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz.[41] Ggf. kann die Notwendigkeit des Verteidigerhandelns dann zu verneinen sein, wenn die Rechtsmitteleinlegung allein vorsorglich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wäre. Dann muss aber die Einlegung ausschließlich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen und das der Rechtsmittelschrift zu entnehmen sein. Es reicht nicht aus, wenn nur die Möglichkeit in Aussicht gestellt wird, dass das eigene Rechtsmittel im Falle einer Nichteinlegung der Staatsanwaltschaft wieder zurückgenommen wird, dies aber keineswegs verbindlich angekündigt wird.[42]

8. Gegenstandswerte (§§ 22 ff., 32, 33 RVG)

Für das objektive, wirtschaftliche Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehungsanordnung kommt der Anklageschrift, wenn diese sich zur Vermögensabschöpfung äußert, grundsätzlich erhebliche Bedeutung zu; der Inhalt der Anklageschrift verliert allerdings seine Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstandwertes für das Einziehungsverfahren, wenn die Vermögensabschöpfung in der genannten Höhe ernstlich nicht im Raum steht und die Berechnung deshalb nur fiktiven Charakter hat.[43] Der Gegenstandswert für die Einziehung richtet sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Anordnung. Es kommt weder darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist noch ob es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt. Ebenfalls ist nicht erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist. Es genügt, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt.[44] Bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest (gem. §§ 111b Abs. 2, 111d StPO a.F.) ist im Regelfall als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen festgesetzt.[45] Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung, also ggf. nach dem Nominalwert der Einziehungsforderung.[46] Ein gefälschter (polnischer) Führerschein hat keinen objektiven Verkehrswert.[47]

Eingezogene Betäubungsmittel haben bei der Wertfestsetzung für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG von vornherein außer Betracht zu bleiben, da für sie kein legaler Markt besteht und ihnen deshalb kein objektiver Verkehrs-, sondern nur ein subjektiver Unrechts- oder Szenewert zukommt.[48] Marihuanapflanzen, die zur Gewinnung von Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sind, haben auch nach Inkrafttreten des KCanG keinen anzusetzenden Gegenstandswert.[49]

Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist. Es mindert den Gebührenwert im Übrigen nicht, wenn nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist.[50] Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist.[51] Wenn ein beigeordneter Rechtsanwalt den Angeklagten gegen die Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter in einem Strafverfahren vertritt, sind für die Vergütung des Rechtsanwalts die Gegenstandswerte der Adhäsionsklagen zusammenzurechnen, weil die Adhäsionsverfahren eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 bilden.[52]

Der Antrag auf (vorläufige) Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG kann nicht auf das Recht auf Vorschuss gemäß § 9 RVG gestützt werden.[53]

9. Verfassungsgerichtliche Verfahren (§ 37 RVG)

Die Anordnung der Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind.[54] Ein höherer Gegenstandswert als der Mindestgegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht.[55]

Im verfassungsgerichtlichen Verfahren eingereichte Mehrfertigungen sind nicht stets erstattungsfähig, sondern nur in den in der Nr. 7000 VV RVG geregelten Fällen.[56] Vor dem Hintergrund, dass nach der Praxis des BVerfG Akteneinsicht im verfassungsgerichtlichen Verfahren in der Weise gewährt wird, dass entweder die Möglichkeit eingeräumt wird, die Verfahrensakte am Gerichtssitz einzusehen, oder indem das Gericht Kopien aus der Verfahrensakte fertigt und dem Beteiligten übersendet, ist es, zumal dann, wenn die Akten einen erheblichen Umfang haben, nicht zu beanstanden, wenn der Akteneinsichtsberechtigte die Entscheidung trifft, die Akten vor Ort einzusehen und so von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen.[57]

10. Pauschgebühr für den Wahlanwalt (§ 42 RVG)

Der Wahlverteidiger muss infolge der in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen, in dem die durch das OLG zu treffende Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann. Auch bei gleichzeitigem Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr und Antrag auf Kostenfestsetzung steht ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss der Entscheidung nach § 42 Abs. 1 RVG entgegen. Es liegt in der Hand des Verteidigers, durch Einlegen von Rechtsmitteln im Kostenfestsetzungsverfahren zu sichern, dass zunächst das vorrangige Verfahren nach § 42 RVG durchgeführt wird.[58]

Über den Antrag auf Gewährung einer Pauschgebühr (§ 42 RVG) für die Tätigkeit im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof entscheidet der Senat in einer Spruchgruppe mit fünf Bundesrichtern. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters, wie sie § 42 Abs. 3 RVG für die Oberlandesgerichte ermöglicht, kommt nach geltendem Recht nicht in Betracht.[59]

11. Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs (§ 43 RVG)

Macht aufgrund einer Abtretung der Verteidiger die beim freigesprochenen Mandanten entstandenen Gebühren und Auslagen im eigenen Namen geltend, bedarf es einer gesonderten zusätzlichen Vollmacht des Mandanten zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrages nicht.[60]

12. Vergütungsanspruch des bestellten Rechtsanwalts (§ 45 RVG)

Durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verteidiger für die Wahrnehmung eines Termins wird ein eigenständiges, vollumfängliches öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer seiner Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt alle Gebühren eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG geltend machen kann.[61]

Lässt sich der zum Abwickler einer Kanzlei bestellte Rechtsanwalt nach seiner Bestellung von der prozesskostenhilfeberechtigten Partei eines Rechtsstreits mit der Fortführung des Mandats beauftragen, entsteht kein eigener Gebührenanspruch des Rechtsanwalts, der neben die ihm als Abwickler zustehende Vergütung tritt.[62]

Dem nach § 62d AufenthG gerichtlich bestellten Verfahrensbevollmächtigten steht ein Vergütungsanspruch nach § 45 Abs. 3 S. 1 RVG gegen die Staatskasse zu. Bei der Anordnung von Sicherungshaft handelt es sich um eine aufgrund von Bundesrecht nach §§ 62 Abs. 3, 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG angeordnete Freiheitsentziehung i.S.v. § 415 FamFG. Insofern kann der beigeordnete Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV RVG verlangen.[63]

Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung führt nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Vielmehr tritt diese Wirkung erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein.[64] Damit hat der Rechtsanwalt gem. § 45 Abs. 3 S. 1 RVG Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit aus der Landeskasse mit der Konsequenz, dass gem. § 48 Abs. 6 S. 1 RVG auch die Tätigkeiten vor seiner Bestellung zu vergüten sind.[65]

13. Auslagen und Aufwendungen (§ 46 RVG)

Wird ein Dolmetscher vom Verteidiger beauftragt, hat der Dolmetscher keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Staatskasse, sondern allein gegen seinen Auftraggeber. Dieser kann sich dann im Rahmen des Erforderlichen gegenüber der Staatskasse schadlos halten.[66] Es handelt sich um einen Auslagenerstattungsanspruch sui generis unabhängig von der Art der Verteidigung und der Frage einer Verurteilung.[67] Die wörtliche Übersetzung der gesamten Akte oder einzelner Aktenbestandteile gehört in der Regel gerade nicht zu den insoweit erforderlichen Translationsleistungen.[68] Bei Übersetzerkosten handelt es sich um grundsätzlich erstattungsfähige Aufwendungen i.S.d. § 46 Abs. 2 S. 3 RVG.[69] Grundsätzlich erscheint es auch vertretbar, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens Übersetzungen von solchen Dokumenten anfertigen zu lassen, welche geeignet sind, Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Ausgangsverfahrens zu wecken.[70] Dies entspricht jedenfalls nicht einem willkürlichen Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Erforderlichkeit“. Etwas anderes kann gelten, wenn dem Verteidiger mithilfe seines Mandanten durchaus hätte zugemutet werden können, einzelne Schriftstücke zumindest grob vorzusichten bzw. sich schrittweise vorzuarbeiten, um dann zu entscheiden, was übersetzt werden muss.[71]

Die Feststellung der Erforderlichkeit von Aufwendungen des Pflichtverteidigers durch das Gericht ist nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend. Der Kostenbeamte hat die Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen.[72]

Ist in der Revisionshauptverhandlung beim BGH u.a. eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) die Teilnahme der beigeordneten Nebenklägervertreterin an der Revisionshauptverhandlung geboten.[73]

14. Vorschuss aus der Staatskasse (§ 47 RVG)

Ein Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Gebühren (hier: der geltend gemachte Vorschuss auf die Terminsgebühr) ist von dem Vorschussanspruch nach § 47 Abs. 1 S. 1 RVG nicht umfasst, da die Terminsgebühr keine bereits entstandene Gebühr und keine bereits entstandene oder entstehende Auslage ist.[74]

15. Umfang des Anspruchs und der Beiordnung des Pflichtverteidigers/Erstreckung (§ 48 RVG)

Die Rückwirkungsfiktion des § 48 Abs. 6 stellt eine gesetzliche Ausnahmeregelung zum Grundsatz der strukturellen Korrespondenz von Inhalt und Zeitpunkt des Bestellungsakts nach § 48 Abs. 1 RVG und dem durch ihn verkörperten vergütungsrechtlichen Anspruch dar.[75] Vom Regelungsbereich des § 48 Abs. 6 RVG nicht erfasst wird der Vergütungsanspruch eines während laufender Hauptverhandlung zum zweiten Pflichtverteidiger bestellten früheren Wahlverteidigers, sofern damit allein in der Person eines bereits bestellten, in der Hauptverhandlung ebenfalls durchgehend anwesenden Pflichtverteidigers liegende vorübergehende körperliche Einschränkungen, namentlich mangelnde Schreib- und Nachschlagefähigkeiten, kompensiert werden sollen.[76]

Nach der zum 1.1.2021 erfolgten Ergänzung von § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ist klargestellt, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Beiordnung nach der Verbindung nicht erforderlich ist, weil § 48 Abs. 6 S. 1 StPO unmittelbar gilt.[77]

Die in der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG fingierte vergütungsrechtliche Rückwirkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Strafverfahren greift dann nicht, wenn in dem gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ausdrücklich eine abweichende Bestimmung der zeitlichen Geltung der Beiordnung getroffen worden ist.[78] Für die Erstreckung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.[79]

Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung führt nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt.[80] Vielmehr tritt diese Wirkung erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein. Damit hat der Rechtsanwalt gem. § 45 Abs. 3 S. 1 RVG Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit aus der Landeskasse mit der Konsequenz, dass gem. § 48 Abs. 6 S. 1 RVG auch die Tätigkeiten vor seiner Bestellung zu vergüten sind.[81]

Gegen eine Erstreckungsentscheidung ist das Rechtsmittel der – einfachen – Beschwerde statthaft.[82] Auch der Staatsanwaltschaft steht die Befugnis zu, gegen eine Erstreckungsentscheidung Beschwerde einzulegen.[83]

Eine Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der rückwirkenden Beiordnung für das hinzuverbundene Verfahren ist mangels Beschwer unzulässig, wenn die Verfahrensverbindung nach Beiordnung im führenden Verfahren erfolgt ist und das Gericht nach Verfahrensverbindung beschlossen hat, dass sich die Verteidigerbestellung auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt.[84]

16. Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger (§ 51 RVG)

Für die Anwendung des § 51 RVG ist entscheidend, dass das Verfahren bei dem Pflichtverteidiger wegen des „Umfangs und/oder der Schwierigkeit“ des Verfahrens zu einer zeitlichen Beanspruchung führen muss, die nicht mehr durch die gesetzlichen Gebühren gedeckt ist und die bei dem Pflichtverteidiger deswegen zu einem unzumutbaren Sonderopfer führt, das von existenzieller Bedeutung ist.[85] Bei der Gewährung einer Pauschgebühr sind die durch das RVG neu eingeführten Gebührentatbestände zu berücksichtigen; insbesondere die Dauer der Hauptverhandlungstermine als Zeitmoment steht nur noch in Ausnahmefällen zur Verfügung.[86] Es entspricht dem gesetzlichen Gebührenkonzept, dass der Verteidiger regelmäßig seine im Vorverfahren, für das relativ geringe Gebühren anfallen, gewonnenen Kenntnisse im Hauptverfahren nutzt. Ist das nicht möglich, weil der erforderlichen Einarbeitung in den Sachstand nur ein Hauptverhandlungstag folgt, mithin nur eine Terminsgebühr anfällt und somit der „Synergieeffekt“ nicht eintritt, ist das beim Pflichtverteidiger durch die Gewährung einer Pauschgebühr auszugleichen.[87] Für die Gewährung einer Pauschgebühr ist auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag stets die Prüfung erforderlich, ob die dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird. Dabei kann der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt grds. durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen mit der Folge kompensiert werden, dass mit den im Vergütungsverzeichnis des RVG bestimmten Gebühren in der Summe die erbrachte Tätigkeit des Rechtsanwalts noch ausreichend bezahlt wird.[88] Die durch Covid-19 bzw. den Erreger SARS-CoV-2 bestehenden Einschränkungen sind bei der Bemessung einer Pauschgebühr ggf. zu berücksichtigen.[89]

Zur Bewilligung einer Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren mit mehr als 50.000 Blatt Akten und erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten hat das OLG Dresden[90] Stellung genommen. Das OLG Oldenburg[91] hat sich zur Gewährung einer Pauschgebühr geäußert, wenn sich der Pflichtverteidiger in eine umfangreiche Ermittlungsakte einarbeiten musste, und das OLG Stuttgart zur Bewilligung einer Pauschgebühr in einem Umfangsverfahren mit rund 300 Stehordnern Akten.[92] Nach seiner Auffassung ist bei der Gewährung einer Pauschgebühr vornehmlich auf den Aktenumfang abzustellen.[93] Die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem oberlandesgerichtlichen Staatsschutzsenat kommt nur in Betracht, wenn die entfaltete Tätigkeit wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist.[94] Bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht kann ab einem Aktenumfang von 800 Blatt eine Pauschvergütung bewilligt werden. Danach ist je nach Umfang der Akte eine Staffelung der zusätzlich zur Grundgebühr zu gewährenden Gebühren vorzunehmen. Für einen Umfang zwischen 2.000 und 3.000 Blatt ergibt sich eine 2-fache Erhöhung der Grundgebühr.[95]

Das OLG München hat sich zur „besonderen Schwierigkeit“ i.S.v. § 51 Abs. 1 RVG bei einem Staatsschutzdelikt eines Jugendlichen geäußert.[96] Staatsschutzsachen sind nicht generell „besonders schwierig“ i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG.[97]

Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ist bei der Bemessung einer Pauschgebühr aufgrund der zustehenden Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG ohne Relevanz.[98]

Die Verjährungsfrist für die Gewährung einer Pauschgebühr wird ausschließlich durch den Eingang des Pauschgebührenantrags bei dem zur Entscheidung berufenen Oberlandesgericht gewahrt, während der Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht keinen Einfluss auf Lauf der Verjährung hat.[99] Beruft sich die Staatskasse auf den Eintritt der Verjährung, handelt es sich nur dann um eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Antrag vom unzuständigen Gericht zwar nicht fristwahrend weitergeleitet worden ist, sich ihm die Eilbedürftigkeit der Weiterleitung jedoch nicht aufdrängen musste.[100] Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.[101]

17. Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (§ 58 RVG)

Eine Anrechnung der Zahlungen von Dritten auf die Ansprüche des Pflichtverteidigers erfolgt nur auf diejenige gebührenrechtliche Angelegenheit, auf die die Zahlung geleistet worden ist, nicht aber auf den Vergütungsanspruch im Ganzen.[102] Hat ein Dritter für das Ermittlungsverfahren die Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4105 VV RVG gezahlt, so sind diese Zahlungen auf die Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG anzurechnen, sofern der Pflichtverteidiger wegen eines Verteidigerwechsels auf die Gebühren Nr. 4101, 4105 VV RVG verzichtet hat.[103]

18. Vergütungsfestsetzungsverfahren (§§ 55 f. RVG)

Eine Entscheidung durch das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 14 StPO setzt voraus, dass zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit besteht. Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn die Zuständigkeit für eine richterliche Tätigkeit in Streit steht. Dies ist bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach § 55 Abs. 1 S. 2 RVG nicht der Fall, denn dabei handelt es sich nicht um eine richterliche Tätigkeit, sondern um eine Aufgabe der Justizverwaltung.[104] § 14 StPO findet nur Anwendung, wenn die Zuständigkeit für eine richterliche Tätigkeit in Streit steht. Bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach § 55 Abs. 1 S. 2 RVG handelt es sich nicht um eine richterliche Tätigkeit, sondern um eine Aufgabe der Justizverwaltung.[105]

Ein elektronisches Dokument in Form eines Scans des schriftlichen Originals ist zum Nachweis der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht ausreichend.[106]

19. Übergangsregelung (§ 60 f. RVG)

Beim Berufungs- und Revisionsverfahren handelt es sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten i.S.d.§ 17 Nr. 1 RVG. Gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG ist daher bei einer Rechtsänderung im laufenden Verfahren ggf. für die Abrechnung des erstinstanzlichen Verfahrens für die Vergütung altes Recht anzuwenden, gem. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG für das Berufungs- und Revisionsverfahren hingegen neues Recht.[107]

Der Beitrag wird mit der Rechtsprechung zum Vergütungsverzeichnis (VV RVG) fortgesetzt.



[1] Zuletzt Burhoff, StraFo 2022, 450 und 2023, 2 m.w.N. zu früheren Übersichten.

[2] Die Entscheidungen, vor allem die nicht in gebührenrechtlichen Zeitschriften veröffentlichten, sind weitgehend nach wie vor im Volltext eingestellt auf meiner Homepage www.burhoff.de unter RVG-Entscheidungen, es besteht zudem die Möglichkeit, dort einen Newsletter zu bestellen.

[3] Wegen meiner gebührenrechtlichen Veröffentlichungen aus dem Berichtszeitraum verweise ich auf die Zusammenstellung auf www.burhoff.de unter „Veröffentlichungen“; dort sind diese weitgehend im Volltext eingestellt.

[4] Vgl. zu früheren Zeiträumen Burhoff, StraFo 2018, 140 ff. und 184 ff. m.w.N.

[5] Vgl. BGBl I Nr. 234 v. 16.7.2024.

[6] BGBl 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165.

[7] Vgl. dazu Volpert, AGS 2024, 290.

[8] EuGH, Urt. v. 12.1.2023 – C-395/21, AGS 2023, 69 = NJW 2023, 903.

[9] BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23 m. Anm. Schons ZAP 2024, 929

[10] BGH, Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23 m. Anm. Schons ZAP 2024, 929.

[11] OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2023 – 24 U 116/22, AGS 2024, 107.

[12] OLG Bamberg, Urt. v. 15.6.2023 – 12 U 89/22, NJW 2023, 3516.

[13] EuGH, Urt. v. 12.1.2023 – C-395/21, AGS 2023, 69 = NJW 2023, 903.

[14] OLG Bamberg, Urt. v. 15.6.2023 – 12 U 89/22, NJW 2023, 3516.

[15] AG Mannheim, Urt. v. 23.6.2023 – 17 C 1517/23, AGS 2023, 467.

[16] OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 – 5 Ws 273/24.

[17] BGH, Beschl. v. 16.2.2023 – IX ZR 189/21, AGS 2023, 255 = JurBüro 2023, 249 = NJW-RR 2023, 759.

[18] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2022 – I-3 W 111/22, AGS 2022, 545 = zfs 2023, 104.

[19] OLG Celle, Beschl. v. 21.8.2023 – 2 W 107/23, NJW 2023, 3102 = AGS 2023, 513 = zfs 2024, 283.

[20] OLG Jena, Beschl. v. 15.4.2024 – 1 W 118/24, AGS 2024, 260 = MDR 2024, 1011.

[21] OLG Schleswig, Beschl. v. 26.7.2023 – 7 U 42/23.

[22] LG Dresden, Beschl. v. 14.9.2023 – 5 Qs 56/23, AGS 2023, 496.

[23] LG Koblenz, Beschl. v. 22.8.2023 – 6 Qs 38/23, AGS 2024, 17; Beschl. v. 23.11.2023 – 6 Qs 58/23, AGS 2024, 352; LG Leipzig, Beschl. v. 6.1.2023 – 5 Qs 66/22, AGS 2023, 220.

[24] Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf zur Einführung des RVG – BT-Drucks 15/1971, S. 234.

[25] OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2023 – 1 Ws 12/23 (S), JurBüro 2023, 579.

[26] LG Magdeburg, Beschl. v. 24.8.2023 – 25 Qs 273 Js 5753/22 (49/23), AGS 2023, 498.

[27] LG Karlsruhe, Beschl. v. 6.12.2023 – 16 Qs 57/23, AGS 2024, 158.

[28] AG Linz, Beschl. v. 22.3.2023 – 3 Cs 2080 Js 32837/22, AGS 2023, 204.

[29] LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 23.2.2023 – 6 Qs 193 Js 15836/19 (29/23), AGS 2023, 450, AGS 2023, 499.

[30] LG Potsdam, Beschl. v. 15.8.2024 – 24 Qs 41/24.

[31] Zur angemessenen Bemessung auch LG Osnabrück, Beschl. v. 17.11.2023 – 15 Qs 39/23, AGS 2024, 309; LG Zwickau, Beschl. v. 19.7.2024 – 1 Qs 77/24.

[32] LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 4.5.2023 – 6 Qs 56/23, AGS 2023, 398 = DAR 2023, 656.

[33] AG Leipzig, Beschl. v. 7.8.2023 – 227 OWi 953/23, AGS 2023, 497.

[34] LG Leipzig, Beschl. v. 9.4.2024 – 13 Qs 118/24, AGs 2024, 350.

[35] LG Dresden, Beschl. v. 14.9.2023 – 5 Qs 56/23, AGS 2023, 496; LG Koblenz, Beschl. v. 22.8.2023 – 6 Qs 38/23, AGS 2024, 17.

[36] AG Kaufbeuren, Urt. v. 3.3.2023 – 4 C 1117/22, AGS 2023, 111; offengelassen von LG Freiburg, Beschl. v. 30.7.2024 – 2 Qs 50/24.

[37] AG Ratingen, Beschl. v. 25.11.2022 – 20 OWi 413/21, AGS 2023, 27 = DAR 2023, 177.

[38] LG Kiel, Beschl. v. 21.6.2023 – 2 Qs 41/23, StraFo 2023, 334 = AGS 2023, 451 = JurBüro 2023, 580.

[39] So unzutreffend OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.10.2023 – 1 Ws 200/23, AGS 2024, 21 = JurBüro 2024, 133 = Rpfleger 2024, 352; zutreffend a.A. LG Frankenthal, Beschl. v. 5.7.2023 – 2 Qs 144/23, AGS 2023, 349 = JurBüro 2023, 470; AG Speyer, Beschl. v. 23.3.2023 und v. 5.4.2023 – 1 Ls 5121 Js 25842/19, AGS 2023, 258.

[40] AG Korbach, Beschl. v. 9.1.2023 – 41 Ls-4750 Js 20444/19, AGS 2023, 162.

[41] LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 – 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270.

[42] LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 – 12 Qs 16/23, AGS 2023, 270.

[43] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23, AGS 2023, 401 = JurBüro 2023, 470; zu Gegenstandswerten s.a. Burhoff, AGS 2024, 243.

[44] LG Berlin, Beschl. v. 5.3.2024 - 511 Qs 5 u. 10/24.

[45] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 20.6.2024 – 18 KLs 104 Js 10095/22.

[46] BGH, Beschl. v. 5.8.2024 – 1 StR 445/23 und Hinw. auf BGH, Beschl. v. 18.8.2021 – 1 StR 363/18.

[47] LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.2.2023 – 22 Qs 1/23, AGS 2023, 137.

[48] AG Langenfeld, Beschl. v. 21.4.2023 – 1 Ls 8/22, AGS 2023, 332 (zum alten Recht).

[49] BGH, Beschl. v. 5.7.2024 – 3 StR 201/23, NStZ-RR 2024, 328.

[50] BGH, Beschl. v. 16.10.2023 – 6 StR 198/22, AGS 2023, 522.

[51] BGH, Beschl. v. 12.2.204 – 5 StR 243/23.

[52] BGH, Beschl. v. 7.11.2022 – 6 StR 124/22, StraFo 2023, 35 = AGS 2023, 39 = NStZ-RR 2023, 31= JurBüro 2023, 143 = zfs 2023, 222.

[53] BFH, Beschl. v. 30.10.2023 – IV S 26/23, AGS 2023, 568.

[54] BVerfG, Beschl. v. 3.3.2023 – 2 BvR 1810/22, AGS 2023, 278.

[55] BVerfG, Beschl. v. 3.3.2023 – 2 BvR 1810/22, AGS 2023, 278.

[56] BVerfG, Beschl. v. 28.9.2023 – 2 BvR 739/17, AGS 2023, 503.

[57] BVerfG, Beschl. v. 28.9.2023 – 2 BvR 739/17, AGS 2023, 503.

[58] BGH, Beschl. v. 2.4.2024 – 1 StR 165/19, AGS 2024, 311.

[59] BGH, Beschl. v. 2.4.2024 – 1 StR 165/19, AGS 2024, 311.

[60] AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 24.4.2023 – 664 Ds 4/22 jug.

[61] OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24, AGS 2024, 357.

[62] LAG Sachsen, Beschl. v. 17.9.2024 – 1 Ta 142/21.

[63] AG Stuttgart, Beschl. v. 10.7.2024 – 527 XIV 271/24 dazu auch Burhoff, AGS 2024, 389.

[64] So zutreffend OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.7.2023 – Ws 133/23, NJW 2023, 2737 = JurBüro 2023, 415 = AGS 2023, 553; unzutreffend a.A. LG Amberg, Beschl. v. 5.12.2022 – 11 Qs 79/22, AGS 2023, 116; AG Amberg, Beschl. v. 12.10.2022 – 6 Gs 398/21, AGS 2022, 506.

[65] OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.7.2023 – Ws 133/23, NJW 2023, 2737 = JurBüro 2023, 415 = AGS 2023, 553.

[66] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.2.2023 – 20 KLs 358 Js 11338/21, AGS 2023, 190; s.a. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 2.9.2024 – 18 Qs 41/24 zur Auswertung von TKÜ-Erkenntnissen durch einen fremdsprachigen Beschuldigten mit einem Dolmetscher, wo das LG die Erforderlichkeit der Hinzuziehung verneint hat.

[67] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.2.2023 – 20 KLs 358 Js 11338/21, AGS 2023, 190.

[68] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.2.2023 – 20 KLs 358 Js 11338/21, AGS 2023, 190.

[69] LG Augsburg, Beschl. v. 28.9.2022 – 3 Qs 285/22, AGS 2023, 118.

[70] LG Augsburg, Beschl. v. 28.9.2022 – 3 Qs 285/22, AGS 2023, 118.

[71] LG Augsburg, Beschl. v. 28.9.2022 – 3 Qs 285/22, AGS 2023, 118.

[72] OLG München, Beschl. v. 7.12.2022 – 4 Ws 23/22, AGS 2023, 118; LG Augsburg, Beschl. v. 28.9.2022 – 3 Qs 285/22, AGS 2023, 118.

[73] BGH, Beschl. v. 27.2.2024 – 2 StR 382/23, AGS 2024, 312.

[74] OVG Münster, Beschl. v. 12.7.2023 – 4 E 110/23.

[75] LG Detmold, Beschl. v. 21.2.2023 – 23 Qs 121/22, AGS 2023, 210.

[76] LG Detmold, Beschl. v. 21.2.2023 – 23 Qs 121/22, AGS 2023, 210.

[77] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2024 – 13 Qs 17/24, AGS 2024, 354; LG Osnabrück, Beschl. v. 27.12.2023 – 1 Qs 70/23, AGS 2024, 113.

[78] AG Rheine, Beschl. v. 26.10.2023 – 11 Ls 73 Js 603/23 (47/23).

[79] LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24, AGS 2024, 211 und Beschl. v. 19.9.2024 – 10 Ws 4/24 (Entscheidung über Gegenvorstellung); zu den Voraussetzungen der Erstreckung auch AG Siegen, Beschl. v. 23.11.2023 – 450 Gs 1656/23, AGS 2024, 211.

[80] OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.7.2023 – Ws 133/23, NJW 2023, 2737 = JurBüro 2023, 415 = AGS 2023, 553.

[81] OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.7.2023 – Ws 133/23, NJW 2023, 2737 = JurBüro 2023, 415 = AGS 2023, 553.

[82] LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24, AGS 2024, 211.

[83] LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24, AGS 2024, 211.

[84] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2024 – 13 Qs 17/24; AGS 2024, 354, AGS 2024, 354.

[85] OLG Dresden, Beschl. v. 15.12.2023 – 1 (S) AR 53/22; OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.1.2023 – 2 ARs 41/22, AGS 2023, 213.

[86] OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.2.2024 – 5-2 StE 7/20, AGS 2024, 117.

[87] OLG München, Beschl. v. 27.9.2023 – 1 AR 263/23, AGS 2023, 500.

[88] KG, Beschl. v. 28.11.2023 – 1 ARs 17/22, AGS 2024, 114.

[89] OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.2.2024 – 5-2 StE 7/20, AGS 2024, 117.

[90] OLG Dresden, Beschl. v. 15.12.2023 – 1 (S) AR 53/22.

[91] OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.2.2023 – 1 ARs (KostR) 8/22, AGS 2023, 215 = JurBüro 2023, 356.

[92] OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.2.2024 – 5-2 StE 7/20, AGS 2024, 117.

[93] OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.2.2024 – 5-2 StE 7/20, AGS 2024, 117.

[94] OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.2.2024 – 5-2 StE 7/20, AGS 2024, 117.

[95] OLG Dresden, Beschl. v. 2.1.2024 – 1 (S) AR 40/23. AGS 2024, 216.

[96] OLG München, Beschl. v. 2.1.2023 – 1 AR 280/22, AGS 2023, 73.

[97] OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.2.2024 – 5-2 StE 7/20, AGS 2024, 117.

[98] OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2023 – 2 AR 1/23 für selbständiges Einziehungsverfahren.

[99] OLG Hamm, Beschl. v. 27.2.2024 – III-5 AR 7/24, AGS 2024, 163.

[100] OLG Hamm, Beschl. v. 27.2.2024 – III-5 AR 7/24, AGS 2024, 163.

[101] OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2023 – 2 AR 1/23.

[102] OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.1.2023 – 2 Ws 165/22 (S).

[103] OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.1.2023 – 2 Ws 165/22 (S).

[104] BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – 2 ARs 302/22 u. 2 AR 169/22, AGS 2023, 350 = NStZ-RR 2023, 232 (Ls.).

[105] BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – 2 ARs 302/22, AGS 2023, 350 = NStZ-RR 2023, 232.

[106] KG, Beschl. v. 12.1.2024 – 1 Ws 122/23, AGS 2024, 186 = Rpfleger 2024, 193.

[107] AG Korbach, Beschl. v. 9.1.2023 –41 Ls-4750 Js 20444/19, AGS 2023, 162.


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