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aus StRR 10/2025, 5 und StRR 11/2025, 5

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zum Recht der Pflichtverteidigung 2024/2025

Wir setzen mit diesem Beitrag unsere Berichterstattung zum Recht der Pflichtverteidigung fort. Der Beitrag schließt an die Übersicht in StRR 6/2024, 6 ff. an. Er enthält die seitdem bekannt gewordene Rechtsprechung.

I. Allgemeines

Auch im Berichtszeitraum liegt der Schwerpunkt der Diskussion im Recht der Pflichtverteidigung nach wie vor immer noch bei der Frage der nachträglichen/rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers. Die Rechtsprechung ist weiterhin gespalten. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu dieser Problematik bislang weiterhin nicht vor.

II. Rechtsprechungsübersicht

Die seit der letzten Übersicht ergangene Rechtsprechung ist in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellt. Sie hat den Stand von etwa Mitte 2025.

Allgemeines

Allgemeines

Die Normen über die notwendige Verteidigung im Strafverfahren konkretisieren das Gebot fairer Verfahrensführung. Wird gegen diese Bestimmungen verstoßen und der Angeklagte trotz notwendiger Verteidigung ohne Mitwirkung seines Verteidigers verurteilt, so stellt dies eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar (BVerfG, Beschl. v. 19.7.2024 – 2 BvR 829/24, NJW 2024, 2640; ähnlich BVerfG, Beschl. v. 27.3.2025 - 2 BvR 829/24). Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist aber erst in dem Zeitpunkt geboten, in dem der Angeklagte der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt bedarf (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.7.2025 - 1 Ws 129/25). Eine (isolierte) Beiordnung eines Verteidigers nach § 364a StPO im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 372 S. 1 StPO gegen die Entscheidungen nach § 368 Abs. 1 bzw. § 370 Abs. 1 StPO ist möglich (OLG Hamm, Beschl. v. 2.7.2025 – 1 Ws 171/25).

Bestellung, Aufhebung

Bestellung, Aufhebung

Eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn das Gericht die Bestellung in grob fehlerhafter Verkennung der Voraussetzungen des § 140 StPO vorgenommen hat oder sich die für die Bestellung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Unter dieser Voraussetzung kann die Aufhebung auch in Betracht kommen, wenn entgegen erwarteter Anklageerhebung zum Schöffengericht tatsächlich nur zum Strafrichter angeklagt wird. In diesem Fall wird aber unter besonderer Berücksichtigung der Umstände, die zunächst die Erwartung der Anklageerhebung zum Schöffengericht begründet haben, das Vorliegen notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 zu prüfen sein (LG Köln, Beschl. v. 11.12.2024 - 111 Qs 118/24).

Der Beschluss, durch den eine Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben worden ist, muss eine Begründung enthalten, damit für die Beschwerdekammer die Entscheidung des aufhebenden Gerichts entweder bezogen auf eine fehlerfreie Rechtsanwendung oder auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung nachprüfbar ist (LG Bonn, Beschl. v. 9.12.2024 - 63 Qs 77/24).

§ 140 StPO

Bestellung, Umfang

Umfang

Durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verteidiger für die Wahrnehmung eines Termins wird ein eigenständiges, vollumfängliches öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer seiner Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt alle Gebühren eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG geltend machen kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 - 2 Ws 412/24, AGS 2024, 357 = JurBüro 2024, 462). Ist eine Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO notwendig, ist dies grundsätzlich im gesamten Verfahren und nicht ggf. nur für eine richterliche Vernehmung. Dies gilt vor allem. wenn beabsichtigt ist, die Aussage einer Hauptbelastungszeugin vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung einzuführen und von der Verteidigung Einwände gegen die erfolgte Anordnung nach § 223 Abs. 1 StPO unter Hinweis auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot erhoben und überdies ein Widerspruch hinsichtlich der Verlesung der Vernehmungsniederschrift im Raum steht (LG Siegen, Beschl. v. 12.8.2025 - 10 Qs 74/25).

Bestellung, Dauer

Bestellung, Dauer

Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung des Pflichtverteidigers mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ausnahmen sind nur für das abgetrennte Einziehungsverfahren (§ 423 StPO) und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO), nicht aber für das Wiederaufnahmeverfahren vorgesehen (OLG Hamm, Beschl. v. 2.7.2025 – 1 Ws 171/25).

Bestellung, Schwere der Tat/Rechtsfolge

Zu erwartende Freiheitsstrafe

Von einem Fall notwendiger Verteidigung ist regelmäßig ab einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen (OLG Naumburg, Beschl. v. 23.12.2024 – 1 Ws 498/24; LG Arnsberg, Beschl. v. 7.5.2024 – 6 Qs 26/24, LG Braunschweig, Beschl. v. 10.5.2024 - 9 Qs 105/24; LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.9.2024 – 5-30 Qs 41/24; LG Köln, Beschl. v. 11.12.204 – 111 Qs 118/24; LG Nürnberg, Beschl. v. 14.6.2024 - JKII Qs 11/24 jug (JGG-Verfahren); AG Arnsberg, Beschl. v. 26.2.2024 – 5 Gs 424/24). Bei einer drohenden Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen oder mehr kann im Einzelfall eine Verteidigung wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge geboten sein (AG Stade, Beschl. v. 27.8.2024 – 32 Cs 283/24). Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn es sich um eine rechtsfolgenbeschränkte Berufung alleine der Staatsanwaltschaft gegen eine erstinstanzliche Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen des Vorwurfs einer falschen Verdächtigung handelt und die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Aussetzung zur Bewährung erstrebt (LG Karlsruhe, Beschl. v. 18.8.2025 - 11 NBs 390 Js 43433/24).

Gesamtfreiheitsstrafe

Bei der Festsetzung der zu erwartenden Strafhöhe ist nicht auf Einzelstrafen, sondern auf die Gesamtstrafe abzustellen. Dies gilt auch für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, soweit das anhängige Verfahren die Strafe nicht nur unwesentlich beeinflusst (LG Bonn, Beschl. v. 23.12.204 – 63 Qs 61/24; LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16.9.2024 – 5-30 Qs 41/24; LG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2024 - 21 Qs 80/24; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 30.07.2025 - JKI Qs 17/25 jug). Die für die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO maßgebliche Schwelle von einem Jahr (BVerfG, Beschl. v. 27.03.2025 - 2 BvR 829/24; LG Magdeburg, Beschl. v. 25.6.2025 - 21 Qs 4/25) ist bezogen auf ein noch laufendes konkretes Ermittlungsverfahren auch dann erreicht, wenn im Falle der Anklageerhebung in diesem Verfahren mit der Strafe in einem bereits zur Anklage gebrachten Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet werden müsste, die diese Schwelle erreicht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.4.2025 -Ws 325/25; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.9.2024 – 18 Qs 34/24). Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn dem Beschuldigten drei Fälle der Leistungserschleichung vorgeworfen werden und im Fall der Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist, hat sich das LG Gera geäußert (LG Gera, Beschl. v. 20.2.2024 – 11 Qs 3/24). Voraussetzung der ein anderes Verfahren betreffenden Berücksichtigungspflicht ist, dass das andere Verfahren dem über die Pflichtverteidigerbestellung entscheidenden Gericht bekannt ist. Eine Aufklärungspflicht besteht insoweit nicht (LG Bonn, Beschl. v. 23.12.2024 - 63 Qs 61/24). Einem Strafverfahren kann zwar dadurch ein die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebietendes Gewicht zukommen, dass in einem weiteren Verfahren die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten ist; dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die im vorliegenden Verfahren zu erwartende Strafe bei der späteren Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nur geringfügig ins Gewicht fallen und eine sonst mögliche Strafaussetzung zur Bewährung nicht gefährden wird (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.9.2024 – 1 Ws 208/24).

Nebenfolgen usw.

Auch mittelbare Nachteile, wie ggf. eine Bewährungswiderruf und eine Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Führungsaufsicht in anderer Sache, sind zu berücksichtigen (LG Arnsberg, Beschl. v. 7.5.2024 – 6 Qs 26/24; LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 20.8.2025 - 6 Qs 109/25; AG Arnsberg, Beschl. v. 26.2.2024 – 5 Gs 424/24). Das OLG Naumburg (OLG Naumburg (Beschl. v. 23.12.2024 – 1 Ws 498/24) hat zu den Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Berufungsverfahren für einen Angeklagten, der seine Wiederbestellung als Steuerberater nach dem StBerG anstrebt, Stellung genommen.

Bestellung, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

Sachlage

Das nur eingeschränkte Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten in bei der Akte befindliche Beweismittel mit kinderpornographischen Inhalten erfordert nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers, weil die Hauptakte auch für den Beschuldigten selbst einsehbar ist und die Beweismittelakte bei der Staatsanwaltschaft eingesehen werden kann (LG Hannover, Beschl. v. 24.9.2024 – 40 Qs 73/24). Die Sachlage ist u.a. dann im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO schwierig, wenn die Staatsanwaltschaft in Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Straftaten nach § 184b StGB ggf. externe Sachverständige mit der Auswertung und Begutachtung sichergestellter Datenträger beauftragt (AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.7.2024 - 4881 Js 215385/24 - 931 Gs). Die zu erwartende Auseinandersetzung mit technischen Untersuchungsberichten begründet eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sachlage, für die auch die nur dem Verteidiger zu gewährende Aktenkenntnis erforderlich ist (AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.7.2024 - 4881 Js 215385/24 - 931 Gs; s.a. ähnlich LG Bremen, Beschl. v. 23.12.2024 – 6 Qs 418/24). Nicht jede Hinzuziehung eines Sachverständigen begründet die Schwierigkeit einer Sachlage mit der Folge, dass ein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre (LG Braunschweig, Beschl. v. 9.4.2024 - 7 Ns 811 Js 66743/21 (27/23). Eine schwierige Sachlage ist gegeben, wenn ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Beschuldigten ist, wenn es also z.B. für den Nachweis der Täterschaft des Angeschuldigten auf das Ergebnis eines DNA-Gutachtens voraussichtlich ankommen wird (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 21.8.2025 - 6 Qs 104/25).

Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, die die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt, ist dann anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Angeklagte seine Rechte ohne die Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann. Das kann nach der gebotenen Gesamtbetrachtung der Fall sein, wenn Umfang der Akte mit 12 weiteren Fallakten und die Anzahl von 14 enthaltenen Ermittlungsverfahren es dem gerade 20-jährigen Beschuldigten erschwert, ohne anwaltliche Hilfe deutlich, den Überblick über die Vorwürfe zu behalten (LG Dortmund, Beschl. v. 23.10.2024 - 36 Qs 30/24). Als schwierig ist die Sachlage eines Verfahrens u.a. dann zu bewerten, wenn die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann (LG Bremen, Beschl. v. 23.12.2024 - 6 Qs 418/24). Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die ihn belastenden Beweisstücke selbstständig einzusehen, weil, wie in einem sog. KiPo-Verfahren, überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten (LG Bremen, Beschl. v. 4.6.2025 - 42 Qs 162/25).

Im Berufungsverfahren ist dem Angeklagten in der Regel ein Verteidiger beizuordnen, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung eingelegt hat und eine Verurteilung aufgrund abweichender Beweiswürdigung oder sonst unterschiedlicher Beurteilung der Sach- oder Rechtslage erstrebt (KG, Beschl. v. 6.2.2024 – 2 ORs 43/23). Der Beiordnung eines Pflichtverteidigers steht nicht entgegen, wenn der bisherige Wahlverteidiger des Angeklagten im Berufungsverfahren erklärt hat, er würde eine gegenseitige Berufungsrücknahme befürworten, und die Staatsanwaltschaft daraufhin angekündigt hat, im Falle einer Berufungsrücknahme des Angeklagten die ihrerseits eingelegte Berufung ebenfalls zurückzunehmen (LG Braunschweig, Beschl. v. 9.4.2024 - 7 Ns 811 Js 66743/21 [27/23]).Nicht jede Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erfordert die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Vielmehr kommt eine Beiordnung insbesondere dann nicht in Betracht, wenn zu der Aussage des einzigen Belastungszeugen den Angeklagten belastende Indizien hinzutreten mit der Folge, dass von einer schwierigen Beweiswürdigung nicht mehr gesprochen werden kann (OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2025 – 1 Ws 161/24 [S]).

Rechtslage

KCanG

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG hat das LG Braunschweig Stellung genommen (LG Braunschweig, Beschl. v. 10.5.2024 – 9 Qs 105/24). Das LG Neuruppin befasst sich mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Nachverfahren über die anlässlich des teilweisen Inkrafttretens des KCanG zum 1.4.2024 nach Maßgabe der Art. 313 Abs. 3 Satz 3, 316p EGStGB gebotene Strafermäßigungsprüfung (LG Neuruppin, Beschl. v. 22.7.2024 – 11 Kls 5/22). Ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe – als freiheitsentziehende Straftatfolge von zwei Jahren und sechs Monaten – unter Anwendung der Art. 313, 316p EGStGB i.V.m. Art. 13 CanG neu festzusetzen bzw. zu ermäßigen wäre und ist die Rechtslage schwierig, weil aufgrund divergierender gerichtlicher Entscheidungen zur Neufestsetzung bzw. Ermäßigung in Fällen, in denen der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal verwirklicht, ist dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger zu bestellen (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 10.1.2025 – 7 Qs 3/25).

Verfahrensarten

Die Rechtslage bezüglich des Vorwurfs eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 StGB ) im Zusammenhang mit einem polizeilichen Einschreiten aufgrund des Filmens des Polizeieinsatzes kann so komplex sein, dass ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.3.2024 – 7 Ws 45/24). Bei Tatvorwürfen der Steuerhinterziehung über mehrere Veranlagungszeiträume, die auf Schätzungsgrundlagen beruhen, ist eine Verteidigung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage jedenfalls dann geboten, wenn weitere Umstände in der Person des Angeklagten hinzutreten, die befürchten lassen, dass der Angeklagte den Sachverhalt in seiner Komplexität nicht erfasst, was z.B. bei sprachlichen Schwierigkeiten und der Erforderlichkeit eines Dolmetschers der Fall sein kann (AG Stade, Beschl. v. 27.8.2024 – 32 Cs 141 Js 18761/24 (283/24). Wird Beschuldigten vorgeworfen, falsche Angaben in einem ausländerrechtlichen Verfahren oder Asylverfahren gemacht zu haben, so liegt ganz regelmäßig angesichts der drohenden Ausweisung (§ 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG) ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor (AG Singen, Beschl. v. 23.10.2024 – 60 Cs 25 Js 17110/24 jug.).

Beweisverwertungsverbot

Für die Beurteilung, ob die Rechtslage wegen eines behaupteten Beweisverwertungsverbotes schwierig ist, kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich von einem Verwertungsverbot auszugehen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen wird ein juristischer Laie nicht beantworten könne. Hinzu kommt, dass die Frage, ob von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, regelmäßig ohne vollständige Aktenkenntnis nicht zu beantworten ist (LG Regensburg, Beschl. v. 21.1.2025 - 10 Qs 8/25).

Bestellung, Unfähigkeit der Selbstverteidigung

Betreuung

Steht der Beschuldigte seit Jahren unter nahezu umfassender Betreuung, die insbesondere auch den Aufgabenkreis der Vertretung vor Behörden umfasst, ist ihm schon allein aus diesem Grund gem. § 140 Abs.2 StPO wegen der daraus folgenden erheblichen Zweifel an seiner Selbstverteidigungsfähigkeit ein Pflichtverteidiger zu bestellen (LG Münster, Beschl. v. 23.10.2024 - 11 Qs 58/24). Bestehen Gründe, die Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten begründen, sich interessengerecht zu verteidigen, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung auch dann vor, wenn eine ursprünglich angeordnete Betreuung aufgehoben ist (LG Magdeburg, Beschl. v. 23.4.2024 - 29 Qs 27/24). Auch wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht, was regelmäßig zu einer Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO führt, ist eine Unfähigkeit der Selbstverteidigung nicht ersichtlich, wenn das Verfahren unmittelbar nach dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft aufgrund eines Verfahrenshindernisses ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden ist (LG Zweibrücken, Beschl. v. 18.7.2024 - 1 Qs 53/24; s. auch LG Siegen, Beschl. v. 26.6.2025 - 10 Qs 55/25).

Einschränkungen

Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen „Unfähigkeit der Selbstverteidigung“ muss nicht gänzliche Verteidigungsunfähigkeit gegeben sein. § 140 Abs. 2 StPO ist bereits dann anwendbar, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen. Das ist bei einer attestierten Dysarthrie (Artikulationsstörung) des Angeklagten der Fall, da dann erhebliche Zweifel bestehen, dass dieser in der Lage ist, seine Interessen selbst zu wahren und alle zur Verteidigung erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 7.1.2025 - 7 Qs 80/24). Unfähigkeit der Selbstverteidigung ist anzunehmen für einen Beschuldigten, der nur eingeschränkt lesen oderschreiben oder an Legasthenie leidet und somit erst recht, wenn der Beschuldigte Analphabet ist (AG Osnabrück, Beschl. v. 9.12.2024 - 245 Gs 1185/24).

Akteneinsicht

Die zu erwartende Auseinandersetzung mit technischen Untersuchungsberichten begründet eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sachlage, für die auch nur dem Verteidiger zu gewährende Aktenkenntnis erforderlich ist (AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.7.2024 - 4881 Js 215385/24 - 931 Gs).

Waffengleichheit

Es kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein, wenn Mitangeklagte anwaltlich verteidigt werden, so etwa wenn die Angeklagten sich gegenseitig belasten oder die Gefahr gegenseitiger Belastung besteht (LG Köln, Beschl. v. 11.12.2024 - 111 Qs 118/24).

§ 141 StPO

Bestellung, Fall des § 141 StPO

Eröffnung des Tatvorwurfs

Die Eröffnung des Tatvorwurfs an den Beschuldigten setzt einen förmlichen Akt der Strafverfolgungsbehörden voraus, es genügt nicht, dass der Betroffene auf sonstige Art und Weise von einem Tatverdacht Kenntnis erhält. Regelmäßig wird der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft im Sinn von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO durch die förmliche Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens manifestiert (LG Stuttgart, Beschl. v. 17.1.2025 - 3 Qs 3/24). In der Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger ist nicht immer die Eröffnung des Tatvorwurfs an den Beschuldigten zu sehen (LG Stuttgart, Beschl. v. 17.1.2025 - 3 Qs 3/24).

Verfahren

Gemäß § 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO ist dem Angeklagten, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, auch ohne Antrag ein Pflichtverteidiger sofort beizuordnen. Daher hindert die Rechtskraft eines Beschlusses mit dem eine Bestellungsantrag des Beschuldigten (zunächst) abgewiesen worden ist, nicht die spätere Beiordnung auf Antrag eines (Wahl)Verteidigers (LG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2024 - 21 Qs 80/24).

Der Anwendungsbereich des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO beschränkt sich auf Fälle der Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO (LG Chemnitz, Beschl. v. 22.5.2024 - 1 Qs 178/24).

Bestellung, Antrag/Verfahren/Zeitpunkt

Antrag

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum. Dementsprechend sind Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung, die bereits vor der amtlichen Bekanntgabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden, unzulässig (BGH, Beschl. v. 6.8.2024 – StB 45/24).

Anhörung

Die seit dem 1.1.2025 geltende 4-Tagesfiktion/Zustellzeit, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz — PostModG) verlängert worden ist, ist in Zukunft bei der Frage des Fristablaufs, die u.a. bei der Frage, ob eine Stellungnahmefrist betreffend die Benennung eines Pflichtverteidigers bereits abgelaufen ist, zu berücksichtigen (LG Braunschweig, Beschl. v. 24.2.2025 - 1 Qs 46/25).

Rückwirkende/Nachträgliche Bestellung

Bestellung, rückwirkende Bestellung

Eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Beschuldigte rechtzeitig ausdrücklich eine Pflichtverteidigerbestellung beantragt hatte, wenn die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben und wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist, da die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.8.2025 – 1 Ws 77/25 (S); LG Amberg, Beschl. v. 27.5.2024 - 11 Qs 43/24 [Aufgabe früherer Rechtsprechung]); LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 15.5.2024 – 5 Qs 5/24 jug.; LG Bonn, Beschl. v. 4.10.2024 - 63 Qs 51/24; Beschl. v. 23.12.2024 – 63 Qs 61/24; LG Chemnitz, Beschl. v. 22.5.2024 - 1 Qs 178/24; Beschl. v. 4.6.2024 - 2 Qs 151/24; LG Hannover, Beschl. v. 5.2.2025 - 101 Qs 7/25; LG Halle, Beschl. v. 14.6.2024 - 3 Qs 56/24: Beschl. v. 16.10.2024 - 3 Qs 101/24, StraFo 2024, 461; Beschl. v. 5.11.2024 – 10a Qs 111/24, StraFo 2025, 20; LG Erfurt, Beschl. v. 31.1.2024 - 7 Qs 313/23; LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.11.2024 - 5/06 Qs 51/24; LG Köln, Beschl. v. 30.1.2025 - 111 Qs 6/25; LG Magdeburg, Beschl. v. 19.8.2024 – 29 Qs 54/24; Beschl. v. 25.6.2025 - 21 Qs 4/25; AG Halle (Saale), Beschl. v. 10.1.2025 - 396 Gs 43/24; AG Leipzig, Beschl. v. 15.7.2024 - ER 13 282 Gs 30191/24; AG Münster, Beschl. v. 18.10.2024 - 23 Gs 6074/2; AG Verden, Beschl. v. 13.3.2024 – 9a Gs 874/24).

Nach anderer Auffassung ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist schlechthin unzulässig und unwirksam (LG Ansbach, Beschl. v. 3.7.2025 - 3 Qs 46/25; LG Berlin, Beschl. v. 28.10.2024 - 534 Qs 111/24) und zwar auch dann, wenn der Antrag noch vor der Beendigung des Verfahrens gestellt worden ist (LG Ansbach, Beschl. v. 3.7.2025 - 3 Qs 46/25; LG Berlin, Beschl. v. 19.12.2024 – 503 Qs 65/24; LG Hagen, Beschl. v. 31.1.2025 - 43 Qs 8/25; LG Krefeld, Beschl. v. 13.8.2024 - 21 Qs 97/24; Beschl. v. 9.10.2024 - 21 Qs 97/24; LG Limburg, Beschl. v. 16.1.2024 – 2 Qs 4/24; LG Meiningen, Beschl. v. 9.10.2024 - 6 Qs 141/24; LG Neuruppin, Beschl. v. 23.7.2024 – 12 Qs 7/24 jug. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung); LG Zweibrücken, Beschl. v. 18.7.2024 - 1 Qs 53/24; AG Krefeld, Beschl. v. 8.7.2024 - 23 Gs 818/24).

Eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers, zumal für einen begrenzten Zeitraum, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn auf Wunsch des Angeschuldigten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger tatsächlich inzwischen erfolgt ist (LG Arnsberg, Beschl. v. 23.9.2024 - II-4 KLs-412 Js 377/23-16/24).

Verfahren/Zeitpunkt der Bestellung

Zwar muss die Entscheidung über eine Pflichtverteidigerbestellung nicht sofort getroffen werden, aber so zügig, dass die Verfahrensrechte des Beschuldigten gewahrt werden. Eine Entscheidung erst nach Ausermittlung ist nicht mehr „unverzüglich“ (LG Bonn, Beschl. v. 23.12.2024 - 63 Qs 61/24). Eine Frist von zwei Wochen zwischen dem Eingang des Beiordnungsantrags bei der Polizei und dem Eingang bei der Staatsanwaltschaft nach Weiterleitung ist zu lang (LG Hannover, Beschl. v. 5.2.2025 - 101 Qs 7/25)-

Aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren ergibt sich die Verpflichtung auf zeitnahe Entscheidung über seinen Pflichtverteidigerantrag. Die Bemessung dieser Prüfungs- und Überlegungsfrist kann dabei nicht starr erfolgen. Sie muss vielmehr an den Umständen des Einzelfalls und Zweck der Pflichtverteidigung ausgerichtet sein, der darin besteht, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in den vom Gesetz bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und dass ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet ist (LG Köln, Beschl. v. 30.1.2025 - 111 Qs 6/25).

§ 68a Abs. 1 Satz 1 JGG bestimmt in den Fällen der notwendigen Verteidigung lediglich den Zeitpunkt, zu welchem dem Jugendlichen oder Heranwachsenden „spätestens" ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, nämlich bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder Heranwachsenden oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. Aus der Formulierung „spätestens" folgt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 JGG dem Beschuldigten auch bereits vor dem in § 68a Abs. 1 Satz 1 JGG genannten Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Unter besonderen Umständen ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich (LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 15.5.2024 – 5 Qs 5/24 jug).

Entpflichtung/Auswechselung (§§ 143, 143a StPO)

Entpflichtung nach § 143 Abs. 2 StPO

Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO setzt voraus, dass sich die für die Anordnung der Pflichtverteidigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben oder dass das beiordnende Gericht von objektiv falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (KG, Beschl. v. 8.4.2024 – 2 Ws 56/24). Nicht ausreichend für eine Aufhebung der Bestellung ist die bloß subjektive Änderung der Auffassung des Gerichts über die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung oder, dass ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vordergerichts nicht zu teilen vermag (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.2.2025 – 7 Ws 16/25, StV-S 2025, 115). ). Aspekte des Vertrauensschutzes sind zu berücksichtigen sind. Haben sich die für die Bestellung maßgeblichen Umstände nicht wesentlich geändert, darf der Angeklagte auf den Fortbestand der Bestellung vertrauen (LG Kaiserslautern, Beschl. v. 28.8.2024 - 5 Qs 87/24)

Die Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO steht im Ermessen des Gerichts. Den Beschlussgründen muss zu entnehmen sein, dass sich das Gericht des ihm eröffneten Ermessensspielraums bewusst war und dass es sein Ermessen unter Berücksichtigung der im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte ausgeübt hat (KG, Beschl. v. 8.4.2024 – 2 Ws 56/24. Eine nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfolgte Pflichtverteidigerbestellung ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte aus der Haft entlassen worden ist und die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorliegen (zugleich auch zur Unfähigkeit der Selbstverteidigung LG Siegen, Beschl. v. 14.11.2024 - 10 Qs 94/24; s.a. AG Siegen, Beschl. v. 24.10.2024 - 401 Ds 745/24).

Entpflichtung nach § 143a StPO

Gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO ist es - grundsätzlich zwingend - geboten, eine Pflichtverteidigerbestellung aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser zudem die Wahl angenommen hat. Eine Ausnahme besteht u.a., wenn zu besorgen steht, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird (BGH, Beschl. v. 21.8.2024 – StB 47/24, NStZ-RR 2024, 354), und dann, wenn der Wahlverteidiger nicht dauerhaft, sondern nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung eines Verurteilten bereit und in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 15.11.2024 - 1 StR 279/24, NStZ-RR 2025, 18 [Ls.]). Die Entscheidung eines Vorsitzenden einen als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt zu entpflichten ist nicht zu beanstanden, wenn keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO) (BGH, Beschl. v. 13.11.2024 – StB 63/14) Das ist z.B. der Fall, wenn gesundheitliche Beschwerden des Rechtsanwalts eine konkrete Gefahr tage- und wochenlanger Ausfälle begründen und dieses Risiko sich bereits an mehreren Hauptverhandlungstagen verwirklicht hat und zudem die Gefahr eingeschränkter Reisefähigkeit vom Kanzleisitz des Rechtsanwalts zum weiter entfernten „Hauptverhandlungsort“ besteht (BGH, Beschl. v. 13.11.2024 - StB 63/24, StraFo 2025, 66). § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO gilt auch für die Fälle, in denen dem Beschuldigten unter Verletzung rechtlichen Gehörs keine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt worden ist (LG Trier, Beschl. v. 7.7.2025 – 1 Ks 8032 Js 5325/25). Ist ein Pflichtverteidiger aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und erfüllt damit nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO, ist ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen (BGH, Beschl. v. 26.5.2025 – 2 StR 639/24; Beschl. v. 3.9.2025 - 2 StR 156/24).

Zerstörung des Vertrauensverhältnisses

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 14.1.2025 – 5 StR 655/24). Die Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (BGH, Beschl. v. 14.1.2025 – 5 StR 655/24). Daran fehlt es, wenn der Angeklagte u.a. nur angibt, dass sein bisheriger Verteidiger ihn hintergehe und schikaniere (BGH, Beschl. v. 14.1.2025 – 5 StR 655/24). Pauschale Vorwürfe sind für eine Entpflichtung nicht ausreichend (BGH, Beschl. v. 30.12.2024 - 2 StR 350/24; Beschl. v. 27.6.2025 – 1 StR 75/25; Beschl. v. 25.7.2025 – 2 StR 26/25). Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht, ebenso wenig Meinungsverschiedenheiten über die Art und den Umfang der Weiterleitung von Verfahrensakten. Ein Pflichtverteidiger entscheidet selbständig, wie er seinen Informationspflichten gegenüber dem Mandanten nachkommt (BGH; Beschl. v. 15.1.2025 - 3 StR 435/24). Der Pflichtverteidiger braucht nicht ständig für einen Beschuldigten telefonisch erreichbar zu sein, sondern entscheidet unabhängig und nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang und auf welche Weise er Kontakt zu seinem Mandanten hält (LG Trier, Beschl. v. 7.7.2025 – 1 Ks 8032 Js 5325/25).

Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs in der Beschwerdeinstanz gilt, dass dem zur Entscheidung über einen Verteidigerwechsel nach § 143a StPO und über die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 StPO berufenen Richter ein Beurteilungsspielraum zukommt (BGH, Beschl. v. 22.8.2024 – StB 53/24).

Der Beginn der Frist für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte auf die Frist bzw. die Möglichkeit der Auswechslung des Verteidigers hingewiesen worden ist (LG Amberg, Beschl. v. 12.4.2024 – 11 Qs 87/23).

Kostenneutrale Umbeiordnung

Entpflichtung/Umbeiordnung

Einer Bestellung eines Pflichtverteidigers im Wege eines konsensualen Verteidigerwechsels steht entgegen, wenn eine angemessene Verteidigung des Angeklagten bei einer Teilnahme an lediglich einem Drittel der Verhandlungstermine nicht gewährleistet ist (BGH, Beschl. v. 22.8.2024 – StB 53/24).

Erstreckung

Adhäsionsverfahren

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers umfasst auch die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren (OLG Bamberg, Beschl. v. 5.9.2024 - 1 Ws 187/24, AGS 2024, 554 = JurBüro 2024, 581).

Mehrere Pflichtverteidiger

Bestellungsvoraussetzungen

Die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt – außer in dem Fall einer voraussichtlich ganz besonders langen Hauptverhandlung– regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (OLG Naumburg, Beschl. v. 4.10.2024 - 1 Ws 424/24). Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Sicherungsverteidigers kommt dem hierzu gemäß § 142 Abs. 3 StPO berufenen Richter ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (OLG Naumburg, Beschl. v. 4.10.2024 - 1 Ws 424/24). Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein „unabweisbares Bedürfnis“ besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten (BGH, Beschl. v. 26.6.2024 – StB 35/24, NStZ-RR 2024, 315 [s.]; KG, Beschl. v. 3.4.2024 – 2 Ws 41/24). Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers dient nicht der Entlastung eines weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat (BGH, Beschl. v. 13.11.2024 - StB 63/24, StraFo 2025, 66).

Rechtsmittel

Rechtsmittel

Der Verteidiger kann gegen die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger nicht im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen, weil er nicht in eigenen Rechten verletzt ist (LG Neuruppin, Beschl. v. 23.7.2024 – 12 Qs 7/24 jug.).

Wird die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht angefochten und wird auch hiernach kein Antrag auf Aufhebung der Beiordnung gestellt, so ist allein die Beiordnung eines für den beigeordneten Rechtsanwalt erschienenen Terminsvertreters nicht ohne Weiteres mit der Begründung anfechtbar, die Voraussetzungen der Beiordnung hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden (KG, Beschl. v. 29.11.2024 – 3 Ws 47/24 – 121 GWs 201/24).

Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs in der Beschwerdeinstanz gilt, dass dem zur Entscheidung über einen Verteidigerwechsel nach § 143a StPO und über die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 StPO berufenen Richter ein Beurteilungsspielraum zukommt (BGH, Beschl. v. 22.8.2024 – StB 53/24).

Eine Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der rückwirkenden Beiordnung für das hinzuverbundene Verfahren ist mangels Beschwer unzulässig, wenn die Verfahrensverbindung nach Beiordnung im führenden Verfahren erfolgt ist und das Gericht nach Verfahrensverbindung beschlossen hat, dass sich die Verteidigerbestellung auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2024 – 13 Qs 17/24).

Voraussetzung für die Beschwerdezuständigkeit des BGH gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des BGH über Pflichtverteidigerbestellungen ist dessen fortbestehende Zuständigkeit. Mit Erhebung der Anklage ist die ausschließliche Befugnis für Bestellungen von Pflichtverteidigern jedoch gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO auf den Vorsitzenden des mit dem Erkenntnisverfahren befassten Gerichts übergegangen. Für Beschwerden gegen ergangene Beschlüsse des Ermittlungsrichters hat dies zur Folge, dass sie nur bis zur Anklageerhebung in die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts fallen. Danach entfällt dessen Entscheidungskompetenz, und die Sache ist dem erkennenden Gericht vorzulegen (BGH, Beschl. v. 7.11.2024 – StB 62/24, NStZ-RR 2025, 18 [Ls.] m.w.N.).

Strafbefehlsverfahren

Strafbefehlsverfahren

Der Bestellung eines Pflichtverteidigers steht im Strafbefehlsverfahren nicht entgegen, dass ein Strafbefehl zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung bereits erlassen ist (LG Freiburg, Beschl. v. 17.6.2024 - 16 Qs 45/24).

Strafvollstreckung

Strafvollstreckung

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren, namentlich im Verfahren über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung, kommt - in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO - nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (BGH, Beschl. v. 8.1.2025 – StB 71/24). Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt, weil das Strafvollstreckungsverfahren die Mitwirkung eines Verteidigers in weit geringerem Maße erfordert als das Erkenntnisverfahren (BGH, Beschl. v. 8.1.2025 – StB 71/24). Die Sach- und Rechtslage eines Vollstreckungsverfahrens weist keine besonderen Schwierigkeiten auf, wenn es sich um einen typischen Fall der Prüfung der Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe, der keine Besonderheiten erkennen lässt, handelt. Der Umstand, dass ggf. im weiteren Verlauf des Verfahrens über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung ein kriminalprognostisches Gutachten gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO einzuholen sein wird, gebietet eine Pflichtverteidigerbestellung jedenfalls solange das Gutachten noch nicht vorliegt oder noch nicht einmal eine Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob es einer kriminalprognostischen Begutachtung des Verurteilten bedarf, nicht (BGH, Beschl. v. 8.1.2025 – StB 71/24). Die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung ergibt sich auch nicht schon daraus, dass statt einer Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO ein OLG entschieden hat (BGH, Beschl. v. 8.1.2025 – StB 71/24).

Ist in einem Bewährungsaufsichtsverfahren wegen eines zu erwartenden Widerrufs der Strafaussetzung gegen die verurteilte Person Sicherungshaft gemäß § 453c StPO angeordnet, finden im Fall der Verhaftung der verurteilten Person die § 140 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StPO im Bewährungsaufsichtsverfahren keine Anwendung (LG Hildesheim, Beschl. v. 11.8.2025 – 21 Qs 21/25). Im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung erfolgt die Prüfung der Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung ausschließlich in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO, auch wenn die verurteilte Person auf Grundlage eines Sicherungshaftbefehls gerichtlich vorgeführt oder gegen sie die Sicherungshaft vollzogen wird (LG Hildesheim, Beschl. v. 11.8.2025 – 21 Qs 21/25).

Verfahren

Bestellungszeitpunkt

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum. Dementsprechend sind Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung, die bereits vor der amtlichen Bekanntgabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden, unzulässig (BGH, Beschl. v. 6.8.2024 – StB 45/24).

Verletztenbeistand

Nebenkläger

Ist der gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellte Beistand in der Hauptverhandlung an einem Verhandlungstag aus wichtigem Grund verhindert, ist dem Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts als Ersatzbeistand für diesen Termin in der Regel zu entsprechen (OLG Celle, Beschl. v. 7.4.2024 – 2 Ws 78/24, StraFo 2024, 264). Eine Ausnahme kommt u.a. in Betracht, wenn für den bestellten Beistand ein anderer Rechtsanwalt nach § 53 BRAO zum allgemeinen Vertreter bestellt worden ist. Gleiches gilt, wenn in dem Verhandlungstermin, in dem der Beistand verhindert ist, nur Verfahrensgegenstände verhandelt oder Beweise erhoben werden, die mit der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Tat in keinem relevanten Zusammenhang stehen (OLG Celle, Beschl. v. 7.4.2024 – 2 Ws 78/24, StraFo 2024, 264). Bei fehlerhafter oder unterbliebener Bescheidung des Beiordnungsantrags durch das Tatgericht kann der Ersatzbeistand rückwirkend im Beschwerderechtszug bestellt werden (OLG Celle, Beschl. v. 7.4.2024 – 2 Ws 78/24, StraFo 2024, 264).

Bei rückwirkender Beiordnung eines Verletztenbeistands kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse zur Zeit der Antragstellung an (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.9.2024 – 12 Qs 34/24).

Eine Beistandsbestellung für den Nebenkläger (hier: Bestellung in einem Verfahren mit dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung) wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143a Abs. 2 StPO in Betracht (BGH, Beschl. v. 27.1.2025 – 2 StR 454/24).

Versäumnisse des Pflichtverteidigers/Wiedereinsetzung

Etwaige Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers für die Justiz offenkundig ist oder sie davon unterrichtet wird (BGH, Beschl. v. 22.7.2024 – 1 StR 165/24).

Vergütungsfragen

Eine Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der rückwirkenden Beiordnung für das hinzuverbundene Verfahren ist mangels Beschwer unzulässig, wenn die Verfahrensverbindung nach Beiordnung im führenden Verfahren erfolgt ist und das Gericht nach Verfahrensverbindung beschlossen hat, dass sich die Verteidigerbestellung auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2024 – 13 Qs 17/24). Nach der zum 1.1.2021 erfolgten Ergänzung von § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG ist klargestellt, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Beiordnung nach der Verbindung nicht erforderlich ist, weil § 48 Abs. 6 Satz 1 StPO unmittelbar gilt (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2024 – 13 Qs 17/24).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg


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