aus AGS 2026, 289
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Über die Bemessung der Rahmengebühren nach § 14 RVG im Strafverfahren wurde in AGS 2026, 244 berichtet. Daran schließen sich die nachfolgenden Ausführungen an, die insbesondere für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren von Bedeutung sind.
§ 14 Abs. 1 RVG regelt, wie der Rechtsanwalt, der Satz- oder Betragsrahmengebühren erhält, die Höhe seiner Gebühr im Einzelfall bestimmt. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den Verteidiger im Strafverfahren, sondern auch für den Verteidiger im Bußgeldverfahren, der dort i.d.R. Wahlverteidiger ist.
Grundlage der Bestimmung der angemessenen Gebühr im Bußgeldverfahren sind daher ebenso wie im Strafverfahren die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG aufgeführten Kriterien. Auch hier bleiben also allgemeine Erwägungen unberücksichtigt.1 Entscheidend sind auch hier die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG aufgezählten Kriterien: Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, (individuelle) Bedeutung der Angelegenheit (für den Mandanten), die Vermögens- und Einkommensverhältnisse und das Haftungsrisiko. Insoweit gelten die Ausführungen bei Burhoff, AGS 2026, 244 ebenfalls für das Bußgeldverfahren.
Auch zur Bestimmung der Gebühr durch den Verteidiger kann auf die Ausführungen zum Strafverfahren verwiesen werden, diese gelten entsprechend.2 Auch im Bußgeldverfahren muss also die vom Verteidiger vorgenommene Bestimmung der Rahmengebühren der Billigkeit entsprechen. Entsprechen die Gebühren nicht dem billigen Ermessen, so sind sie nicht (mehr) hinnehmbar.3
Zum Ermessensspielraum des Verteidigers gelten die dazu gemachten Ausführungen zum Strafverfahren.4 Es gilt also auch im Bußgeldverfahren der von der Rspr. und Lit. festgelegte Ermessensspielraum bzw. die Toleranzgrenze, die bei 20 % gesehen wird.5
Schließlich gelten auch die Hinweise zur Verbindlichkeit der anwaltlichen Bestimmung gegenüber der Staatskasse6 und einem ggf. ersatzpflichtigen Dritten, insbesondere die Rechtsschutzversicherung ist Dritter.7
Bei der Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren spielen neben den allgemeinen Fragen (dazu II. 1.) in der Praxis zwei Fragen eine Rolle, und zwar insbesondere bei der Bemessung der Gebühren in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Dabei handelt es sich zunächst um die Problematik, ob die Geldbuße Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebühren sein soll (dazu II. 2.). Die zweite Frage ist die Problematik, ob auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren immer die Mittelgebühr anzusetzen ist (dazu II. 3.).
Entscheidend für die Bemessung der Rahmengebühren sind (auch) im Bußgeldverfahren die konkreten Umstände des Verfahrens/Mandats, die zur Begründung der Gebührenbemessung dann auch vorgetragen werden sollten. Dabei sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,8 die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten von erheblicher, wenn nicht entscheidender Bedeutung.9 Zu Recht weist N. Schneider10 darauf hin, dass es für den Rechtsanwalt nur wenig Nutzen bringt, wenn er bei seiner konkreten Abrechnung versucht, seine Gebührenbemessung mit allgemeinen Erwägungen zu begründen.
Auch in der Rspr. der LG und der AG wird zunehmend auf die (Gesamt-)Umstände des Einzelfalles abgestellt11 und deren Gewicht im Einzelnen berücksichtigt und abgewogen. Insoweit lässt sich aber zu der jeweiligen Bewertung der einzelnen Kriterien keine allgemeine Aussage treffen, da diese in den Entscheidungen unterschiedlich gewichtet werden. Der Verteidiger hat daher keine andere Möglichkeit als die vorliegende Rspr. auszuwerten und auf der gefundenen Grundlage den von ihm als angemessen angesehenen Gebührenbetrag zu begründen.12 Ein pauschaler Abschlag auf die gesetzlichen Gebühren ist unzulässig.13 Auch die sog. (zivilrechtliche) Toleranzrechtsprechung des BGH14 findet im Bußgeldverfahren keine Anwendung.15
Die Frage, ob bei der Bemessung der konkreten Gebühr über das Kriterium Bedeutung der Sache in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblich an die Höhe der Geldbuße, die verhängt worden ist oder droht, angeknüpft werden kann, ist in Rspr. und Lit. heftig umstritten. Zum Teil wird die Frage, vor allem in der Rspr. der LG, bejaht,16 zum Teil, und zwar vor allem in der Lit., verneint.17
Die letztgenannte Auffassung, wonach es gerade auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren unzulässig ist, bei der Bemessung der konkreten Gebühr maßgeblich an die Höhe der Geldbuße anzuknüpfen, ist zutreffend. Denn die Höhe der Geldbuße ist bereits Grundlage für die Wahl der jeweiligen Stufe des Teils 5 VV, nach der sich im OWi-Verfahren die anwaltlichen Gebühren berechnen. Die Höhe der Geldbuße darf dann nicht noch einmal herangezogen werden, um innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr (ggf. noch weiter) abzusenken. Das gilt gerade und vor allem auch für die verkehrsrechtlichen Sachen, bei denen die Stufe 2 Geldbuße von (jetzt) 80,00 EUR bis 5.000,00 EUR gilt. Allein mit diesem weiten Rahmen und einer nur geringen Höhe der Geldbuße lässt sich nicht begründen, dass die i.d.R. geringeren Geldbußen für Verkehrsordnungswidrigkeiten dazu führen, dass in diesen Sachen grds. nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt ist.18 Dabei wird nämlich übersehen, dass gerade in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen die Mehrzahl der Geldbußen im unteren Bereich bis etwa 250,00 EUR festgesetzt werden, es sich also insoweit um die durchschnittlichen Fälle handelt.19 Alles andere verschiebt und verkennt im Bereich des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Rechts das gebührenrechtliche Gesamtgefüge.20 Das gilt insbesondere auch im unteren Gebührenrahmen, da die Verfahren mit einer geringen Geldbuße schon von Gesetzes wegen niedrig honoriert werden, obwohl der Aufwand für den Verteidiger und die Bedeutung für den Mandanten damit häufig nicht korrespondieren. Wird dann die Geldbuße noch einmal als Anknüpfungspunkt für die Höhe der anwaltlichen Gebühren herangezogen, erhält sie ein Gewicht, das ihr nach der gesetzlichen Regelung nicht zugedacht ist.21 Häufig ist zudem die Höhe der Geldbuße für den Mandanten von geringer(er) Bedeutung, da es ihm vor allem auf die Vermeidung von Punkten bzw. deren Anfall im Fahreignungsregister ankommt22 bzw. auf die Vermeidung eines Fahrverbotes.
Zur BRAGO ist in der Rspr. weitgehend die Auffassung vertreten worden, dass straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren gegenüber anderen Bußgeldverfahren grds. geringer/unterdurchschnittlich zu bewerten sind. Deshalb wurde meist die Festsetzung der sog. Mittelgebühr abgelehnt.23 Teilweise hat sich diese Rspr. unter Geltung des RVG fortgesetzt.24
Auch diese Auffassung ist unzutreffend. Vielmehr ist auch und gerade für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren davon auszugehen, dass grds. der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt und davon bei der Bemessung der konkreten Gebühr auszugehen ist.25 Jungbauer26 weist zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien selbst bei Beispielen immer von der Mittelgebühr ausgeht.
Muss der Verteidiger bei der Abrechnung zu der Frage Stellung nehmen, warum der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt ist, sollte er wie folgt argumentieren:
Für den grds. zulässigen Ansatz der Mittelgebühr spricht zunächst schon die vom RVG vorgenommene Dreiteilung der Gebühren. Wenn der Gesetzgeber zur Begründung dieser Dreiteilung der Gebühren in Bußgeldsachen nämlich u.a. darauf abstellt,27 dass gerade die bei Inkrafttreten des RVG im Jahr 2004 bei 40,00 EUR (heute 80,00 EUR) liegende Punktegrenze für Eintragungen in das (frühere) Verkehrszentralregister Anknüpfungspunkt für den bis zu dieser Bußgeldhöhe niedrigeren Betragsrahmen der Anwaltsgebühren ist, zeigt das sehr deutlich, dass darüber hinaus der Umstand verkehrsrechtliche Bußgeldsache nicht noch zusätzlich zum Anlass genommen werden darf, um die konkrete Gebühr in diesen Verfahren noch niedriger zu bemessen. Zudem lässt sich dem RVG an keiner Stelle entnehmen, dass die Vergütung des Rechtsanwalts in Bußgeldsachen über die geschaffene Stufenregelung hinaus zusätzlich noch weiter über die Geldbuße von dem Gegenstand des Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt tätig wird, abhängig sein soll.28 Es ist zudem ein Trugschluss, dass straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren vom Rechtsanwalt grds. geringeren Aufwand erfordern29 und für den Mandanten geringere Bedeutung haben. Vielmehr ist angesichts der umfangreichen und teilweise komplizierten Rspr. der Obergerichte in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen eher das Gegenteil der Fall.
Der Verteidiger muss entweder gegenüber der Rechtsschutzversicherung, im Fall der Einstellung bzw. des Freispruchs gegenüber der Staatskasse oder auch gegenüber seinem Mandanten seine Gebührenbemessung begründen.30 Dazu muss er zunächst die allgemeinen Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG prüfen, wie z.B. auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten.31 Dann sollte er sich, damit er keine der jeweiligen Besonderheiten des konkreten Verfahrens vergisst/übersieht, an die nachfolgende allgemeine Checkliste halten und die Besonderheiten des Verfahrens hervorheben.32
Der Verteidiger sollte darauf achten, dass aus seiner Abrechnung auch deutlich wird, dass er die verschiedenen maßgeblichen Kriterien für die Gebührenhöhe abgewogen hat. Nur, wenn er abgewogen hat, ist seine Bestimmung überhaupt verbindlich. Allein die stereotype Berufung auf die Mittelgebühr, die auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren angemessen sei, hilft nicht weiter.33
Bei der Begründung der konkreten Gebührenhöhe kann sich der Verteidiger an folgenden Punkten abarbeiten (zu Rspr. s. III. 3.):
Checkliste
Besonderheiten des Verkehrsverstoßes
Drohende Sanktionen
Besonderheiten in der Person des Mandanten
Besonderheiten im Verfahren
Bei der Anwendung des ABC, das zum Teil Burhoff/Volpert RVG/Burhoff, Vorbem. 5 VV Rn 63 ff. entnommen ist, ist zu berücksichtigen, dass i.d.R. nicht nur einer der erwähnten Umstände allein zur Gewährung der Mittelgebühr geführt hat, sondern von den Gerichten meist mehrere der aufgeführten Gesichtspunkte zur Begründung der jeweiligen Gebührenbemessung herangezogen worden sind.34 Es verbietet sich also eine schematische Übertragung der Entscheidungen auf den eigenen Fall.
Wenn die Gewährung von Akteneinsicht mühevoll über Monate hinweg mit mehreren Anfragen und schließlich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erkämpft werden musste, begründet das einen überdurchschnittlichen Aufwand, der bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist.35
Der Aktenumfang ist zu berücksichtigen.36 Bei der Berücksichtigung des Umfangs der Akten darf aber gerade im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren nicht übersehen werden, dass die Akten in diesen Bußgeldverfahren i.d.R. keinen erheblichen Umfang haben. Ein geringer Aktenumfang wird daher meist den Durchschnitt darstellen. Das gilt vor allem bei Einsichtnahme noch im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde, in dem die Akten erfahrungsgemäß dünn sind.37
Der Umstand, dass es sich um einen ausländischen Mandanten handelt, ist zu berücksichtigen.38
Bei besonderen (Verkehrs-)Ordnungswidrigkeiten ist die Mittelgebühr gerechtfertigt.39
Hat der Verteidiger (mehrere) Besprechungen geführt, ist die Mittelgebühr gerechtfertigt. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit zwar nicht besonders schwierig, aber fünf Besprechungstermine mit einem Zeitaufwand von zwei Stunden und 40 Minuten und Verständigungsschwierigkeiten mit der ausländischen Ehefrau des Betroffenen durchgeführt worden sind, eine Voreintragung von zehn Punkten im VZR vorliegt und zwei weitere Punkte drohen.40
Bei einer schwierigen Beweiswürdigung ist zum Teil der Ansatz der Mittelgebühr als gerechtfertigt angesehen worden, wie z.B. bei einem Sachverständigengutachten zur Messung und zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer, 41 oder einem Sachverständigengutachten zur Messung .42 Zum Teil hat das Argument aber auch nicht für den Ansatz der Mittelgebühr gereicht.43
Die Dauer der Hauptverhandlung spielt vor allem eine Rolle, wenn es um die Bemessung der Terminsgebühr geht.44 Die Mittelgebühr ist festgesetzt worden bei einer Hauptverhandlung, die mit 44 Minuten Verspätung begonnen und 49 Minuten davon 25 Minuten Pause gedauert hat,45 wenn der Hauptverhandlungstermin zwar lediglich 25 Minuten gedauert hat und nur ein Zeuge vernommen worden ist, der Amtsrichter jedoch im Vorfeld sowie auch im Termin dem Betroffenen jeweils ungünstige Hinweise erteilt hat, wie keine Erfolgsaussicht des Einspruchs; Erhöhung des Bußgeldes von 90,00 EUR auf 180,00 EUR,46 bei einer Verhandlungsdauer von einer Stunde und Vernehmung von drei bis vier Zeugen,47 bei einer Hauptverhandlungsdauer von einer Stunde und zehn Minuten,48 bei einer Hauptverhandlungsdauer von nahezu einer Stunde,49 bei einer Hauptverhandlungsdauer von 40 Minuten,50 bei einer Hauptverhandlungsdauer von 34 Minuten,51 bei einer zwar nur 30-minütigen Hauptverhandlung wegen eines Rotlichtverstoßes, die der Verteidiger aber aufwendig vorbereitet hat.52 Unterhalb der Mittelgebühr ist festgesetzt worden bei einer Hauptverhandlungsdauer von sechs Minuten,53 von 13 Minuten,54 bei einer Hauptverhandlungsdauer von zwar nur neun Minuten, aber Terminsvorbereitung durch Sachverständigengutachten,55 aber auch bei einer Hauptverhandlungsdauer von 1456 oder 15 Minuten57 oder sogar 30 Minuten,58 bei einem nur wenige Minuten dauernden Hauptverhandlungstermin;59 bei einer Hauptverhandlungsdauer von acht und elf Minuten.60 Wartezeiten sind bei der Bemessung der Dauer des Hauptverhandlungstermins zu berücksichtigen, sodass bei einer Wartezeit von 25 Minuten ein Termin von 15 Minuten Dauer nicht deutlich unterdurchschnittlich ist.61
Bei einer drohenden Eintragung im Gewerbezentralregister ist die Mittelgebühr gerechtfertigt.62
Droht die Eintragung im Fahreignungsregister (FAER), wird von der überwiegenden Auffassung die Mittelgebühr als gerechtfertigt angesehen,63 zumindest, wenn die Eintragung im FAER Auswirkungen an anderer Stelle haben kann, wie z.B. bei der Frage der Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 WaffG und § 17 BJagdG.64
Die Qualifikation des Verteidigers als Fachanwalt für Verkehrsrecht ist grds. gebührenneutral. Sie kann weder zu einer Senkung der konkreten Gebühr führen noch zu einer Erhöhung.65 Allerdings kann die Inanspruchnahme eines Fachanwalts ein Indiz für die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sein.66
Droht ein Fahrverbot, wird zum Teil (mindestens) die Mittelgebühr als gerechtfertigt angesehen.67 Ist der Mandant beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen, ist die (oder ein Überschreiten der) Mittelgebühr gerechtfertigt.68 Das Verfahren hat eine überdurchschnittliche Bedeutung, wenn ein Fahrverbot droht, wenn der Betroffene als Fahrer bei einem Autobauer tätig und dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.69
Bei einer schwierigen Rechtsmaterie soll der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt sein.70
Auch Schwierigkeiten bei der Täter-/Fahreridentifizierung können eine Rolle spielen.71 So hat auch das LG Düsseldorf72 entschieden, allerdings u.a. gebührenmindernd darauf abgestellt, dass der Betroffene ersichtlich nicht der Fahrer war, was m.E. ex post nicht zutreffend ist, da im Verfahren immer noch eine Verurteilung droht. Das LG Potsdam73 stellt gebührenmindernd darauf ab, dass (anthropologische) Sachverständigengutachten in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren Standard sind.
1 S. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2026, Teil A Rn 18171 ff.; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 14 Rn 26.
2 Dazu Burhoff, AGS 2026, 244.
3 Zur allgemeinen Bindungswirkung der anwaltlichen Gebührenbestimmung Burhoff, AGS 2026, 244.
4 Vgl. Burhoff, AGS 2026, 244.
5 Aus der Lit. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1869; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 81 ff.; Gerold/Schmidt/Mayer, 27. Aufl., 2025, RVG § 14 Rn 12 jeweils m.w.N. aus der Rspr.
6 Burhoff, AGS 2026, 244; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14 Rn 7; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 80.
7 AnwK RVG/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 93 m.w.N.; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14 Rn 7; AG Düsseldorf, Urt. v. 17.7.2013 30 C 9004/12; AG München, Urt. v. 18.10.2013 281 C 8692/13, DAR 2013, 733 = DAR 2021, 126; AG Tauberbischofsheim, Urt. v. 20.6.2014 1 C 58/14, RVGreport 2015, 63.
8 Dazu LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 22 Qs 115/25, AGS 2026, 69.
9 S. z.B. LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 22 Qs 115/25, AGS 2026, 69; LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 8 Qs 125/25, AGS 2026, 35; AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 13 OWi 1246/24, AGS 2025, 549; zu den Kriterien I. 1.; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1803 ff.
10 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., Vor VV Teil 5 Rn 59.
11 Aus neuerer Zeit LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 4.5.2023 6 Qs 394 Js 26340/21 (56/23), AGS 2023, 398 = DAR 2023, 656; (insoweit zutreffend) LG Duisburg, Beschl. v. 4.2.2025 69 Qs 48/24, AGS 2025, 158; LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 8 Qs 125/25, AGS 2026, 35; LG Zwickau, Beschl. v. 19.7.2024 1 Qs 77/24, AGS 2024, 461; AG Biberach RVGreport 2019, 254; LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 110 Qs 51/24; AG Viechtach RVGreport 2019, 57= DAR 2019, 58; RVGreport 2019, 412, und die bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV Rn 59, 62 ff. zitierten amtsgerichtlichen Entscheidungen.
12 Z.B. AG München AGS 2007, 83.
13 S. vor allem LG Chemnitz RVGreport 2016, 297; RVGreport 2016, 371; AG Arnstadt DV 2018, 62; s. aber z.B. LG Dresden, Beschl. v. 21.7.2014 2 Qs 8/14; Beschl. v. 5.10.2020 5 Qs 77/20, AGS 2021, 67; LG Zwickau RVGreport 2016, 57.
14 U.a. BGH, Urt. v. 11.7.2012 VII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 = AGS 2012, 373.
15 Unzutreffend a.A. AG Bad Salzungen, Urt. v. 30.9.2021 1 C 121/21, AGS 2021, 544 m. abl. Anm. Burhoff.
16 U.a. LG Deggendorf RVGreport 2006, 341 (entscheidender Anknüpfungspunkt); LG Dortmund RVGreport 2005, 465; LG Göttingen RVGreport 2007, 454; LG Koblenz, Beschl. v. 23.11.2023 6 Qs 58/23, AGS 2024, 352; LG Köln AGS 2019, 504 = RVGreport 2020, 69; LG Neuruppin, Beschl. v. 23.2.2012 11 Qs 3/12; AG Düsseldorf RVGreport 2014, 226; AG Neustadt/Saale JurBüro 2014, 530.
17 So auch bereits Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV Rn 57; Burhoff, VRR 2006, 333; Burhoff, RVGreport 2007, 252; Jungbauer, DAR 2007, 56; Jungbauer, DAR 2014, 355; Hansens, RVGreport 2006, 210; AG Saarlouis RVGreport 2013, 465 = zfs 2013, 710 m. Anm. Hansens.
18 S. aber z.B. LG Neuruppin, a.a.O.; AG Düsseldorf RVGreport 2014, 226.
19 Auch AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., Vor VV Teil 5 Rn 54 ff.; Jungbauer, DAR 2007, 56; u.a. AG Bottrop RVGreport 2018, 172; AG Cloppenburg RVGreport 2011, 295; AG Fürstenwalde, Beschl. v. 24.10.2006 3 Jug OWi 291 Js-OWi 40513/05 (26/05); AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 3.6.2021 621 OWi 128/21, AGS 2021, 302; AG Meißen RVGreport 2015, 136; AG Bad Segeberg VRR 2010, 240.
20 A.A. offenbar LG Göttingen VRR 2006, 239.
21 Auch AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 5.1 Rn 4 ff.
22 Zum früheren VZR AG Viechtach VRR 2006, 359; AGS 2007, 83.
23 Die zahlreichen Rspr.-Nachw. zum alten Recht bei Gebauer/Schneider, BRAGO, § 105 Rn 146 ff.
24 Z.B. aus neuerer Zeit LG Dresden, Beschl. v. 14.9.2023 12 Qs 56/23, AGS 2023, 496; ähnlich Beschl. v. 5.10.2020 5 Qs 77/20, AGS 2021, 67; LG Duisburg, Beschl. v. 4.2.2025 69 Qs 48/24, AGS 2025, 158; LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259; LG Halle RVGreport 2020, 91; LG Hanau, Beschl. v. 18.5.2020 7 Qs 38/20, RVGreport 2020, 420; LG Itzehoe, Beschl. v. 18.2.2021 2 Qs 209/20, AGS 2021, 155; LG Koblenz, Beschl. v. 23.11.2023 6 Qs 58/23, AGS 2024, 352; LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 110 Qs 51/24; LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 12 Qs 16/24, AGS 2024, 493 = NStZ-RR 2025, 30; wegen weiterer Nachw. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV Rn 54 und die Tabellarische Rechtsprechungsübersicht zum RVG Teil 47 VV im Anhang unter § 14 RVG Bußgeldverfahren, Allgemeines.
25 S. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV Rn 55; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., Vor VV Teil 5 Rn 54 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Einl. Teil 5 Rn 19; Burhoff, RVGreport 2007, 252; Hansens, RVGreport 2006, 210; Leipold, Anwaltsvergütung in Strafsachen, 2004, Rn 495; dazu aus der Rspr. aus neuerer Zeit u.a. LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 4.5.2023 6 Qs 56/23, AGS 2023, 398 = DAR 2023, 656; LG Hamburg, Beschl. v., 27.8.2025 615 Qs 83/25, AGS 2025, 450; LG Heilbronn, Beschl. v. 21.3.2022 8 Qs 12/22, Rpfleger 2022, 482; LG Itzehoe, Beschl. v. 18.2.2021 2 Qs 209/20, AGS 2021, 155; LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 110 Qs 51/24; LG Münster, Beschl. v. 26.1.2026 7 Qs 47/25, AGS 2026, 67; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.1.2020 23 Qs 280/19, RVGreport 2020, 221 = JurBüro 2020, 357; AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 3.6.2021 621 OWi 128/21, AGS 2021, 302; AG Leipzig, Beschl. v. 7.8.2023 227 OWi 953/23, AGS 2023, 497; AG Paderborn, Urt. v. 7.12.2021 51a C 113/21, AGS 2022, 255; AG Plauen DAR 2018, 418 = AGS 2018, 498 (aufgehoben von LG Zwickau, Beschl. v. 27.6.2018 1 Qs 90/18); AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 11 OWi 399/23, AGS 2025, 549; AG Trier, Beschl. v. 8.12.2020 35a OWi 58/20, AGS 2021, 66; AG Viechtach RVGreport 2019, 57 = DAR 2019, 58; AG Waldbröl RVGreport 2016, 371; wegen weiterer Rspr., teilweise auch a.A., s. die bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV Rn 62 ff. zitierte (amtsgerichtliche) Rspr.; a.A. auch Pfeiffer, DAR 2006, 653, der unzutreffend davon ausgeht, dass es nach dem RVG überhaupt keine Mittelgebühr mehr gibt.
26 Jungbauer, DAR 2014, 355, 356.
27 BT-Drucks 15/1971, 230.
28 Jungbauer, DAR 2006, 56; ähnlich AG Viechtach, Beschl. v. 4.4.2007 6 II OWi 00467/07; RVGreport 2019, 57 = DAR 2019, 58.
29 So auch Jungbauer, DAR 2007, 56; a.A. Pfeiffer, DAR 2006, 653.
30 Dazu u.a. AG München, AGS 2007, 81; auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 1803 ff.
31 Vgl. LG Duisburg, Beschl. v. 4.2.2025 69 Qs 48/24, AGS 2025, 158; LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259; s. aber AG Neustadt/Saale JurBüro 2014, 530.
32 Auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV Rn 61, woher die nachfolgende Checkliste entnommen ist; AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., Vor VV Teil 5 Rn 59; Jungbauer, DAR 2014, 355, 356.
33 Auch Jungbauer, DAR 2014, 355, 356.
34 Z.B. LG Chemnitz RVGreport 2016, 297; RVGreport 2016, 371; LG Kiel AGS 2007, 140 = zfs 2007, 106 m. zust. Anm. Hansens; LG Leipzig, Beschl. v. 9.4.2024 13 Qs 118/24, AGS 2024, 350; LG Saarbrücken RVGreport 2014, 387 = zfs 2014, 586; AG Viechtach RVGreport 2019, 57 = DAR 2019, 58.
35 LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405.
36 LG Hamburg, Beschl. v., 27.8.2025 615 Qs 83/25, AGS 2025, 450 (38 Seiten unterdurchschnittlich); LG Leipzig RVGreport 2009, 61 (Aktenumfang von nur neun Seiten führt bei der Grundgebühr zu einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr); Beschl. v. 9.4.2024 13 Qs 118/24, AGS 2024, 350 (41 Seiten); AG Charlottenburg RVGreport 2020, 257 (32 Akten durchschnittlich); AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 11 OWi 399/23, AGS 2025, 549 (neun Seiten unterdurchschnittlich); AG Viechtach RVGreport 2019, 412.
37 LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 110 Qs 51/24; unzutreffend a.A. LG Leipzig RVGreport 2009, 61.
38 AG Altenburg RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 128.
39 LG Kiel RVGreport 2007, 24 = AGS 2007, 140 = zfs 2007, 106 m. zust. Anm. Hansens für Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer Sattelzugmaschine; s. auch LG München I JurBüro 2013, 86 für Verstoß gegen HandwerksO.
40 AG Altenburg RVGreport 2006, 182 = AGS 2006, 128; ähnlich AG Saarbrücken RVGreport 2006, 181 = AGS 2006, 126 (Geldbuße von (nur) 40,00 EUR, Vorbelastung im VZR und drohende weitere Eintragung eines Punktes im VZR sowie fünf Besprechungstermine, davon zwei mit dem Arbeitgeber, mehrere Anforderungen der Ermittlungsakte).
41 LG Chemnitz RVGreport 2016, 297.
42 LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 4.5.2023 6 Qs 394 Js 26340/21 (56/23), AGS 2023, 398 = DAR 2023, 656; AG Ratingen, Beschl. v. 25.11.2022 20 OWi 413/21, AGS 2023, 27 = DAR 2023, 177.
43 LG Koblenz, Beschl. v. 23.11.2023 6 Qs 58/23, AGS 2024, 352; AG Offenbach, Beschl. v. 15.7.2021 275 Owi 248/21, AGS 2021, 556 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2022, 22; AG Paderborn, Urt. v. 7.12.2021 51a C 113/21, AGS 2022, 255 (Angelegenheit mit dem Vorwurf eines Rotlichtverstoßes ist durchschnittlich).
44 S. dazu AnwK RVG/N. Schneider/Volpert/N. Schneider, a.a.O., Vor VV Teil 5 Rn 89 und Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 78.
45 LG Chemnitz RVGreport 2016, 297.
46 LG Aurich AGS 2011, 593 = RVGreport 2011, 464.
47 LG Hannover RVGreport 2008, 182; RVGreport 2009, 26.
48 LG Hildesheim zfs 2004, 376.
49 LG Kaiserslautern RVGreport 2015, 214 = DAR 2014, 493 = AGS 2015, 390.
50 LG Koblenz zfs 2004, 332.
51 LG Cottbus RVGreport 2019, 93.
52 AG Leer, Beschl. v. 3.5.2021 111 OWi 174/20, DAR 2021, 478.
53 LG Bayreuth, Beschl. v. 13.10.2020 3 Qs 84/20.
54 LG Cottbus RVGreport 2019, 93.
55 LG Dessau-Roßlau JurBüro 2009, 427.
56 AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 13 OWi 1246/24, AGS 2025, 549.
57 LG Detmold, Beschl. v. 7.5.2008 4 Qs 19/08 und v. 3.2.2009 4 Qs 172/08.
58 LG Landshut, Beschl. v. 23.3.2010 2 Qs 326/09.
59 LG Düsseldorf RVGreport 2017, 373 = JurBüro 2017, 356.
60 LG Potsdam JurBüro 2013, 640 = RVGreport 2014, 18.
61 LG Cottbus RVGreport 2019, 93; AG Anklam, Beschl. v. 2.2.2006 513 Js 95 7/05 Ds 378/OS.
62 AG Düsseldorf zfs 2004, 86.
63 LG Halle RVGreport 2016, 132; LG Neuruppin, Beschl. v. 30.1.2015 11 Qs 60/14 (bei elf Punkten im VZR erhöhte Bedeutung, wenn weitere drei Punkte drohen); LG Wuppertal zfs 2005, 39 (ein drohender Punkt); AG Kaufbeuren, Beschl. v. 3.3.2023 4 C 1117722, AGS 2023, 111; a.A. grds. LG Duisburg, Beschl. v. 4.2.2025 69 Qs 48/24, AGS 2025, 158; LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259 (nicht bei zwei Punkten ohne danach drohende Entziehung der Fahrerlaubnis); LG Würzburg, Beschl. v. v. 19.3.2020 1 Qs 48/20.
64 Vgl. u.a. aus neuerer Zeit LG Duisburg, Beschl. v. 4.2.2025 69 Qs 48/24, AGS 2025, 158.
65 AG Düsseldorf RVGreport 2014, 226; auch AG München AGS 2007, 81 für Fachanwalt für Strafrecht.
66 AG Tempelhof-Kreuzberg AGS 2008, 325 = JurBüro 2007, 485 (für arbeitsgerichtliches Verfahren).
67 U.a. OLG Oldenburg AnwBl. 1976, 255; LG Berlin, Beschl. v. 22.3.2012 517 Qs 5/12; LG Cottbus RVGreport 2016, 337; LG Halle RVGreport 2016, 132; LG Itzehoe RVGreport 2019, 10; LG Kiel, Beschl. v. 11.1.2006 46 Qs-OWi 31/05; LG Stralsund zfs 2006, 407; AG Bühl NZV 2009, 401; AG Ratingen, Beschl. v. 25.11.2022 20 OWi 413/21, AGS 2023, 27 = DAR 2023, 177; s. aber LG Osnabrück JurBüro 2020, 246; AG Charlottenburg, Beschl. v. 3.3.2010 207 C 463/09.
68 LG Cottbus RVGreport 2016, 1337 (dreimonatiges Fahrverbot); LG Köln AGS 2019, 504 = RVGreport 2020, 69; LG Saarbrücken RVGreport 2013, 53; AG Alzey RVGreport 2019, 333; AG Friedberg, Beschl. v. 8.2.2013 2 C 1418/12 (12); AG Ratingen, Beschl. v. 25.11.2022 20 OWi 413/21, AGS 2023, 27 = DAR 2023, 177; AG Viechtach RVGreport 2019, 412 (beruflich angewiesen, es drohte aber nur ein Punkt); s. auch LG Kiel, Beschl. v. 11.1.2006, 46 Qs OWi 31/05 (110,00 EUR Geldbuße, Fahrverbot, Taxifahrer, Gebühren über Mittelgebühr angehoben).
69 AG Erding, Beschl. v. 16.6.2008 003 OWi 18 Js 21740/07.
70 LG Freiburg, Beschl. v. 30.7.2024 2 Qs 50/24, AGS 2025, 262 (Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses); LG Halle RVGreport 2020, 91; AG Viechtach RVGreport 2005, 420 = AGS 2006, 239 (Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zustellung); ähnlich LG Kiel AGS 2007, 140 = zfs 2007, 106 m. zust. Anm. Hansens und AG Cloppenburg RVGreport 2011, 295 (Beweisverwertungsverbot bei Leivtec); s.a. LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 22 Qs 115/25, AGS 2026, 69.
71 LG Chemnitz RVGreport 2016, 297; LG Karlsruhe, Beschl. v. 19.4.2005 1 Qs 5/05; AG Kempen, Beschl. v. 2.2.2012 3 OWi 86/11 (Fragen der Täteridentifizierung mit Gutachten; Mittelgebühr bei einem im VZR drohenden Punkt); AG Meißen RVGreport 2015, 136; AG Viechtach, Beschl. v. 27.9.2005 7 II OWi 01501/05 (Rotlichtverstoß; nur geringe Bedeutung für den Betroffenen; drei Punkte drohen, aber keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG).
72 LG Düsseldorf, Beschl. v. 4.8.2006 I Qs 83/06 BuK.
73 LG Potsdam JurBüro 2013, 640 = RVGreport 2014, 18.