aus AGS 2025, 4
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Über die Entwicklung der Rspr. zu den Teilen 47 VV aus den Jahren 2023/2024 wurde in AGS 2024, 5 ff. berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der im Anschluss daran ergangenen bzw. bekannt gewordenen Rspr. zum §§-Teil. Es sind auch die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen enthalten. Der Stand des Beitrags ist Mitte Januar 2025.
Norm |
Gericht/Fundstelle |
Inhalt |
I. Paragrafenteil |
||
BGH, Urt. v. 12.9.2024 IX ZR 65/23, AGS 2024, 449 [N. Schneider] |
1. Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen. 2. Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des RVG. |
|
|
OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2023 24 U 116/22, AGS 2024, 107 |
Eine besonders ins Auge fallende Verortung der Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung (§ 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 RVG) entbindet nicht von der kumulativen Pflicht des deutlichen Absetzens der Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG. |
LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2023 26 Ta (Kost) 6085/23, NJW 2024, 208 (Ls.) |
Die in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwältinnen und Anwälte sollen ihre Vergütung nicht nur und erst dann geltend machen können, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, sondern u.a. auch dann, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat. Eine förmliche Ruhensanordnung ist nicht erforderlich. |
|
OLG Jena, Beschl. v. 15.4.2024 1 W 118/24, AGS 2024, 260 |
Bei der Einwendung, bei dem Mandatsverhältnis habe es sich um ein unentgeltliches Gefälligkeitsverhältnis gehandelt, handelt es sich um eine nichtgebührenrechtliche Einwendung, über deren Begründetheit im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden ist. |
|
|
BayLSG München AGS 2020, 215 = RVGreport 2020, 216 |
Bei der Festlegung der 20 %-Toleranzgrenze sind nicht die gesamten Gebühren des Verfahrensabschnitts maßgebend, sondern es ist auf die einzelne Gebühr abzustellen. |
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.1.2024 12 Qs 80/23, AGS 2024, 156 = StraFo 2024, 119 = JurBüro 2024, 79 |
Ist die allein von der Staatsanwaltschaft geführte und begründete Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt und wird sie kurz vor der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen, rechtfertigt das nicht ohne Weiteres den Nichtansatz der Mittelgebühr nach Nr. 4124 VV. |
|
|
LG Cottbus, Beschl. v. 11.12.2024 - 22 Qs 188/24 |
1. Für die Bemessung der festzusetzenden Gebührenhöhe ist die gegen einen Beschuldigten verhängte bzw. die ihm für die ihm vorgeworfene Tat drohende Strafe nicht der alleinige Anknüpfungspunkt. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr auch der Umfang der rechtsanwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Sache für ihn. 2. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Strafmaß rechtfertigt die Ermäßigung der Mittelgebühr nicht. |
|
LG Potsdam, Beschl. v. 15.8.2024 24 Qs 41/24, AGS 2024, 491 |
1. Der Umfang einer anwaltlichen Tätigkeit i.S.d. § 14 RVG bemisst sich nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Rechtsanwaltes bei der Bearbeitung des konkreten Mandates. Eine besondere Berücksichtigung sollen dabei dem Aktenumfang, der Auswertung von Beiakten sowie der Anzahl und dem Umfang der gefertigten Schriftsätze zukommen. 2. Die Schwierigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit i.S.d. § 14 RVG bestimmt sich demgegenüber nach der Intensität von dessen Arbeit. Schwierig ist eine Tätigkeit dabei dann, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen, seien sie rechtlicher oder tatsächlicher Natur. |
|
LG Potsdam, Beschl. v. 15.8.2024 24 Qs 41/24, AGS 2024, 491 |
1. Eine Hauptverhandlungsdauer von 2 Stunden und 30 Minuten liegt für ein Verfahren beim Strafrichter deutlich über dem Durchschnitt. Dies rechtfertigt (für den Nebenklägervertreter) die Erhöhung der Terminsgebühr um 50 %. 2. Bei der Bemessung der Terminsgebühr ist die Dauer der Hauptverhandlung nicht das alleinige Kriterium, jedoch ein wesentlicher Anhaltspunkt. |
|
LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 12 Qs 16/24, AGS 2024, 493 = NStZ-RR 2025, 30 |
Bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten können im Regelfall nur unter den Mittelgebühren liegende Verteidigergebühren als angemessen angesehen werden. |
|
LG Leipzig, Beschl. v. 9.4.2024 13 Qs 118/24, AGS 2024, 350 |
Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist grds. von der Mittelgebühr auszugehen. Allerdings sind oft weder Aktenumfang, Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage oder mögliche Rechtsfolgen nach den Kriterien des § 14 RVG so ausgestaltet , dass die Mittelgebühr erreicht oder gar überschritten werden könnte. |
|
LG Zwickau, Beschl. v. 19.7.2024 1 Qs 77/24, AGS 2024, 461 |
Zur Bemessung der Wahlanwaltsgebühren in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren und zur Beurteilung eines Verfahrens als durchschnittliches Verfahren |
|
AG Viechtach, Beschl. v. 29.11.2024 6 II OWi 242/24 |
1. Es scheint es insbesondere mit Blick auf die Höhe der Verteidigergebühren in Strafsachen nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die allgemeine Mittelgebühr anzusetzen. Die Mittelgebühr ist auf den allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche zugeschnitten. 2. Zur Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. |
BGH, Beschl. v. 31.10.2024 1 StR 216/24 = AGS 2025, ### = NStZ-RR 2025, 30; BGH, Beschl. v. 12.2.2024 5 StR 243/23 |
||
|
BGH, Beschl. v. 5.8.2024 1 StR 445/23 |
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Es kommt nicht darauf an, ob ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen. |
|
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 20.6.2024 18 KLs 104 Js 10095/22, JurBüro 2024, 415 |
Bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest (gem. §§ 111b Abs. 2, 111d StPO a.F.) ist im Regelfall als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen festgesetzt. |
|
BGH, Beschl. v. 5.7.2024 3 StR 201/23, NStZ-RR 2024, 328 = JurBüro 2024, 581 |
|
AG Stuttgart, Beschl. v. 10.7.2024 527 XIV 271/24, AGS 2024, 463 = JurBüro 2024, 418 |
Dem nach § 62d AufenthG gerichtlich bestellten Verfahrensbevollmächtigten steht ein Vergütungsanspruch nach § 45 Abs. 3 S. 1 RVG gegen die Staatskasse zu. |
|
BGH, Beschl. v. 27.2.2024 2 StR 382/23, AGS 2024, 312 |
Ist in der Revisionshauptverhandlung beim BGH u.a. eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) die Teilnahme der beigeordneten Nebenklägervertreterin an der Revisionshauptverhandlung geboten. |
|
LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 10 Qs 4/24, AGS 2024, 211 |
Die gebührenrechtliche Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG (früher § 48 Abs. 5 S. 3 RVG a.F.) setzt voraus, dass der Verteidiger in dem später hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung bereits (als Wahlverteidiger) eine gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet hat. |
|
|
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2024 13 Qs 17/24 AGS 2024, 354; LG Osnabrück, Beschl. v. 27.12.2023 1 Qs 70/23, AGS 2024, 113 |
Nach der zum 1.1.2021 erfolgten Ergänzung von § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ist klargestellt, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Beiordnung nach der Verbindung nicht erforderlich ist, weil § 48 Abs. 6 S. 1 StPO unmittelbar gilt. |
|
LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 10 Qs 4/24, AGS 2024, 211; AG Siegen, Beschl. v. 23.11.2023 450 Gs 1656/23 |
Für die Erstreckung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. |
|
LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2014 10 Qs 4/24, AGS 2024, 211 |
|
|
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2024 13 Qs 17/24, AGS 2024, 354 |
Eine Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der rückwirkenden Beiordnung für das hinzuverbundene Verfahren ist mangels Beschwer unzulässig, wenn die Verfahrensverbindung nach Beiordnung im führenden Verfahren erfolgt ist und das Gericht nach Verfahrensverbindung beschlossen hat, dass sich die Verteidigerbestellung auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt. |
OLG München, Beschl. v. 21.3.2024 9 St (K) 3/24; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.2.2024 5-2 StE 7/20, AGS 2024, 117 |
||
|
OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.3.2024 2 ARs 10/22, AGS 2024, 262; OLG München, Beschl. v. 21.3.2024 9 St (K) 3/24; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.2.2024 5-2 StE 7/20, AGS 2024, 117 |
Zur Festsetzung einer Pauschgebühr in einem Staatsschutzverfahren. |
|
OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.3.2024 2 ARs 10/22, AGS 2024, 262 |
Zur Ablehnung einer Pauschgebühr in einem Staatsschutzverfahren mit u.a. 244 Aktenbänden und 45 Hauptverhandlungstagen. |
|
OLG München, Beschl. v. 21.3.2024 9 St (K) 3/24 |
Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (für Fahrtzeit). |
|
OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2024 1 AR 29/24 |
Der Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines besonderen Verfahrensumfangs gem. § 51 RVG ist ausnahmsweise ein durchschnittliches Verfahren aus dem gesamten Spektrum aller erstinstanzlichen Verfahren, wenn ein Staatsschutzverfahren bereits im ersten Hauptverhandlungstermin eingestellt worden ist. |
|
OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.2.2024 5-2 StE 7/20, AGS 2024, 117 |
Es ist vornehmlich auf den Aktenumfang abzustellen. |
|
OLG Dresden, Beschl. v. 2.1.2024 1 (S) AR 40/23, AGS 2024, 216 |
|
|
OLG München, Beschl. v. 21.3.2024 9 St (K) 3/24; OLG München, JurBüro 2018, 244; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.2.2024 5-2 StE 7/20, AGS 2024, 117 |
1. Staatsschutzsachen sind nicht generell besonders schwierig i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG. 2. Zum Begriff der Zumutbarkeit i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG. |
|
KG, Beschl. v. 23.9.2024 1 AR 1/24, AGS 2024, 496 |
Wird der Antrag auf Gewährung einer Pauschgebühr im Strafvollstreckungsverfahren allein auf den Umstand gestützt, dass es zu zwei Anhörungsterminen gekommen ist, muss substantiiert dargelegt werden, wieso der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts hierdurch erheblich und unzumutbar geworden sein soll. |
|
OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2024 1 AR 29/24 |
Der Pflichtverteidiger muss die für die Bewilligung einer Pauschgebühr maßgeblichen Umstände, die sich nicht aus der Akte ergeben, darlegen. |
|
OLG München, Beschl. v. 21.3.2024 9 St (K) 3/24 |
Macht der Pflichtverteidiger im Hinblick auf die Gewährung einer Pauschgebühr eine wirtschaftliche Existenzgefährdung geltend, muss er zu den konkreten Auswirkungen des Verfahrens auf seinen Kanzleibetrieb nachvollziehbar vortragen. |
|
OLG Hamm, Beschl. v. 27.2.2024 III-5 AR 7/24, AGS 2024, 163 |
1. Die Verjährungsfrist für die Gewährung einer Pauschgebühr wird ausschließlich durch den Eingang des Pauschgebührenantrags bei dem zur Entscheidung berufenen OLG gewahrt, während der Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht keinen Einfluss auf Lauf der Verjährung hat. 2. Beruft sich die Staatskasse auf den Eintritt der Verjährung, handelt es sich nur dann um eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Antrag vom unzuständigen Gericht zwar nicht fristwahrend weiter geleitet worden ist, sich dem Gericht die Eilbedürftigkeit der Weiterleitung jedoch auch nicht aufdrängen musste. |
|
BVerfG, Beschl. v. 8.8.2024 1 BvR 1680/24, AGS 2024, 551 |
Es begegnet keinen offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, davon auszugehen, dass eine Pauschgebühr nach § 51 RVG bzw. ein Vorschuss auf eine solche vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht kommt, und zwar auch dann, wenn der Pflichtverteidiger vorzeitig entpflichtet worden ist. |
KG, Beschl. v. 12.1.2024 1 Ws 122/23, AGS 2024, 186 |
Ein elektronisches Dokument in Form eines Scans des schriftlichen Originals ist zum Nachweis der Vollmacht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht ausreichend. |
|
OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.1.2023 2 Ws 165/22 (S) |
1. Eine Anrechnung der Zahlungen von Dritten auf die Ansprüche des Pflichtverteidigers erfolgt nur auf diejenige gebührenrechtliche Angelegenheit, auf die die Zahlung geleistet worden ist, nicht aber auf den Vergütungsanspruch im Ganzen. 2. Hat der Dritte für das Ermittlungsverfahren die Grundgebühr Nr. 4101 VV und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4105 VV gezahlt, so sind diese Zahlungen auf die Terminsgebühr Nr. 4103 VV anzurechnen, sofern der Pflichtverteidiger wegen eines Verteidigerwechsels auf die Gebühren Nrn. 4101, 4105 VV verzichtet hat. |
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".