Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Dieser Beitrag schließt an die Beiträge zur Abrechnung des Revisions- bzw. des Rechtsbeschwerdeverfahrens in AGS 2023, 532 und AGS 2024, 99 an.
Die Abrechnung des strafverfahrensrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich, wenn der Rechtsanwalt den vollen Auftrag erhalten hat, nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV. Entstehen können dann die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags, die Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags, die Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV für das weitere Verfahren, ggf. eine Verfahrensgebühr Nr. 4139 VV für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) und ggf. eine Terminsgebühr Nr. 4140 VV für jeden Verhandlungstag.
Berät der Rechtsanwalt über die Erfolgsaussichten eines noch nicht gestellten Wiederaufnahmeantrags, entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 4136 VV, wenn der Rechtsanwalt bereits mit der Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden ist,[1] und zwar auch dann, wenn er von der Stellung eines Antrags abrät. Ist der Rechtsanwalt nicht schon mit der Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden, sondern nur berät, gilt § 34 RVG.[2]
Die Abrechnung des Wiederaufnahmeverfahrens nach dem OWiG (§ 85 OWiG) richtet sich nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV. Es entstehen dort nur eine Verfahrensgebühr und ggf. eine Terminsgebühr.
Sowohl das strafverfahrensrechtliche als auch das bußgeldrechtliche Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 359 ff. StPO ist gem. § 17 Nr. 13 RVG eine eigene Angelegenheit. Nach der ausdrücklichen Regelung in Vorbem. 4.1.4 VV entsteht aber dennoch im Strafverfahren keine Grundgebühr (vgl. auch IV., 2.). Das gilt nach h.M. auch für das Bußgeldverfahren.[3]
Die Verfahrensabschnitte, in die das strafverfahrensrechtliche Wiederaufnahmeverfahren unterteilt ist, sind gebührenrechtlich eigene Angelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG. Wird das Verfahren wieder aufgenommen, stellt auch das wieder aufgenommene Verfahren nach § 17 Nr. 13 RVG eine eigene Angelegenheit dar.[4] Folge dieser Regelung ist, dass der Rechtsanwalt, der im Wiederaufnahmeverfahren tätig wird, die Gebühren nach Nrn. 4136 bis 4140 VV bzw. nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV unabhängig davon erhält, ob er in dem vorangegangenen Verfahren bereits als Verteidiger tätig war. Wird er später dann auch noch im wieder aufgenommenen Verfahren tätig, erhält er die dort entstehenden Gebühren, ohne dass eine Anrechnung stattfindet.[5]
Die Gebühren nach den Nrn. 4136 ff. VV bzw. nach Vorbem. 5.1.3 VV verdient sowohl der Verteidiger als auch der Rechtsanwalt, der einen anderen Verfahrensbeteiligten im Wiederaufnahmeverfahren vertritt. Das kann im Strafverfahren ein Hinterbliebener des Angeklagten sein, der nach § 361 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme betreibt, oder der Privatkläger, wenn er nach § 390 Abs. 1 S. 2 StPO das Wiederaufnahmeverfahren anstrengt, bzw. auch der Antragsteller im Adhäsionsverfahren. Der Nebenkläger kann das Wiederaufnahmeverfahren nicht betreiben und sich auch einem Wiederaufnahmeantrag eines anderen Verfahrensbeteiligten nicht anschließen.[6]
Die Gebühren nach den Nrn. 4136 ff. VV entstehen auch, wenn sich der Verurteilte/Mandant gegen einen Wiederaufnahmeantrag eines anderen Verfahrensbeteiligten, im Zweifel der Staatsanwaltschaft, verteidigt. Der Fall ist bislang in Rspr. und Lit. nicht behandelt.[7] Es fallen insbesondere die Gebühren Nrn. 4136, 4137 VV an. Die Nr. 4136 VV sieht eine Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags und die Nr. 4137 VV eine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags vor. Die Nr. 4137 VV schließt sich nahtlos an die Nr. 4136 VV an und umfasst die Fertigung des Wiederaufnahmeantrags (vgl. die Ausführungen zu den Nrn. 4136 ff. VV bei IV., 4 ff.). Dies gilt dann aber auch für die Verteidigung gegen einen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und den Antrag auf Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages eines anderen.
Die Vorschriften des Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV gelten auch für den Pflichtverteidiger. Entsprechendes gilt im Bußgeldverfahren.
Zum Recht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019 ist die h.M. davon ausgegangen, dass die Beiordnung im vorangegangenen Erkenntnisverfahren für das Wiederaufnahmeverfahren fortwirkt.[8] Davon ist die Rspr. im Hinblick auf die ausdrückliche Neuregelung in § 143 Abs. 1 StPO nun abgerückt.[9] Der Rechtsanwalt muss also einen entsprechenden Beiordnungsantrag stellen.
Nach § 45 Abs. 4 RVG erhält der Pflichtverteidiger die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV, wenn er von der Stellung des Wiederaufnahmeantrags abrät, aber nur, wenn zuvor gem. § 364b Abs. 1 S. 2 StPO die Voraussetzungen des § 364b Abs. 1 S. 1 StPO festgestellt worden sind.[10] Im Bußgeldverfahren gilt Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 Hs. 2 VV. Wenn der Rechtsanwalt erst im Wiederaufnahmeverfahren zum Pflichtverteidiger bestellt wird, bedarf es dieser Feststellung nicht, da die Voraussetzungen des § 364b Abs. 1 S. 1 StPO dann bereits bei der Beiordnung geprüft worden sind.[11]
Die Gebühren nach den Nrn. 4136 ff. VV entstehen nur, wenn der Rechtsanwalt mit der (vollen) Vertretung eines Verfahrensbeteiligten im gesamten Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden ist.[12] Ist er nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, wie z.B. mit der Stellung des Wiederaufnahmeantrags, entsteht nur eine Gebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV.[13]
Im Bußgeldverfahren gilt die Nr. 5200 VV.
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass für die Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren die Regelung in Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV gilt. Sie haben also Pauschgebührencharakter.[14] Die Gebühren entstehen mit der jeweils ersten Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens und decken die gesamte Tätigkeit während dieses Verfahrensabschnitts ab (wegen der Einzelh. s. IV., 3 ff.).
Nach der ausdrücklichen Regelung in Vorbem. 4.1.4 VV entsteht im Wiederaufnahmeverfahren keine Grundgebühr.[15] Das gilt unabhängig davon, ob der Verteidiger/Rechtsanwalt den Verurteilten bereits im vorangegangenen Verfahren vertreten hat oder ihn jetzt erstmals verteidigt. Dafür entsteht die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV. Die Tätigkeiten, die sonst durch die Grundgebühr abgegolten werden,[16] insbesondere also die erste Information und Einarbeitung, sind demgemäß bei der Bemessung der Geschäftsgebühr der Nr. 4136 VV zu berücksichtigen.
Wird das Verfahren wieder aufgenommen, wird auch dieses nach § 17 Nr. 13 RVG als eigene Angelegenheit angesehen. Der Rechtsanwalt, der den Verurteilten im vorangegangenen (Ursprungs-)Verfahren verteidigt hat, enthält aber dennoch keine Grundgebühr, da er sich nicht (noch einmal) in den Rechtsfall einarbeiten muss.[17] Etwas anderes gilt, wenn ein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vorliegt.[18] Beauftragt der Verurteilte im wiederaufgenommenen Verfahren einen anderen Verteidiger, erhält dieser allerdings auf jeden Fall die Grundgebühr Nr. 4100 VV.
Für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags verdient der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV. Diese gilt u.a. die mit der ersten Einarbeitung verbundenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts ab und ersetzt damit die im Wiederaufnahmeverfahren nicht entstehende Grundgebühr Nr. 4100 VV (zur Grundgebühr s. IV., 2.).[19] Die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV erfasst alle Tätigkeiten, die für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags bis zu dessen Fertigung anfallen. Das ist vornehmlich die Informationsbeschaffung durch Gespräche mit dem Mandanten und/oder eine Akteneinsicht.[20] Dazu zählen aber auch eigene Ermittlungen des Rechtsanwalts, wie z.B. die Anhörung von (neuen) Zeugen oder die Beratung durch Sachverständige bzw. die Auswertung von (neuen) Sachverständigengutachten.
Die Gebühr Nr. 4136 VV entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags zur Vertretung des Verurteilten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten im Wiederaufnahmeverfahren.[21] Hat der Rechtsanwalt den Verurteilten im vorangegangenen Verfahren nicht vertreten, wird die Gebühr i.d.R. mit der Informationserteilung entstehen. War er im Vorverfahren bereits Verteidiger/Vertreter, entsteht die Gebühr mit jeder sonst auf das Wiederaufnahmeverfahren gerichteten Tätigkeit.[22]
Die Geschäftsgebühr entsteht nach der Anm. zu Nr. 4136 VV auch, wenn der Rechtsanwalt von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät. Für das Entstehen der Gebühr ist also das Stellen eines Wiederaufnahmeantrags nicht Voraussetzung.[23] Der Rechtsanwalt muss allerdings bereits mit der Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden sein. Ist das nicht der Fall und soll er zunächst nur beraten, gilt § 34 RVG.[24]
Die Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts im Verfahren über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags. Von ihr werden alle Tätigkeiten im Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags bis zur Entscheidung des Gerichts nach § 368 Abs. 1 StPO erfasst. Dieser Verfahrensabschnitt schließt an den durch die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV abgegoltenen Verfahrensabschnitt an. Er beginnt mit der Fertigung des Wiederaufnahmeantrags. Auch die Stellung des Wiederaufnahmeantrags selbst wird noch von der Nr. 4137 VV erfasst.[25]
Die Gebühr Nr. 4137 VV entsteht mit der ersten Tätigkeit, die der Rechtsanwalt zur Fertigung des Wiederaufnahmeantrags erbringt. Sie erfasst alle Tätigkeiten bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags.[26] Wird der Wiederaufnahmeverfahren als unzulässig verworfen, kann dann noch eine (gesonderte) Verfahrensgebühr nach Nr. 4139 VV für das Beschwerdeverfahren entstehen,[27] wenn gegen die ablehnende Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt wird. Anderenfalls entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags die Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV.
Die Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV kann ggf. mehrfach entstehen. Das hängt vom Inhalt der vom Beschwerdegericht ggf. getroffenen Entscheidung ab.[28] Insoweit gilt: Wenn das Beschwerdegericht selbst entscheidet, ist das Verfahren über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags mit dieser Entscheidung beendet. Es entsteht dann nur noch eine Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV.[29] Hebt hingegen das Beschwerdegericht die Zulässigkeitsentscheidung des Ausgangsgerichts auf und verweist das Wiederaufnahmeverfahren dorthin zurück, stellt das Verfahren nach Zurückverweisung nach § 21 Abs. 1 S. 1 RVG eine neue Angelegenheit dar, in der dann die Gebühr der Nr. 4137 VV erneut entsteht.[30]
Mit der ersten anwaltlichen Tätigkeit nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags entsteht im Anschluss an die Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV die Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV. Das wird i.d.R. die Entgegennahme des Beschlusses über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags sein.[31] Der Rechtsanwalt verdient die Nr. 4138 VV für das Betreiben des Geschäfts im Verfahren über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags bis zur Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags nach § 370 StPO. Von ihr werden alle Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt in diesem Verfahrensabschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens erbringt, erfasst.[32] Werden im Wiederaufnahmeverfahren Zulässigkeits- und Begründetheitsentscheidung zeitgleich erlassen/zusammengefasst, entsteht die Gebühr Nr. 4138 VV auch dann, wenn der Rechtsanwalt vor Erlass der Entscheidung zur Begründetheit Stellung genommen hat.[33]
Wird gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde eingelegt, gelten die allgemeinen Regeln: Die Einlegung der Beschwerde gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zum Abgeltungsbereich der Nr. 4138 VV. Die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren selbst wird hingegen durch Nr. 4139 VV abgegolten (dazu IV., 6.).
Die Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV kann ebenfalls ggf. mehrfach entstehen. Das ist der Fall, wenn vom Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags als unbegründet nicht in der Sache selbst entschieden, sondern die Entscheidung des Ausgangsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen wird. Dann findet § 21 Abs. 1 S. 1 RVG Anwendung mit der Folge, dass alle Gebühren noch einmal entstehen.[34]
In Nr. 4139 VV ist für die Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren eine besondere Beschwerdegebühr vorgesehen.[35] Diese Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Einlegung der Beschwerde gegen eine aus Anlass eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erlassene Entscheidung. Der Verfahrensabschnitt beginnt nach der Einlegung des Rechtsmittels und endet mit dem Beschluss des Beschwerdegerichts.[36] Die Einlegung der Beschwerde gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 RVG aber noch zum Abgeltungsbereich der Gebühren Nrn. 4137, 4138 VV. Für das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4139 VV kommt es nicht darauf an, ob sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig oder als unbegründet richtet.[37] Sie entsteht für alle Beschwerdeverfahren. In der Nr. 4139 VV wird nicht hinsichtlich der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, unterschieden. Das folgt auch aus dem Klammerzusatz (§ 372).[38]
Mit der Verfahrensgebühr Nr. 4139 VV wird das Betreiben des Geschäfts im Beschwerdeverfahren nach § 372 StPO abgegolten. Sie erfasst alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine im Wiederaufnahmeverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung.[39]
Die Verfahrensgebühr Nr. 4139 VV kann mehrfach entstehen, so z.B., wenn zunächst Beschwerde gegen einen Beschluss eingelegt wird, durch den der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist, und später dann noch gegen einen Beschluss, der den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet angesehen hat. Jedes Beschwerdeverfahren ist eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 2 RVG.[40]
Nimmt der Rechtsanwalt im Wiederaufnahmeverfahren an einem gerichtlichen Termin teil, entsteht die Terminsgebühr Nr. 4140 VV. Dabei wird es sich i.d.R. um einen Termin nach § 369 Abs. 1 StPO, in dem nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags die angetretenen Beweise aufgenommen werden, handeln. Die Gebühr setzt aber keine Vernehmung voraus.[41] Die Beweisaufnahme nach § 369 Abs. 1 StPO ist in der Begründung zu Nr. 4140 VV nur beispielhaft aufgeführt.[42] Für das Entstehen der Terminsgebühr Nr. 4140 VV und deren Abgeltungsbereich gelten die allgemeinen Regeln. Wird in einem Termin zeitgleich über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages und in der Hauptsache selbst entschieden, entsteht dafür nicht die Terminsgebühr Nr. 4140 VV, sondern die entsprechende Hauptverhandlungsterminsgebühr.[43]
Finden im Wiederaufnahmeverfahren Haftprüfungen statt, entsteht nach Sinn und Zweck der Vorschrift dafür grds. die Gebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV. Die Gebühr Nr. 4102 VV entsteht jedoch nicht, wenn in einem Vernehmungstermin, für den eine Gebühr nach Nr. 4140 VV anfällt, auch über die Fortdauer der Haft des Verurteilten verhandelt wird; dann entsteht nur die Gebühr Nr. 4140 VV.[44]
Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV kann entstehen. Das ist z.B. der Fall, wenn die umfangreiche Begründung eines Wiederaufnahmeantrags dazu führt, dass das Gericht später nach § 371 StPO vorgeht und den Verurteilten ohne neue Hauptverhandlung freispricht.[45]
Die zusätzlichen Gebühren nach den Nrn. 4142, 4143 VV für die anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf Einziehung und auf vermögensrechtliche Ansprüche können im Wiederaufnahmeverfahren hingegen nicht entstehen. Verfahrensgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist nur die Frage, ob Gründe für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vorliegen. Die Sache selbst wird nicht geprüft, sodass auch keine der in den Nrn. 4142, 4143 VV erfassten zusätzlichen Tätigkeiten vom Rechtsanwalt erbracht werden müssen. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens können im wiederaufgenommenen Verfahren die zusätzlichen Gebühren der Nrn. 4142, 4143 VV hingegen (wieder) entstehen.
Die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV[46] und die Verfahrensgebühren Nrn. 41374139 VV entstehen jeweils i.H.d. Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug. Es bestimmt also die Ordnung des Gerichts, das im ersten Rechtszug des vorangegangenen Verfahrens entschieden hat, die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Maßgebend sind damit die Verfahrensgebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV.[47] Wird also gegen ein landgerichtliches Berufungsurteil ein Wiederaufnahmeantrag gestellt, richten sich die Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren nach den Nrn. 4106 ff. VV und nicht nach Nrn. 4124 ff. VV.[48] Für die Terminsgebühr Nr. 4140 VV[49] ist der Gebührenrahmen ebenfalls in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug bestimmt.
Die Gebühren für das Tätigwerden im Wiederaufnahmeverfahren sind zzgl. (Haft-)Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV) zu gewähren, wenn der Verurteilte sich in dem Verfahrensabschnitt, für den die Gebühr anfällt, nicht auf freiem Fuß befindet.[50] Insoweit gelten die allgemeinen Regeln.[51]
Für die Bemessung der Gebühren gelten die allgemeinen Regeln. Es sind beim Wahlanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1. RVG heranzuziehen und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Pflichtverteidiger erhält den jeweiligen Festbetrag. Ggf. muss er eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragen.
Die Gebühren des im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren tätigen Rechtsanwalts, der den vollen Auftrag erhalten hat, richten sich nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV. Auch insoweit gilt der Pauschgebührencharakter der Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV.[52] Die Gebühren entstehen mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts im Wiederaufnahmeverfahren und decken die gesamte erbrachte Tätigkeit ab (wegen der Einzelh. IV., 3.).
Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Auftrag erhalten, sondern ist er nur mit einer Einzeltätigkeit im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden, wie z.B. der Stellung des Wiederaufnahmeantrags, rechnet er nur eine Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV ab. Mehrere Einzeltätigkeit z.B. Stellung des Wiederaufnahmeantrags und Einlegung der Beschwerde gegen den eine Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss des AG (§ 85 OWiG i.V.m. § 372 StPO) sind verschiedene Angelegenheiten, sodass die Nr. 5200 VV dann nach Anm. 2 S. 1 zu Nr. 5200 VV mehrfach anfallen kann. Es ist aber Anm. 2 S. 2 zu Nr. 5200 VV zu beachten. Sie verweist auch auf § 15 Abs. 6 RVG.
Erhält der Rechtsanwalt später den vollen Auftrag, den Betroffenen im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren zu verteidigen, werden die für die Einzeltätigkeiten entstandenen Gebühren auf die Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren (Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV) angerechnet.
In Vorbem. 4.1.4 VV ist ausdrücklich bestimmt, dass im strafverfahrensrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren eine Grundgebühr nicht entsteht.[53] Das gilt auch für das Bußgeldverfahren. Zwar handelt es sich nach § 17 Nr. 13 RVG um eine zum vorausgegangenen Verfahren verschiedene Angelegenheit und ist anders als in Vorbem. 4.1.4 VV das Entstehen der Grundgebühr auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbem. 5.1.3 VV verweist aber nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG[54] ausdrücklich auf die Gebühren dieses Unterabschnitts, was nur auf den Gliederungsabschnitt Unterabschnitt 3 zu beziehen ist.[55] Damit wird die in Unterabschnitt 1 geregelte Grundgebühr Nr. 5100 VV nicht erfasst. Wenn teilweise in der Lit.[56] unter Hinweis auf die pauschale Verweisung dennoch immer noch eine Grundgebühr gewährt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die frühere (Streit-)Frage sich auf jeden Fall durch die mit dem 2. KostRMoG erfolgte Klarstellung erledigt hat.[57] I.Ü. kann aber auch nach Auffassung der a.A. in der Lit. die Grundgebühr jedenfalls nur für den Rechtsanwalt entstehen, der den Betroffenen erstmals im Wiederaufnahmeverfahren vertreten hat.[58]
Nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV verdient der Rechtsanwalt im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren nur eine Verfahrensgebühr nach Unterabschnitt 3. Diese deckt alle in den Verfahrensabschnitten des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 85 OWiG von ihm erbrachten Tätigkeiten ab. Sie erfasst das gesamte Wiederaufnahmeverfahren von der ersten Einarbeitung an. Von ihr werden daher auch alle Tätigkeiten im Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts über den Wiederaufnahmeantrag erfasst. Wegen der Einzelh. kann verwiesen werden auf IV., 4. ff. Nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 3 Hs. 2 VV entsteht die Verfahrensgebühr auch, wenn der Rechtsanwalt von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät.
Im Bußgeldverfahren ist anders als im Strafverfahren in Nr. 4139 VV für eine Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren keine besondere Beschwerdegebühr vorgesehen. Das bedeutet, dass die Verfahrensgebühr entsprechend den allgemeinen Regeln auch die mit einer ggf. eingelegten Beschwerde zusammenhängenden Tätigkeiten abgilt.
Nimmt der Rechtsanwalt im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren an einem gerichtlichen Termin teil, entsteht eine Terminsgebühr nach Unterabschnitt 3. Insoweit kann ebenfalls verwiesen werden auf die entsprechend geltenden Ausführungen bei IV., 7.
Für die zusätzlichen Gebühren der Nrn. 5115 f. VV gilt: Auch insoweit kann auf die Ausführungen zu den zusätzlichen Gebühren im strafverfahrensrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren unter IV., 8. verwiesen werden.
Bei den entstehenden Gebühren handelt es sich beim Wahlanwalt um Betragsrahmengebühren. Die Rahmen sind abhängig von der Höhe der Geldbuße, die in dem Urteil festgesetzt worden ist, das im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden soll.[59] Für die Bemessung der konkreten Gebühren gelten die allgemeinen Regeln. Es sind beim Wahlanwalt also die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG heranzuziehen und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Der Pflichtverteidiger erhält den jeweiligen Festbetrag. Ggf. muss er eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragen.
Der Rechtsanwalt erhält im Wiederaufnahmeverfahren auch seine Auslagen nach den Nrn. 7000 ff. VV. Eine Sonderregelung gilt für Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Diese werden dem Pflichtverteidiger nach § 46 Abs. 3 RVG nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Abs. 1 S. 1 StPO bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 S. 2 StPO getroffen hat. Das gilt nach § 46 Abs. 3 S. 2 RVG auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 OWiG).
Da es sich bei den Verfahrensabschnitten, in die das strafverfahrensrechtliche Wiederaufnahmeverfahren unterteilt ist, gebührenrechtlich jeweils um eigene Angelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 1 RVG handelt,[60] entsteht in jedem dieser Verfahrensabschnitte die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV.[61]
A ist vom AG wegen Diebstahls verurteilt worden. Er hat die Tat von Anfang an bestritten. Zwei Jahre nach der Verurteilung ermittelt er einen neuen Zeugen, der das Alibi des A bestätigt. A beauftragt Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung/Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren. Rechtsanwalt R führt ein Gespräch mit diesem Zeugen und stellt dann den Wiederaufnahmeantrag. Dieser wird vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsanwalt R legt dagegen sofortige Beschwerde ein, die beim LG erfolglos bleibt.
R erhält keine Grundgebühr Nr. 4100 VV, und zwar unabhängig davon, ob der den A bereits im Ursprungsverfahren verteidigt hat oder nicht (vgl. Vorbem. 4.1.4 VV; s. IV, 2.).
Entstanden sind aber eine Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV i.V.m. Nr. 4106 VV und eine Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV i.V.m. Nr. 4106 VV. Für die Beschwerde erhält R dann noch eine (Beschwerde)Verfahrensgebühr Nr. 4139 VV i.V.m. Nr. 4106 VV.
Im Beispiel 1 hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Das LG hebt die Entscheidung des AG auf und verweist die Sache an das AG zurück. Dort werden nun die von A angetretenen Beweise aufgenommen. An diesem Vernehmungstermin nimmt Rechtsanwalt R teil. Das AG weist danach den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung legt Rechtsanwalt R erneut sofortige Beschwerde ein, die nun allerdings beim LG erfolglos bleibt.
Wird die Entscheidung über die Zulässigkeit aufgehoben und die Sache vom Beschwerdegericht zurückverwiesen, stellt das Verfahren nach Zurückverweisung eine neue Angelegenheit dar (§ 21 Abs. 1 RVG).
Zusätzlich zu den Gebühren aus Beispiel 1 erhält R nun noch einmal die Gebühr Nr. 4137 VV. Für die zweite sofortige Beschwerde entsteht auch noch einmal die Beschwerdegebühr Nr. 4139 VV i.V.m. Nr. 4106 VV. Die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV ist hingegen nicht noch einmal entstanden. Der Verfahrensabschnitt, der durch sie abgegolten worden ist, ist bereits erledigt.
[1] AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, 9. Aufl., 2021, VV 41364140 Rn 5; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl., 2025, VV Vorbem. 4.1.4 Rn 9.
[2] Zur Beratung über die Einlegung eines Rechtsmittels Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2025, Vorbem. 4.1 VV Rn 40 ff.
[3] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. 5.1.3 Rn 7; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5.1.3 VV Rn 5; a.A. AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV Vorbem. 5.1.3 Rn 7 und bei V., 3.
[4] Zum Entstehen der Grundgebühr Nr. 4100 VV s. IV., 2.
[5] AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV 41364140 Rn 58 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. 4.1.4. Rn 7; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1.4 VV Rn 3.
[6] Schmidt/Köhler, StPO, 68. Aufl., 2025, § 365 Rn 8; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV 41364140 Rn 7; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1.4 VV Rn 6 f.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. 4.1.4 Rn 6.
[7] Vgl. aber Burhoff, RVGreport 2015, 242, 246.
[8] Vgl. u.a. KG NJW 2013, 182 = StraFo 2013, 22; OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 314 (Ls.); OLG Düsseldorf MDR 1983, 428; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.6.2014 1 Ws 3/12; OLG Schleswig SchlHA 2005, 255; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV Vorbem. 4.1.4, VV 41364140 Rn 65; Schmitt/Köhler, a.a.O., § 140 Rn 33 m.w.N.; a.A. OLG Jena StV 2015, 16 (Ls.); OLG Oldenburg StraFo 2009, 242 = NStZ-RR 2009, 208; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2213 ff.
[9] OLG Frankfurt RVGreport 2020, 280.
[10] Eingehend Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., § 45 Abs. 4 Rn 1 ff.
[11] AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV 41364140 Rn 69; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1.4 VV Rn 7; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. 4.1.4 Rn 8.
[12] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. 4.1.4 Rn 9; Burhoff//Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1.4 VV Rn 5.
[13] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4302 Rn 9.
[14] Dazu allgemein Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 33 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. 4.1 Rn 4 ff. und VV 41364140 Rn 3.
[15] OLG Köln NStZ 2006, 410 = RVGreport 2007, 304.
[16] Dazu Burhoff, AGS 2021, 443 ff.
[17] Vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1.4 VV Rn 4.
[18] AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV 41364140 Rn 62.
[19] Wegen der Einzelh. dieser Gebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4136 VV Rn 2 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 41364140 Rn 4 ff.
[20] Zum Abgeltungsbereich s.a. BT-Drucks 15/1971, 227 zu Nr. 4137 VV; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4136 VV Rn 5 f.
[21] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 41364140 Rn 5.
[22] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4136 VV Rn 2 f.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 41364140 Rn 5.
[23] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4136 VV Rn 4; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV 41364140 Rn 22; OLG München JurBüro 1973, 45 = Rpfleger 1973, 70 für die frühere Regelung in § 90 Abs. 1 S. 2 BRAGO; a.A. OLG Koblenz Rpfleger 1972, 462.
[24] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O.
[25] BT-Drucks. 15/1971, 227 f.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4137 VV Rn 6 f.
[26] Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4137 VV Rn 8.
[27] Dazu IV. 6.
[28] Wegen der Einzelheiten Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4137 VV Rn 4 ff. mit Beispielen.
[29] Vgl. dazu IV. 5.
[30] Vgl. auch AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV 41364140 Rn 35; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4137 VV Rn 5; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 41364140 Rn 10.
[31] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 41364140 Rn 12.
[32] Katalog bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4138 VV Rn 6.
[33] LG Arnsberg, Beschl. v. 6.10.2014 II 2 KIs 360 Js 176/13 38/13.
[34] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4138 VV Rn 3 m. Beispiel.
[35] Zur Abrechnung von Beschwerden Burhoff, AGS 2023, 241.
[36] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 41364140 Rn 19.
[37] AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV 41364140 Rn 31; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 41364140 Rn 17; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4139 VV Rn 4.
[38] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O.
[39] Tätigkeitskatalog bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4139 VV Rn 8.
[40] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 101; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, VV 41364140 Rn 37; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 41364140 Rn 18.
[41] Vgl. den insoweit anderen Wortlaut der Gesetzesbegründung in BT-Dr. 15/1971, 227.
[42] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 41364140 Rn 22; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4140 VV Rn 4.
[43] LG Dresden RVGreport 2013, 60 = StRR 2013, 306.
[44] S. a. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4140 VV Rn 5; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 41364140 Rn 23; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV 41364140 Rn 43.
[45] LG Dresden StraFo 2006, 475.
[46] S. IV., 3.
[47] AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV 41364140 Rn 46 ff.; s.a. IV., 4 ff.
[48] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1.4 VV Rn 14 ff. mit Beispielen.
[49] S. IV. 7.
[50] Dazu BT-Drucks 15/1971, 227 zu Nr. 4136 VV; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, VV 41364140 Rn 48 f.; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1.4 VV Rn 17; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 41364140 Rn 28.
[51] Zuletzt Burhoff, AGS 2023, 147.
[52] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 30 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. 4.1 Rn 4 ff. und VV Vorbem. 5.1 Rn 2.
[53] OLG Köln NStZ 2006, 410 = RVGreport 2007, 304.
[54] BT-Drucks 17/13537, 15.
[55] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5.1.3 VV Rn 10; Burhoff, RVGreport 2013, 2, 5; Ders., VRR 2013, 287 = StRR 2013, 284; Ders., RVGreport 2013, 330; Ders., StraFo 2013, 397.
[56] AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV Vorbem. 5.1.3 Rn 7; N. Schneider, NJW-Spezial 2018, 27; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl., 2024, VV Vorbem. 5.1.3 Rn 4.
[57] A.A. N. Schneider, NJW-Spezial 2018, 27.
[58] Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, a.a.O., VV Vorbem. 5.1.3 Rn 7; N. Schneider, NJW-Spezial 2018, 27.
[59] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5.1.3 VV Rn 11, 20; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5.1.3 VV Rn 10, 14.
[60] Vgl. II.
[61] Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorbem. 4.1.4. Rn 3 m.w.N.