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aus StraFo 2026, 2

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Rechtsprechungsübersicht zu Durchsuchung und Beschlagnahme aus den Jahren 2021 bis 2025

Teil 1: Durchsuchung – allgemeine Fragen und Anordnung

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

In fast jedem (Groß-)Verfahren betreffend Wirtschafts- oder Steuerkriminalität finden eine oder mehrere Durchsuchungen mit anschließender Beschlagnahme sichergestellter Unterlagen oder Gegenstände statt. Entsprechendes gilt für BtM-Verfahren oder solche, die organisierte Kriminalität betreffen. Neuerdings sind dann auch die Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den sog. KiPo-Verfahren in den Fokus gerückt. Die praktische Bedeutung dieser Zwangsmaßnahmen ist daher groß, vor allem auch deshalb, weil Durchsuchung und Beschlagnahme häufig der erste Kontakt des Mandanten mit den Strafverfolgungsbehörden sind. Dieser erheblichen Bedeutung, die Durchsuchung und Beschlagnahme in Strafverfahren zukommt, wird ihre Behandlung in der Praxis nicht gerecht. Abgesehen davon, dass die strafprozessualen Vorschriften, auf denen diese Zwangsmaßnahmen beruhen, praktisch im Wesentlichen seit Einführung der StPO unverändert sind, ist m.E. nicht zu übersehen, dass häufig die Ermittlungsrichter die vom Gesetz und der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderte Einzelfallprüfung nicht oder nicht ausreichend vornehmen. Im umgekehrten Verhältnis zur praktischen Bedeutung der Zwangsmaßnahmen stehen zudem die Möglichkeiten des Verteidigers, eine Durchsuchung mit anschließender Beschlagnahme zu verhindern. Sie sind ausgesprochen gering, da Verteidiger häufig erst dann von der Durchsuchungsmaßnahme erfahren, wenn diese bereits läuft oder sie sogar schon abgeschlossen ist. Der Verteidiger ist in der Praxis daher auf die Anwesenheit bei der Durchsuchungsmaßnahme beschränkt,1 wenn er denn rechtzeitig von der Durchsuchung erfährt, und eben auf die nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer bereits abgeschlossenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahme.2 Dazu benötigt er, wenn er mit (nachträglichen) Rechtsmitteln gegen die Maßnahmen überhaupt Erfolg haben will, Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung. Diese soll die nachfolgende Zusammenstellung vermitteln. Zusammengestellt ist die in den letzten fünf Jahren, also seit 2021, veröffentlichte, aber auch nicht veröffentlichte Rechtsprechung, zum Teil sind auch Entscheidungen aus früheren Jahren aufgeführt. Wegen der Vielzahl der vorliegenden Entscheidungen haben wir uns auf diesen Zeitraum beschränken müssen.3 Vorgestellt werden aus Platzgründen auch nur die Leitsätze bzw. wesentlichen Aussagen zu den aufgeführten Entscheidungen, ohne dass diese inhaltlich bewertet werden. Der Beitrag hat den Stand von Anfang Dezember 2025. In diesem ersten Teil ist die Rechtsprechung zur Durchsuchung zu allgemeinen Fragen und zur Anordnung zusammengestellt. Weitere Rechtsprechung zur Durchsuchung folgt in den nächsten Heften und dann folgt die Rechtsprechung zur Beschlagnahme.

I. Durchsuchung

1. Allgemeine Fragen

Nach erfolgter erster Durchsuchung kann ein zweiter Durchsuchungsbeschluss aufgrund eines zweiten Antrags ergehen, der auf der Verwertung von bei der ersten Durchsuchung sichergestellten, aber noch nicht beschlagnahmten Asservaten beruht.4 Einer Durchsuchung in den Wohnräumen der einer Straftat verdächtigen Person steht auch bei im Wesentlichen unveränderter Erkenntnislage der Staatsanwaltschaft nicht entgegen, dass ein zuvor wegen derselben Tat im prozessualen Sinne geführtes Ermittlungsverfahren gegen diese Person mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 S. 1 SPO eingestellt wurde.5

Ein Durchsuchungsbeschluss wird infolge Zeitablaufs nicht unwirksam, wenn er durch den Ermittlungsrichter rechtzeitig bestätigt wird. In der Berichtigung des ursprünglichen Beschlusses liegt – auch wenn sie sich nur auf die Richtigstellung der Postleitzahl des Durchsuchungsobjekts bezieht – dessen schlüssige Bestätigung.6 Vor dem Hintergrund des weiten Beurteilungsspielraums der Ermittlungsbehörden, wie er aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und der Interessenlage folgt, und abseits von Sonderkonstellationen kann die Ungültigkeit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung unterhalb der sog. sechsmonatigen Schwelle wegen bloßen Zeitablaufs nur sehr eingeschränkt angenommen werden.7 Die Ungültigkeit einer Durchsuchungsanordnung durch Zeitablauf kommt – abseits von Sonderkonstellationen – daher grundsätzlich allenfalls bei einem Unterschreiten der Sechs-Monats-Frist um wenige Wochen in Betracht.8 Nach Auffassung des LG Rostock ist die Durchführung der Durchsuchung fünfeinhalb Monate nach ihrer Anordnung nicht mehr verhältnismäßig.9

2. Anordnung

a) Allgemeines

Ein einem Rechtsanwalt vorgeworfener versuchter (Prozess-)Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB ist keine Straftat von erheblicher Bedeutung.10

Wer Träger des Grundrechts des Art. 13 Abs. 1 GG ist, entscheidet sich nicht nach der Eigentumslage, sondern grundsätzlich danach, wer Nutzungsberechtigter der Wohnung ist11 und diese auch tatsächlich zu privaten Wohnzwecken selbst nutzt; die bloße schuldrechtliche Besitzberechtigung von Räumen aufgrund eines Mietvertrags genügt allein nicht, um den persönlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG für diese Räume zu eröffnen.12 Die richterliche Anordnung muss gegenüber dem Wohnungsinhaber bzw. bei mehreren Berechtigten zumindest gegenüber einem von ihnen ergehen.13 Mitgewahrsamsinhaber bezüglich einer zu durchsuchenden Wohnung, von zu durchsuchenden Fahrzeugen und von zu durchsuchenden sowie zu beschlagnahmenden Gegenständen haben die angeordneten Maßnahmen zu dulden.14 Wenn die Räumlichkeiten hingegen allein einer unbeteiligten Person zuzuordnen sind, ist § 103 StPO maßgeblich.15 Der auf § 102 StPO gestützte Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten rechtfertigt regelmäßig auch die Durchsuchung eines vom erwachsenen Kind des Beschuldigten bewohnten Zimmers, das Teil der Wohnung ist.16 Ohne spezielle Voraussetzungen durchsucht werden können alle Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob er Allein- oder Mitinhaber ist. Bei einer Wohngemeinschaft entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Bewohner Zugang zu allen Räumen haben. So schließt der Umstand, dass ein Raum einem Bewohner als Schlafraum zugewiesen ist, Mitbesitz der anderen Bewohner nicht aus, wenn sie freien Zugang zu diesem Raum haben und ihn nach den Gepflogenheiten der Wohngemeinschaft mitbenutzen dürfen.17 Der Begriff der Wohnung ist weit auszulegen. Hierunter fallen auch nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume, wie ein persönliches Büro nebst angeschlossenem Sekretariat.18 Auch Archivräume einer Kanzlei sind Geschäftsräume der Kanzleipartner, da diese an den Räumen Mitgewahrsam haben.19

Das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG ist bei der Durchsuchung von Räumlichkeiten eines eingetragenen Vereins auf der Grundlage eines gegen einen anderen Verein ergangenen Durchsuchungsbeschlusses verletzt.20 Verweigert eine Behörde rechtsmissbräuchlich die Herausgabe von Akten, ist auch eine Durchsuchung behördlicher Räume zulässig.21 Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen - insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Nichts anderes gilt in Fällen, in denen die Durchsuchung von (Büro-)Räumlichkeiten einer Privatwohnung angeordnet wird, die ein funktionales Äquivalent zu den Räumen eines Rundfunkunternehmens darstellen.22

Die Anordnung einer Durchsuchung ist nicht erforderlich, wenn die erstrebten Beweismittel der Staatsanwaltschaft bereits vor der Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses vorliegen, sodass diese nicht mehr mittels einer Durchsuchung erlangt werden müssen.23 Die Ermittlungsbehörde muss die Einhaltung des Grundsatzes der Aktenwahrheit und -vollständigkeit gewährleisten. Fügt die Staatsanwaltschaft ihrem Antrag auf Anordnung einer gerichtlichen Untersuchungshandlung nur ausgewählte Teile der Ermittlungsakte bei, so erklärt sie hierdurch stets zugleich, dass diese Auswahl nach ihrer eigenverantwortlichen Prüfung sämtliche bis zum Zeitpunkt der Antragstellung angefallenen maßgeblichen be- und entlastenden Ermittlungsergebnisse enthält.24

Die gerichtliche Anordnung der Freiheitsentziehung durch eine rechtskräftige Entscheidung umfasst alle Maßnahmen gegen den Verurteilten, die zur Verwirklichung des Strafausspruchs notwendig waren, mithin auch die Durchsuchung der Wohnung zwecks Ergreifung des – der Ladung zum Strafantritt nicht folgenden – Beschuldigten auf der Grundlage eines durch die Staatsanwaltschaft erlassenen Vollstreckungshaftbefehls. Einer gesonderten Durchsuchungsanordnung bedarf es insoweit nicht.25

Dass ein Termin zur Beschuldigtenvernehmung nicht zustande kommt, für den der Beschuldigte offiziell auch nicht geladen wurde, kann jedenfalls nicht zulasten des Beschuldigten gehen und nicht den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses begründen.26

b) Form

Die StPO sieht weder eine besondere Form für Durchsuchungsanordnungen nach §§ 102, 105 StPO vor noch deren Unterzeichnung.27 In Eilfällen – insbesondere dann, wenn keine Möglichkeit der Übermittlung der Entscheidung durch Telefax oder E-Mail besteht oder bei einer erst schriftlichen Anordnung die Gefahr eines Beweismittelverlusts droht – kann der Richter aus Dringlichkeitsgründen zwar auch mündlich entscheiden.28 Die Anordnung als solche wie auch die Gründe für die angenommene Eilbedürftigkeit sind dabei jedoch hinreichend zu dokumentieren. Die besondere Eilbedürftigkeit kann aber nicht allein damit begründet werden, dass die Durchsuchungen in einem gesonderten Verfahren bereits offen vor Ort durchgeführt wurden. Dieser Umstand für sich genommen vermag das Erfordernis einer sofortigen Maßnahme zur Vermeidung eines Beweismittelverlusts nicht zu rechtfertigen.29

Das Fehlen der gebotenen Einzelfallprüfung durch den Ermittlungsrichter folgt nicht schon daraus, dass er den Durchsuchungsbeschluss nicht selbst ausformuliert, sondern (nur) den ihm von der Staatsanwaltschaft vorformuliert vorgelegten Beschlussentwurf unterzeichnet hat.30 Die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Durchsuchungsentscheidung werden nicht dadurch erfüllt, dass der Ermittlungsrichter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt.31 Hat der eine Durchsuchung anordnende Ermittlungsrichter sich darauf beschränkt, zur Begründung des Anfangsverdachts ohne eigene Prüfung Angaben aus der Strafanzeige schlicht zu übernehmen, reicht das zur Begründung nicht aus.32

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses muss so gefasst sein, dass er dem Ermittlungsrichter diejenigen Informationen aus dem Akteninhalt vermittelt, die der Richter zur sachgemäßen Erledigung des Antrags benötigt. Ein Antrag der Staatsanwaltschaft wird diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn es bereits an der erforderlichen Darlegung der Taten fehlt, zu deren Aufklärung die beantragte Durchsuchung dienen soll.33 Auch ein fernmündlicher Antrag des Staatsanwalts auf Gestattung der Durchsuchung genügt in Eilfällen.34

c) Anfangsverdacht
aa) Allgemeines

Voraussetzung einer jeden Durchsuchungsmaßnahme ist zunächst das Vorliegen einer Wahrscheinlichkeit dafür, dass von einer bestimmten Person35 eine bestimmte Straftat bereits begangen worden ist, wofür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen nicht, andererseits bedarf es aber auch keines hinreichenden oder dringenden Tatverdachts.36 Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt.37 Eine Durchsuchung darf aber nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die erst zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind.38 Das Gericht muss sich bei Erlass der Durchsuchungsanordnung in ausreichendem Maße mit ggf. bestehenden Zweifeln und dem ihm zustehenden Ermessen in Bezug auf die Annahme des Anfangsverdachts auseinandersetzen.39 Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 S. 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeitende von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung. Danach reicht unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus.40

Die hinreichende Konkretisierung eines Tatvorwurfs in einem Durchsuchungsbeschluss erfordert es grundsätzlich, die Tathandlung und deren Zeitpunkt zu benennen.41 Ein Anfangsverdacht kann zwar grundsätzlich auch aus legalem Verhalten erwachsen, falls weitere Umstände hinzutreten. Ein solcher Umstand kann u.a. in einem kriminalistischen Erfahrungssatz liegen, wobei dieser – bezogen auf das jeweilige Delikt – hinreichend konkretisiert werden muss. Denn es ist nicht ausreichend, dass bei bestimmten Handlungen nach kriminalistischer Erfahrung lediglich die Möglichkeit besteht, dass das Verhalten des Beschuldigten einen strafbaren Hintergrund hat.42 Der Umstand, dass ein gegen den Beschuldigten schon früher geführtes Verfahren (wegen Sachbeschädigung durch Sprayen von Graffiti) gemäß § 153 StPO eingestellt worden ist, hat für den Anfangsverdacht keine Aussagekraft.43 Ebenso reicht es nicht aus, dass der Beschuldigte mit mehreren Tüten eine Straße entlang lief.44

Auch eine anonyme Anzeige (über ein Hinweisgebersystem) kann eine für die Anordnung einer Durchsuchung gemäß § 102 StPO ausreichende Verdachtsgrundlage bieten.45 Eine derartige Anzeige aber muss von beträchtlicher sachlicher Qualität sein oder es muss mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden sein.46 Daran fehlt es, wenn die Personalien und die Telefonnummer des Anzeigeerstatters gefälscht sind, also eine Falschidentität für die Strafanzeige verwendet worden ist, und es sich zudem bei der Beschuldigten um eine Rentnerin handelt, die bis auf eine Geldstrafe wegen Impfpassfälschung nicht vorbestraft ist, die aber laut Strafanzeige „schwer kriminell in der rumänischen Mafia“ tätig sein soll.47 Ein anonymes Hinweisschreiben reicht zur Annahme eines Anfangsverdachts auch dann nicht aus, wenn der Hinweis keinerlei sachliche Qualität hat, weil er über die bloße Nennung zweier Personen mit dem Ziel, die Ermittlungen gegen sie zu richten, nicht hinausgeht und die anonymen Angaben keinerlei Anknüpfungstatsachen enthalten, aus denen der unbekannte Mitteiler seine Anschuldigungen herleitet.48 In den Fällen einer anonymen Anzeige müssen die Eingriffsvoraussetzungen des § 102 StPO besonders sorgfältig geprüft werden.49 Auch Angaben eines Zeugen vom Hörensagen können einen ausreichenden Anfangsverdacht begründen.50

Ein Tatverdacht kann sich zwar auch erst nachträglich nach Durchführung (gegebenenfalls rechtswidriger) vorheriger Ermittlungsmaßnahmen ergeben. Auch in diesem Fall ist es jedoch zwingende Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer weiteren richterlich angeordneten Ermittlungsmaßnahme, dass der gegen einen Verdächtigen gerichtete Tatverdacht jedenfalls zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung vorliegt. Gerade auch der Tatverdacht gegen einen Zeugnisverweigerungsberechtigten muss zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Nicht ausreichend ist, dass der Tatverdacht erst durch das (unzulässig) sichergestellte beziehungsweise beschlagnahmte Beweismittel entsteht.51 Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, zur Sicherstellung von möglicherweise beschlagnahmefreien Gegenständen eines Steuerberaters einen Anfangsverdacht (nur) gegen dessen beschuldigte Mandaten genügen zu lassen, soweit sich (erst) durch den Vollzug oder im Nachgang an die anzuordnende Ermittlungsmaßnahme möglicherweise ein Tatverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger ergibt.52

Eine Ermittlungsdurchsuchung, die eine nichtverdächtige Person betrifft, setzt nach § 103 Abs. 1 S. 1 StPO Tatsachen dahin voraus, dass sich das gesuchte Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Es müssen konkrete Gründe im Zeitpunkt der Anordnung, mithin aus Ex-ante-Sicht dafürsprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann.53

Mit Eintritt der Verfolgungsverjährung entfällt der für die Durchsuchung einer Wohnung erforderliche (Anfangs-)Verdacht.54

Fehlt ein Anfangsverdacht, ist auch ein vom Beschuldigten erteiltes Einverständnis mit der Durchsuchung grundsätzlich unbeachtlich. Denn das Einverständnis mit einer Durchsuchung kann lediglich den Richtervorbehalt, nicht aber die gesetzlichen Voraussetzungen des § 102 StPO ersetzen. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, ist für die Wirksamkeit des Einverständnisses zu verlangen, dass der betroffene Beschuldigte ausdrücklich darüber belehrt wird, dass die Maßnahme nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann.55

bb) Deliktsbesonderheiten

Die allgemeinen Anforderungen an den Anfangsverdacht gelten auch in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitz kinderpornografischer Schriften.56 In einem frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens ist es für einen Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat nach § 184c StGB (verfassungsrechtlich) ausreichend, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in einem pornografischen Video abgebildete Person jünger als 18 Jahre ist, was sich z.B. aus der Feststellung kindlicher Gesichtszüge ergeben kann. Ein höherer Verdachtsgrad wie etwa eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit oder gar eine Schuldüberzeugung sind auch nicht erforderlich.57 Der Verdacht des Besitzes kinderpornografischer Schriften kann nicht allein auf die Annahme pädophiler Neigungen gestützt werden. 58 Auch der frühere Besitz kinderpornografischer Schriften rechtfertigt nicht die Annahme eines solchen Besitzes noch 15 Jahre später; ohne Vorliegen weiterer Verdachtsmomente dürfen Ermittlungsmaßnahmen auch nicht allein aufgrund der Annahme einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz angeordnet werden.59 Ein Bild im Stil des im Internet populären Meme-Formats kann trotz humoristischer Intention den eine Durchsuchung rechtfertigenden Anfangsverdacht einer Verbreitung kinderpornografischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB begründen.60 Ist der Upload kinderpornografischen Materials dem Internetanschluss eines Beschuldigten zuzuordnen, unter dessen Wohnanschrift mehrere Personen amtlich gemeldet sind, die potentiell alle als Tatverdächtige in Betracht kommen, liegen keine hinreichenden Verdachtsmomente für einen konkreten Anfangsverdacht gegenüber dem Inhaber des Internetanschluss vor.61 Die Mitgliedschaft des Beschuldigten in einer Chatgruppe, wie z.B. „Giiiirls“ bzw. „Teen Nudes“, ist gerade auch bei Zugrundelegung kriminalistischer Erfahrungen ein gewichtiger Hinweis darauf, dass sich die Chat-Mitglieder am Austausch der inkriminierten Dateien beteiligen, und begründet einen Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens des Beschuldigten.62 Für die Annahme eines Anfangsverdachts des Besitzes jugendpornografischer Schriften reicht es auch nicht aus, dass nach kriminalistischer Erfahrung zu erwarten sei, dass bei Menschen mit einem auf Jungen unter achtzehn Jahren gerichteten Sexualtrieb und ausgefallenen Sexualpraktiken ein Hang zum Sammeln und Aufbewahren einmal erworbenen Materials vorliege, um das Material stets zur Verfügung zu haben.63 Auch reicht als weiterer Anhaltspunkt nicht, dass u.a. in Anbetracht des dem Beschuldigten gegenüber mitgeteilten Alters des Chatpartners von 15 Jahren sich beim Beschuldigten hätten Zweifel hinsichtlich der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung seines Gesprächspartners aufdrängen müssen. 64 Es reicht für einen Anfangsverdacht nicht lediglich die Tatsache, dass der Beschuldigte Fotos von nackten Jungen auf seinem Smartphone gespeichert hat (§ 184b Abs. 3 StGB).65 Soll der Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten nach §§ 184b, 184c StGB auf den möglichen Besitz kinder- oder jugendpornografischer Dateien gestützt werden, der lange Zeit zurückliegt, so verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine nähere Begründung für die Annahme einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz des Betroffenen.66

Bei dem Vorwurf der Geldwäsche muss auch hinsichtlich der seit dem 18.2.2021 geltenden Fassung des § 261 StGB eine Durchsuchungsanordnung einen Anfangsverdacht nicht nur hinsichtlich der Geldwäschehandlung, sondern auch in Bezug auf die Vortat (sog. doppelter Anfangsverdacht) darlegen.67 Die mögliche Katalogtat ist zu konkretisieren, auch wenn nicht erforderlich ist, dass die Geldwäschevortat bereits in ihren Einzelheiten bekannt ist.68

Die schlüssige Behauptung eines Abrechnungsbetrugs im Vertragsarztbereich setzt regelmäßig voraus, dass die für die Abrechnung maßgeblichen Verträge und Regelwerke in den fallrelevanten Auszügen Bestandteil der Akte werden. Anders kann es in trivialen Fällen sein, namentlich wenn es nur um die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen geht.69 Rechnet ein Apotheker gegenüber der Krankenkasse Verschreibungen ab, die er sich entgegen § 11 Abs. 1 ApoG hat zuweisen lassen, kann das den Tatverdacht des Abrechnungsbetrugs begründen.70

Zum Anfangsverdacht gegen Eltern, die einen Arzt angestiftet haben sollen, im Impfpass ihres Kindes eine tatsächlich nicht durchgeführte Masernimpfung einzutragen, hat das LG Nürnberg-Fürth Stellung genommen.71

Ein Durchsuchungsbeschluss wegen Steuerhinterziehung ist schon dann rechtswidrig, wenn er keine Angaben zur mutmaßlich tatbestandlichen Erklärungshandlung enthält. Sollten unrichtige Angaben gemacht worden sein, muss aus dem Beschluss hervorgehen, was wann erklärt wurde und zu welcher Steuerfestsetzung dies geführt hat.72 Beim Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Tun ist daher auch das Datum der Erklärung gegenüber dem Finanzamt und nicht nur der Veranlagungszeitraum zu benennen. Die verkürzte Darstellung der aufzuklärenden Straftat kann jedoch dadurch kompensiert werden, dass der Durchsuchungsbeschluss in seiner Gesamtheit hinreichend begrenzende Vorgaben für die Durchsuchungsbeamten vorhält; die Schärfe der Umschreibung des Tatvorwurfs einerseits und der Beweismittel andererseits stehen damit in einer gewissen Wechselwirkung.73 Bei der Prüfung eines Anfangsverdachts wegen des Tatvorwurfs einer Steuerhinterziehung (in einem Friseurbetrieb) ist zu beachten, dass die Verletzung von Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten kein strafbares Verhalten darstellt und aus ihr auch nicht auf die strafbare Verkürzung von Steuern geschlossen werden kann. Entsprechende Pflichtverletzungen haben im Rahmen des Anfangsverdachts nur dahingehend Relevanz, dass sie als (Verschleierungs-)Mittel eingesetzt werden könnten, um das Nachvollziehen höherer Betriebseinnahmen zu kaschieren. Das führt dazu, dass nur absichtliche Aufzeichnungspflichtverletzungen relevant sind, fahrlässige – insbesondere aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit – hingegen keine Indizwirkung für eine Steuerstraftat haben.74 Ausführungen, die Geldströme auf den Bankkonten sowie die Lebensführung des Beschuldigten entsprächen nicht den den Steuerbescheiden zugrunde gelegten Einkommensverhältnissen, reichen nicht aus.75

Gemessen an den Maßstäben für die Beurteilung eines Anfangsverdachts liegen sachlich zureichende Gründe für eine Durchsuchung im BtM-Bereich vor, wenn sich aus einer sichergestellten, an den Beschuldigten adressierten Postsendung und der festgestellten Gesamtmenge an Cannabis der Verdacht ergibt, dass der Beschuldigte mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel getrieben hat.76 Zur Bejahung eines für die Anordnung einer Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdachts bei BtM-Zusendungen hat auch das LG Mannheim Stellung genommen.77 Es liegen aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte Unterstützungshandlungen zu einem Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG unternommen hat, wenn allein auf den Umstand abgestellt wird, dass ein Dritter, gegen den wegen des Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte ermittelt wurde, sein Fahrzeug mehrmals nahe der Wohnanschrift des Beschuldigten abgestellt hat.78 Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte vor über zweieinhalb Jahren Betäubungsmittel gekauft hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch weiterhin Betäubungsmittel konsumiert, besitzt oder kauft.79

Die Voraussetzungen des Anfangsverdachts einer Straftat nach § 33 KUG und damit einer Durchsuchungsanordnung nach § 102 StPO sind gegeben, wenn Teilnehmer einer nichtöffentlichen lokalpolitischen Veranstaltung durch die Fensterscheibe einer Gaststätte fotografiert werden, ohne zuvor eine Einwilligung erteilt zu haben, und die Lichtbilder mit dem Willen, dass sie zusammen mit einem Wortbeitrag über das vorgenannte Treffen auf eine dem politischen Meinungskampf dienende öffentlich aufrufbare Internetseite hochgeladen werden, weitergeben werden.80 Allein aus dem Besitz eines gefälschten Impfausweises ergibt sich bereits ein Anfangsverdacht dahingehend, dass dieser auch bei Behörden eingesetzt wird, dem zur Erhärtung eines weiteren Tatverdachts nachgegangen werden darf und muss. Aus dem Besitz eines gefälschten Impfausweises ergibt sich zwanglos der Verdacht eines vorsätzlichen Gebrauchs.81 Der Anfangsverdacht eines Delikts der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Herstellung und Verbreitung eines Videos im Internet, das die Hilflosigkeit einer schwer verletzten, verunfallten Person zeigt (sog. Gaffer-Video), kann zur Anordnung einer Durchsuchung ausreichen.82 Gleichförmiges Verhalten von Marktteilnehmern begründet jedenfalls dann einen Anfangsverdacht für eine Durchsuchung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine einheitliche Preisgestaltung auf einem koordinierten Verhalten der Marktteilnehmer beruht.83 Der Annahme eines Anfangsverdachts steht nicht entgegen, dass das Bundeskartellamt keine Angaben zu Tatzeit, Tatort und den mutmaßlich handelnden Personen macht. Das Unternehmen selbst wird wie ein Täter behandelt und kann damit Träger eines Tatverdachts sein.84

d) Durchsuchung zur Nachtzeit (§ 104 StPO)

Nächtliche Durchsuchungen sind von Verfassungs wegen (Art. 13 Abs. 1 GG) nur ausnahmsweise zulässig, weil eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums während dieser Zeit ungleich stärker in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift als zur Tagzeit.85 Sie sind daher – bis auf die Fälle des Art. 13 Abs. 2 GG – nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig. 86 Der für nächtliche Hausdurchsuchungen geltende § 104 StPO ist nicht einschlägig, wenn die Durchsuchung bereits vor Anbruch der Nachtzeit (21.00 Uhr; § 104 Abs. 3 StPO), nämlich um 20.00 Uhr, begonnen hatte und daher in die Nachtzeit hinein fortgesetzt werden durfte. Dabei entspricht es – soweit nicht § 104 Abs. 2 StPO eingreift – dem Sinn des Gesetzes, die Durchsuchung so rechtzeitig zu beginnen, dass mit ihrer Beendigung noch vor Anbruch der Nacht zu rechnen ist.87

Eine (Wohnungs-)Durchsuchung zur Nachtzeit nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 StPO setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird und dass bei einer tagsüber durchgeführten Durchsuchung der Erfolg aufgrund einer zu erwartenden Verschlüsselung der Speichermedien zumindest wesentlich erschwert sein wird.88 Für die Begründung der Anordnung einer Durchsuchung zur Nachtzeit genügt nicht die allgemeine, formelhafte Wendung, die Ermittlungen würden belegen, dass der Beschuldigte seine Wohnung vor dem Ende der Nachtzeit verlässt.89 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte während der Durchsuchung zur Nachtzeit auf ein elektronisches Speichermedium zugreifen würde, können sich ggf. daraus ergeben, dass der Beschuldigte in eine Gruppe „sehr nachtaktiver“ Täter fällt, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie bei nächtlicher Durchsuchung beim Zugriff auf inkriminierte Dateien angetroffen werden können.90

e) Anordnung, Inhalt
aa) Durchsuchung nach § 102 StPO

Ein auf § 102 StPO gestützter schriftlicher Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen in gegenständlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist.91 Der Ermittlungsrichter muss die zugrunde liegenden Umstände eigenständig prüfen.92 Die erforderliche eigenständige Prüfung durch den Ermittlungsrichter lässt sich nicht erkennen, wenn die Akten nicht die lückenlose Information über die im Verfahren angefallenen schriftlichen Unterlagen gewährleisten.93 Soweit der Verdacht einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO im Raum steht, muss der Durchsuchungsbeschluss nähere Anhaltspunkte zu den betroffenen Steuerarten, dem Veranlagungszeitraum und den pflichtwidrig unterlassenen oder falsch abgegebenen Steuererklärungen oder Voranmeldungen enthalten.94

Der Durchsuchungsbeschluss hat grundsätzlich auch die zu durchsuchenden Objekte und die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so zu bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann.95 Sind die gesuchten Beweismittel, die sich auf die betroffene Tat beziehen müssen,96 nicht konkret umschrieben, kann sich eine Begrenzung des äußeren Rahmens auch aus einer detaillierten Umschreibung des konkreten Tatvorwurfs ergeben, etwa aus einer Angabe etwaiger Vortaten97 oder aus der ausführlichen Schilderung des vorgeworfenen Sachverhalts. Sind weder die gesuchten Beweismittel noch der konkrete Tatvorwurf hinreichend umgrenzt, kann sich eine Begrenzung des äußeren Rahmens schließlich aus einer Gesamtschau des Inhalts des Durchsuchungsbeschlusses ergeben und diesen daher noch als hinreichend umgrenzt erscheinen lassen.98 Taugliche Beweisgegenstände sind nur diejenigen Gegenstände, die mittelbar oder unmittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen können, mithin für den Tatbestand, die Schuldfrage, die Strafzumessung oder den sonstigen Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind. Damit sind nicht auch Beweismittel zur Begründung oder Bestätigung eines Haftgrundes i.S.d. §§ 112, 112a StPO gemeint.99 Wenn sich der Auffindeverdacht nur auf beschlagnahmefreie Gegenstände bezieht, sind sowohl die Durchsuchung als auch die Durchsicht von Papieren rechtswidrig.100 Soweit in einem Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung eine konkrete Bezeichnung und damit Individualisierung eines als Beweismittel gesuchten Datenträgers nach seiner Art nicht möglich ist, etwa weil überhaupt nicht bekannt ist, auf welchem Datenträger sich die gesuchten verfahrensgegenständlichen Daten befinden, ist dieser aber zumindest nach seinem Inhalt zu konkretisieren.101

Soll in einem Ministerium vermutete Korrespondenz zur rechtlichen Einschätzung eines gewählten Verfahrens zum Umgang mit Verdachtsmeldungen aufgefunden werden, müssen nähere Informationen zum Umfang, zu den einzelnen Teilnehmern dieser Korrespondenz (nebst entsprechenden Daten) und zum Inhalt der der Auswertung zugrunde liegenden E-Mails angegeben werden.102 Eine notwendige Eingrenzung des Durchsuchungsziels hinsichtlich individualisierter Beweismittel fehlt, wenn „sämtliche“ Unterlagen, Korrespondenzen und elektronische Dateien „im Zusammenhang“ mit der Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen aufgefunden werden sollen sowie Handlungsanweisungen, die „Einfluss auf die Vorgangsbearbeitung“ hatten.103 Die richterliche Entscheidung bezüglich einer Beschlagnahme (in einem Durchsuchungsbeschluss) [darf keinen Zweifel über den Umfang der Zwangsmaßnahme aufkommen lassen.104

bb) Durchsuchung nach § 103 StPO

Die bloße Vermutung, die Durchsuchung werde zum Auffinden relevanter Beweismittel führen, reicht für ein Vorgehen gegen eine nichtverdächtige Person nach § 103 StPO nicht aus.105 Erforderlich sind vielmehr Tatsachen dahin, dass sich das gesuchte Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Dafür müssen im Zeitpunkt der Anordnung konkrete Gründe sprechen.106 Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können.107 Dazu ist es nicht notwendig, dass sie in allen Einzelheiten beschrieben werden. Auch im Fall von § 103 StPO reicht eine eingegrenzte, aber doch gattungsmäßige Bestimmung der gesuchten Gegenstände aus.108 Die Bezeichnung der Durchsuchungsobjekte als „sämtliche Gegenstände, welche Aufschluss über eine Geschäftsbeziehung des Zeugen zu den Beschuldigten bzw. diesen zuordenbaren Gesellschaften [geben]“, begegnet wegen der weiten Fassung zwar gewissen Bedenken, stellt aber noch eine hinreichende Begrenzung dar.109 Es genügt aber nicht, § 103 StPO nur zu zitieren, und zwar insbesondere nicht, wenn nicht klar wird, gegen wen sich die Durchsuchung richten soll und ob die Voraussetzungen hierfür vorlagen und geprüft wurden.110 Im Hinblick auf eine mögliche Einschränkung der Darlegungsanforderungen in einem Beschluss nach § 103 StPO durch das Steuergeheimnis ist die Offenbarung geschützter Daten zulässig, soweit sie der Durchführung eines Steuerstrafverfahrens dient.111 Mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis können Durchsuchungsbeschlüsse gegen einen Dritten nach § 103 StPO unter Darlegung des Tatvorwurfs nur knapp oder gar nicht begründet werden.112 Eine nach § 103 StPO erfolgte Durchsuchung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie auch nach § 102 StPO zulässig gewesen wäre.113 Die Gewährung einer Abwendungsbefugnis im Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO ist entbehrlich, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Betroffene zur freiwilligen Mitwirkung nicht bereit ist und Verdunkelungsmaßnahmen zu besorgen sind.114

f) Gefahr im Verzug (§ 105 StPO)

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die naheliegende Möglichkeit besteht, dass die durch vorherige Einholung der richterlichen Anordnung eintretende Verzögerung zu einer Gefährdung des Durchsuchungserfolgs führen wird. Ein solcher Fall ist somit nicht gegeben, wenn die Beantragung einer richterlichen Anordnung (der körperlichen Untersuchung) des Beschuldigten ohne jegliches Risiko für den Durchsuchungserfolg möglich gewesen ist.115 Bevor die Strafverfolgungsbehörden selbst eine Durchsuchung anordnen, müssen sie regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen.116 Die Voraussetzungen einer Eilanordnung der Staatsanwaltschaft i.S.v. § 105 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StPO liegen vor, wenn die Tat aufgedeckt ist und aufgrund der zeitlichen Verzögerung bei Einschaltung des Ermittlungsrichters unmittelbar ein Beweismittelverlust droht.117 Bei der Beurteilung der Frage, ob Gefahr im Verzug vorlag, kommt es auf den Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme an und nicht auf den weiteren Geschehensablauf.118

Der (Eil-)Antrag der Staatsanwaltschaft muss so gefasst sein, dass er dem Ermittlungsrichter diejenigen Informationen aus dem Akteninhalt vermittelt, die der Richter zur sachgemäßen Erledigung des Antrags benötigt.119 Um eine wirksame gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, muss der anordnende Beamte vor oder jedenfalls unmittelbar nach der Durchsuchung die für die Anordnung maßgeblichen Erkenntnisse und Annahmen in den Ermittlungsakten dokumentieren, um der durch eine verspätete Dokumentation drohenden Gefahr von Ungenauigkeiten oder gar Umgehungen zu begegnen.120 Die Staatsanwaltschaft ist nach einer rechtmäßigen Eilanordnung nicht gehalten, nachträglich eine richterliche Genehmigung einzuholen.121

Wenn die Strafverfolgungsbehörden den zuständigen Ermittlungsrichter mit einer Sache befasst haben, ist für ihre Eilkompetenz kein Raum mehr, es sei denn, es liegen neue Umstände vor, die sich nicht aus dem vorangegangenen Prozess der Prüfung und Entscheidung über den ursprünglichen Antrag auf Durchsuchung ergeben.122 Selbst wenn der Ermittlungsrichter schlicht bis zum Eintritt der Gefahr eines Beweismittelverlusts noch nicht entschieden hat, lebt die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden nicht wieder auf. 123 Eine noch nicht erlassene Durchsuchungsanordnung kann zeitlich vor ihr liegende Rechtseingriffe nicht rechtfertigen. Grundlage solcher Maßnahmen, wie z.B. die kurzfristige Verweisung des Beschuldigten aus der eigenen Wohnung, kann aber eine eigene Anordnung der Ermittlungspersonen sein, die diese im Rahmen der Eilzuständigkeit aus §§ 103, 105 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen haben.124 Eine Anordnung nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO ist verbraucht, sobald die ausführenden Beamten die Wohnung verlassen, da mit dem Verlassen der Wohnung konkludent die Beendigung dieser Durchsuchungsmaßnahme erklärt wird.125

Beantragt die Staatsanwaltschaft nach einer polizeilichen Sicherstellung des Führerscheins nicht zeitnah die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, stellt dies keine Umgehung des Richtervorbehalts dar, die zur Rechtswidrigkeit der Sicherstellung führen würde. Der Beschuldigte ist aber auf die Freiwilligkeit der Herausgabe des Führerscheins hinzuweisen und über die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO sowie die Folge der Strafbarkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG im Fall des Führens eines Kraftfahrzeuges zu belehren.126

g) Verhältnismäßigkeit

Die Durchsuchung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der konkreten Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen; die Zwangsmaßnahme muss zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat geeignet und erforderlich sein.127 Hierbei sind die Schwere der Tat, die Bedeutung des potenziellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche Informationen bezogenen Auffindeverdachts und auch die Schwere der Rechtsfolgen zu berücksichtigen.128 Eine Durchsuchungsmaßnahme muss unterbleiben, wenn der Betroffene die im Beschluss konkret benannten Gegenstände freiwillig und vollständig herauszugeben bereit ist.129 Die Angemessenheit des Durchsuchungsbeschlusses wird nicht dadurch begründet, dass die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei einzelne Weisungen erteilt hat, die den Umfang der durchzuführenden Datensichtung begrenzen sollen.130 Die Durchsuchung kann unverhältnismäßig sein, wenn naheliegende, grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung standen, deren vorrangige Durchführung sich aufdrängte, die aber nicht ergriffen worden sind.131 Eine angeordnete Durchsuchung ist nicht verhältnismäßig, wenn zwar die mit der Anzeige mitgeteilten Wahrnehmungen hinsichtlich von Schüssen im Landschaftsschutzgebiet einen Anfangsverdacht hinsichtlich einer möglichen Jagdwilderei begründen, jedoch keine Vernehmung von unmittelbaren Augen- und Ohrenzeugen erfolgt ist, deren Beobachtungen auch im Hinblick auf bewusste oder unbewusste Rückschlüsse hinterfragt worden wären.132 Es muss vor allem auch das in Rede stehende Delikt erheblich sein,133 was bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung i.S.v. § 129a Abs. 1 StGB der Fall ist.134

Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.135 Der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger – insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern – bedarf im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung. Eine strenge Angemessenheitsprüfung, wie sie die Durchsuchung von Kanzleiräumen erfordert, verlangt regelmäßig, auch alternative mildere Ermittlungsansätze in die Abwägung einzubeziehen. So dürfte etwa die Beiziehung der Akte eines Zivilverfahrens, insbesondere in der Konstellation eines versuchten Prozessbetrugs, regelmäßig geboten sein.136 Es müssen aber nicht vorab nicht verdächtige Durchsuchungsadressaten zunächst zur Auslieferung des gesuchten Gegenstandes aufgefordert werden.137

Eine Wohnungsdurchsuchung ist unverhältnismäßig und rechtswidrig, wenn die vorgeworfene Handlung schon über ein Jahr,138 zwei Jahre,139 zweieinhalb Jahre140 oder sogar zwei Jahre und neun Monate141 zurückliegt. Liegen zwischen der in Rede stehenden Tat (hier: Handel mit Betäubungsmitteln) und der Durchsuchung sieben Monate, erscheint es bereits aus logischen Gründen völlig ausgeschlossen, dass die Durchsuchung als unmittelbares Beweismittel die potenziell zur Tatdurchführung verwendeten Betäubungsmittel oder aber auch andere Beweismittel auffinden kann.142 Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung ist unangemessen, wenn dem Beschuldigten (wegen des Vorwurfs einer Beleidigung) lediglich eine geringfügige Geldstrafe droht.143 Liegt zwar ein Vergehen nach § 52 WaffG wegen verspäteter Eintragung einer Kurzwaffe in die Waffenbesitzkarte vor, ist eine darauf gestützte Durchsuchungsanordnung für die Wohnung des Beschuldigten unverhältnismäßig.144 In die zu treffende Abwägungsentscheidung muss ggf. auch der Umstand eingestellt werden, dass für das absolute Antragsdelikt des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der erforderliche Strafantrag nach § 205 Abs. 1 S 1 StGB nicht gestellt war.145 Auch das zur Tatzeit geringe Alter des Beschuldigten von 14 Jahren und vier Monaten und der Zeitablauf von zwei Jahren und neun Monaten ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.146

Eine Durchsuchung beim Beschuldigten (§ 102 StPO), die lediglich der Ermittlung seiner Einkommensverhältnisse dient, ist nicht grds unzulässig.147 Der schwerwiegende Eingriff in die geschützte persönliche Lebenssphäre ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts und außer Verhältnis zur Schwere der verfolgten Straftat (einem Beleidigungsdelikt) stand.148 Als naheliegende und grundrechtsschonende Alternative ist ggf. eine Anfrage bei der Besoldungsstelle des Beschuldigten nach dem von dort bezogenen Einkommen in Betracht zu ziehen, auch können durch eine BaFin-Abfrage auch die Bankkonten und Bankdepots in Erfahrung gebracht werden, bezüglich derer der Beschuldigte wirtschaftlich Berechtigter ist.149

Die Durchsuchung kann unverhältnismäßig sein, wenn naheliegende, grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung standen, deren vorrangige Durchführung sich aufdrängte, die aber nicht ergriffen worden sind.150

Vor dem Hintergrund der im Anordnungszeitpunkt bereits laufenden Beantragung einer richterlichen Entscheidung kann es dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen, eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten zunächst nicht durchzuführen, sondern sich bis zu einer richterlichen Entscheidung auf weniger eingreifende Sicherungsmaßnahmen in eigener Kompetenz (hier: Verweisung aus der eigenen Wohnung) zu beschränken.151 Auf diese Weise kann die Beachtung des Richtervorbehalts aus § 105 Abs. 1 S. 1 StPO trotz gegebener Gefahr im Verzug gewahrt bleiben.152

Auch die Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person stellt besondere Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit.153 Einem Nichtbeschuldigten ist danach vor der Durchsuchung – zumindest vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme – in der Regel Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben. Diese Abwendungsbefugnis ist regelmäßig in die Anordnungsentscheidung aufzunehmen.154 Hat der von einer Durchsuchungsanordnung Betroffene durch sein Verhalten schon frühzeitig signalisiert, nicht bereit zu sein, bei den Ermittlungen mitzuwirken, ist die Durchsuchungsanordnung erforderlich und die Ermittlungsbehörde nicht auf das mildere Mittel eines Herausgabeverlangens nach § 95 StPO zu verweisen. 155 Werden die Geschäftsräume des Notars gemäß § 103 StPO durchsucht, um Beweismittel für das Ermittlungsverfahren gegen einen seiner Auftraggeber (wegen des Verdachts der Geldwäsche) zu erlangen, muss der Notar vor Erlass der Durchsuchungsanordnung gemäß § 95 Abs. 1 StPO zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert werden.156 Die Gewährung einer Abwendungsbefugnis im Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO ist aber entbehrlich, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Betroffene zur freiwilligen Mitwirkung nicht bereit ist und Verdunkelungsmaßnahmen zu besorgen sind.157 Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant (§ 53 StPO) erfordert bei der Anordnung einer Durchsuchung eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme.158 Das Erfordernis ist gewahrt, wenn sich der Durchsuchungsbeschluss auf Unterlagen beschränkt, bei denen ein Zusammenhang zu den zur Last gelegten Taten offensichtlich ist und die Sicherung umfangreicher Mandantendaten bzw. -akten nicht vom Beschluss umfasst ist.159 Eine Durchsuchung bei einem Insolvenzverwalter ist ein Eingriff in das geschützte Eigentum und die Berufsfreiheit eines Insolvenzverwalters als Drittbeteiligtem. Dies ist daher nur dann rechtmäßig, wenn es unter Abwägung des Interesses an der Strafverfolgung des Beschuldigten und der Interessen der Drittbeteiligten verhältnismäßig ist, also keine gleich geeigneten milderen Maßnahmen zur Verfügung stehen.160 Eine gleich geeignete mildere Maßnahme ist es ggf., vorab eine formlose Anfrage an die Drittbeteiligte zu stellen. Dies gilt jedenfalls, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Insolvenzverwalter die Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren hätte nutzen können, um Beweismittel zu verschleiern. Davon ist auszugehen, wenn der Insolvenzverwalter – anders als Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – durch das AG bestellt und seit seiner Bestellung regelmäßig überwacht wurde.161

h) Verfahren

Der Ermittlungsrichter entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind mit Ausnahme von Gefahr im Verzug hingegen nicht antragsbefugt. Deren Anträge an das Gericht können lediglich als Anregung für eine richterliche Nothandlung nach § 165 StPO ausgelegt werden.162 Bei Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist daher der Antrag der Staatsanwaltschaft aktenkundig zu machen, und zwar entweder durch die Staatsanwaltschaft selbst (schriftlicher Antrag oder Vermerk über einen fernmündlichen Antrag beim zuständigen Ermittlungsrichter) oder durch den befassten Ermittlungsrichter (Vermerk über ein Telefonat mit dem Staatsanwalt).163


1 Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 11. Aufl. 2024, Rn 1876 (im Folgenden kurz: Burhoff, EV) zur Anwesenheit des Verteidigers bei der Durchsuchung.

2 Burhoff, EV; Rn 2009 für die Durchsuchung und Rn 1015 für die Beschlagnahme.

3 Zu früherer Rechtsprechung siehe bei den entsprechenden Stichwörtern in Burhoff, EV, und ggf. auch noch Burhoff, StraFo 2005, 140.

4 LG Bonn, Beschl. v. 27.3.2024 – 62 Qs 1/24.

5 LG Karlsruhe, Beschl. v. 22.8.2022 – 16 Qs 53/22.

6 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 5.3.2021 – 12 Qs 4/21, NStZ 2023, 255.

7 LG Potsdam, Beschl. v. 29.1.2025 – 23 Qs 1/25.

8 LG Potsdam, Beschl. v. 29.1.2025 – 23 Qs 1/25.

9 LG Rostock, Beschl. v. 2.11.2022 – 11 Qs 126/22 (2).

10 BVerfG, Beschl. v. 21.7.2025 – 1 BvR 398/24, StraFo 2025, 408.

11 Vgl. insoweit BVerfG, Beschl. v. 3.3.2021 – 2 BvR 1746/18, NJW 2021, 1452.

12 BVerfG, Beschl. v. 14.11.2023 – 1 BvR 1498/23, NVwZ 2024, 571.

13 VerfGH Berlin, Beschl. v. 26.1.2022 – 66/19 m.w.N.

14 LG Stuttgart, Beschl. v. 4.11.2021 – 6 Qs 9/21, StV 2022, 711; VG München, Beschl. v. 16.8.2023 – M 13L DA 23.3850; s.a. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2020 – 2 Ws 249/20.

15 LG Stuttgart, Beschl. v. 4.11.2021 – 6 Qs 9/21, StV 2022, 711.

16 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 6.12.2023 – 12 Qs 77/23, NJW 2024, 607 = wistra 2024, 217.

17 LG Stuttgart, Beschl. v. 4.11.2021 – 6 Qs 9/21, StV 2022, 711.

18 LG Stuttgart, Beschl. v. 4.11.2021 – 6 Qs 9/21, StV 2022, 711.

19 LG Stuttgart, Beschl. v. 4.11.2021 – 6 Qs 9/21, StV 2022, 711.

20 VG München, Beschl. v. 16.8.2023 – M 13L DA 23.3850.

21 LG Osnabrück, Beschl. v. 10.11.2022 – 1 Qs 24/22.

22 BVerfG, Urt. v. 3.11.2025 - 1 BvR 259/24.

23 LG Osnabrück, Beschl. v. 9.2.2022 – 12 Qs 32/21, NJW 2022, 88 = StV 2022, 500 = wistra 2022, 212.

24 LG Stuttgart, Beschl. v. 16.5.2024 – 7 Qs 20/24, StraFo 2024, 295.

25 OLG Koblenz, Beschl. v. 4.3.2021 – 1 Ws 53/21, NStZ-RR 2021, 141.

26 LG München, Beschl. v. 18.12.2024 – 19 Qs 24/24.

27 LG Ravensburg, Beschl. v. 30.7.2024 – 2 Qs 61/24.

28 LG Berlin I, Beschl. v. 27.2.2024 – 545 Qs 1/24, StraFo 2025, 57; LG Regensburg, Beschl. v. 21.1.0225 – 10 Qs 8/25 mit Ausführungen zur Dokumentationspflicht; s. schon BGHSt 1, 285, 295; BGH NStZ 2005, 392.

29 LG Berlin I, Beschl. v. 27.2.2024 – 545 Qs 1/24, StraFo 2025, 57.

30 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.9.2021 – 12 Qs 66/21, StraFo 2021, 510; Beschl. v. 7.11.2022 – 12 Qs 49/22, StraFo 2023, 18.

31 LG Essen, Beschl. v. 5.7.2024 – 64 Qs 21/24; LG Münster, Beschl. v. 15.12.2021 – 11 Qs 68/21.

32 LG Rostock, Beschl. v. 19.1.2021 – 11 Qs 192/20 (1).

33 LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.3.2022 – 5/04 Qs 2/22.

34 LG Regensburg, Beschl. v. 21.1.0225 – 10 Qs 8/25.

35 LG Leipzig, Beschl. v. 10.3.2023 – 5 Qs 12/23.

36 U.a. BGH, Beschl. v. 3.9.2025 – StB 42/25; LG Görlitz, Beschl. v. 24.6.2024 – 3 Qs 105/24; LG Hannover, Beschl. v. 14.10.2025 – 46 Qs 56/25; LG Mainz, Beschl. v. 9.8.2021 – 3 Qs 43/21; LG Rostock, Beschl. v. 16.8.2022 – 13 Qs 119/22 (1).

37 BVerfG, Beschl. v. 5.12.2023 – 2 BvR 1749/20, NJW 2024, 575 = StV-S 2024, 93; VerfGH Sachsen, Beschl. v. 24.3.2022 – Vf. 79-IV-21; Beschl. v. 15.6.2023 – Vf. 5-IV-23; Beschl. v. 24.10.2024 – Vf. 24-IV-23; BGH, Beschl. v. 5.10.2022 – StB 40/22, StraFo 2022, 466; NStZ-RR 2022, 380; Beschl. v. 20.4.2023 – StB 5/23; Beschl. v. 6.9.2023 – StB 40/23; Beschl. v. 3.9.2025 – StB 42/25; LG Arnsberg, Beschl. v. 1.8.2025 – 2 Qs 10/25; LG Bonn, Beschl. v. 29.9.2023 – 64 Qs 53/22; Beschl. v. 27.3.2024 – 62 Qs 1/24; Beschl. v. 8.4.2024 – 62 Qs 3/24; LG Karlsruhe, Beschl. v. 22.8.2022 – 16 Qs 53/22; LG Mainz, Beschl. v. 9.8.2021 – 3 Qs 43/21; LG Saarbrücken, Beschl. v. 3.12.2024 – 5 Qs 41/24; LG Trier, Beschl. v. 2.7.2025 – 1 Qs 25/25.

38 LG Arnsberg, Beschl. v. 1.8.2025 – 2 Qs 10/25; LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.4.2024 – 5/30 Qs 9/24, StraFo 2025, 188; LG Rostock, Beschl. v. 2.11.2022 – 11 Qs 126/22 (2); LG Saarbrücken, Beschl. v. 3.12.2024 – 5 Qs 41/24.

39 LG Trier, Beschl. v. 2.7.2025 – 1 Qs 25/25.

40 BVerfG, Urt. v. 3.11.2025 - 1 BvR 259/24.

41 LG Potsdam, Beschl. v. 31.3.2025 – 23 Qs 57/24.

42 LG Mainz, Beschl. v. 9.8.2021 – 3 Qs 43/21.

43 BVerfG, Beschl. v. 27.7.2020 – 2 BvR 2132/19.

44 AG Dortmund, Urt. v. 15.11.2024 – 723 Ds 253/24.

45 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.3.2023 – 12 Qs 23/23, StraFo 2023, 186; Beschl. v. 14.2.2024 – 18 Qs 49/23.

46 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.3.2023 – 12 Qs 23/23, StraFo 2023, 186; Beschl. v. 14.2.2024 – 18 Qs 49/23.

47 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.3.2023 – 12 Qs 23/23, StraFo 2023, 186.

48 LG Arnsberg, Beschl. v. 1.8.2025 – 2 Qs 10/25 für Sachbeschädigung wegen Graffiti-Schmierereien.

49 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 14.2.2024 – 18 Qs 49/23.

50 OLG Hamm, Beschl. v. 27.4.2023 – III-3 RVs 16/23.

51 BVerfG, Beschl. v. 30.11.2021 – 2 BvR 2038/18, StraFo 2022, 287.

52 BVerfG, Beschl. v. 30.11.2021 – 2 BvR 2038/18, StraFo 2022, 287.

53 BGH, Beschl. v. 20.7.2022 – StB 29/22, StraFo 2022, 387 = NStZ 2022, 692; Beschl. v. 30.3.2023 – StB 58/22, NStZ-RR 2023, 182; Beschl. v. 24.10.2023 – StB 59/23, NStZ-RR 2024, 26.

54 LG Bremen, Beschl. v. 29.2.2024 – 8 Qs 49/24.

55 AG Dortmund, Urt. v. 15.11.2024 – 723 Ds 253/24.

56 Vgl. a. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 102 Rn 2 m.w.N.

57 BVerfG, Beschl. v. 21.10.2024 – 1 BvR 2215/24.

58 LG Bremen, Beschl. v. 29.2.2024 – 8 Qs 49/24.

59 LG Bremen, Beschl. v. 29.2.2024 – 8 Qs 49/24.

60 LG Karlsruhe, Beschl. v. 12.10.2022 – 16 Qs 70/22.

61 LG Detmold, Beschl. v. 4.10.2021 – 23 Qs 106/21, StV-S 2022, 50; Beschl. v. 11.4.2022 – 23 Qs 27/22; LG Halle, Beschl. v. 27.9.2024 – 4 Qs 13/24 jug.

62 LG Konstanz, Beschl. v. 14.12.2021 – 4 Qs 111/21.

63 LG Bremen, Beschl. v. 13.1.2023 – 6 Qs 355/22; s.a. LG Arnsberg, Beschl. v. 7.8.2025 – II 2 Qs 12/25 und BVerfG, Beschl. v. 20.11.2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19, NJW 2020, 384.

64 LG Bremen, Beschl. v. 13.1.2023 – 6 Qs 355/22.

65 LG Duisburg, Beschl. v. 16.4.2021 – 36 Qs 24/21.

66 LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 21.10.2025 – 5/34 Qs 21/25 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG.

67 BVerfG, Beschl. v. 3.3.2021 – 2 BvR 1746/18, NJW 2021, 1452; Beschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 2180/20, NStZ-RR 2023, 216; LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.7.2024 – 13 Qs 19/24, NStZ 2025, 127 = StV 2024, 751 = ZWH 2024, 278.

68 BVerfG, Beschl. v. 31.1.2020 – 2 BvR 2992/14, NJW 2020, 1351 = ZWH 2020, 338; Beschl. v. 7.5.2020 – 2 BvQ 26/20, NJW 2020, 2391.

69 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 27.5.2022 – 12 Qs 24/22, StraFo 2022, 287 = StV 2022, 714.

70 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 10.3.2022 – 12 Qs 6/22, StraFo 2022, 192 = StV 2022, 739.

71 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 27.10.2025 – 12 Qs 33/25, das auf eine wertende Gesamtschau aller Umstände abgestellt hat.

72 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.5.2023 – 18 Qs 8/23, NStZ 2024, 62; Beschl. v. 7.6.2023 – 12 Qs 24/23, StraFo 2023, 315; Beschl. v. 8.1.2025 – 18 Qs 27/24; Beschl. v. 22.1.2025 – 12 Qs 26/24, ZWH 2025, 82.

73 LG Potsdam, Beschl. v. 31.3.2025 – 23 Qs 57/24.

74 LG Potsdam, Beschl. v. 31.3.2025 – 23 Qs 57/24.

75 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.5.2023 – 18 Qs 8/23, NStZ 2024, 62.

76 LG Ravensburg, Beschl. v. 30.7.2024 – 2 Qs 61/24.

77 LG Mannheim, Beschl. v. 29.3.2023 – 17 Qs 11/23.

78 BVerfG, Beschl. v. 21.7.2022 – 2 BvR 1483/19, NJW 2022, 3070 = StV-S 2022, 126; zu hinreichenden Verdachtsgründen für die Annahme des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln a. LG Köln, Beschl. v. 18.8.2021 – 108 Qs 9/21 u. 108 Qs 13/21; LG Rostock, Beschl. v. 28.10.2022 – 11 Qs 137/22.

79 LG Magdeburg, Beschl. v. 10.4.2025 – 21 Qs 18/25.

80 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.4.2021 – 12 Qs 14/21.

81 LG München I, Beschl. v. 29.3.2022 – 12 Qs 7/22.

82 LG Bonn, Beschl. v. 13.7.2021 – 50 Qs 18/21.

83 LG Bonn, Beschl. v. 8.4.2024 – 62 Qs 3/24.

84 LG Bonn, Beschl. v. 8.4.2024 – 62 Qs 3/24.

85 LG Verden, Beschl. v. 2.11.2023 – 2 Qs 85/23, StraFo 2024, 294 = StV 2025, 174.

86 LG Verden, Beschl. v. 2.11.2023 – 2 Qs 85/23, StraFo 2024, 294 = StV 2025, 174 m.w.N.

87 LG Verden, Beschl. v. 2.11.2023 – 2 Qs 85/23, StraFo 2024, 294 = StV 2025, 174 m.w.N.

88 LG Essen, Beschl. v. 11.12.2023 – 56 Qs 10/23, StraFo 2024, 100.

89 LG Essen, Beschl. v. 11.12.2023 – 56 Qs 10/23, StraFo 2024, 100.

90 LG Essen, Beschl. v. 11.12.2023 – 56 Qs 10/23, StraFo 2024, 100.

91 BVerfG, Beschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 2180/20, NStZ-RR 2023, 216; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 21.6.2024 – VfGBbg 35/21.

92 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.8.2023 – 12 Qs 57/23, StraFo 2023, 351 = StV 2023, 730 = ZWH 2024, 61.

93 LG Osnabrück, Beschl. v. 10.11.2022 – 1 Qs 24/22.

94 BVerfG, Beschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 2180/20, NStZ-RR 2023, 216.

95 BVerfG, Beschl. v. 27.6.2024 – 1 BvR 1194/23, NJW 2024, 2901 = StV-S 2024, 143; VerfGH Sachsen, 20.10.2023 – Vf. 56-IV-23; Beschl. v. 24.10.2024 – Vf. 24-IV-23; s.u.a. auch LG Stralsund, Beschl. v. 30.4.2024 – 26 Qs 55/24, StraFo 2025, 19.

96 LG Offenburg, Beschl. v. 20.1.2023 – 3 Qs 129/22, StraFo 2023, 95.

97 BVerfG, Beschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 2180/20, NStZ-RR 2023, 216; Beschl. v. 27.6.2024 – 1 BvR 1194/23, NJW 2024, 2901 = StV-S 2024, 143.

98 BVerfG, Beschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 2180/20, NStZ-RR 2023, 216; Beschl. v. 27.6.2024 – 1 BvR 1194/23, NJW 2024, 2901 = StV-S 2024, 143.

99 AG Saarbrücken, Beschl. v. 23.9.2022 – 7 Gs 2580/21, StV 2023, 176.

100 LG Hamburg, Beschl. v. 20.1.2023 – 608 Qs 12/22, NZWiSt 2023, 232.

101 AG Offenbach, Beschl. v. 25.6.2021 – 20 Gs 1300 Js 81663/21, StV-S 2021, 151.

102 LG Osnabrück, Beschl. v. 10.11.2022 – 1 Qs 24/22.

103 LG Osnabrück, Beschl. v. 10.11.2022 – 1 Qs 24/22.

104 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2021 – 3d E 806/21.O.

105 LG Dresden, Beschl. v. 2.6.2021 – 1 Qs 3/21.

106 BGH, Beschl. v. 6.9.2023 – StB 40/23; LG Hamburg, Beschl. v. 20.1.2023 – 608 Qs 12/22, NZWiSt 2023, 232,

107 BGH, Beschl. v. 6.9.2023 – StB 40/23, LG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2025 – 608 KLs 5/25, StraFo 2025, 411.

108 BGH, Beschl. v. 20.7.2022 – StB 29/22, StraFo 2022, 387 = NStZ 2022, 692; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2021 – 3d E 806/21.O.

109 LG Stuttgart, Beschl. v. 7.6.2023 – 6 Qs 2/23.

110 LG Stuttgart, Beschl. v. 4.11.2021 – 6 Qs 9/21, StV 2022, 711; VG München, Beschl. v. 16.8.2023 – M 13L DA 23.3850.

111 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 8.1.2025 – 18 Qs 27/24; Beschl. v. 22.1.2025 – 12 Qs 26/24, ZWH 2025, 82.

112 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.8.2023 – 12 Qs 57/23, StraFo 2023, 351 = StV 2023, 730 = ZWH 2024, 61.

113 LG Stuttgart, Beschl. v. 7.6.2023 – 6 Qs 2/23.

114 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 8.5.2024 – 12 Qs 2/24.

115 LG Verden, Beschl. v. 13.1.2022 – 1 Qs 102/21; AG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2025 – 47 Gs 709/25.

116 St.Rspr., u.a. LG Berlin I, Beschl. v. 5.11.2024 – 525 Qs 69/24, StV-S 2025, 50 m.w.N.

117 BGH, Beschl. v. 22.11.2022 – 5 StR 377/22, NStZ-RR 2023, 56.

118 BGH, Beschl. v. 19.7.2023 – 5 StR 165/23, StraFo 2023, 478 = NStZ 2024, 307 = StV-S 2024, 96; AG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2025 – 47 Gs 709/25.

119 AG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2025 – 47 Gs 709/25.

120 LG Berlin I, Beschl. v. 5.11.2024 – 525 Qs 69/24, StV-S 2025, 50.

121 BGH, Beschl. v. 19.7.2023 – 5 StR 165/23, StraFo 2023, 478 = NStZ 2024, 307 = StV-S 2024, 96; s.a. BGH, Urt. v. 15.3.2017 – 2 StR 23/16, NStZ 2017, 713; Beschl. v. 18.7. 2018 – 5 StR 547/17; für den Fall des Wegfalls der Gefahr eines Beweismittelverlustes im Verlauf der Durchsuchung BGH, Urt. v. 31.3.2021 – 2 StR 300/20.

122 BGH, Urt. v. 6.10.2016 – 2 StR 46/15, BGHSt 61, 266 = StraFo 2017, 103.

123 LG Kiel, Beschl. v. 12.10.2023 – 10 Qs 48/23, NZWiSt 2024, 159.

124 LG Trier, Beschl. v. 6.2.2024 – 1 Qs 4/24, NStZ 2024, 511.

125 BGH, Beschl. v. 4.6.2020 – 4 StR 15/20, StraFo 202, 366 = NStZ 2020, 621 = StV 2021, 409.

126 LG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2023 – 615 Qs 108/23, NZV 2024, 283.

127 BVerfG, Beschl. v. 5.12.2023 – 2 BvR 1749/20, NJW 2024, 575 = StV-S 2024, 93; VerfGH Sachsen, Beschl. v. 20.10.2023 – Vf. 56-IV-23; Beschl. v. 24.10.2024 – Vf. 24-IV-23; LG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2025 – 608 KLs 5/25, StraFo 2025, 411; LG Trier, Beschl. v. 2.7.2025 – 1 Qs 25/25 (Vergehen).

128 BVerfG, Beschl. v. 5.12.2023 – 2 BvR 1749/20, NJW 2024, 575 = StV-S 2024, 93; VerfGH Sachsen, Beschl. v. 20.10.2023 – Vf. 56-IV-23; Beschl. v. 24.10.2024 – Vf. 24-IV-23; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 31.3.2021 – 12 Qs 11/21, StraFo 2021, 198 = StV 2021, 561; LG Siegen, Beschl. v. 12.6.2023 – 10 Qs 9/23, StV-S 2024, 68 für Verstoß gegen das VersammlG; LG Trier, Beschl. v. 2.7.2025 – 1 Qs 25/25.

129 LG Dresden, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 Qs 13/24.

130 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 31.3.2021 – 12 Qs 11/21, StraFo 2021, 198 = StV 2021, 561.

131 BVerfG, Beschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 1844/21, NJW 2023, 2257 = StV-S 2023, 93; VerfGH Sachsen, Beschl. v. 24.3.2022 – Vf. 79-IV-21.

132 LG Magdeburg, Beschl. v. 4.5.2023 – 25 Qs 35/23, StV 2023, 594.

133 VerfG Brandenburg, Beschl. v. 21.2.2025 – VfGBbg 32/22; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 31.3.2021 – 12 Qs 11/21, StraFo 2021, 198 = StV 2021, 561.

134 BGH, Beschl. v. 5.10.2022 – StB 40/22, StraFo 2022, 466 = NStZ-RR 2022, 380; zur Tatschwere beim Vorwurf des tatmehrheitlichen Betrugs gemäß §§ 263 Abs. 1, 248a StGB in Tateinheit mit Verstoß gegen § 93 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 3 MPDG LG Dresden, Beschl. v. 15.4.2025 – 14 Qs 5/24.

135 BVerfG, Beschl. v. 21.7.2025 – 1 BvR 398/24, StraFo 2025, 408; LG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2025 – 608 KLs 5/25, StraFo 2025, 411; LG Trier, Beschl. v. 2.7.2025 – 1 Qs 25/25, s. auch LG Hannover, Beschl. v. 14.10.2025 – 46 Qs 56/25 u.a. für die Beschlagnahme von Patientenakten.

136 BVerfG, Beschl. v. 21.7.2025 – 1 BvR 398/24, StraFo 2025, 408.

137 LG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2025 – 608 KLs 5/25, StraFo 2025, 411.

138 LG Detmold, Beschl. v. 11.4.2022 – 23 Qs 27/22.

139 LG Frankfurt, Beschl. v. 15.6.2020 – 5/31 Qs 11/20.

140 LG Halle, Beschl. v. 27.9.2024 – 4 Qs 13/24 jug.

141 LG Arnsberg, Beschl. v. 7.8.2025 – II 2 Qs 12/25.

142 AG Iserlohn, Urt. v. 21.9.2023 – 5 Ls 54/22, StV 2024, 157.

143 LG Hamburg, Beschl. v. 26.7.2022 – 631 Qs 17/22, StV-S 2023, 55.

144 LG Aachen, Beschl. v. 21.2.2022 – 68 Qs 10/22.

145 VerfG Brandenburg, Beschl. v. 21.2.2025 – VfGBbg 32/22.

146 LG Arnsberg, Beschl. v. 7.8.2025 – II 2 Qs 12/25.

147 BVerfG, Beschl. v. 15.11.2023 – 1 BvR 52/23, StraFo 2024, 16 = NJW 2024, 578 = StV-S 2024, 49.

148 BVerfG, Beschl. v. 15.11.2023 – 1 BvR 52/23, StraFo 2024, 16 = NJW 2024, 578 = StV-S 2024, 49 m.w.N.

149 BVerfG, Beschl. v. 15.11.2023 – 1 BvR 52/23, StraFo 2024, 16 = NJW 2024, 578 = StV-S 2024, 49 m.w.N.

150 BVerfG, Beschl. v. 19.4.2023 – 2 BvR 1844/21, NJW 2023, 2257 = StV-S 2023, 93; VerfGH Sachsen, Beschl. v. 24.3.2022 – Vf. 79-IV-21.

151 LG Trier, Beschl. v. 6.2.2024 – 1 Qs 4/24, NStZ 2024, 511.

152 LG Trier, Beschl. v. 6.2.2024 – 1 Qs 4/24, NStZ 2024, 511.

153 VerfGH Sachsen, Beschl. v. 24.3.2022 – Vf. 79-IV-21; BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – StB 6 u. 7/21, NJW 2022, 795 = StraFo 2022, 24 = NStZ 2022, 306.

154 BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – StB 6 u. 7/21, NJW 2022, 795 = StraFo 2022, 24.

155 BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – StB 6 u. 7/21, NJW 2022, 795 = StraFo 2022, 24.

156 LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 28.1.2020 – 23 Qs 54/19.

157 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 8.5.2024 – 12 Qs 2/24, wistra 2025, 43.

158 VerfGH Sachsen, Beschl. v. 3.12.2020 – Vf. 119-IV-20.

159 VerfGH Sachsen, Beschl. v. 3.12.2020 – Vf. 119-IV-20.

160 LG Halle (Saale), Beschl. v. 14.4.2022 – 2 Qs 2/22, NZI 2022, 588.

161 LG Halle (Saale), Beschl. v. 14.4.2022 – 2 Qs 2/22, NZI 2022, 588.

162 LG Arnsberg, Beschl. v. 1.8.2025 – 2 Qs 10/25.

163 LG Arnsberg, Beschl. v. 1.8.2025 – II-2 Qs 10/25.


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