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aus ZAP 2025, 915

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zum Strafrecht 2024/2025

Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

I. Übersicht zu weiterer Rechtsprechung zum KCanG..
  1. „Nicht geringe Menge“
  2. Tathandlungen.
  3. Konkurrenzen.
  4. Rechtsfolgen.
    a) Strafzumessung.
    b) Einziehung.
II. Gewahrsam an Geldscheinen am Geldautomaten.
III. KO-Tropfen als „gefährliches Werkzeug“?.
IV. Sichverschaffen von kinderpornografischen Inhalten.
V. Verkehrsstrafrecht
  1. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
    a) Täter
    b) Tathandlung.
  2. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  3. Trunkenheits-/Drogenfahrt (§ 316 StGB)
    a) Blutprobe.
    b) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
  4. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
    a) Begriff des „Unfalls im Straßenverkehr“
    b) Teilnahme.
  5. Verbotenes Rennen (§ 315d StGB)
  6. Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
  7. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB, § 111a StPO)

I. Übersicht zu weiterer Rechtsprechung zum KCanG

Der Verfasser hat in ZAP 2024, 1081 einen Überblick zu der ersten Rspr. zu den neuen Regelungen des KCanG gegeben. Seitdem hat es weitere Entscheidungen gegeben, die hier vorgestellt werden. Allerdings ist festzustellen, dass die Veröffentlichung von Entscheidungen, die sich mit dem KCanG befassen, in der letzten Zeit deutlich zurückgegangen ist. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie hat den Stand von etwa Ende Mai 2025 (vgl. auch die Bestandsaufnahme der Rspr. zum KCanG bei Burhoff, StraFo 2025, 122).

1. „Nicht geringe Menge“

Nach der – inzwischen ständigen – Rspr. der Strafsenate des BGH liegt der Grenzwert der nicht geringen Menge für THC i.S.d. § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG nach wie vor bei 7,5 Gramm (u.a. BGH, Beschl. v. 18.4.2024 – 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968; Beschl. v. 6.5.2024 – 2 StR 480/23, StV 2024, 587; Beschl. v. 14.5.2024 – 3 StR 115/24; Beschl. v. 24.4.2024 – 4 StR 50/24, StraFo 2024, 304; Beschl. v. 23.4.2024 – 5 StR 153/24, NStZ-RR 2024, 216; Beschl. v. 29.4.2024 – 6 StR 132/24). Dem haben sich die anderen Obergerichte angeschlossen. Auch sie sind – soweit ersichtlich – übereinstimmend der Auffassung, dass die Grenze nach wie vor bei 7,5 Gramm THC zu ziehen ist (BayObLG, Beschl. v. 17.7.2024 – 204 StRR 215/24, StraFo 2024, 353; OLG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2024 – 5 Ws 19/24; OLG Hamm, Beschl. v. 14.1.2025 – III-4 ORs 172/24; KG, Beschl. v. 30.4.2024 – 5 Ws 67/24). Allerdings wird teilweise auch in Kenntnis der Rspr. des BGH an der Auffassung festgehalten, dass die Auslegung der nicht geringen Menge in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG aufgrund der Gesetzesbegründung zum KCanG die Festsetzung eines vom vormaligen Grenzwert von 7,5 Gramm THC abweichenden Grenzwertes gebietet (AG Aschersleben, Urt. v. 24.9.2024 – 2 Ds 69/24). Die nicht geringe Menge in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG betrage 37,5 Gramm THC und orientiere sich an der fünffachen Menge der bei einer erlaubten Besitzmenge von 50 Gramm und einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 15 % auftretenden Wirkstoffmenge THC (AG Aschersleben, a.a.O.).

Hinsichtlich der Mengengrenzen des straffreien Besitzes von Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, 2 KCanG ist auf das konsumfähige getrocknete Pflanzenmaterial, mithin nicht auf die darin enthaltene Wirkstoffmenge, abzustellen (BGH, Beschl. v. 12.6.2024 – 1 StR 121/24, NStZ-RR 2024, 312). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Maß sich die Tathandlung auf eine „nicht geringe Menge“ bezogen hat, wird derjenige Teil der Gesamtmenge, mit dem der jeweilige Umgang straffrei wäre, außer Betracht gelassen. Erst die die Grenze zur Strafbarkeit überschreitende Stoffmenge ist daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie ihrem Wirkstoffgehalt nach den Grenzwert von 7,5 Gramm THC erreicht bzw. überstiegen hat (BGH, Beschl. v. 24.4.2024 – 4 StR 50/24). An verschiedenen Wohnsitzen und dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig vorgehaltene Cannabismengen sind zur Bestimmung der strafrechtlich relevanten Freigrenze nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG zusammenzurechnen (BGH, Urt. v. 29.10.2024 – 1 StR 276/24, NJW 2025, 314 = NStZ 2025, 110). Inzwischen hat der Große Senat für Strafsachen auf Vorlage des 2. Strafsenats des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 1.8.2024 – 2 StR 107/24, NStZ 2025, 48 m.w.N. zur uneinheitlichen Rspr. des BGH; dazu noch BGH, Beschl. v. 13.6.2024 – 1 StR 205/24; Beschl. v. 5.4.2024 – 5 StR 631/23, StV 2024, 597 [Ls.]; Beschl. v. 6.5.2024 – 5 StR 550/23, NStZ-RR 2024, 220 und auch OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2024 – III-3 ORs 49/24) entschieden, dass dann, wenn der Täter vorrätig gehaltenes Cannabis teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung und teilweise für den Eigenkonsum bestimmt (hat), ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt unter konkurrenzrechtlichen Gesichtspunkten ausscheidet, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet (BGH, Beschl. v. 3.2.2025 - GSSt 1/24).

Der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis durch einen Strafgefangenen in seinem Haftraum während der Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe unterfällt der Erlaubnisnorm des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG, die eine Ahndung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit ausschließt. Insoweit handelt es sich bei dem Haftraum um den gewöhnlichen Aufenthalt des Gefangenen (KG, Urt. v. 28.5.2025 – 5 ORs 17/25; s.a. LG Stralsund, Beschl. v. 29.5.2024 – 23 StVK 114/24; LG Bonn, Beschl. v. 16.4.2024 – 50 KLs 33/20).

2. Tathandlungen

Die Tathandlungen des § 34 Abs. 1 KCanG hat der Gesetzgeber ausdrücklich an die Begrifflichkeiten des Betäubungsmittelgesetzes angelehnt; hinsichtlich des Handeltreibens gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG wird in den Gesetzesmaterialien darüber hinaus auf die zum BtMG ergangene Rspr. Bezug genommen (s. BT-Drucks 20/8704, S. 94). Deshalb sind die Grundsätze, die zu den in § 29 Abs. 1 BtMG unter Strafe gestellten Handlungsformen entwickelt worden sind, auf das KCanG zu übertragen (BGH, Beschl. v. 18.4.2024 – 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968; Beschl. v. 4.7.2024 – 6 StR 369/24; Beschl. v. 9.9.2024 – 2 StR 243/24; Beschl. v. 2.10.2024 – 3 StR 296/24; Beschl. v. 27.11.2024 – 3 StR 25/24).

Als Handeltreiben i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG ist mithin nach wie vor jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit zu verstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.2024 – 3 StR 45/24; Beschl. v. 27.11.2024 – 3 StR 25/24). Ein tatsächlich erfolgreiches Umsatzgeschäft ist für die Tatvollendung nicht erforderlich. Nach diesen Maßstäben stellt die Übernahme von Cannabissetzlingen in der Absicht, die zu einem späteren Zeitpunkt erwarteten Blüten als Marihuana (vgl. § 1 Nr. 6, 8 KCanG) gewinnbringend zu verkaufen, bereits eine auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit dar; sie ist nicht dem Stadium der straflosen Vorbereitung – ebenso wenig demjenigen des Versuchs (§ 34 Abs. 2 KCanG) – zuzurechnen (BGH, Beschl. v. 27.11.2024 – 3 StR 25/24 [Anfragebeschluss im Hinblick auf anderslautende Rspr. in BGH, Urt. v. 15.3.2012 – 5 StR 559/11; Beschl. v. 27.5. 2021 – 5 StR 337/20; Urt. v. 2.11.2022 – 6 StR 239/22]).

Dem verbotenen Besitz von Cannabis kommt nach dem Regelungskonzept des § 34 Abs. 1 KCanG kein eigenständiger Unrechtsgehalt mehr zu, wenn zugleich einer der spezielleren Tatbestände der Strafvorschrift verwirklicht ist (BGH, Beschl. v. 12.6.2024 – 1 StR 105/24; Beschl. v. 25.7.2024 – 1 StR 274/24, NStZ-RR 2024, 345). Die Bestrafung wegen Besitzes als Auffangtatbestand kommt allerdings dann in Betracht, wenn entweder die Verwirklichung einer spezielleren Begehungsweise nicht feststellbar ist oder der Besitz in einer solchen nicht vollständig aufgeht (BGH, Beschl. v. 25.7.2024 – 1 StR 274/24, a.a.O.). Der Begriff des Besitzes i.S.d. BtMG gilt auch im Anwendungsbereich des KCanG. Er umfasst ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis verbunden mit einem Besitzwillen, der darauf gerichtet ist, sich die ungehinderte Einwirkung auf die Sache zu erhalten (BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 StR 186/24).

Die in § 34 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KCanG beschriebene Tathandlung des „Anbaus“ ist grds. wie im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes auszulegen. Demnach umfasst der Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht sämtliche gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen, um ein Wachstum der Pflanzen zu erreichen. Hierzu zählen etwa das Bewässern, Düngen und Belichten (BGH, Beschl. v. 17.6.2024 – 4 StR 187/24; Beschl. v. 31.7.2024 – 2 StR 204/24). Die Ernte und das anschließende Auslegen zur Trocknung der Marihuanapflanzen (vgl. § 1 Nr. 8 KCanG) ist das Herstellen von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG). Das Herstellen umfasst in Anlehnung an die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln. Der Begriff umfasst damit eine Palette von Tätigkeiten. Gewinnen ist die Entnahme von Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen aus ihrer natürlichen (wildwachsenden) oder künstlich angelegten Umgebung. Die Ernte von Marihuanablättern stellt ein Gewinnen i.S.d. Vorschrift und damit eine Form des Herstellens dar (BGH, Beschl. v. 10.7.2024 – 3 StR 98/24; Beschl. v. 31.7.2024 – 2 StR 204/24; Beschl. v. 23.10.2024 – 2 StR 411/24, NStZ-RR 2025, 81).

Übt der Angeklagte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort i.S.v. § 1 Nr. 17 KCanG die tatsächliche Sachherrschaft lediglich über eine die Erlaubnisgrenzen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG nicht überschreitende Menge Cannabis aus (BGH, Beschl. v. 29.4.2024 – 6 StR 117/24, StV 2024, 581), ist das KCanG nicht anwendbar (BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 4 StR 488/23, NJW 2025, 1065).

Zwischen den Straftatbeständen des KCanG und denen des BtMG besteht eine tatbestandliche Verwandtschaft dergestalt, dass eine Fehlvorstellung des Gehilfen über die Substanz, deren Umgangs wegen sich der Haupttäter strafbar macht, nicht zum Entfallen des Gehilfenvorsatzes führt (BGH, Beschl. v. 29.10.2024 – 1 StR 382/24, NJW 2025, 235). Stellt sich der Gehilfe irrig vor, der Haupttäter handle mit Cannabis anstelle von vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen, kann er sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis strafbar machen (BGH, Beschl. v. 29.10.2024 – 1 StR 382/24, NJW 2025, 235).

Unterhalb der Schwellenwerte des § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG kommt es für die Straflosigkeit des Erwerbs von Cannabis zum Eigenverbrauch nicht darauf an, ob der Bezug aus einer legalen oder illegalen Quelle erfolgte. Eine Einschränkung der Straflosigkeit nur auf legale Bezugsquellen widerspräche dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG und verstieße zudem gegen den Grundsatz „nullum crimen sine lege“ (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB; OLG Hamburg, Urt. v. 12.12.2024 – 5 ORs 21/24). Der Anwendungsbereich des § 261 StGB ist dahingehend einzuschränken, dass der Erwerb und Besitz von Cannabis unterhalb der Schwellenwerte von § 34 Abs. 1 Nr. 1, 12 KCanG nicht zu einer Geldwäschestrafbarkeit führt. Eine solche teleologische Reduktion des § 261 StGB ist erforderlich, um die Entkriminalisierungsabsicht des Gesetzgebers zu beachten (OLG Hamburg, a.a.O.).

Der Erwerb von Cannabis ist auch nach der aktuellen Rechtslage als Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 StGB strafbar, wenn der Täter sich einen Gegenstand – Marihuana –verschafft oder verwahrt hat, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln oder Cannabis, die aus einem strafbaren Anbauen oder Herstellen herrühren, verwirklichen den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 bzw. Nr. 4 Alt. 1 StGB. Ein legaler Erwerb außerhalb einer nicht existierenden Anbauvereinigung ist weder nach früherem noch nach heutigem Recht möglich (AG Zossen, Beschl. v. 10.9.2024 – 134 BRs 32/22).

3. Konkurrenzen

Der verbotene Besitz von Cannabis ist ein Auffangtatbestand, der nur zum Tragen kommt, wenn sich der Umgang mit der Cannabismenge in Form umfassenderer Tatmodalitäten nicht nachweisen lässt (BGH, Beschl. v. 17.6.2024 – 4 StR 187/24). Anders als im BtMG, bei dem die Einfuhr einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln nicht von einem täterschaftlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt wurde, sondern dazu in Tateinheit steht, gehen jedoch im Anwendungsbereich des KCanG der Erwerb, die Veräußerung oder die Einfuhr von Cannabis als rechtlich unselbstständige Tatbestandsverwirklichungen im Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) auf (BGH, Beschl. v. 30.10.2024 – 1 StR 235/24, NStZ-RR 2025, 81 [Ls.]).

Die Einfuhr von Cannabis gem. § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG, die dem gewinnbringenden Umsatz dient, geht als unselbstständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis gem. § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG auf (BGH, Beschl. v. 16.7.2024 – 5 StR 296/24, NStZ-RR 2024, 313; Beschl. v. 15.8.2024 – 5 StR 243/24). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich die Einfuhrhandlungen zum Zwecke des Handeltreibens mit Cannabis, so wie hier, auf eine nicht geringe Menge beziehen (§ 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG). Denn anders als beim Handel mit Betäubungsmitteln (§§ 291, 30 BtMG) sieht das KCanG keinen höheren Strafrahmen für eine Einfuhr von Cannabis im Verhältnis zum Handeltreiben vor. Beide Begehungsvarianten (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, 5 KCanG) werden vom Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG, das pauschal auf Handlungen gem. § 34 Abs. 1 KCanG verweist, einheitlich erfasst (BGH, Beschl. v. 16.7.2024 – 5 StR 296/24, a.a.O.; Beschl. v. 15.8.2024 – 5 StR 243/24). Da das KCanG keinen höheren Strafrahmen für eine Einfuhr von Cannabis vorsieht, kommt eine parallele Handhabung der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses wie im BtMG hinsichtlich der Tatbestände der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zwischen denen Tateinheit besteht, nicht in Betracht (BGH, a.a.O.).

Die täterschaftliche versuchte Ausfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG, § 22 StGB) und von Cannabis wird nicht durch das vollendete Verbrechen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt; vielmehr besteht Tateinheit. Gleiches gilt für das Verhältnis von versuchter Ausfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 KCanG, § 22 StGB) und Besitz von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG; BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 StR 361/24, NStZ-RR 2025, 79). Die Strafnorm des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG greift jedoch nicht ein, solange sich die besessene Cannabismenge innerhalb der dort angegebenen Größen bewegt. Dies gilt auch dann, wenn der Besitz von Cannabis zur Förderung des Handeltreibens mit Cannabis dient und damit verwaltungsrechtlich generell verboten ist (BGH, a.a.O.).

Die Feststellungen zum Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gelten weiterhin für das an § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG angelehnte Tatbestandsmerkmal des Führens einer Schusswaffe oder eines zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG (BGH, Beschl. v. 29.4.2024 – 6 StR 132/24; Beschl. v. 11.6.2024 – 3 StR 159/24; vgl. auch BT-Drucks 20/8704, S. 132).

4. Rechtsfolgen

a) Strafzumessung

Anders als unter der Geltung des BtMG, kann dem Umstand, Cannabis sei eine „weiche Droge“, aus gesetzessystematischen Gründen keine strafmildernde Wirkung mehr beigemessen werden. Denn das KCanG enthält Regelungen allein zu dieser Droge (u.a. BGH, Beschl. v. 29.5.2024 – 6 StR 174/24; OLG München, Beschl. v. 30.7.2024 – 2 Ws 492/24). Ein Strafausspruch kann keinen Bestand haben, wenn eine (Jugend-)Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er „teilweise einschlägig mit Betäubungsmitteldelikten vorbelastet“ sei, sich bei einer der berücksichtigten Taten das Tun des Angeklagten indes auf den Besitz von 0,9 Gramm Marihuana beschränkte und das nach nunmehr geltendem Recht nicht mehr strafbar wäre (BGH, Beschl. v. 28.5.2024 – 6 StR 142/24, StV 2024, 599).

Bei der konkreten Strafzumessung darf die Gesamtmenge des besessenen Cannabis – und dementsprechend auch nicht die Gesamtwirkstoffmenge – ohne Abzug der zum Eigenkonsum erlaubten Menge nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 12.6.2024 – 1 StR 105/24; OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2024 – III-3 ORs 49/24). Die in § 34 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12 KCanG genannten Freigrenzen sind daher innerhalb der Straftatbestände des Besitzes, Anbaus und Erwerbs von Cannabis bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 12.6.2024 – 1 StR 105/24, a.a.O.; Beschl. v. 12.6.2024 – 1 StR 121/24, NStZ-RR 2024, 312; OLG Hamm, a.a.O.).

b) Einziehung

Der 2. Strafsenat des BGH hatte dem Großen Senat für Strafsachen gem. § 132 Abs. 4 GVG u.a. auch die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob bei einer auf § 37 KCanG gestützten Einziehung eine dem Eigenkonsum dienende und die Grenzen des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KCanG oder des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b KCanG nicht übersteigende Cannabismenge stets ausgenommen werden muss (BGH, Beschl. v. 1.8.2024 – 2 StR 107/24). Die Rspr. des BGH war insoweit nämlich nicht einheitlich. Der 1. Strafsenat hat te– allerdings nicht tragend – ausgeführt, dass, wenn die für den Besitz, Anbau und Erwerb von Cannabis erlaubten Mengen überschritten werden, dieses vollständig der Einziehung nach § 37 KCanG, § 74 Abs. 2 StGB unterliegen (BGH, Beschl. v. 12.6.2024 – 1 StR 105/24). Das hat der 5. Strafsenat anders gesehen (BGH, Beschl. v. 6.5.2024 – 5 StR 550/23, NStZ-RR 2024, 220; ähnlich BGH, Beschl. v. 5.4.2024 – 5 StR 631/23; vgl. auch noch OLG Schleswig, Urt. v. 26.8.2024 – 1 ORs 4 SRs 37/24, wonach es sich bei den in § 34 Abs. 1, 2 KCanG festgelegten Mengen um Freigrenzen handelt und der gesamte Besitz strafbar ist und insgesamt der Beschlagnahme und Einziehung unterliegt, wenn sie diese überschritten, werden). Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat inzwischen die Vorlagefrage verneint (BGH, Beschl. v. 3.2.2025 – GSSt 1/24).

II. Gewahrsam an Geldscheinen am Geldautomaten

Gibt der Geschädigte aufgrund einer Drohung an einem Geldautomaten seine Karte nebst PIN ein und steckt der Täter die ausgeworfenen Geldscheine ein, bricht er den Gewahrsam des Geldinstituts an den Scheinen und begeht einen Raub nach § 349 StGB, keine räuberische Erpressung (§ 255 StGB). So hat der 3. Strafsenat des BGH entschieden (BGH, Beschl. v. 12.11.2024 – 3 StR 301/24) und vertritt damit eine andere Rechtsauffassung als der 2. Strafsenat des BGH (vgl. BGH, NJW 2018, 245). Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Der Angeklagte hatte den Geschädigten, dem er physisch deutlich überlegen war, mit Fäusten geschlagen und grundlos „200 bis 300 EUR“ von ihm gefordert. Weil der Geschädigte kein Bargeld mit sich führte, zwang der Angeklagte ihn unter Androhung weiterer Gewalt, zu einem Geldautomaten zu gehen. Dort musste der Geschädigte seine Karte nebst PIN eingeben. Der Angeklagte, der schräg hinter ihm stand, drückte auf den am Bildschirm angezeigten höchsten verfügbaren Auszahlungsbetrag von 1.000 EUR. Der Automat gab davon mangels weiterer Kontodeckung 140 EUR aus, die der Angeklagte unter Aufrechterhaltung der Drohkulisse einsteckte.

Die Revision des Angeklagten führte zu einer Änderung des Schuldspruchs. Das vom LG Festgestellte stelle keine räuberische Erpressung, sondern einen Raub dar. Denn wer unberechtigt Geldscheine ergreift und einsteckt, die im Ausgabefach eines Geldautomaten bereitliegen, nachdem der Berechtigte zuvor Bankkarte und PIN eingegeben hat, breche den Gewahrsam des Geldinstituts an den Geldscheinen und nehme fremde Sachen weg (BGH, NStZ 2019, 726 m.w.N.). Die Frage, ob der Gewahrsam der Bank an Bargeld, das ein Geldautomat nach technisch ordnungsgemäßer Bedienung ausgebe, lediglich gelockert oder bereits aufgegeben sei, werde in der Rspr. des BGH nicht einheitlich beantwortet. Nachdem der 2. Strafsenat einen Fall, in dem der Täter den Berechtigten nach PIN-Eingabe gewaltsam weggestoßen hatte, als räuberische Erpressung bewertet hatte, weil der Gewahrsam durch das Geldinstitut mit der Geldausgabe bereits preisgegeben und nicht gebrochen worden sei (BGH, NJW 2018, 245), wollte der 3. Strafsenat Revisionen von Angeklagten verwerfen, die durch Ablenkung des Berechtigten an die Geldscheine gelangt und wegen Diebstahls u.a. verurteilt worden waren.

Im deshalb eingeleiteten Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG, das sich später wegen Rechtsmittelrücknahme erledigt hat, habe der Senat einen Gewahrsamsbruch gegenüber der Bank angenommen. Die Frage, ob gleichfalls der Gewahrsam desjenigen gebrochen werde, der den Vorgang durch Eingabe von Bankkarte und PIN in Gang gesetzt hat, habe er offengelassen (BGH 2019, a.a.O.). Im Nachgang habe der 4. Strafsenat dies für die „Ablenkungsfälle“ entschieden; er habe ausgeführt, dass jedenfalls der Täter, der trickreich die Aufmerksamkeit des Bankkunden ablenke und so an das im Ausgabefach des Automaten bereitliegende Geld gelange, (auch) dessen Gewahrsam breche (BGHSt 66, 55 Rn 7 ff. = NJW 2021, 1545 = StRR 10/2021, 23 [Deutscher]). Der 3. Strafsenat hält nun an seiner Rechtsauffassung fest. Ein Täter breche den Gewahrsam an einer dem Zugriff Dritter preisgegebenen Sache, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber die Wegnahme nur bestimmten Personen gestatten will, der Täter aber nicht zu diesem Personenkreis gehört (BGHSt 35, 152 = NJW 1988, 979). So liege es hier: Der Wille des Geldinstituts auf die Übertragung des Gewahrsams sei erkennbar nicht an jedermann gerichtet, sondern auf die Person beschränkt, die sich durch Eingabe von Karte und PIN legitimiert habe. Greift ein anderer zu, breche er den Gewahrsam der ausgebenden Bank.

Einer erneuten Anfrage beim 2. Strafsenat bedurfte es nach Ansicht des 3. Strafsenat für die vorgenommene Schuldspruchänderung nicht. Denn der Angeklagte habe hier zusätzlich den (Mit-)Gewahrsam des Geschädigten gebrochen (zu den Maßstäben BGH, NStZ 2020, 483 m.w.N. = StRR 2/2021, 27 [Burhoff]) und deshalb ohnehin einen Raub begangen.

Hinweis:

Der 3. Strafsenat vermeidet eine Anfrage beim 2. Strafsenat durch den Rückgriff auf den Gewahrsamsbruch beim Geschädigten. Auf diese Weise hatte bereits der 4. Senat ein Anfrage- und ggf. Vorlageverfahren vermieden (BGH, BGHSt 66, 55). Gerade das Vorliegen eines solchen Gewahrsams des Geschädigten hat der 2. Senat in seiner Entscheidung aber ausdrücklich verneint (BGH, NJW 2018, 245) und eine räuberische Erpressung angenommen. Angesichts der ergebnisrelevanten Divergenz der Beurteilung des Gewahrsams des Geschädigten und des Geldinstituts hätte hier eine Anfrage beim 2. Senat nahegelegen. Maßgeblich könnte die Divergenz bei der Anwendung von Gewalt werden. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

III. KO-Tropfen als „gefährliches Werkzeug“?

Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen: Am Vorabend eines Konzertes besuchten die Nebenklägerin und ihre Freundin den Angeklagten und dessen Verlobte, um bei ihnen zu übernachten. Der Austausch sexueller Handlungen war nicht vorgesehen. Im Laufe des Abends entschloss sich der Angeklagte gleichwohl, der bereits stark angetrunkenen Nebenklägerin heimlich Gamma-Butyrolacton (GBL) zu verabreichen. Er wollte sie dadurch sexuell enthemmen, um dann mit und an ihr sexuelle Handlungen zu vollziehen. Er tropfte das GBL mittels einer Pipette in ein nicht alkoholisches Getränk, das er der Nebenklägerin gab, die es nichtsahnend austrank. Dabei erkannte der Angeklagte und nahm billigend in Kauf, dass die Frau in einen Bewusstseinszustand bis zur Bewusstlosigkeit versetzt werden könnte, in dem sie sich gegen solche Handlungen nicht würde wehren können. Ihm war bewusst, dass die Verabreichung der Tropfen, insb. in Verbindung mit Alkohol, erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich barg. Das GBL zeigte die vom Angeklagten erwünschte Wirkung. Es kam zu sexuellen Handlungen. Er erkannte, dass die Nebenklägerin aufgrund der Wirkung des GBL nicht mehr in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und zu äußern. Ohne die heimliche Gabe der GBL-Tropfen hätte die Nebenklägerin sich nicht auf den erheblich älteren und ihr erst seit kurzer Zeit bekannten Angeklagten eingelassen.

Die Revision des Angeklagten war teilweise erfolgreich. Nach Auffassung des BGH (Beschl. v. 8.10.2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 = StraFo 2025, 32 = StRR 3/2025, 28) stellen sog. K.O.-Tropfen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hineingetropft wurden, ein „gefährliches Werkzeug“ i.S.v. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar. Bei einem Werkzeug handele es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Unter einem Gegenstand verstehe man gemeinhin nur feste Körper. Da Flüssigkeiten, wie eben die GBL-Tropfen, aber auch Gase, keine feste Form haben, seien sie keine Gegenstände und ihnen könne damit auch keine Werkzeugqualität zukommen. Dies werde von systematischen Erwägungen gestützt. Das Merkmal des gefährlichen Werkzeugs werde auch in anderen insoweit wortlautgleichen Qualifikationstatbeständen genutzt; für denjenigen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB habe der BGH bereits entschieden, dass ein Mittel, das erst nach einem Stoffwechselprozess im Körper sedierend oder narkotisierend wirkt, kein (gefährliches) Werkzeug ist (BGH, NStZ-RR 2018, 141). Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb für § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB etwas anderes gelten sollte, zumal ein Gleichlauf dem Willen des Gesetzgebers entspreche, der den Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 177 StGB nicht anders verstanden haben wollte als in dem – wiederum an § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angelehnten – Qualifikationstatbestand des § 250 StGB (vgl. BT-Drucks 13/9064, S. 13, 18).

Dass der Angeklagte die GBL-Tropfen mittels eines Gegenstandes, hier einer Pipette, in ein für die Nebenklägerin bestimmtes Getränk träufelte, führte nach Ansicht des BGH nicht zu einer anderen Beurteilung. Ein Gegenstand sei dann gefährlich, wenn er nach Art seiner konkreten Anwendung im Einzelfall geeignet ist, unmittelbar eine erhebliche Verletzung herbeizuführen. Dies könne beim Einsatz von Flüssigkeiten, Gasen oder auch Strahlen der Fall sein, wenn sie durch einen Gegenstand auf den Körper gerichtet und mit diesem in Verbindung gebracht werden. Voraussetzung sei indes, dass durch den Gegenstand unmittelbar von außen auf den Körper eingewirkt wird (BGH, NStZ-RR 2012, 308; NStZ-RR 2011, 275, 276). Daran fehle es bei der Pipette. Denn der Angeklagte habe die Pipette lediglich als Dosierungshilfe verwendet. Die Pipette sei nicht geeignet gewesen, unmittelbar und von außen einwirkend eine Körperverletzung zu verursachen. Für die Tasse als bloßes Trinkgefäß, aus der die Nebenklägerin den mit GBL versetzten Apfelsaft selbstständig trank, gelte erst recht nichts anderes.

Hinweis:

Die Entscheidung des BGH führt nicht zu einem Strafdefizit, da die Art der Tatbegehung nicht nur bei der Strafzumessung im Rahmen des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB strafschärfend berücksichtigt werden kann, sondern auch § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB (konkrete Todesgefahr) vorliegen kann.

Im Übrigen: Man hat den Eindruck, dass die verdeckte Verabreichung von K.O.-Tropfen zu sexuellen Zwecken zunimmt. Unter anderem deshalb und auch in Hinblick auf den BGH, Beschl. v. 8.10.2024 (5 StR 382/24) hat der Bundesrat am 23.5.2025 auf Initiative von Nordrhein-Westfalen, Hamburg und dem Saarland (erneut) beschlossen, einen Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung der Verabreichung von K.O.-Tropfen im Bundestag einzubringen. Der Gesetzentwurf des Bundesrates (vgl. BR-Drucks 128/2) sieht vor, bei den Sexual- und Raubstraftaten die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs gleichzustellen, wie dies beim Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung bereits der Fall ist. K.O.-Tropfen brächten – insb. in Verbindung mit Alkohol und Drogen – erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zur Todesgefahr mit sich. Bei Sexualdelikten käme erschwerend hinzu, dass eine sexuelle Gewalterfahrung im Zustand der Bewusstlosigkeit sowohl körperlich als auch psychisch traumatisierend wirken und die psychische Gesundheit nachhaltig schädigen könne. Daher sei ein Mindeststrafrahmen von fünf Jahren angemessen.

IV. Sichverschaffen von kinderpornografischen Inhalten

Das BayObLG hat sich im Beschl. v. 6.2.2025 (202 StRR 5/25) mit der Abgrenzung der Strafbarkeit wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB zu § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Strafbarkeit wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB befasst.

Das AG hatte den Angeklagten wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB) verurteilt. Der Angeklagte hatte unter Verwendung eines Smartphones über die Plattform ‚Snapchat‘ unter seinem Profilnamen mit der Geschädigten gechattet. Die Geschädigte war zum Zeitpunkt des Chats 12 Jahre alt, was sie dem Angeklagten auch mitgeteilt hatte. Zudem hatte sie dem Angeklagten zu Beginn des Chats Fotos von sich zugesandt, auf denen ihr kindliches Alter erkennbar war. Er nahm billigend in Kauf, dass es sich bei seiner Chatpartnerin um ein 12 Jahre altes Kind handelte. Am 2.8.2023 fragte der Angeklagte, ob diese auch „sexy Bilder“ von sich habe, die außer ihm niemand sehen und von ihm „versprochen“ nicht gespeichert würden. Auf die Nachfrage, was „sexy“ für ihn bedeute, antwortete der Angeklagte: „So nacktmäßig oder Unterwäsche Bilder“. Nachdem die Geschädigte abgelehnt hatte, fragte der Angeklagte, ob die Geschädigte ihm ein Bild schicken könne, auf welchem sie die „Beine breit“ mache und ob das für sie okay sei oder – etwas später – „halt […] andere sexy Bilder von dir“. Der Angeklagte wollte hierdurch die Übersendung von Abbildungen der Geschlechtsmerkmale seiner Chatpartnerin erreichen, wobei ihm bewusst war, dass er alles ihm Mögliche getan hatte, um diese zur Übersendung von Bildern an ihn zu bewegen und es lediglich von den Handlungen des Kindes abhing, ob dieses die von ihm geforderten Bilder auf sein mobiles Endgerät übermittelt. Das Mädchen ging jedoch nicht auf die Aufforderung ein und übersandte die geforderten Fotos nicht.

Die Sprungrevision des Angeklagten führte beim BayObLG (a.a.O.) zu einer Änderung des Schuldspruchs. Dies hat eine Strafbarkeit nach dem Unternehmensdelikt des § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB verneint. Diese setze voraus, dass die Tat über das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung hinausgeht. Maßgeblich sei, ob der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Eine Tatvollendung nach § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB scheide aus, wenn der Taterfolg noch von wesentlichen Zwischenakten der Geschädigten, etwa der Anfertigung und Übersendung verlangter Fotos, abhänge, die dem freien, jedenfalls nicht vorhersehbaren Willen des Tatopfers unterliegen. In diesem Fall könne jedoch eine Strafbarkeit wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht kommen. Insoweit genügt bereits das Einwirken auf ein Kind mittels Inhalten i.S.d. § 11 Abs. 3 StGB in der Absicht, eine Tat nach § 184b Abs. 3 StGB zu begehen.

V. Verkehrsstrafrecht

1. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

a) Täter

Auch der bloße Beifahrer kann Täter eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) sein. Das hat der BGH jetzt noch einmal entschieden (BGH, Beschl. v. 19.12.2024 – 4 StR 446/24). Zugrunde lag eine sog. Fluchtfahrt vom Parkplatz eines Einkaufsmarktes nach einem zuvor begangenen Ladendiebstahl.

Nach Auffassung des LG und des BGH (a.a.O.) war auch diejenige angeklagte Mitfahrerin, die das Fluchtfahrzeug nicht eigenhändig gelenkt hatte, als Mittäterin i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB anzusehen, mit der Folge der Zurechnung fremder Tatbeiträge. Denn nach den getroffenen Feststellungen hatte die Mitfahrerin ein ebenso erhebliches Interesse an dem Gelingen der Flucht wie die Fahrzeugführerin selbst, namentlich um mit der Beute aus dem zuvor gemeinsam begangenen Ladendiebstahl zu entkommen und sich ihrer Identifizierung als Täterin zu entziehen. Ferner hatte die Mitfahrerin einen gewichtigen objektiven Tatbeitrag geleistet, indem sie ihre Komplizin aufgefordert hatte, die ihnen die Ausfahrt aus der Parkbucht versperrende Geschädigte umzufahren. Schließlich hatte sie trotz ihrer fehlenden physischen Einwirkung auf die Fahrweise Tatherrschaft oder wenigstens den Willen dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von ihrem Willen abhingen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.10.2023 – 5 StR 269/23, NStZ-RR 2024, 42). Über ihre gewichtige Einflussnahme auf den tatsituativ gefassten gemeinsamen Tatentschluss hinaus habe sie durch ihr eiliges Einsteigen die geschlossene Abfahrt und damit einhergehend den beabsichtigten zweckwidrigen Einsatz des Kraftfahrzeugs als Waffe gegen die Geschädigte ermöglicht. Ohne diesen habe das Ziel des unerkannten Entkommens mit der Diebesbeute nicht erreicht werden können.

b) Tathandlung

Der BGH musste sich in seinem Beschl. v. 8.10.2024 (4 StR 318/14, NJW 2025, 1067 [Ls.] = NStZ-RR 2025, 98) mit der Frage befassen, ob das Werfen von Steinen auf einen Linienbus die Voraussetzungen für einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bzw. eine versuchte gefährliche Körperverletzung erfüllt hat. Nach den Feststellungen des LG war dem Angeklagten die Beförderung in einem Linienbus wegen seiner Verweigerung des pandemiebedingten Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes verwehrt worden. Daraufhin warf er aus Rache für den Busverweis jeweils einen etwa faustgroßen Stein gegen die fahrenden Linienbusse. Hierzu lauerte der mit dem Streckenverlauf vertraute Angeklagte der Rückkehr des Busses nach Passieren des Wendepunktes auf. In einem Fall betrat er plötzlich die Fahrbahn und warf den Stein von vorn gegen die Frontscheibe im Bereich des Sichtfeldes des Busfahrers des ihm mit einer Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h entgegenkommenden Busses, wodurch die Scheibe splitterte. In einem anderen Fall warf der „seitlich stehende“ Angeklagte den Stein gegen die vordere rechte Seitenscheibe des sich ihm mit der gleichen Mindestgeschwindigkeit nähernden Busses, sodass der Stein die Scheibe durchschlug, gegen die Fahrerkabine prallte und von dort auf den Boden fiel. Durch die Steinwürfe kam es zu Sachschäden, wobei sich beim Wurf von der Seite fahrdynamische Kräfte auf die Schadensentstehung nicht auswirkten. In beiden Fällen konnten die den Bus steuernden Personen ihre Fahrzeuge gefahrlos zum Stehen bringen. Diese und Passagiere blieben unversehrt. Anschließend lief der Angeklagte weg.

Das LG hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen, hiervon in einem Fall versucht, jeweils in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH (a.a.O.) hat das LG-Urteil aufgehoben, weil das LG die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nicht geprüft hatte, die sich aber aufgedrängt hätten. Darlegungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten hätten sich hier aber schon deshalb aufgedrängt, weil nach dem Sachverhalt der Busfahrer bzw. die Busfahrerin infolge des Schadensereignisses den von ihnen geführten Bus gefahrlos zum Stehen brachten, ohne dabei die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren. Daher sei offengeblieben, ob die jeweiligen Körperverletzungsversuche und zudem der Versuch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im zweiten Fall fehlgeschlagen, unbeendet oder beendet waren. Dies habe indes nicht dahinstehen dürfen, da im Fall eines unbeendeten Versuchs gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB bereits das freiwillige Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen als Rücktrittsleistung für eine Strafbefreiung ausreichend wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2024 – 4 StR 82/24, NStZ-RR 2024, 319).

2. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Im BGH, Beschl. v. 19.6.2024 (4 StR 73/24) hat der BGH noch einmal zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB Stellung genommen. Nach dem Sachverhalt steuerte der Angeklagte im öffentlichen Straßenverkehr einen Mietwagen, in dessen Besitz er unrechtmäßig gelangt war und der außer ihm mit drei weiteren Insassen besetzt war. Als das Fahrzeug einer Polizeikontrolle unterzogen werden sollte, flüchtete der Angeklagte mit stark überhöhter Geschwindigkeit und unter Missachtung von Verkehrsregeln. Im Bereich einer durch Baumbewuchs schwer einsehbaren Verkehrsinsel kam der Angeklagte infolge deutlich überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Bordstein, wodurch beide rechte Reifen des Fahrzeugs beschädigt wurden. Der Angeklagte verlor die Kontrolle über den Pkw, sodass es beinahe zu der Kollision mit einem weiteren Verkehrsteilnehmer gekommen wäre. Soweit das LG den Angeklagten (tateinheitlich) wegen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gesprochen hatte, konnte der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Diese Feststellungen belegten nach Auffassung des BGH nicht die Voraussetzungen einer (vorsätzlichen) Gefährdung des Straßenverkehrs i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB. Denn aus ihnen ergebe sich nicht, dass der von dem Straftatbestand vorausgesetzte Gefahrerfolg eingetreten und gerade durch die Tathandlung bewirkt worden sei. Erforderlich sei die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“ (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen nur BGH, Beschl. v. 2.2.2023 – 4 StR 293/22 m.w.N.). Den Urteilsgründen könne nicht entnommen werden, dass ein etwaiger Gefährdungserfolg gerade auf der Tathandlung des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB beruhte. Diese habe das LG zwar rechtsfehlerfrei festgestellt. Den Urteilsgründen könne entnommen werden, dass der Angeklagte im Bereich der Verkehrsinsel grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu schnell gefahren sei und auch, dass es sich hierbei um eine unübersichtliche Stelle im Sinne der Strafvorschrift gehandelt habe. Der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB („und dadurch“) setze aber darüber hinaus voraus, dass die konkrete Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken steht, die von der unübersichtlichen Stelle typischerweise ausgehen (vgl. BGH, StraFo 2019, 421 m.w.N.). Dieser Gefahrverwirklichungszusammenhang ergebe sich aus den Feststellungen aber nicht. Danach sei der Angeklagte im Bereich der Kurve, in der sich die Verkehrsinsel befand, aufgrund seiner deutlich überhöhten Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Bordstein kollidiert. Dass diese Kollision durch die Unübersichtlichkeit der Unfallstelle – etwa durch ein hieraus resultierendes Übersehen der Verkehrsinsel – wenigstens mitverursacht worden sei, sei damit nicht festgestellt.

Ein Fehlverhalten nach Abschluss des Überholens wird nicht von § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB erfasst (BayObLG, Beschl. v. 22.7.2024 – 203 StRR 287/24, zfs 2025, 167 = NZV 2025, 139). Ob ein bewusst scharfes Abbremsen unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, das in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang mit dem Wiedereinscheren in die Fahrspur des Überholten erfolgt, vom Begriff des falschen Überholens i.S.v. § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB noch oder nicht mehr erfasst ist, beurteilt sich danach, ob der Überholer vor dem zu betrachtenden Bremsmanöver zunächst auf die Fahrspur des Überholten mit so ausreichendem Abstand zum überholten Fahrzeug eingeschert ist, dass er den Überholten unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten nicht behinderte.

Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden (vgl. BGH, BGHSt 5, 392; OLG Karlsruhe, VRS 114, 363; OLG Stuttgart, DAR 76, 23; OLG Düsseldorf, VRS 98, 350. Darauf hat auch noch einmal das AG Dülmen hingewiesen (AG Dülmen, Beschl. v. 17.4.2025 – 42 Ds 36/25). Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet. Das AG Dülmen hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“ i.S.d. § 315c StGB handele (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“ (vgl. BGH, BGHSt 5, 392; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 315c, Rn 14 m.w.N.). Hier habe es sich jedoch nicht um eine bewusste Verkehrswidrigkeit, sondern offensichtlich um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens gehandelt..

3. Trunkenheits-/Drogenfahrt (§ 316 StGB)

a) Blutprobe

Zur Belehrung und zum Beweisverwertungsverbot nach einer Drogenfahrt hat sich das OLG Brandenburg geäußert (OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.2.2025 – 1 ORbs 284/24). In einem Verfahren mit dem Vorwurf einer Drogenfahrt (nach § 24a Abs. 2 StVG) hatte der Betroffene geltend gemacht, das Ergebnis der verwendeten Blutprobenanalyse unterliege einem Beweisverwertungsverbot, weil er, der Betroffene, vor einem Drogenschnelltest überhaupt nicht und vor der Blutprobenentnahme nicht vollständig über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden sei.

Er hatte damit beim OLG Brandenburg (a.a.O.) keinen Erfolg. Nach Auffassung des OLG bestand ein zur Belehrung des Betroffenen verpflichtender starker Tatverdacht hinsichtlich einer Drogenfahrt zum Zeitpunkt der Durchführung des Drogenschnelltest nicht. Das lasse sich auch nicht damit begründen, dass der Betroffene zwar stark nervös gewesen sei und starkes Lidflattern aufgewiesen habe, da das aus Sicht des kontrollierenden Beamten auch andere Gründe hätte haben können als den Konsum von Drogen. Die Frage, ob der Betroffene vor der Blutprobenentnahme ausreichend belehrt worden sei, hat das OLG dann offengelassen. Denn ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO löse ein Verwertungsverbot nur dann aus, wenn der verteidigte Betroffene einer Verwertung des unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewonnenen Beweismittels bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen habe. Das sei aber nicht geschehen, weil der Verteidiger allein der Einführung des Beweismittels im Wege des Selbstleseverfahrens gem. § 249 Abs. 2 StPO widersprochen habe, nicht aber der Beweisverwertung an sich.

Hinweis:

Ob die Ausführungen des OLG dahin, dass vor dem Drogenschnelltest eine Belehrung nicht erforderlich gewesen sei, zutreffend sind, ist fraglich. Das hängt davon ab, ob der Betroffene zu dem Zeitpunkt schon Beschuldigter war und deshalb belehrt werden musste (zur Belehrung im OWi-Verfahren Gübner in: Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn 175 ff. und zum Begriff des Beschuldigten im Strafverfahren Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 1150 ff. m.w.N.). Man wird aber kaum, wie es das OLG offenbar tun will, sagen können: Vor dem Drogenschnelltest nie. Denn das hängt dann doch von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier sind zumindest die Nervosität des Betroffenen und das Lidflattern festgestellt. Man fragt sich, welche andere Ursachen, die das OLG offenbar sieht, diese Auffälligkeiten haben können. Dazu schweigt das OLG. Es wäre in dem Zusammenhang schön, wenn man mehr zu den Einzelumständen, vor allem zu der Anhaltesituation etc., erfahren hätte.

Aber letztlich kann die Frage dahinstehen, denn die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes scheiterte letztlich daran, dass in der Hauptverhandlung der Verwertung der kontaminierten Beweise nicht widersprochen worden ist. Denn: Die sog. Widerspruchslösung des BGH (vgl. dazu Burhoff [Hrsg.], Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 4114 ff. m.w.N.) gilt auch im Bußgeldverfahren (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 583 ff. m.w.N. aus der Rspr. der OLG). Der Verwertung des Ergebnisses der Blutprobe war hier aber nicht widersprochen worden, sodass deren Ergebnis verwertet werden konnte. Es hätte ausgereicht, wenn sich das OLG auf diesen Begründungsstrang beschränkt hätte.

b) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

Das OLG Hamm hat mit Beschl. v. 8.1.2025 (III-1 ORs 70/24) noch einmal zur Frage Stellung genommen, ob eine Trunkenheitsfahrt mit einem sog. E-Scooter zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB oder nur zu einem Fahrverbot nach § 44 StGB führt. Nach Auffassung des OLG sind Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und bestimmten, in § 1 eKFV genannten zusätzlichen Merkmalen (E-Scooter), gem. der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) als Kraftfahrzeuge einzustufen. Der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von absoluter Fahruntüchtigkeit liege im Übrigen auch für Führer von Elektrokleinstfahrzeugen in diesem Sinne bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 %.

Hinweis:

Mit dieser Entscheidung hat sich das OLG Hamm der insoweit weitgehend einhelligen obergerichtlichen Rspr. angeschlossen (vgl. insb. BayObLG, DAR 2020, 576 = NZV 2020, 58 = NStZ 2020, 736; s. auch die Rechtsprechungsübersicht zum E-Scooter im Straf- und Bußgeldrecht in: Verkehrsrecht Aktuell 2, 24, 15 ff.).

Je weiter die festgestellte BAK von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 %) entfernt ist, desto höher sind die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Das hat jetzt noch einmal das LG Berlin bekräftigt (LG Berlin, Beschl. v. 10.1.2025 – 520 Qs 67/24). Der Beschuldigte hatte zum Tatzeitpunkt eine BAK von 0,46 %. Gemäß der Sachverhaltsdarstellung der Polizei war er an einer rotzeigenden Lichtzeichenanlage rückwärts gefahren, um einen Bekannten am Straßenrand zu grüßen. Dabei hatte er ein etwa 1,5 m hinter ihm stehendes Fahrzeug übersehen, war in dieses hineingefahren und hatte es beschädigt.

Das LG Berlin hat in dem Verhalten keinen alkoholbedingten Umstand gesehen, der auf eine Fahruntüchtigkeit hinweise. Bei der Beurteilung komme es wesentlich darauf an, ob es sich um einen alkoholtypischen Fahrfehler handelt, also um einen solchen, der in symptomatischer Weise auf die nach Alkoholgenuss typischerweise auftretenden physiologischen (z.B. Verlängerung der Reaktionszeit; Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns; Einengung des Gesichtsfelds; Müdigkeit) und psychische (z.B. Kritiklosigkeit, erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung) Folgen hinweist. Das sei nach Aktenlage nicht ersichtlich. Auch der ärztliche Bericht über die Blutentnahme führe aus, dass eine Beeinflussung durch Alkohol nicht merkbar sei. Vielmehr handelte es sich nach Auffassung des LG mit großer Wahrscheinlichkeit um einen nicht alkoholbedingten Fahrfehler durch Außerachtlassung der straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten.

4. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

a) Begriff des „Unfalls im Straßenverkehr“

Der BGH hat mit Urt. v. 20.6.2024 (4 StR 15/24, VRS 147, 148 = NStZ 2025, 98) u.a. zum Begriff des Unfalls in § 142 StGB Stellung genommen. Der Angeklagte war aus Wut und Verzweiflung über das Verhältnis seiner Mutter mit dem Geschädigten mit einem Pkw von hinten auf den auf dem Bürgersteig gehenden Geschädigten zugefahren. Er hatte diesen dabei verletzt. Der Angeklagte war danach weitergefahren. Hierbei verursachte er Sachschäden an fünf Fahrzeugen in Höhe von insgesamt ca. 12.000 €. Das LG hatte einen „Unfall“ verneint und den Angeklagten vom u.a. angeklagten Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen.

Das hatte beim BGH (a.a.O.) keinen Bestand. Unter dem Begriff des Unfalls im Straßenverkehr sei jedes mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird. Der Kennzeichnung eines solchen Geschehens als Verkehrsunfall stehe nicht entgegen, dass ein daran Beteiligter es vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von ihm ungewollter Schaden entstanden sei. Dann handele es sich mindestens für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen treffendes Ereignis (st. Rspr.; vgl. BGHSt 47, 158 m.w.N.). Zudem setze die Annahme eines „Verkehrsunfalls“ einen verkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang in der Weise voraus, dass sich in dem „Verkehrsunfall“ gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen. Eine solche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen ist zwar jedenfalls dann zu verneinen, wenn sich das Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Auswirkung einer deliktischen Planung, wie sie an beliebigen anderen Orten mit beliebigen anderen Mitteln auch durchführbar wäre, darstellt. Andererseits liege es danach, dass sich jedenfalls in den Kollisionen mit den geparkten Fahrzeugen verkehrstypische Gefahren realisiert haben. Denn der Angeklagte habe den Pkw insoweit nicht mehr (ausschließlich) als Tatwaffe benutzt. Der in der Folge entstandene Sachschaden könne als Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos verstanden werden und damit zum Begriff des Verkehrsunfalls gehören.

b) Teilnahme

Im BGH, Urt. v. 1.8.2024 (4 StR 409/23, zfs 2025, 165) hat der BGH noch einmal zur Teilnahme beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort Stellung genommen. Eine psychische Beihilfe (§ 27 StGB) von zwei Mitfahrern kann danach auch darin gesehen werden, dass diese sich mit dem Angeklagten, der das Fahrzeug führte, nach einem Verkehrsunfall auf eine gemeinsame Flucht verständigten. Grundlage waren die Feststellungen des LG, wonach sich der Angeklagte unmittelbar nach einem schweren Verkehrsunfall mit Mitfahrern, die sich im Fahrzeug des Angeklagten befunden hatten, darauf verständigt hatte, zu flüchten. Die Mitfahrer hätten hierdurch den Entschluss des Angeklagten, den Unfallort zu verlassen, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen, gestärkt.

5. Verbotenes Rennen (§ 315d StGB)

Der 4. Strafsenat des BGH hat noch einmal zu maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen eines bedingten Verletzungs- und Gefährdungsvorsatzes bei einem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge (§ 315d Abs. 5 StGB) Stellung genommen (BGH, Beschl. v. 4.12.2024 – 4 StR 246/24, StV 2025, 334 [Ls.]). Danach setzt ein zumindest bedingter Verletzungsvorsatz voraus, dass der Täter den Eintritt des Schadens als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit seinem Eintritt abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes.

Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. Hierfür könnten sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und den konkret drohenden Unfallszenarien. Ein bedingter Gefährdungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet. Dazu muss festgestellt und belegt werden, dass sich der Angeklagte aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorgestellt hat, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen dem tatsächlich eingetretenen (Beinahe-)Unfall entsprach. Nicht ausreichend sind nur Ausführungen zu einer mit der Tathandlung verbundenen abstrakten Gefahr.

Hinweis:

Der 4. Strafsenat bekräftigt damit seine Rspr. zu den im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachtenden Kriterien für einen bedingten Verletzungsvorsatz (§§ 223 ff. StGB) und einen bedingten Gefährdungsvorsatz (§ 315d Abs. 2 StGB) bei Unfällen im Zuge von Kfz-Rennen (vgl. dazu auch BGH, NZV 2022, 292 und zur widersprüchlichen Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz und bedingten Gefährdungsvorsatz bei einem Kfz mit Todesfolge BGH, Urt. v. 16.2.2023 – 4 StR 211/22, NStZ 2023, 546).

6. Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Die Fahrerlaubnispflicht bei motorisierten Krankenfahrstühlen war Gegenstand des KG, Beschl. v. 7.3.2025 (3 ORs 8/25 – 121 SRs 5/25). Die Angeklagte hatte mit einem motorisierten Krankenfahrstuhl, an dessen Heck ein Aufkleber mit der Aufschrift „25“ angebracht war, den Kundenparkplatz eines Supermarkts befahren. Dabei kam es zu einem Unfall. Der Angeklagte ist dann im Berufungsverfahren vom LG wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) verurteilt worden. Dabei ist die Strafkammer aufgrund des Aufklebers davon ausgegangen, dass mit dem Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht werden kann, weshalb es sich um ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug handele.

Das KG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Es weist zunächst darauf hin, dass motorisierte Krankenfahrstühle nur dann fahrerlaubnisfrei seien, wenn sämtliche der in § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FeV normierten Voraussetzungen – u.a. eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h – vorliegen. Schon der Wegfall auch nur eines Merkmals lasse die Fahrerlaubnisfreiheit entfallen. Dann allerdings beanstandet das KG, dass den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen lediglich zu entnehmen sei, dass es sich bei dem von der Angeklagten verwendeten Fahrzeug um einen sog. Krankenfahrstuhl handele, der das Aussehen eines kleinen Pkw habe und auf dessen Heck ein großer runder Aufkleber mit der Aufschrift „25“ für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h angebracht gewesen sei. Dies sei unzureichend. Zudem sei insoweit auch die Beweiswürdigung lückenhaft. Denn das LG habe seine Überzeugung zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ausschließlich auf den Aufkleber gestützt. Hieraus allein könne jedoch angesichts der Vielzahl der sich im Umlauf befindenden und verwendeten Aufkleber und Beschilderungen nicht der Rückschluss gezogen werden, dass das Fahrzeug tatsächlich über eine entsprechende Motorisierung verfügte.

7. Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB, § 111a StPO)

Entscheidungen zum Absehen von der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Zeitablaufs spielen in der Praxis immer wieder eine Rolle. Nach der Rspr. rechtfertigt aber ein längerer bloßer Zeitablauf nicht zwangsläufig die Annahme, der durch die Tatbegehung indizierte Eignungsmangel sei im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung entfallen, so dass eine (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr in Betracht kommt. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des (vorläufigen) Entzuges der Fahrerlaubnis sind aber erhöhte Anforderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen (zuletzt u.a. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.11.2024 – 2 Ws 355/24). Bleibe der Fahrerlaubnisinhaber nach der ihm angelasteten Tat weiter im Besitze seiner Fahrerlaubnis und nehme (nach Aktenlage) beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil, wachse sein Vertrauen in den Bestand der Fahrerlaubnis, während die Möglichkeit ihres vorläufigen Entzuges nach § 111a StPO ihren Charakter als Eilmaßnahme zunehmend verliere. Der Zeitablauf zwinge damit zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob dem Angeklagten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden kann. Das hat das OLG Karlsruhe (a.a.O.) verneint, wenn der für angemessen erachtete Zeitraum der Sperrfrist von nur sechs Monaten zwischenzeitlich rechnerisch um das Dreifache überschritten war und die Verfahrensverzögerung nicht etwa aus der Sphäre der Verteidigung bzw. des Angeklagten resultierte. Ähnlich hat das LG Hamburg (Beschl. v. 5.8.2024 – 612 Qs 67/24) entschieden. Dort waren die Ermittlungen über sieben Monate nicht betrieben worden. Das AG Homburg hat die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgehoben, weil seit der vorläufigen Entziehung zwei Jahre und ein Monat verstrichen waren (AG Bad Homburg, Beschl. v. 12.8.2024 – 7a Ds 117/24).

Interessant für die Verkehrsrechtspraxis ist eine Entscheidung des AG Buchen zum Wirksamwerden der Entziehung der Fahrerlaubnis (AG Buchen, Beschl. v. 27.3.2025 – 1 Cs 25 Js 7639/24). Das AG Buchen hat in dem Beschluss u.a. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch gegen einen Strafbefehl Stellung genommen. Das AG führt dazu aus, dass § 69 Abs. 3 StGB und § 69a Abs. 5 StGB im Fall eines wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruchs gegen den Strafbefehl dahingehend auszulegen sind, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis dann wirksam wird, wenn die Entscheidungen zum Schuld- und Strafausspruch insgesamt rechtskräftig und vollstreckbar sind.

Hinweis:

Die Frage ist deshalb von Bedeutung, weil die Staatsanwaltschaft den – richtigen – Rechtskraftvermerk für die Vollstreckung benötigt und sich danach ja auch die Dauer der Entziehung richtet.


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