aus ZAP 2026, 57
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "ZAP" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "ZAP" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
Von Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
Im Berichtszeitraum haben die (Instanz-)Gerichte weiter um die richtige Antwort auf die Frage, ob eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers zulässig ist oder nicht, gestritten. Bei der Problematik stehen sich nach wie vor die beiden Lager unversöhnlich gegenüber. Es handelt sich sicherlich um die am heftigsten umstrittene Frage aus dem Recht der Pflichtverteidigung.
Misslich ist, dass höchstrichterliche Rspr. zu der Problematik bislang nicht vorliegt. Der BGH hat die Frage bislang offengelassen (so noch einmal im BGH, Beschl. v. 17.9.2025 StB 46/25). Er führt ausdrücklich aus, dass es dahinstehen könne, ob mit Blick auf die PKH-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2016/1919) eine rückwirkende Bestellung möglich sei (offen gelassen auch von BGH, Beschl. v. 29.6.2022 - StB 26/22, NStZ-RR 2022, 357, 358). Auch in der Rechtsprechung der OLG ist (leider) eine klare Linie nicht zu erkennen. Teilweise wird aber die rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger ausnahmsweise dann als zulässig angesehen, wenn der Beschuldigte rechtzeitig ausdrücklich eine Pflichtverteidigerbestellung beantragt hatte, wenn die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben und wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist, da die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (so jetzt auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.8.2025 1 Ws 77/25 [S]; bejahend ebenfalls OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.11.2020 - Ws 962/20 u.a., StraFo 2021, 71, 72).
In der Instanz haben im Berichtszeitraum u.a. folgende Gerichte die rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger als zulässig angesehen: LG Hannover, Beschl. v. 5.2.2025 101 Qs 7/25; LG Halle, Beschl. v. 5.11.2024 10a Qs 111/24, StraFo 2025, 20; LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.11.2024 5/06 Qs 51/24; LG Köln, Beschl. v. 30.1.2025 111 Qs 6/25; LG Magdeburg, Beschl. v. 25.6.2025 21 Qs 4/25; AG Halle (Saale), Beschl. v. 10.1.2025 396 Gs 43/24. Die andere Auffassung haben vertreten: LG Ansbach, Beschl. v. 3.7.2025 3 Qs 46/25; LG Hagen, Beschl. v. 31.1.2025 43 Qs 8/25; LG Krefeld, Beschl. v. 13.8.2024 21 Qs 97/24; Beschl. v. 9.10.2024 21 Qs 97/24; LG Limburg, Beschl. v. 16.1.2024 2 Qs 4/24; m.w.N. zum Stand der Rspr. bei Burhoff, StRR 11/2025, 5 ff.
Hinweis:
Bei dieser zersplitterten Rechtslage hat der Verteidiger keine andere Möglichkeit, als sich über die von seinem AG/LG vertretene Auffassung zu informieren und ggf. gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung sofortige Beschwerde (§ 142 Abs. 7 StPO) einzulegen, und zwar auch, wenn bisher immer abgelehnt worden ist. Denn die Rechtsprechung der AG und LG zeigt, dass die Gerichte ihre Auffassung immer wieder ändern (vgl. z.B. OLG Brandenburg, a.a.O.).
Hinzuweisen ist dann auf neuere Rechtsprechung des EuGH zur Bestellung eines Pflichtverteidigers/Rechtsbeistands bei Jugendlichen (EuGH, Urt. v. 5.9.2024 C-603/22, StV 2025, 685). Danach müssen Jugendliche, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, von einem ggf. von Amts wegen bestellten Rechtsbeistand unterstützt werden, bevor sie von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, und zwar spätestens vor ihrer ersten Befragung. Jugendliche dürfen nach Auffassung des EuGH nicht in ihrer Eigenschaft als Verdächtige befragt werden, ohne dass ein solcher Rechtsbeistand während der Befragung anwesend ist. Dem entgegenstehende nationale Vorschriften sind wegen Art. 6 Abs. 1 bis 3 der RL (EU) 2016/800 unanwendbar. Zudem genießen Personen, die Jugendliche waren, als gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, weiterhin die in der RL 2016/800 vorgesehenen Rechte, wenn sie während dieses Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet haben und festgestellt wurde, dass die Anwendung dieser RL im Hinblick auf alle Umstände des Einzelfalls, einschließlich ihres Reifegrads und ihrer Schutzbedürftigkeit, angemessen ist.
Hinweis:
Jugendliche, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, müssen zusammen mit dem Träger der elterlichen Verantwortung spätestens vor der ersten Befragung der betroffenen Jugendlichen durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde in einfacher und verständlicher Sprache, die den besonderen Bedürfnissen und der Schutzbedürftigkeit dieser Jugendlichen Rechnung trägt, Informationen über ihre Rechte gem. Art. 3 der RL 2012/1.3/EU sowie über die in der RL (EU) 2016/800 festgelegten Rechte erhalten (EuGH, a.a.O.).
Man darf gespannt sein, ob und wie diese Rechtsprechung in nationales Recht umgesetzt werden wird. Die damit zusammenhängenden Fragen sind insoweit von erheblicher praktischer Bedeutung, weil Vernehmungen u.a. von Jugendlichen ohne Anwesenheit eines Rechtsbeistands/Verteidigers dann ggf. unverwertbar sind. Der Verteidiger muss das Beweisverwertungsverbot ggf. mit einem Widerspruch spätestens in der Hauptverhandlung (dazu Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 4114 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff, HV]) geltend machen.
Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung des Pflichtverteidigers mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ausnahmen sind nur für das abgetrennte Einziehungsverfahren (§ 423 StPO) und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO), nicht aber für das Wiederaufnahmeverfahren vorgesehen (OLG Hamm, Beschl. v. 2.7.2025 1 Ws 171/25).
Etwas anderes gilt auch nicht in den Fällen der Abtrennung bzw. Aussetzung des Verfahrens. Dazu hat jetzt der BGH Stellung genommen (BGH, Beschl. v. 2.10.2025 StB 49/25). Ergangen ist der Beschluss in einem beim OLG München anhängigen Verfahren. In dem waren dem Angeklagten 30.9.2024 sein vormaliger Wahlverteidiger Rechtsanwalt H und die von ihm benannte Rechtsanwältin S als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat das OLG am 16.1.2025 erstmals mit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und Mitangeklagte begonnen. Am 17.4.2025 hat es aufgrund einer Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten das Verfahren gegen ihn abgetrennt und die Hauptverhandlung ausgesetzt. Mit Verfügung vom 5.8.2025 hat der Senatsvorsitzende einen neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 6.10.2025 und 35 Fortsetzungstermine bis zum 30.1.2026 bestimmt. Am 12.8.2025 hat dann eine Rechtsanwältin R die Verteidigung und Vertretung des Angeklagten angezeigt und der Angeklagte den Antrag gestellt, die Bestellung von Rechtsanwältin S aufzuheben und Rechtsanwältin R selbst als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Rechtsanwältin S hat mit Schriftsatz vom 22.8.2025 mitgeteilt, sie habe zu keinem Zeitpunkt ein Einverständnis zu ihrer Entpflichtung erteilt. Das OLG den Antrag des Angeklagten auf Umbeiordnung abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hatte beim BGH keinen Erfolg.
Die Bestellung der Rechtsanwälte H und S sei nicht mit der Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten oder der Aussetzung der Hauptverhandlung gegen ihn beendet. Nach § 143 Abs. 1 StPO ende die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Da das Verfahren hier nicht abgeschlossen und insb. nicht durch Abtrennung oder Aussetzung beendet ist, wirke die Bestellung der Pflichtverteidiger fort. Die Staatsanwaltschaft könne einzelne Strafsachen gegen verschiedene Beschuldigte zu einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verbinden und gemeinsam anklagen, wenn zwischen den Sachen ein Zusammenhang bestehe (§ 3 StPO), etwa die Vorwürfe auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen (s. Meyer-Goßner, NStZ 2004, 353, 355, 358; Löwe-Rosenberg/Claus/Erb/Nicknig, StPO, 28. Aufl. 2025, § 2 Rn 5). Würden sie nach Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage getrennt (vgl. § 4 Abs. 1 StPO als Regelung im Zusammenhang mit der sachlichen Zuständigkeit), indem das Verfahren gegen einen Angeklagten aus dem Verbund abgetrennt werde, handele es sich weiterhin um die nämliche gegen diesen Angeklagten nunmehr prozessual selbstständig betriebene Sache (vgl. Rotsch/Sahan, JA 2005, 801, 804; HK-GS/Bosbach, StPO, 5. Aufl. 2022, § 4 Rn 9; KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl. 2023, § 4 Rn 13; LR/Claus/Erb/Nicknig, a.a.O., § 4 Rn 30; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 4 Rn 11; SK-StPO/Weßlau/Weißer, 6. Aufl. 2022, § 2 Rn 1, 19, § 4 Rn 10), somit im Hinblick auf ihn um die Fortsetzung des vorausgegangenen Verfahrens. Mit der Aussetzung der Hauptverhandlung (nicht des Verfahrens) nach § 228 Abs. 1 S. 1 StPO werde der Prozess in den Stand zurückversetzt, den er nach Zulassung der Anklage gehabt habe, sodass die Hauptverhandlung neu beginnen müsse (vgl. MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl. 2024, § 228 Rn 3, § 229 Rn 36); die Aussetzung der Hauptverhandlung bewirke hingegen kein neues Verfahren.
Hinweis:
Es bleibt in vergleichbaren Fällen in denen also eine konsensuale Umbeiordnung am Widerstand des beigeordneten Pflichtverteidigers scheitert nur, eine Störung des Vertrauensverhältnisses geltend zu machen und einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. StPO anzustreben. Aber insoweit darf nicht übersehen werden, dass die Hürden hier von der Rechtsprechung hochgezogen sind (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 3642 ff.)
Der Verfasser hat in ZAP 2025, 162 ff. über Rspr. zum Recht der Pflichtverteidigung berichtet. Wir stellen hier weitere Rspr. vor, wobei wir uns aber auf die Rspr. zu den Beiordnungsgründen beschränken (s. im Übrigen Burhoff, StRR 10/2025, 5 ff. und StRR 11/2025, 6 ff.; Burhoff, StraFo 2025, 250 ff.). Die vorgestellten Entscheidungen stehen, soweit sie nicht auch in Fachzeitschriften veröffentlicht sind, weitgehend alle im Volltext auf der Homepage www.burhoff.de.
Im Einzelfall kann die Schwere des Tatvorwurfs i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO bereits für sich, also unabhängig von der zu erwartenden Rechtsfolge, die notwendige Verteidigung begründen. Davon ist auszugehen, wenn dem Beschuldigten der Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil seiner beiden Kinder zur Last gelegt wird. Für eine Pflichtverteidigerbestellung ausreichende Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten liegen vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aufgrund der mit dem ihm zur Last gelegten Tod von zwei Kindern verbundenen, emotionalen Ausnahmesituation nicht in der Lage ist, sich neben der Bewältigung der zumindest moralischen Verantwortung für den Tod seiner Kinder und den damit zweifellos verbundenen Verlust- und Schuldgefühlen auch mit dem strafrechtlichen Tatvorwurf umfassend und sachgerecht auseinanderzusetzen (LG Schweinfurt, Beschl. v. 7.10.2025 4 Qs 96/25). Wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Tötung vorgeworfen, stellt sich dies, wegen der mit einem möglichen Schuldspruch verbundenen Feststellung, dass der Beschuldigte für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre, für einen bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint (LG Köln, Beschl. v. 9.9.2025 111 Qs 67/25).
Von einem Fall notwendiger Verteidigung ist regelmäßig ab einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen (OLG Naumburg, Beschl. v. 23.12.2024 1 Ws 498/24; LG Köln, Beschl. v. 11.12.204 111 Qs 118/24; LG Stendal, Beschl. v. 11.8.2025 501 Qs 40/25). Bei der Festsetzung der zu erwartenden Strafhöhe ist nicht auf Einzelstrafen, sondern auf die Gesamtstrafe abzustellen. Dies gilt auch für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, soweit das anhängige Verfahren die Strafe nicht nur unwesentlich beeinflusst (LG Bonn, Beschl. v. 23.12.204 63 Qs 61/24; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 30.7.2025 JKI Qs 17/25 jug). Die für die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO maßgebliche Schwelle von einem Jahr (BVerfG, Beschl. v. 27.3.2025 2 BvR 829/24; LG Magdeburg, Beschl. v. 25.6.2025 21 Qs 4/25) ist bezogen auf ein noch laufendes konkretes Ermittlungsverfahren auch dann erreicht, wenn im Falle der Anklageerhebung in diesem Verfahren mit der Strafe in einem bereits zur Anklage gebrachten Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet werden müsste, die diese Schwelle erreicht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.4.2025 -Ws 325/25; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.9.2024 18 Qs 34/24; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.11.2025 - 17 Qs 7/25). Voraussetzung der ein anderes Verfahren betreffenden Berücksichtigungspflicht ist, dass das andere Verfahren dem über die Pflichtverteidigerbestellung entscheidenden Gericht bekannt ist. Eine Aufklärungspflicht besteht insoweit nicht (LG Bonn, Beschl. v. 23.12.2024 63 Qs 61/24). Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers in jedem Verfahren geboten (LG Stendal, Beschl. v. 11.8.2025 501 Qs 40/25; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.11.2025 - 17 Qs 7/25).
Auch mittelbare Nachteile, wie ggf. eine Bewährungswiderruf und eine Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Führungsaufsicht in anderer Sache, sind zu berücksichtigen (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 20.8.2025 6 Qs 109/25; LG Stendal, Beschl. v. 11.8.2025 501 Qs 40/25; AG Arnsberg, Beschl. v. 26.2.2024 5 Gs 424/24; AG Dresden, Beschl. v. 30.10.2025 - 205 Ds 410 Js 57689/23). Das OLG Naumburg (Beschl. v. 23.12.2024 1 Ws 498/24) hat zu den Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Berufungsverfahren für einen Angeklagten, der seine Wiederbestellung als Steuerberater nach dem StBerG anstrebt, Stellung genommen.
Bestellung, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
Die zu erwartende Auseinandersetzung mit technischen Untersuchungsberichten begründet eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sachlage, für die auch die nur dem Verteidiger zu gewährende Aktenkenntnis erforderlich ist (LG Bremen, Beschl. v. 23.12.2024 6 Qs 418/24). Eine schwierige Sachlage ist gegeben, wenn ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Beschuldigten ist, wenn es also z.B. für den Nachweis der Täterschaft des Angeschuldigten auf das Ergebnis eines DNA-Gutachtens voraussichtlich ankommen wird (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 21.8.2025 6 Qs 104/25). Eine schwierige Sachlage i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO ist dann anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers entscheiden muss ein Sachverständigengutachten bereits Verfahrensbestandteil ist oder ein solches angeordnet wird und zu erwarten ist, dass dieses Gutachten für den Ausgang des Verfahrens als Beweismittel eine entscheidende Rolle spielt (für ein gerichtlich beauftragtes Unfallrekonstruktionsgutachten eines Sachverständigen, dem mangels anderer unmittelbarer Beweismittel verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt, s. LG Hildesheim, Beschl. v. 1.10.2025 15 Qs 14/25).
Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, die die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt, ist dann anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Angeklagte seine Rechte ohne die Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann. Das kann nach der gebotenen Gesamtbetrachtung der Fall sein, wenn der Umfang der Akte mit 12 weiteren Fallakten und die Anzahl von 14 enthaltenen Ermittlungsverfahren es dem gerade 20-jährigen Beschuldigten erschwert, ohne anwaltliche Hilfe deutlich den Überblick über die Vorwürfe zu behalten (LG Dortmund, Beschl. v. 23.10.2024 36 Qs 30/24). Als schwierig ist die Sachlage eines Verfahrens u.a. dann zu bewerten, wenn die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann (LG Bremen, Beschl. v. 23.12.2024 6 Qs 418/24). Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die ihn belastenden Beweisstücke selbstständig einzusehen, weil, wie in einem sog. KiPo-Verfahren, überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten (LG Bremen, Beschl. v. 4.6.2025 42 Qs 162/25).
Nicht jede Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erfordert die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Vielmehr kommt eine Beiordnung insb. dann nicht in Betracht, wenn zu der Aussage des einzigen Belastungszeugen den Angeklagten belastende Indizien hinzutreten mit der Folge, dass von einer schwierigen Beweiswürdigung nicht mehr gesprochen werden kann (OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2025 1 Ws 161/24 [S]).
Ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe als freiheitsentziehende Straftatfolge von zwei Jahren und sechs Monaten unter Anwendung der Art. 313, 316p EGStGB i.V.m. Art. 13 CanG neu festzusetzen bzw. zu ermäßigen wäre und ist die Rechtslage schwierig, weil aufgrund divergierender gerichtlicher Entscheidungen zur Neufestsetzung bzw. Ermäßigung in Fällen, in denen der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal verwirklicht, ist dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger zu bestellen (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 10.1.2025 7 Qs 3/25).
Wird Beschuldigten vorgeworfen, falsche Angaben in einem ausländerrechtlichen Verfahren oder Asylverfahren gemacht zu haben, so liegt ganz regelmäßig angesichts der drohenden Ausweisung (§ 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG) ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor (AG Singen, Beschl. v. 23.10.2024 60 Cs 25 Js 17110/24 jug).
Für die Beurteilung, ob die Rechtslage wegen eines behaupteten Beweisverwertungsverbotes schwierig ist, kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich von einem Verwertungsverbot auszugehen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen wird ein juristischer Laie nicht beantworten können. Hinzu kommt, dass die Frage, ob von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist, regelmäßig ohne vollständige Aktenkenntnis nicht zu beantworten ist (LG Regensburg, Beschl. v. 21.1.2025 10 Qs 8/25).
Bestellung, Unfähigkeit der Selbstverteidigung
Auch wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht, was regelmäßig zu einer Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO führt, ist eine Unfähigkeit der Selbstverteidigung nicht ersichtlich, wenn das Verfahren unmittelbar nach dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft aufgrund eines Verfahrenshindernisses ohne weitere Ermittlungen eingestellt worden ist (s. LG Siegen, Beschl. v. 26.6.2025 10 Qs 55/25).
Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung muss nicht gänzliche Verteidigungsunfähigkeit gegeben sein. § 140 Abs. 2 StPO ist bereits dann anwendbar, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen. Das ist bei einer attestierten Dysarthrie (Artikulationsstörung) des Angeklagten der Fall, da dann erhebliche Zweifel bestehen, dass dieser in der Lage ist, seine Interessen selbst zu wahren und alle zur Verteidigung erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 7.1.2025 7 Qs 80/24). Unfähigkeit der Selbstverteidigung ist anzunehmen für einen Beschuldigten, der nur eingeschränkt lesen oder schreiben kann oder an Legasthenie leidet und somit erst recht, wenn der Beschuldigte Analphabet ist (AG Osnabrück, Beschl. v. 9.12.2024 245 Gs 1185/24). Eine psychische Erkrankung kann grundsätzlich geeignet sein, die Vertretung durch einen Pflichtverteidiger notwendig zu machen (LG Krefeld, Beschl. v. 5.11.2025 - 21 Qs 150/25).
Es kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten sein, wenn Mitangeklagte anwaltlich verteidigt werden, so etwa, wenn die Angeklagten sich gegenseitig belasten oder die Gefahr gegenseitiger Belastung besteht (LG Köln, Beschl. v. 11.12.2024 111 Qs 118/24).
Hinweisen will der Verfasser zunächst auf zwei Entscheidungen zum Beweisantrag, und zwar zur Abgrenzung zum Beweisermittlungsantrag. Die Frage spielt in der Praxis immer wieder eine Rolle.
Mit Beschl. v. 11.9.2025 (4 StR 64/25) hat der BGH entschieden, dass dann, wenn die beantragte Beweiserhebung erst die Benennung der Wahrnehmungszeugen zum eigentlichen Beweisthema ermöglichen soll, es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag handelt, über den nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden ist.
Er moniert allerdings die Bescheidung des Antrags durch das Gericht als grds. unzureichend. Denn die Bescheidung solle den Antragsteller über den Standpunkt des Gerichts zu der Beweisbehauptung unterrichten und ihm Gelegenheit geben, sich auf die dadurch entstandene Prozesslage einzustellen. Geschehe dies in unzureichender Weise, könne aber eine Bewertung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände gleichwohl zu dem Ergebnis führen, dass auch bei einer ordnungsgemäßen Entscheidung über den Beweisermittlungsantrag von Seiten des Angeklagten keine anderen sachdienlichen Anträge mehr hätten gestellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1997 2 StR 551/96).
Hinweis:
Es muss in der Revisionsbegründung daher vorgetragen werden, dass von Seiten der Verteidigung/des Angeklagten bei rechtsfehlerfreier Ablehnung andere sachdienliche Anträge hätten gestellt und andere neue Beweismittel hätten benannt werden können.
Das BayObLG (Beschl. v. 29.9.2025 206 StRR 295/25) hat zur Abgrenzung von Beweisantrag/Beweisermittlungsantrag ausgeführt, dass es sich bei einem Antrag, in dem es um die Hinzuziehen weiterer Lichtbilder und Videos ging, nicht um einen Beweisantrag, sondern (lediglich) um einen Beweisermittlungsantrag handelt, wenn kein bestimmtes Beweismittel (bestimmte Lichtbilder) benannt, sondern lediglich das Ziel des Antrages, aus einer Vielzahl gleichartiger Beweismittel (hier: Lichtbilder und Videos) erst diejenigen zu ermitteln, die die Beweisbehauptungen bestätigen können (vgl. dazu im Einzelnen Schmitt/Köhler, a.a.O., § 244 Rn 21, 25 m.w.N.). Der Bewertung als Beweisermittlungsantrag stehe dann im Übrigen auch nicht entgegen, wenn das Gericht den Antrag als Beweisantrag behandele und unter ggf. rechtsfehlerhaft beschieden habe (vgl. BGH, Beschl. v. 9.8.2006 1 StR 214/06 und v. 15.5.1996, 1 StR 131/96; s.a. KK-StPO/Krehl, a.a.O., § 244 Rn 237).
Zu den Anforderungen an den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und an die eigene Sachkunde des Gerichts hat der BGH im Beschl. v. 22.7.2025 (3 StR 99/25) noch einmal Stellung genommen. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen verurteilt. Die dagegen vom Angeklagten erhobene Revision hatte mit der Verfahrensrüge, mit der Angeklagte die fehlerhafte Ablehnung (s)eines Beweisantrags geltend gemacht hatte, teilweise Erfolg. Der Rüge lag folgender Verfahrensgang zugrunde: Die Verteidigerin des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die Zeugin und Nebenklägerin an einer emotional instabilen Persönlichkeit leide, aufgrund der ihre Aussagekompetenz gerade in Bezug auf Beziehungs- und Sexualtaten nicht gegeben sei. Zur Begründung waren verschiedene Befunde dargelegt und beigefügt, so u.a. eine ausführliche, fundierte kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme aus dem Jahr 2021, die als Diagnosen eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie Zwangsgedanken und -handlungen stellte. Ein ärztliches Attest einer Fachärztin für Innere Medizin aus dem Jahr 2024 diagnostizierte u.a. eine Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung.
Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestünden Zweifel, ob es sich um einen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO) handele, da im Wesentlichen früheres Beweisbegehren wiederholt werde und fraglich sei, ob konkrete Beweistatsachen benannt seien. Jedenfalls sei das LG aufgrund eigener Sachkunde in der Lage, die Aussagekompetenz der Nebenklägerin ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Für die Bewertung sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung nur eine von mehreren Einflussfaktoren. Da die Angaben der Nebenklägerin in besonderer Weise plausibel und glaubhaft erschienen, hätten sich eventuelle psychische Auffälligkeiten weder bei Wahrnehmung oder Speicherung noch bei Wiedergabe der tatbestandsrelevanten Umstände ausgewirkt. Daher sei die behauptete Persönlichkeitsstörung auch tatsächlich ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO). Nach Auffassung des BGH war die Ablehnung des Beweisantrags nicht tragfähig begründet.
Das Beweisbegehren stelle einen Beweisantrag i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO dar. Die Benennung einer konkreten medizinischen Diagnose enthalte eine schlagwortartige Tatsachenbehauptung, die über bloße Schlussfolgerungen hinausgehe (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.2014 3 StR 351/14, StV 2015, 206). Dass die Erstellung der Diagnose ihrerseits eine wertende Einordnung des Sachverständigen erfordere, liege wie auch bei anderen sachverständigen Beurteilungen in der Natur der Sache und nehme der Beweisbehauptung nicht den Charakter einer konkreten Tatsache (vgl. allgemein LR/Krause, StPO, Vor § 72 Rn 10).
Ein Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 4 S. 1 oder Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO sei, so der BGH, nicht dargetan. Zu § 244 Abs. 4 S. 1 StPO führt der BGH aus, dass die Beweisbehauptung eine medizinische Diagnose und ihre etwaige Auswirkung auf die Aussagekompetenz zum Gegenstand habe. Die erforderliche eigene Sachkunde zu der Erstellung der medizinischen Diagnose und ihren etwaigen Auswirkungen habe die Strafkammer nicht hinreichend dargelegt, sondern den Beweisantrag verkürzend allein darauf abgestellt, für die Beurteilung der Aussagekompetenz keines Sachverständigen zu bedürfen. Zwar sei die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit der Aussage ureigene Aufgabe des Tatgerichts, das diese grundsätzlich aufgrund eigener Sachkunde bewältigen kann und muss. Anderes gelte aber, wenn besondere Umstände vorlägen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordere, die dem Gericht nicht zur Verfügung stehe. Hierzu könnten deutliche Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung gehören, da deren Diagnose und die Beurteilung von deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordern, das nicht Allgemeingut von Richtern sei (s. BGH, Beschl. v. 16.12.2021 3 StR 302/21, NStZ 2022, 372 m.w.N. und v. 31.7.2024 2 StR 44/24). Entsprechende Anhaltspunkte seien hier in dem Beweisantrag insb. durch Bezugnahme auf die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen aufgezeigt, die über bloße Vermutungen oder lediglich vom Allgemeinwissen umfasste Gesichtspunkte deutlich hinausgingen. Zu § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO verweist der BGH darauf: Soweit die Ablehnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens trotz besonderer, die Einholung grds. gebietender Umstände unter Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden könne, wenn andere Beweismittel die Beurteilungsmöglichkeiten des Tatgerichts stützen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.1.1998 4 StR 100/97 und v. 30.9.1998 5 StR 109/98, NStZ-RR 1999, 48, 49 m.w.N.), könne dahinstehen, ob insofern zugleich oder eher ein Fall der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache in Betracht komme (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO). Denn eine solche Konstellation habe nicht vorgelegen. Das LG habe allein die durch den Beweisantrag gerade in Frage gestellte Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin, nicht davon unabhängige Beweiserkenntnisse herangezogen. Danach habe es den Antrag auch nicht als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ablehnen können. Dies setze nämlich voraus, dass die unter Beweis gestellte Tatsache so, als wäre sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis einzustellen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.8.2022 3 StR 359/21, StV 2023, 293 m.w.N.). Indem das LG zu dem Schluss komme, es halte aufgrund der Aussagen der Nebenklägerin eine sich auf ihre Aussagefähigkeit auswirkende Störung für ausgeschlossen, lege es nicht die Beweisbehauptung zugrunde, sondern sehe letztlich deren Gegenteil für erwiesen an.
Hinweis:
Die Entscheidung ruft noch einmal die Anforderungen des BGH an den Inhalt eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in Erinnerung und nimmt auch zur eigenen Sachkunde der Gerichte Stellung, auf die man sich bei Anträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ja gern zurückzieht (zu allem Burhoff, HV, Rn 1188 ff., 1141 ff.; 1048 ff.).
Die Verteidigung hat keinen Anspruch auf Aushändigung eines amtlich verwahrten Beweisstücks, um unter dessen Nutzung mit dem Angeklagten unbeaufsichtigt eigene Ermittlungen durchzuführen. So hat der BGH entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.2025 3 StR 138/25).
Zum Sachverhalt: Das LG hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffs verurteilt. Dagegen hat sich der Angeklagte u.a. mit der Verfahrensrüge gewendet. Damit hatte er u.a. die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung einer Beweismittelbesichtigung beanstandet. Der Rüge lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Im Ermittlungsverfahren war das Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt worden. Im Zwischenverfahren beantragte die Verteidigung, es dergestalt besichtigen zu dürfen, dass es dem Angeklagten und dem Verteidiger in den Räumen der JVA überlassen wird, damit beide es gemeinsam in Betrieb nehmen, gespeicherte Inhalte ansehen und Zugriff auf personalisierte Online-Dienste nehmen können. Auf diese Weise sollte näher bezeichnetes entlastendes Material aufgefunden werden. Die Vorsitzende des LG hat auf den Antrag zum einen dem Verteidiger eine Kopie des Datenbestands des Mobiltelefons zukommen lassen. Zum anderen genehmigte sie den begehrten Zugriff auf das Gerät selbst mit dem Angeklagten in der Haftanstalt, allerdings unter Überwachung durch Polizeibeamte. Von dieser Möglichkeit machte die Verteidigung keinen Gebrauch. Mit dem Einwand, eine Überwachung von Gesprächen zwischen Angeklagtem und Verteidigung sei unzulässig, beantragte sie stattdessen am ersten Hauptverhandlungstag die Aussetzung des Verfahrens und eine unüberwachte Überlassung des Mobiltelefons. Diesen Antrag hat das LG zurückgewiesen. In diesem Vorgehen hat der Angeklagte eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK gesehen.
Der BGH hatte bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge. Zwar könne die Verteidigung durch eine unterbliebene Gewährung von Akteneinsicht oder Beweismittelbesichtigung nach § 147 Abs. 1 StPO unzulässig beschränkt i.S.d. § 338 Nr. 8 StPO sein (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11.11.2004 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 328; Beschl. v. 29.9.2022 5 StR 191/22, NStZ 2023, 116; Beschl. v. v. 4.1.2023 5 StR 412/22, NStZ 2024, 59, 60). Vorliegend wende sich der Verteidiger aber nicht gegen eine Versagung des Rechts auf Besichtigung. Vielmehr begehre er dessen Ausübung gemeinsam mit dem Angeklagten ohne polizeiliche Überwachung. Damit beanstande er die Art und Weise der gestatteten Beweismittelbesichtigung nach § 147 Abs. 1 StPO. Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht seien allerdings nach § 32f Abs. 3 StPO der Anfechtung entzogen. Entsprechendes gelte für die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisstücken; auch hier seien die Modalitäten der gewährten Beschau nicht anfechtbar (BGH, Urt. v. 29.10.2021 5 StR 443/19, NZWiSt 2022, 326; OLG Hamburg, Beschl. v. 27.5.2016 2 Ws 88/16, NStZ-RR 2016, 282; OLG Koblenz, Beschl. v. 30.3.2021 5 Ws 16/21, wistra 2022, 41, 42). Das habe gem. § 336 S. 2 StPO die Unzulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensrüge in der Revision zur Folge (BGH, a.a.O.).
Die Frage hat der BGH aber dann dahinstehen lassen. Denn nach seiner Auffassung war die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung der begehrten unüberwachten gemeinsamen Besichtigung sei nämlich nicht zu beanstanden. Zum einen habe für das sichergestellte Mobiltelefon ein Herausgabeverbot, das früher dem Wortlaut des § 147 Abs. 4 StPO in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung zu entnehmen war und das sich seither im Umkehrschluss aus § 32f Abs. 2 S. 1, 3 StPO ergebe (vgl. LR/Jahn, StPO, § 147 Rn 127), gegolten. Denn das Smartphone sei ein amtlich verwahrtes Beweisstück. Bei einem solchen Gegenstand habe die Verteidigung grundsätzlich nur ein Recht auf Einsichtnahme am Ort der behördlichen Verwahrung, nicht auf Überlassung (BGH, Urt. v. 24.4.1979 5 StR 513/78, bei Pfeiffer, NStZ 1981, 95; Beschl. v. 11.2.2014 1 StR 355/13; Urt. v. 29.10.2021 5 StR 443/19). Zum anderen sei der Antrag der Verteidigung der Sache nach über eine Besichtigung i.S.d. § 147 Abs. 1 StPO hinausgegangen. Nach dem zugrundeliegenden Vorbringen habe ihr nicht nur an der Durchsicht des auf dem Mobiltelefon gespeicherten Datenbestands, der ihr bereits vollständig vorlag, und schon gar nicht an der Betrachtung des (ausgeschalteten) Geräts gelegen. Sie habe vielmehr mit dem in Betrieb genommenen Smartphone z.B. in eine Cloud des Angeklagten gelangen wollen, um dort nach entlastendem Material zu suchen. Deshalb sei das Begehren nicht darauf gerichtet, Einsicht in bereits vorhandenes Beweismaterial zu nehmen, sondern selbst Ermittlungen durchzuführen. Eigene Ermittlungen seien der Verteidigung zwar unbenommen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.8.1979 2 ARs 231/79, AnwBl 1981, 115; Urt. v. 10.2.2000 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 4; Beschl. v. 10.5.2019 5 StR 623/18; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, § 137 Rn 14). So wäre ggf. in Betracht gekommen, dass sie über ein anderes Endgerät eine Cloud des Angeklagten durchsucht oder mittels seiner Kennwörter personifizierte Online-Dienste abruft. Ein Anspruch auf staatliche Hilfestellung für solche eigenen Ermittlungen der Verteidigung bestehe indes im Regelfall nicht (BGH, Beschl. v. 5.3.2025 3 StR 35/24, NStZ-RR 2025, 182, 183; vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 20.4.2015 1 Ws 135/15, wistra 2015, 366; LR/Kurtze, StPO, § 464a Rn 49; Schmitt/Köhler, a.a.O., § 464a Rn 16, jeweils m.w.N.). Die StPO sehe nicht vor, Angeklagten und der Verteidigung zeitliche, finanzielle oder sonstige staatliche Ressourcen für eigene Ermittlungen zur Verfügung zu stellen. Nichts anderes gelte, wenn es um die Aushändigung eines Beweisstücks gehe. Auch hier besteht grds. kein Anspruch des Angeklagten auf Überlassung des sichergestellten Gegenstands zwecks Vornahme eigener Ermittlungen. Sehe die Verteidigung Aufklärungsbedarf, dem sie mit eigenen Mitteln nicht nachkommen könne, stehe es ihr vielmehr offen, die begehrten Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte anzuregen oder zu beantragen und eine etwaige Verletzung der Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO in der Revision geltend zu machen. Dies folge aus dem die StPO prägenden Grundsatz der Amtsermittlung. Eigene Ermittlungen der Verteidigung muss der Staat hingegen grundsätzlich nicht ermöglichen (s. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 5.3.2025 3 StR 35/24, NStZ-RR 2025, 182, 183).
Hinweis:
Die Entscheidung liegt (leider) auf der Linie der doch recht strengen Rechtsprechung des BGH und anderer Obergerichte zu eigenen Ermittlungen des Angeklagten/Verteidigers. Man tut sich schwer damit, diese zu ermöglichen (vgl. dazu auch den neueren BGH, Beschl. v. 5.3.2025 3 StR 35/24, NStZ-RR 2025, 182) oder ggf. nachträglich zu finanzieren, indem die durch eigene Ermittlungen entstanden Auslagen erstattet werden (vgl. dazu Burhoff, AGS 2023, 193). Die Rechtsprechung, so auch hier der BGH, zieht sich immer wieder darauf zurück, dass es der Verteidigung offenstehe, bei Aufklärungsbedarf, dem sie mit eigenen Mitteln nicht nachkommen könne, die nach ihrer Ansicht erforderlichen Ermittlungen bei den Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte anzuregen oder zu beantragen und eine etwaige Verletzung der Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO dann in der Revision geltend zu machen. Eine hohe Hürde, die zu überwinden in der Praxis kaum gelingt. So letztlich auch hier.
Allerdings ist nach Ansicht des Verfassers nicht nachvollziehbar, warum die Verteidigung nicht wenigstens den von der Strafkammer eröffneten Weg des Zugriffs auf das Mobiltelefon mit dem Angeklagten in der Haftanstalt, allerdings unter Überwachung durch Polizeibeamte, gegangen ist oder warum man nicht wie auch vom BGH erwogen über ein anderes Endgerät eine Cloud des Angeklagten durchsucht oder mittels seiner Kennwörter personifizierte Online-Dienste abgerufen und die Ergebnisse dann mit dem Angeklagten erörtert hat. Das wäre zwar wahrscheinlich nicht die gewünschte Taube auf dem Dach, aber zumindest der Spatz in der Hand gewesen.
Das BayObLG hat in einem Beschl. v. 23.6.2024 (203 StRR 234/25) zu der Frage Stellung genommen, wann der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nicht erschienen ist, sodass ggf. seine Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen werden kann. Das LG hatte die Berufung verworfen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar im Sitzungssaal befunden habe, sich jedoch hartnäckig und konstant geweigert habe, als Angeklagter an der Verhandlung teilzunehmen. Er habe weder auf dem für den Angeklagten vorgesehenen Stuhl Platz genommen noch sich auf mehrmalige Nachfrage (bereit-)erklärt, der Verhandlung in der Rolle als Angeklagter beizuwohnen, sondern permanent die Verhandlung durch stereotype Monologe gestört. Rechtlich sei bei einem Angeklagten, der sich in der Berufungshauptverhandlung in querulatorischer Weise störend verhalte, von einem Nichterscheinen auszugehen.
Das hat das BayObLG anders gesehen: Die Annahme der Berufungskammer, rechtlich sei bei einem Angeklagten, der sich in der Berufungshauptverhandlung in querulatorischer Weise störend verhalte und seine Mitwirkung verweigere, von einem Nichterscheinen auszugehen, erweise sich als rechtsfehlerhaft, sodass die Verwerfung der Berufung zu Unrecht erfolgt sei. Nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO sei eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 3 der Vorschrift sei ebenso zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert werde, dass sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt habe und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend sei. Satz 3 sehe vor, dass über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Abs. das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen entscheidet. Sinn und Zweck des § 329 StPO sei es, eine Verzögerung oder Vereitelung der Sachentscheidung über eine Berufung durch den Angeklagten zu verhindern (BT Drucks 18/3562, S. 70). Die Bestimmung enthalte eine Ausnahme von dem in § 230 Abs. 1 StPO niedergelegten Verfahrensgrundsatz, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten nicht verhandelt und entschieden werden dürfe. Sie sei im Interesse des Angeklagten eng auszulegen und anzuwenden.
Um an Stelle des Angeklagten im Verfahren Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, bedürfe es einer ausdrücklichen Erklärung des Angeklagten, dass der Verteidiger befugt sein soll, über die Verteidigerrechte hinaus rechtswirksam Verfahrensbefugnisse für ihn wahrzunehmen. Demgemäß bestimmt § 329 Abs. 1 S. 1 StPO das Erfordernis des Nachweises einer besonderen Vertretungsvollmacht, soll ein Verteidiger den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vertreten. Die Pflichtverteidigerbestellung als solche genügt nicht (zum Ganzen BayObLG, Beschl. v. 9.12.2024 203 StRR 591/24 m.w.N.).
Erscheinen des Angeklagten i.S.d. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO meine nach der Vorstellung des Gesetzgebers die körperliche Anwesenheit im Sitzungssaal sowie ein Sicherkennengeben gegenüber dem Gericht (BT Drucks 18/3562, S. 69 zur Neufassung von § 329 StPO). In erst- und zweitinstanzlicher Hauptverhandlung sei von einem einheitlichen Abwesenheitsbegriff auszugehen (ausführlich MüKoStPO/Arnoldi, a.a.O., § 230 Rn 5). Der Senat schließe sich dieser Auffassung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung im Einklang mit der Literatur an (vgl. BeckOK/Eschelbach, StPO, 55. Ed. [1.4.2025], § 329 Rn 14; KK-StPO/Paul, § 329 Rn 4; KK-StPO/Gmel/Peterson, § 230 Rn 3; Arnoldi, a.a.O., § 230 Rn 10 m.w.N.). Darauf, ob der Angeklagte sich zur Person oder zur Sache äußert, komme es demnach nicht an. Der Angeklagte müsse nicht aktiv an der Verhandlung mitwirken und kann zu einer aktiven Teilnahme nicht gezwungen werden (Arnoldi, a.a.O., § 230 Rn 11; zur Mitwirkungsfreiheit SK-StPO/Rogall, vor §§ 133 ff. Rn 73). Auch ein Sitzen im Zuschauerbereich mache den Angeklagten nicht abwesend (BGH, Beschl. v. 16.2.2021 4 StR 517/20 zu einer dem Angeklagten vom Vorsitzenden zugewiesenen Sitzposition im Zuhörerraum). Nur wenn der Angeklagte unerkannt im Sitzungssaal erschienen sei und sich dem Gericht gegenüber nicht als Angeklagter zu erkennen gegeben habe, sei dies als Nichterscheinen zu werten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.4.2022 1 Rv 34 Ss 173/22; Arnoldi, a.a.O., § 230 Rn 10; LR/Gössel, StPO, 26. Aufl. 2012, § 329 Rn 7; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 230 StPO Rn 7).
Erscheine der Angeklagte zum Termin im Sitzungssaal und gebe sich dem Gericht gegenüber hinreichend als Angeklagter zu erkennen, könne die für die Durchführung der Verhandlung erforderliche Präsenz des Angeklagten im Sitzungssaal festgestellt werden. In diesem Fall liege kein Ausbleiben des Angeklagten i.S.v. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO vor. Dies gelte auch dann, wenn der Angeklagte jede Mitwirkung an der Verhandlung verweigere, indem er prozessleitenden Anordnungen, etwa der Anordnung der Einnahme des Platzes auf der Anklagebank, keine Folge leiste (KK-StPO/Paul, § 329 Rn 4). Dem obstruktiven Verhalten des Angeklagten sei in diesem Fall nicht durch eine Verwerfung der Berufung, sondern durch geeignete Maßnahmen nach § 177 GVG zu begegnen. § 329 Abs. 2 S. 2 StPO stelle dementsprechend klar, dass ein Verwerfungsurteil nicht ergehen darf, wenn der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist (Schmitt/Köhler, a.a.O., § 329 Rn 15b; vgl. auch BayObLG, Beschl. 9.8.2021 202 ObOWi 860/21 zur Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG). Die Abwesenheitsverhandlung nach § 231b StPO gehe § 329 Abs. 1 StPO vor (Schmitt/Köhler, § 329 Rn 15b).
Hinweis:
Die Ausführungen des BayObLG gelten entsprechend für die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (§ 74 Abs. 2 OWiG) wegen Nichterscheinens des Betroffenen im Bußgeldverfahren.
Nach diesen Vorgaben habe die Strafkammer die Berufung des Angeklagten nicht nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verwerfen. Denn der Angeklagte sei zum Termin im Sitzungssaal erschienen und habe sich als Angeklagter zu erkennen gegeben. Das Gericht habe den Angeklagten in der Sitzung als Angeklagten behandelt, ihm als Angeklagten Hinweise erteilt und von ihm Unterlagen als Anlagen zu Protokoll genommen. Das Stören der Verhandlung und die Verweigerung der Mitwirkung stünden dem Ausbleiben nicht gleich. Der Verweis des LG auf eine Mitwirkungspflicht des Angeklagten trage die Verwerfung nicht. Vielmehr sei anerkannt, dass auch ein Angeklagter, der erscheine, die Verhandlung aber mit der Behauptung, verhandlungsunfähig zu sein, ablehne, nicht als ausgeblieben i.S.v. § 329 Abs. 1 StPO behandelt werden dürfe (Schmitt/Köhler, a.a.O. § 329 Rn 18; KK-StPO/Paul, a.a.O. § 329 Rn 4). Das Gericht könne in diesem Fall die Verhandlungsfähigkeit feststellen lassen und den Angeklagten wie einen Angeklagten behandeln, der von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Nach dem Erscheinen hätte sich die Strafkammer daher zunächst über die Verhandlungsfähigkeit vergewissern müssen (Arnoldi, a.a.O., § 230 Rn 11).
Das BayObLG hat in seinem Beschl. v. 23.6.2024 (203 StRR 234/25) in einer Segelanweisung dann auch noch (grds.) zu den Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten Stellung genommen, und zwar wie folgt: Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne bedeute nach allgemeiner Auffassung in Rspr. und Schrifttum, dass der Angeklagte in der Lage sein müsse, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 24.2.1995 2 BvR 345/95 m.w.N.; BGH, Urt. v. 4.7.2018 5 StR 46/18). Die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten seien je nach Verfahrensart und Verfahrenslage unterschiedlich. Neben der Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstands und dem jeweiligen Verfahrensstand komme es darauf an, wie und in welchem Ausmaß der Angeklagte darin beeinträchtigt ist, die ihm in der konkreten Verfahrenssituation zu gewährenden Mitwirkungsmöglichkeiten wahrzunehmen (KK-StPO/Schneider, § 205 Rn 9). Bei Angeklagten, deren geistige, psychische oder körperliche Fähigkeit zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eingeschränkt sei, liege Verhandlungsunfähigkeit nicht vor, wenn die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die tatsächliche Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Hilfen für den Angeklagten hinreichend ausgeglichen werden können. Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit sei erst dann überschritten, wenn dem Angeklagten auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist (BGH, Urt. v. 4.7.2018 5 StR 46/18). Sei der Angeklagte nur bedingt verhandlungsfähig, müsse das Gericht, wenn es die Hauptverhandlung durchführen wolle, diese so gestalten, dass der Angeklagte ihr folgen kann (LR/Becker, § 230 StPO Rn 7).
Erscheine der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung in einem Zustand der Verhandlungsunfähigkeit und sei dieser Zustand nicht vom Angeklagten verschuldet, könne nicht nach § 329 Abs. 1 StPO verfahren werden (KK-StPO/Paul, a.a.O., § 329 Rn 4). Nur die vorsätzliche und schuldhafte Herbeiführung einer Verhandlungsunfähigkeit könne die Folge des § 329 Abs. 1 StPO nach sich ziehen, weil nur der Fall des Erscheinens des Angeklagten in einem von ihm selbst verschuldeten Zustand der Verhandlungsunfähigkeit, besonders nach Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenkonsum, der physischen Abwesenheit zu Beginn der Hauptverhandlung gleichzustellen sei (BGH, Beschl. v. 6.10.1970 5 StR 199/70, BGHSt 23, 331; KG, Beschl. v. 12.9.2000 [4] 1 Ss 107/00 [138/00]; BT Drucks 18/3562, S. 69; KK-StPO/Paul, § 329 Rn 4; Schmitt/Köhler, § 329 Rn 18; zur eigenverantwortlichen Herbeiführung eines psychopathologischen Zustandes s. BGH, Beschl. v. 22.5.1991 2 StR 453/90 und BayObLG, Beschl. v. 24.2.1999 5 StRR 237/98).
Hinweis:
Das BayObLG gibt in der Entscheidung Hinweise, wie in der Hauptverhandlung mit einer Verhandlungsunfähigkeit umzugehen ist.
Voraussetzung der Verwerfung der Berufung wegen verschuldeter Verhandlungsunfähigkeit ist danach zwingend nach § 329 Abs. 1 S. 3 StPO, dass das Berufungsgericht einen Arzt als Sachverständigen angehört hat (BT-Drucks 18/3562 S. 69; Schmitt/Köhler, a.a.O., § 329 Rn 18; KK-StPO/Paul, a.a.O., § 329 Rn 4).
Das Verschulden muss vom Tatrichter im Urteil zweifelsfrei festgestellt werden. Bei insoweit verbleibenden Zweifeln hat der Berufungsrichter von einer sofortigen Verwerfung der Berufung abzusehen (KG, Beschl. v. 12.9.2000 [4] 1 Ss 107/00 [138/00]).
Hat das Tatgericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, darf es nicht weiterverhandeln (vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2023 5 StR 453/23; Beschl. v. 17.7.1984 5 StR 449/84; KK-StPO/Gmel/Peterson, § 230 Rn 3).
Im OLG Köln, Beschl. v. 17.9.2025 (III-1 ORs 176/25) geht es ebenfalls um die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung. Der Angeklagte war nach einem längeren Verfahren, in dessen Verlauf das OLG bereits einmal eine landgerichtliche Berufungsentscheidung aufgehoben hatte, vom LG im zweiten Rechtsgang auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das amtsgerichtliche Urteil, das Strafaussetzung zur Bewährung gewährt hatte nach Teileinstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der dieser u.a. geltend gemacht hat, die Berufungsverhandlung habe nicht ohne den Angeklagten erfolgen dürfen, weil im Rahmen der Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB), über die im Verfahren gestritten worden ist, ein persönlicher Eindruck von diesem unabdingbar gewesen wäre. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte Erfolg. Das OLG führt zur Begründung aus:
Nach § 329 Abs. 2 S. 1 2. Alt. StPO finde die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft ohne den nicht genügend entschuldigten Angeklagten statt, wenn seine Anwesenheit nicht erforderlich sei. Die Berufungsstrafkammer führe zur Frage der Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten (s. zur diesbezüglichen Begründungspflicht OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.9.2019 [1] 53 Ss 108/19 [63/19]; im Zusammenhang mit einem Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 4 StPO auch OLG Jena, Beschl. v. 1.10.2019 1 OLG 161 Ss 83/19) aus, dass keine Gesichtspunkte bekannt geworden (seien), die die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich gemacht hätten. Zudem sei der Angeklagte verteidigt gewesen. Das genüge aber nicht, um dem Senat einsichtig zu machen, dass die Berufungshauptverhandlung ohne den Angeklagten stattfinden durfte.
Die Frage, ob die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung erforderlich sei, sei verbreiteter Auffassung zufolge nach den Maßstäben der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beantworten (BayObLG, Beschl. v. 20.3.2024 204 StRR 77/24; MüKo-StPO/Quentin, § 329 Rn 80; BeckOK/Eschelbach, StPO, 56. Ed. [1.7.2025], § 329 Rn 47; sehr weitgehend OLG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2016 1 Rev 57/16, NStZ 2017, 607, 608 [die Anwesenheit des Angeklagten sei nur in wenigen Ausnahmefällen, nämlich nur dann nicht erforderlich, wenn sich Fragen der Tatschuld oder der Straße nicht oder nicht mehr stellten]; krit. Sommer, StV 2016, 55). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sei daher danach zu fragen, ob sich die Berufungsstrafkammer dazu habe gedrängt sehen müssen, sich der Person des Angeklagten zu versichern.
Das sei hier aber der Fall. Freilich führe nicht bereits der Umstand, dass das Berufungsgericht über eine Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hatte, ohne Weiteres dazu, dass nicht ohne den Angeklagten hätte verhandelt werden dürfen (so die Konstellation bei OLG Köln, Beschl. v. 17.6.2011, III-1 RVs 140/11, StraFo 2011, 360; Schmitt/Köhler, § 329 Rn 36). Nach Aufhebung und Zurückverweisung auf die alleinige Revision des Angeklagten habe sich nach § 358 Abs. 1 StPO im neuen Rechtsgang eine höhere Bestrafung als ein Jahr und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe verboten. Bereits die Entwurfsbegründung sei indessen davon ausgegangen, dass dem persönlichen Eindruck bei der Frage der Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung besondere Bedeutung beigemessen werde (BT-Drucks 18/3562, S. 47 und S. 73 unter Hinweis auf OLG Hamm, StV 1997, 346 und OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 21, 22, wobei jedoch auch in diesem Fall eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen könne, wenn das Berufungsgericht seine Anwesenheit nicht für Zwecke einer besseren Beurteilung der für die Entscheidung über eine Strafaussetzung maßgeblichen Tatsachen für erforderlich halte (BT-Drucks 18/3562, S. 73; BayObLG, Beschl. v. 20.3.2024 204 StRR 77/24; KK-StPO/Paul, a.a.O., § 329 Rn 11b; Schmitt/Köhler, a.a.O.; Frisch, NStZ 2015, 69, 72 f.).
Danach habe sich hier die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung als erforderlich erwiesen. Das Verteidigungsziel habe in der Aussetzung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung bestanden. Zwischen erster und zweiter Berufungshauptverhandlung seien deutlich mehr als eineinhalb Jahre verstrichen. Neue Verurteilungen in dieser Zeit seien nicht bekannt geworden. Ergänzende Angaben zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten habe der anwesende Verteidiger nicht machen können. Diese Umstände hätten die Kammer dazu drängen müssen, sich im Hinblick auf die Aussetzungsfrage einen eigenen aktuellen Eindruck von dem Angeklagten zu verschaffen, was nach Lage der Dinge nur durch dessen Anwesenheit zu gewährleisten gewesen sei.
Werden von der Justizkasse nach Abschluss eines Strafverfahrens, in dem der ehemaligen Angeklagte verurteilt worden ist, die dem Verurteilten auferlegten Verfahrenskosten geltend gemacht, werden von der Staatskasse nicht selten hohe Beträge verlangt, die z.B. aus umfangreichen Dolmetscherleistungen, TKÜ-Maßnahmen oder Auswertungen von Datenträgern stammen können. Fraglich ist, ob und wie sich der Verurteilte dagegen ggf. wehren kann. Dazu hat das LG Düsseldorf Stellung genommen (LG Düsseldorf, Beschl. v. 8.9.2025 007 Ks-50 Js 367/20-1/20).
Nach dem Sachverhalt war der Verurteilte vom LG wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 (Gesamtsumme: 500 ) verurteilt worden. In den Urteilsgründen hatte die Strafkammer ausgeführt, dass sich die Tagessatzhöhe an den Einkommensverhältnissen des zu dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung arbeitslosen Angeklagten orientiere. In den Erwägungen zur Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe sei die Belastung des Verurteilten mit den Kosten des Verfahrens nicht genannt worden.
Die Staatsanwaltschaft hat den Verurteilten dann zunächst zur Zahlung der Geldstrafe i.H.v. insgesamt 500 aufgefordert, die dieser vollständig gezahlt hat. Später hat die Staatsanwaltschaft dann den Verurteilten noch zur Zahlung von Verfahrenskosten i.H.v. 45.829,10 aufgefordert. Weiter wurde ihm in der Kostenrechnung mitgeteilt, dass er gesamtschuldnerisch für weitere anteilige Kosten i.H.v. 34.264,80 hafte, ihm diese jedoch widerruflich gestundet würden.
Gegen den dieser Rechnung zugrundeliegenden Kostenansatz der Staatsanwaltschaft hat der Verurteilte Erinnerung eingelegt. Mit seiner Erinnerung hat er die vollständige Niederschlagung der ihm auferlegten Gerichtskosten begehrt. Er hat im Wesentlichen eingewendet, dass der Kostenansatz gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Insbesondere lasse der Kostenansatz unberücksichtigt, dass er die ihm auferlegte Geldstrafe i.H.v. 500 erheblich übersteige. Nach der daraufhin durchgeführten Überprüfung der Kostenrechnung hat die Staatsanwaltschaft ihre Rechnung korrigiert. Nach dieser Rechnung betrug die Gesamtzahlungsverpflichtung des Verurteilten (einschließlich der Geldstrafe i.H.v. 500 ) nunmehr 27.787,87 . Abzüglich der bereits gezahlten 500 verblieb damit ein Rechnungsbetrag von 27.287,87 . Daneben wurde dem Verurteilten mitgeteilt, dass er gesamtschuldnerisch für weitere anteilige Kosten i.H.v. 8.878,87 hafte, ihm diese jedoch widerruflich gestundet würden. Eine weitergehende Abhilfe erfolgte nicht. Die Erinnerung des Verurteilten hatte beim LG teilweise Erfolg. Das LG hat den Rechnungsbetrag der Kostenrechnung unter Berücksichtigung der bereits getilgten 500 auf noch zu zahlende 2.700 festgesetzt.
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft in der korrigierten Fassung sei, so das LG Düsseldorf (a.a.O.) teilweise begründet. Grundsätzlich gelte, dass Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nur der Kostenansatz und die Überprüfung kostenrechtlicher Fragen sei (VG Saarlouis, Beschl. v. 28.2.2019 6 O 137/19). Da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes darstelle, sei sie im Rahmen der Erinnerung grds. ohne Bedeutung (VG Saarlouis, a.a.O., m.w.N.). Insbesondere bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners darauf, dass der Kostenbeamte nach der nur im Innenverhältnis des Landes und des Kostenbeamten geltenden Regelung des § 10 KostVfG vom Ansatz der Kosten absehe (VG Saarlouis, a.a.O.).
Allerdings habe das BVerfG entschieden, dass ein Kostenansatz gegen den aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, wenn im Einzelfall die Höhe der Kosten und Auslagen außer Verhältnis zur verhängten Strafe einschließlich Geldauflagen im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses stehe, sodass sich die Auferlegung der Kosten mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten als übermäßige Belastung erweise (BVerfG, Beschl. v. 28.12.2020 2 BvR 211/19). Bereits auf Ebene der Strafzumessung bzw. Bemessung der Höhe einer Geldauflage bestehe die allgemeine Verpflichtung der Gerichte, die Verhältnismäßigkeit von Zahlungspflichten in den Blick zu nehmen und auch mögliche außergewöhnliche Kostenbelastungen zu berücksichtigen, die außer Verhältnis zur verhängten Strafe stehen könnten (BVerfG, a.a.O.). Seien entsprechende gerichtliche Erwägungen nicht erkennbar dokumentiert, sind sie nach dem BVerfG im Rahmen des Kostenansatzes bzw. im Rahmen der den Kostenansatz überprüfenden gerichtlichen Entscheidungen vorzunehmen (BVerfG, a.a.O.).
Da die Belastung des Verurteilten mit den Verfahrenskosten im Rahmen der Strafzumessung nicht dokumentiert gewesen sei, habe die Kammer hier zu prüfen, ob die aus dem Kostenansatz resultierende tatsächliche, d.h. vor allem wirtschaftliche Belastung des Verurteilten außer Verhältnis zu der verhängten Strafe stehe. Im Ergebnis sei dies der Fall, soweit ein Betrag von 2.700 überschritten werde. Die verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 (insgesamt 500 ) stehe hier den Verfahrenskosten i.H.v. 27.287,87 gegenüber. Keine Berücksichtigung habe insoweit die gesamtschuldnerische Haftung des Verurteilten für Kosten i.H.v. 8.878,87 finden können, da die Zahlung dieser Kosten widerruflich gestundet gewesen sei und insofern derzeit von vornherein keine tatsächliche Belastung für den Verurteilten darstelle. Eine unverhältnismäßige Belastung des Verurteilten durch Zahlung der tatsächlich verlangten Kosten i.H.v. 27.287,87 sei nicht bereits deshalb gegeben, weil die Verfahrenskosten die Geldstrafe i.H.v. 500 um mehr als das 54-fache übersteigen. Denn dies würde auf einen rein formalen Vergleich der Summen hinauslaufen. Entscheidend für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Kostenansatzes sei, wie sich die Kostentragung der 27.287,87 für den Verurteilten auswirke und wie diese Auswirkung im Verhältnis zu der Auswirkung der Strafe zu bewerten sei.
Bei der Frage nach den tatsächlichen Auswirkungen sei die wirtschaftliche Situation des Verurteilten in den Blick zu nehmen. Er trage unter Vorlage entsprechender Nachweise vor, dass er Arbeitslosengeld i.H.v. 1.091,10 monatlich beziehe. Dieser monatlichen Einnahme stünden feste monatliche Verbindlichkeiten i.H.v. insgesamt 364,52 gegenüber, die sich aus einer Verpflichtung zur Mietzinszahlung i.H.v. 347 und einer Beitragszahlung zu einer Rechtsschutzversicherung i.H.v. 17,52 zusammensetzen. Damit stünden dem Verurteilten 726,58 monatlich zur freien Verfügung. Daneben verfüge der Verurteilte über kein nennenswertes Vermögen, sein Kontostand betrage 150,44 .
Angesichts dieser wirtschaftlichen Lage des Verurteilten erweise sich die Auferlegung der verlangten Kosten in Ansehung der verhängten Strafe und Geldauflage als unverhältnismäßig, soweit sie einen Betrag von 2.700 übersteige. Bei Ansatz einer als zumutbar erachteten monatlichen Tilgungsrate i.H.v. 150 würde der Angeklagte mehr als 181 Monate und damit mehr als 15 Jahre benötigen, um die Kostenrechnung i.H.v. 27.287,87 zu begleichen. Vor diesem Hintergrund würde der Verurteilte mit der Kostentragung in einer Weise belastet, die weit über die Belastung durch die von der Kammer verhängte Geldstrafe i.H.v. insgesamt 500 hinausgehe. Eine noch verhältnismäßige Belastung des Verurteilten sehe die Kammer als noch gegeben, wenn der Kostenansatz auf insgesamt 2.700 reduziert werde. Die bei Ansatz einer monatlich zumutbaren Rate von 150 zu leistenden Zahlungen würden sich dann über 18 Monate und somit einen relativ überschaubaren Zeitraum erstrecken.
Unter diesen Bedingungen sei auch der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Anspruch des Verurteilten auf Resozialisierung nicht verletzt. Denn ein solcher komme nur bei Auferlegung solcher Verfahrenskosten in Betracht, deren Befriedigung weder durch das vorhandene Vermögen noch durch die derzeitigen oder zukünftigen Einkünfte ggf. auch ratenweise in absehbarer Zeit zu erwarten sei und hierdurch die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert werde (BVerfG, a.a.O.). Wie zuvor dargelegt, lassen aber die monatlichen Einkünfte des Verurteilten die Befriedigung der auf 2.700 reduzierten Verfahrenskosten innerhalb von 18 Monaten und somit innerhalb absehbarer Zeit erwarten.
Der Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschl. v. 8.9.2025 007 Ks-50 Js 367/20-1/20) liegt die Rechtsprechung des BVerfG in dessen Beschl. v. (28.12.2020 2 BvR 211/19) zugrunde. In dem Beschluss hatte das BVerfG den Beschluss einer anderen Kammer des LG Düsseldorf aufgehoben. Durch den hatte die Staatskasse von einem durch Strafbefehl wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilten Rechtsanwalt, dem außerdem noch die Zahlung einer Bewährungsauflage i.H.v. 23.400 in 36 Monatsraten auferlegt worden war, im Kostenansatz mehr als 30.000 verlangt. Diese Kosten waren weitgehend durch eine umfangreiche Auswertung und Bewertung von Datenträgern im Hinblick auf den Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften entstanden. In dieser Entscheidung hatte das BVerfG ausgeführt, dass eine außergewöhnlich hohe Kostenbelastung im Rahmen der Strafzumessung als Tatfolge i.S.v. § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen sein könne, die außer Verhältnis zur verhängten Strafe stehen könne. Sei bei der Bemessung der Strafe oder einer strafähnlichen Geldauflage eine (drohende) erhebliche Kostenbelastung unberücksichtigt geblieben, so könne es geboten sein, von der Auferlegung oder Beitreibung der Kosten zumindest teilweise abzusehen, um eine mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten übermäßige Belastung abzuwenden. Die Heranziehung zur Tragung von Verfahrenskosten sei als unverhältnismäßig anzusehen, wenn nicht berücksichtigt wird, dass der Betrag die Höhe einer dem Verurteilten erteilten bereits beglichenen Geldauflage erheblich übersteigt und sich die Zahlungsverpflichtungen des Verurteilten bei Berücksichtigung einer seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Ratenhöhe auf einen Zeitraum von mehr als dem Doppelten der festgesetzten Bewährungszeit erstrecken würden.
Das setzt das LG Düsseldorf (a.a.O.) nun in seinem Beschluss konsequent um, indem es den Kostenansatz der Staatskasse auf rund 2.700 reduziert. Auch das entspricht den Vorgaben des BVerfG (a.a.O.), das gefordert hatte, ggf. bei Geldstrafen gem. § 459d Abs. 2 StPO, im Jugendstrafverfahren gem. §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG, allgemein gem. § 10 KostVfG sowie ggf. gemäß entsprechender landesrechtlicher Vorschriften von der Kostenauferlegung oder -beitreibung abzusehen. Dabei muss man hier nach Ansicht des Verfassers nicht darum streiten, dass angesichts der im Beschluss dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten die mit dem Kostenansatz geforderte Summe von rund 28.000 außer Verhältnis zur verhängten Strafe von 500 steht. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse wird man auch den Betrag von 150 , den der Verurteilte nach Auffassung des LG monatlich (ab-)tragen kann, nicht beanstanden können. Fraglich ist dann allerdings, wie lange man die Abtragungsfrist bemisst. Das LG ist hier von einem Zeitraum von 18 Monaten ausgegangen.
Hinweis:
Das LG liegt mit seiner Entscheidung nach Ansicht des Verfassers in dem vom BVerfG vorgegebenen Rahmen, der nur an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls gemessen werden kann. Dort hatten die Verfahrenskosten 30.781 betragen bei einer vom Verurteilten bereits erfüllten Geldauflage i.H.v. 23.400 , die in 23.400 in 36 Monatsraten zu je 650 gezahlt werden konnten. Das bedeutete 36 Monatsraten zu je 650 und bei den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Ratenhöhe von ebenfalls 650 monatlicher Abtrag auf die Verfahrenskosten weitere 48 Monatsraten und somit Zahlungsverpflichtungen für insgesamt sieben Jahre und damit weit länger als die Bewährungszeit von drei Jahren. In vergleichbaren Fällen wird man also eine ggf. verhängte Geldstrafe oder eine Bewährungsauflage, die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse, eine ggf. gewährte Ratenzahlung und die ggf. festgesetzte Bewährungszeit ins Verhältnis zur Gesamtbelastungsdauer setzen müssen, um festzustellen, ob eine übermäßige Belastung des Verurteilten vorliegt. Ist das der Fall oder erscheint es möglich, kann sich, wie die Entscheidung des LG Düsseldorf zeigt, die im Übrigen ja kostenfreie Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 GKG gegen einen unverhältnismäßigen Kostenansatz lohnen.