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aus AGS 2025, 53

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4–7 VV aus dem Jahr 2024 – Teil 2: Teile 4 bis 7 VV

Über die Entwicklung der Rspr. im Jahre 2024 zum §§-Teil des RVG wurde in AGS 2025, 4 ff. berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der zu den Teilen 4–7 VV in 2024 ergangenen Rspr. Der Stand des Beitrags ist Anfang/Mitte Februar 2025.

Norm

Gericht/Fundstelle

Inhalt

II. Teil 4 VV

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), AGS 2024, 171

LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 21.5.2024 – 2 Qs 14/24, AGS 2024, 271 (bestätigt durch OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24, AGS 2024, 357 = JurBüro 2024, 462);

LG Essen, Beschl. v. 6.7.2023 – 27 KLs 43/21

Der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil 4  Abschnitt 1 VV ab.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 – 5 Ws 273/23, AGS 2024, 359

Für den Terminsvertreter entsteht nur die Terminsgebühr.

 

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), AGS 2024, 171;

LG Essen, Beschl. v. 6.7.2023 – 27 Kls 43/21;

LG Ulm, Beschl. v. 12.3.2024 – 1 Qs 7/24, AGS 2024, 173

Für den Terminsvertreter entsteht nicht nur die Terminsgebühr.

 

LG Neuruppin, Beschl. v. 25.3.2024 – 11 Qs 76/23, AGS 2024, 224

Aus der im Bestellungsbeschluss betreffend die Pflichtverteidigerbestellung vorgenommenen Beschränkung der Bestellung „für den heutigen Hauptverhandlungstag“ ergibt sich nicht, dass dem als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt für seine Tätigkeit lediglich die für den Hauptverhandlungstag angefallene Terminsgebühr zustünde.

 

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), AGS 2024, 171;

OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24, AGS 2024, 357 = JurBüro 2024, 462;

OLG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 3 Ws 50/23, AGS 2024, 226;

LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 21.5.2024 – 2 Qs 14/24, AGS 2024, 271 (bestätigt durch OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24, AGS 2024, 357 = JurBüro 2024, 462);

AG Schweinfurt, Beschl. v. 27.12.2024 - 6 Ds 2 Js 9719/23

Der für einen Haftprüfungstermin anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht nur Terminsvertreter i.e.S., sondern ihm stehen auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zu.

 

LG Ulm, Beschl. v. 12.3.2024 – 1 Qs 7/24, AGS 2024, 173

Hat in einem Hauptverhandlungstermin ein aussagepsychologischer Sachverständiger sein Gutachten erstattet, ist eine weitere Zeugin vernommen worden und wurden die Plädoyers gehalten, ist der für diesen Termin für den verhinderten Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt nicht bloß Terminsvertreter, sodass ihm nicht nur die Terminsgebühr, sondern auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zustehen.

Vorbem. 4 Abs. 2 VV

LG Magdeburg, Beschl. v. 14.2.2024 – 26 Qs 6/24, AGS 2024, 178

Die Verfahrensgebühr entsteht unabhängig von der Durchführung eines Hauptverhandlungstermins und ist daher nicht untrennbar mit einem solchen verbunden.

 

LG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2024 – 3 Qs 45/24

Die Verfahrensgebühr entsteht zwar nach Anm. 1 zu Nr. 4100 VV neben der Grundgebühr. Abgegolten werden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht.

Vorbem. 4 Abs. 3 VV

AG Nürnberg, Beschl. v. 5.2.2024 – 404 Ds 411 Js 54734/23, AGS 2024, 175

Das Entstehen einer Hauptverhandlungsterminsgebühr setzt nicht voraus, dass ein förmlicher Aufruf erfolgt ist.

Vorbem. 4 Abs. 4 VV

LG Limburg a.d. Lahn, Beschl. v. 29.2.2024 – 5 KLs – 5 Js 10388/21, AGS 2024, 177

Die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ist nicht vergleichbar mit einer Inhaftierung und/oder Unterbringung i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 4 VV und führt daher nicht zu einem (Haft-)Zuschlag.

Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV

OLG Jena, Beschl. v. 12.4.2024 – 3 St 2 BJs 4/21, AGS 2024, 315;

OLG Jena, Beschl. v. 18.4.2024 – 3 St 2 BJs 4/21, AGS 2024, 315

Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung einer Pause bei der Berechnung der für den sog. Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ist gem. Vorbem. 4.1. Abs. 3 S. 2, dass die Unterbrechung der Hauptverhandlung mindestens eine Stunde andauerte und vom Vorsitzenden unter Angabe eines konkreten Zeitpunkts der Fortsetzung angeordnet wurde. Wird dann die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenden Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortgesetzt, ist nur der vom Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen, nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung.

Nr. 4100 VV

OLG Köln NStZ-RR 2007, 287 = AGS 2007, 451 = JurBüro 2007, 484 = RVGreport 2007, 425

Die Grundgebühr fällt nur mit der Tätigkeit des Verteidigers im ersten Verfahrensabschnitt an, danach nicht noch einmal.

 

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), AGS 2024, 171

Die Grundgebühr fällt auch für den Terminsvertreter an.

 

LG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 110 Qs 8/24

Zur Bemessung der Grundgebühr.

Nr. 4102 VV

OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.1.2025 – 1 Ws 136/24 (S), AGS 2025, 20;

LG Potsdam, Beschl. v. 12.8.2024 – 25 Kls 5/23, AGS 2024, 467 = JurBüro 2024, 414 für Anhörungstermin in Zusammenhang mit Unterbringung zur Begutachtung nach § 81 StPO (aufgehoben durch OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.1.2025 – 1 Ws 136/24 (S), AGS 2025, 20)

Die Nr. 4102 VV kann nicht analog auf andere als die angeführten Termine angewendet werden.

Nr. 4102 Ziff. 3 VV

OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.1.2025 – 1 Ws 136/24 (S), AGS 2025, 20

Die Teilnahme des Verteidigers an einem Anhörungstermin zur Erörterung der wegen wiederholten Nichterscheinens zur gerichtlich angeordneten Exploration bei dem Sachverständigen erwogenen vorübergehenden Unterbringung zur Vorbereitung des Gutachtens gemäß 81 StPO unterfällt dem Tatbestand von Nr. 4102 Ziff. 3 VV.

 

LG Potsdam, Beschl. v. 12.8.2024 – 25 KLs 5/23, AGS 2024, 467 = JurBüro 2024, 414 (aufgehoben durch OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.1.2025 – 1 Ws 136/24 (S), AGS 2025, 20)

Der Ausnahme-Gebührentatbestand der „einstweiligen Unterbringung“ i.S.v. Nr. 4102 Nr. 3 VV erfasst lediglich eine freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 126a StPO, nicht jedoch die Unterbringung zur Begutachtung gem. § 81 StPO.

 

LG Osnabrück, Beschl. v. 21.11.2023 – 12 KLs 11/23, JurBüro 2024, 134

1. Für das Entstehen der Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV ist erforderlich, dass der Verteidiger im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein muss, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden. Insofern begründet insbesondere der Antrag des Rechtsanwalts, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, keine Verhandlung im gebührenrechtlichen Sinn.

2. Ein „Verhandeln“ liegt auch nicht schon dann vor, wenn der Verteidiger dem Angeklagten bei dessen Vorführung vor dem Haftrichter lediglich anrät, keine Angaben zur Sache zu machen, und dieser hierauf schweigt.

3. Überlegungen und Gespräche des Verteidigers mit dem Mandanten, ob dieser eine Einlassung zur Sache abgeben wolle oder nicht, stellen kein Verhandeln dar.

Nr. 4104 VV

LG Koblenz, Beschl. v. 18.11.2024 – 3 Qs 45/24

Die Verfahrensgebühr entsteht zwar nach Anm. 1 zu Nr. 4100 VV neben der Grundgebühr. Abgegolten werden mit ihr im vorbereitenden Verfahren allerdings nur Tätigkeiten nach der Erstinformation des Rechtsanwalts, d.h. alle Tätigkeiten nach erstem Mandantengespräch und erster Akteneinsicht.

 

LG Gießen, Beschl. v. 4.11.2024 – 7 Qs 147/24, AGS 2025, 22

1. Nimmt die Staatsanwaltschaft nach Erlass eines Strafbefehls und Einspruchseinlegung ihre Anklage zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV verdient.

2. War der Verteidiger vor Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft noch nicht im vorbereitenden Verfahren tätig, verdient er mit der „Zurückversetzung“ des Verfahrens in das Ermittlungsverfahren nunmehr die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV, wenn er entsprechend tätig wird. Es entsteht ggf. nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV.

 

LG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 110 Qs 8/24

Zur Bemessung der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren.

 

LG Mühlhausen, Beschl. v. 16.4.2024 – 3 Qs 32/24, AGS 2024, 313

Der Rat des Rechtsanwalts im vorbereitenden Verfahren, keine Angaben zur Sache machen und nicht bei der Polizei auszusagen, lässt die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren entstehen, auch wenn die schriftliche Vollmacht danach ausgestellt wird.

Nr. 4108 VV

LG Potsdam, Beschl. v. 15.8.2024 – 24 Qs 41/24, AGS 2024, 491

Eine Hauptverhandlungsdauer von 2 Std. und 30 Min. liegt für ein Verfahren beim Strafrichter deutlich über dem Durchschnitt. Dies rechtfertigt (für den Nebenklägervertreter) die Erhöhung der Terminsgebühr um 50 %.

Nr. 4124 VV

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.1.2024 – 12 Qs 80/23, StraFo 2024, 119 = AGS 2024, 156 = JurBüro 2024, 79

Ist die allein von der Staatsanwaltschaft geführte und begründete Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt und wird sie kurz vor der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen, rechtfertigt das nicht ohne Weiteres den Nichtansatz der Mittelgebühr nach Nr. 4124 VV.

 

LG Cottbus, Beschl. v. 11.12.2024 - 22 Qs 188/24

1. Für die Bemessung der festzusetzenden Gebührenhöhe ist die gegen einen Beschuldigten verhängte bzw. die ihm für die ihm vorgeworfene Tat drohende Strafe nicht der alleinige Anknüpfungspunkt. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr auch der Umfang der rechtsanwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Sache für ihn.

2. Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Strafmaß rechtfertigt die Ermäßigung der Mittelgebühr nicht.

Nr. 4130 VV

AG Nürnberg, Beschl. v. 2.5.2024 – 401 Ds 207 Js 8267/22, AGS 2024, 361

Wenn der Verteidiger nach (Teil-)Aufhebung und Zurückverweisung eines Verfahrens durch das Revisionsgericht an das Berufungsgericht dem Mandanten den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens erläutert, entsteht durch diese Tätigkeit die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, die Tätigkeit wird nicht durch die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren abgegolten.

 

AG Nürnberg, Beschl. v. 14.2.2024 – 401 Ds 207 Js 8267/22

(aufgehoben durch AG Nürnberg, Beschl. v. 2.5.2024 – 401 Ds 207 Js 8267/22, AGS 2024, 361)

Wird das Verfahren vom Revisionsgericht zurückverwiesen, wird die allgemeine Information über den grundsätzlichen weiteren Verlauf der neuen (Tatsachen-)Instanz noch von der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren abgegolten. Es ist üblich, dass sich nach der Kenntnisnahme einer Entscheidung der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Mandanten mündlich oder schriftlich äußert. Diese Tätigkeit ist noch der gerade zu Ende gegangenen Instanz zuzurechnen.

Nr. 4141 VV

LG Aachen, Beschl. v. 28.2.2024 – 2 Qs 8/23, AGS 2024, 228

1. Dass die Tätigkeit des Verteidigers nicht ursächlich für die Einstellung des Verfahrens war, ist für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr unerheblich.

2. Für die anwaltliche Mitwirkung i.S.d. Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere i.S.e. intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung bestehen nicht (entgegen KG Berlin RVGprof. 2007, 79).

3. Die auf Förderung gerichtete anwaltliche Mitwirkungshandlung i.S.d. 4141 VV muss weder ursächlich noch mitursächlich für die Einstellungsentscheidung des Gerichts gewesen sein. Es muss also keine Ursächlichkeit i.S.e. conditio-sine-qua-non zwischen anwaltlicher Mitwirkung und Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung, sondern lediglich eine Tätigkeit, die auf die Förderung des Verfahrens ausgerichtet war, vorliegen. Das Verfassen eines auf Einstellung des Verfahrens gerichteten Schriftsatzes ist ersichtlich eine solche Tätigkeit.

 

AG Cham, Beschl. v. 23.1.2024 – 2 Ls 506 Js 4996/23, AGS 2024, 120

Die Mitteilung des Todes des beschuldigten Mandanten durch den Verteidiger führt nicht zum Anfall der Gebühr nach Nr. 4141 VV.

 

LG Leipzig, Beschl. v. 9.4.2024 – 13 Qs 118/24, AGS 2024, 350

Eine Gebühr nach Nr. 4141 VV entsteht nicht, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat, ausgesetzt wurde und – durch die Rücknahme der Berufung – (nur) eine später anberaumte neue Hauptverhandlung entbehrlich wird. Es muss überhaupt eine Hauptverhandlung vermieden worden sein.

 

AG Herne-Wanne, Beschl. v. 7.6.2024 – 44 OWi 52 Js 120/2412/24, AGS 2024, 316

Das Entfallen von Fortsetzungsterminen führt zur Befriedungsgebühr.

Nr. 4142 VV

OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.3.2024 – 2 Ws 186/23 (S), AGS 2024, 229;

Bei der Beschlagnahme eines Gegenstands als Beweismittel entsteht die Gebühr Nr. 4142 VV nicht.

 

LG Chemnitz, Beschl. v. 5.1.2024 – 4 Qs 348/23, AGS 2024, 121 = StraFo 2024, 103

Auch wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlussverfügung erklärt hat, von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung abzusehen, macht dass eine Beratung des Mandanten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung nicht überflüssig, sodass eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV entsteht.

 

BGH, Beschl. v. 27.8.2024 – 5 StR 240/24 (inzidenter), AGS 2024, 470

Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte.

 

BGH, Beschl. v. 5.7.2024 – 3 StR 201/23, NStZ-RR 2024, 328 = JurBüro 2024, 583

Marihuanapflanzen, die zur Gewinnung von Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sind, haben auch nach Inkrafttreten des KCanG keinen anzusetzenden Gegenstandswert.

 

LG Berlin, Beschl. v. 5.3.2024 – 511 Qs 5/24, 511 Qs 10/24, AGS 2024, 233;

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 20.6.2024 – 18 KLs 104 Js 10095/22, JurBüro 2024, 415

1. Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO a.F. ist der Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV a.F. ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gem. § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt.

2. Das für die Wertberechnung gem. § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt – ggf. auch nur beratend – tätig wird.

 

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.11.2024 – 12 KLs 506 Js 609/22

Bei der Bewertung des Vermögensarrestes im Rahmen der Nr. 4142 VV bleiben wirtschaftliche Nachteile, die sich aus dem Ermittlungsverfahren im Allgemeinen, nicht jedoch aus dem Arrest selbst ergeben, außer Betracht.

Nr. 4143 VV

OLG Bamberg, Beschl. v. 5.9.2024 – 1 Ws 187/24, AGS 2024, 554 = JurBüro 2024, 581

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

 

BGH, Beschl. v. 31.10.2024 – 1 StR 216/24, AGS 2025, 38 = NStZ-RR 2025, 30

Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen Im Rechtsmittelverfahren ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist. Es mindert den Gebührenwert i.Ü. nicht, wenn nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist.

 

BGH, Beschl. v. 12.2.2024 – 5 StR 243/23

Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträgen genannten Beträgen. Im Rechtsmittelverfahren ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist.

 

BGH, Beschl. v. 5.8.2024 – 1 StR 445/23

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Es kommt nicht darauf an, ob ggf. wegen Vermögenslosigkeit des Angeklagten erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen.

 

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 20.6.2024 – 18 KLs 104 Js 10095/22, JurBüro 2024, 415

Bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest (gem. §§ 111b Abs. 2, 111d StPO a.F.) ist im Regelfall als Gegenstandswert 1/3 des zu sichernden Hauptanspruchs angemessen festgesetzt.

III. Teil 5 VV

Nr. 5115 VV

LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 – 12 Qs 16/24, AGS 2024, 493 = = NStZ-RR 2025, 30

Für das Entstehen der Gebühr Nr. 5115 VV ist es nicht ausreichend, wenn das Verfahren ausschließlich von Amts wegen eingestellt wird.

 

LG Leipzig, Beschl. v. 9.4.2024 – 13 Qs 118/24, AGS 2024, 350

Der Normzweck der Nr. 5115 VV spricht dafür, dass eine Einstellung, die innerhalb der Hauptverhandlung erfolgt, eine Befriedungsgebühr nicht mehr auszulösen vermag. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einstellung am Tag der Hauptverhandlung, oder an einem späteren Terminstag geschieht, insbesondere ob hierdurch Fortsetzungstermine vermieden werden.

IV. Teil 6 VV

Nr. 6300 VV

AG Stuttgart, Beschl. v. 10.7.2024 – 527 XIV 271/24, AGS 2024, 463 = JurBüro 2024, 418

Bei der Anordnung von Sicherungshaft handelt es sich um eine aufgrund von Bundesrecht nach §§ 62 Abs. 3, 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG angeordnete Freiheitsentziehung i.S.v. § 415 FamFG. Insofern kann der beigeordnete Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV verlangen.

 

V. Teil 7 VV

Vorbem. 7 VV

AG Köln, Beschl. v. 10.9.2024 – 581 Cs 391/23;

AG Tiergarten, Beschl. v. 12.11.2024 – 332a OWi 64/22

Die im Zuge der Akteneinsichtnahme entstandene Aktenversendungspauschale ist keine notwendige Auslage der Prozessführung und wird damit dem ortsansässigen Verteidiger nicht erstattet. Es handelt sich nicht um eine Aufwendung i.S.v. §§ 675, 670 BGB.

 

LG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 110 Qs 8/24;

AG Tiergarten, Beschl. v. 10.12.2024 - 350 Gs 464/24;

AG Köln, Beschl. v. 13.3.2024 – 651 Ds 256/23

Auch einem am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt ist nicht zumutbar, für jede Akteneinsicht die Akte am Prozessgericht abzuholen oder sie dort einzusehen. Er kann daher die sog. Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 EUR zum Zwecke der Ausführung des Auftrags für erforderlich halten. Sie stellt eine Aufwendung des Verteidigers i.S.d. § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB dar und ist dem Verteidiger somit zu erstatten.

 

AG Radolfzell, Beschl. v. 9.2.2024 - c 1 OWi 323/23

Die Vorschrift des § 107 Abs. 5 OWiG ist im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich elektronisch geführten Akte nur dann anfällt, wenn der Antragsteller (der Verteidiger) die Übersendung eines Papierauszuges ausdrücklich beantragt.

 

KG, Beschl. v. 30.4.2024 – 5 AR 8/24, AGS 2024, 273 = Rpfleger 2024, 558

1. Kostenschuldner einer Aktenversendungspauschale ist nach § 28 Abs. 2 GKG derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst; wenn ein Rechtsanwalt die entsprechende Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle abgibt, ist somit der Rechtsanwalt selbst alleiniger Kostenschuldner. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den bei Auslegung von Prozesserklärungen zu beachtenden Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, kann eine von dem die Aktenübersendung beantragenden Rechtsanwalt „namens der Mandantschaft“ eingelegte Erinnerung gegen den entsprechenden Kostenansatz als für den Rechtsanwalt selbst eingelegte Erinnerung ausgelegt werden.

2. Für den Anfall der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG KV ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass Akten durch ein Gericht auf Antrag an den Antragsteller (§ 28 Abs. 2 GKG) versendet werden.

3. Nimmt der eine Aktenversendung Beantragende den Aktenversendungsantrag zurück, nachdem die Akte bereits durch die Geschäftsstelle zur Übersendung in den Geschäftsgang gegeben worden ist, ist generell keine Verpflichtung der aktenversendenden Stelle, nachzuforschen, wo sich die Akte gerade befindet, und zu versuchen, die sich bereits auf den Weg gebrachte Akte anzuhalten oder gar wieder zurückzuholen, anzuerkennen.

 

OVG Münster, Beschl. v. 19.1.2024 – 10 E 780/23, AGS 2024, 126

Die Kosten für die Versendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten schuldet – im Verhältnis zum Gericht – der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte.

Nr. 7000 VV

OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.9.2024 - Ws 649/24, AGS 2024, 555 = JurBüro 2024, 580 = StraFo 2024, 480

1. Bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten kann deren Ausdruck durch den Verteidiger ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung besteht für eine sachgemäße Bearbeitung einer Rechtssache grundsätzlich kein Erfordernis, eine in elektronischer Form vorhandene Akte auszudrucken.

2. Den Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, trifft eine besondere Begründungs- und Darlegungslast, warum dies zusätzlich zu der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig war, wenn er die zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlangt.

 

LG Köln, Beschl. v. 24.10.2024 – 104 Ks 76/23; AGS 2024, 557

Zur Frage, wann der Ausdruck aus der elektronischen Gerichtsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache ausnahmsweise geboten ist.

 

SG Ulm, Beschl. v. 12.7.2024 – S 13 SF 2602/23 E, JurBüro 2024, 419

Der Ausdruck einer elektronisch überlassenen Verwaltungsakte, die als PDF-Datei mit Inhaltsverzeichnis überlassen wurde, ist, nachdem die elektronische Aktenbearbeitung zum Standard geworden ist, zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache auch unter Berücksichtigung des Kostenminimierungspflicht nicht geboten. Deshalb ist der Ausdruck auch nur von Teilen der Verwaltungsakte nicht nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV zu entschädigen. Was zur „Bearbeitung“ einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Rechtsanwalts, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten.

Nr. 7006 VV

AG Tiergarten, Beschl. v. 12.3.2024 – 265a Ds 123/23

Zur Höhe der notwendigen Übernachtungskosten des Verteidigers (150,00 EUR sind angemessen).


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