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aus AGS 2025, 248

Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Die anwaltliche Vergütung in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Beiträge//EuGH//Detlef Burhoff//Die anwaltliche Vergütung in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Die Zahl von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in der letzten Zeit deutlich zugenommen, und zwar in allen Verfahrensbereichen. Deshalb erlangen auch die Fragen, die mit der Vergütung des Rechtsanwalts, der einen Mandanten in einem Verfahren vor dem EuGH vertritt, immer mehr Bedeutung. Die nachfolgenden Ausführungen stellen die Abrechnung dieser Tätigkeiten vor.

I. Anwendungsbereich

Der EuGH wird in (Klage-)Rechtsstreitigkeiten im sog. Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage von Gerichten der Mitgliedsstaaten tätig.[1] Die Gebühren des (deutschen) Rechtsanwalts, der (auch) in einem solchen Verfahren für seinen Mandanten tätig wird, sind in § 38 RVG geregelt. Die Vorschrift befasst sich aber – entgegen ihrer weiter gehenden Überschrift – nur mit den Gebühren des Rechtsanwalts, der in einem Vorabentscheidungsverfahren tätig wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) wird seit den Ergänzungen durch das 2. KostRMoG nach § 38a RVG honoriert.[2]

In § 38 RVG wird hinsichtlich der entstehenden Gebühren unterschieden:

  • Nach § 38 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen grds. die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV (vgl. dazu II.).
  • Handelt es sich hingegen um ein Verfahren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV, also um Straf-, Bußgeld- oder sonstiges Verfahren, sind nach § 38 Abs. 2 RVG ausnahmsweise die Nrn. 4130, 4132 VV anzuwenden (vgl. dazu IV.).

Das bedeutet also, dass in allen anderen Verfahren, also in Zivil -, familienrechtlichen, Verwaltungs- arbeitsrechtlichen-, steuer- und sozialrechtlichen Verfahren die Gebühren nach Teil 3 VV entstehen (vgl. dazu III.).

II. Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV)

Das Vorabentscheidungsverfahren ist geregelt in Art. 267 AEUV, in Art. 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes und in Art. 103 der Verfahrensordnung.[3] Nach Art. 267 AEUV entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des EG-Vertrages, über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB und über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Letztinstanzliche Gerichte sind gem. Art. 267 AEUV Abs. 3 des EG-Vertrages zur Vorlage verpflichtet.

Die Parteien des vor einem Gericht eines Mitgliedstaates anhängigen Verfahrens sind nicht berechtigt, die Fragen dem Gerichtshof vorzulegen. Sie können nur versuchen, auf das Gericht, bei dem ihr Verfahren anhängig ist, einzuwirken, dass dieses die Frage dem Gerichtshof vorlegt.

Das Vorabentscheidungsverfahren nimmt folgenden Verlauf: Sobald der Vorlagebeschluss bei dem Gerichtshof eingegangen ist, beginnt das Vorabentscheidungsverfahren. Der Kanzler des Gerichtshofes stellt den Vorlagebeschluss den Parteien des Ausgangsverfahrens, den Mitgliedstaaten, der Kommission und – falls es um die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates geht – dem Rat zu. Die Genannten können binnen zwei Monaten Schriftsätze einreichen. Nach Fristablauf beraumt der Gerichtshof einen Verhandlungstermin an, in dem durch Urteil entschieden wird. Falls erforderlich, kann der Gerichtshof eine Beweisaufnahme durchführen (z.B. durch Einholung von Auskünften). Die Anhörungsberechtigten, insbesondere die Parteien des Ausgangsrechtsstreits haben keine Initiativrechte; sie können vor allem keine Anträge stellen.

III. Gebühren in Verfahren nach Teil 3 VV

1. Anwendbare Gebühren

In § 38 Abs. 1 S. 1 RVG wird für die Abrechnung in allen Verfahren, in denen sich die anwaltlichen Gebühren nicht nach Teil 4–6 VV richten, auf „Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2“ VV verwiesen. Damit ergibt sich die Anwendung der Revisionsvorschriften des Teils 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV unmittelbar aus dem Gesetz.

Bis zu den Änderungen durch das 2. KostRMoG wurde – anders als in § 37 Abs. 2 S. 1 RVG[4] – nur auf die Vorschriften in „Teil 3 Abschnitt 2 VV“ verwiesen, ohne den zur Anwendung kommenden Unterabschnitt konkret zu benennen, was z.T. für ein gesetzgeberisches Versehen gehalten worden ist.[5] Die h.M. in Rspr. und Lit. ist aber auch schon zu dieser Regelung davon ausgegangen, dass für das Vorabentscheidungsverfahren nicht etwa die Regelungen über die Berufung in Unterabschnitt 1, sondern die für die Revision in Unterabschnitt 2 anzuwenden sind. Dazu wurde auf die Regelung in Abs. 2, wonach in den nach den Teilen 4, 5 oder 6 VV abzurechnenden Verfahren die für die Revision in Strafsachen geltenden Vorschriften Nrn. 4130, 4132 VV anwendbar sind, verwiesen. Zudem ist darauf verwiesen worden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit im Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH nicht geringer bewerten/honorieren wollte als Verfahren vor den innerstaatlichen Verfassungsgerichten.[6]

2. Verfahrensgebühr/Terminsgebühr

Nach § 38 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen somit folgende Gebühren:

Es entstehen zunächst die Verfahrensgebühren nach Nrn. 3206, 3207 VV. Für das Entstehen der Verfahrensgebühr gelten die allgemeinen Regeln.[7] Es entsteht also eine 1,6-Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vorabentscheidungsverfahren. Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, entsteht nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3207 VV. Auch insoweit wird auf die Erläuterungen u.a. bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3207 verwiesen. Nach der Anm. zur Nr. 3207 VV gilt die Anm. zur Nr. 3201 VV entsprechend.[8] Handelt es sich um ein Vorabentscheidungsverfahren, das seinen Ausgang in einem Rechtsstreit der Sozialgerichtsbarkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG hat, entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3212 VV.

Die Verweisung in § 38 Abs. 1 S. 1 RVG erfasst nicht auch die Nr. 3208 VV.[9] Das hat zur Folge, dass einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt in einem auf eine Vorabentscheidungsvorlage des BGH geführten Vorabentscheidungsverfahren für die Vertretung des Mandanten auch im Vorabentscheidungsverfahren nur eine 1,6-fache Verfahrensgebühr zusteht.[10] Es entsteht ggf. auch die Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV bzw. in einem Rechtsstreit der Sozialgerichtsbarkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 RVG eine Terminsgebühr nach Nr. 3213 VV.[11] Findet im Vorabentscheidungsverfahren die in Art. 104 § 4 S. 1 VerfO EuGH vorgesehene mündliche Verhandlung nicht statt, entsteht ebenfalls die Nr. 3210 VV. Insoweit wird die Anm. zu Nr. 3104 VV entsprechend angewendet.[12]

3. Gegenstandswert

Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 38 Abs. 1 S. 2 RVG nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird, obwohl die Bedeutung des Urteils des EuGH weit über die Bedeutung für den Einzelfall, in dem die Vorlage erfolgt ist, hinausgehen kann.[13] Er kann sogar unter dem Wert des Ausgangsverfahrens liegen, z.B. wenn die Vorlage nur wegen eines Teilkomplexes erfolgt ist.[14] Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt nach S. 3 durch das vorlegende Gericht. Gem. § 38 Abs. 1 S. 4 gilt § 33 Abs. 2 bis 9 RVG entsprechend.

IV. Betragsrahmengebühren in Verfahren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV

In einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, in welchem sich die Gebühren im Ausgangsrechtsstreit nach den Vorschriften in Teil 4, 5 oder 6 VV, also für Straf- und Bußgeldsachen sowie für die sonstigen in Teil 6 VV aufgeführten Verfahren, wie z.B. Disziplinarverfahren richten, sind die Nrn. 4130 und 4132 VV entsprechend anzuwenden.

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Regelung gilt für den Wahlanwalt. Sie gilt auch für den im Wege der PKH beigeordneten bzw. bestellten Rechtsanwalt.

Beim Pflichtverteidiger, der für das Straf-/Bußgeldverfahren bestellt ist, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchgeführt wird, sind die Tätigkeiten, die er im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren erbringt, von der Pflichtverteidigerbestellung umfasst. Denn anders als die Verfassungsbeschwerde[15] ist das Vorabentscheidungsverfahren Teil des Strafverfahrens, auf dessen Einleitung der Angeklagte keinen Einfluss hat.[16] Der Pflichtverteidiger sollte aber dennoch zur Sicherheit ausdrücklich die Erweiterung der Pflichtverteidigerbestellung oder Klarstellung dahin beantragen, dass diese auch das Vorabentscheidungsverfahren umfasst. Die Tätigkeiten sind aber nicht durch die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren abgegolten. Das ergibt sich aus der sonst überflüssigen Regelung des § 38 Abs. 2 RVG.[17]

2. Gebührentatbestände

Kommt es in Verfahren nach den Teilen 4, 5 oder 6 VV zu einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, sind für die Gebühren des Verteidigers die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV und die Terminsgebühr Nr. 4132 VV entsprechend anzuwenden. Für den Abgeltungsbereich der Gebühren gelten die allgemeinen Regeln.[18] Die Verfahrensgebühr deckt alle mit dem Vorabentscheidungsverfahren zusammenhängenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts ab. Die Verfahrensgebühr erfasst auch eine ggf. erforderliche Einarbeitung des Rechtsanwalts, der bislang noch nicht mit der Sache befasst. Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV entsteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 38 Abs. 2 RVG nämlich nicht.

Der Rechtsanwalt verdient - ab 1.6.2025 - eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV i.H.v. 144,00–1.331,00 EUR, die Mittelgebühr beträgt 737,50 EUR. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV ist ggf. eine erforderliche Einarbeitung des Rechtsanwalts, der den Angeklagten/Betroffenen bisher noch nicht vertreten hat, zu berücksichtigen. I.Ü. ist bei der Bemessung der Gebühren über das Merkmal „Bedeutung der Angelegenheit“ gebührenerhöhend darauf abzustellen, dass eine Vorlage zum EuGH erfolgt ist. Das verdeutlicht den objektiven Wert der Angelegenheit. Im Zweifel wird der Betragsrahmen auszuschöpfen sein.[19]

Die Terminsgebühr Nr. 4132 VV beträgt - ab 1.6.2025 - 144,00–671,00 EUR, die Mittelgebühr 404,50 EUR je Verhandlungstag.

Die Gebühren entstehen, wenn sich der Auftraggeber nicht auf freiem Fuß befindet, jeweils mit Haftzuschlag gem. Vorbem. 4 Abs. 4 VV.[20] Zwar wird in § 38 Abs. 2 RVG ausdrücklich nur auf die Tatbestände der Nrn. 4130, 4132 VV und nicht auch auf die Nrn. 4131, 4133 VV verwiesen. Diese sind aber auch keine eigenen Gebührentatbestände, sondern sie enthalten nur die jeweilige „Grundgebühr“, die wertmäßig um den sich aus Vorbem. 4 Abs. 4 VV ergebenden Zuschlag erhöht ist.[21] Es entstehen danach nach Nr. 4131 VV - ab 1.6.2025 - eine Gebühr von 144,00 EUR bis 1.664,00 EUR (Mittelgebühr: 904,00 EUR) und nach Nr. 4133 VV eine Gebühr von 144,00 EUR bis 839,00 EUR (Mittelgebühr: 491,500 EUR). Für den Pflichtverteidiger entstehen - ab 1.6.2025 - mit Zuschlag nach Nr. 4131 VV 723,00 EUR und als Terminsgebühr nach Nr. 4133 VV 393,00 EUR.

Entsprechendes gilt für die sog. Längenzuschläge des Pflichtverteidigers, sodass dieser für eine Verhandlung von mehr als 5 Stunden bis zu 8 Stunden den Längenzuschlag nach Nr. 4134 VV bzw. für eine Verhandlung von mehr als 8 Stunden den Längenzuschlag nach Nr. 4135 VV erhält.

V. Anrechnung der Verfahrensgebühr

In § 38 Abs. 3 RVG ist eine besondere Anrechnungsregelung enthalten. Danach wird die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in welchem vorgelegt worden ist, auf die Verfahrensgebühr des Vorabentscheidungsverfahrens angerechnet, wenn der Rechtsanwalt nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgegeben hat. Die Anrechnung unterbleibt, wenn der Rechtsanwalt nach Zustellung des Vorlagebeschlusses des vorlegenden Gerichts durch den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften innerhalb der zwei Monate umfassenden Frist nach Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einen Schriftsatz oder eine schriftliche Erklärung abgegeben hat. Die Versäumung dieser Frist zur Einreichung eines Schriftsatzes oder zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung führt zur Anrechnung der Verfahrensgebühr des Ausgangsrechtsstreits auf die Verfahrensgebühr des Vorabentscheidungsverfahrens.[22]

Die Anrechnung gilt für alle Verfahren, also auch für die, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (vgl. IV.).

VI. Auslagen

Der Rechtsanwalt hat auch im Vorabentscheidungsverfahren Anspruch auf die nach den Nrn. 7000 ff. VV entstehenden Auslagen. Dazu gehört auch die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV, da es sich bei dem Vorabentscheidungsverfahren um eine vom Ausgangsverfahren verschiedene Angelegenheit handelt.[23] Dafür spricht i.Ü. auch schon die Anrechnungsregelung in § 38 Abs. 3 RVG.

VII. Kostenentscheidung/Kostenerstattung

Die in den Vorentscheidungsverfahren ergehenden Urteile des EuGH enthalten folgende Entscheidung:

„Die Auslagen der Regierung der …, des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt da­her diesem Gericht.“

Die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens sind somit Bestandteil der Kosten(grund-)entscheidung des Gerichts des Ausgangsverfahrens nach Abschluss des Vorentscheidungsverfahrens.[24] Nach dieser Entscheidung richtet sich auch die Frage der Kostenerstattung der im Vorabentscheidungsverfahren entstandenen Aufwendungen der Parteien; sie treffen also – zumindest teilweise – den Unterlegenen.[25]


[1] Dazu Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [Amtsblatt der Europäischen Union v. 9.5.2008 – C 115/47]; früher Art. 234 EGV AEUV; zum Vorabentscheidungsverfahren II.

[2] Dazu AGS 2025, 149 ff.

[3] BGBl II 1960, 451 u. BGBl II 1962, 1030; vgl. zu allem auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, § 38 Rn 3.

[4] Dazu Burhoff, AGS 2023, 337.

[5] Vgl. nur AnwK RVG/N. Schneider, 6. Aufl., 2012, § 38 Rn 7.

[6] Zu § 38 Abs. 1 S. 1 RVG a.F. BGH NJW 2012, 2118 = AGS 2012, 281 = RVGreport 2012, 462 m.w.N.; s. auch noch Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 5. Aufl., 2012, § 38 Rn 12 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 38 Rn 7.

[7] Dazu die Erläuterungen bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3206 Rn 2; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, 9. Aufl., 2021, VV 3206 Rn 5.

[8] Dazu die Erläuterungen bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3201 bzw. AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV 3201 Rn 4 ff.

[9] BGH NJW 2012, 2118 = AGS 2012, 281 = RVGreport 2012, 462 m.w.N.

[10] BGH, a.a.O.; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., § 38 Rn 10; Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 8. Aufl., 2021, § 38 Rn 13.

[11] AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., § 38 Rn 12, 14.

[12] BGH, a.a.O.; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., § 38 Rn 13.

[13] BFHE 119, 397; zur Bestimmung des Gegenstandswertes Meyer, Schwerpunktheft Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, 263.

[14] BFH, a.a.O.

[15] Vgl. dazu OLG Rostock RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 479; LG Neubrandenburg RVGreport 2010, 380 = StRR 10, 479.

[16] So auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, § 38 Rn 8 m.w.N.

[17] Vgl. noch BT-Drucks 15/1971, 193, 197; BGH NJW 2012, 2118 = AGS 2012, 281 = RVGreport 2012, 462.

[18] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 35 ff. und 64 ff., jeweils m.w.N.; zur Verfahrensgebühr auch Burhoff, AGS 2022, 1, und zur Terminsgebühr Burhoff, AGS 2022, 97.

[19] So auch AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., § 38 Rn 19; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 38 Rn 18.

[20] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 105 ff. und Burhoff, AGS 2023, 147.

[21] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 38 Rn 17; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 38 Rn 13.

[22] AnwK RVG/Schneider/Volpert, a.a.O., § 38 Rn 20; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 38 Rn 19.

[23] Inzidenter OLG Rostock RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 479 m. Anm. Burhoff; LG Neubrandenburg RVGreport 2010, 380 = StRR 2010, 470 m. Anm. Burhoff.

[24] BVerwG, Beschl. v. 27.4.2022 – 9 KSt 10/21, AGS 2022, 422 m. Anm. Hansens = JurBüro 2022, 410.

[25] AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., § 38 Rn 21 f.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 38 Rn 16; BGH NJW 2012, 2118 = AGS 2012, 281 = RVGreport 2012, 462; a.A. Mohsseni, JurBüro 2012, 340, wonach jede Partei ihre Kosten selbst übernehmen muss.


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