aus AGS 2025, 529
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Der Begriff der Angelegenheit ist auch für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in Straf- und Bußgeldsachen von erheblicher Bedeutung. Dargestellt werden hier zunächst die die dieselbe Angelegenheit (§ 16 RVG) betreffenden Fragen, daran schließen sich die Fragen des 17 RVG (verschiedene Angelegenheiten) und die des § 19 RVG (Rechtszug) an.
Der Begriff der Angelegenheit ist für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit von erheblicher Bedeutung. Von der Einordnung der anwaltlichen Tätigkeit in eine bestimmte Angelegenheit hängt es nämlich ab, ob und welche Gebühren der Rechtsanwalt erhält. Die mit den Angelegenheiten zusammenhängenden Fragen der anwaltlichen Vergütung sind in den §§ 15 ff. RVG geregelt. Die Vorschriften sind Grundlage für das Gebührensystem des RVG, das die anwaltliche Tätigkeit in gebührenrechtliche Angelegenheiten aufteilt.
Der Begriff der Angelegenheit ist im RVG nicht definiert. Maßgebend für die Abgrenzung von Angelegenheiten sind drei Punkte, nämlich die Frage, ob ein (einheitlicher) Auftrag vorliegt, ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gleichen Rahmen hält und ob zwischen einzelnen Handlungen und Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht.[1] Unter einer (gebührenrechtlichen) Angelegenheit ist danach das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber erledigen soll. Dieses umfasst sämtliche Tätigkeiten von der Erteilung des (Verteidigungs-)Auftrags bis zu seiner Erledigung.
Der Begriff der Angelegenheit ist deshalb von Bedeutung, weil von ihm der Abgeltungsbereich der Gebühren abhängt. Nach § 15 Abs. 2 RVG erhält der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit seine Vergütung nur einmal. Bei verschiedenen Angelegenheiten (vgl. dazu § 17 RVG) erhält der Rechtsanwalt für jede Angelegenheit gesondert seine Vergütung. Das gilt insbesondere auch für die Auslagen nach Teil 7 VV.
Wann es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, ist u.a. in § 16 RVG geregelt.[2] Über die die dort ausdrücklich erwähnten Fälle hinaus, kann aber auch in anderen Fällen von derselben Angelegenheit ausgegangen werden.
Bis zu den Änderungen durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013[3] war die Frage, ob das Vorbereitende Verfahren und das Gerichtliche Verfahren im Strafverfahren und das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das Gerichtliche Verfahren im Bußgeldverfahren dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten sind, nicht (ausdrücklich) geregelt. Die Fragen waren in Rspr. und Lit. erheblich umstritten,[4] haben sich inzwischen aber durch die Regelungen in § 17 Nr. 10a bzw. 11 RVG erledigt. Danach handelt es sich beim vorbereitenden Verfahren bzw. beim Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und den jeweiligen sich anschließenden gerichtlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten.
Für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wie mit mehreren gegen den Beschuldigten anhängigen Ermittlungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren umzugehen ist. Die Problematik lösen Rspr. und Lit. dahin, dass wenn von den Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren geführt werden, jedes eine eigene Angelegenheit ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind, was für das gerichtliche Verfahren entsprechend gilt.[5] Das bedeutet für den Rechtsanwalt, dass er bis zur Verbindung in jedem (Ermittlungs-)Verfahren gesonderte Gebühren erhält. Das gilt i.Ü. auch, wenn mehrere Verfahren eine Tat i.S.d. § 264 StPO zum Gegenstand haben.[6] Gebührenrechtlich handelt es sich aber auch bei mehreren Tatvorwürfen nur um eine Angelegenheit, wenn die Ermittlungen in einem (polizeilichen) Verfahren betrieben werden.[7] Zu beachten ist, dass die gemeinsame Terminierung verschiedener Verfahren noch keine Verbindung bewirkt.[8]
Der Beschuldigte B ist alkoholisiert mit einem Pkw gefahren und hat einen Verkehrsunfall verursacht. Nach dem Unfall hat er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, was zunächst nicht bekannt war. Die Polizei hat daher zunächst nur ein Ermittlungsverfahren wegen der Trunkenheitsfahrt eingeleitet. Erst später wird die Unfallbeteiligung des B und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bekannt. Es wird daher ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den B eingeleitet. Dieser wird in beiden Verfahren von Rechtsanwalt R vertreten.
Rechtsanwalt R erhält für beide Ermittlungsverfahren Gebühren nach Teil 4 VV. Es handelt sich bei den beiden Ermittlungsverfahren um unterschiedliche Angelegenheiten. Erst nach Verbindung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaft oder ggf. durch das Gericht liegt eine Angelegenheit vor, sodass dann nur noch in diesem Verfahren Gebühren entstehen können. Die Verbindung der Verfahren hat aber auf bis dahin bereits in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren entstandene Gebühren keinen Einfluss. Diese bleiben erhalten.[9]
Gegen den Beschuldigten werden 27 Ermittlungsverfahren geführt. Diese Verfahren werden bei der Staatsanwaltschaft im Js-Register einzeln eingetragen. Die Staatsanwaltschaft plante aber von vornherein eine Verbindung. Die 27 Verfahren sind dann auch zu sieben Verfahren verbunden worden. Im Rahmen der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung ist dem Rechtsanwalt vom Rechtspfleger nur eine Vergütung für das Tätigwerden in sieben Verfahren gewährt worden.
Das ist unzutreffend, da es sich bei mehreren Verfahren so lange um einen eigenen Rechtsfall handelt, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfahren zwar einzeln eingetragen worden sind, aber von Anfang an die Absicht vorgelegen hat, die Verfahren später zu verbinden.[10]
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 12.9.2024 innerhalb weniger Minuten im Zustand verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit wahllos drei Straßenpassanten angegriffen und verletzt sowie gegen seine anschließende Festnahme durch die herbeigerufenen Polizeibeamten Widerstand geleistet zu haben. Bei der Polizeibehörde werden für die einzelnen Straftaten und Geschädigten jeweils gesonderte Strafanzeigen mit getrennten Vorgangsnummern gefertigt, die Ermittlungen werden aber zusammengefasst durch einen Sachbearbeiter geführt, der für alle in Betracht kommenden Delikte einen gemeinsamen Abschlussbericht fertigt und die Sache als Sammelvorgang unter dem Geschäftszeichen 101126-1225-033341? mit einer Auflistung der als Untervorgänge bezeichneten Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaft abgibt. Der Beschuldigte wird zur polizeilichen Vernehmung am 9.11.2024 unter jeder Vorgangsnummer durch gesonderte Schreiben mit Angaben zu dem jeweiligen Tatvorwurf geladen. Rechtsanwalt R meldet sich zu jedem Vorgang mit gesondertem Schriftsatz als Verteidiger. Bei der Staatsanwaltschaft wird der Vorgang (aus statistischen Gründen), zunächst unter vier Aktenzeichen (13 Js 6104/24, 13 Js 6074/24, 13 Js 6084/24 und 13 Js 6094/24) eingetragen. Bearbeitet wird es von Anfang an nur unter dem Aktenzeichen 13 Js 6104/24.
Das KG[11] ist von nur einer Angelegenheit, einem Sammelvorgang, ausgegangen. Gegenstand der Ermittlungen sei von Anfang an ein einheitlicher Lebenssachverhalt gewesen. Die Sicht erscheint bei dem mitgeteilten Sachverhalt grds. vertretbar.[12] Ebenso vertretbar ist es aber, von mehreren Angelegenheiten zumindest vier auszugehen. Denn in der Entscheidung des KG bleibt die Frage offen, warum der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft vier Ermittlungsverfahren einträgt, ohne Bedeutung sein soll. Der Hinweis darauf, dass das aus statistischen Gründen erfolgt sei, ist für den Verteidiger ohne Bedeutung.[13] Offen bleibt auch, ob nicht ggf. auch im Hinblick auf die einzelnen Ladungen zu den polizeilichen Vernehmungen von unterschiedlichen Angelegenheiten auszugehen war.
Die Ausführungen zur Verbindung von Verfahren gelten entsprechend für die Abtrennung von Verfahren. Bis zur (Ab-)Trennung von Verfahren handelt es sich um dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass die Gebühren nur einmal entstehen können. Mit der (Ab-)Trennung von Verfahren werden die abgetrennten Verfahren dann aber selbstständige Verfahren mit der Folge, dass jedes Verfahren eine eigene Angelegenheit darstellt und sowohl mehrere Verfahrensgebühren als auch mehrere Terminsgebühren anfallen können.[14]
Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich (auch), wenn eine bereits erhobene Anklage von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen und bei einem anderen Gericht neu erhoben wird.[15] Entsprechendes gilt, wenn nach Rücknahme der Anklage in das Sicherungsverfahren übergegangen wird.
Rechtsanwalt R ist Verteidiger des Beschuldigten B. Die Staatsanwaltschaft erhebt zunächst Anklage zur großen Strafkammer, nimmt diese dann aber zurück. Dann wird die Anklage inhaltsgleich bei der zuständigen Jugendkammer erhoben.
Es handelt sich bei dem Verfahren bei der Jugendkammer nicht um eine vom Verfahren bei der großen Strafkammer verschiedene Angelegenheit, sondern um dieselbe Angelegenheit. Es greift also § 15 Abs. 2 RVG ein mit der Folge, dass R nicht (noch einmal) die Grundgebühr Nr. 4100 VV und Nr. 4112 VV geltend machen kann.[16]
Rechtsanwalt R ist Verteidiger des Beschuldigten B. Die Staatsanwaltschaft erhebt unter dem 27.9.2025 Anklage zur großen Strafkammer. Unter dem 1.12.2025 wird eine zweite Anklage mit identischem Vorwurf erhoben, der allerdings präziser ausformuliert wird.
Das LG Duisburg[17] ist von verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen. Das ist jedoch unzutreffend. Vielmehr handelt es sich auch nach Erhebung der zweiten Anklage und der darin liegenden konkludenten Rücknahme der ersten Anklage um dieselbe Angelegenheit.[18] Es greift also § 15 Abs. 2 RVG ein mit der Folge, dass R nicht eine zweite Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV geltend machen kann.[19] Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der R ggf. zweimal Stellung zu der Anklage genommen hat.[20] Der Umstand ist gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG im Rahmen der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV geltend zu machen.
Eine (weitere/neue) gerichtliche Verfahrensgebühr entsteht auch nicht, wenn das zunächst mit der Sache befasste LG die Eröffnung des Hauptverfahrens vor ihm teilweise ablehnt und den danach noch verbleibenden Anklagevorwurf gem. § 209 Abs. 1 StPO vor dem dann zuständigen AG eröffnet.[21] Der beim AG verbleibende Verfahrensrest ist keine neue Angelegenheit, sondern es bleibt dieselbe Angelegenheit. Die gerichtliche Verfahrensgebühr entsteht in diesen Fällen dann aber aus der Stufe der landgerichtlichen Verfahrensgebühr.[22]
Wird das (Ermittlungs-)Verfahren bei Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nach § 153a StPO (vorläufig) eingestellt, aber, nachdem der Beschuldigte die ihm gemachten Auflagen oder Weisungen nicht erfüllt hat, wiederaufgenommen, handelt es sich bei dem wiederaufgenommenen Verfahren nicht um eine neue Angelegenheit mit der Folge, dass ggf. Verfahrensgebühren noch einmal entstehen würden (§ 15 Abs. 2 RVG). Das Verfahren bleibt vielmehr dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit.[23] Der ggf. für den Verteidiger entstehende Mehraufwand ist gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bei der Bemessung der Rahmengebühr geltend zu machen.
Entsprechendes gilt für die Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 2 StPO. Etwas anderes folgt nicht aus § 17 Nr. 13 RVG. Gemeint ist dort mit wiederaufgenommene Verfahren das Verfahren nach einer Wiederaufnahme i.S.d. §§ 359 ff. StPO bzw. § 85 OWiG.
Um einen Fall des § 17 Nr. 13 RVG handelt es sich auch nicht bei einem Wiederaufnahmeantrag gem. § 37 Abs. 1 u. 2 BtMG. In diesen Fällen war das Verfahren nur vorläufig nach § 37 BtMG eingestellt und wird nun, weil der Beschuldigte seinen Auflagen nicht nachgekommen ist, fortgesetzt. Da es sich also um kein neues Verfahren handelt, bleibt es dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt die Gebühren, wenn er den Beschuldigten im Zurückstellungsverfahren vertreten hat, nach § 15 Abs. 2 RVG nicht noch einmal verdient, wenn er ihn im Wiederaufnahmeverfahren (weiter) vertritt. Das ursprüngliche Verfahren wird fortgesetzt.[24]
Nicht ein Problem des § 16 RVG, sondern des § 15 RVG ist die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn ein Verfahren eine Zeit lang nicht betrieben, dann aber fortgesetzt wird. Der Fall ist in § 15 Abs. 5 RVG geregelt. Als Grundsatz gilt: Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, erneut beauftragt, in derselben Tätigkeit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre (§ 15 Abs. 5 S. 1 RVG).[25]
Rechtsanwalt R vertritt den Beschuldigten B im Ermittlungsverfahren. Das Ermittlungsverfahren wird nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Rechtsanwalt R rechnet für seine Tätigkeit die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV i.H.d. Mittelgebühr ab. Nach drei Monaten melden sich weitere Zeugen. Die Staatsanwaltschaft nimmt daraufhin das Ermittlungsverfahren wieder auf, stellt es aber, nachdem die weiteren Zeugen vernommen worden sind, erneut ein.
Rechtsanwalt R erhält nach wie vor nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt. Seine weiteren Tätigkeiten sind aber im Betragsrahmen der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Rechtsanwalt R kann daher jetzt wegen der weiteren Tätigkeiten eine über der Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr abrechnen.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 15 Abs. 5 S. 1 RVG ist in S. 2 enthalten. Danach gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und der Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren neu verlangen, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.[26]
Im Beispiel 6 wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft am 13.10.2023 eingestellt. Die weiteren Zeugen melden sich erst im Januar 2025.
Rechtsanwalt R erhält m.E. in diesem Fall für seine weiteren Tätigkeiten erneut die Grundgebühr Nr. 4100 VV und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV.[27]
Im Beispiel 7 wird das gerichtliche Verfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 8.3.2025 erneut ausgesetzt und dann mehr als zwei Kalenderjahre nicht betrieben.
Ob Rechtsanwalt R in diesem Fall für seine weiteren Tätigkeiten auch erneut die Grundgebühr Nr. 4100 VV und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV erhält, wird nicht einheitlich gesehen. Dieser Fall wird z.T. unter Hinweis darauf, dass das Verfahren trotz Aussetzung weitergeführt worden sei, da ja immer geprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung noch weiter vorliegen, anders gelöst: Die Gebühren werden nicht gewährt.[28]
Das ist m.E. nicht folgerichtig. Denn: Das Verfahren wird ausgesetzt und nicht betrieben. Wird es dann wieder betrieben, ist eine neue Einarbeitung erforderlich, die m.E. dazu führt, dass die Gebühren neu entstehen.[29] Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, deren Vorgängerregelung § 13 Abs. 5 S. 1 BRAGO gerade durch das KostÄndG in die BRAGO eingeführt worden war, um in diesen Fällen für eine angemessene Honorierung zu sorgen.[30] M.E. spricht auch die Regelung in § 8 Abs. 1 S. 2 RVG drei Monate ruht für diese Lösung.
Die Antwort auf die vorstehende Frage richtet sich letztlich danach, wie man den Begriff der Erledigung versteht. Versteht man ihn wie die wohl h.M. als den endgültigen Abschluss einer rechtlichen Angelegenheit, dann findet § 15 Abs. 5 S. 2 RVG keine Anwendung, wenn das Verfahren nur nicht betrieben wird.[31] Stellt man hingegen mit dem OLG Brandenburg[32] auf die Fälligkeit und § 8 Abs. 1 S. 2 RVG ab, dann kann man von einer neuen Angelegenheit ausgehen, mit der Folge, dass die Gebühren dann erneut entstehen (können).
Ob Adhäsionsverfahren und Strafverfahren dieselbe oder verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten bilden, ist nicht unstrittig. Der Gesetzgeber hat in § 17 Nr. 10 ff. RVG das Verhältnis des Strafverfahrens zum Adhäsionsverfahren nicht ausdrücklich geregelt. Zutreffend dürfte es sein, das Adhäsionsverfahren als Teil des Strafverfahrens anzusehen, das allerdings nicht der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs dient, sondern der Geltendmachung der zivilrechtlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Verletzten. Das insoweit zivilrechtlich geprägte Adhäsionsverfahren ist somit aus prozessökonomischen Gründen als Annex an das Strafverfahren angegliedert. Damit dürften Strafverfahren und Adhäsionsverfahren dieselbe Angelegenheit sein.[33] Dabei kommt es regelmäßig nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden.[34]
War der Rechtsanwalt als Vertreter mehrerer Nebenkläger mit der Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der mehreren Nebenkläger im Rahmen des Adhäsionsverfahrens innerhalb desselben Strafverfahrens beauftragt oder vom Gericht beigeordnet, erhält er die insoweit entstandenen Gebühr Nr. 4143 VV i.d.R. nur einmal, weil er in derselben Angelegenheit tätig geworden ist (§ 15 Abs. 2 RVG).[35] Das gilt auch dann, wenn die Nebenkläger den Rechtsanwalt an unterschiedlichen Tagen beauftragen.[36]
Da es sich bei den Ansprüchen der Nebenkläger aber um verschiedene Gegenstände handelt, werden die Gegenstandswerte gem. § 22 RVG addiert. Eine Erhöhung der entstandenen Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV findet nicht statt, da eine Gegenstandsidentität nicht gegeben ist.[37]
Für den Verteidiger im Verfahren mit mehreren Adhäsionsklägern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch er kann, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt (§ 15 Abs. 2 RVG), die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV nur einmal verlangen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn wie bei der Hauptverhandlungsterminsgebühr eine Ausnahme geregelt wäre, wie z.B. Gebühr je Adhäsionskläger. Auch beim Verteidiger werden allerdings bei der Berechnung des Gegenstandswertes die Werte der geltend gemachten Ansprüche addiert (§ 22 Abs. 1 RVG).
Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Nebenkläger in demselben Verfahren, liegt nur eine/dieselbe Angelegenheit vor.[38] Die Gebühren werden allerdings über Nr. 1008 VV erhöht.[39]
Tritt der Rechtsanwalt zunächst als Verteidiger und später dann als Nebenklägervertreter bzgl. derselben Tat auf, liegt gebührenrechtlich jedenfalls dann dieselbe Angelegenheit vor, wenn Verteidigung und Nebenklage dieselbe prozessuale Tat betreffen.[40]
Rechtsanwalt R ist in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei, welches wegen desselben Tatgeschehens gegen insgesamt fünf Angeklagte geführt wird, sowohl als Verteidiger des Angeklagten A als auch, nachdem dieser als Nebenkläger zugelassen und ihm der Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet worden war, als Nebenklägervertreter tätig. Der Angeklagte A wird freigesprochen, seine notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt worden. Den Verurteilten sind die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt worden. Der Rechtsanwalt hat die Festsetzung der Wahlanwaltsgebühren und der Nebenklägergebühren beantragt.
Festzusetzen sind insgesamt nur einmal die Wahlanwaltsgebühren. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger des Angeklagten und zugleich als Vertreter des Angeklagten als Nebenkläger haben in demselben Strafverfahren stattgefunden. Gebührenrechtlich ist in Strafsachen das gleiche Strafverfahren stets die gleiche Angelegenheit. Zwar übt der Rechtsanwalt, der zugleich als Verteidiger und Nebenklägervertreter tätig wird, in dem Strafverfahren und somit auch in der Hauptverhandlung eine Doppelfunktion aus. Diese Doppelfunktion führt jedoch nicht dazu, dass der Rechtsanwalt nicht mehr in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG tätig wird. Eine Addition der Gebühren scheidet also aus. Auch eine Erhöhung der Gebühren nach Nr. 1008 VV findet nicht statt, da der Rechtsanwalt auch in Ansehung der Doppelfunktion nur eine Person vertritt.
Allerdings muss die Doppelfunktion des Rechtsanwalts Berücksichtigung im Gebührenrahmen finden, da die Doppelfunktion als Verteidiger und als Nebenklagevertreter für den Rechtsanwalt i.d.R. eine ins Gewicht fallende Mehrbelastung mit sich bringt.[41]
Der Rechtsanwalt hat eine Beschuldigte in einem Verfahren wegen angeblicher gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil ihres früheren Ehemannes verteidigt, der Exmann war im gleichen Verfahren wegen Hausfriedensbruch und Körperverletzung zu Lasten seiner früheren Ehefrau angeklagt. Auf Anregung des Verteidigers werden die beiden Verfahren getrennt. Nach Trennung der Verfahren meldet sich der Rechtsanwalt im Verfahren gegen den Ehemann als Nebenklägervertreter für die frühere Ehefrau an. Bei der Abrechnung fragt sich der Rechtsanwalt, ob er die Grundgebühr Nr. 4100 VV in beiden Verfahren abrechnen kann oder ob die Einarbeitung als Verteidiger auch die Einarbeitung als Nebenklägervertreter umfasst.
Die Frage ist bisher in der Rspr. noch nicht entschieden worden. M.E. kann man die Grundgebühr Nr. 4100 VV hier zweimal abrechnen.[42] Zur Begründung ist auf die Argumentation der Obergerichte in den Fällen zu verweisen, in denen der Verteidiger nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens dann in anderen Verfahren als Vertreter/Beistand des als Zeugen vernommenen Angeklagten tätig ist. Da wird von unterschiedlichen Angelegenheiten/Rechtsfällen und davon ausgegangen, dass die Einarbeitung in ein Verfahren als Verteidiger eine andere ist als die als Zeugenbeistand. Und so kann man im Beispiel 10 auch argumentieren.[43] Allerdings wird man bei der Bemessung der Grundgebühr Nr. 4100 VV für das Nebenklagemandat berücksichtigen müssen, dass bereits im Verteidigungsmandat eine Einarbeitung stattgefunden hat. Das wird über § 14 Abs. 1 RVG zu einer Reduzierung der Grundgebühr im Nebenklagemandat führen.[44]
Nach § 16 Nr. 11 RVG sind in Bußgeldsachen das Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 OWiG) und die Rechtsbeschwerde als solche als dieselbe Angelegenheit anzusehen.
Bei einer der Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 S. 1 StPO[45] handelt es sich nicht um die Frage der Zulassung der Berufung. § 16 Nr. 13 RVG gilt also nicht. Es gilt vielmehr die Regelung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG.[46] Es entstehen also keine gesonderten Gebühren.
Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich (auch), wenn nach (zunächst) zurückgenommener Berufung das Berufungsverfahren dann später fortgesetzt wird.
Im Berufungsverfahren wird die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zunächst zurückgenommen. Kurz darauf wird vom Verteidiger die Unwirksamkeit der Berufungsrücknahme geltend gemacht und Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Das LG setzt das Berufungsverfahren fort. Der Verteidiger fragt sich, ob eine zweite Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV entstanden ist.
Nein, eine zweite Gebühr Nr. 4124 VV ist nicht entstanden Es handelt sich nach Fortsetzung des Berufungsverfahrens nicht um verschiedene Angelegenheiten, sondern um dieselbe Angelegenheit. Es greift also § 15 Abs. 2 RVG ein mit der Folge, dass der Verteidiger die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV nicht noch einmal geltend machen kann. Die Überlegungen zur Rücknahme der Anklage (vgl. II., 4.) gelten entsprechend.[47] Etwas anderes gilt natürlich, wenn nicht der ursprüngliche Verteidiger tätig wird, sondern ein neu beauftragter Rechtsanwalt. Er kann dann alle Gebühren noch einmal geltend machen. Das hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob eine neue Angelegenheit vorliegt, sondern richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Bei mehreren Revisionen, z.B. vom Angeklagten und vom Nebenkläger, gegen dasselbe Urteil gilt: Es handelt sich um dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass dem Nebenklägervertreter für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren nur einmal ein Gebührenanspruch zusteht. Das gilt auch dann, wenn das Revisionsgericht über die Revision des Angeklagten durch Beschluss gem. § 349 Abs. 2 StPO entscheidet und die gegen dasselbe Urteil gerichteten Revisionen des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft durch Urteil verwirft.[48]
Der Rechtsanwalt hat den Nebenkläger in der Revisionsinstanz eines Strafverfahrens, das sich gegen zwei Angeklagte richtete, vertreten. Der Nebenkläger hat ebenso wie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Ziel, eine Verurteilung der einen Angeklagten als Mörderin und des freigesprochenen anderen Angeklagten als Anstifter zu erreichen. Die Angeklagte hat ebenfalls Revision eingelegt, die durch Beschluss des BGH verworfen worden ist. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers ist das landgerichtliche Urteil aufgehoben worden.
Der Rechtsanwalt erhält nur einmal die angefallenen Gebühren.[49]
Für das Strafverfahren von Bedeutung ist von den in § 16 RVG ausdrücklich geregelten Fällen noch die Nr. 12. Gem. § 16 Nr. 12 RVG sind das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage dieselbe Angelegenheit, und zwar auch im Fall des § 388 StPO. Das bedeutet, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter des Privatklägers und des Widerbeklagten sowie des Verteidigers des Privatbeklagten durch die Widerklage auch dann nicht erhöhen, wenn der Privatkläger nicht der Verletzte ist. Gemeint ist damit der Fall, in dem der Rechtsanwalt nicht nur den Privatkläger, sondern auch den Verletzten, der nicht mit dem Privatkläger identisch ist (§ 374 Abs. 2 StPO), gegen eine Widerklage des Beschuldigten verteidigt (§ 388 Abs. 2 StPO). Das ist z.B. denkbar bei wechselseitigen Beleidigungen, wenn auch der Dienstvorgesetzte nach § 194 Abs. 3 StGB, § 374 Abs. 2 StPO privatklageberechtigt ist.
Die Widerklage ist also keine neue selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Der Rechtsanwalt hat bei dieser Fallgestaltung jedoch in einer Angelegenheit zwei Personen als Auftraggeber. Das bedeutet, dass Nr. 1008 VV anwendbar ist.
Bei Antwort auf der Frage, ob das Strafverfahren und nachfolgende Einziehungsverfahren dieselbe Angelegenheit sind, muss man zwischen den Einziehungsverfahren nach den §§ 422 ff. StPO und dem (selbstständigen) Einziehungsverfahren nach §§ 435 ff. StPO unterscheiden.
a) Einziehungsverfahren nach §§ 422 ff. StPO
Bei den Einziehungsverfahren nach den §§ 422 ff. StPO handelt es sich um dieselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG.
Anhängig ist ein Verfahren wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, in der Anklage wird die Einziehung von Verbrauchssteuern angedroht. In der Hauptverhandlung wird die Einziehungsproblematik (Steuerart, Berechnungsgrundlagen usw.), erörtert. Das AG sieht sich zu einer zeitnahen Einziehungsentscheidung nicht in der Lage und trennt das Verfahren über die Einziehung aus dem Strafverfahren gem. § 422 StPO ab. Nach Urteilsrechtskraft wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 423 StPO über die Einziehung erneut beim AG verhandelt. Im Streit ist nun die Einziehung von Taterlösen, die Einziehung von Verbrauchssteuern wird nicht weiterverfolgt. Das AG trifft eine Einziehungsentscheidung, gegen die Beschwerde zum LG eingelegt wird.
Entstanden sind folgende Gebühren:
Entstanden ist im Strafverfahren die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV. Sie entsteht nicht noch einmal. Daran ändert auch die Auswechselung des Einziehungsgrundes nichts. Die ist ggf. nur insoweit von Bedeutung, als sich möglicherweise der Gegenstandswert erhöht.[50]
Auch die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV fällt nicht noch einmal an. Das abgetrennte Verfahren ist keine neue Angelegenheit. Insoweit gelten die Überlegungen zu den §§ 27, 30 JGG entsprechend. Es handelt sich bei der Entscheidung über die Einziehung nach Abtrennung gem. § 423 StPO um die endgültige Erledigung des gem. § 422 StPO abgetrennten Teils des Ursprungsverfahrens betreffend Einziehung. In dem Verfahren ist die Verfahrensgebühr aber bereits entstanden und kann nicht noch einmal entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG).
b) Selbstständige Einziehungsverfahren nach §§ 435 ff. StPO
Etwas anderes gilt für das selbstständige Einziehungsverfahren nach §§ 435 ff. StPO. Dieses und das (eigentliche) Strafverfahren sind unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG. Das folgt schon aus der Wortwahl des Gesetzes, dass das Verfahren in § 435 StPO ausdrücklich als selbstständiges Einziehungsverfahren bezeichnet, das ja auch unabhängig von dem (eigentlichen) Strafverfahren betrieben wird. Zudem haben das Strafverfahren und das selbstständige Einziehungsverfahren unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Während es im Strafverfahren (vornehmlich) um die Bestrafung des Beschuldigten geht, steht im selbstständigen Einziehungsverfahren allein die Vermögensabschöpfung im Verfahrensfokus.[51]
Durch das KCanG v. 27.3.2024 ist in Art. 313, 361p EGStGB eine sog. Amnestieregelung vorgesehen.[52] Danach kommt ggf. nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB ein Straferlass für rechtskräftige, noch nicht vollstreckte Strafen (nach dem BtMG) in Betracht. In sog. Mischfällen ist die Neufestsetzung einer Strafe (Art. 313 Abs. 3 EGStGB) oder eine Gesamtstrafe (Art. 313 Abs. 4 EGStGB) vorgesehen. Es ist fraglich, wie Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Verteidigers in dem Bereich vergütet werden. Insoweit gilt:
Eine etwaige Tätigkeit des Verteidigers gegenüber der Vollstreckungsbehörde im Hinblick auf den Straferlass[53] ist systematisch der Strafvollstreckung zuzuordnen.[54] Bei Tateinheit (§ 52 StGB) von weiterhin strafbaren und seit dem 1.4.2024 straflosen Handlungen ist gem. Art. 316p, 313 Abs. 3 EGStGB eine Neufestsetzung der Strafe erforderlich. Auch eine bei Tatmehrheit (§ 53 StGB) gebildete Gesamtstrafe muss gem. Art. 316p, 313 Abs. 4 EGStGB neu festgesetzt werden, wenn eine seit 1.4.2024 straflose Tat Teil der Gesamtstrafe ist. Für die Neufestsetzung der Strafe oder der Gesamtstrafe ist nach inzwischen wohl h.M. das erkennende Gericht und nicht die Strafvollstreckungskammer zuständig.[55] In der Sache geht es nicht um Zweifel über die Berechnung einer bereits erkannten Strafe (§ 458 Abs. 1 StPO) oder um Gesichtspunkte, die dem Strafvollstreckungsverfahren zugeordnet werden können, sondern um eine Rechtskraftdurchbrechung und Neufestsetzung der originären Strafe und damit um eine dem Tatgericht zuzuordnende Strafzumessungsentscheidung, die der Vollstreckung vorgelagert ist. Der Akt der Strafzumessung ist typischerweise Teil des Erkenntnisverfahrens und dem erkennenden Gericht und nicht etwa der Strafvollstreckungskammer zugewiesen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Verteidigers bei der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB keine Gebühren in der Strafvollstreckung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV auslöst (Nrn. 4200 ff. VV), sondern als Teil des Erkenntnisverfahrens Teil 4 Abschnitt 1 VV (Nrn. 4100 ff. VV) unterfällt.[56]
Für die einzelnen Gebühren gilt daher Folgendes:[57] Eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV entsteht nicht erneut, weil unverändert derselbe Rechtsfall vorliegt. Der Rechtsfall ist der strafrechtliche Vorwurf, der dem Verurteilten gemacht wird.[58] Eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 4106, 4112, 4118 VV kann nur dann erneut entstehen, wenn das Verfahren auf Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit bildet. Das ist nach § 15 Abs. 5 S. 2 RG nur dann der Fall, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist.[59] Auch eine weitere Postentgeltpauschale nach Nrn. 7001, 7002 VV kann nur unter dieser Voraussetzung anfallen. Nimmt der Verteidiger im Rahmen der Neufestsetzung an einem der in Nr. 4102 VV genannten Termine teil, löst die Teilnahme eine allgemeine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV aus.[60] Entsteht ggf. keine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV, muss die Verteidigertätigkeit gem. § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Ein Hauptverhandlungstermin (§ 243 StPO), der die Terminsgebühr nach Nrn. 4108, 4114 oder 4118 VV auslösen könnte, findet bei der Neufestsetzung der Strafe oder der Gesamtstrafe nicht statt. Auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV bei Einziehung nach Nr. 4142 VV kann ggf. entstehen.[61]
[1] Zum Begriff der Angelegenheit u.a. BGH NJW 2010, 3035 = JurBüro 2010, 638 = RVGreport 2011, 16 m.w.N.; NJW2011, 155 = AGS 2010, 590 = JurBüro 2011, 82; NJW 2011, 3167 = JurBüro 2011, 522 = RVGreport 2011, 339; AGS 2013, 323; NJW 2014, 2126 = RVGreport 2014, 388 = AGS 2014, 263; RVGreport 2016, 215 = AGS 2016, 316; NJW 2018, 3586 = RVGreport 2019, 11 = AGS 2018, 443; NJW 2019, 1522 = JurBüro 2019, 183 = RVGreport 2019, 174 = AGS 2019, 173; OLG Koblenz, Beschl. v. 19.2.2025 6 Ws 651/24, AGS 2025, 161; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2026, Teil A Rn 100; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, RVG, 9. Aufl., 2021, § 15 Rn 23 ff.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 27. Aufl., 2025, § 15 Rn 2 ff.
[2] Wegen der allgemeinen Einzelh. AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., § 15 Rn 23 ff. m.w.N.
[3] BGBl 2013, 2586.
[4] Wegen Nachw. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2017, Teil A Rn 10.
[5] KG RVGreport 2012, 456 für den vergleichbaren Fall mehrerer Rehabilitierungsverfahren nach dem StrRehaG; LG Bonn RVGreport 2019, 212 = AGS 2012, 176; LG Braunschweig RVGreport 2010, 422; LG Hamburg AGS 2008, 545; LG Potsdam RVGreport 2014, 68 = JurBüro 2013, 587 [für das Bußgeldverfahren]; AG Braunschweig RVGreport 2010, 69; AG Liebenwerda RVGreport 2020, 56; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 9. Aufl., 2025, § 15 Rn 35; a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.2.2025 6 Ws 651/24, AGS 2025, 161; LG Detmold, Beschl. v. 25.2.2015 4 Qs 21/15; zur Verbindung von Verfahren Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2026, Teil A Rn 2296; Burhoff, RVGreport AGS 2022, 4233.
[6] KG StraFo 2013, 305 = AGS 2013, 407 = JurBüro 2013, 362.
[7] KG, a.a.O.; ähnlich LG Aurich, Beschl. v. 31.3.2021 13 Qs 9/21.
[8] LG Hanau RVGreport 2005, 382; LG Potsdam RVGreport 2014, 68 = JurBüro 2013, 587 für das Bußgeldverfahren.
[9] Zur Grundgebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 43; zur Verfahrensgebühr Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 60 ff.; auch noch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2296 ff.
[10] LG Braunschweig StraFo 2010, 513 = RVGreport 2010, 422; AG Braunschweig RVGreport 2010, 69; auch noch LG Aurich, Beschl. v. 31.3.2021 13 Qs 9/21.
[11] KG AGS 2014, 407 = JurBüro 2013, 362 = StraFo 2012, 305; ähnlich OLG Koblenz, Beschl. v. 19.2.2025 6 Ws 651/24, AGS 2025, 161.
[12] Vgl. aber LG Aurich, Beschl. v. 31.3.2021 13 Qs 9/21.
[13] So zutreffend LG Braunschweig RVGreport 2010, 422 = StraFo 2010, 513; vgl. a. LG Aurich, Beschl. v. 31.3.2021 13 Qs 9/21.
[14] KG RVGprof. 2007, 139; LG Bremen RVGreport 2013, 232; LG Dortmund RVGreport 2015, 177; LG Itzehoe AGS 2008, 233; AG Tiergarten AGS 2010, 220 = RVGreport 2010, 140; wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A: Trennung von Verfahren, Rn 2177 ff. m.w.N.
[15] OLG Düsseldorf AGS 2015, 128 = RVGreport 2015, 64 = NStZ-RR 2014, 359; OLG Köln AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362; a.A. LG Duisburg AGS 2011, 596 = RVGreport 2011, 419.
[16] Dazu auch OLG Köln AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362.
[17] LG Duisburg AGS 2011, 596= RVGreport 2011, 419.
[18] Zur Rücknahme a. LG Bad Kreuznach RVGreport 2011, 226 = AGS 2011, 235.
[19] A.A. LG Duisburg, a.a.O.
[20] S. aber LG Duisburg, a.a.O.
[21] LG Bad Kreuznach AGS 2011, 235 = RVGreport 2011, 226.
[22] Vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2259.
[23] Burhoff, RVGreport 2014, 2, 3.
[24] S. auch Burhoff, RVGreport 2016, 42, 43.
[25] Vgl. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 9 ff.
[26] Dazu N. Schneider, AGkompakt 2011, 98.
[27] A.A. in einem ähnlichen Fall LG München I AGS 2013, 406 = RVGreport 2013, 346.
[28] AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., § 15 Rn 295; vgl. auch für das Zivilrecht BGH NJW 2006, 1525 = AGS 2006, 323 = RVGreport 2006, 219; KG AGS 2010, 599 = RVGreport 2011, 19 = JurBüro 2011, 81 [für familienrechtliches Verfahren]; OLG Köln AGS 2011, 321; OLG Schleswig AGS 2013, 123 m. Anm. N. Schneider; OVG Weimar AGS 2019, 105 = RVGreport 2019, 94 = JurBüro 2019, 76; N. Schneider, AGS 2006, 323 in der Anm. zu BGH, a.a.O.; Ders., AGkompakt 2011, 98, 99 m.w.N. aus der Rspr.
[29] S. auch OLG Brandenburg AGS 2009, 432; OLG Stuttgart AGS 2003, 19; N. Schneider/Volpert, AGS 2004, 221, 223; Ders., in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., 2006, Teil 20, Rn 37; wohl auch Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 15 Rn 136.
[30] S. auch AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., § 15 Rn 291 ff.
[31] Dazu LG München I AGS 2013, 406 = RVGreport 2013, 346 unter Hinw. auf Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 9. Aufl., 2025, § 15 Rn 189; zum Begriff der Erledigung a. BGH NJW 2018, 1322 = AGS 2018, 373 = RVGreport 2018, 175 [keine Handlungen des Rechtsanwalts mehr zu erwarten]; BayVerwGH NJW 2015, 648 = AGS 2015, 62 = RVGreport 2015, 96 = zfs 2015, 225; OVG Weimar AGS 2019, 105 = RVGreport 2019, 94 = JurBüro 2019, 75 (selbst, wenn statistisch ausgetragen).
[32] OLG Brandenburg AGS 2009, 432.
[33] OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341; OLG Düsseldorf, 12.12.2013 1 Ws 416/13, AGS 2014, 176; AGS 2017, 460 = RVGreport 2017, 375 = NStZ-RR 2017, 296; OLG Stuttgart StraFo 2015, 86 = AGS 2015, 73 = NStZ-RR 2015, 128 = RVGreport 2015, 192; LG Düsseldorf RVGreport 2011, 104; inzidenter auch OLG Köln AGS 2009, 29 = RVGreport 2009, 465 = StraFo 2009, 87; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 132 und Nr. 4143 VV Rn 4; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV RVG 41434144 Rn 18; N. Schneider/Volpert, AGS 2009, 1; a.A. wohl KG AGS 2009, 484 = RVGreport 2009, 302 = JurBüro 2009, 529.
[34] Vgl. OLG Brandenburg und OLG Düsseldorf, jeweils a.a.O.; s. dazu aber KG, a.a.O.
[35] OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341; OLG Düsseldorf AGS 2014, 176 = RVGreport 2014, 227; AGS 2017, 460 = RVGreport 2017, 375 = NStZ-RR 2017, 296; OLG Oldenburg JurBüro 2017, 82 für Betrugsverfahren; OLG Stuttgart StraFo 2015, 86 = AGS 2015, 73 = NStZ-RR 2015, 128 = RVGreport 2015, 192; zum Begriff derselben Angelegenheit bei mehreren Geschädigten u.a. BGH NJW 2010, 3035 = JurBüro 2010, 638 = RVGreport 2011, 16 m.w.N.; AGS 2016, 316 = RVGreport 2016, 215; OLG Oldenburg, a.a.O.
[36] BGH NJW 2011, 3167 = JurBüro 2011, 522 = RVGreport 2011, 339.
[37] OLG Brandenburg, a.a.O.; s. aber für unterschiedliche Lebenssachverhalte a.A. KG AGS 2009, 484 = RVGreport 2009, 302 = JurBüro 2009, 529.
[38] OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 70.
[39] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1546 und AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., VV RVG 1008 Rn 36; vgl. aber OLG Karlsruhe AGS 2019, 330 = RVGreport 2019, 228 = JurBüro 2019, 410.
[40] OLG Celle AGS 2011, 25 = RVGreport 2011, 19.
[41] OLG Celle, a.a.O.; LG Freiburg AnwBl. 1982, 390; LG Krefeld Rpfleger 1978, 462.
[42] S. auch Burhoff, RVGreport 2014, 2, 3.
[43] Vgl. zum Zeugenbeistand OLG Koblenz AGS 2006, 598 = RVGreport 2006, 232 = NStZ-RR 2006, 254; OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 182; OLG Hamm StraFo 2008, 45 = RVGreport 2008, 108 = JurBüro 2008, 83; OLG Köln AGS 2008, 128 = StraFo 2008, 223; OLG München AGS 2008, 120.
[44] Dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorb. 4.1 VV Rn 23.
[45] Dazu eingehend Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl., 2025, Rn 667 und Burhoff/Kotz/Niehaus, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl., 2024, Teil A Rn 20 ff.
[46] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2032 und Vorbem. 4.1 VV Rn 34 ff.
[47] Dazu u.a. OLG Köln AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362.
[48] OLG München AGS 2008, 224 = RVGreport 2008, 137 = JurBüro 2008, 248.
[49] OLG München, a.a.O.
[50] Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 30 ff. m.w.N.
[51] Wie hier LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26 = StV-S 2022, 155; LG Bremen, Beschl. v. 17.9.2022 5 Qs 98/21; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110; unzutreffend a.A. AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.8.2025 3 Ls 512 Js 18379/24 [8/24], AGS 2025, 506; LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 - 5 Qs 343/25.
[52] BGBl 2024 I Nr. 109.
[53] Vgl. z.B. LG Kleve, Beschl. v. 6.5.2024 181 StVK 74/24.
[54] Volpert, AGS 2024, 385; wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorb. 4.2 VV Rn 8 ff.
[55] Statt aller BGH, Beschl. v. 23.10.2024 2 ARs 179/24, 2 AR 110/24, NJW 2025, 676.
[56] Volpert, AGS 2024, 385; wohl auch LG Aachen, Beschl. v. 9.5.2025 66 Qs 29/24, AGS 2025, 360; offen gelassen von OLG Köln, Beschl. v. 22.7.2025 3 Ws 44/25.
[57] S. auch Volpert, AGS 2024, 385.
[58] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 37 u. Rn 42.
[59] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 7 ff.; dazu auch LG Aachen und OLG Köln, jew. a.a.O.
[60] Zum vergleichbaren Verfahren gem. § 57 JGG Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2285 ff.; LG Mannheim AGS 2008, 179.
[61] Volpert, AGS 2024, 385, 38; wegen des Gegenstandswertes Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4142 VV Rn 48 ff.