aus StraFo 2026, 90
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "StraFo" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "StraFo " auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Teil 3: Beschlagnahme
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Wir haben in StraFo 2026, 2 und 2026, 46 über die Rechtsprechung zur Durchsuchung aus den Jahren 2021 bis 2025 berichtet. Die nachfolgende Zusammenstellung enthält die Rechtsprechung zur Beschlagnahme. Der Beitrag hat den Stand von Mitte Februar 2026.
Gemäß § 95 StPO ist derjenige, der einen entsprechenden Gegenstand in seinem Gewahrsam hat, verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.1 Beruht der Verdacht der Begehung einer Straftat auf einer Auswertung des Zeiterfassungssystems einer Staatsanwaltschaft und von Lichtbilder der Überwachungskamera des Personaleingangs der Außenstelle der Staatsanwaltschaft, so ist auch diese auf Anforderung verpflichtet, die Videoaufzeichnungen zur weiteren Aufklärung bekannter und noch unbekannter Sachverhalte an die ermittelnde Staatsanwaltschaft herauszugeben.2
Die §§ 94 ff. StPO, die auch die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren erlauben, stellen gesetzliche Grundlage der Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG dar.3 Die Sicherstellung eines Mobiltelefons zum Zwecke der Auswertung mit dem Ziel, festzustellen, ob unerlaubte Aufnahmen in der Hauptverhandlung gefertigt worden sind, ist von der Befugnis zu sitzungspolizeilichen Maßnahmen gemäß § 176 GVG nicht gedeckt.4 Soweit der Verdacht einer Straftat hinsichtlich Nutzung des Mobiltelefons besteht, bleibt es der Staatsanwaltschaft aber unbenommen, einen Beschlagnahmebeschluss des zuständigen Ermittlungsrichters zu beantragen.5
Eine inhaltliche Auswertung von Beweismitteln ist den Ermittlungsbehörden erst nach richterlicher Anordnung der Beschlagnahme gestattet.6 Ein Sichtungsverfahren nach § 110 StPO kann, wie bereits dessen Regelungsstandort, aber auch der Wortlaut von § 110 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 StPO zeigen, immer nur im Zusammenhang mit einer Durchsuchung stattfinden.7 Hat es keine Durchsuchungsmaßnahme gegeben, sind zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit allein und unmittelbar die §§ 94 ff. StPO heranzuziehen.8 Im Rahmen der Vermögensabschöpfung wegen der Einziehung von Wertersatz richtet sich die Beschlagnahme einer Urkunde, die das Bestehen einer pfändbaren Forderung belegt, nach § 94 StPO.9 Wird eine Beschlagnahmeanordnung im Zusammenhang mit einem Durchsuchungsbeschluss erlassen und erfolgt dabei noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung, so handelt es sich um eine bloße Richtlinie für die Durchsuchung.10
Bei Überschreitung der erlaubten Menge nach § 3 Abs. 2 KCanG unterliegen nur die Gegenstände der Beschlagnahme zum Zwecke der Sicherung der späteren Einziehung, die die Freigrenzen überschreiten.11 Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs ist als Dritter im Strafprozess zur Herausgabe und Übermittlung sämtlicher bei ihm vorgehaltener Fahrzeugdaten, insbesondere Telemetriedaten und eCall, verpflichtet, um die Aufklärung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu ermöglichen, die Herausgabepflicht erfasst auch Daten in Auftragsdatenverwaltung, Daten im Fernzugriff des Fahrzeugherstellers oder verschlüsselte Datensätze.12
Eine aus Gründen der Beweissicherung angeordnete Beschlagnahme oder Sicherstellung nach § 94 StPO führt zu einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis an dem sichergestellten Gegenstand, das über die Freigabe des Gegenstandes hinaus bis zu dessen Abholung andauert und auf das die Vorschrift des § 693 BGB über den Aufwendungsersatz entsprechend anwendbar ist.13 Daraus folgt aber keine Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung der Aufwendungen durch Verwaltungsakt.14
Die Beschlagnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 94 Abs. 1, 2 StPO. Für die Bejahung der Bedeutung als Beweismittel für die Untersuchung ist es (daher) sowohl erforderlich als auch ausreichend, dass bei einer Ex-ante-Betrachtung die Möglichkeit bejaht wird, dass der Gegenstand im weiteren Verfahren zu Beweiszwecken verwendet werden kann. Einer (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht. Vielmehr genügt schon die Erwartung, dass der Gegenstand oder dessen Untersuchung Schlüsse auf verfahrensrelevante Tatsachen zulässt.15 Ein Gegenstand hat dann potenzielle Bedeutung als Beweismittel, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, ihn im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise zu verwenden.16 Die Voraussetzungen für die richterliche Beschlagnahme eines Briefes liegen vor, wenn dem Inhalt des Briefes insgesamt eine potenzielle Beweisbedeutung zukommt.17 Besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der beschlagnahmte Gegenstand, wie z.B. Bargeld, als Beweismittel auch als Spurenträger für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung ist, kommt es bei dessen Sicherstellung und Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 1 StPO anders als bei der Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung nach §§ 111b ff. StPO nicht auf die Eigentumsverhältnisse an.18
Eine Beschlagnahme einer Schmuckschatulle nebst Inhalt bei einer engen Vertrauensperson einer wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland Angeklagten ist zulässig, wenn sich darin Bargeld befindet, bei dem es sich vermutlich um Spendengelder für internierte IS-Frauen handelt.19
Die Beschlagnahme von Behördenakten und damit auch die dieser vorausgehende Durchsuchung von Behördenräumen sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen.20 Die Beschlagnahme von Schriftstücken ist bei einer Behörde grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die betreffende Behörde zuvor vergeblich durch ein mit Gründen versehenes Herausgabeverlangen unter Bezeichnung des verlangten Schriftguts zur Herausgabe aufgefordert wurde. Ein solches Herausgabeverlangen ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Ablehnung sicher zu erwarten gewesen wäre.21
Wenn am Sonntagmorgen um 5:50 Uhr der Bereitschaftsrichter nach den Vorgaben zum richterlichen Bereitschaftsdienst noch nicht erreichbar ist, kann ein Staatsanwalt eine Anordnung zur Beschlagnahme und Auswertung der Daten des Mobiltelefons auf Gefahr im Verzug stützen, da anderenfalls der Beschuldigte tatrelevante Daten auf seinem Mobiltelefon noch löschen könnte.22
Eine Beschlagnahmeanordnung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Fertigung einer Ablichtung des Schreibens stellt ein milderes Mittel als die Beschlagnahme des Originaldokuments dar.23 In Fällen, in denen gefertigte Kopien oder eine elektronische Erfassung durch Einscannen im weiteren Verfahren nicht in gleicher Weise zu Beweiszwecken verwendet werden können wie die Originale, sind in Papierform aufgefundene (Original-)Unterlagen insbesondere solche i.S.d. § 257 HGB, §§ 140148 AO im Original zu beschlagnahmen. 24 Bei derartigen Unterlagen und der Prüfung einer Verdachtslage nach § 370 AO ist dieses bereits dann der Fall, wenn nur mittels der (Sach-)Gesamtheit derartiger Unterlagen und ihres auch bildlichen Zustandes überprüft werden kann, ob eine Befugnis zur Schätzung nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO gegeben ist. 25 Dem Betroffenen ist dann die Möglichkeit einzuräumen, Kopien derartiger Unterlagen zu erhalten, wenn er diese für einen von ihm darzulegenden oder sonst allgemein nachvollziehbaren dringenden Zweck benötigt. Er hat nicht das Recht, pauschal die Fertigung und Herausgabe einer Kopie aller sichergestellter Unterlagen zu verlangen26 Die Fertigung von Ablichtungen durch die Ermittlungsbehörden erfolgt u.U. aber nicht kostenneutral für den Betroffenen, wenn die hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere der § 464a Abs. 1 S. 2 StPO; §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 9000 KVGKG erfüllt sind.27
Die Angemessenheit der Beschlagnahme eines Smartphones in einem Verfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes begegnet nach Auffassung des BVerfG28 unter Berücksichtigung einer zumindest umstrittenen fachrechtlichen Auslegung des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, eines nicht erkennbar besonders hohen staatlichen Interesses an der konkreten Maßnahme und eines durchaus hohen Interesses des Betroffenen an einer Herausgabe des für die persönliche Lebensführung wichtigen Smartphones und einem Unterlassen der Auswertung bei bestehender Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Herausgabe der PIN durch den Betroffenen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beschlagnahmebestätigung für sichergestellte Handys ist nur dann rechtmäßig, wenn kein Beschlagnahmeverbot besteht und sie verhältnismäßig ist.29 Die Beschlagnahme eines Originaldatenträgers ist nur dann verhältnismäßig, wenn die Beschlagnahme für den konkreten Beweiszweck erforderlich ist, was nicht der Fall ist, wenn der konkrete Beweiszweck bereits mit der Sicherung der sich auf dem Originaldatenträger befindlichen beweiserheblichen Daten erreicht wird.30 Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Sicherung der beweisrelevanten Daten mittels Anfertigung einer Kopie der Daten genügt. 31 Der Originaldatenträger kann jedoch z.B. dann beschlagnahmt werden, wenn im Einzelfall der Verdacht besteht, dass sich auf diesem verborgene, verschleierte oder verschlüsselte beweisrelevante Daten befinden. 32 Die Beschlagnahme sämtlicher gespeicherter Daten zum Zweck der Erfassung von Kommunikationsdaten, etwa des E-Mail-Verkehrs, ist regelmäßig nicht erforderlich. Vielmehr muss im Regelfall wegen des von vornherein beschränkten Durchsuchungsziels die Durchsicht der Endgeräte vor Ort genügen.33
Die mehrjährige Beschlagnahme, z.B. zwei Jahre und zehn Monate, von Datenträgern zum Zwecke der Durchsicht und Auswertung kann rechtswidrig sein, wenn kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist und dringende Gründe fehlen.34 Eine derart überlange Beschlagnahme bleibt unverhältnismäßig, auch wenn die Ermittlungsbehörden die Datenträger aufgrund personeller oder sachlicher Überlastung nicht zeitnah bearbeiten können.35 Bei einem umfangreichen und komplexen Sachverhalt kann die Durchsicht des Materials zwar durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Davon ist jedoch eine drei bis überwiegend fast vier Jahre währende Durchsicht nicht umfasst, wenn der Richtervorbehalt nicht beachtet und die erforderliche Beschlagnahmeanordnung nicht erwirkt wurde.36 Das BVerfG hat Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer drei Monate andauernden Beschlagnahme eines Smartphones in einem Verfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes geäußert, weil u.a. der Betroffene bereit war, die PIN herauszugeben.37
Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO38 gilt nicht nur für den gedanklichen Inhalt einer Mitteilung, sondern auch für den Gegenstand, in dem sie verkörpert ist.39 Dessen kriminalistische Auswertung auf DNA-Spuren ist daher rechtswidrig.40 Die einen Zivilrechtsstreit betreffende Korrespondenz eines Rechtsanwalts zu seinem Mandaten kann ausnahmsweise Beschlagnahmeschutz als Verteidigerunterlage gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 148 StPO begründen, wenn das Prozessverhalten bereits die Einlassung in einem Strafverfahren determiniert und insofern Doppelrelevanz aufweist.41 Das Recht auf eine effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gebietet es, dass über den Wortlaut des § 97 Abs. 1 StPO hinaus Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, weder beschlagnahmt noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden dürfen.42
Das für die geschützten Berufe geltende Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StPO erfasst nur das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem Mandanten, wenn dieser der Beschuldigte ist.43 Wird dem Beschuldigten eine Straftat im Zusammenhang mit der Vertretung einer juristischen Person vorgeworfen, dann unterliegen Beweismittel beim Berufsgeheimnisträger, der (nur) die juristische Person berät oder vertritt, nicht dem Beschlagnahmeverbot.44 Zeichnet sich aufgrund tatsachenbasierter Anhaltspunkte objektiv ab, dass die juristische Person als Adressatin einer Geldbuße nach § 30 OWiG oder als Einziehungsbeteiligte gemäß § 424 StPO zu beteiligen wäre, befindet sich die juristische Person in einer beschuldigtenähnlichen Verfahrensstellung und Verteidigungsunterlagen, die auf Veranlassung der und für die juristische Person vom Berufsgeheimnisträger angefertigt wurden, sind beschlagnahmefrei.45 Der Notar bleibt zur Verschwiegenheit i.S.d. § 18 BNotG, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann verpflichtet, wenn er zur Fertigung einer Geldwäscheverdachtsmeldung i.S.d. § 43 Abs. 6 GwG i.V.m. GWGMeldV-Immobilien verpflichtet ist.46 Auch dann, wenn der in § 97 Abs. 5 S. 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeitende von Presse und Rundfunk nicht anwendbar ist, weil ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, bleibt Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung. Danach reicht unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus.47
Da es sich bei § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO um einen Auffangtatbestand gegenüber Nr. 2 handelt, um auch jene ärztlichen Unterlagen zu erfassen, die nicht als Aufzeichnungen bezeichnet werden können (insbesondere technische Untersuchungsbefunde), gilt auch dieses Verbot ausschließlich zugunsten des konkret Beschuldigten. Eine Auslegung des § 97 StPO dahingehend, dass sämtliche Patientenakten generell der Beschlagnahme entzogen werden könnten, ist mit geltendem Recht nicht vereinbar, in Verfahren gegen Unbekannt findet § 97 StPO keine Anwendung.48 Die Beschlagnahme von Krankenunterlagen berührt den grundrechtlich geschützten Anspruch des Bürgers auf Schutz seiner Privatsphäre. Ob im Einzelfall dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Privatsphäre oder der staatlichen Aufgabe der Strafverfolgung der Vorzug zu geben ist, muss jeweils aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festgestellt werden.49 Ermittlungsmaßnahmen, die sich gegen Berufsgeheimnisträger richten, sind in besonderer Weise zu beschränken, da zahlreiche Personen und deren Daten betroffen sein können, die mit der zu ermittelnden Straftat nicht in Verbindung stehen und den Ermittlungseingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben. Hinzu tritt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse.50
Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der zur Begehung einer Straftat gebraucht wurde.51 Ein Beschlagnahmeverbot kommt gemäß § 97 Abs. 2 S. 2 StPO auch nicht in Betracht, wenn ein Zeugnisverweigerungsberechtigter, wie z.B. ein Steuerberater (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO), selbst Beschuldigter ist. Voraussetzung ist allerdings ein konkretisierter Tatverdacht gegen den Zeugnisverweigerungsberechtigten selbst.52 Das für die in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten Personen bestehende Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich auf die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder sonstige Informanten sowie auf die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, auf deren Inhalt sowie den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen (§ 53 Abs. 1 S. 2 StPO) und führt daher ggf. zu einem Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 5 S. 1 StPO.53 Das Zeugnisverweigerungsrecht steht auch Personen zu, die berufsmäßig an einem der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- oder Kommunikationsdienst mitwirken.54 Bei der Beurteilung der Berufsmäßigkeit kommt es weder auf eine Gewinnerzielungsabsicht noch auf eine hauptberufliche Tätigkeit an, auch eine nebenberufliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als freier Journalist reicht aus.55 Aufgrund des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens und aus teleologischen Gründen ist die Vorschrift des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO dahingehend auszulegen, dass die Mitwirkung bei der Erstellung wissenschaftlicher Publikationen im Rahmen von Forschungsvorhaben nicht von ihrem Anwendungsbereich umfasst ist.56
Der Beschlagnahme bzw. Herausgabe geschützter Daten steht ein Beschlagnahmeverbot aus § 30 Abs. 1 AO nicht entgegen, wenn für die Verwertung vom Steuergeheimnis geschützter Daten ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das namentlich gegeben ist, wenn Wirtschaftsstraftaten, zu denen auch der Subventionsbetrug bzgl. der sog. Corona-Soforthilfe gehört(e), verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern.57
Eine Sperrerklärung ist (nur) rechtswidrig und kann das Recht des Angeklagten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren verletzen, wenn und soweit durch die Sperrerklärung ein konkretes Ersuchen des Strafgerichts verweigert wird.58
Liegt noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung, sondern nur eine Richtlinie für die Durchsuchung vor,59 hat ein Betroffener zunächst eine Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO über die Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel herbeizuführen.60 Eine gegen die unwirksame Beschlagnahmeanordnung gerichtete Beschwerde ist entsprechend auszulegen.61 Die Nichtabhilfeentscheidung ersetzt nicht die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme.62 Nach Herausgabe von zunächst beschlagnahmten Datenträgern kann die Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme noch im Rahmen einer Feststellungsbeschwerde geltend gemacht werden.63 Im Übrigen wird auf die bei II. 7. a) zitierte Rechtsprechung verwiesen.
Eine im richterlichen Bestätigungsbeschluss fehlerhafte Bezeichnung der sichergestellten Gegenstände ist unschädlich und kann im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdekammer korrigiert werden.64 Entsprechend dieser Verfahrenssituation kann lediglich die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsuchung auf entsprechenden Widerspruch des Beschuldigten und in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO richterlich bestätigt werden und nicht die Beschlagnahme.65
Aus der rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten folgt nicht ohne Weiteres die Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren. Ob ein auf rechtswidrige Weise erlangtes Beweismittel zulasten eines Beschuldigten verwertet werden darf, ist vielmehr jeweils im Einzelfall insbesondere nach der Art des Verbots, dem Gewicht des Verfahrensverstoßes, der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter und dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafverfolgung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.66
Ist die Durchsuchungsanordnung mangels ausreichender Begründung rechtswidrig, hindert das die spätere Beschlagnahme der bei der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen nicht, wenn die Ermittlungsakte bei Erlass der Durchsuchungsanordnung einen hinreichenden Tatverdacht belegte. Insoweit besteht kein Beweisverwertungsverbot.67 Sieht das Beschwerdegericht den vom Ermittlungsrichter bejahten Anfangsverdacht als Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses nicht als gegeben an, hindert das die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände grundsätzlich nicht; es besteht kein Beweisverwertungsverbot.68
Eine Beschlagnahmeanordnung ist einem Staatsanwalt nicht schlechthin verboten, sondern in Eilfällen gestattet. Selbst wenn eine Gefahr im Verzug nicht anzunehmen gewesen ist, kommt einer derartigen Verletzung des Richtervorbehalts aus objektiver Sicht ein geringeres Gewicht zu, als wenn etwa der Polizei die Anordnung eines Eingriffs schlechthin untersagt ist. Zudem ist bei der Frage des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbots zu berücksichtigen, ob ein richterlicher Beschlagnahmebeschluss höchstwahrscheinlich zu erlangen gewesen wäre.69
Der Inhalt einer Postsendung, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des PostG in die Hände der Ermittlungsbehörden gelangt ist, ist als Beweismittel im Strafverfahren grundsätzlich unverwertbar.70 Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung der Verstoß deutlich geringer wiegt als das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung.71
Nach der Rechtsprechung des BGH hat die Verteidigung hat keinen Anspruch auf Aushändigung eines amtlich verwahrten Beweisstücks, um unter dessen Nutzung mit dem Angeklagten unbeaufsichtigt eigene Ermittlungen durchzuführen. So hat der BGH72 für die Herausgabe eines beschlagnahmten Mobiltelefons entschieden, das der Angeklagte und der Verteidiger in den Räumen der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in Betrieb nehmen wollten, um gespeicherte Inhalte anzusehen und Zugriff auf personalisierte Online-Dienste zu nehmen und auf diese Weise entlastendes Material zu finden.
Werden beschlagnahmte Gegenstände nicht mehr für den Zweck des Ermittlungs- oder Strafverfahrens benötigt, sind sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben.73 Die beschlagnahmten Gegenstände sind auch gegenüber nicht beschuldigten (unbeteiligten) Dritten in entsprechender Anwendung von § 697 BGB an dem Ort zurückzugeben, an welchem sie aufzubewahren waren. 74 Die verwahrende Justizbehörde ist nicht verpflichtet, die Sachen an den Beschlagnahmeort oder den Wohnsitz des Berechtigten zurückzubringen. Der von der Beschlagnahme betroffene Dritte ist aber für Fahrtkosten und sonstige notwendige Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Abholung der Gegenstände entstehen, nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG zu entschädigen.75
Der Eigentümer des herauszugebenden Gegenstandes ist vor dem Erlass des Beschlusses, mit dem die Herausgabe angeordnet wird, anzuhören; erfolgt keine Anhörung, so stellt dies einen Verstoß gegen § 33 Abs. 3 StPO dar.76 Beantragt der letzte Gewahrsamsinhaber die Herausgabe, so ist der Eigentümer des Pkw darüber zu informieren. Wird dem Eigentümer kein rechtliches Gehör gewährt, erweist sich dies als pflichtwidrig, da die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Herausgabe nur unter der Maßgabe beantragen darf, dass dem Eigentümer zu diesem Antrag zunächst rechtliches Gehör zu gewähren ist.77 Die nicht mehr als Beweismittel benötigte Sache wird nach einer Sicherstellung, z.B. eines Pkw, nicht an den letzten Gewahrsamsinhaber, sondern an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat, wie z.B. einen Betrug, unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.78 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält allerdings § 111n Abs. 3 StPO. Danach wird im Falle dessen, dass der Herausgabe nach § 111n Abs. 2 StPO der Anspruch eines Dritten entgegensteht, die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Ein solcher Anspruch kann sich insbesondere aus einem Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB ergeben.79
Der Eigentümer eines Gegenstandes, wie z.B. eines Pkw, kann keinen Ersatz von Nutzungsausfall verlangen. Die pflichtwidrige Anordnung der Herausgabe ohne vorherige Anhörung des Eigentümers führt nämlich nicht zu einem Nutzungsausfallschaden beim Eigentümer, da das Fahrzeug bei pflichtgemäßem Verhalten bis zu einer Klärung der Eigentumsverhältnisse im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft verblieben wäre.80 Ist eine in öffentliche Verwahrung genommene Sache, deren Wert umstritten ist, in Verlust geraten, obliegt es dem für die Verwahrung verantwortlichen, zum Ersatz verpflichteten Hoheitsträger, den Nachweis eines (geringeren) Wertes zu führen, wenn die (höhere) Wertangabe des Geschädigten plausibel ist.81
1 AG Flensburg, Beschl. v. 3.5.2021 485 Gs 467/21.
2 AG Flensburg, Beschl. v. 3.5.2021 485 Gs 467/21; vgl. auch LG Flensburg, Beschl. v. 10.1.2022 I Qs 29/21.
3 KG, Beschl. v. 26.8.2021 5 Ws 169/21; Beschl. v. 23.12.2021 5 Ws 261/21, StV 2023, 156; zu Überlegungen de lege ferenda Ruhmannseder, StraFo 2025, 395 ff.
4 OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.3.2021 1 Ws 81/21, StRR 5/2021, 22.
5 OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.3.2021 1 Ws 81/21, StRR 5/2021, 22.
6 BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022 2 BvR 827/21, StV-S 2023, 1; LG Hamburg, Beschl. v. 10.7.2024 630 Qs 8/24, StraFo 2024, 456; LG Stralsund, Beschl. v. 26.7.2022 26 Qs 45, 21, StV-S 2023, 150; AG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2025 164 Gs 2118/24, StraFo 2025, 231.
7 LG Kiel, Beschl. v. 12.10.2023 10 Qs 48/23, NZWiSt 2024, 159.
8 LG Kiel, Beschl. v. 12.10.2023 10 Qs 48/23, NZWiSt 2024, 159.
9 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 8.9.2022 12 KLs 105 Js 10145, 21, StraFo 2022, 386 = ZWH 2022, 306 = wistra 2023, 528.
10 BVerfG, Beschl. v. 12.7.2023 1 BvR 58/23 m.w.N.; LG Mannheim, Beschl. v. 3.2.2022 4 Qs 55/21.
11 AG Bautzen, Beschl. v. 27.5.2024 47 Gs 409/24, StV 2024, 585.
12 AG Reutlingen, Beschl. v. 2.7.2021 5 Ds 57 Js 32208/20 jug.
13 OVG Sachsen, Urt. v. 31.3.2022 6 A 714/20.
14 OVG Sachsen, Urt. v. 31.3.2022 6 A 714/20, mit Ausführungen zur Berechnung des Aufwendungsersatzes.
15 LG Hannover, Beschl. v. 14.10.2025 46 Qs 56/25 u.a.
16 BGH, Beschl. v. 11.1.2024 StB 75/23, NStZ-RR 2024, 82; Beschl. v. 29.5.2024 StB 24/24; s.a. BGH, Beschl. v. 14.6.2018 StB 13/18.
18 BGH, Beschl. v. 23.6.2020 StB 17/20; s.a. LG Hamburg, Beschl. v. 23.4.2020 620 Qs 1/20.
20 LG Osnabrück, Beschl. v. 9.2.2022 12 Qs 32/21, NJW 2022, 88 = StV 2022, 500.
21 LG Osnabrück, Beschl. v. 9.2.2022 12 Qs 32/21, NJW 2022, 88 = StV 2022, 500; LG Osnabrück, Beschl. v. 10.11.2022 1 Qs 24/22.
22 AG Eilenburg, Urt. v. 9.12.2022 8 Ls 346 Js 3764/20 jug.
23 BGH, Beschl. v. 29.5.2024 StB 24/24, NStZ-RR 2024, 256 m.w.N. im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 11.6.2008 2 BvR 2016/06; s.a. BGH, Beschl. v. 14.6.2018 StB 13/18.
24 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 1.8.2024 18 Qs 14/24, StRR 2/2025, 20.
25 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 1.8.2024 18 Qs 14/24, StRR 2/2025, 20.
26 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 1.8.2024 18 Qs 14/24, StRR 2/2025, 20.
27 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 1.8.2024 18 Qs 14/24, StRR 2/2025, 20 m.w.N. zum Streitstand in der Rechtsprechung.
28 BVerfG, Beschl. v. 9.7.2025 1 BvR 975/25.
29 LG Lübeck, Beschl. v. 3.2022 6 Qs 61/21, wistra 2022, 304.
30 LG Lübeck, Beschl. v. 3.2022 6 Qs 61/21, wistra 2022, 304.
31 LG Lübeck, Beschl. v. 3.22022 6 Qs 61/21, wistra 2022, 304.
32 LG Lübeck, Beschl. v. 3.22022 6 Qs 61/21, wistra 2022, 304.
33 LG München, Beschl. v. 18.12.2024 19 Qs 24/24.
34 LG Gera, Beschl. v. 11.6.2025 1 Qs 187/25.
35 LG Gera, Beschl. v. 11.6.2025 1 Qs 187/25.
36 LG Hamburg, Beschl. v. 10.7.2024 630 Qs 8/24, StraFo 2024, 456.
37 BVerfG, Beschl. v. 9.7.2025 1 BvR 975/25.
38 Zur Ausweitung des Beschlagnahmeschutzes i.V.m. § 148 StPO auf mandatskonnexe Beweismittel Gerson, StraFo 2025, 382.
39 LG Verden, Beschl. v. 2.11.2023 2 Qs 85/23, StraFo 2024, 294 = StV 2025, 174.
40 LG Verden, Beschl. v. 2.11.2023 2 Qs 85/23, StraFo 2024, 294 = StV 2025, 174.
41 LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 7.4.2022 22 Qs 8/22, NZWiSt 2022, 451 = ZWH 2022, 302; s.a. LG Mannheim, Beschl. v. 15.10.2020 24 Qs 3/20, NZWiSt 2021, 161.
42 KG, Beschl. v. 23.12.2021 5 Ws 261/21.
43 LG Hannover, Beschl. v. 14.10.2025 46 Qs 56/25 u.a.; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.11.2024 18 Qs 17/24, ZWH 2025, 130.
44 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.11.2024 18 Qs 17/24, ZWH 2025, 130.
45 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.11.2024 18 Qs 17/24, ZWH 2025, 130.
46 LG München I, Beschl. v. 8.6.2022 9 Qs 14/22, wistra 2022, 440 = NZWiSt 2023, 338.
47 BVerfG, Urt. v. 3.11.2025 1 BvR 259/24.
48 LG Hannover, Beschl. v. 14.10.2025 46 Qs 56/25 u.a.
49 LG Hannover, Beschl. v. 14.10.2025 46 Qs 56/25 u.a.
50 LG Hannover, Beschl. v. 14.10.2025 46 Qs 56/25 u.a.
51 LG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2025 608 KLs 5/25, StraFo 2025, 411 für Mobiltelefon des Angeklagten in einer Rechtsanwaltskanzlei.
52 BVerfG, Beschl. v. 30.11.2021 2 BvR 2038/18, StraFo 2022, 287.
53 LG Würzburg, Beschl. v. 10.5.2022 1 Qs 73/22, StV-S 2022, 146.
54 LG Würzburg, Beschl. v. 10.5.2022 1 Qs 73/22, StV-S 2022, 146.
55 LG Würzburg, Beschl. v. 10.5.2022 1 Qs 73/22, StV-S 2022, 146.
56 BayObLG, Beschl. v. 28.7.2020 8 St ObWs 5/20, NStZ 2021, 631, Durchsuchungs- und Beschlagbeschluss für Räume eines Instituts bzw. Lehrstuhls.
57 LG Koblenz, Beschl. v. 25.5.2021 10 Qs 30/21, wistra 2021, 414.
58 VG Stuttgart, Beschl. v. 17.6.2025 3 K 5354/25 m.w.N.
59 Vgl. dazu LG Mannheim, Beschl. v. 3.2.2022 4 Qs 55/21.
60 LG Mannheim, Beschl. v. 3.2.2022 4 Qs 55/21.
61 LG Mannheim, Beschl. v. 3.2.2022 4 Qs 55/21.
62 LG Mannheim, Beschl. v. 3.2.2022 4 Qs 55/21.
63 LG Gera, Beschl. v. 11.6.2025 1 Qs 187/25.
64 LG Itzehoe, Beschl. v. 2.5.2024 2 Qs 11/24.
65 LG Paderborn, Beschl. v. 23.4.2020 1 Qs 55/20, StV 2021, 417.
66 LG Flensburg, Beschl. v. 10.1.2022 I Qs 29/21 für die Herausgabe/Beschlagnahme einer ggf. rechtswidrig erstellten Aufzeichnung der Videoüberwachung am Personaleingang einer Staatsanwaltschaft im Strafverfahren; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 29.1.2026 12 Qs 2/26.
67 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.11.2023 12 Qs 72/23, StraFo 2024, 19 = wistra 2024, 175 = ZWH 2024, 112.
68 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 29.1.2026 12 Qs 2/26.
69 AG Eilenburg, Urt. v. 9.12.2022 8 Ls 346 Js 3764/20 jug.
70 AG Flensburg, Beschl. v. 27.2.2023 480 Gs 261/23, StV 2023, 447 für die Beschlagnahme einer an den Beschuldigten gerichteten Postsendung, die Cannabis enthielt.
71 AG Flensburg, Beschl. v. 27.2.2023 480 Gs 261/23, StV 2023, 447 für die Beschlagnahme einer an den Beschuldigten gerichteten Postsendung, die Cannabis enthielt.
72 BGH, Beschl. v. 24.6.2025 3 StR 138/25.
73 BGH, Urt. v. 16.5.2019 III ZR 6/18, NJW 2019, 541; OLG Hamm, Urt. v. 27.1.2023 I-11 U 60/20.
74 BGH, Urt. v. 16.5.2019 III ZR 6/18, NJW 2019, 541 m.w.N.
75 BGH, Urt. v. 16.5.2019 III ZR 6/18, NJW 2019, 541 m.w.N.
76 BGH, Urt. v. 16.5.2019 III ZR 6/18, NJW 2019, 541; OLG Hamm, Urt. v. 27.1.2023 I-11 U 60/20.
77 BGH, Urt. v. 16.5.2019 III ZR 6/18, NJW 2019, 541; OLG Hamm, Urt. v. 27.1.2023 I-11 U 60/20.
78 LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 2.5.2023 5 Qs 5/23 jug, StraFo 2023, 272 = NZWiSt 2024, 114 m.w.N.
79 LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 2.5.2023 5 Qs 5/23 jug, StraFo 2023, 272 = NZWiSt 2024, 114.
80 BGH, Urt. v. 16.5.2019 III ZR 6/18; OLG Hamm, Urt. v. 27.1.2023 I-11 U 60/20.
81 OLG Hamm, Urt. v. 15.2.2023 I-11 U 71/22.