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aus AGS 2026, 244

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Bemessung der Rahmengebühren im Strafverfahren (§ 14 RVG)

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Die Bemessung der Rahmengebühren ist für die Abrechnung der Tätigkeit des Strafverteidigers von erheblicher Bedeutung. Dieser Beitrag zeigt auf, worauf Sie dabei achten müssen.

I. Allgemeines

§ 14 Abs. 1 RVG regelt, wie der Rechtsanwalt, der Satz- oder Betragsrahmengebühren erhält, die Höhe seiner Gebühr im Einzelfall bestimmt. Hier ist nicht der Raum, alle mit § 14 RVG zusammenhängenden Fragen darzustellen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die „richtige“ Bemessung der (angemessenen) Rahmengebühren. Wegen weiterer Einzelheiten zu § 14 RVG wird verwiesen auf Burhoff/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen.1 Die Begriffe Mittel-, Mindest- und Höchstgebühr werden als bekannt vorausgesetzt.

Die Vorschrift des § 14 RVG hat im Strafverfahren für den Wahlverteidiger erhebliche Bedeutung, da er i.d.R. Betragsrahmengebühren erhält.2 Für den Pflichtverteidiger ist die Vorschrift i.d.R. nicht von Bedeutung, da er Festbetragsgebühren verdient. Mittelbare Bedeutung hat die Vorschrift aber, wenn der freigesprochene Angeklagte gem. § 464a StPO Erstattung seiner Auslagen aus der Staatskasse verlangt, da diesem, auch wenn ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet war, ein Anspruch auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren zusteht.3 Die Vorschrift hat für den Pflichtverteidiger außerdem dann Bedeutung, wenn es um die Anrechnung von Vorschüssen und Zuzahlungen nach § 58 Abs. 3 RVG geht.4

II. Allgemeines zu den Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG ###Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG###

Grundlage der Bestimmung der angemessenen Gebühr sind die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG aufgeführten Kriterien. Die Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Auch andere Umstände können bei der Bestimmung der Gebühr berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus der Formulierung in Abs. 1 S. 1 mit „vor allem“.5 Fraglich ist, wie andere als die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG erwähnten Umstände bei der Gebührenbestimmung zu bewerten sind.6

Die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG angeführten Bemessungskriterien sind bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühren nicht nur einmal heranzuziehen und danach dann für die Bemessung anderer Gebühren „verbraucht“. Vielmehr sind alle Gebühren unter jeweiliger Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG angeführten Kriterien zu bemessen. Es spielt also die „Schwierigkeit der Sache“ nicht nur ggf. bei der Bemessung der Grundgebühr Nr. 4100 VV, sondern auch bei den Verfahrensgebühren und etwaigen Terminsgebühren eine Rolle.7

Bei der Gebührenbestimmung bleiben allgemeine Erwägungen unberücksichtigt.8 Das gilt in Strafsachen insbesondere für die Tätigkeit des Nebenklägervertreters.9 Bei ihm kann nicht grds. von einem geringeren Gebührenrahmen ausgegangen werden, weil er „nur“ neben der Staatsanwaltschaft tätig wird. Die vergleichbaren Überlegungen des OLG Hamm10 für die Pauschvergütung des Pflichtverteidigers, der neben dem „federführend“ verteidigenden Wahlanwalt verteidigt hat, gelten auch hier.11 Das folgt auch daraus, dass Vorbem. 4 Abs. 1 VV den Verteidiger und den Nebenklägervertreter gleichbehandelt und nicht etwa unterschiedliche Gebührenrahmen festsetzt. Auch beim Nebenklägervertreter ist daher grds. von der Mittelgebühr auszugehen.12

III. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

1. Allgemeines

Mit dem Kriterium „Umfang der anwaltlichen Tätigkeit“ ist vor allem der zeitliche Aufwand gemeint, den der Rechtsanwalt/Verteidiger auf die Führung des Mandats verwendet hat.13 Dazu zählen nicht nur die Zeiten, die der Verteidiger faktisch an bzw. in der Sache gearbeitet hat, sondern auch der nutzlos erbrachte Aufwand. Dass das RVG den nutzlos erbrachten Aufwand auf jeden Fall berücksichtigen will, ergibt sich aus Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV und der dort bestimmten Terminsgebühr für einen „geplatzten Termin“.14 Der Zeitdauer kommt insbesondere bei der Bemessung der Terminsgebühr erhebliche Bedeutung zu, ist aber nicht alleiniges Bemessungskriterium.15

Zu berücksichtigen sind auch mandatsbezogene Tätigkeiten von Personen, die nicht in § 5 RVG erwähnt sind.16 Grund dafür ist die Überlegung, dass dann, wenn sich der Rechtsanwalt nicht dieser Mitarbeiter bedienen würde, der von ihm selbst erbrachte Zeitaufwand höher sein würde.

2. Einzelumstände

Vorab: Für die Anwendung der nachfolgenden Aufzählung ist von Bedeutung, dass es sich nur um eine allgemeine Aufzählung handelt. Die Umstände, die für die Bemessung der Gebühr von Bedeutung sind, sind jeweils von der Gebühr abhängig, um deren Bemessung es geht. So ist z.B. die Dauer eines Hauptverhandlungstermins bei der Bemessung der gerichtlichen Verfahrensgebühr ohne Belang. Die Dauer eines Hauptverhandlungstermins hat nur bei der Terminsgebühr Gewicht. Grds. kann ein Kriterium aber mehrfach zur Gebührenbemessung herangezogen werden.

Im Einzelnen können für das Kriterium „Umfang der anwaltlichen Tätigkeit“ von Bedeutung sein:17

  • (lange) Anfahrtszeiten zum Gericht oder sonstigen Orten,
  • Akteneinsicht/Umfang der Akten,18
  • Aktenstudium,
  • Erstellen einer Anhörungsrüge (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG),
  • Anträge auf gerichtliche Entscheidung,19
  • Anzahl der Zeugen,
  • Anzahl von Anträgen, die gestellt bzw. vorbereitet wurden,
  • Auswertung von Fachliteratur, auch zu nicht juristischen Fragen,
  • Auswertung von Sachverständigengutachten,
  • Beratung über Rechtsmittel,
  • Besprechungen mit dem Mandanten und anderen Verfahrensbeteiligten,
  • ggf. Besuche in der Justizvollzugsanstalt (s. aber Vorbem. 4 Abs. 4 VV),
  • Dauer der Hauptverhandlung bei der Terminsgebühr20 und außergerichtlichen Terminen (z.B. Nr. 4102 Nr. 2 VV),
  • Durchführung von Beschwerdeverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG),21
  • Erörterungen des Standes des Verfahrens im Hinblick auf eine Verständigung nach § 257c StPO (§§ 160b, 202a, 212 StPO),
  • Gespräche mit Sachverständigen und/oder Zeugen,
  • Pausen während der Hauptverhandlung,
  • Verständigungsgespräche (§ 257c StPO),22
  • Wartezeiten vor Beginn der Hauptverhandlung,23
  • Wiedereinsetzungsanträge,
  • das Verhalten des Mandanten im Termin, wenn sich dies auf den Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt.24

Nicht (mindernd) zu berücksichtigen sind:

  • Freispruchplädoyer des Staatsanwalts,25
  • Kenntnis der Sache aus erster Instanz im Rechtsmittelverfahren,26
  • Tätigkeit von mehreren Verteidigern nebeneinander, da jeder sich voll einarbeiten muss,27
  • der Umstand, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß bzw. in Haft befunden hat, da das bereits über Vorbem. 4 Abs. 4 VV beim Gebührenrahmen Berücksichtigung findet.

Unbeachtlich bei der Bestimmung der Rahmengebühr ist die Inflation ebenso, wie der Umstand, dass die Strafantragstellung bei der verfahrensgegenständlichen Beleidigung durch den OLG-Präsidenten erfolgt ist.28

IV. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Bei der „Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ geht es um die qualitativen Anforderungen an die Arbeit des Verteidigers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Diese spiegeln sich in der Intensität der Tätigkeit des Verteidigers wider.29 Die „Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ kann sich je nach Instanz unterschiedlich beurteilen. So kann ein Verfahren in erster Instanz rechtlich und tatsächlich schwierig sein. Wird dann ein auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt, können diese Schwierigkeiten entfallen mit der Folge, dass sie bei der Bemessung der Gebühren für die Rechtsmittelinstanz keine Rolle mehr spielen.

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hat i.d.R. immer auch Auswirkungen auf den Umfang (dazu unter III. 2.). Es wird aber durch die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO weder ein besonderer Umfang noch eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit indiziert.30

Für die Frage der „Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ kommt es darauf an, ob es sich um eine generell schwierige Sache gehandelt hat; entscheidend ist ein „objektiver Maßstab“. Unerheblich ist, ob der konkret tätig gewordene Verteidiger individuell über die erforderlichen Spezialkenntnisse verfügt hat und die Sache für ihn deshalb nicht schwierig war.31 Anderenfalls würde der Verteidiger, der sich ggf. spezialisiert hat, gegenüber dem Allgemeinanwalt benachteiligt. Der Einsatz von Spezialkenntnissen ist also auch zugunsten des „Spezialisten“ anzuerkennen.32 Die Qualifikation des Verteidigers als „Fachanwalt für Strafrecht“ ist gebührenneutral. Sie kann weder zu einer Senkung der konkreten Gebühr führen noch zu einer Erhöhung.33 Allerdings kann die Inanspruchnahme eines Fachanwalts ein Indiz für die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sein.34

Eine „schwierige Tätigkeit“ ist gegeben, wenn der Schwierigkeitsgrad aus besonderen Gründen – sei es aus rechtlichen, sei es aus tatsächlichen – über dem Normalfall liegt. Die Schwierigkeit muss allerdings nicht erheblich sein. Es reicht bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 S. 1 RVG aus, wenn die Sache etwas verwickelter als üblich ist. Allerdings wird man die allgemeinen Anhaltspunkte, die die Rspr. für die Beurteilung einer Sache als „besonders schwierig“ i.S.v. §§ 42, 51 RVG.35 aufgestellt hat, auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG heranziehen können. Dabei muss aber immer berücksichtigt werden, dass es sich nicht um eine besonders schwierige Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers gehandelt haben muss. So hat z.B. das AG Westerstede den Tatvorwurf der Urkundenfälschung, der an sich als solches rechtlich keine besondere Schwierigkeit aufweist, als rechtliche und tatsächlich schwierig dann angesehen, wenn eine Auseinandersetzung mit einem technischen Prüfkomplex (DIN-VDE-konformer E-Check) und seiner rechtlichen Einordnung erforderlich ist/war.36

V. Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit

Bei der Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die individuelle Bedeutung für den Mandanten abzustellen.37 Die Bedeutung für den Verteidiger ist ebenso unerheblich wie die Bedeutung für die Allgemeinheit. Unzutreffend ist es, davon auszugehen, dass eine „besondere Bedeutung der Angelegenheit“ (für den Mandanten) sich nur dann erhöhend auf die Rahmengebühr auswirken könne, wenn sich diese auch in einem erhöhten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts niederschlägt.38

Auf folgende Bedeutungskriterien ist hinzuweisen:39 Von Bedeutung sind persönliche und wirtschaftliche Interessen des Mandanten.40 Auch die Bewährungsfrage bzw. die Frage nach der Aussetzungsfähigkeit einer Freiheitsstrafe spielt eine Rolle41 bzw. ggf. der Umstand, dass der Widerruf der Strafaussetzung einer zweijährigen Freiheitsstrafe droht. Es sind insbesondere auch berufliche Auswirkungen von erheblichem Belang. Das gilt insbesondere, wenn der Ausgang des Verfahrens über die berufliche Existenz des Mandanten entscheidet.42 So hat z.B. das OLG Düsseldorf für einen bislang unbescholtenen Mandanten, der einen Handyladen in exponierter Lage in einer deutschen Großstadt betrieb, entschieden.43 Eine solche Situation kann auch vorliegen, wenn dem Mandanten (Berufskraftfahrer) bei einem Entzug der Fahrerlaubnis der Verlust des Arbeitsplatzes droht44 oder er als Beamter bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr mit der automatischen Entlassung aus dem Staatsdienst oder mit Disziplinarmaßnahmen rechnen muss.45 Übersehen werden dürfen i.Ü. nicht gesellschaftliche Auswirkungen oder der Umstand, dass das Straf-/Bußgeldverfahren nicht selten Präjudiz für nachfolgende Schadensersatzverfahren ist.46 Schließlich kann auch ein erhebliches Medieninteresse (gebührenerhöhend) von Bedeutung sein.47

VI. Vermögensverhältnisse des Mandanten

Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Mandanten von den durchschnittlichen Vermögensverhältnissen in der Bundesrepublik ist auszugehen. Das bedeutet, dass der übliche Hausrat und ein kleineres Sparguthaben auf jeden Fall als „normal“ anzusehen sind. Demgegenüber rechtfertigen überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse des Mandanten, z.B. umfangreicher (unbelasteter) Grund- und Aktienbesitz, eine Erhöhung der Gebühren. Unterdurchschnittliche Vermögensverhältnisse führen hingegen zu einer Gebührenminderung.48 Überdurchschnittliche Verhältnisse des Mandanten rechtfertigen eine Erhöhung der Gebühren, unterdurchschnittliche führen hingegen zu einer Gebührenminderung.49 Überdurchschnittliche Verhältnisse liegen i.d.R. aber noch nicht vor, wenn der Angeklagte Eigentümer eines Einfamilienhauses und einer Eigentumswohnung ist50 oder ggf. aber mehrere Pkw zur Verfügung hat.51

VII. Einkommensverhältnisse des Mandanten

Auch bei den Einkommensverhältnissen ist von den durchschnittlichen (Einkommens-)Verhältnissen in Deutschland auszugehen, wie sie das Statistische Bundesamt jährlich feststellt.52 Die jeweils gültigen Angaben können unter https://de.statista.com abgefragt werden. 53 Überdurchschnittliche Verhältnisse des Mandanten rechtfertigen eine Erhöhung der Gebühren, unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse führen hingegen zu einer Gebührenminderung;54 insoweit handelt es sich um eine „soziale Komponente“ bei der Bestimmung der anwaltlichen Gebühr.55

VIII. Haftungsrisiko

Zu den in § 14 Abs. 1 RVG ausdrücklich genannten Kriterien zählt schließlich ggf. ein (besonderes) Haftungsrisiko des Rechtsanwalts/Verteidigers (§ 14 Abs. 1 S. 2 u. 3 RVG). Zu berücksichtigen ist bei (Betrags-)Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG jedes Haftungsrisiko. Denn anders als bei Wertgebühren findet dieses Kriterium sonst keinen Eingang in die Gebührenbestimmung, da kein Streitwert vorliegt, der die Höhe der Gebühr beeinflussen könnte.56

IX. Sonstige Kriterien

In dem Zusammenhang der Prüfung sonstiger Kriterien hat die Frage Bedeutung, ob auch die Kostenstruktur des Büros des Verteidigers bzw. eine ggf. unterbliebene Anpassung der Gebühren zu berücksichtigen ist. Insoweit gilt: Das wird in der Lit. zum Teil bejaht.57 Dem wird man zustimmen können. Denn wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten, die mit der eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, bei der Gebührenbemessung von Belang sind, ist es in der Tat nicht einzusehen, warum dann nicht auch die jeweilige Kostenstruktur in einem Rechtsanwaltsbüro berücksichtigt werden kann/muss.58 Eine unterbliebene Anpassung der Gebühren kann m.E. aber kein Bemessungskriterium sein. Entscheidend für die Bestimmung sind die „Umstände des Einzelfalls“. Darum handelt es sich bei dem Umstand aber gerade nicht.59

X. Grundlage der anwaltlichen Abwägung

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt seine – angemessene – Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Die Bestimmung wird (nur) vom „billigem Ermessen“ und dem Betragsrahmen begrenzt.60

Nach h.M. muss der Rechtsanwalt bei der Abwägung von der Mittelgebühr ausgehen.61 Die Mittelgebühr gilt für die durchschnittlichen/normalen Fälle der Strafverteidigung. Das ist z.B. angenommen worden für ein Verfahren mit den Vorwürfen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, mit einer Hauptverhandlung von weit mehr als einer Stunde, der Anhörung mehrerer Zeugen unter Hinzuziehung eines Dolmetschers und einem vorbelasteten Angeklagten mit drohender erheblicher Fahrerlaubnissperre62 oder für ein Verfahren mit zwei Angeklagten und zwei Hauptverhandlungsterminen, die 35 Minuten und 43 Minuten gedauert haben und in den zwei Zeugen vernommen worden sind.63 Zum anderen werden auch die Fälle erfasst, bei denen einzelne Umstände durchschnittlich, andere hingegen überdurchschnittlich bzw. unterdurchschnittlich sein können. Hier kann bei den vom Normalfall abweichenden Umständen eine Kompensation in Betracht kommen. Diese Umstände heben sich dann ggf. gegenseitig auf.64

Die Mindestgebühr ist nur dann gerechtfertigt, wenn sämtliche Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG unterdurchschnittlich sind.65 In Ausnahmefällen kann allerdings auch bereits ein einzelner Umstand so erheblich unterdurchschnittlich sein, dass allein schon deshalb nur die Mindestgebühr geltend gemacht werden kann, bspw. bei nur ganz geringem zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Verteidigers, wenn sich z.B. das Mandat unmittelbar nach Auftragserteilung erledigt hat.66

Die Höchstgebühr kommt vor allem in Betracht, wenn zumindest mehrere Umstände überdurchschnittlich sind. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass alle Umstände überdurchschnittlich sind.67 Mit der Gewährung der Höchstgebühr tun sich die Gerichte i.d.R. aber schwer.68

XI. Bestimmung der anwaltlichen Gebühr

1. Ausübung der Bestimmung

Der Rechtsanwalt/Verteidiger macht von seinem Recht zur Bestimmung der angemessenen Gebühr durch empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Mandanten Gebrauch. Er muss dieses nicht ausdrücklich tun, vielmehr reicht die Abrechnung nach § 10 RVG.69 Es ist grds. nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt die geltend gemachte Höhe der Gebühren begründet. Die Begründung der Bestimmung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Allerdings wird sich eine kurze Begründung zumindest dann empfehlen, wenn von der Mittelgebühr nach oben abgewichen wird.70

2. Verbindlichkeit der anwaltlichen Bestimmung

Die vom Verteidiger vorgenommene Bestimmung muss der Billigkeit entsprechen. Entspricht die Gebühr nicht dem billigen Ermessen, so ist sie nicht (mehr) hinnehmbar.

a) Allgemeine Bindungswirkung

Hat der Verteidiger die angemessene Gebühr bestimmt, ist er an diese Bestimmung gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB gebunden, sobald die entsprechende Erklärung, i.d.R. die Kostennote, dem Mandanten zugegangen ist.71 Abweichen kann der Rechtsanwalt von der getroffenen Bestimmung nur ausnahmsweise, wenn er sich eine Abweichung ausdrücklich vorbehalten hat.72 Die Gebührenbestimmung ist auch dann nicht bindend, wenn der Rechtsanwalt einen Gebührentatbestand übersehen hat oder wenn sich nachträglich wesentliche Änderungen hinsichtlich der für die Bestimmung des Gebührensatzes maßgeblichen Umstände ergeben haben, die bei Rechnungsstellung noch nicht bekannt gewesen sind.73 Nach Auffassung des OLG Celle74 soll es sich aber nicht um einen Fall des Übersehens handeln, wenn der Rechtsanwalt falsche Gebührentatbestände geltend gemacht hat, wie z.B. anstelle der Schwurgerichts- die Strafkammergebühren. Das ist m.E. nicht zutreffend, da diese Frage mit einer Ermessensausübung nichts zu tun hat.75

b) Ermessensspielraum

Dem Rechtsanwalt wird in der Frage der Bestimmung der Gebühr ein Ermessensspielraum zugebilligt. Solange er sich innerhalb dieses Bereichs bewegt, wird noch keine Unbilligkeit der Gebühr angenommen und keine Bestimmung durch Urteil (§ 315 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BGB) getroffen. Allerdings muss der Rechtsanwalt/Verteidiger das ihm zustehende Ermessen auch ausgeübt haben. Das ist nicht der Fall, wenn er nicht eine Ermessensbestimmung auf der Grundlage der Bemessungskriterien vorgenommen und sich nicht mit den maßgebenden Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt hat, sondern z.B. nur auf die von der Staatskasse für angemessen erachteten Gebühren 20 % aufgeschlagen hat.76 Dem über die Kostenfestsetzung befindenden Gericht ist grds. eine Überprüfung der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt möglich, aber nur im Rahmen des diesem eingeräumten Ermessen möglich, wenn ein Ermessensausfall oder eine Ermessensüberschreitung seitens des Rechtsanwalts festzustellen sind. Erst dann hat das Gericht die Bestimmung der Gebühr selbst im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmen.77

Der Ermessensspielraum bzw. die Toleranzgrenze wird von der wohl h.M. bei 20 % gesehen; insoweit ist die zu § 12 BRAGO angenommene Grenze zum RVG übernommen worden.78

c) Verbindlichkeit der Bestimmung gegenüber der Staatskasse

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse entsprechend. Wird also die anwaltliche Vergütung aus der Staatskasse festgesetzt (§§ 55 ff. RVG), ist das Gericht bzw. der Rechtspfleger grds. an die Bestimmung der jeweiligen Gebühr durch den Verteidiger gebunden. Davon darf nur abgewichen werden, wenn die Bestimmung des Rechtsanwalts unbillig ist. Die Staatskasse ist „Dritter“ i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.79

d) Verbindlichkeit gegenüber einem ersatzpflichtigen Dritten

Als ersatzpflichtiger Dritter kommt im Strafverfahren insbesondere der Angeklagte gegenüber dem Nebenkläger bzw. auch der Nebenkläger gegenüber dem Angeklagten in Betracht, wenn dieser mit einem Rechtsmittel nicht erfolgreich war und deshalb gem. § 473 Abs. 1 StPO dem Angeklagten die diesem entstandenen Kosten erstatten muss. Auch die Rechtsschutzversicherung ist Dritter.80

XII. Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer

Nach § 14 Abs. 3 RVG ist im Rechtsstreit, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger Betrags- oder Satzrahmengebühren geltend macht, ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer (RAK) einzuholen, soweit die Angemessenheit der Bestimmung der Höhe der Gebühr streitig ist. Im Rahmen der Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse muss, wenn die Höhe der Gebühren streitig ist, ein Gutachten nicht eingeholt werden.81 Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 3 S. 1 RVG beschränkt sich nämlich die Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschrift auf die Fälle der Einholung eines Gutachtens der RAK durch das Gericht in einem Rechtsstreit über die Höhe der Rahmengebühr zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Damit sind die Anwendungsfälle auf Zivilstreitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandanten beschränkt. Fälle der Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Strafgerichte zur „Gutachtenerstellung im Strafverfahren“ sind unabhängig von § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO davon nicht erfasst.82

Nach § 14 Abs. 3 RVG muss das Gutachten eingeholt werden, soweit die „Höhe der Gebühr“ streitig ist. Das bedeutet:83 Streiten die Parteien im Gebührenrechtsstreit nur um den Grund des Anspruchs, während die Höhe der geltend gemachten Vergütung unstreitig ist, muss kein Gutachten eingeholt werden. Ist hingegen der Grund des Anspruchs unstreitig, die Höhe der Gebühren aber streitig, wird ein Gutachten eingeholt. Ob der Mandant substantiiert bestreitet, ist unerheblich.84 Ausreichend ist, dass er die Angemessenheit der Gebühren bestreitet.

Im Rechtsstreit bedarf es für die Einholung des Gutachtens keines Antrages der Parteien. Das Gutachten wird von Amts wegen eingeholt, da es immer eingeholt werden muss, wenn zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt/Verteidiger die Höhe der Gebühren streitig ist. In einem Verfahren gegen einen Rechtsschutzversicherer steht es dem Gericht frei, ohne Gutachten zu entscheiden.85

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2026-6-002-241



1 Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2026, Teil A Rn 1803 ff.

2 Zum Gebührensystem des RVG Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 983.

3 Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 1377 ff., Rn 2344 ff.

4 Dazu die Kommentierung zu § 58 Abs. 3 RVG bei Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O.

5 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, 9. Aufl. 2021, § 14 Rn 23.

6 Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1814 f.

7 Zutreffend AG Westerstede, Beschl. v. 30.1.2026 – 44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23), AGS 2026, 172; offenbar a.A., aber unzutreffend, LG Ravensburg, Beschl. v. 5.3.2015 – 2 Qs 27/15 jug, RVGreport 2015, 174 m. abl. Anm. Burhoff, StRR 2015, 198.

8 S. auch AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 26.

9 LG Koblenz, Beschl. v. 25.5.2011 – 3 Qs 29/11, JurBüro 2011, 480.

10 OLG Hamm, Beschl. v. 18.6.1998 – 2 (s) Sbd 5 – 122/98, AGS 1998, 138 = StV 1998, 618.

11 Zu den Verteidigergebühren bei der Nebenklage OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.4.2012 – III-2 Ws 67/12, JurBüro 2012, 358 = RVGreport 2013, 232; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.9.2004 – 1 Ws 562/04, NJW 2005, 917 (BRAGO); LG Rottweil, Beschl. v. 15.3.2007 – 3 Qs 39/07, AGS 2007, 505 zugleich auch zur Festsetzung der Höchstgebühr für den Nebenklägervertreter.

12 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/ N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 30.

13 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/ N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 32; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1821.

14 Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 93 ff.

15 U.a. KG, Beschl. v. 24.11.2011 – 1 Ws 113 – 114/10, RVGreport 2012, 391 = AGS 2012, 392; OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.2.2021 – 1 Ws 41/21, AGS 2021, 272; LG Cottbus, Beschl. v. 20.1.2022 – 24 KLs 34/20, AGS 2022, 113; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.9.2025 – 12 Qs 34/25, AGS 2025, 452 = JurBüro 2025, 634; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 9.7.2025 – 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2), AGS 2025, 505; s. i.Ü. die Nachw. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 72 ff.

16 Zu § 5 RVG Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2538 ff.; inzidenter auch OLG Köln, Urt. v. 17.10.2012 – I-17 U 7/12, AGS 2013, 268 = JurBüro 2013, 469.

17 S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1825.

18 Z.B. OLG München, Beschl. v. 30.1.2017 – 4c Ws 5/17, RVGreport 2017, 231; LG Aachen, Beschl. v. 3.1.2020 – 67 KLs 18/17, JurBüro 2020, 298 = RVGreport 2020, 303; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. 15.4.2026 – 18 Qs 26/25, AGS 2026, 206; LG Ravensburg, Beschl. v. 16.5.2022 – 1 Qs 19/22, AGS 2022, 304.

19 Dazu Burhoff, AGS 2023, 487, für das Bußgeldverfahren LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405.

20 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.9.2025 – 12 Qs 34/25, AGS 2025, 452 = JurBüro 2025, 634.

21 Dazu Burhoff, AGS 2023, 241 m.w.N. aus der Rspr.; zuletzt LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405.

22 Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2510.

23 Zu Wartezeiten Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 45 ff. u. Nr. 4100 VV Rn 15 ff.

24 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.9.2025 – 12 Qs 34/25, AGS 2025, 452 = JurBüro 2025, 634.

25 LG Karlsruhe, Beschl. v. 6.12.2023 – 16 Qs 57/23, AGS 2024, 158; AG Bensheim, Beschl. v. 4.12.2007 – 52 Ds 130 Js 19869/05, NZV 2008, 108; LG München I, Beschl. v. 26.5.1982 – 7 Qs 37/82 423, JurBüro 1982, 1182; wie hier auch AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 34.

26 A.A. für Berufungsverfahren LG Flensburg, Beschl. v. 22.3.1984 – I Qs 73/84, JurBüro 1984, 1039; wie hier AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 34.

27 OLG Hamm, Beschl. v. 18.6.1998 – 2 (s) Sbd 5 – 122798, AGS 1998, 138 = StV 1998, 618.

28 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 7.1.2025 – 12 Qs 2/25, AGS 2025, 113 = JurBüro 2025, 186.

29 LG Ravensburg, Beschl. v. 16.5.2022 – 1 Qs 19/22, AGS 2022, 304 für Vertretung des Nebenklägers in einem Verfahren, in dem der Beschuldigte Vorwürfe gegen den Nebenkläger erhebt.

30 LG Kiel, Beschl. v. 11.1.2016 – 6 Qs 2/16, RVGreport 2016, 335; ähnlich LG Magdeburg, Beschl. v. 24.8.2023 – 25 Qs 273 Js 5753/22 (49/23), AGS 2023, 498.

31 Zutreffend OLG Jena, Beschl. v. 2.2.2005 – 9 Verg 6/04, RVGreport 2005, 145; SG Marburg, Beschl. v. 26.3.2008 – S 12 KA 1429/05, AGS 2008, 451 = RVGreport 2008, 181; LSG Essen, Beschl. v. 24.8.2017 – L 7 BK 6/17 B, RVGreport 2017, 449 für sozialrechtliche Verfahren.

32 OLG Köln, Beschl. v. 19.3.2015 – I-5 W 7/15, AGS 2015, 373 für Arzthaftungsrecht.

33 AG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2014 – 20 C 3087/13, RVGreport 2014, 226 für Fachanwalt für Verkehrsrecht im Bußgeldverfahren; AG München, Urt. v. 26.10.2006 – 191 C 33490/05, AGS 2007, 81.

34 AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 26.6.2007 – 7 C 162/06, AGS 2008, 325 = JurBüro 2007, 485 für arbeitsgerichtliches Verfahren.

35 Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 26 ff.

36 AG Westerstede, Beschl. v. 30.1.2026 – 44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23), AGS 2026, 172.

37 OLG Celle, Beschl. v. 27.5.2020 – 2 Ws 161/20, RVGreport 2020, 311 = JurBüro 2020, 523 (Nebenklagevertreter); OLG Schleswig, Beschl. v. 2.2.2017 – 1 Ws 11/17 (23/17), RVGreport 2017, 173; LG Essen, Beschl. v. 8.9.2015 – 57 Qs-29 Js 894/14-117/15, RVGreport 2015, 457; LG Hechingen, Beschl. v. 21.5.2019 – 3 Qs 31/19, RVGreport 2019, 376; LG Ravensburg, Beschl. v. 22.5.2022 – 1 Qs19/22, AGS 2022, 304.

38 So aber OLG Rostock, Beschl. v. 18.1.2017 – 20 Ws 21/17, RVGreport 2017, 130 = NStZ-RR 2017, 126.

39 S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1832 ff. m.w.N. aus der Rspr.

40 Z.B. OLG Dresden, Beschl. v. 16.9.2014 – 3 Ws 27/14; LG Koblenz, Beschl. v. 20.2.2014 – 2 Qs 1/14, RVGreport 2014, 264; LG Ravensburg, Beschl. v. 22.5.2022 – 1 Qs 19/22, AGS 2022, 304, jeweils für einen Nebenkläger.

41 LG Koblenz, Beschl. v. 23.7.2009 – 1 Qs 132/09, JurBüro 2010, 34; Beschl. v. 30.3.2010 – 9 Qs 10/10, JurBüro 2010, 475; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.1.2024 – 12 Qs 80/23, StraFo 2024, 119 = AGS 2024, 156.

42 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.2012 – III-3 RVGs 48/11, RVGreport 2013, 54.

43 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.2012 – III-3 RVGs 48/11, RVGreport 2013, 54; s.a. auch LG Hechingen, Beschl. v. 21.5.2019 – 3 Qs 31/19, RVGreport 2019, 376.

44 LG Saarbrücken, Beschl. v. 7.11.2012 – 2 Qs 40/12, RVGreport 2013, 53.

45 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/ N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 42 m.w.N.

46 LG Bochum, Beschl. v. 15.10.2009 – 3 Qs 230/09.

47 OLG Dresden, Beschl. v. 16.9.2014 – 3 Ws 27/14 für den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs; OLG Hamm, Beschl. v. 4.3.2002 – 2 (s) Sbd 6-197-201/01, Rpfleger 2002, 480; Beschl. v. 11.1.2001 – 2 (s) Sbd 6 – 235/00, AGS 2002, 229 für Pauschgebühr.

48 Zu Minderjährigen Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1839.

49 Dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.10.1999 – 1 Ws 753/99, JurBüro 2000, 359.

50 OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.1.2014 – 1 Ws 254/13, RVGreport 2014, 103 = AGS 2014, 251.

51 LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 – 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259.

52 Vgl. etwa bei HK-RVG/Klaus Winkler, 8. Aufl., 2021, § 14 Rn 28; Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 14 RVG Rn 40; LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 – 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259.

53 LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 – 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259.

54 Dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.10.1999 – 1 Ws 753/99, JurBüro 2000, 359; LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 – 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259.

55 LG Neuruppin, Beschl. v. 19.4.2012 – 21 Qs 4/12.

56 Dazu BT-Drucks 15/1971, 189; a.A. LG Potsdam, Beschl. v. 12.11.2014 – 24 Qs 97/14, NStZ-RR 2015, 63 = JurBüro 2015, 133; wegen weiterer Einzelheiten Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1845.

57 Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 27. Aufl., 2025, § 14 Rn 40.

58 Zur Berücksichtigung der Kostenstruktur der Anwaltspraxis bei der Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Stundensatzes OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.11.2021 – 24 U 355/20, AGS 2022, 165.

59 Auch OLG München, Beschl. v. 24.9.2003 – 11 WF 1419/03, RVGreport 2004, 31 (sachfremde Erwägung); abl. ebenfalls AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 57.

60 U.a. KG, Beschl. v. 9.8.2005 – 3 Ws 59/05, StV 2006, 198 = AGS 2006, 73.

61 U.a. KG, Beschl. v. 9.8.2005 – 3 Ws 59/05, StV 2006, 198 = AGS 2006, 73; Beschl. v. 24.11.2011 – 1 Ws 113 – 114/10, AGS 2012, 392; LG Aachen, Beschl. v. 26.5.2021 – 60 Qs 18/21, JurBüro 2021, 628; LG Münster, Beschl. v. 26.1.2026 – 7 Qs 47/25, AGS 2026, 66; LG Ravensburg, Beschl. v. 16.5.2022 – 1 Qs 19/22, AGS 2022, 304; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.1.2020 – 23 Qs 280/19, RVGreport 2020, 221.

62 Z.B. LG Zweibrücken, Beschl. v. 13.1.2012 – Qs 131/11, JurBüro 2012, 247 = AGS 2012, 392.

63 AG Kleve, Beschl. v. 16.5.2012 – 32 Cs 105 Js 596/11 – 298/11.

64 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 63 ff.; dazu u.a. LG Aachen, Beschl. v. 26.5.2021 – 60 Qs 18/21, JurBüro 2021, 628; LG Heilbronn, Beschl. v. 21.3.2022 – 8 Qs 12/22, Rpfleger 2022, 482; LG Ravensburg, Beschl. v. 16.5.2022 – 1 Qs 19/22, AGS 2022, 304.

65 U.a. LG Zweibrücken, Beschl. v. 14.6.2010 – Qs 33/10, RVGreport 2010, 377, weitere Einzelh. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1851 ff.

66 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 67; z.B. LG Hamburg, Beschl. v. 18.5.2020 – 628 Qs 10/20, AGS 2020, 273 = RVGreport 2020, 296; LG Detmold, Beschl. v. 15.5.2018 – 23 Qs 36 Js 536/16, RVGreport 2019, 73, a.a.O., § 14 Rn 67; z.B. LG Hamburg, Beschl. v. 18.5.2020 – 628 Qs 10/20, AGS 2020, 273 = RVGreport 2020, 296; LG Detmold, Beschl. v. 15.5.2018 – 23 Qs 36 Js 536/16, RVGreport 2019, 73.

67 LG Aachen, Beschl. v. 3.1.2020 – 67 KLs 18/17, JurBüro 2020, 298 = RVGreport 2020, 303; (inzidenter) LG Hechingen, Beschl. v. 29.5.2020 – 3 Qs 43/20 für die Nr. 4124 VV; so aber wohl OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.1.2014 – 1 Ws 254/13, RVGreport 2014, 103 = AGS 2014, 251; LG Osnabrück, Beschl. v. 26.9.1994 – 20 Ks VI 7/92, JurBüro 1995, 83.

68 Rspr. zur Höchstgebühr bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1860; zuletzt LG Nürnberg-Fürth, Beschl. 15.4.2026 – 18 Qs 26/25, AGS 2025, 452.

69 Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 547 ff.; zu § 10 RVG Burhoff, AGS 2025, 99.

70 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/ N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 79.

71 U.a. BGH, Urt. v. 4.7.2013 – IX ZR 306/12, AGS 2013, 410 =NJW 2013, 3102; Urt. v. 29.10.2020 – IX ZR 264/19, AGS 2021, 262; KG, Beschl. v. 21.1.2015 – 1 Ws 63/13, AGS 2015, 387; weitere Rspr.-Nachw. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1865.

72 Hansens, JurBüro 2024, 5; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 97.

73 Hansens, JurBüro 2024, 5.

74 OLG Celle, Beschl. v. 14.11.2019 – 3 Ws 323/19, AGS 2020, 146 = RVGreport 2020, 55 m. abl. Anm. Burhoff = StraFo 2020, 173.

75 Zur (bejahten) Nachfestsetzung aufgrund geänderter Rspr. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.6.2023 – 15 W 20/22, AGS 2024, 42 m. Anm. Hansens.

76 Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1868 m.w.N.

77 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. 15.4.2026 – 18 Qs 26/25, AGS 2026, 206.

78 Aus der Lit. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1869; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/ N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 81 ff.; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14 RVG Rn 12 jeweils m.w.N.; aus der Rspr. u.a. BGH, Urt. v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10, AGS 2011, 120 =NJW 2011, 1603 [Zivilverfahren]; Urt. v. 8.5.2012 – VI ZR 273/11, AGS 2012, 221 = RVGreport 2012, 258; KG, Beschl. v. 9.8.2005 – 3 Ws 59/05, StV 2006, 198 = AGS 2006, 73; OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.2.2021 – 1 Ws 41/21, AGS 2021, 272; LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405.

79 U.a. BGH, Beschl. v. 20.1.2011 – V ZB 216/10, RVGreport 2011, 145; LG Hamburg, Beschl. v. 6.4.2022 – 628 Qs 19/21, AGS 2022, 404; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14 RVG Rn 7; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 80.

80 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 93 m.w.N.; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14 RVG Rn 7; AG Düsseldorf, Urt. v. 17.7.2013 – 30 C 9004/12; AG München, Urt. v. 18.10.2013 – 281 C 8692/13, DAR 2013, 733 = DAR 2021, 126; AG Tauberbischofsheim, Urt. v. 20.6.2014 – 1 C 58/14, RVGreport 2015, 63.

81 BFH, Beschl. v. 7.2.2012 – VI B 139/11, RVGreport 2012, 340 m. Anm. Hansens; LG Mainz, Beschl. v. 8.6.2015 – 8 T 122/15, AGS 2015, 391; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/ N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 136; Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 1878 ff.

82 OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.6.2023 – 1 Ws 12/23 (S), JurBüro 2023, 579.

83 Auch AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/ N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 138 ff.; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14 RVG Rn 64 ff.

84 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/ N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 138.

85 OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.2.2008 – I-24 U 126/07, JurBüro 2009, 139; AG Saarbrücken, Urt. v. 16.11.2005 – 42 C 365/05, AGS 2006, 377; AG Stuttgart, Urt. v. 31.10.2007 – 14 C 5483/07, AGS 2008, 78.


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