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aus AGS 2026, 97

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4–7 VV aus dem Jahr 2025 – Teil 1: §§-Teil

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Über die Entwicklung der Rspr. zum §§-Teil des RVG aus den Jahren 2024/2025 wurde in AGS 2025, 4 ff. berichtet. Die nachfolgende Übersicht enthält eine Zusammenstellung der im Anschluss daran ergangenen bzw. bekannt gewordenen Rspr. zum §§-Teil. Es sind auch die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen enthalten. Der Stand des Beitrags ist von Anfang März 2026.

Norm

Gericht/Fundstelle

Inhalt

I. Paragrafenteil

§ 3a RVG

BGH, Urt. v. 19.2.2026 - IX ZR 226/22

1. Die Vergütungsvereinbarung muss in einer der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.

2. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.

3. Die Klausel "Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)" ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

4. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam.


OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.1.2026 – 24 U 65/22

1. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

2. Das pauschale Bestreiten von abgerechnetem Zeitaufwand durch den Mandanten ist unerheblich, wenn er an den Vorgängen selbst beteiligt war (z.B. durch E-Mail-Kontakte, Telefonate, Konferenzen, gemeinsam wahrgenommene Termine etc.) oder ihm die Vorgänge durch objektive Unterlagen zur Kenntnis gelangt sind.

3. Die unwirksame Vereinbarung eines Zeittakts hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung, sie verpflichtet den Rechtsanwalt jedoch zu einer minutengenauen Abrechnung.

4. Eine Honorarvereinbarung kann auch nachträglich und somit mit rückwirkender Gültigkeit getroffen werden.


LG Koblenz, Urt. v. 27.11.2024 – 15 O 97/24, AGS 2025, 66

1. Nach dem Wortlaut und Wortsinn liegt eine Vergütungsvereinbarung i.S.v. § 3a RVG vor, wenn mit der Vereinbarung erbrachte anwaltliche Tätigkeit – wenn auch zusätzlich – entlohnt, mithin vergütet werden soll.

2. Auch für eine solche Zusatzvereinbarung gilt das Formerfordernis der Textform, und zwar auch dann, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten nach Abschluss des Mandats ein wie auch immer gestalteter Zuschlag oder Bonus vereinbart wird.


OLG Brandenburg, Urt. v. 18.3.2025 – 6 U 85/23, AGS 2025, 305

1. Die mangelnde Klarheit und/oder Verständlichkeit einer AGB-Bestimmung führt weder zwingend noch im Zweifel zu deren Unwirksamkeit. Unwirksamkeit ist nur gegeben, wenn sich aus den Mängeln eine unangemessene Benachteiligung ergibt.

2. Bei einer Zeithonorarvereinbarung ist von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen, wenn dem Mandanten vor Vertragsschluss keine Informationen gegeben werden, die es ihm ermöglichen, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt sich nicht verpflichtet, dem Mandanten in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung durch eine Zeithonorarklausel bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände, wie z.B. dass sich dem Rechtsanwalt aus der Klausel i.V.m. den übrigen Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung ein missbräuchlicher Gestaltungsspielraum eröffnet.

3. Eine Herabsetzung des vereinbarten Honorars kommt in Betracht, wenn ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu einem unzumutbaren und unerträglichen Ergebnis führen würde. Überschreitet das vereinbarte Honorar das gesetzliche Honorar um mehr als das Fünffache, besteht eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung.


OLG Frankfurt, Urt. v. 7.10.2024 – 2 U 86/23, AGS 2025, 15

Der abrechenbare Aufwand eines mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalts kann steigen, je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft (hier: zur Herkunft von Bargeld in einem Koffer).


BGH, Urt. v. 8.5.2025 – IX ZR 90/23, AGS 2023, 398

1. Die Vergütungsvereinbarung bestimmt, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu beziehen ist. Danach richtet sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsvereinbarung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungsvereinbarung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grds. auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen.

2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars für zivilrechtliche Streitigkeiten.

3. Bei der Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung auf den angemessenen Betrag ist dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Ein von den Parteien vereinbartes Zeithonorar kann nicht durch Kappung des Honoraranspruchs auf einen Pauschalbetrag der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet werden.


LG Flensburg, Urt. v. 9.10.2025 – 4 O 80/25, AGS 2025, 499

Ist ein Rechtsanwalts-Mandatsvertrag als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen worden, und ist der Mandant dabei nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, so kann der Anwalt nach einem Widerruf keine Vergütung für seine bereits geleistete Tätigkeit verlangen, auch nicht nach Bereicherungsrecht, weil § 357a BGB insoweit eine abschließende Regelung enthält.

§ 9 RVG

BGH, Urt. v. 12.6.2025 – IX ZR 163/24, AGS 2025, 447 = WM 2020, 1409

Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschluss, durch den die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber festgesetzt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer Kenntnis erlangt hatte.

§ 11 RVG

OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.7.2025 – 6 W 45/25, AGS 2025, 501

1. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 1 RVG führt bereits die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hat, zur Ablehnung der Festsetzung. Daher ist die Festsetzung grds. bereits dann abzulehnen, wenn der Antragsgegner Tatsachen geltend macht, die zumindest im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, der zur Festsetzung angemeldete Anspruch könnte nach allgemeinen Vorschriften oder besonderen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Rechtsanwalt unbegründet sein.

2. Einer darüber hinaus gehenden Substantiierung des Vortrags des Antragsgegners bedarf es nicht.

3. Der nach diesen Maßstäben vorgebrachte Einwand der Schlechtvertretung des Rechtsanwalts führt im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann zur Ablehnung der Festsetzung, wenn der Rechtsanwalt unter Vorlage entsprechender Unterlagen einen dem entgegenstehenden Vortrag vorgebracht hat, sofern die Möglichkeit nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, dass gleichwohl eine schuldhafte Verletzung des Anwaltsvertrages vorgelegen haben könnte.

§ 14 RVG

LG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2025 – 615 Qs 83/25, AGS 2025, 450;

LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 – 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259;

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 7.1.2025 – 12 Qs 2/25, AGS 2025, 113 = JurBüro 2025, 186;

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 9.9.2025 – 12 Qs 4/25, AGS 2025, 452 = JurBüro 2025, 634;

LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405;

AG Viechtach, Beschl. v. 29.11.2024 – 6 II OWi 242/24, AGS 2025, 71

Unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist eine Gebührenbestimmung, wenn sie um 20 % oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt.


LG Nürnberg-Fürth, Beschl. 7.2.2025 – 12 Qs 2/25, AGS 2025, 113 = JurBüro 2025, 186

Bei der Bestimmung der Rahmengebühr (hier nach Nr. 4106 VV) eines Strafverteidigers ist die Inflation ebenso unbeachtlich, wie der Umstand, dass die Strafantragstellung bei der verfahrensgegenständlichen Beleidigung durch den OLG-Präsidenten erfolgt ist.


LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405

Wenn die Gewährung von Akteneinsicht mühevoll im Bußgeldverfahren über Monate hinweg mit mehreren Anfragen und schließlich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung „erkämpft“ werden musste, begründet das einen überdurchschnittlichen Aufwand, der bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist.


LG Nürnberg-Fürth, Beschl. 7.2.2025 – 12 Qs 2/25, AGS 2025, 113 = JurBüro 2025, 186

Der Umstand, dass die Strafantragstellung bei der verfahrensgegenständlichen Beleidigung durch den OLG-Präsidenten erfolgt ist, hat keine Auswirkungen auf die Bedeutung der Sache.


LG Freiburg, Beschl. v. 30.7.2024 – 2 Qs 50/24, AGS 2025, 262

Zur angemessenen Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren (hier: Terminsgebühr).


LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 9.9.2025 – 12 Qs 4/25, AGS 2025, 452 JurBüro 2025, 634

1. Die Höhe der Terminsgebühr Nr. 4108 VV bemisst sich nicht allein nach der Dauer eines Termins, sondern auch nach dem im Einzelfall erforderlichen Tätigkeitsumfang des Verteidigers im Termin.

2. Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Gebühr Nr. 4108 VV kann das Verhalten des Mandanten im Termin zu berücksichtigen sein, wenn sich dies auf dem Umfang oder die Schwierigkeit der erforderlichen Anwaltstätigkeit auswirkt.


LG Hamburg, Beschl. v., 27.8.2025 – 615 Qs 83/25, AGS 2025, 450;

LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403

In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der Ansatz der sog. Mittelgebühr als Ausgangspunkt grds. gerechtfertigt; hiervon ausgehend sind in jedem Einzelfall die besonderen Umstände zu würdigen.


LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 – 22 Qs 115/25, AGS 2026, 69

Zur Gebührenbemessung in einem Bußgeldverfahren mit überdurchschnittlicher rechtlicher Schwierigkeit (Gebühren über der Mittelgebühr).


LG Duisburg, Beschl. v. 4.2.2025 – 69 Qs-48/24, AGS 2025, 158

1. In einfach gelagerten Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten wird i.d.R. eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalls und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 RVG davon auszugehen ist, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliegt.

2. Bei der Beurteilung, ob ein „durchschnittlicher Fall“ vorliegt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen sowie eine Gesamtabwägung vorzunehmen.

3. Allein der Umstand, dass für die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit die Eintragung eines oder mehrere Punkte im Punktesystem vorgesehen ist, begründet nicht per die besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen. Die Bedeutung der Sache kann sich für den Betroffenen jedoch neben den verkehrsrechtlichen Konsequenzen dadurch vergrößern, dass die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit ggf. Auswirkungen auf seine Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 WaffG und § 17 BJagdG hat.


LG Hamburg, Beschl. v., 27.8.2025 – 615 Qs 83/25, AGS 2025, 450

Bezieht sich die erstmalige Einarbeitung auf einen (überschaubaren) Akteninhalt von 38 Seiten zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und ist der gemachte Vorwurf einfach gelagert, ist der Ansatz der Mittelgebühr nicht gerechtfertigt.


LG Münster, Beschl. v. 26.1.2026 – 7 Qs 47/25, AGS 2026, 67

Die sog. Mittelgebühr ist regelmäßig dann anzusetzen, wenn ein „Normalfall“ vorliegt, also ein Fall, in dem sämtliche Umstände durchschnittlicher Art sind. Die gesetzlichen Regelungen des RVG geben keinen Anlass, in den Fällen straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldverfahren grds. davon auszugehen, dass der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt wäre.


LG Hagen, Beschl. v. 7.4.2025 – 46 Qs 13/25, AGS 2025, 259

Ein straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren ist unterdurchschnittlich, auch wenn ggf. die Eintragung von zwei Punkten im FAER droht.


AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 9.7. 2025 – 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2), AGS 2025, 505

Hat der Verteidiger im Termin für den Angeklagten eine Erklärung abgegeben hat, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls einen Großteil des Termins ausgemacht hat und auch entsprechender Vorbereitung bedurfte, und wurde anschließend in dem Termin darüber hinaus noch die Sach- und Rechtslage erörtert, ist für einen Hauptverhandlungstermin beim AG die Mittelgebühr angemessen, auch wenn die Hauptverhandlungsdauer nur 15 Minuten betragen hat.


AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 – 11 OWi 399/23, AGS 2025, 549

1. Beträgt im Bußgeldverfahren der Aktenumfang bei der ersten Akteneinsicht nur 17 Seiten, unterschreitet der in die Einarbeitung in diesen Aktenteil erforderliche Arbeitsaufwand den durchschnittlichen Bereich deutlich, sodass die Grundgebühr 20 % unter der Mittelgebühr festzusetzen ist.

2. Erschöpft sich die Tätigkeit des Verteidigers nicht lediglich in der Anregung, das Verfahren einzustellen, sondern hat der Verteidiger noch eine detailliert begründete sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung eingelegt, ist der Ansatz der Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr gerechtfertigt.


AG Viechtach, Beschl. v. 29.11.2024 – 6 II OWi 242/24, AGS 2025, 71

1. Es scheint insbesondere mit Blick auf die Höhe der Verteidigergebühren in Strafsachen nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die allgemeine Mittelgebühr anzusetzen. Die Mittelgebühr ist auf den allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche zugeschnitten.

2. Zur Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.


AG Westerstede, Beschl. v. 30.1.2026 – 44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23)

1. Wenngleich der Tatvorwurf der Urkundenfälschung als solches rechtlich keine besondere Schwierigkeit aufweist, so darf ggf. die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des vorgeworfenen Sachverhaltes, namentlich der Auseinandersetzung mit einem technischen Prüfkomplex (DIN-VDE-konformer E-Check) und seiner rechtlichen Einordnung nicht verkannt werden. Verglichen mit anderen ähnlich gelagerten Verfahren kann der zeitliche Aufwand des Verteidigers als leicht überdurchschnittlich eingestuft werden.

2. Hauptverhandlungen beim AG von rund 45 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.


AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24, AGS 2025, 549

1. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten, wenn es sich um ein häufig vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Betroffenen ein Fahrverbot drohte.

2. Ein Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von nur 14 Minuten ist als unterdurchschnittlich zu bewerten.

3. Es ist zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren in Teil 5 VV für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind.

§ 15 RVG

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.5.2025 – 2 Ws 71/25, AGS 2025, 308

Wird ein Verfahren in der Hauptverhandlung abgetrennt und sodann unmittelbar anschließend (zugleich) eingestellt, entsteht zwar eine neue Angelegenheit, in dem abgetrennten Verfahren entsteht aber keine Terminsgebühr (hier nach Nr. 4114 VV).


OLG Koblenz, Beschl. v. 19.2.2025 – 6 Ws 651/24, AGS 2025, 161

Für die Bestimmung des Begriffs derselben Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG ist maßgebend, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache behandeln. Dass aus organisatorischen oder statistischen Gründen zunächst separat geführte Verfahren eines Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt zusammengeführt und dann einheitlich bearbeitet werden, begründet keine kostenrechtlich eigenständigen Angelegenheiten der Ursprungsverfahren.


LG Ravensburg, Beschl. v. 23.7.2025 – 1 Qs 35/25, AGS 2025, 405

Die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 62 OWiG im Zwischenverfahren gehört im Bußgeldverfahren entsprechend § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG zu der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und begründet keine weitere Angelegenheit.


OLG Köln, Beschl. v. 22.7.2025 – 3 Ws 44/25, AGS 2025, 360;

LG Aachen, Beschl. v. 9.5.2025 – 66 Qs 29/24, AGS 2025, 360

Zur Vergütung des Verteidigers für die Tätigkeit des Verteidigers bei der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB.


LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25

Wird nach Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit durch Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO erneut bei einem anderen Gericht Anklage erhoben, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 15, 16 RVG. Grundgebühr Nr. 4100 VV und gerichtliche Verfahrensgebühr entstehen also nicht noch einmal.


LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 12 Qs 343/25, AGS 2026, 551;

Unzutreffend a.A. AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.8.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24), AGS 2025, 506

Bei dem ursprünglichen Strafverfahren und einem sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit (so zutreffend auch LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21, AGS 2023, 26; LG Bremen, Beschl. v. 17.9.2022 – 5 Qs 98/21; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18, AGS 2021, 400).

§ 32 RVG

OLG Celle, Beschl. v. 1.4.2025 – 1 Ws 55/25 (StrafVollz), AGS 2025, 428;

OLG Rostock JurBüro 2017, 532

1. Maßgeblich für die Festlegung der Höhe des Streitwerts im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist die aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG ersichtliche objektive Bedeutung der Sache für den Strafgefangenen. Dessen subjektive Einschätzung, welche Bedeutung die Sache für ihn hat (Affektionsinteresse), hat dagegen außer Betracht zu bleiben.

2. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in derartigen Verfahren sind keine tauglichen Bemessungskriterien für die Bestimmung des Streitwerts.

3. Die Streitwertbeschwerde ist in Strafvollzugssachen unabhängig von einer Anfechtung der Hauptentscheidung statthaft.

4. Der Senat hat bei einer Streitwertbeschwerde in Strafvollzugssachen in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden.

5. Bei dem Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 EUR) handelt es sich in Strafvollzugssachen lediglich um einen subsidiären Ausnahmewert.


KG, Beschl. v. 14.10.2025 – 2 Ws 124/25, AGS 2025, 527 = AGS 2026, 91

1. Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Untergebrachten ist der Streitwert in Maßregelvollzugssachen eher niedrig als der Ausgangswert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist.

2. Ist um Besuche des Untergebrachten durch einen Rechtsanwalt, die der Beantragung eines Betreuerwechsels dienen sollten, gestritten worden, erscheint eine Festsetzung des Streitwerts auf 1.000,00 EUR angemessen.


OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.2.2026 – 1 Ws 168/25 (S)

Der Gegenstandswert beträgt im Strafvollzugsverfahren für den Streit um eine Ausführung zu einem Urologen 800 EUR.


OLG Naumburg, Beschl. v. 3.3.2026 - 1 Ws 33/26 (RB-Vollzug)

Der Gegenstandswert beträgt im Strafvollzugsverfahren für den Streit um den Umfang des Akteneinsichtsrecht (hier: Anspruch eines Patienten auf vollständige Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen und die Übermittlung (vollständiger) Kopien oder Ausdrucke) 5.000 EUR.


BGH, Beschl. v. 5.2.2025 – 4 StR 333/23, StraFo 2025, 203 = AGS 2025, 124

Der Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit des Vertreters einer Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen den Verfallsbeteiligten mit der Sachrüge beanstandet hat.

§ 37 RVG

BVerfG, Beschl. v. 19.9.2025 – 2 BvR 539/25

Es entspricht grds. der Billigkeit i.S.d. Art. 34a Abs. 3 BVerfGG, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft.

§ 42 RVG

OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.2.2025 – 1 AR 15/24, AGS 2025, 119

1. Die Unzumutbarkeit ist bei einer ggf. nach § 42 RVG zu gewährenden Pauschgebühr seltener anzunehmen als bei der Pauschgebühr nach § 51 RVG.

2. Zur – abgelehnten – Gewährung einer Pauschgebühr wegen umfangreicherer Tätigkeiten im Revisionsverfahren.

§ 45 RVG

LG Braunschweig, Beschl. v. 17.7.2025 – 4 Qs 178/25, AGS 2025, 408

1. Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung führt nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Vielmehr tritt diese Wirkung erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein.

2. Damit hat der Rechtsanwalt gem. § 45 Abs. 3 S. 1 RVG Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit aus der Landeskasse mit der Konsequenz, dass gem. § 48 Abs. 6 S. 1 RVG auch die Tätigkeiten vor seiner Bestellung zu vergüten sind.

§ 46 RVG

BGH, Beschl. v. 22.10.2024 – 5 StR 276/24;

BGH, Beschl. v. 16.7.2025 – 5 StR 579/24, JurBüro 2025, 527

Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise des Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung begründet.


LG Kassel, Beschl. v. 5.2.2026 – 3610 Js 11879/25 – 10 Ks

Die Kosten für eine externe Festplatte zum Zwecke des Empfangs bzw. der Einsichtnahme verfahrensgegenständlicher Daten sind erforderliche Auslagen des Pflichtverteidigers.

§ 48 RVG

OLG Koblenz, Beschl. v. 19.2.2025 – 6 Ws 651/24, AGS 2025, 161

Voraussetzung dafür, dass der Pflichtverteidiger neben den Gebühren im führenden Verfahren weitere Gebühren für Tätigkeiten in hinzuverbundenen Verfahren erhält, ist, dass er in letzteren vor der Verbindung tatsächlich tätig geworden ist. Seine dahingehende Tätigkeit muss einen konkreten Verfahrensbezug dergestalt aufweisen, dass sie auf einen hinreichend nach Tatort und Tatzeit abgrenzbaren Tatvorwurf bezogen ist.


LG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2025 – 29 Qs 4/25, AGS 2025, 167

Die gebührenrechtliche Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG setzt voraus, dass der Verteidiger in dem später hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung bereits (als Wahlverteidiger) eine gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet hat.


OLG Koblenz, Beschl. v. 19.2.2025 – 6 Ws 651/24, AGS 2025, 161;

LG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2025 – 29 Qs 4/25, AGS 2025, 167

Nach der zum 1.1.2021 erfolgten Ergänzung von § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ist klargestellt, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Beiordnung nach der Verbindung nicht erforderlich ist, weil § 48 Abs. 6 S. 1 RVG unmittelbar gilt.

§ 51 RVG

OLG München, Beschl. v. 29.4.2025 – 1 AR 392/24, AGS 2025, 309

1. Bei der Gewährung einer Pauschgebühr ist für die Bewertung, ob die gesetzlichen Gebühren zumutbar sind, eine Gesamtbetrachtung des Verhältnisses zwischen den vom Anwalt erbrachten Tätigkeiten einerseits und den gesetzlichen Gebühren sowie etwaigen zusätzlichen Zahlungen des Mandanten oder Dritter an den Anwalt andererseits vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antrag nur auf einzelne Verfahrensabschnitte bezieht.

2. Zahlungen, die ein beigeordneter Rechtsanwalt von dem Mandanten oder von Dritten für seine Tätigkeit in dem betroffenen Verfahren erhalten hat, sind bei der Prüfung, ob ihm die gesetzlichen Gebühren i.S.v. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG zumutbar sind, zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 58 Abs. 3 RVG auf diese angerechnet wurden.

3. Zu anrechenbaren Zahlungen für die Bewertung der Frage, ob einem Pflichtverteidiger die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren i.S.v. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG zugemutet werden können, zählen auch Einkünfte, die dem Pflichtverteidiger aus einer kommerziellen Zweitverwertung des Pflichtverteidigungsmandats, wie z.B. in Podcasts bzw. Live-Veranstaltungen, die das Verfahren zum Gegenstand haben, zustehen.


LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25

(Aufhebung von LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25)

1. Sind Beschwerdeentscheidungen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und nicht mehr anfechtbar, hat der hierdurch Benachteiligte – der Rechtsanwalt oder die Staatskasse – die Möglichkeit, Gegenvorstellungen zu erheben.

2. Durch diesen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf kann das Gericht, gegen dessen Beschluss Gegenvorstellungen erhoben wurde, seine Entscheidung korrigieren.

3. Das Fehlen einer ausdrücklichen Zulassung i.S.d. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG im Beschluss selbst ist grds. als Nichtzulassung zu verstehen. Eine nachträgliche Zulassung ist unstatthaft und daher unwirksam.

4. Aus einer – nicht im Beschluss selbst – erfolgten Rechtsmittelbelehrung „einfache Beschwerde“ kann grds. nicht auf eine konkludente Beschwerdezulassung geschlossen werden.

§ 398 BGB

OLG Naumburg, Beschl. v. 8.10.2025 – 1 Ws 307/25, AGS 2025, 523

1. Der Verfahrensbevollmächtigte eines Antragstellers ist gegen eine erfolgte Kostenfestsetzung beschwerdebefugt, wenn er selbst den Kostenfestsetzungsantrag aus abgetretenem Recht gestellt hat.

2. Soweit Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich und formgerecht gem. § 398 BGB abgetreten wurden, muss die Festsetzung der Kosten für den Abtretungsempfänger erfolgen.


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