(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VRR" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VRR" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Wir haben in VRR 10/2019, 4 ff. über die erste Rechtsprechung zu der am 19.10.2017 in Kraft getretenen Neuregelung des § 23 Abs. 1a (vgl. zur Neuregelung eingehend VRR 4/2018, 4 ff.). An diese Zusammenstellung schließen die nachfolgenden Ausführungen, die die seither ergangene Rechtsprechung enthalten, an.
Übersicht 1: Begriff des elektronischen Geräts
Entscheidung |
Leitsatz/Sachverhalt |
1. BGH, Beschl. v. 16.12.2020 4 StR 526/19, BGHSt 65, 217 = zfs 2021, 169 = DAR 2021, 220 = VRR 3/2021, 22 OLG Hamm, Beschl. v. 15.8.2019 III-4 RBs 237/19 (Vorlagebeschluss), DAR 2019, 693 |
Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. |
2. KG, Beschl. v. 9.11.2020 3 Ws (B) 262/20, DAR 2021, 103 = VRS 139, 219 = VRR 3/2021, 24 |
Eine Digitalkamera ist ein der Organisation dienendes elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. |
3. OLG Hamm, Beschl. v. 11.5.2021 III-5 RBs 94/21, zfs 2021, 529 = DAR 2021, 700 = NZV 2021, 646 |
Ein elektronischer Fahrzeugschlüssel mit Display (SmartKey) stellt ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO dar. |
4. OLG Hamm, Beschl. v. 3.11.2020 III-4 RBs 345/20, NJW 2021, 99 = zfs 2021, 53 = DAR 2021, 107 |
Der Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ist ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO. |
5. OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2020 III-1 RBs 27/20, zfs 2020, 590 = VRS 130, 221 = VRR 12/2020, 19 |
Eine Fernbedienung für ein Navigationsgerät lässt sich als ein der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a Buchst. a StVO erfassen. Sie ermöglicht unmittelbar den Zugriff auf das Navigationsgerät und erschließt dessen Funktionalität ebenso, als würde das Navigationsgerät selbst gehalten und würden Steuerungsbefehle statt über die Fernbedienung über dessen Display eingegeben. |
6. OLG Schleswig, Beschl. v. 28.3.2023 II ORbs 15/23, DAR 2023, 404 = zfs 2023, 530 = VRR 8/2023, 34 |
Auch ein mit einem mobilen Diagnosegerät verbundenes Auslesegerät kann unter das in § 23 Abs. 1a StVO enthaltene Verbot der Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist fallen, wenn dieses Gerät beim Führen eines Fahrzeugs aufgenommen oder gehalten wird |
Übersicht 2: Tathandlung
Entscheidung |
Leitsatz/Sachverhalt |
1. BayObLG, Beschl. v. 10.1.2022 201 ObOWi 1507/21, DAR 2022, 156 = VRR 4/20222, 24 = StRR 6/2022, 33 |
1. Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten i.S.v. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO liegt nicht nur dann vor, wenn dieses mit der Hand ergriffen wird, sondern auch dann, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird. 2. So stellt sich das Halten eines Mobiltelefons durch Ausbalancieren auf dem rechten Oberschenkel, mit dessen Hilfe üblicherweise Gaspedal und Bremse betätigt werden, als mindestens ebenso gefährlich dar, wie das Halten in der Hand. Es besteht die Gefahr, dass das Gerät vom Bein zu rutschen bzw. in den Fußraum des Fahrzeugs zu fallen droht, der Fahrzeugführer unwillkürlich reagiert und dies zu verhindern sucht und dadurch häufig noch stärker vom gegenwärtigen Verkehrsgeschehen abgelenkt ist, als wenn er das Mobiltelefon verbotswidrig von vornherein in der Hand hält. |
2. KG, Beschl. v. 14.8.2019 3 Ws (B) 273/19, DAR 2019, 631 = NZV 2020, 265 |
1. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt vor, wenn ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation vorliegt. 2. Weder bedarf es im Bußgeldurteil der ausdrücklichen Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes erforderlich. |
3. KG, Beschl. v. 7.11.2019 3 Ws (B) 360/19 |
1. Das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes ist nicht ausreichend, den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen. Erforderlich ist ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes. 2. Eine Benutzung des Gerätes setzt nicht voraus, dass etwa eine Verbindung zum Mobilfunknetz zustande kommt, vielmehr ist eine solche bereits bei Ablesen der Uhrzeit oder des Ladezustandes oder bei Betätigung einer Taste zur bloßen Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Gerätes gegeben. 3. Es bedarf weder der Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt worden ist, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes zwingend erforderlich. |
4. OLG Hamm, Beschl. v. 26.9.2019 III-4 RBs 307/19, NZV 2020, 268 |
Das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs auf einem Mobiltelefon ist eine ordnungswidrige Nutzung desselben i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO. |
5. OLG Jena, Beschl. v. 13.10.2021 1 OLG 121 SsRs 55/21, NJ 2022, 35 = NZV 2022, 100 = DAR 2022, 110 (Ls.) |
Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO ist allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß (Anschluss OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2019 - III-4 Rbs 392/18 und OLG Celle, Beschl. v. 7.2.2019 - 3 Ss (OWi) 8/19]). Es muss vielmehr auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen. |
6. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.3.2020 1 Rb 36 Ss 832/19, zfs 2020, 473 = DAR 2020, 520 = VRR 8/2020, 25 |
1. Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt. 2. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist. |
7. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.4.2023 1 ORbs 33 Ss 151/23, NJW 2023, 1594 = NJW 2023, 1594 = DAR 2023, 636 |
Der Führer eines Kraftfahrzeugs verstößt auch dann nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er während der Fahrt ein Smartphone, mit dem er gerade ein Gespräch über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs führt, ausschließlich zu dem Zweck aufnimmt, um es - etwa zum Schutz vor Beschädigungen - umzulagern. |
8. OLG Köln, Beschl. v. 4.12.2020 III-1 RBs 347/20, DAR 2021, 107 = VRS 139, 244 = VRR 3/2021, 25 |
Ein im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 StVO tatbestandsmäßiges "Halten" liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird. |
9. LG Braunschweig, Urt. v. 22.12.2022 6 O 1030/20 |
1. Auch die Nutzung technischer Geräte im Rahmen einer Haupt- oder Abgasuntersuchung durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen fällt in den Regelungsgehalt des § 23 Abs. 1a StVO, 2. Es existiert keine Vorschrift, die eine Ausnahme für die in § 23 Abs. 1a StVO geregelte Nutzung technischer Geräte im Rahmen technischer Prüfungen im öffentlichen Straßenverkehr vorsieht. |
Übersicht 3: Rechtsfolgen Fahrverbot und Geldbuße
Entscheidung |
Leitsatz/Sachverhalt |
1. BayObLG, Beschl. v. 13.12.2022 202 ObOWi 1458/22, NStZ-RR 2023, 88 = zfs 2023, 287 = NZV 2023, 282 |
Für die Verhängung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StVG ist eine hinreichend aussagekräftige Darstellung der Vorahndungslage unerlässlich.(Rn.5) 2. Zulässiges Verteidigungsverhalten eines Betroffenen, wie etwa das Bestreiten des Tatvorwurfs, darf bei der Bemessung der Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. 3. Einem Betroffenen, der den Tatvorwurf bestreitet, darf bei der Bemessung der Bußgeldhöhe eine uneinsichtige Haltung nicht angelastet werden. |
2. BayObLG, Beschl. v. 29.10.2019 202 ObOWi 1997/19, zfs 2020, 172 = NZV 2020, 321 BayObLG, Beschl. v. 15.9.2020 202 ObOWi 1044/20, VRR 1/2021, 17 BayObLG, Beschl. v. 10.5.2021 201 ObOWi 445/21, NStZ-RR 2021, 351 = VRR 8/2021, 21 |
Auch eine auf einem Verstoß gegen die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO beruhende Vorahndung kann die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung rechtfertigen. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die am 19.10.2017 in Kraft getretene Neufassung des regelmäßig vorsätzlich verwirklichten Bußgeldtatbestandes des Verbots der Nutzung elektronischer Geräte gemäß § 23 Abs. 1a und 1b StVO. |
3. KG, Beschl. v. 4.2.2021 3 Ws (B) 6/21, DAR 2021, 340 = VRR 5/2021, 24 |
Der folgenlos gebliebene vorsätzliche Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO steht wegen der regelmäßig gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsverstößen gleich, weshalb bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtverstoßes in Betracht kommt) |
4. OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.9.2021 1 Ss (OWi) 126/21, NStZ-RR 2022, 62 (Ls.) = NZV 2022, 99 |
Die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes gibt bei dem unzulässigen Benutzen eines Gerätes zur Telekommunikation keinen Anlass für eine Erhöhung des Bußgeldes; vielmehr beschreibt § 23 Abs. 1a StVO ein Fehlverhalten, das regelmäßig vorsätzlich begangen wird. |
5. AG Eilenburg, Urt. v. 29.9.2022 8 OWi 950 Js 67934/21, zfs 2023, 172 |
Von im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz ist zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abzuweichen, wenn dieser seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt hat und seine bereits darin zum Ausdruck kommende Einsicht in sein straßenverkehrsordnungswidriges Verhalten (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) durch seine Teilnahme an einer Beratung bei einer amtlich anerkannten verkehrspsychologischen Beratungsstelle nachgewiesen und insoweit ein positives Nachtatverhalten gezeigt hat. |
Übersicht 4: Verfahrensfragen
Entscheidung |
Leitsatz/Sachverhalt |
1. KG, Beschl. v. 23.4.2021 3 Ws (B) 87/21, zfs 2021, 589 = DAR 2021, 463 (Ls.) |
Auch ein Urteil in Bußgeldsachen erfordert in aller Regel Feststellung zur inneren Tatseite. Gerade die Annahme vorsätzlichen Handelns bedarf, jedenfalls wenn es nicht wie z.B. beim Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Tat angelegt ist und sich gewissermaßen von selbst versteht, ausdrücklicher Feststellung |
2. KG, Beschl. v. 27.2.2020 3 Ws (B) 48/20, zfs 2020, 409 |
1. Da keine Ordnungswidrigkeit begeht, wer den Motor an einer roten Ampel händisch abstellt und ein elektronisches Gerät nutzt, muss das Urteil grundsätzlich mitteilen, ob der Motor tatsächlich lief oder fahrerseitig, also manuell, abgeschaltet war. 2. Einer solchen Feststellung bedarf es im Bußgeldurteil aber nicht, wenn die Einlassung des Betroffenen dahin wiedergegeben wird, er habe einen anderen Gegenstand gehalten. |
3. KG, Beschl. v. 30.12.2019 3 Ws (B) 386/19 |
Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorgeworfen und enthält der Bußgeldbescheid den Hinweis auf Nr. 246.1 BKat, aber keine Schuldform, so bedarf eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung keines rechtlichen Hinweises. |
4. OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.12.2021 2 OLG 53 Ss-OWi 516/21, zfs 2022, 650 = NZV 2022, 300 |
Die Ablehnung einer Erweiterung der Beweisaufnahme hinsichtlich des vom Betroffenen in der Hand gehaltenen Gerätes erweist sich als verfahrensfehlerhaft, wenn das AG hierzu allein auf das in Bezug genommene Messfoto und das darauf erkennbare Aussehen und die Handhabung des vom Betroffenen gehaltenen Gerätes verweist und die Ablehnung weiterer Sachaufklärung durch Inaugenscheinnahme auf eine lebensnaher Betrachtungsweise und darauf gestützt wird, dass es nicht darauf ankomme, ob der Betroffene ein E-Zigarettengerät besitze, sondern darauf, ob er dieses oder ein Mobiltelefon zur Tatzeit genutzt habe. |
5. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.8.2021 976 OWi 661 Js-OWi 51914/20 |
Die Einlassung des Betroffenen, es handele sich bei dem von ihm gehaltenen Gegenstand zwar um ein Mobiltelefon, er würde dieses aber nicht selbstständig halten, sondern nur an eine so genannte "Handyspange" andrücken, ist dann als Schutzbehauptung zurückzuweisen, wenn auf einem, im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung angefertigtem Lichtbild, eine solche eindeutig nicht erkennbar ist. |
6. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.6.2020 971 OWi 363 Js 72112/19, DAR 2021, 224 (Ls.) |
Behauptet ein betroffener Busfahrer, er habe während der Fahrt kein Mobiltelefon ans Ohr gehalten, sich vielmehr mit einer Bürste den Bart gekämmt, ist von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen, wenn auf einer polizeilicherseits gefertigten Fotosequenz keine Kämmbewegungen erkennbar sind und die Form der vermeintlich verwendeten Bürste nicht mit der Form des ans Ohr gehaltenen Gegenstandes übereinstimmt. |
7. LG Paderborn, Urt. v. 5.10.2021 5 Ns 8/21, NZV 2022, 522 |
1. Ein Kraftfahrer macht sich der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig, wenn er mit radfahrenden Personen kollidiert und diese schwer verletzt bzw. getötet werden, weil er durch sein Mobiltelefon abgelenkt war. 2. Bei der Nutzung des Mobiltelefons handelt es sich um einen vorsätzlichen Sorgfaltspflichtverstoß. Das gilt insbesondere, wenn der Kraftfahrer sein Mobiltelefon nicht etwa zum Telefonieren nutzte, bei dem zumindest sein Blick weiter auf den Verkehr und auf den Straßenverlauf hätte gerichtet bleiben können, sondern zum Austausch von Textnachrichten. Insbesondere das Verfassen einer Textnachricht, bei dem der Blick von der Straße abgewendet wird und einzelne Buchstaben auf dem Display eingetippt werden, stellt - wenn die Textnachricht vorliegend auch vergleichsweise kurz ausgefallen sein mag - eine ganz massive Ablenkung vom Verkehrsgeschehen dar- |
8. AG Tübingen, Urt. v. 9.12.2020 16 OWi 14 Js 21187/20, |
Polizeiliche Beobachtungsbögen von Ermittlungshandlungen (Routinehandlungen) bei einer "Verkehrsüberwachung" können nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO auch verlesen werden, wenn sie die Beobachtung einer geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Benutzen eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer) zum Inhalt haben |
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
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