Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

aus AGS 2026, 49

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "AGS“ für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "AGS" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Angelegenheiten in Straf- und Bußgeldsachen – Teil 2: Verschiedene und besondere Angelegenheiten (§§ 17, 18 RVG)

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

In AGS 2025, 529 wurde über die Bedeutung des Begriffs der Angelegenheit und den Begriff „derselben Angelegenheit“ i.S.d. § 16 RVG berichtet. Die Reihe wird hier mit den Fragen zu §§ 17, 18 RVG, die die „verschiedenen Angelegenheiten“ bzw. die „besondere Angelegenheit“ behandeln, fortgesetzt.

I. Verschiedene Angelegenheiten (§ 17 RVG)

Die Frage, wann „verschiedene Angelegenheiten“ vorliegen mit der Folge, dass dann gem. § 15 Abs. 2 RVG in jeder dieser Angelegenheiten eigenständige Gebühren geltend gemacht werden können, ist in § 17 RVG grds. abschließend geregelt.1

1. Ausdrückliche Regelungen in § 17 RVG

In § 17 RVG sind einige für das Strafverfahren bedeutsame Regelungen zu „verschiedenen Angelegenheiten“ enthalten.

a) Rechtsmittel (§ 17 Nr. 1 RVG)

Verschiedene Angelegenheiten sind nach §§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1 RVG in Straf-/Bußgeldverfahren das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug.2 In den Rechtzügen Berufung/Revision fallen die Gebühren für den Rechtsanwalt also gesondert an.

b) Einstweilige Anordnung nach dem StVollzG (§ 17 Nr. 4b RVG)

Ob die Vorschrift des § 17 Nr. 4 RVG a.F. auch im Verfahren nach dem StVollzG galt, wenn zunächst nach § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG eine einstweilige Anordnung beantragt wird und sich dann das Verfahren in der Hauptsache nach § 109 StVollzG anschließt, war bis zum 2. KostRMoG umstritten.3 Der Streit hat sich jedoch durch die Änderungen durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 erledigt. In der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 17 Nr. 4b RVG geht der Gesetzgeber nämlich davon aus, dass die Regelung sämtliche Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz betrifft.4 Das bedeutet, dass die Tätigkeit im Rahmen der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG nun auf jeden Fall als besondere Angelegenheit angesehen werden muss. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil im Wortlaut von § 17 Nr. 4b RVG die Wörter „einen Antrag auf“ gestrichen worden sind und der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, dass auch Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen eine besondere Angelegenheit bilden.5

c) Vorbereitendes Verfahren bzw. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und gerichtliches Verfahren (§ 17 Nr. 10a, 11 RVG)

Die §§ 1718 RVG enthielten bis zum 2. KostRMoG keine ausdrückliche Regelung darüber, ob das vorbereitende Verfahren im Strafverfahren bzw. das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren und dies jeweiligen gerichtlichen Verfahren dieselbe oder unterschiedliche Angelegenheiten sind. Diese Frage war schon im Rahmen der BRAGO umstritten. Das RVG hatte hier 2004 keine Klärung gebracht, sodass sich der Streit nach Inkrafttreten des RVG fortgesetzt hat.6 Es handelte sich um eine der am heftigsten umstrittenen Fragen der Abrechnung nach den Teilen 4 bzw. 5 VV. Dieser Streit wurde durch das 2. KostRMoG erledigt.7 In § 17 Nr. 10a RVG ist seit dem 1.8.2013 ausdrücklich bestimmt, dass im Strafverfahren das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliche Verfahren unterschiedliche Angelegenheiten sind. § 17 Nr. 11 RVG bestimmt für das Bußgeldverfahren, dass das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren unterschiedliche Angelegenheiten sind.

Das bedeutet: Der Rechtsanwalt/Verteidiger kann in jeder dieser Angelegenheiten nach der Anm. 1 zur Nr. 7002 VV eine Postentgeltpauschale geltend machen. Jede dieser Angelegenheiten hat einen eigenen Fälligkeitszeitpunkt für die anwaltliche Vergütung und damit ggf. unterschiedliche Verjährungszeitpunkte.8 Beim Pflichtverteidiger hat die Änderung in § 17 Nr. 10a RVG i.V.m. der Änderung in § 58 Abs. 3 S. 1 RVG Auswirkungen auf die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen.9

d) Strafverfahren/Bußgeldverfahren (§ 17 Nr. 10b RVG)

Für die Praxis von besonderer Bedeutung ist außerdem die Regelung in § 17 Nr. 10b RVG. Dort ist für das Verhältnis von Straf- und Bußgeldsachen ausdrücklich geregelt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten sind.10 Der umgekehrte Fall ist nicht geregelt.11 Er wird aber schon wegen der völlig eigenständigen Gebührenregelung für die Bußgeldsachen und die Strafsachen ebenso zu lösen sein.

Diese Regelung hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt, der den Beschuldigten/Betroffenen sowohl im Strafverfahren als auch in einem sich anschließenden Bußgeldverfahren verteidigt, neben den im Strafverfahren verdienten Gebühren zusätzlich auch noch die entsprechenden Gebühren des Bußgeldverfahrens erhält. Eine Anrechnung findet nicht statt,12 mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Anrechnung bei der Grundgebühr (vgl. dazu die Anm. 2 zu Nr. 5100 VV). Auch die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV entsteht nach der Anm. 1 zu dieser Vorschrift sowohl für das Strafverfahren als auch für das Bußgeldverfahren.13

Umstritten war für die Zeit vor dem 2. KostRMoG die Frage, ob der Verteidiger in diesen Fällen für seine Mitwirkung bei Einstellung des Strafverfahrens auch die Gebühr nach Anm. 1 S. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV verlangen kann. Dieser Streit hat sich durch das 2. KostRMoG erledigt, nachdem in Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 4141 VV das Wort „Verfahren“ durch „Strafverfahren“ ersetzt worden ist.14

e) Strafverfahren / vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 17 Nr. 12 RVG)

Nach § 17 Nr. 12 RVG sind das Strafverfahren und das (spätere) Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275a StPO) verschiedene Angelegenheiten. Das bedeutet:15 Der Rechtsanwalt, der den Verurteilten im Verfahren nach § 275a StPO vertritt, erhält für seine Tätigkeiten gesonderte Gebühren, und zwar sowohl der Wahlanwalt als auch der Pflichtverteidiger.16

Im Einzelnen:

In dem Verfahren nach § 275a StPO fallen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 (Vorbereitendes Verfahren) VV nicht (mehr) an, da es sich um ein reines gerichtliches Erkenntnisverfahren handelt. Ein vorbereitendes Verfahren gibt es nicht. Der Rechtsanwalt verdient aber auf jeden Fall die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV, ggf. mit Zuschlag. Ob der Rechtsanwalt den Verurteilten auch bereits im Strafverfahren verteidigt hat, ist unerheblich. Es handelt sich um ein von diesem unterschiedliches Verfahren, in das sich im Zweifel auch der ehemalige Verteidiger wieder einarbeiten muss, sodass die Grundgebühr der Nr. 4100 VV anfällt.17 Ggf. erhält der Rechtsanwalt auch noch eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV, wenn einer der dort erwähnten Gebührentatbestände erfüllt ist.18

Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeiten außerdem die gerichtliche Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nach Nrn. 4112 ff. VV oder die des Schwurgerichts bzw. der Wirtschaftsstrafkammer Nrn. 4118 ff. VV. Nur diese Gerichte können als Gericht des ersten Rechtszugs über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung entscheiden. Die Gebühren erhält der Rechtsanwalt ggf. mit Zuschlag. Die Entscheidung im Verfahren nach § 275a StPO ergeht durch Urteil. Wird dagegen Revision eingelegt, können Gebühren nach den allgemeinen Regeln für das Revisionsverfahren nach den Nrn. 4130 ff. VV entstehen.

f) Wiederaufnahmeverfahren (§ 17 Nr. 13 RVG)

Nach § 17 Nr. 13 RVG sind das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren in Straf- oder Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten.19 Entsprechendes gilt für das Wiederaufnahmeverfahren und das vorausgegangene Straf- und Bußgeldverfahren20 sowie für das wiederaufgenommene und das frühere Straf- und Bußgeldverfahren.21 D.h.: Es entstehen im früheren Straf-/Bußgeldverfahren, im Wiederaufnahmeverfahren und im wiederaufgenommenen Verfahren jeweils eigenständige Gebühren.22

Mit dem Begriff „wiederaufgenommenes Verfahren“ meint § 17 Nr. 13 RVG das Verfahren nach einer Wiederaufnahme i.S.d. §§ 359 ff. StPO bzw. § 85 OWiG. Darunter fällt nicht die „Wiederaufnahme“ eines nach § 154 Abs. 2 StPO (zunächst) eingestellten Verfahrens, das dann „wieder aufgenommen“ und dann fortgesetzt wird. In dem Fall handelt es sich nicht um „verschiedene Angelegenheiten“ mit der Folge, dass nach „Wiederaufnahme“ noch einmal eine Verfahrensgebühr entstehen würde.23 Entsprechendes gilt für die „Wiederaufnahme“ eines nach § 153a StPO vorläufig eingestellten Verfahrens.24

2. Fragestellungen außerhalb von § 17 RVG

a) Mehrere (Ermittlungs-)Verfahren / Verbindung

Für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wie mit mehreren gegen den Beschuldigten anhängigen Ermittlungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren umzugehen ist. Die Problematik lösen Rspr. und Lit. dahin, dass, wenn von den Strafverfolgungsbehörden gegen einen Beschuldigten mehrere Ermittlungsverfahren geführt werden, jedes eine eigene Angelegenheit ist, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind, was für das gerichtliche Verfahren entsprechend gilt.25

b) Tätigkeit als Zeugenbeistand nach vorausgegangener Verteidigertätigkeit

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG wie eine vorausgegangene oder auch zeitlich parallel laufende Verteidigertätigkeit.26

Der Rechtsanwalt ist vielmehr in der Angelegenheit „Zeugenbeistand“ so zu honorieren, als wäre er für den Mandanten erstmals tätig geworden.27 Es entstehen, wenn der Rechtsanwalt an einem Vernehmungstermin teilnimmt, Verfahrensgebühr und Grundgebühr sowie die Postentgeltpauschale Nr. 7022 VV. Der Rechtsanwalt erhält zudem auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV. Da es sich bei der Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht um dieselbe Angelegenheit handelt wie bei der Verteidigertätigkeit, tritt keine Gebührenbegrenzung nach § 15 Abs. 2 und 5 RVG ein.28 Beim Wahlanwalt ist aber zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung weniger aufwendig sein wird als im Strafverfahren, da der „Rechtsfall“ dem Rechtsanwalt zumindest teilweise bekannt ist. Völlig entfallen wird die Einarbeitung schon wegen der neuen Verfahrenssituation aber nicht.29

c) Tätigkeit als „Gesamtpflichtverteidiger“ nach vorausgegangener „beschränkter“ Pflichtverteidigung

Wird ein Rechtsanwalt zunächst einem Mandanten als Pflichtverteidiger beschränkt, z.B. „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit, sodass eine Anrechnung von Gebühren nicht in Betracht kommt.30 Es gelten die Ausführungen und die bei Fn 26 zitierte Rspr. entsprechend.

d) Nachtragsanklage

§ 266 StPO sieht die Erhebung einer Nachtragsanklage vor. Diese wird in der Hauptverhandlung erhoben. Das Gericht kann die weiteren Straftaten, auf die sich die Nachtragsanklage bezieht, durch Beschluss in das Verfahren einbeziehen.31 Gebührenrechtlich handelt es sich bei dem „Nachtragsanklageverfahren“ und bei dem Ursprungsverfahren, in dem die Nachtragsanklage erhoben wird, um verschiedene Angelegenheiten. Das hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt nach den Grundsätzen des § 15 RVG in beiden Verfahren Gebühren verdienen kann.



Beispiel 1

A ist wegen einer am 25.1.2025 begangenen Trunkenheitsfahrt nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB beim AG angeklagt worden. Er wird von Anfang an von Rechtsanwalt R verteidigt. In der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass A den Pkw, mit dem er betrunken gefahren ist, am 23.1.2025 gestohlen hatte. Der Staatsanwalt erhebt Nachtragsanklage. Diese wird vom Gericht zugelassen und in der Hauptverhandlung mitverhandelt.

Es ist wie folgt abzurechnen:

Abrechnen kann R zunächst im Ursprungsverfahren betreffend (nur) die Trunkenheitsfahrt die Grundgebühr Nr. 4100 VV, die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV, die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV und die Terminsgebühr Nr. 4108 VV.

Im „Nachtragsanklageverfahren“ kann R, da es sich um eine eigene Angelegenheit handelt, dann noch folgende Gebühren geltend machen: Die Grundgebühr Nr. 4100 VV, da das Verfahren einen anderen Rechtsfall betrifft,32 die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV und m.E. auch die Terminsgebühr Nr. 4108 VV, da auch in diesem Verfahren (zunächst) ein eigenständiger Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat. Zudem ist m.E. auch noch die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV entstanden. Die Konstellation ist vergleichbar mit der im beschleunigten Verfahren.33



e) Verbindung im Berufungsverfahren

Werden im Berufungsverfahren die Berufungssache und ggf. bei der Berufungskammer (als allgemeiner Strafkammer) anhängige erstinstanzliche Verfahren verbunden, handelt es sich weiter um verschiedene Angelegenheiten. Es liegt nämlich nicht eine Verschmelzungsverbindung i.S.d. § 2 StPO, sondern eine Verhandlungsverbindung i.S.d. § 237.34



Beispiel 2

Rechtsanwalt R verteidigt den Angeklagten vor dem AG in der ersten Instanz vor dem Jugendschöffengericht. Das Urteil ergeht im Januar 2025. Gegen dieses Urteil wird Berufung eingelegt. Im Dezember 2025 erhält der Rechtsanwalt dann die Ladung zum Berufungshauptverhandlungsterminen vor dem LG.

Fast zeitgleich ist der Mandant mit mehreren Anklagen erneut beim Jugendschöffengericht angeklagt worden. Dieses teilt mit, dass die Verfahren nach § 40 Abs. 2 JGG der Jugendstrafkammer beim LG zur Übernahme vorgelegt werden. Das LG beschließt im Januar 2026, dass die Verfahren vom Jugendschöffengericht sowie das Berufungsverfahren zur insgesamt erstinstanzlichen gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden werden. Rechtsanwalt R fragt nach den Folgen der Verbindung für seine Gebühren.

Für die Lösung von Bedeutung ist zunächst, dass durch die Verbindung des Berufungsverfahrens mit den erstinstanzlichen Verfahren die Verfahren nicht ihre Selbstständigkeit verloren haben, das Berufungsverfahren bleibt also Berufungsverfahren.35 Das bedeutet:36 Es liegen (weiterhin) verschiedene Angelegenheiten vor.

Die entstandene Nr. 4124 VV bleibt dem Rechtsanwalt auf jeden Fall erhalten, das folgt schon aus § 15 Abs. 4 RVG.

In den übrigen Verfahren dürfte, da sie ja erst vom LG verbunden worden sind, jeweils die Nr. 4112 VV entstanden sein, durch die Verbindung dann aber nicht nochmals eine Nr. 4112 VV.

Für den angekündigten Hauptverhandlungstermin entsteht eine Nr. 4126 VV für das Berufungsverfahren und eine Nr. 4114 VV für die verbundenen AG-Sachen, diese aber nur einmal, da insoweit eine Angelegenheit vorliegen dürfte.



f) Trennung im Berufungsverfahren

Werden gegen ein amtsgerichtliches Urteil sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und wird später vom LG eins dieser Verfahren abgetrennt, liegen unterschiedliche Angelegenheiten vor, mit der Folge, dass in beiden Angelegenheiten die Berufungsgebühren entstehen können und es sich, wenn Revision eingelegt wird, auch um unterschiedliche Revisionsverfahren handelt.



Beispiel 3

Gegen das amtsgerichtliche Urteil, das den Angeklagten verurteilt hat, legen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die Strafkammer beraumt einen Berufungshauptverhandlungstermin an. In dem Termin erscheint der Angeklagte nicht. Daher wird seine Berufung abgetrennt und nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird in einem Fortsetzungstermin weiter durchgeführt und hat Erfolg. Der Verteidiger legt sowohl gegen das Verwerfungsurteil als auch gegen das im Fortsetzungstermin ergangene Urteil Revision ein. Welche Gebühren kann er geltend machen?

Von Bedeutung ist zunächst, dass durch die Abtrennung/Trennung der beiden Berufungen zwei Angelegenheiten vorliegen mit der Folge, dass nach § 15 Abs. 2 RVG in jeder dieser Angelegenheiten Gebühren geltend gemacht werden können.37

Das bedeutet im Einzelnen:

Der Verteidiger kann für das ursprüngliche gemeinsame Berufungsverfahren die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV und die Terminsgebühr Nr. 4126 VV abrechnen.

Für das nach Abtrennung fortgeführte Verfahren über die Berufung der Staatsanwaltschaft kann er, da es sich um eine neue Angelegenheit handelt, noch einmal die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV und, wenn er an dem Hauptverhandlungstermin teilgenommen hat, eine weitere Terminsgebühr Nr. 4126 VV geltend machen.

Wird der Verteidiger für den Angeklagten auch in den Revisionsverfahren tätig, entsteht zweimal die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV, da es sich auch insoweit um unterschiedliche Angelegenheiten handelt.

Es entsteht in dem Verfahren betreffend die Berufung der Staatsanwaltschaft aber nicht noch einmal eine Grundgebühr Nr. 4100 VV. Es handelt sich um denselben Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV.38



g) Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil und neue Anklage

Für die Fälle der Einstellung des Verfahrens durch ein Prozessurteil (§ 260 StPO) gilt: Wird z.B. zunächst Anklage beim unzuständigen Gericht erhoben und das Verfahren nach entsprechendem Einwand (§ 16 StPO) durch Prozessurteil (§ 260 StPO) eingestellt und wird dann erneut Anklage beim zuständigen Gericht erhoben, handelt es sich insoweit um eine neue Angelegenheit / verschiedene Angelegenheit i.S.d. §§ 15, 17 RVG. Denn der erste/alte Rechtszug ist durch das Einstellungsurteil beendet. Die gerichtliche Verfahrensgebühr entsteht also ggf. erneut.

Das gilt auch für das Verhältnis von selbstständigem Einziehungsverfahren und vorausgegangenem Strafverfahren.39

h) Jugendgerichtsverfahren (§§ 27, 30 JGG)

Im JGG ist in § 27 die Möglichkeit vorgesehen, die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen. Stellt sich dann vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, erkennt der Jugendrichter nach § 30 Abs. 1 JGG auf die Strafe, die er im Zeitpunkt des Schuldspruchs ausgesprochen hätte.40 Diese Entscheidung ergeht nach § 62 Abs. 1 S. 1 JGG aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil.

Fraglich ist, ob diese Regelung dazu führt, eine vom ursprünglichen Erkenntnisverfahren verschiedene Angelegenheit annehmen zu können, in der die Gebühren des Teil 4 Abschnitt 1 VV sämtlich noch einmal entstehen. Das ist nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich bei der nach § 30 JGG zu treffenden Entscheidung um die das (ursprüngliche) Erkenntnisverfahren abschließende (gerichtliche) Entscheidung: Bewährt sich der Jugendliche, greift § 30 Abs. 2 JGG ein und der Schuldspruch wird ohne Weiteres getilgt. Bewährt er sich hingegen nicht, muss neu verhandelt werden, und die bedingte Verurteilung nach § 27 JGG wird nun in einer weiteren Hauptverhandlung (§ 62 JGG) in eine ggf. unbedingte umgewandelt.41 Für die Teilnahme an dieser Hauptverhandlung entsteht dann die jeweilige Hauptverhandlungsterminsgebühr.



Beispiel 4

Rechtsanwalt R vertritt den Jugendlichen J als Verteidiger von Anfang an. Gegen den J wird im Jugendgerichtsverfahren beim Jugendrichter Anklage erhoben. Es findet eine Hauptverhandlung statt. Der Jugendrichter macht von § 27 JGG Gebrauch und setzt eine Bewährungszeit von zwei Jahren fest. Vor deren Ablauf wird der J erneut straffällig. Nunmehr wird nach § 30 Abs. 1 JGG i.V.m. § 62 JGG eine erneute Hauptverhandlung anberaumt und der J zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt.

Entstanden sind folgende Gebühren:

Im vorbereitenden Verfahren die Grundgebühr Nr. 4100 VV und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV sowie eine Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV.

Im gerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV, die Terminsgebühr Nr. 4108 VV (1. Hauptverhandlung), die Terminsgebühr Nr. 4108 VV (2. Hauptverhandlung im Verfahren nach § 30 JGG) und die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV für den Wahlanwalt ist über § 14 Abs. 1 RVG das „Nachverfahren“ zu berücksichtigen. Der Pflichtverteidiger muss ggf. einen Pauschgebührenantrag nach § 51 Abs. 1 RVG stellen.



i) Strafvollstreckung (Teil 4 Abschnitt 2 VV)

Jedes einzelne Vollstreckungsverfahren stellt eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG dar. In mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Widerrufsverfahren entstehen die Gebühren daher immer wieder neu.42 Entsprechendes gilt für die Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB.43



Beispiel 5

A ist zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Als er eine neue Straftat begeht, beantragt die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung. Es wird jedoch nicht widerrufen, sondern die Bewährungszeit wird verlängert. A begeht eine weitere Straftat. Es wird erneut der Widerruf beantragt.

Der Rechtsanwalt, der den A verteidigt, kann die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV zweimal geltend machen. Es handelt sich bei den beiden Widerrufsverfahren um zwei Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG.

Unzutreffend ist in dem Zusammenhang die Auffassung des OLG Köln, das davon ausgeht,44 dass das Verfahren über die Aussetzung mehrerer Reststrafen zur Bewährung gem. § 57 StGB nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG a.F. darstellt. Ähnlich hat das LG Aachen entschieden.45 Nach seiner Ansicht soll dann, wenn gegen den Verurteilten in zwei Verfahren die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und vollstreckt wird, der in beiden Verfahren bestellte Pflichtverteidiger die Vergütung insgesamt nur einmal erhalten. Beide Gerichte übersehen, dass es sich um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt, in denen die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV jeweils gesondert entstehen. Gerichtliche Verfahren, die nebeneinander geführt werden, sind stets verschiedene Angelegenheiten, auch wenn ihnen ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt.46

Unzutreffend ist auch die Auffassung des OLG Nürnberg und des LG Amberg.47 Danach soll das Verfahren über die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung und das Verfahren über die Aussetzung einer Maßregel als eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu werten sein, wenn Freiheitsstrafe und Maßregel aus demselben Urteil stammen. Das ist m.E. schon im Hinblick darauf, dass die Aussetzung der Maßregel von Amts wegen zu prüfen ist, zumindest zweifelhaft. Zutreffend ist die a.A. des OLG Düsseldorf.48 Danach besteht kein innerer Zusammenhang, wenn bei mehreren Verfahren im Beschwerdeverfahren in dem einen Verfahren auch über die Fortdauer einer Maßregel zu befinden und in dem anderen Verfahren zu prüfen ist, ob eine Reststrafe bereits nach der Hälfte der erkannten Strafe ausgesetzt werden kann.49





Beispiel 6

R ist für den V im Strafvollstreckungsverfahren tätig.50 Er hat am 14.1.2025 einen Antrag gem. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestellt. Im Anhörungstermin am 22.2.2025 wird vereinbart, dass ein Führungsbericht bzw. Alternativsachstandsbericht bis Ende Juni 2025 gefertigt werden sollte und über eine vorzeitige Entlassung im August 2025 wieder verhandelt werden soll. Der Verteidiger stellt am 4.6.2025 erneut einen Antrag nach § 57 Abs. 1 StGB. In einem weiteren Anhörungstermin am 6.9.2025 wird die Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt und eine erneute Anhörung für das Frühjahr 2026 vorgesehen. Am 17.1.2026 findet eine weitere Anhörung statt. Als deren Folge wird am 31.1.2026 die vorzeitige Entlassung des V beschlossen. R stellt sich für die Abrechnung die Frage, wie viele Angelegenheiten vorliegen.

Das LG Neubrandenburg51 geht davon aus, dass es sich nur um eine Angelegenheit handelt, weil über die Anträge von der Strafvollstreckungskammer nicht abschließend entschieden worden sei. Zudem verweist das LG darauf, dass der R nur eine Vollmacht „Strafvollstreckungsverfahren“ erteilt worden sei. Die Vollmacht sei auch nicht beschränkt gewesen.

M.E. kann man nicht darauf abstellen, dass nur eine Vollmacht erteilt worden ist. Das schließt nicht aus, dass der Rechtsanwalt in mehreren gebührenrechtlichen Angelegenheiten tätig werden kann/wird. Vielmehr wird man darauf abstellen müssen, dass die Zustimmungen des Verteidigers zu den in den Anhörungsterminen gefundenen Ergebnissen jeweils als konkludente Rücknahmeerklärungen zu werten sind, die die durch die jeweiligen Anträge eingeleiteten Verfahren beendet haben. Geht man aber davon aus, dann handelt es sich um mehrere Angelegenheiten. Der Verteidiger muss also in vergleichbaren Fällen ausdrücklich die Rücknahme seiner Anträge erklären.



j) Strafverfahren und sich anschließendes Privatklageverfahren

Die Frage, ob ein Strafverfahren und ein sich daran nach Einstellung betriebenes Privatklageverfahren unterschiedliche Angelegenheiten sind, regelt das RVG nicht. Sie kann aber Bedeutung erlangen, wenn nach Einstellung eines Strafverfahrens und/oder Verweisung des Anzeigeerstatters auf den Privatklageweg dieser das Privatklageverfahren betreibt.52



Beispiel 7

A erstattet Strafanzeige gegen den B wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).53 Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein und verweist den A auf den Privatklageweg (Nr. 87 RiStBV). A reicht über seinen Rechtsanwalt nun eine Privatklage ein (§§ 374 ff. StPO). Zu dieser nimmt Rechtsanwalt R, der den Beschuldigten B auch im Privatklageverfahren vertreten hat, Stellung. Das AG weist den Antrag auf Privatklage zurück und legt dem Privatkläger A die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des B auf (§ 471 Abs. 3 StPO). R macht für das Privatklageverfahren Grundgebühr Nr. 4100 VV, Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV und die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV geltend. Der Vertreter des A wendet ein, die Grundgebühr Nr. 4100 VV und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV habe der R bereits im Strafverfahren verdient. Sie seien im Privatklageverfahren nicht noch einmal entstanden, da es sich um dieselbe Angelegenheit handle.

Der Hinweis des Vertreters des A zielt auf § 15 Abs. 2 RVG. Danach kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.54 Strafverfahren und ein sich ggf. nach dessen Einstellung anschließendes Privatklageverfahren sind jedoch nicht dieselbe, sondern verschiedene Angelegenheiten. Dafür spricht schon, dass das Privatklageverfahren nicht eine Fortführung des (staatlichen) Strafverfahrens als Offizialverfahren ist, sondern eine besondere Verfahrensart, für welche eigene Regeln gelten. Das Strafverfahren kann auch nicht etwa als „Vorverfahren“ eines sich ggf. anschließenden Privatklageverfahrens angesehen werden. Beide Verfahren sind eigenständige Verfahren. Das Privatklageverfahren setzt nicht voraus, dass zuvor ein (erfolgloses) Strafverfahren durchgeführt worden ist (§ 374 Abs. 1 StPO). Geht man i.Ü. davon aus, dass auch der Sühneversuch nach § 380 StPO und das Privatklageverfahren verschiedene Angelegenheiten sind (vgl. vorstehend II., 1.) muss das erst recht für die Konstellation Strafverfahren/Privatklageverfahren gelten. Schließlich spricht auch die Regelung in § 16 Nr. 12 RVG für diese Annahme, da dort nur für Verhältnis von Privatklage und Widerklage in demselben Privatklageverfahren geregelt wird, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt.55 Aus der Einbeziehung der Fälle des § 388 StPO folgt nichts anderes. Auch insoweit handelt es sich immer noch um dasselbe Privatklageverfahren, in dem von dem Dritten Widerklage erhoben worden ist.

Geht man von verschiedenen Angelegenheiten aus, kann der Rechtsanwalt auch für das Privatklageverfahren die Grundgebühr Nr. 4100 VV und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV abrechnen. Dem Anfall der Grundgebühr Nr. 4100 VV steht nicht entgegen, dass diese auch bereits im Strafverfahren entstanden ist. Insoweit gelten dieselben Überlegungen wie beim Rechtsanwalt in der Funktion des Zeugenbeistands, auch wenn er zuvor bereits als Verteidiger für den Zeugen tätig gewesen ist.56 Ohne besondere Anrechnungsregelung findet eine Anrechnung nicht statt. Der Rechtsanwalt hat sich auch in das Privatklagverfahren „einarbeiten“ müssen, da dieses einen anderen Verfahrensgegenstand hat und anderen verfahrensrechtlichen Regelungen folgt als das vorangegangene Strafverfahren.57



k) Sühneversuch und Privatklage

Fraglich ist, ob der Sühneversuch nach § 380 StPO und das Privatklageverfahren nach §§ 375 ff. StPO verschiedene Angelegenheiten sind. Das wird von Gerold/Schmidt/Müller-Rabe58 mit einem Hinweis auf Madert,59 bejaht, in der Rspr.60 hingegen verneint. Geht man davon aus, dass die Sühnestelle und das AG unterschiedliche Behörden sind, sodass quasi verschiedene Instanzen angegangen werden, ist die Annahme von verschiedenen Angelegenheiten zutreffend. Das Sühneverfahren ist zwar in den Fällen des § 380 Abs. 1 StPO Klagevoraussetzung, es ist aber noch kein Strafverfahren. Das spricht dafür, im Sühneverfahren eine eigene, vom Privatklageverfahren unterschiedliche Angelegenheit zu sehen. Folge ist, dass im Sühneverfahren dann eine selbstständige Auslagenpauschale Nr. 7002 VV entsteht.

l) Einzeltätigkeiten (Teil 4 Abschnitt 3 VV)

Für Einzeltätigkeiten ist auf Vorbem. 4.3 Abs. 3 VV zu verweisen. Danach entsteht die Gebühr für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist.61 Zu beachten ist aber § 15 Abs. 6 RVG. Danach darf der mit Einzeltätigkeiten beauftragte Rechtsanwalt, insgesamt nicht mehr Gebühren erhalten, als wenn er von vornherein einen Gesamtauftrag erhalten hätte. Das ergibt sich aus der Verweisung in Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV auf § 15 RVG und damit auch auf dessen Abs. 6.62

II. Besondere Angelegenheiten (§ 18 RVG)

1. Allgemeines

In § 18 RVG sind die besonderen Angelegenheiten geregelt. Besondere strafrechtliche Regelungen sind nicht enthalten. Die Vorschrift fasst vielmehr im Wesentlichen Regelungen zur Zwangsvollstreckung und zu Familiensachen zusammen, die früher über die BRAGO verstreut waren.63 Auf folgende Fälle ist aber dennoch hinzuweisen:

2. ThUG

§ 20 Abs. 3 S. 2 ThUG bestimmt, dass die Tätigkeit, die der nach § 7 Abs. 1 ThUG beigeordnete Rechtsanwalt im Verfahren zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter zwischen dem Anordnungs- bzw. Verlängerungsverfahren und einem weiteren Verfahren über die Therapieunterbringung erbringt, eine besondere Angelegenheit darstellt, für die die Verfahrensgebühr Nr. 6302 VV anfällt.64

3. Beschwerden

Für Angelegenheiten, die in Teil 3 VV geregelt sind, stellt die Beschwerde eine neue Angelegenheit dar. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 2 RVG und aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Demgemäß sehen die Nrn. 3500 ff. VV für die Beschwerdeverfahren auch gesonderte Vergütungsregelungen vor. Für Beschwerden im Straf-/Bußgeldverfahren und in sonstigen Verfahren nach Teil 6 VV gilt das grds. nicht. In diesen Verfahren löst die Beschwerde vielmehr grds. keine neue besondere Angelegenheit aus. Das Beschwerdeverfahren gehört aufgrund des Pauschgebührencharakters der Vorschriften65 noch zum Rechtszug.66 Das ist durch das 2. KostRMoG seit dem 1.8.2013 in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG ausdrücklich geregelt.67 Der Umstand, dass der Rechtsanwalt auch im Beschwerdeverfahren für seinen Mandanten tätig gewesen ist, muss allerdings bei der Bemessung der konkreten Gebühr im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG berücksichtigt werden.

Von diesem Grundsatz macht das RVG jedoch folgende Ausnahmen:

Nach Vorbem. 4 Abs. 5 VV lösen in Strafsachen die Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenansatz, gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sowie Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen eine Beschwerdegebühr nach Nrn. 3500 ff. VV aus.68

Im Wiederaufnahmeverfahren ist nach Nr. 4139 VV eine (besondere) Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren vorgesehen.69

Nach Vorbem. 4.2 VV erhält der Rechtsanwalt bei den Gebühren in der Strafvollstreckung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache eine besondere „Verfahrensbeschwerdegebühr“.70

Nach Nr. 4145 VV erhält der Rechtsanwalt für die sofortige Beschwerde nach § 406a StPO, mit der er sich im Adhäsionsverfahren gegen die sog. Absehensentscheidung wendet, eine eigenständige Gebühr.

Eine besondere Gebühr erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 4146 VV auch, wenn er für den Mandanten gegen eine das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beendende Entscheidung gem. § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 13 StrRehaG Beschwerde einlegt.

Auch bei den Einzeltätigkeiten in Strafsachen entsteht nach Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 2 VV die Beschwerdegebühr gesondert. Bei den Einzeltätigkeiten nach Teil 5 VV (s. Nr. 5200 VV) ist das jedoch nicht der Fall.

Nach Vorbem. 5 Abs. 4 VV lösen in Bußgeldsachen u.a. die Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenansatz, gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sowie Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen eine Beschwerdegebühr nach Nrn. 3500 ff. VV aus.

4. Einholung der Deckungszusage

Der in Straf- und Bußgeldsachen vertretene Mandant ist häufig rechtsschutzversichert. Hat der Rechtsanwalt das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bei der Übernahme des Mandats festgestellt, wird er Anwalt häufig die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für das anstehende Verfahren einholen. Jedenfalls dann, wenn es sich nicht um einen unproblematischen Standardfall handelt, ist die Einholung keine von den später in der Straf- oder Bußgeldsache anfallenden Gebühren abgegoltene Serviceleistung des Anwalts.71 Nach h.M. handelt es sich vielmehr um eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG.72 Nach Auffassung des BGH73 spricht aber viel dafür, die Einholung der Deckungszusage jedenfalls dann nicht als besondere gebührenrechtliche Angelegenheit anzusehen, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalt in der Anforderung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und die Zusage anschließend umstandslos erteilt wird.74



1 Zur Frage, ob die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten ist, s. II. 4.

2 Z.B. AG Korbach, Beschl. v. 9.1.2023 – 41 Ls – 4750 Js 20444/19, AGS 2023, 162 für Berufungs- und Revisionsverfahren.

3 Vgl. einerseits KG StraFo 2008, 132 = AGS 2008, 227 = RVGreport 2008, 100; KG Marburg StraFo 2006, 216; andererseits OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.8.2006 – 2 Ws 44/06.

5 Auch Burhoff/Volpert/Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2026, Teil A Rn 2326.

6 Vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 155 ff.

7 Vgl. auch Burhoff, RVGreport 2014, 330; Ders., VRR 2013, 287; Ders., StRR 2013, 284.

8 Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 767 ff.

9 Einzelheiten bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 58 Abs. 3 Rn 18 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Auf., 2025, § 58 Rn 54 ff.

10 Einzelheiten bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV Rn 37 ff. m.w.N. und Burhoff, RVGreport 2007, 161.

11 Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 5 VV Rn 41 m.w.N. und N. Schneider, AGS 2011, 469.

12 Zu allem auch N. Schneider, DAR 2008, 756.

13 OLG Frankfurt AGS 2015, 383 = RVGreport 2015, 345 = DAR 2015, 674.

14 Vgl. dazu auch Burhoff, RVGreport 2013, 330.

15 S.a. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 30 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4.1 Rn 2 f.

16 Auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 30 ff.

17 Zur Grundgebühr Burhoff, AGS 2021, 443 m.w.N.

18 Dazu Burhoff, AGS 2022, 241.

19 Zu den Gebühren des Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV mit den Nrn. 4136 ff. VV; Burhoff, AGS 2025, 437.

20 Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 17 Rn 66; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, 8. Aufl., 2021, § 17 Rn 56.

21 Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 17 Rn 67; Mayer/Kroiß/Rohn, a.a.O.

22 Zum Entstehen der Grundgebühr Nr. 4100 VV Burhoff, AGS 2021, 443, 444.

23 AG Osnabrück AGS 2009, 113 = JurBüro 2008, 588.

24 Vgl. auch Burhoff, AGS 2025, 437.

25 Einzelheiten bei Burhoff, AGS 2025, 529 m.w.N.

26 OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 182; OLG Hamm StraFo 2008, 45 = RVGreport 2008, 108 = JurBüro 2008, 83; OLG Koblenz AGS 2006, 598 = RVGreport 2006, 232 = NStZ-RR 2006, 254; OLG Köln AGS 2008, 126; OLG München, Beschl. v. 29. 3. 2007 – 1 Ws 354/07; LG Dresden, Beschl. v. 7.9.2007 – 5 KLs 109 Js 27593/05; LG München I, Beschl. v. 19.2.2007 – 12 KLs 247 Js 228 539/05; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 165 ff. und Teil A Rn 2664 ff.

27 Zur immer noch str. Frage der Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistands nach Teil 4 Abschnitt 1 VV oder Teil 4 Abschnitt 3 VV Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff.

28 U.a. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; LG München I, a.a.O.

29 OLG Koblenz, a.a.O.; LG München I, a.a.O.

30 LG Frankenthal, Beschl. v. 5.7.2023 – 2 Qs 144723, AGS 2023, 349 = JurBüro 2023, 470; AG Speyer, Beschl. v. 27.3.2023 u. v. 5.4.2023 – 1 Ls 5121 Js 25842/19, AGS 2023, 258; a.A. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.10.202310 – 1 Ws 200/23, AGS 2024, 21 = JurBüro 2024, 133.

31 Zur Nachtragsanklage Burhoff/Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl., 2025, Rn 2345 ff.

32 Zum Begriff Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 37; Burhoff, AGS 2021, 443, 449.

33 Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4104 VV Rn 7.

34 Dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2312 ff.

35 Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., 20253, § 237 Rn 8.

36 Burhoff, RVGreport 2015, 242, 244.

37 Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 2177 und AGS 2023, 1.

38 Zum Begriff Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4100 VV Rn 37 ff.

39 LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26 = StV-S 2022, 155; Beschl. v. 17.9.2022 – 5 Qs 98/21; LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 12 Qs 343/25, AGS 2025, 554; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400 = StV-S 2021, 110; a.A. AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.8.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24), AGS 2025, 506.

40 Wegen der Einzelh. Burhoff/Kotz/Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl., 2024, Teil D Rn 246 ff.

41 BayObLG GA 1971, 181.

42 LG Magdeburg AGS 2010, 429 = StraFo 2010, 172 = RVGreport 2010, 183; Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 162; vgl. aber LG Neubrandenburg, Beschl. v. 6.3.2012 – 527 Js 14594/09.

43 So zutreffend KG AGS 2005, 393 = RVGreport 2005, 102 = NStZ-RR 2005, 127 = JurBüro 2005, 251; OLG Frankfurt AGS 2006, 76 = NStZ-RR 2005, 253; OLG Schleswig AGS 2005, 120 = RVGreport 2005, 70 =JurBüro 2005, 25; dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.2 VV Rn 34 m.w.Beisp. und Nr. 4200 VV Rn 12 f.

44 OLG Köln AGS 2011, 174 m. abl. Anm. Volpert = RVGreport 2011, 103 m. abl. Anm. Burhoff.

45 LG Aachen AGS 2010, 428 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 379 m. abl. Anm. Burhoff.

46 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, 9. Aufl., 2021, § 15 Rn 80.

47 OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.4.2017 – 2 Ws 125/17; LG Amberg, Beschl. v. 12.1.2017 – 1 StVK 593/14, beide in RVGreport 2017, 256.

48 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.4.2011 – 5 Ws 26/11.

49 Zu allem a. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.2 VV Rn 37 f.

50 Nach LG Neubrandenburg, Beschl. v. 6.3.2012 – 527 Js 14594/09.

51 LG Neubrandenburg, a.a.O.

52 Vgl. dazu Burhoff, RVGreport 2014, 2, 3.

53 Nach Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 147.

54 Burhoff, AGS 2025, 529.

55 Dazu Burhoff, AGS 2025, 529.

56 Dazu die Nachw. bei Fn 26.

57 Vgl. für den Zeugenbeistand OLG Koblenz, a.a.O.

58 Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 7001, 7002 Rn 26.

59 Madert, Rechtsanwaltsvergütung in Straf- und Bußgeldsachen: Einschließlich Kostenerstattung und -festsetzung, 5. Aufl., 2004, Rn 104.

60 AG Mainz Rpfleger 1972, 234; AnwBl. 1981, 512.

61 Einzelh. bei Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 7 ff.

62 Dazu das Beispiel bei Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 VV Rn 60.

63 Zur Frage, ob das Verfahren einer einstweiligen Anordnung nach § 114 StVollzG eine unterschiedliche/besondere Angelegenheit ist, vgl. I., 1. b).

64 Dazu BT-Drucks 17/3403, 59; auch Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 30 und Einzelh. bei Teil A Rn 2047 ff.

65 Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 29 ff.

66 AnwK RVG/N. Schneider/Volpert, a.a.O., § 15 Rn 116; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4 Rn 14; Volpert, VRR 2006, 453; Burhoff, AGS 2023, 241; s. auch Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 581 ff. m.w.N.

67 Dazu Burhoff, RVGreport 2014, 330; Ders., VRR 2013, 287 = StRR 2013, 284; s. schon für das alte Recht BGH NJW 2009, 2682 = MDR 2009, 1193; OLG Düsseldorf AGS 2011, 70 = RVGreport 2011, 22; AG Hof AGS 2011, 68 = JurBüro 2011, 253; AG Sinzig JurBüro 2008, 249.

68 Einzelheiten bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 116 ff.

69 Einzelheiten bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4139 VV Rn 1 ff. und Burhoff, AGS 2025, 437.

70 Vgl. dazu Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.2 VV Rn 51 ff.; zur Frage, ob auch die Auslagenpauschale gesondert entsteht, Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 179.

71 Dazu auch AG Schwäbisch-Hall VersR 2010, 1332; Lensing, AnwBl. 2010, 688.

72 U.a. KG AnwBl. 2010, 445 = MDR 2010, 840; OLG Düsseldorf AGS 2011, 366 = MDR 2011, 760; LG Ulm zfs 2010, 521; LG Duisburg zfs 2010, 520; Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 610 ff. m.w.N. auch zur a.A.; vgl. auch noch die Rspr.-Übersicht von Nugel, VRR 2011, 133 und OLG Celle AGS 2011, 152 = RVGreport 2011, 149; OLG Düsseldorf AGS 2011, 366 = MDR 2011, 760.

73 BGH NJW 2012, 6 = AGS 2012, 152 = RVGreport 2012, 154.

74 Wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 615 ff.


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".