aus StraFo 2025, 122
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo PStR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo " auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Ende März 2024 ist das (neue) Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz CanG) v. 27.3.2024 im BGBl veröffentlicht worden.[1] Unter den weiteren Vorschriften befindet sich auch das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz KCanG), das am 1.4.2024 in Kraft getreten ist. Die durch diese Neuregelungen erfolgte Teillegalisierung des Besitzes und Anbaus von Cannabis hat bei der Strafjustiz, da Übergangsfristen fehlen, zu erheblicher Mehrarbeit geführt und wird in Zukunft weiterhin dazu führen. Das zeigt sich insbesondere an der großen Anzahl von Entscheidungen, die sich mit den durch die Neuregelung aufgekommenen Fragen befassen. So sind z.B. auf der Homepage des BGH viele Entscheidungen zu finden, die wegen der Neuregelung in der Sache an sich rechtlich zutreffende Entscheidungen der LG in BtM-Verfahren abändern und/oder teilweise aufheben und zurückverweisen müssen. Es vergeht kaum ein Tag, an dem dort nicht neue Entscheidungen, in denen das KCanG eine Rolle spielt, eingestellt werden. Sucht man dort mit dem Suchbegriff Konsumcannabis, erhält man Stand Anfang März rund 300 Treffer.
Der nachfolgende Überblick enthält erste Rechtsprechung zu den neuen Regelungen des KCanG, die auf die Verteidigungspraxis erhebliche Auswirkungen hat. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ich habe zudem auch davon abgesehen, Beschlüsse, insbesondere aus der Rechtsprechung des BGH, die nur frühere/erste Entscheidungen bestätigen, auch mit aufzunehmen. Das hätte den Rahmen der Übersicht, die den Stand von Anfang März 2025 hat, gesprengt. Ich habe zudem aus Platzgründen auf eine Bewertung und/oder Kommentierung der vorgestellten Entscheidungen verzichtet.[2]
Hinsichtlich der Mengengrenzen des straffreien Besitzes von Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 KCanG ist auf das konsumfähige getrocknete Pflanzenmaterial, mithin nicht die darin enthaltene Wirkstoffmenge, abzustellen.[3]
Zur Frage einer Neubewertung bzw. Neufestsetzung des Wertes für eine nicht geringe Menge von Cannabis schien sich zunächst eine Änderung des bisherigen Grenzwertes anzukündigen. So ist der Wert z.B. in der Instanz - neu auf 80 Gramm THC[4] bzw. auf 75 Gramm THC[5] festgesetzt worden. Für den Anbau ist der Grenzwert bei 30 Pflanzen angenommen worden.[6] Dem haben die Strafsenate des BGH aber sehr schnell Einhalt geboten. Sie sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge für THC i.S.d. § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG nach wie vor bei 7,5 Gramm liegt, und haben in zum Teil umfangreich begründeten Beschlüssen ausgeführt, dass etwas anderes auch nicht aus einer geänderten Risikobewertung folge.[7] Dem haben sich in der Folgezeit dann die anderen Obergerichte angeschlossen. Auch sie sind soweit ersichtlich übereinstimmend der Auffassung, dass die Grenze nach wie vor bei 7,5 Gramm THC zu ziehen ist.[8] Das OLG Hamburg hat diese Auffassung schon vor der Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage vertreten.[9] Allerdings wird teilweise auch in Kenntnis der Rechtsprechung des BGH an der Auffassung festgehalten, dass die Auslegung der nicht geringe Menge in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG aufgrund der Gesetzesbegründung zum CanG die Festsetzung eines vom vormaligen Grenzwert von 7,5 g THC abweichenden Grenzwertes gebietet.[10] Die nicht geringe Menge in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG betrage 37,5 Gramm THC und orientiere sich an der fünffachen Menge der bei einer erlaubten Besitzmenge von 50 g und einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 15 % auftretenden Wirkstoffmenge THC. [11]
Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Maß sich die Tathandlung auf eine nicht geringe Menge bezogen hat, wird aber derjenige Teil der Gesamtmenge, mit dem der jeweilige Umgang straffrei wäre, außer Betracht gelassen. Erst die die Grenze zur Strafbarkeit überschreitende Stoffmenge ist daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie ihrem Wirkstoffgehalt nach den Grenzwert von 7,5 Gramm THC erreicht bzw. überstiegen hat.[12] An verschiedenen Wohnsitzen und dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig vorgehaltene Cannabismengen sind zur Bestimmung der strafrechtlich relevanten Freigrenze nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG zusammenzurechnen.[13] Die Frage, ob es für die Beurteilung der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a. und Buchst. b. KCanG in Fällen, in denen vorrätig gehaltenes Cannabis sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum bestimmt ist, auf die Gesamtmenge ankommt oder ob die dem Eigenkonsum dienende Teilmenge gesondert zu betrachten ist, hat der 1. Strafsenat des BGH inzwischen dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt.[14] Soweit sich das Tatbestandsmerkmal nicht geringe Menge bei mehreren Betäubungsmitteln aus der Summe der Wirkstoffmengen ergibt, kommt eine Addition von Betäubungsmitteln und Cannabis zur Bestimmung der nicht geringen Menge i.S.d. BtMG nicht mehr in Betracht.[15] Das gebotene Herausnehmen von gehandeltem Cannabis und Marihuana aus dem Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG kann daher dazu führen, dass dieser Verbrechenstatbestand infolge des Nichtüberschreitens der Grenze zur nicht geringen Menge nicht mehr erfüllt ist.[16]
Konkurrenzrechtlich hat der als Verbrechen ausgestaltete Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG die Kraft, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Tat zu verklammern.[17] Dem verbotenen Besitz von Cannabis kommt nach dem Regelungskonzept des § 34 Abs. 1 KCanG kein eigenständiger Unrechtsgehalt mehr zu, wenn zugleich einer der spezielleren Tatbestände der Strafvorschrift verwirklicht ist.[18] Die Bestrafung wegen Besitzes als Auffangtatbestand kommt allerdings dann in Betracht, wenn entweder die Verwirklichung einer spezielleren Begehungsweise nicht feststellbar ist oder der Besitz in einer solchen nicht vollständig aufgeht.[19]
Und: Im Anwendungsbereich des KCanG bedarf es nach Auffassung des BGH des Zusatzes in nicht geringer Menge im Schuldspruch nicht (mehr), da es sich gem. § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4, Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 KCanG im Falle von Cannabis um Regelbeispiele und damit um Strafzumessungsregeln handelt.[20]
Die Tathandlungen des § 34 Abs. 1 KCanG hat der Gesetzgeber ausdrücklich an die Begrifflichkeiten des Betäubungsmittelgesetzes angelehnt; hinsichtlich des Handeltreibens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG ist in den Gesetzesmaterialien darüber hinaus auf die zum BtMG ergangene Rechtsprechung Bezug genommen.[21] Deshalb sind die Grundsätze, die zu den in § 29 Abs. 1 BtMG unter Strafe gestellten Handlungsformen entwickelt worden sind, auf das KCanG zu übertragen.[22] Als Handeltreiben im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG ist mithin nach wie vor - jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit zu verstehen.[23] Ein tatsächlich erfolgreiches Umsatzgeschäft ist für die Tatvollendung nicht erforderlich. Nach diesen Maßstäben ist die Übernahme von Cannabissetzlingen in der Absicht, die zu einem späteren Zeitpunkt erwarteten Blüten als Marihuana (vgl. § 1 Nr. 6 und 8 KCanG) gewinnbringend zu verkaufen, bereits eine auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit dar; sie ist nicht dem Stadium der straflosen Vorbereitung - ebenso wenig demjenigen des Versuchs (§ 34 Abs. 2 KCanG) - zuzurechnen.[24]
Der Begriff des Besitzes im Sinne des BtMG gilt auch im Anwendungsbereich des KCanG. Er umfasst ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis verbunden mit einem Besitzwillen, der darauf gerichtet ist, sich die ungehinderte Einwirkung auf die Sache zu erhalten.[25] Die in § 34 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KCanG beschriebene Tathandlung des Anbaus ist grundsätzlich wie im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes auszulegen. Demnach umfasst der Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht sämtliche gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen, um ein Wachstum der Pflanzen zu erreichen. Hierzu zählen etwa das Bewässern, Düngen und Belichten.[26] Die Ernte und das anschließende Auslegen zur Trocknung der Marihuanapflanzen (vgl. § 1 Nr. 8 KCanG) ist Herstellen von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Das Herstellen umfasst in Anlehnung an die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln. Der Begriff umfasst damit eine Palette von Tätigkeiten. Gewinnen ist die Entnahme von Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen aus ihrer natürlichen (wildwachsenden) oder künstlich angelegten Umgebung. Die Ernte von Marihuanablättern stellt ein Gewinnen im Sinne der Vorschrift und damit eine Form des Herstellens dar.[27]
Übt der Angeklagte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort i.S.v. § 1 Nr. 17 KCanG die tatsächliche Sachherrschaft lediglich über eine die Erlaubnisgrenzen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG nicht überschreitende Menge Cannabis aus,[28] ist das KCanG nicht mehr strafbar.[29]
Zwischen den Straftatbeständen des KCanG und denen des BtMG besteht eine tatbestandliche Verwandtschaft dergestalt, dass eine Fehlvorstellung des Gehilfen über die Substanz, deren Umgangs wegen sich der Haupttäter strafbar macht, nicht zum Entfallen des Gehilfenvorsatzes führt.[30] Stellt sich der Gehilfe irrig vor, der Haupttäter handle mit Cannabis anstelle von vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen, kann er sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis strafbar machen.[31]
Die neue gesetzliche Bestimmung von § 34 Abs. 1 Nr. 10 KCanG erfasst das bewusste Wegwerfen von Konsumcannabis im öffentlichen Straßenraum, auch wenn es vor dem 1.4.2024 erfolgte.[32] Die Tat ist vollendet, wenn der Dritte Zugriff erlangt hat. Das Versuchsstadium ist erreicht, sobald der Täter die Betäubungsmittel für andere zugreifbar zurücklässt.[33]
Unterhalb der Schwellenwerte des § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG kommt es für die Straflosigkeit des Erwerbs von Cannabis zum Eigenverbrauch nicht darauf an, ob der Bezug aus einer legalen oder illegalen Quelle erfolgte. Eine Einschränkung der Straflosigkeit nur auf legale Bezugsquellen widerspräche dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG und verstieße zudem gegen den Grundsatz nullum crimen sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB).[34] Der Anwendungsbereich des § 261 StGB ist dahingehend einzuschränken, dass der Erwerb und Besitz von Cannabis unterhalb der Schwellenwerte von § 34 Abs. 1 Nrn. 1, 12 KCanG nicht zu einer Geldwäschestrafbarkeit führt. Eine solche teleologische Reduktion des § 261 StGB ist erforderlich, um die Entkriminalisierungsabsicht des Gesetzgebers zu beachten.[35]
Im Rahmen von § 34 KCanG hat sich die konkurrenzrechtliche Bewertung gegenüber den bisherigen Grundsätzen nicht geändert.[36] Hiervon ausgehend ist der verbotene Besitz von Cannabis ein Auffangtatbestand, der nur zum Tragen kommt, wenn sich der Umgang mit der Cannabismenge in Form umfassenderer Tatmodalitäten nicht nachweisen lässt.[37] Anders als im BtMG, bei dem die Einfuhr einer nicht geringen Menge an BtM nicht von einem täterschaftlichen Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge verdrängt wird, sondern dazu in Tateinheit steht, gehen jedoch im Anwendungsbereich des KCanG der Erwerb, die Veräußerung oder die Einfuhr von Cannabis als rechtlich unselbständige Tatbestandsverwirklichungen im Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) auf.[38]
Die Einfuhr von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG, die dem gewinnbringenden Umsatz dient, geht als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG auf.[39] Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich die Einfuhrhandlungen zum Zwecke des Handeltreibens mit Cannabis, so wie hier, auf eine nicht geringe Menge beziehen (§ 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG). Denn anders als beim Handel mit Betäubungsmitteln (§§ 291, 30 BtMG) sieht das KCanG keinen höheren Strafrahmen für eine Einfuhr von Cannabis im Verhältnis zum Handeltreiben vor. Beide Begehungsvarianten (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KCanG) werden vom Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG, das pauschal auf Handlungen gemäß § 34 Abs. 1 KCanG verweist, einheitlich erfasst.[40]
Die täterschaftliche versuchte Ausfuhr von BtM (§§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG, 22 StGB) und von Cannabis wird nicht durch das vollendete Verbrechen des Besitzes von BtM in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt; vielmehr besteht Tateinheit. Gleiches gilt für das Verhältnis von versuchter Ausfuhr von Cannabis (§§ 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 KCanG, 22 StGB) und Besitz von Cannabis (§ 34 Abs 1 Nr. 1 Buchst. a) KCanG).[41] Die Strafnorm des § (§ 34 Abs 1 Nr. 1 Buchst. a) KCanG greift jedoch nicht ein, solange sich die besessene Cannabismenge innerhalb der dort angegebenen Größen bewegt. Dies gilt auch dann, wenn der Besitz von Cannabis zur Förderung des Handeltreibens mit Cannabis dient und damit verwaltungsrechtlich generell verboten ist.[42]
Die Feststellungen zum Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gelten weiterhin für das an § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angelehnte Tatbestandsmerkmal des Führens einer Schusswaffe oder eines zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG.[43]
Die Einfuhr von Cannabis gem. § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG, die dem gewinnbringenden Umsatz dient, geht als unselbstständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis gem. § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG auf.[44] Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich die Einfuhrhandlungen zum Zwecke des Handeltreibens auf eine nicht geringe Menge beziehen (§ 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG).[45] Da das KCanG keinen höheren Strafrahmen für eine Einfuhr von Cannabis vorsieht, kommt eine parallele Handhabung der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses wie im BtMG hinsichtlich der Tatbestände der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zwischen denen Tateinheit besteht, nicht in Betracht. [46]
Anders als unter der Geltung des BtMG kann dem Umstand, Cannabis sei eine weiche Droge, aus gesetzessystematischen Gründen keine strafmildernde Wirkung mehr beigemessen werden. Denn das KCanG enthält Regelungen allein zu dieser Droge.[47] Ein Strafausspruch kann keinen Bestand haben, wenn eine (Jugend-)Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er teilweise einschlägig mit Betäubungsmitteldelikten vorbelastet sei, sich bei einer der berücksichtigten Taten das Tun des Angeklagten indes auf den Besitz von 0,9 Gramm Marihuana beschränkte und das nach nunmehr geltendem Recht nicht mehr strafbar wäre.[48]
Bei der konkreten Strafzumessung darf die Gesamtmenge des besessenen Cannabis und dementsprechend auch nicht die Gesamtwirkstoffmenge ohne Abzug der zum Eigenkonsum erlaubten Menge nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.[49] Die in § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 12 KCanG genannten Freigrenzen sind daher innerhalb der Straftatbestände des Besitzes, Anbaus und Erwerbs von Cannabis bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen.[50] Der 4. Strafsenat des BGH hat dargelegt, dass und warum mit Bezug zum Schuldumfang und zur Bestimmung der nicht geringen Menge diejenigen Mengen, die keinem verwaltungsrechtlichen Verbot unterliegen, strafrechtliche Freibeträge und nicht lediglich strafrechtliche Freigrenzen seien.[51] Bei der Wahl des Strafrahmens habe in den Fällen des straffreien Umgangs mit Cannabis derjenige Teil der Gesamtmenge, mit dem der jeweilige Umgang straffrei wäre, außer Betracht zu bleiben; maßgeblich sei insoweit allein die die Grenze zur Strafbarkeit überschreitende Stoffmenge. Daher waren im konkreten Fall einer für Eigenkonsumzwecke betriebenen Cannabisplantage mit 52 Cannabispflanzen drei der Cannabispflanzen, gegebenenfalls diejenigen Pflanzen mit dem höchsten (aktuellen) THC-Gehalt, von der Gesamtmenge in Abzug zu bringen.[52]
Bei der Frage der Verwertbarkeit von Vorstrafen handelt es sich nicht um Verfahrensrecht, sondern um eine Regelung des materiellen Rechts, sodass bei einer Gesetzesänderung zwischen Tat und Verurteilung gem. § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz Vorrang hat.[53] Ein auf die Sachrüge zu beachtendes Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG besteht bei der strafschärfenden Berücksichtigung von Vorstrafen, die Fälle betreffen, bei denen lediglich solche Mengen von Marihuana besessen wurden, die ab 1.4.2024 weder den Straftatbeständen des § 34 Abs. 1 Nrn. 1 und 12 KCanG noch dem Bußgeldtatbestand des § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG unterfallen, gegenwärtig nicht.[54] Denn derartige Vorahndungen sind derzeit noch nicht tilgungsfähig. Entsprechende Eintragungen im Bundeszentralregister sind erst nach den am 1.1.2025 in Kraft tretenden Vorschriften der §§ 40 bis 42 KCanG (vgl. Art. 15 Abs. 2 CanG) tilgungsfähig (§ 40 Abs. 1 KCanG) und dann nach Feststellung der Tilgungsfähigkeit durch die Staatsanwaltschaft auf Antrag des Angeklagten (§ 41 i.V.m. § 42 Abs. 1 KCanG) und Mitteilung an das Bundeszentralregister zu tilgen (§ 42 Abs. 2 KCanG i.V.m. § 48 S. 3 BZRG), mit der Folge, dass erst ab diesem Zeitpunkt das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG eingreift.[55] Mit Ausnahme der Frage einer Tilgungsreife und der danach nicht mehr möglichen Verwertbarkeit von Vorstrafen ist der Umstand einer Vorverurteilung als solcher eine Strafzumessungserwägung, die § 2 Abs. 3 StGB auch dann nicht unterfällt, wenn diese Verurteilung auf einem Gesetz beruht, das mittlerweile abgemildert wurde oder nicht mehr gilt. Denn der nunmehr erkennende Richter wendet nicht dieses Gesetz an, sondern berücksichtigt nur den Umstand der Vorverurteilung als solchen.[56]
Der 2. Strafsenat des BGH hat dem Großen Senat für Strafsachen inzwischen gem. § 132 Abs. 4 GVG u.a. auch die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob bei einer auf § 37 KCanG gestützten Einziehung eine dem Eigenkonsum dienende und die Grenzen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG oder des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b KCanG nicht übersteigende Cannabismenge stets ausgenommen werden muss (BGH, Beschl. v. 1.8.2024 2 StR 107/24). Die Rechtsprechung des BGH ist insoweit bislang nämlich nicht einheitlich. So hat der 1. Strafsenat des BGH allerdings nicht tragend ausgeführt, dass, wenn die für den Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis erlaubten Mengen überschritten werden, dieses vollständig der Einziehung nach § 37 KCanG, § 74 Abs. 2 StGB unterliegt.[57] Das hat der 5. Strafsenat des BGH anders gesehen.[58] Demgegenüber geht das OLG Schleswig davon aus, dass es sich bei den in § 34 Abs. 1 und 2 KCanG festgelegten Mengen um Freigrenzen handelt; werden diese überschritten, ist der gesamte Besitz strafbar und unterliegt deshalb insgesamt der Beschlagnahme und Einziehung.[59] In der Instanz haben das das AG Bautzen und das AG Westerstede anders gesehen. Danach sollen bei Überschreitung der erlaubten Menge nach § 3 Abs. 2 KCanG nur die Gegenstände der Beschlagnahme zum Zwecke der Sicherung der späteren Einziehung unterliegen, die die Freigrenzen überschreiten.
Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung von Konsumcannabis steht nach § 37 S. 1 KCanG im Ermessen des Gerichts. Im Urteil bedarf es mit Blick auf die Regelung von § 3 KCanG Ausführungen des Tatrichters zur Ermessensausübung bei der Einziehung von sichergestelltem Konsumcannabis.[60]
Zu den (allgemeinen) Auswirkungen des Inkrafttretens des CanG hat Volpert in AGS 2024, 385 eingehend Stellung genommen. Hier soll nur zu der Frage Stellung genommen werden, ob die Neuregelungen ggf. Auswirkungen auf die Bestimmung des für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG maßgeblichen Gegenstandswertes haben. Insoweit ist die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur bislang davon ausgegangen, dass Betäubungsmittel i.d.R. keinen (Handels-)Wert haben, und hat daher den Gegenstandswert in der Vergangenheit mit null angesetzt.[61] Mit Inkrafttreten des KCanG zum 1.4.2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) wird diese Frage mit Volpert[62] für Cannabis neu zu beurteilen, zumindest aber neu zu diskutieren sein,[63] weil §§ 2 Abs. 3, 3 KCanG erwachsenen Personen den Besitz bzw. das Mitführen in der Öffentlichkeit von bis zu 25 g getrocknetem Cannabis zum Eigenkonsum bzw. an ihrem Wohnsitz den Besitz von insgesamt 50 g getrocknetem Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Ferner ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt. Mit dem Cannabisgesetz wird der private Eigenanbau durch Erwachsene sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum legalisiert. Einen Handelswert hat Cannabis damit zwar nach wie vor nicht, weil mit dem im zulässigen Eigenanbau produzierten Cannabis kein legaler gewerblicher Handel betrieben werden kann.[64] Allerdings stellt Nr. 4142 VV RVG zunächst auch gar nicht auf einen Handelswert ab, sondern auf den Gegenstandswert. Gem. § 2 Abs. 1 RVG ist das der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Gegenstand ist wiederum das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich auftragsgemäß die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht.[65] Die Einziehung von Cannabis ist darauf gerichtet, dem Angeklagten das Eigentum hieran zu entziehen (§ 75 StGB). Der Gegenstandswert der Einziehung entspricht deshalb dem objektiven Verkehrswert des einzuziehenden Gegenstandes.[66] Mit der Legalisierung durch das CanG schreibt die Rechtsordnung Cannabis einen messbaren Wert zu.[67] Einen Anhaltspunkt für diesen Wert bietet der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) festgelegte Verkaufspreis für Medizinal-Cannabisblüten, der zum 1.7.2023 auf 5,80 EUR/g festgesetzt worden ist.[68] Nach der Informationsplattform für medizinisches Cannabis in Deutschland/Absolem420.de betrug der Verkaufspreis für rezeptpflichtiges medizinisches Cannabis in Apotheken in 2024 im Schnitt sogar 9,87 EUR/g.[69]
Beim KCanG handelt es sich im Vergleich zum BtMG bei der nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Betrachtung um das mildere Gesetz.[70] Auch wenn das festgestellte Tatgeschehen nunmehr ggf. nach § 34 Abs. 3 KCanG zu würdigen ist, erweist sich das KCanG auch im Vergleich zu § 29a Abs. 1 BtMG als das mildere Gesetz.[71] Geht es um Beihilfe mit der obligatorischen Strafmilderung, ist der mögliche minder schwere Fall des § 30a Abs. 3 BtMG hinsichtlich der Strafobergrenze günstiger als der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG (zehn Jahre statt elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe).[72]
Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung genutzt wird, etwa weil ein gesetzlich geregelter besonders oder minder schwerer Fall angenommen wird, obliegt die Bewertung grds. dem Tatgericht. [73] Dies gilt, sofern eine abweichende Würdigung nicht sicher auszuschließen ist.[74]
Die Frage, ob beim strafbaren Besitz von Cannabis zur Klarstellung Zusätze im Schuldspruch erforderlich sind oder nicht, ist in der Rspr. des BGH nicht eindeutig geklärt: Der 1. und der 4. Strafsenat haben hinsichtlich des Besitzes sowie des Anbaus von mehr als drei Cannabispflanzen gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c bzw. Nr. 2 Buchst. a KCanG den Zusatz verboten verwendet.[75] Der 2. und der 5. Strafsenat halten einen Zusatz im Urteilstenor für entbehrlich.[76] Der 6. sieht hingegen den Zusatz unerlaubt als erforderlich an.[77]
Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch kann dann keinen Bestand haben, wenn es sich bei dem angewendeten Gesetz um eine nichtige oder wie seit Inkrafttreten des CanG für Delikte mit Cannabis nicht mehr geltende Strafvorschrift handelt. Das Revisionsgericht trifft gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO Verpflichtung und Befugnis, bei seiner Prüfung das erst im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getretene (mildere) Recht anzuwenden. Dies führt dazu, dass die eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs zu durchbrechen ist.[78] Stellt das Revisionsgericht fest, dass die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, kann es den Schuldspruch selbst ändern, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Berufungsgericht denselben Sachverhalt wie das AG festgestellt hätte.[79] Das ist der Fall, denn die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen die Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des damals maßgeblichen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als auch des nun anzuwendenden § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KCanG lückenlos erkennen.[80] Demgegenüber steht nach Auffassung des OLG Karlsruhe beim Handeltreiben mit Cannabis der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Strafausspruch nicht das zwischenzeitliche Inkrafttreten des CanG entgegen, wenn die Tat auch nach neuem Recht strafbar ist.[81] Bei der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht findet jedoch § 354a StPO entsprechende Anwendung.[82] Hat das Revisionsverfahren nur noch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Gegenstand, so ist der Strafausspruch trotz Milderung des Rechts nach Inkrafttreten des KCanG nicht aufzuheben. Auch eine Änderung des Schuldspruchs ist dann nicht veranlasst.[83]
Da durch die Neuregelung Cannabis nicht mehr dem BtMG unterfällt, gelten die §§ 29 ff. BtMG für cannabisbezogene Handlungen nicht mehr, auf sie ist ggf. § 34 KCanG anzuwenden. Das bedeutet, dass, wenn eine Verurteilung nach dem BtMG auch oder ausschließlich wegen des Umgangs mit Cannabis ergangen und das Tatgeschehen auch nach § 34 KCanG noch als strafbar anzusehen ist, dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO regelmäßig zur Neufassung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht führt.[84]
Zu einer Änderung des Schuldspruchs kann es auch dann kommen, wenn das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt wurde oder dieser aus anderen Gründen bereits in Rechtskraft erwachsen ist.[85] Etwas anderes gilt bei einer Beschränkung des Rechtsmittels auf die Gesamtstrafenbildung.[86]
Nach inzwischen st. Rechtsprechung des BGH kann der Strafausspruch infolge der gegenüber dem früheren Recht niedrigeren Strafandrohung regelmäßig keinen Bestand haben.[87] Das gilt auch für eine Jugendstrafe.[88]
Die Rechtswirkungen des Straferlasses nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB i.V.m. Art. 316p EGStGB treten unmittelbar kraft Gesetzes ein. Das Revisionsgericht hat diesen rückwirkenden Straferlass gem. § 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB auf die Sachrüge hin zu beachten.[89] Eine gebildete Gesamtstrafe ist auf der Grundlage der gesamten Feststellungen des angefochtenen Urteils darauf zu überprüfen, ob einer einbezogenen Strafe ein nach § 3 Abs. 1 KCanG nunmehr strafloser Besitz von Cannabis zugrunde liegt.[90] Ist ein sicherer Rückschluss auf einen Besitz zum Eigenkonsum möglich und liegen alle sonstigen Voraussetzungen einer Straflosigkeit vor, hat das Revisionsgericht seiner Entscheidung den rückwirkenden Straferlass zugrunde zu legen.[91]
Nach Art. 316p, Art. 313 EGStGB werden vor dem 1.4.2024 verhängte Strafen nach dem BtMG, die nach dem KCanG oder dem MedCanG nicht mehr strafbar sind, erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Dies lässt einen (ggf. wirksamen) Strafklageverbrauch eines Straferkenntnisses nicht entfallen.[92]
Vorstrafen, die den Besitz und Erwerb von Kleinmengen von Cannabis betreffen, der zwischenzeitlich straffrei gestellt ist, unterliegen derzeit nicht dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, da sie erst ab dem 1.1.2025 tilgungsfähig sein werden; ihnen kommt nach wie vor eine Warnfunktion zu.[93] Entsprechende Eintragungen im Bundeszentralregister sind erst nach den am 1.1.2025 in Kraft tretenden Vorschriften der §§ 40 bis 42 KCanG (vgl. Art. 15 Abs. 2 CanG) tilgungsfähig (§ 40 Abs. 1 KCanG) und dann nach Feststellung der Tilgungsfähigkeit durch die Staatsanwaltschaft auf Antrag des Angeklagten (§ 41 i.V.m. § 42 Abs. 1 KCanG) und Mitteilung an das Bundeszentralregister zu tilgen (§ 42 Abs. 2 KCanG i.V.m. § 48 S. 3 BZRG), mit der Folge, dass erst ab diesem Zeitpunkt das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG eingreift.[94]
Die Frage der Zulässigkeit der Verwertung nach dem 1.4.2024 von unter Geltung der früheren gesetzlichen Regelung gewonnenen Erkenntnissen aus einer Überwachung der mit Messengerdiensten geführten Kommunikation im Hinblick auf den dringenden Tatverdacht ist/war in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Zum Teil sind die Gerichte davon ausgegangen, dass als Katalogtat i.S.d. § 100b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a StPO in der seit dem 1.4 2024 gültigen Fassung nur Straftaten gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 4 KCanG erfasst werden und daher Beweisergebnisse, die aus einer Überwachung eines Messengerdienstes, wie z.B. Daten des EncroChat oder aus ANOM, gewonnen wurden und sich auf eine Tat des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge beziehen, nach dem Inkrafttreten des CanG im Strafverfahren nicht weiter verwertet werden können; darauf gestützte Haftbefehle sind daher ggf. aufgehoben worden.[95] Andere Gerichte sind hingegen davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit einer Verwertung von vor dem 1.4.2024 aus der Überwachung von Messengerdiensten gewonnenen Chat-Daten durch die Neuregelungen des KCanG nicht berührt wird.[96] Die Frage könnte sich durch das BGH, Urt. v. 9.1.2025,[97] dessen Gründe noch nicht veröffentlich sind, erledigt haben. Denn der BGH hat ausgeführt, dass aus dem Jahr 2021 stammende Anom-Chatdaten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertet werden dürfen.[98]
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Fällen des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG hat das LG Braunschweig Stellung genommen.[99] Das LG Neuruppin befasst sich mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Nachverfahren über die anlässlich des teilweisen Inkrafttretens des KCanG zum 1.4.2024 nach Maßgabe der Art. 313 Abs. 3 S. 3, 316p EGStGB gebotene Strafermäßigungsprüfung.[100] Ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe als freiheitsentziehende Straftatfolge von zwei Jahren und sechs Monaten unter Anwendung der Art. 313, 316p EGStGB i.V.m. Art. 13 CanG neu festzusetzen bzw. zu ermäßigen wäre und ist die Rechtslage schwierig, weil aufgrund divergierender gerichtlicher Entscheidungen zur Neufestsetzung bzw. Ermäßigung in Fällen, in denen der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal verwirklicht, ist dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger zu bestellen.[101]
Ein Großteil der veröffentlichen Entscheidungen befasst sich inzwischen mit der Frage der Anwendung der sog. Amnestieregelung im EGStGB und/oder der Neufestsetzung einer (alten) Strafe nach dem BtMG.
Im CanG ist gem. Art. 316p, 313 EGStGB eine Amnestieregelung, die über den Erlass von nicht vollstreckten Strafen für nach neuem Recht nicht mehr strafbares Verhalten hinausreicht, nicht vorgesehen. Insoweit kommt auch eine Neubewertung bereits rechtskräftig verhängter Strafen wegen nach neuem Recht ebenfalls strafbarer Tathandlungen nicht in Betracht.[102] Eine Neufestsetzung einer Strafe kommt für den Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge deshalb nicht in Betracht, da es sich auch in Bezug auf Cannabis weiterhin um einen besonders schweren Fall einer Straftat handelt.[103] Eine etwaige Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen bloßen Besitzes von Cannabis vermag diese Beurteilung nicht zu ändern, da der dem Besitz innewohnenden Unrechtsgehalt im Verhältnis zu dem zugleich verwirklichten Betäubungsmittelhandel regelmäßig geringer erscheint; eine analoge Anwendung der Art. 316p, 313 EGStGB scheidet aus. [104] Die abschließenden Regelungen der Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB eröffnen lediglich die Möglichkeit, eine Strafe zu erlassen oder zu ermäßigen, wenn die Strafbarkeit einer Handlung infolge des Inkrafttretens des KCanG nachträglich zumindest teilweise entfallen ist. Die Möglichkeit, eine Strafe alleine aufgrund einer Abmilderung des Strafrahmens herabzusetzen, während das geahndete Verhalten auch nach dem KCanG weiterhin unter Strafe gestellt ist, eröffnen die Regelungen hingegen nicht.[105] Die Herabsetzung der Mindeststrafe durch den Gesetzgeber in § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG infolge Inkrafttretens des CanG führt auch unter Berücksichtigung von Art. 316p EGStGB bezogen auf § 456a StPO nicht zu einer Ermessensreduzierung auf null.[106] Die Ausnahmevorschrift des Art. 313 EGStGB ist in diesem Fall nicht anwendbar. Außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 313 EGStGB bleiben rechtskräftig ausgesprochene Strafen bestehen.[107]
Der Besitz von Cannabis in einer Justizvollzugsanstalt während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist nicht von der Amnestieregelung umfasst, sodass ein Erlass einer wegen des Besitzes verhängten Strafe nicht geboten ist.[108] Der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG für Personen über 18 Jahre ausdrücklich erlaubt und nicht mehr strafbar und auch nicht als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt, wenn die Menge 50 g nicht übersteigt. Das gilt auch bei Strafgefangenen, weil deren Haftraum einer Wohnung gleichsteht.[109]
Art. 313 EGStGB ist auch in den Fällen zu bejahen, in denen neben Cannabis gleichzeitig noch andere Betäubungsmittel unerlaubt besessen wurden.[110] Art. 313 Abs. 3 EGStGB erfasst nicht sog. BtM-Mischfälle, in denen neben Cannabis auch andere Betäubungsmittel besessen wurden.[111] Allein der Umstand, dass das Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG im Vergleich zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer geringeren Strafe bedroht ist, führt nicht zu einer nachträglichen Strafmilderung nach Art. 316p, 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB.[112] Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Art. 313 Abs. 3 und Abs. 4 EGStGB liegen nicht vor.[113] Art. 313 Abs. 3 EGStGB regelt schon mit Blick auf den ausdrücklichen Verweis auf § 73 StGB a.F., der Vorgängernorm des § 52 StGB, den der Gesetzgeber des Art. 316p EGStGB erklärtermaßen im Blick hatte (vgl. BT-Drucks 20/8704, S. 155) Fälle der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Tatbestände, wobei der einen dieser Tatbestände ausfüllende Sachverhalt als solcher nach neuer Rechtslage nicht mehr gesondert sanktionsbedroht ist.[114]
Der Erwerb von Cannabis ist auch nach der aktuellen Rechtslage als Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 StGB strafbar, wenn der Täter einen Gegenstand - Marihuana - sich verschafft oder verwahrt hat, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln oder Cannabis, die aus einem strafbaren Anbauen oder Herstellen herrühren, verwirklichen den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 bzw. Nr. 4 Alt. 1 StGB. Ein legaler Erwerb außerhalb einer nicht existierenden Anbauvereinigung ist weder nach früherem noch nach heutigem Recht möglich.[115]
Die Feststellung, ob eine Tat i.S.d. Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB nicht mehr strafbar ist, ist allein anhand der Urteilsfeststellungen zu treffen.[116] Bei einer Gesamtstrafenbildung nach Inkrafttreten des KCanG sind Einzelstrafen wegen Taten, die nach neuem Recht weder strafbar noch mit Geldbuße bedroht sind, nicht einzubeziehen, da sie gem. Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB als erlassen gelten.[117] Im Hinblick auf vor dem 1.4.2024 verhängte Strafen nach dem BtMG, die nach dem KCanG nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist eine Gesamtstrafe dann neu festzusetzen, wenn eine solche aus straflos gewordenen Einzelstrafen und anderen Einzelstrafen gebildet wurde.[118] Dies ist u.a. der Fall, wenn die der Verurteilung zugrunde liegende Tat straflos geworden ist, weil sie sich allein auf den Erwerb eines Cannabisproduktes außerhalb der Wohnung im Umfang von weniger als 25 Gramm bezieht, der zwischenzeitlich weder strafbar noch bußgeldbewehrt ist, sodass die ausgeurteilte und noch nicht vollstreckte Einzelstrafe qua Gesetz entfällt.[119]
Die Neufestsetzung einer Jugendstrafe ist nach Art. 316p, 313 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EGStGB entbehrlich, sofern die bereits festgesetzte Jugendstrafe nicht mehr eigenständig bestehen bleibt, weil gem. § 31 Abs. 2 S. 1 JGG unter Einbeziehung des Urteils auf eine neue Jugendstrafe erkannt wird.[120] Ist angesichts lediglich geringer Mengen von Cannabis und des Tatunrechts einer Vielzahl an übrigen Taten keine relevante Auswirkung auf das Strafmaß gegeben, ist von einer Ermäßigung einer Einheitsjugendstrafe nach dem Inkrafttreten des KCanG abzusehen.[121] Steht nach den Urteilsfeststellungen die fehlende Strafbarkeit einer der Einheitsjugendstrafe zugrunde liegenden Tat nach neuem Recht nicht fest, ist eine Neufestsetzung der Einheitsjugendstrafe nach Art. 313 Abs. 4 S. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB, § 66 JGG nicht veranlasst.[122]
Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Gesamtstrafe eine Einzelstrafe enthält, die nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3 EGStGB neu festgesetzt oder ermäßigt wurde.[123] Art. 316p i.V.m. Art. 313 EGStGB eröffnet demgegenüber nicht die Möglichkeit, auch nicht in entsprechender Anwendung, Strafen für solche Taten zu ermäßigen oder neu festzusetzen, die nach dem BtMG verhängt wurden, wenn die Taten nach Inkrafttreten des KCanG weiterhin strafbar sind und das KCanG für sie lediglich geringere Strafrahmen vorsieht als das BtMG.[124]
Für die Neufestsetzung einer Strafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB sowie für die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB ist stets das erkennende Gericht und nicht die Strafvollstreckungskammer zuständig.[125] Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB ist in den Fällen des Art. 313 Abs. 3 EGStGB entsprechend anzuwenden.[126] Allein die Tatsache, dass eine Einheitsjugendstrafe im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 316p, 313 Abs. 4, 5 EGStGB, § 66 Abs. 2 S. 4 JGG ggf. neu festgesetzt werden muss, kann für sich genommen keinen wichtigen Grund i.S.d. § 85 Abs. 5 JGG darstellen.[127] Ein wichtiger Grund i.S.d. § 85 Abs. 5 JGG kann nicht pauschal mit der Begründung angenommen werden, es sei nicht ersichtlich, welcher Anteil an der Einheitsjugendstrafe den nunmehr nach dem Inkrafttreten des KCanG nicht mehr strafbewehrten Taten beigemessen werden kann. [128]
Der Umstand, dass am 1.4.2024 das KCanG mit einem im Einzelfall niedrigeren Strafrahmen für die abgeurteilte Anlasstat in Kraft getreten ist, findet im Rahmen der Beurteilung i.S.v. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB Stichwort: Halbstrafe keine Berücksichtigung.[129] Im Rahmen der nach § 57 Abs. 1 StGB und nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung kommt dem Unrechtsgehalt der begangenen Tat Bedeutung für die künftige Sozial- und Legalprognose bei der Fragestellung zu, welche Taten mit welchem Unrechtsgehalt der Verurteilte nach Haftentlassung begehen könnte. In diesem Rahmen kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass nach § 34 KCanG zu bestrafende künftige Taten einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen als die früheren Verurteilungen auf der Grundlage des BtMG. Für eine nachträgliche Korrektur des Strafmaßes einer auf der Grundlage des BtMG erfolgten Verurteilung ist allerdings außerhalb des Anwendungsbereichs der Art. 316p, 313 StGB kein Raum. Die Wahrscheinlichkeit einer bei Geltung des KCanG milderen Verurteilung ist kein besonderer Umstand i.S.d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB.[130]
Eine nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB veranlasste Neufestsetzung der Strafe erfordert bei Festsetzung einer aussetzungsfähigen Strafe auch eine neue Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung.[131] Ist aufgrund des Inkrafttretens des KCanG die für eine Strafaussetzung zur Bewährung anlassgebende Verurteilung entfallen, ist ein darauf beruhendes Bewährungsverfahren als beendet anzusehen, ohne dass es einer weiteren förmlichen Bewährungsentscheidung wie etwa eines Straferlasses nach § 56g StGB bedarf.[132]
Art. 313 EGStGB sieht nur den Erlass der Strafe vor, nicht aber die Aufhebung des Schuldspruchs. Mit dem rechtskräftigen Schuldspruch ist somit weiterhin belegt, dass der Verurteilte die Erwartung, er werde fürderhin ein Leben ohne Straftaten führen, enttäuscht hat. Das kann Grundlage für den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung und den Fortbestand einer Widerrufsentscheidung sein.[133]
Trifft ein Gericht bei der Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB keine ausdrückliche Entscheidung zu der mit der Gesamtstrafe angeordneten noch nicht erledigten Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, so ist damit die Maßregel nicht zwangsläufig in Wegfall gebracht. Ob sich der (Einzel-)Straferlass unter Neufestsetzung einer Gesamtstrafe auf die Maßregel erstreckt, ist vielmehr durch Auslegung zu ermitteln.[134] Zwar ordnet das Gesetz in Art. 313 Abs. 1 S. 2 EGStGB an, dass sich der Straferlass auch auf Maßregeln erstreckt. Aber erst dann, wenn durch den Straferlass die für die Maßregelanordnung maßgeblichen Anlasstaten betroffen sind, ist überhaupt eine Entscheidung über dieselbe veranlasst gewesen.[135]
Am 22.8.2024 ist das 6. Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.[136] Dieses hat u.a. § 24a StVG durch die Einfügung eines Abs. 1a dahingehend geändert, dass der maßgebliche THC-Grenzwert nunmehr 3,5 ng/ml beträgt. Inzwischen liegen erste Entscheidungen zur Anwendung dieser Regelung auf sog. Altfälle vor. Es wird davon ausgegangen, dass zwar der bisherige analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruht habe, sondern von der Rechtsprechung entsprechend einem Beschluss der Grenzwertkommission als maßgeblich angesehen worden sei. Gleichwohl sei zumindest der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 OWiG heranzuziehen, wonach in dem Fall, in dem ein Gesetz, das bei der Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden sei. Das sei die Neufassung von § 24a Abs. 2 StVG.[137] Damit sei der Betroffene vom Rechtsbeschwerdegericht unter Anwendung des § 354a StPO freizusprechen,[138] sofern auch eine verfolgbare Bußgeldahndung nach anderen Vorschriften ausscheidet.[139] Das gilt auch, wenn ein Urteil vorliegt, durch welches der Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden ist (§ 354a StPO).[140]
Führt ein Betroffener in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einer den neuen gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum nicht erreichenden THC-Konzentration und wird gegen ihn vor Inkrafttreten des § 24 Abs. 1a StVG n. F. am 22. 8. 2024 deshalb ein Bußgeldbescheid wegen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) erlassen (Nr. 242 BKat a. F.), so ist der Betroffene auf seinen Einspruch hin in Anwendung von § 4 Abs. 3 OWiG nur wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 24c Abs. 1 Nr. 2 StVG n. F. zu verurteilen, für die der Bußgeldkatalog eine Regelbuße von 250,- €, aber kein Regelfahrverbot vorsieht (Nr. 243b BKat n. F.).[141]
Inzwischen haben sich einige Gerichte schon zu den Änderungen des StVG und der FEVO durch bzw. infolge des CanG und des KCanG geäußert.
Nach Auffassung des OVG Saarbrücken[142] erscheint es nach Inkrafttreten der neuen fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen zum Cannabiskonsum nicht (mehr) vertretbar, bei regelmäßigem Konsum allein gestützt auf diesen und auf die bisherige Fassung der Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung, also ohne vorherige Begutachtung, auf eine durch Cannabismissbrauch bedingte Fahrungeeignetheit zu schließen.
Das OVG Lüneburg[143] geht davon aus, dass dann, wenn die letzte Verwaltungsentscheidung in einem wegen Cannabis-Konsums geführten Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren vor dem 1.4. 2024 erlassen wurde, Änderungen der FEVO durch das Inkrafttreten des CanG am 1.4.2024 ebenso unerheblich sind wie die Änderungen des § 24a StVG durch das am 22.8.2024 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.
Nach Ansicht des VG Magdeburg[144] fehlt für eine sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis das besondere materielle Vollzugsinteresse, wenn sich die Rechtslage zur Bestimmung der Fahreignung nach Erlass des Widerspruchsbescheides ändert und dem Betroffenen unter Beachtung der neuen Rechtslage, anders als nach der alten Rechtslage, die Fahreignung voraussichtlich nicht abzusprechen ist.
Das VG Ansbach[145] hat darauf hingewiesen, dass die Legaldefinition des Cannabismissbrauchs aufgrund der Feststellungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a StVG) dahingehend angepasst worden ist, dass dieser mit dem gesetzlichen Wirkungswert von 3,5 ng/ml THC-Blutserum in § 24a StVG korrespondiert. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes sei nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend. Im Umkehrschluss aus § 13a Nr. 2b FeV und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 13 Nr. 2a, 2b FeV sei eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Nr. 2a Alt. 2 FeV ausreichend.[146] Im Falle einer Trunkenheitsfahrt stellt nach ständiger Rechtsprechung das Fehlen von Ausfallerscheinungen bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille eine Zusatztatsache i.S.d. § 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV dar, da die Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch eingeschätzt werden können. Es spreche demnach vieles dafür, dass auch im Falle des § 13a Nr. 2a Alt. 2 FeV Zusatztatsachen wie fehlende Ausfallerscheinungen vorliegen müssen, die bei einem erstmaligen Verstoß gegen § 24a StVG auf einen Cannabismissbrauch hindeuten, da auch der Wortlaut von sonstigen Tatsachen spricht.[147]
In einer Gefahrenprognose für eine erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO kann auch ein wegen des Vorwurfs einer Straftat nach § 29 BtMG gegen den Betroffenen als Jugendlicher geführtes Ermittlungsverfahren, das nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellt worden ist, berücksichtigt werden. Einer Berücksichtigung eines solchen Verfahrens im Rahmen der Gefahrenprognose steht ggf. nicht entgegen, dass der Besitz und Konsum von geringfügigen Mengen Marihuana nach dem KCanG nunmehr nicht mehr strafbewehrt ist, da der der Besitz von Cannabis nunmehr nach Maßgabe des § 3 KCanG in dem dort näher beschriebenen Umfang nur für Personen legal ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.[148]
Ein Kündigungsgrund kann auch nach Inkrafttreten des KCanG grundsätzlich dann gegeben sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird, da insofern dann ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens in Betracht kommt (§§ 241 Abs. 2, 535, 543 Abs. 1, 549, 569 Abs. 2, 573, 573c, 574, 574a BGB unter Beachtung des KCanG).[149]
Weder das in § 16 Abs. 3 S. 1 KCanG normierte Verbot einer Mehrfachmitgliedschaft noch ein inhaltsgleiches satzungsmäßiges Verbot stehen der Gründung eines auf den Betrieb einer Anbauvereinigung gerichteten nichtwirtschaftlichen Vereins durch den genannten Personenkreis entgegen.[150] Die Mehrfachmitgliedschaft eines Vereinsmitglieds steht allerdings der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister entgegen. [151]
[1] BGBl 2024 I, Nr. 109.
[2] Vgl. auch eine erste Bestandsaufnahme der Rspr. des BGH zum KCanG bei Terwolbeck StRR 8/2024, 6.
[3] BGH, Beschl. v. 12.6.2024 1 StR 121/24.
[4] LG Freiburg, Urt. v. 5.4.2024 17/23 3 KLs 690 Js 3513/23.
[5] LG Heilbronn, Urt. v. 4.4.2024 8 KLs 651 Js 24707/23; AG Mannheim, Urt. v. 16.4.2024 2 Ls 801 Js 37886/23; Beschl. v. 10.4. 2024 5 Ls 804 Js 40475/22.
[6] LG Heilbronn, Urt. v. 4.4.2024 8 KLs 651 Js 24707/23.
[7] BGH, Beschl. v. 18.4.2024 1 StR 106/24; Beschl. v. 6.5.2024 2 StR 480/23; Beschl. v. 14.5.2024 3 StR 115/24; Beschl. v. 24.4.2024 4 StR 50/24; Beschl. v. 23.4.2024 5 StR 153/24; Beschl. v. 29.4.2024 6 StR 132/24.
[8] BayObLG, Beschl. v. 17.7.2024 204 StRR 215/24; OLG Hamm, Beschl. v. 14.1.2025 III 4 ORs 172725; KG, Beschl. v. 30.4.2024 5 Ws 67/24; OLG Schleswig, Urt. v. 26.8.2024 1 ORs 4 SRs 37/24.
[9] Vorher schon OLG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2024 5 Ws 19/24.
[10] AG Aschersleben, Urt. v. 24.9.2024 2 Ds 69/24.
[11] AG Aschersleben, Urt. v. 24.9.2024 2 Ds 69/24.
[12] BGH, Beschl. v. 24.4.2024 4 StR 50/24.
[13] BGH, Urt. v. 29.10.2024 1 StR 276/24, NJW 2025, 314 = NStZ 2025, 110.
[14] BGH, Beschl. v. 1.8.2024 2 StR 107/24 m.w.N. zur uneinheitlichen Rechtsprechung des BGH; dazu noch BGH, Beschl. v. 13.6.2024 1 StR 205/24; Beschl. v. 5.4.2024 5 StR 631/23; Beschl. v. 6.5.2024 5 StR 550/23 und auch OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2024 III-3 ORs 49/24.
[15] BGH, Beschl. v. 14.5.2024 1 StR 154/24; Beschl. v. 15.5.2024 6 StR 73/24.
[16] BGH, Beschl. v. 15.5.2024 6 StR 73/24.
[17] BGH, Beschl. v. 30.4.2024 6 StR 164/24.
[18] BGH, Beschl. v. 12.6.2024 1 StR 105/24; Beschl. v. 25.7.2024 1 StR 274/24.
[19] BGH, Beschl. v. 25.7.2024 1 StR 274/24.
[20] U.a. BGH, Beschl. v. 30.4.2024 6 StR 536/23; Beschl. v. 6.5.2023 5 StR 550/23; Beschl. v. 15.5.2024 2 StR 458/23.
[21] S. BT-Drucks. 20/8704 S. 94.
[22] S. BGH, Beschl. v. 18.4.2024 - 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968; Beschl. v. 4.7.2024 - 6 StR 369/24; Beschl. v. 9.9.2024 - 2 StR 243/24; Beschl. v. 2.10.2024 - 3 StR 296/24; Beschl. v. 27.11.2024 3 StR 25/24.
[23] Vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.2024 - 3 StR 45/24; Beschl. v. 27.11.2024 3 StR 25/24.
[24] BGH, Beschl. v. 27.11.2024 3 StR 25/24 (Anfragebeschluss im Hinblick auf anderslautende Rechtsprechung in BGH, Urt. v. 15.3.2012 - 5 StR 559/11; Beschl. v. 27.5. 2021 - 5 StR 337/20; Urt. v. 2.11.2022 - 6 StR 239/22).
[25] BGH, Beschl. v. 23.10.2024 2 StR 186/24.
[26] BGH, Beschl. v. 17.6.2024 4 StR 187/24; Beschl. v. 31.7.2024 2 StR 204/24.
[27] BGH, Beschl. v. 10.7.2024 3 StR 98/24; Beschl. v. 31.7.2024 2 StR 204/24; Beschl. v. 23.10.2024 2 StR 411/24, NStZ-RR 2025, 81.
[28] BGH, Beschl. v. 29.4.2024 6 StR 117/24.
[29] BGH, Beschl. v. 23.10.2024 4 StR 488/23.
[30] BGH, Beschl. v. 29.10.2024 1 StR 382/24, NJW 2025, 235.
[31] BGH, Beschl. v. 29.10.2024 1 StR 382/24, NJW 2025, 235.
[32] BayObLG, Beschl. v. 8.4.2024 203 StRR 39/24.
[33] BayObLG, Beschl. v. 8.4.2024 203 StRR 39/24.
[34] OLG Hamburg, Urt. v. 12.12.2024 5 ORs 21/24.
[35] OLG Hamburg, Urt. v. 12.12.2024 5 ORs 21/24.
[36] BGH, Beschl. v. 18.4.2024 1 StR 106/24; Beschl. v. 17.6.2024 4 StR 187/24.
[37] BGH, Beschl. v. 17.6.2024 4 StR 187/24.
[38] BGH, Beschl. v. 30.10.2024 1 StR 235/24, NStZ-RR 2025, 81 (Ls.).
[39] BGH, Beschl. v. 16.7.2024 - 5 StR 296/24; Beschl. v. 15.8.2024 - 5 StR 243/24.
[40] BGH, Beschl. v. 16.7.2024 - 5 StR 296/24; Beschl. v. 15.8.2024 - 5 StR 243/24.
[41] BGH, Beschl. v. 23.10.2024 2 StR 361/24, NStZ-RR 2025, 79.
[42] BGH, Beschl. v. 23.10.2024 2 StR 361/24, NStZ-RR 2025, 79
[43] BGH, Beschl. v. 29.4.2024 6 StR 132/24; Beschl. v. 11.6.2024 3 StR 159/24; vgl. auch BT-Drucks 20/8704, S. 132.
[44] BGH, Beschl. v. 16.7.2024 5 StR 296/24.
[45] BGH, Beschl. v. 16.7.2024 5 StR 296/24.
[46] BGH, Beschl. v. 16.7.2024 5 StR 296/24.
[47] U.a. BGH Beschl. v. 29.5.2024 6 StR 174/24; OLG München, Beschl. v. 30.7.2024 2 Ws 492/24.
[48] BGH, Beschl. v. 28.5.2024 6 StR 142/24.
[49] BGH, Beschl. v. 12.6.2024 1 StR 105/24; OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2024 III-3 ORs 49/24.
[50] BGH, Beschl. v. 12.6.2024 1 StR 105/24; Beschl. v. 12.6.2024 1 StR 121/24; OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2024 III-3 ORs 49/24.
[51] BGH, Beschl. v. 24.4.2024 4 StR 50/24.
[52] BGH, Beschl. v. 24.4.2024 4 StR 50/24.
[53] BayObLG, Beschl. v. 27.6.2024 4 StRR 205/24, StV 2024, 609 (Ls.).
[54] BayObLG, Beschl. v. 27.6.2024 4 StRR 205/24, StV 2024, 609 (Ls.).
[55] BayObLG, Beschl. v. 27.6.2024 4 StRR 205/24, StV 2024, 609 (Ls.).
[56] BayObLG, Beschl. v. 27.6.2024 4 StRR 205/24, StV 2024, 609 (Ls.).
[57] BGH, Beschl. v. 12.6.2024 1 StR 105/24.
[58] BGH, Beschl. v. 6.5.2024 5 StR 550/23; ähnlich auch BGH, Beschl. v. 5.4.2024 5 StR 631/23.
[59] OLG Schleswig, Urt. v. 26.8.2024 1 ORs 4 SRs 37/24.
[60] BayObLG, Beschl. v. 8.4.2024 203 StRR 39/24.
[61] BGH, Beschl. v. 2.9.2022 5 StR 169/21, AGS 2022, 460; KG RVGreport 2005, 390 = AGS 2005, 550 = JurBüro 2005, 531; OLG Frankfurt am Main RVGreport 2007, 71 = JurBüro 2007, 201; OLG Hamm, Beschl. v. 29.3.2007 3 Ws 44/07; OLG Koblenz StraFo 2006, 215 = AGS 2006, 237 = JurBüro 2005, 255; RVGreport 2006, 191 = AGS 2006, 236; OLG Schleswig StraFo 2006, 516; LG Göttingen, AGS 2006, 75; LG Osnabrück Nds.Rpfl. 2005, 158; AG Langenfeld, Beschl. v. 21.4.2023 1 Ls 8/22, AGS 2023, 332; AG Nordhorn AGS 2006, 238.
[62] Volpert, AGS 2024, 385, 387 f.
[63] A.A. wohl BGH, Beschl. v. 5.7.2024 3 StR 201/23, NStZ-RR 2024, 328 = JurBüro 2024, 581 = AGS 2024, 89 m. abl. Anm. Burhoff = NStZ-RR 2024, 328.
[64] Vgl. a. BGH, Beschl. v. 5.7.2024 3 StR 201/23, NStZ-RR 2024, 328 = JurBüro 2024, 581 = AGS 2024, 89 m. abl. Anm. Burhoff = NStZ-RR 2024, 328 für Marihuanapflanzen, die zur Gewinnung von Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.
[65] AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl. 2021, § 2 Rn 23.
[66] U.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2009 1 Ws 654/09; RVGreport 2011, 228 = StRR 2011, 78 m. Anm. Volpert.
[67] A.A. BGH, Beschl. v. 5.7.2024 3 StR 201/23, NStZ-RR 2024, 328 = JurBüro 2024, 581 = AGS 2024, 89 m. abl. Anm. Burhoff = NStZ-RR 2024, 328.
[68] S. auch Volpert, AGS 2024, 385, 387 f.
[69] https://absolem420.de/cannabis-preisindex/.
[70] U.a. BGH, Beschl. v. 24.4.2024 5 StR 4/24; BGH, Beschl. v. 23.5.2024 5 StR 68/24; KG, Beschl. v. 17.5.2024 3 ORs 32/24; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.5.2024 2 ORs 370 SRs 247/24.
[71] BGH, Beschl. v. 24.4.2024 5 StR 4/24; Beschl. v. 11.6.2024 6 StR 257/24; BayObLG, Beschl. v. 17.7.2024 204 StRR 215/24.
[72] BGH, Beschl. v. 11.6.2024 3 StR 158/24.
[73] BGH, Beschl. v. 27.8.2024 5 StR 240/24, NJW 2025, 316.
[74] BGH, Beschl. v. 11.6.2024 3 StR 159/24; Beschl. v. 29.4.2024 6 StR 102/24; Beschl. v. 30.4.2024 6 StR 536/23; Beschl. v. 28.5.2024 3 StR 154/24.
[75] BGH, Beschl. v. 18.4.2024 1 StR 106/24; Beschl. v. 24.4.2024 4 StR 50/24.
[76] BGH, Beschl. v. 7.5.2024 2 StR 98/24; Beschl. v. 23.4.2024 5 StR 153/24.
[77] BGH, Beschl. v. 30.4.2023 6 StR 536/23; Beschl. v. 16.5.2024 6 StR 179/24.
[78] BayObLG, Beschl. v. 12.4.2024 206 StRR 122/24.
[79] BayObLG, Beschl. v. 12.4.2024 206 StRR 122/24.
[80] BayObLG, Beschl. v. 12.4.2024 206 StRR 122/24.
[81] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.5.2024 2 ORs 370 SRs 247/24; LG Braunschweig, Urt. v. 15.11.2024 7 NBs 249/23..
[82] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.5.2024 2 ORs 370 SRs 247/24.
[83] OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.11.2024 1 ORs 38/24.
[84] BGH, Beschl. v. 23.4.2024 5 StR 153/24; Beschl. v. 29.4.2024 6 StR 117/24; Beschl. v. 7.5.2024 5 StR 30/24; Beschl. v. 28.5.2024 6 StR 52/24; BayObLG, Beschl. v. 17.7.2024 204 StRR 215/24; KG, Beschl. v. 17.5.2024 3 ORs 32/24.
[85] BGH, Beschl. v. 23.4.2024 5 StR 153/24; Beschl. v. 29.4.2024 6 StR 117/24; KG, Beschl. v. 17.5.2024 3 ORs 32/24.
[86] BGH, Urt. v. 23.5.2024 5 StR 53/24.
[87] BGH, Beschl. v. 14.5.2024 1 StR 154/24; Beschl. v. 15.5.2024 2 StR 458/23; Beschl. v. 23.4.2024 5 StR 153/24; Beschl. v. 30.4.2024 6 StR 536/23.
[88] BGH, Beschl. v. 28.5.2024 6 StR 142/24.
[89] OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.5.2024 1 ORs 24 SRs 167/24, StV 2024, 601.
[90] OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.5.2024 1 ORs 24 SRs 167/24, StV 2024, 601.
[91] OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.5.2024 1 ORs 24 SRs 167/24.
[92] BGH, Beschl. v. 6.5.2024 2 StR 480/23.
[93] BayObLG, Beschl. v. 17.7.2024 204 StRR 215/24.
[94] BayObLG, Beschl. v. 27.6.2024 4 StRR 205/24, StV 2024, 609 (Ls.).
[95] KG, Beschl. v. 30.4.2025 5 Ws 67/24, 5 Ws 67/24; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.6.2024 1 Ws 175/24, NStZ-RR 2025, 81 (Ls.); [wohl] OLG Hamm, Beschl. v. 8.10.2024 4 Ws 154/24; OLG Köln, Beschl. v. 6.6.2024 − 2 Ws 251/24, NStZ 2025, 111; Beschl. v. 25.10.2024 2 Ws 589/24; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.4.2024 H 4 Ws 123/24; Beschl. v. 23.9.2024 7 Ws 29/24, NStZ 2025, 113; LG Saarbrücken, Beschl. v. 3.6.2024 4 KLs 28 Js 140/23 (16/24); s.a. LG Köln, Beschl. v. 16.4.2024 323 Qs 32/24 für Erkenntnisse aus mittels Sky-ECC geführter Kommunikation.
[96] KG, Beschl. v. 18.10.2024 2 Ws 146/24; OLG Celle, Beschl. v. 9.7.2024 3 Ws 55/24; OLG Koblenz, Beschl. v. 26.8.2024 5 Ws 489 490/24; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2024 1 Ws 32/24; OLG Schleswig, Beschl. v. 9.10.2024 1 Ws 171/24.
[97] BGH, Urt. v. 9.1.2025 - 1 StR 54/24.
[98] Vgl. auch noch zu fraglichen/verneinten Verwertung von ANOM-Chatdaten OLG München, Beschl. v. 19.10.2023 1 Ws 525/23, StraFo 2023, 485 = StV 2024, 18 betreffend aber das alte BtM-Recht.
[99] LG Braunschweig, Beschl. v. 10.5.2024 9 Qs 105/24.
[100] LG Neuruppin, Beschl. v. 22.7.2024 11 Kls 5/22.
[101] LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 10.1.2025 7 Qs 3/25.
[102] OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.5.2024 2 Ws 54/24 (S); Beschl. v. 11.9.2024 1 Ws 127/24 (S); OLG Jena, Beschl. v. 30.9.2024 1 Ws 328/24, NStZ-RR 20215, 14; OLG Schleswig, Beschl. v. 11.9.2024 1 Ws 123/24; LG Neuruppin, Beschl. v. 15.7.2024 13 KLs 25/22.
[103] OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.5.2024 2 Ws 54/24 (S); Beschl. v. 11.9.2024 1 Ws 127/24 (S).
[104] OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.5.2024 2 Ws 54/24 (S); Beschl. v. 11.9.2024 1 Ws 127/24 (S).
[105] LG Leipzig, Beschl. v. 3.6.2024 8 Kls 105 Js 66602/20.
[106] BayObLG, Beschl. v. 17.10.2024 203 VAs 380/24.
[107] BayObLG, Beschl. v. 17.10.2024 203 VAs 380/24.
[108] LG Stralsund, Beschl. v. 29.5.2024 23 StVK 114/24.
[109] LG Bonn, Beschl. v. 16.4.2024 50 KLs 33/20.
[110] LG Magdeburg, Beschl. v. 18.6.2024 29 Qs 262 Js 1/24 (34/24), StraFo 2024, 306 = StV 2024, 605.
[111] OLG Jena, Beschl. v. 25.6.2024 1 Ws 204/24, StV 2024, 600 (Ls.); AG Köln, Beschl. v. 16.5.2024 583 Ds 135/22.
[112] OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.1.2025 - 1 Ws 148/24 (S); OLG Hamm, Beschl. v. 20.8.2024 5 Ws 230/24.
[113] BGH, Beschl. v. 4.12.2024 6 StR 542/24; OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.1.2025 - 1 Ws 148/24 (S); OLG Hamm, Beschl. v. 20.8.2024 5 Ws 230/24.
[114] BGH, Beschl. v. 4.12.2024 6 StR 542/24; OLG Köln, Beschl. v. 12.9.2024 2 Ws 553/24.
[115] AG Zossen, Beschl. v. 10.9.2024 134 BRs 32/22.
[116] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.9.2024 1 Ws 92/24.
[117] OLG Celle, Beschl. v. 27.5.2024 1 ORs 13/24.
[118] LG Aachen, Beschl. v. 29.4.2024 69 KLs 17/19.
[119] LG Aachen, Beschl. v. 29.4.2024 69 KLs 17/19.
[120] BGH, Beschl. v. 14.5.2024 3 StR 147/24.
[121] AG Heinsberg, Beschl. v. 26.4.2024 42 VRjs 79/23.
[122] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.9.2024 1 Ws 92/24.
[123] Vgl. a. BGH, Beschl. v. 23.10.2024 2 ARs 179/24, 2 AR 110/24, NJW 2025, 676.
[124] LG Karlsruhe, Beschl. v. 15.5.2024 20 StVK 228/24, StV 2024, 603 (Ls.).
[125] BGH, Beschl. v. 23.10.2024 2 ARs 179/24, 2 AR 110/24, NJW 2025, 676; OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.1.2025 - 1 Ws 148/24 (S); OLG Dresden, Beschl. v. 7.6.2024 2 Ws 95/24; OLG Jena, Beschl. v. 25.6.2024 1 Ws 204/24, StV 2024, 600 (Ls.); OLG München, Beschl. v. 6.8.2024 - OLG München, Beschl. v. 6.8.2024 2 Ws 521/24; OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.6.2024 Ws 420/24; OLG Schleswig, Beschl. v. 1.8.2024 1 Ws 132/24; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.6.2024 4 Ws 167/24.
[126] BGH, Beschl. v. 23.10.2024 2 ARs 179/24, 2 AR 110/24, NJW 2025, 676.
[127] OLG Hamm, Beschl. v. 23.4.2024 III-4 OGs 10/24.
[128] OLG Hamm, Beschl. v. 23.4.2024 III-4 OGs 10/24.
[129] OLG Celle, Beschl. v. 12.6.2024 2 Ws 137/42; OLG Schleswig, Beschl. v. 2.12.2024 2 Ws 145/24.
[130] OLG Celle, Beschl. v. 12.6.2024 2 Ws 137/24, StV 2024, 589; OLG Schleswig, Beschl. v. 2.12.2024 2 Ws 145/24.
[131] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.8.2024 1 Ws 101/24; LG Aachen, Beschl. v. 29.4.2024 69 KLs 17/19; LG Stuttgart, Beschl. v. 11.11.2024 8 Qs 46/24.
[132] AG Dortmund, Beschl. v. 28.5.2024 767 BRs-802 Js 1470/21-6/24, StV 2024, 609 (Ls.).
[133] AG Zossen, Beschl. v. 10.9.2024 134 BRs 32/22.
[134] OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2024 3 Ws 368/24.
[135] OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2024 3 Ws 368/24.
[136] BGBl 2024 I Nr. 266; vgl. dazu Deutscher, ZAP 2024, 833; Deutscher, VRR 8/2024, 5; Deutscher, StRR 9/2024, 6.
[137] BayObLG, Beschl. v. 10.10.2024 202 ObOWi 989/24; Beschl. v. 23.12.2024 - 201 ObOWi 1138/24; OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.8.2024 2 ORbs 95/24.
[138] BayObLG, Beschl. v. 10.10.2024 202 ObOWi 989/24; OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.8.2024 2 ORbs 95/24.
[139] BayObLG, Beschl. v. 10.10.2024 202 ObOWi 989/24.
[140] BayObLG, Beschl. v. 23.12.2024 - 201 ObOWi 1138/24.
[141] AG Gießen, Beschl. v. 4.11.2024 509 OWi 901 Js 30675/24 (15/24), DAR 2025, 93 m. Anm. Schäpe.
[142] OVG Saarbrücken, Beschl. v. 7.8.2024 1 B 80/24.
[143] OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.9.2024 12 PA 27/24, NJW 2025, 180.
[144] VG Magdeburg, Beschl. v. 21.6.2024 1 B 95/24 MD, NJW 2024, 3797.
[145] VG Ansbach, Beschl. v. 3.1.2025 AN 10 S 24.3086.
[146] VG Ansbach, Beschl. v. 3.1.2025 AN 10 S 24.3086.
[147] VG Ansbach, Beschl. v. 3.1.2025 AN 10 S 24.3086.
[148] VG Düsseldorf, Urt. v. 17.7.2024 18 K 4185/22.
[149] AG Brandenburg, Urt. v. 30.4.2024 30 C 196/23.
[150] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.1.2025 I-3 W 2/25.
[151] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.1.2025 I-3 W 2/25.
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