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aus RVGreport 2019, 82.

Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen

 Die Anwaltsvergütung bei Einziehung und verwandten Maßnahmen – ein Update

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v. 13.4.2017, das am 1.7.2017 in Kraft getreten ist[1], ist das Recht strafrechtlicher Vermögensabschöpfung und diese vorbereitender vorläufiger Sicherungsmaßnahmen vollständig neu geregelt worden. Wie es sich derzeit schon anhand der auf der Homepage des BGH veröffentlichten Rechtsprechung deutlich zeigt, ist es durch diese Neuregelung zu einem noch weiteren Anstieg der Zahl von Entscheidungen gekommen, die sich mit den Fragen der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB befassen. D.h., dass damit auch die Gebührenregelungen der Nrn. 4142, 5116 VV RVG an Bedeutung (weiter) zunehmen werden. Im nachfolgenden Beitrag stelle ich daher diese Gebührenregelungen vor.

I. Allgemeines

Für seine Tätigkeit bei Einziehung und verwandten Maßnahmen erhält der RA im Strafverfahren die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG und im Bußgeldverfahren die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, in diesen Fällen die oft zeitaufwändigen und umfangreichen Tätigkeiten des RA, die sonst über die jeweilige Verfahrensgebühr mitabgegolten wären, angemessen zu honorieren.[2]

II. Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG im Strafverfahren

1. Allgemeines

Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht als Wertgebühr (zum Gegenstandswert s.u. II. 5. d)) immer, wenn der RA eine vom Abgeltungsbereich der Gebühr erfasste Tätigkeit (vgl. dazu u. II. 4.) erbringt. Die Gebühr entsteht „zusätzlich“ zu den sonstigen Gebühren, die für die anwaltliche Tätigkeit anfallen, und wird nicht auf diese Gebühren angerechnet.[3]

Die zusätzliche Gebühr kann nicht isoliert entstehen, etwa für den Verfahrensbevollmächtigten eines Antragstellers,[4] sondern nur neben einer (sonstigen) Verfahrensgebühr. Das folgt aus Vorbem 4.3 Abs. 2 VV RVG. Die dortige Regelung wäre überflüssig, wenn die Nr. 4142 ff. VV RVG ohnehin isoliert anwendbar wären. Es entsteht daher für den Vollverteidiger, der den Betroffenen auch gegen Abschöpfungsmaßnahmen verteidigt, nach revisionsgerichtlicher Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung in der neuen Tatsacheninstanz nicht nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG, sondern auch die (gerichtliche) Verfahrensgebühr und Terminsgebühren, und zwar auch dann, wenn das Urteil nur im Ausspruch über die Abschöpfungsmaßnahme aufgehoben worden ist.[5]

2. Anwendungsbereich der Gebühr

a) Einziehung und verwandte Maßnahmen

Die Tätigkeit des RA muss sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen – das sind die in § 439 StPO genannten Maßnahmen – und die in Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4142 RVG aufgeführten weiteren Fälle beziehen. Für den Rechtszustand vor dem 1.7.2017 ist die h.M. zur Nr. 4142 VV RVG a.F. davon ausgegangen, dass es sich um eine Maßnahme handeln musste, die dem Betroffenen den Gegenstand endgültig entzog und es dadurch zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen musste.[6] Auf den Strafcharakter der (Einziehungs-)Maßnahme kommt es nach der Neuregelung in Nr. 4142 VV RVG nun nicht mehr an.[7] Der Wortlaut der Regelung in Nr. 4142 VV RVG entspricht der Neuregelung der Vermögensabschöpfung in den §§ 73 ff. StGB, die alle möglichen Anordnungen als „Einziehung“ bezeichnen, der „Verfall“ ist entfallen.[8] Auch ist eine Beschlagnahme zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 a.F. StPO) nicht mehr möglich. Damit hat sich die zum alten Recht bestehende Streitfrage, ob eine Tätigkeit des RA in diesem Bereich die Gebühr Nr. 4142 VV RVG auslöst oder nicht, erledigt.[9] Die zuletzt insoweit wohl h.M. in der Rspr. war dazu zutreffend davon ausgegangen, dass die zusätzliche Verfahrensgebühr in solchen Fällen anfällt.[10]

Bei der Anwendung der Neuregelung ist allerdings darauf zu achten, dass die neue Rechtslage nach § 14 EGStPO nicht für Verfahren gilt, in denen bis zum 1.7.2017 im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. entgegenstehen. Insoweit gilt noch das alte Recht.[11]

aa) Bespiele für die Anwendbarkeit der Vorschrift

Damit ist Nr. 4142 VV RVG n.F. im Einzelnen anwendbar:[12]

  • alle Fälle der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, also auch, wenn die gem. §§ 73, 73c, 73d StGB angeordnete Einziehung nicht Strafcharakter hat, sondern allein der Entziehung durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient[13] und nach § 7 WiStG, und zwar auch von Tatwerkzeug,[14]
  • Tätigkeiten im Rahmen eines Vermögensarrestes zur Sicherung der Wertersatzeinziehung (§ 111e Abs. 1 StPO),[15]
  • Vernichtung (§ 144 Abs. 4 MarkenG),
  • Unbrauchbarmachung (§ 74d StGB),
  • Abführung des Mehrerlöses (§§ 8, 10 WiStG),
  • Beschlagnahme, welche der Sicherung der vorgenannten Maßnahmen dient (§§ 111b–111d StPO),
  • ausnahmsweise auch bei einer Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO, wenn die Sache – zumindest auch – als etwaiger Einziehungsgegenstand von Bedeutung ist,[16]
  • wenn gegen einen Nebenbeteiligten die Verhängung eines Bußgelds nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG beantragt wird, obwohl dieser Fall in Nr. 4142 VV RVG nicht ausdrücklich erwähnt wird, weil die Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG sich aus einem Ahndungs- und einem Abschöpfungsteil zusammensetzt und der Abschöpfungsteil dem Zweck dient, der Nebenbeteiligten diesen Geldbetrag endgültig zu entziehen.[17]
bb) Beispiele für die Unanwendbarkeit der Vorschrift

Die Vorschrift ist hingegen nicht anwendbar bei:[18]

  • Rückerstattung des Mehrerlöses nach § 9 WiStG, da insoweit die Nr. 4143 VV RVG anwendbar ist,
  • Durchsetzung von Ansprüchen nach dem StrEG,[19]
  • Verfall einer Sicherheit nach § 128 Abs. 1 StPO,
  • Beschlagnahme zur Sicherstellung von Beweismitteln nach § 94 StPO,[20]
  • Vermögensbeschlagnahme (§§ 290, 443 StPO),
  • Vermögensarrest zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens (§ 111e Abs. 2 StPO).[21]

In diesen Fällen sind Tätigkeiten, die der RA im Hinblick auf diese Maßnahmen erbringt, ggf. – soweit dafür keine gesonderten Gebühren nach anderen Vorschriften entstehen –, über § 14 Abs. 1 RVG bei der Bemessung der Rahmengebühr zu berücksichtigen.[22]

b) Tätigkeiten im Hinblick auf Fahrverbot/Entziehung der Fahrerlaubnis

Der früher in § 88 Satz 3 BRAGO für den RA vorgesehene Zuschlag, wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, die sich auf ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt, ist im RVG entfallen. Dem RA steht für Tätigkeiten in diesem Bereich auch keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG zu. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nämlich keine Einziehung i.S.v. Nr. 4142 VV RVG. Die Regelung kann auch nicht entsprechend angewendet werden.[23] Die zum Teil in der Literatur vertretene gegenteilige Auffassung entspricht nicht der Gesetzeslage.[24] Der Verteidiger kann die im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis erbrachten Tätigkeiten nur bei der Bemessung der konkreten Verfahrensgebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG berücksichtigen. [25]

Etwas anderes gilt für die Einziehung des Führerscheinformulars. Insoweit kann eine Gebühr Nr. 4142 VV RVG anfallen.[26]

3. Persönlicher Geltungsbereich

a) Wahlanwalt und Pflichtverteidiger

Nr. 4142 VV RVG gilt nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG für den Wahlanwalt als Vollverteidiger, wobei es genügt, wenn der RA nur für das sog. objektive Verfahren nach §§ 421 ff. StPO beauftragt worden ist.[27] Die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG fällt auch für den Pflichtverteidiger an.[28] Eine besondere Bestellung oder Erstreckung der Beiordnung hierauf ist nicht erforderlich.[29]

Im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen für den Vertreter des Einziehungsbeteiligten die Gebühren wie für den Verteidiger. Es entsteht also nicht nur die Gebühr Nr. 4142 VV RVG.[30] Ergeht eine Maßnahme gegen einen Nebenbeteiligten bzw. ist sie gegen einen Nebenbeteiligten beabsichtigt, fällt die Gebühr Nr. 4142 VV RVG für den Verteidiger im Zweifel nicht an. Sein Mandant ist von der Maßnahme nicht betroffen, so dass er keine „Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf Einziehung ... bezieht“, erbringt.[31]

Die Nr. 4142 VV RVG gilt auch für den Beistand oder Vertreter eines Privat- oder Nebenklägers, wenn er Tätigkeiten im Hinblick auf die Einziehung u.a. erbringt. Nach dem Wortlaut der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG gelten die Vorschriften für diese „entsprechend“. Allerdings dürfte der praktische Anwendungsbereich in diesen Fällen nicht sehr groß sein.

b) Einzeltätigkeiten

Die Stellung der Nr. 4142 VV RVG bei den nur für den Vollverteidiger geltenden Vorschriften des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG zeigt, dass die zusätzliche Gebühr für den nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragten RA nicht anfallen kann. Bei ihm muss die Tätigkeit, die sich auf die Einziehung bezieht, im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei der Bemessung der übrigen Gebühren berücksichtigt werden. Reicht der Gebührenrahmen nicht aus, seine Tätigkeit angemessen zu honorieren, muss er ggf. die Feststellung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG beantragen.[32] Dem stehen nicht die §§ 42 Abs. 1 Satz 2, 51 Abs. 1 Satz 2 RVG entgegen. Es geht nicht um die Erhöhung der Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG, sondern um die Erhöhung der für die Einzeltätigkeit sonst angefallenen Gebühr(en).

4. Sachlicher Abgeltungsbereich

a) Allgemeines

Das RVG bezeichnet die Gebühr Nr. 4142 VV RVG als „zusätzliche Verfahrensgebühr“. Sie erfasst daher sämtliche Tätigkeiten, die der RA im Hinblick auf die Einziehung oder andere Maßnahmen (s. oben I. 2 a)) erbringt. Abgegolten wird das „Betreiben des Geschäfts“ im Hinblick auf die Einziehung oder eine ihr verwandte Maßnahme.[33] Dazu zählen insbesondere Besprechungen mit dem Mandanten betreffend die Maßnahme, aber auch Beschwerden, die mit der (Einziehungs-)Maßnahme zusammenhängen. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln.[34] Die Tätigkeiten müssen sich insbesondere nicht aus den Akten ergeben. Auf den Umfang der vom RA/Verteidiger erbrachten Tätigkeiten kommt es nicht an, da es sich bei der zusätzlichen Gebühr um eine reine Wertgebühr handelt, im Revisionsverfahren reicht z.B. die Erhebung der allgemeinen Sachrüge, weil sie das Revisionsgericht zwingt, sich auch mit den Fragen der Einziehung zu befassen.[35]

b) Rechtszugbezogene Gebühr

Die Nr. 4142 VV RVG ist rechtszugbezogen.[36] Das folgt aus Abs. 3 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG. Die Gebühr erfasst somit sämtliche in einem Rechtszug erbrachte Tätigkeiten. Sie entsteht nach in jedem Rechtszug einmal. Vorbereitendes Verfahren und Verfahren des ersten Rechtszuges bilden nach Abs. 3 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG eine Einheit.

Beispiel 1

Dem Angeklagten wird Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen. Zum Transport der Drogen soll er seinen Pkw benutzt haben. Die Staatsanwaltschaft (StA) will in der Hauptverhandlung die Einziehung beantragen. Zur Sicherung lässt sie im vorbereitenden Verfahren den Pkw nach §§ 111b f. StPO beschlagnahmen. In der Hauptverhandlung wird später vom Sitzungsvertreter der StA die Einziehung des Pkw beantragt und vom Gericht im Urteil angeordnet. Das Urteil wird rechtskräftig.

RA R erhält als Verteidiger die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG nur einmal. Er ist zwar im Hinblick auf die Einziehung sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch im gerichtlichen Verfahren tätig geworden, diese Verfahrensabschnitte bilden jedoch nach Abs. 3 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG eine Einheit.

Beispiel 2

Dem Angeklagten wird ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen. Zum Transport der Drogen hat er einen Pkw benutzt. Da nicht feststeht, ob es sich um den eigenen Pkw des Angeklagten handelt, sieht die StA im vorbereitenden Verfahren von einer Maßnahme nach §§ 111b f. StPO ab. In der Hauptverhandlung beim AG wird später aber vom Sitzungsvertreter der StA die Einziehung beantragt, nachdem sich herausgestellt hat, dass der Angeklagte Eigentümer des Pkw ist.

RA R erhält als Verteidiger die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG. Zwar ist der Antrag auf Einziehung und die darauf gerichtete Tätigkeit des RA erst in der Hauptverhandlung erbracht worden. Diese deckt jedoch den gesamten Rechtszug, also auch den Verfahrensabschnitt „Hauptverhandlungstermin“ ab. Auch wenn der RA im ersten Rechtszug erstmals im gerichtlichen Termin im Hinblick auf die Einziehung tätig wird, entsteht ihm dadurch die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG.[37]

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht auch in der Berufungs- und/oder in der Revisionsinstanz erneut, wenn der Verteidiger auf die Einziehung erbrachte Tätigkeiten erbringt. Das ist im Revisionsverfahren schon der Fall, wenn er eine vom Tatgericht angeordnete Einziehung auf ihre Rechtsmäßigkeit prüft. Aus „gebührenrechtlicher Vorsicht“ sollte der Verteidiger in der Revisionsbegründung aber durch eine Stellungnahme auch zur Einziehung deutlich machen, dass er sich auch mit ihr befasst hat.[38] Dann kann ihm später nicht entgegengehalten werden, er habe keine Tätigkeit im Hinblick auf Einziehung erbracht.

c) Erfasste Tätigkeiten
aa) Allgemeines

Honoriert werden alle Tätigkeiten, die einen Bezug zu den unter II. 2. a) genannten Maßnahmen haben, also z.B. Schriftsätze, Stellungnahmen, Besprechungen usw. Dazu gehören auch Beschwerden, die der RA im Zusammenhang mit der Maßnahme einlegt und begründet. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln.[39] Auch die Teilnahme des RA an einem Termin wird von der Gebühr Nr. 4142 VV RVG erfasst. Entscheidend ist, dass der RA eine Tätigkeit im Hinblick auf die Maßnahmen erbringt. Allein der Umstand, dass er sich gegen die Verurteilung des Mandanten wehrt, reicht nicht aus, auch wenn im Fall der Verurteilung ggf. eine Einziehung in Betracht kommen würde.[40] Vielmehr muss es eine Tätigkeit sein, die sich „auf die Einziehung bezieht“.

bb) Gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit

Die zusätzliche Gebühr entsteht für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten des RA im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen. Sie wird also auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des RA ausgelöst.[41] Dass dann ggf. (anschließend) nicht der RA, sondern nur der Mandant eine nach außen sichtbare Handlung vornimmt, steht dem Entstehen der Gebühr nicht entgegen.[42] Ein großer Teil der Arbeit eines RA besteht aus Aktenstudium und Beratung, d.h. aus außerhalb des Verhältnisses zum Mandanten nicht sichtbaren Handlungen. Mit der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG trägt das RVG dem Umstand Rechnung, dass zu den im Strafverfahren unumgänglichen Überlegungen zur Schuld- und Straffrage eine weitere, die Eigentums- und Vermögenslage des Mandanten berührende Thematik hinzugetreten kann, die i.d.R. Mehrarbeit verursacht.[43]

Erforderlich, aber auch ausreichend, für den Anfall der zusätzlichen Gebühr ist eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten.[44] Das wird immer der Fall sein, wenn die Fragen der Einziehung nahe liegen. Auch hier wird die o.a. Neuregelung Auswirkungen haben, da nach den §§ 73 ff. StGB die Maßnahme der Vermögensabschöpfung erheblich erweitert und erleichtert worden ist, was zu erhöhtem Beratungsbedarf bei den Mandanten führt. Beratungsbedarf besteht m.E. in allen Fällen, in denen nach den §§ 73 ff. StGB mit einer Einziehung zu rechnen, also z.B. weil ggf. Dealgeld eingezogen[45] oder in der Anklage die Einziehung beantragt wird.[46] Letztlich wird man darauf abstellen müssen, ob eine Vermögensabschöpfungsmaßnahme droht, was insbesondere auch bei Diebstahlstaten der Fall sein wird.[47]

In den Fällen, in denen der RA nur beratend tätig ist, sollte er aktenkundig machen oder sonst sicher stellen, dass er später den Nachweis führen kann, dass er auch tatsächlich eine Tätigkeit im Hinblick auf die Einziehung erbracht hat. Das gilt besonders in der Revisionsinstanz, in der ggf. in der Revisionsbegründung deutlich werden sollte/muss, dass der RA sich auch mit den Fragen der Einziehung befasst hat.[48] Dann kann ihm später nicht entgegengehalten werden, er habe keine Tätigkeit im Hinblick auf die Einziehung erbracht.

Es kommt nicht darauf an, ob der Erlass der Maßnahme rechtlich zulässig ist.[49] Das würde nämlich dazu führen, dass die Tätigkeit des RA nicht honoriert würde, wenn ein entsprechender Antrag der StA keinen Erfolg hätte. Ebenso ist es bedeutungslos, wenn es an einer gerichtlichen Entscheidung über die Einziehung fehlt. Die Erklärung des Einverständnisses mit der formlosen Einziehung, z.B. in der Hauptverhandlung, löst die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG aus.[50] Es ist auch nicht erforderlich, dass die Einziehung ausdrücklich beantragt worden ist. Es genügt, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt.[51]

Beispiel 3

RA R war dem Angeklagten in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Pflichtverteidiger beigeordnet. Nach Abschluss der Hauptverhandlung beantragt er eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG für die Besprechung mit dem Mandanten über die Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung eines Geldbetrages, der beim Angeklagten als Dealgeld sichergestellt worden war. Zu Recht?

Das KG[52] hat in diesem Fall die Gebühr Nr. 4142 VV RVG gewährt. Es komme weder auf eine gerichtliche Entscheidung noch darauf an, ob die Einziehung ausdrücklich beantragt worden sei.

Beispiel 4

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls angeklagt und verurteilt. In der Hauptverhandlung wird die Frage der Einziehung des Einbruchswerkzeugs diskutiert. Der Verteidiger erklärt sich mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden.

Die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG ist entstanden, sie erfasst auch die Einziehung von Tatwerkzeug. Zu beachten ist allerdings ggf. die Beschränkung aus Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG zu beachten (vgl. dazu unten II. 5. c)).

Beispiel 5

Der Angeklagte ist vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen worden. Die dagegen gerichtete Revision der StA hat der BGH verworfen. Während des Revisionsverfahrens hat die StA beantragt, die Beschlagnahme eines bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbetrags anzuordnen. Diesen Antrag hat das LG im Hinblick auf den Freispruch abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat die StA zurückgenommen. Der Verteidiger Angeklagten hat dann für die Revisionsinstanz u.a. eine zusätzliche Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG geltend gemacht. Das KG hat diese nicht gewährt.[53]

Diese zum alten Recht ergangene Entscheidung ist m.E. nicht zutreffend. Es ist zwar zutreffend, dass die angefochtene landgerichtliche Entscheidung sich nicht zur Einziehung bzw. zum Verfall nach altem Recht verhielt und insoweit diese Maßnahmen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen sind.[54] Die Maßnahmen sind aber insoweit Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen, als der Verteidiger im Verfahren über den Antrag der StA auf Beschlagnahme des sichergestellten Geldbetrages tätig geworden ist. Das ist aber auch eine Tätigkeit, die sich i.S.d. Nr. 4142 VV RVG „auf die Einziehung ... bezieht“. Insoweit reicht nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit aus, die Einziehung muss nicht ausdrücklich beantragt worden sein.[55]

5. Gebührenhöhe

Die zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG ist als reine Wertgebühr gestaltet. Unerheblich ist daher der Umfang der Tätigkeit.[56] Der Gebührensatz ist in jedem Rechtszug (vgl. II. 4. b)) gleich.

Die Höhe der Verfahrensgebühr berechnet sich nach dem Gegenstandswert.[57] Maßgebend ist also der Wert, den der Gegenstand, auf den sich die Tätigkeit, des RA bezieht, hat (§ 2 RVG). Mehrere Gegenstandswerte in derselben Angelegenheit sind nach § 7 Abs. 2 RVG zusammenzurechnen. Es gelten die §§ 22 ff. RVG.

Für die konkrete Berechnung der Höhe der Gebühr gilt § 13 RVG. Danach entsteht also bei einem Gegenstandswert von 30 € bis 500 € eine (Mindest-)Gebühr von 45 €. Darüber hinaus gilt die Tabelle zu § 13 RVG. Für den gerichtlich bestellten RA/Pflichtverteidiger gilt die Begrenzung aus § 49 RVG wie bei einem im Wege der PKH beigeordneten RA. Ab einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 € ergeben sich also niedrigere Gebühren als für den Wahlanwalt.

III. Gegenstandswert

Für die Bemessung des Gegenstandswertes gelten die allgemeinen Regeln. Maßgebend für den Gegenstandswert ist also der objektive Wert, das subjektive Interesse des Betroffenen ist ohne Belang.[58] Daraus folgt, dass z.B. aber auch eine Fälschung einen Wert haben kann.[59]

1. Betäubungsmittel

Insbesondere bei der Einziehung von Betäubungsmitteln wird zutreffend aber auch darauf abgestellt, dass Nr. 4142 VV RVG eine Verfahrensgebühr ist, die die Tätigkeiten des RA vergütet, die darauf gerichtet sind, dem Beschuldigten erhaltenswerte Gegenstände zu erhalten.[60] Deshalb wird der Gegenstandswert von Betäubungsmitteln unterschiedslos mit Null angesetzt. Diese Rechtsprechung wird allerdings dahin einzuschränken sein, dass das nur für Betäubungsmittel der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG gilt, während der Gegenstandswert bei Betäubungsmitteln der Anlage III zu § 1 Abs. 1 (verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) nach dem objektiven Verkehrswert zu bestimmen sein dürfte.[61] Ähnlich dürfte bei den Betäubungsmitteln der Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmitteln) zu verfahren sein, deren Verkehrswert nach den im legalen Handel zu erzielenden Preisen zu bestimmen sein wird.[62]

2. Zigaretten und Dealgeld

Diese Unterscheidung entspricht der Bestimmung des Verkehrswerts von unversteuerten und unverzollten Zigaretten, der sich nach dem Materialwert zzgl. der üblichen Handelsspanne richtet.[63] Bei eingezogenem Dealgeld ist der Nennbetrag maßgeblich.[64]

3. Maßgeblicher Zeitpunkt

Maßgeblich ist der Gegenstandswert zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr im jeweiligen Verfahrensabschnitt. Spätere Erhöhungen/Reduzierungen haben auf bereits entstandene zusätzliche Gebühren keinen Einfluss. Das bedeutet, dass z.B. vom Verkaufswert bzw. objektiven Verkehrswert möglicher Einziehungsgegenstände auszugehen ist und nicht von einem späteren, ggf. niedrigeren, Versteigerungserlös.[65] Für eine im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren erbrachte beratende Tätigkeit richtet sich der Gegenstandswert nach den zum Zeitpunkt der Beratung in der der Verfahrensakte erkennbaren Anhaltspunkten und nicht nach einem später in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der StA, der ggf. von niedrigeren Werten ausgeht.[66]

4. Wertfestsetzung

Der Gegenstandswert wird, da bei der Einziehung keine Gerichtsgebühren entstehen, nicht von Amts wegen festgesetzt. Vielmehr muss einer der Beteiligten einen Antrag stellen. Das Verfahren richtet sich dann nach § 33 RVG. Den Festsetzungsantrag sollte der Verteidiger frühzeitig, ggf. schon in der Hauptverhandlung im Schlussvortrag, stellen.

Für die Rechtsmittel gelten die allgemeinen Regeln: Nach § 33 Abs. 3 RVG kann gegen den Beschluss, der den Gegenstandswert festsetzt, Beschwerde eingelegt werden, soweit der Beschwerdewert 200,00 € übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 u. 2 RVG). Die weitere Beschwerde kommt in Betracht, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 33 Abs. 6 RVG). Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

IV. Anfall der zusätzlichen Gebühr ausgeschlossen

Nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG entsteht die Gebühr nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30 € ist. Damit greift die Vorschrift also nicht bei der Einziehung von Gegenständen im Bagatellbereich, insbesondere also nicht bei der Einziehung nur geringwertiger Tatwerkzeuge.[67]

V. Pauschgebühr (§§ 42, 51 RVG)

Die Feststellung/Festsetzung einer Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG ist nach § 42 Abs. 1 Satz 2 RVG bzw. § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG ausgeschlossen, da es sich bei der zusätzlichen Gebühr Nr. 4142 VV RVG um eine Wertgebühr handelt.[68] Daraus folgt, dass auf eine Pauschgebühr eine zuvor bereits festgesetzte und ausgezahlte zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht angerechnet werden darf, weil die Pauschvergütung nicht an die Stelle der Einzelgebühren tritt.[69]

VI. Vergütungsfestsetzung und Kostenerstattung

Gegen den Mandanten kann der RA die Gebühr Nr. 4142 VV RVG festsetzen lassen. § 11 Abs. 8 RVG steht nicht entgegen, da es sich um eine reine Wertgebühr handelt.[70]

Muss die Staatskasse die Auslagen des Beschuldigten erstatten, kann auch die Erstattung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG verlangt werden.[71]

VII. Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG im Bußgeldverfahren

Im Bußgeldverfahren sieht das RVG für Tätigkeiten des RA im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen (vgl. oben II. 2.) als Wertgebühr die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG vor. Auch im OWi-Verfahren hat die Bedeutung der Vorschrift in der Praxis zugenommen, da die Gerichte immer mehr Einziehungen bzw. verwandte Maßnahmen anordnen.[72] Der RA erhält die zusätzliche Gebühr nach dem Wortlaut von Abs. 3 der Anm. zu Nr. 5116 VV RVG „für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug“ sowie für das Rechtsbeschwerdeverfahren jeweils einmal. Sie kann also im OWi-Verfahren insgesamt zweimal entstehen.

Wegen des persönlichen Anwendungsbereichs kann auf die Ausführungen bei II. 3. verwiesen werden.[73] Im (selbstständigen) Einziehungsverfahren (§ 29a OWiG) entstehen im Bußgeldverfahren für den Vertreter des Einziehungsbeteiligten die Gebühren wie die eines Verteidigers des Betroffenen. Es entsteht also nicht nur die zusätzliche Gebühr Nr. 5116 VV RVG, sondern es fallen auch die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und die jeweiligen Verfahrens- und Terminsgebühren an.[74]

Nr. 5116 VV RVG ist wortgleich zu der für das Strafverfahren geltenden Vorschrift Nr. 4142 VV RVG formuliert. Es kann daher wegen des sachlichen Anwendungsbereichs auf die Ausführungen bei II. 4 verwiesen werden. Diese gelten entsprechend. Das gilt insbesondere auch für die Ausführungen, die sich auf die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG für eine Tätigkeit beziehen, die der RA im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ausübt.

Hinsichtlich der Gebührenhöhe und der Pauschgebühr gelten die Ausführungen bei II. 5 und V. entsprechend.[75]


[1] BGBl 2017, 872.

[2] BGH RVGreport 2007, 313 = StraFo 2007, 302 = wistra 2007, 232, der allerdings bei hohen Gegenstandswerten ein „berichtigendes Eingreifen“ des Gesetzgebers für erforderlich hält; a.A. Pananis, in: der Anm. zu BGH, a.a.O.).

[3] OLG Hamm RVGreport 2012, 152 = StRR 2012, 158.

[4] Für § 111f Abs. 5 StPO a.F. Burhoff RVGreport 2010, 441.

[5] KG RVGreport 2018, 97 = StRR 2/2018, 20 = NStZ-RR 2018, 128 = JurBüro 2018, 246 = RVG prof. 2018, 99.

[6] KG AGS 2009, 224 = RVGreport 2008, 429 = JurBüro 2009, 30 = StRR 2009, 157; Köln StraFo 2007, 131 = RVGreport 2007, 273; LG Chemnitz AGS 2008, 342 m. zust. Anm. Volpert.

[7] So auch Klüsener JurBüro 2018, 169, 170.

[8] Zu den Einzelheiten der gesetzlichen Neuregelung s. die Zusammenstellung der Literatur bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 4951.

[9] So auch Klüsener JurBüro 2018, 169, 170.

[10] So mit beachtlichen Argumenten OLG Frankfurt a.M. RVGreport 2017, 420 = RVG prof. 2017, 140 = StRR 7/2017, 22; OLG Stuttgart RVGreport 2014, 348 = StRR 2014, 454 = RVG prof. 2014, 188 = NStZ-RR 2014, 360; LG Essen StraFo 2015, 41; so auch – allerdings ohne nähere Begr. – OLG Hamm AGS 2008, 175 m. abl. Anm. Onderka; AGS 2008, 341 = wistra 2008, 160; OLG München wistra 2010, 456; a.A. zum früheren Recht KG AGS 2009, 224 = RVGreport 2008, 429 = JurBüro 2009, 30 = StRR 2009, 157 m. Anm. Burhoff = AGS 2009, 224; OLG Hamm RVGreport 2017, 422 = JurBüro 2017, 355; OLG Köln StraFo 2007, 131 = RVGreport 2007, 273; OLG München, Beschl. 30.7.2013 – 4 Ws 074/13 (K); OLG Oldenburg RVGreport 2018, 142 = JurBüro 2018, 356.

[11] Vgl. dazu RVGreport 2016, 282; zur Anwendung des neuen Rechts u.a. BGH NStZ-RR 2017, 342; KG, Beschl. v. 1.12.2017 – (5) 161 Ss 148/17 (69/17); OLG Hamburg NStZ-RR 2018, 205 = StraFo 2018, 257 = wistra 2018, 396; OLG Hamm StraFo 2018, 63 f.; OLG Köln StraFo 2018, 204; OLG Stuttgart NJW 2017, 3731; AG Kehl, Beschl. v. 28.11.2017 – 3 Cs 308 Js 10338/17.

[12] Zum neuen Recht Klüsener JurBüro 2018, 169 f.; zum alten Recht Burhoff/Volpert, RVG, 5. Aufl., Nr. 4142 VV RVG Rn 6 f.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 12 ff.; Burhoff RVGreport 2006, 413; RVG prof. 2009, 65.

[13] LG Berlin RVGreport 2018, 178 = RVG prof. 2018, 80 = StRR 2/2018, 24; LG Berlin, Beschl. v. 26.1.2018 – 537 Qs 26/18; Beschl. v. 13.4.2018 – 511 KLs 255 Js 739/14 (11/17); Klüsener JurBüro 2018, 169 f.

[14] OLG Dresden, Beschl. v. 8.11.2006 – 3 Ws 80/06 für § 74 a.F. StGB.

[15] Klüsener JurBüro 2018, 169, 170.

[16] Zum alten Recht OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 228 = StRR 2011, 78 m. Anm. Volpert.

[17] OLG Stuttgart RVGreport 2018, 141 [Burhoff] = JurBüro 2018, 134.

[18] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 Rn 14; Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 9; Burhoff RVGreport 2006, 413; ders., RVGreport 2016, 282, 283; ders., RVG prof. 2009, 65.

[19] Vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV RVG Rn 9.

[20] OLG Hamm, Beschl. v. 17.2.2009 – 2 Ws 378/08; LG Mainz AGS 2007, 139; vgl. aber OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 228 = StRR 2011, 78 m. Anm. Volpert.

[21] Klüsener JurBüro 2018, 169, 170.

[22] Vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1680 ff.

[23] OLG Koblenz RVGreport 2006, 192 = AGS 2006, 236; AG Nordhorn AGS 2006, 238; AG Weilburg AGS 2007, 561; Burhoff RVGreport 2006, 191; ders., RVG prof. 2009, 65; Volpert VRR 2006, 238; Henke AGS 2007, 545 in der Anm. zu AG Weilburg, a.a.O.; N. Schneider RVG prof. 2007, 99; Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 9; mit Recht – s. aber BT-Drucks 15/1971, 221 krit. zu der (Neu-)Regelung Pillmann/Onderka, Festschrift für Richter II, 2006, S. 426.

[24] Von Krause JurBüro 2006, 118; Hartmann, KostG, 48. Aufl., Nr. 4142 VV RVG Rn 5; s. auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 16; vgl. dazu noch BT-Drucks 15/1971, 221.

[25] Burhoff RVGreport 2006, 191; ders., RVGreport 2016, 282; Volpert VRR 2006, 238; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 16; N. Schneider RVG prof. 2007, 99; Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 9; s. auch Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn 1711.

[26] Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 9; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 9.

[27] Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 10.

[28] Vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 228.

[29] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 10; Gerold/Schmidt/Burhoff, Nr. 4142 VV RVG Rn 2, 9, 10; Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 44, 45, 50], Rn 2268 m.w.N.

[30] Für Nr. 5116 VV RVG LG Karlsruhe RVGreport 2013, 234 = AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = StRR 2013, 310 = DAR 2013, 358; LG Oldenburg RVGreport 2013, 62 = JurBüro 2013, 135 = VRR 2013, 159 = StRR 2013, 314; unzutreffend a.A. OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff = AGS 2013, 173; LG Koblenz RVGreport 2018, 386; zur – bejahten – Frage, ob die Vorschrift anwendbar ist, auf den Bevollmächtigten eines Antragstellers nach § 111f Abs. 5 StPO a.F. Burhoff, RVGreport 2010, 441 (Nebenbeteiligter i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG).

[31] S. auch Fromm JurBüro 2008, 507, 508 zu Nr. 5116 VV RVG.

[32] So auch Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 12; Gerold/Schmidt/Burhoff, Nr. 4142 VV RVG Rn 5; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., 2017, Nr. 4142 VV RVG Rn 5; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 8, der zur BRAGO die Anwendbarkeit des § 88 BRAGO auch bei einer Einzeltätigkeit bejaht hatte.

[33] Allgemein zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr s. Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 38 ff.; s. auch BGH RVGreport 2019, 102 (in diesem Heft).

[34] Zur Abrechnung von Beschwerden § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG sowie Burhoff RVGreport 2012, 12.

[35] BGH RVGreport 2019, 102 (in diesem Heft).

[36] Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 14; Hartung/Schons/Enders, Nr. 4142 VV RVG Rn 11.

[37] S. auch Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 16.

[38] Vgl. auch BGH RVGreport 2019, 102 (in diesem Heft).

[39] Vgl. Burhoff RVGreport 2012, 12.

[40] Pillmann/Onderka, a.a.O., S. 425.

[41] KG RVGreport 2005, 390 = AGS 2005, 550 = JurBüro 2005, 531; OLG Koblenz StV 2008, 372; LG Essen RVGreport 2007, 465 = AGS 2006, 501.

[42] KG, a.a.O.; OLG Dresden, Beschl. v. 8.11.2006 – 3 Ws 80/06; LG Kiel, StraFo 2007, 307.

[43] KG, a.a.O.; LG Kiel, a.a.O.; zu allem auch Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 19 ff.

[44] OLG Düsseldorf RVGreport 2011, 228 = StRR 2011, 78 m. Anm. Volpert; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 438 = NStZ-RR 2007, 391 = AGS 2008, 30 = StV 2008, 373; OLG Oldenburg RVGreport 2010, 303 = StRR 2010, 356; AG Minden AGS 2012, 66; offenbar a.A., zumindest aber missverständlich: KG RVGreport 2009, 74 = AGS 2009, 224 = StRR 2008, 478 = NStZ-RR 2008, 391 = JurBüro 2009, 30.

[45] OLG Karlsruhe, a.a.O.; LG Berlin, a.a.O., LG Kiel, a.a.O.

[46] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2009 –1 Ws 654/09; OLG Oldenburg, a.a.O.

[47] Zu eng daher AG Mainz, Beschl. v. Beschl. v. 18.01.2019 – 404 Ds 3500 Js 35811/17; zur Einziehung von Diebesbeute BGH NJW 2018, 2141 = StRR 6/2018, 15.

[48] Vgl. aber BGH RVGreport 2019, 102 (in diesem Heft).

[49] So aber offenbar KG RVGreport 2009, 74 = AGS 2009, 224 = StRR 2008, 478 = NStZ-RR 2008, 391 = JurBüro 2009, 30.

[50] KG RVGreport 2005, 390 = AGS 2005, 550 = JurBüro 2005, 531; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2009 – III-1 Ws 654/09; OLG Koblenz StV 2008, 372; LG Aschaffenburg RVGreport 2007, 72; LG Essen AGS 2006, 50 = RVGreport 2007, 465.

[51] Vgl. KG, a.a.O.; LG Berlin RVGreport 2005, 193 = AGS 2005, 395 m. Anm. Schneider; AG Minden AGS 2012, 66; s. aber auch KG RVGreport 2009, 74 = AGS 2009, 224 = StRR 2008, 478 = NStZ-RR 2008, 391 = JurBüro 2009, 30.

[52] KG RVGreport 2005, 390 = AGS 2005, 550 = JurBüro 2005, 531.

[53] RVGreport 2009, 74 = AGS 2009, 224 = StRR 2008, 478 = NStZ-RR 2008, 391 = JurBüro 2009, 30.

[54] S. KG, a.a.O.

[55] Vgl. z.B. LG Berlin RVGreport 2005, 193; LG Kiel StraFo 2007, 307.

[56] OLG Hamm RVGreport 2012, 152 = StRR 2012, 158 = RVG prof. 2012, 41; s. auch LG Detmold, Beschl. v. 31.5.2011 – 4 Qs 86/11.

[57] Zu den Gegenstandswerten s. Burhoff RVGreport 2011, 281; Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 37 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, Anhang VII.

[58] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 19; zur Bemessung des Gegenstandswertes im Revisionsverfahren BGH RVGreport 2014, 364; RVGreport 2015, 35 = StRR 2015, 38 = wistra 2015, 35 = StraFo 2015, 38; RVGreport 2015, 193; RVGreport 2018, 233 = NStZ-RR 2018, 231 = zfs 2018, 402 = StraFo 2018, 446 = JurBüro 2018, 465; s. ferner BGH RVGreport 2019, 102 (in diesem Heft); zur Bemessung des Gegenstandswertes beim dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO a.F. BGH RVGreport 2019, 77 = AGS 2018, 558.

[59] Vgl. Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 17; AnwKom-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 31 für einen „echten Kujau“.

[60] KG RVGreport 2005, 390 = AGS 2005, 550 = JurBüro 2005, 531; Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 28, 40; s. auch noch OLG Frankfurt RVGreport 2007, 71 = JurBüro 2007, 201 m. abl. Anm. Madert; OLG Hamm, Beschl. v. 29.3.2007 – 3 Ws 44/07; OLG Koblenz AGS 2006, 237 = StraFo 2006, 215 = JurBüro 2006, 255; OLG München AGS 2010, 543; OLG Schleswig StraFo 2006, 516; LG Göttingen AGS 2006, 75 m. Anm. Madert; AG Nordhorn AGS 2006, 238; krit. AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 40.

[61] Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 40 und BeckOK-RVG/Knaudt, Nr. 4142 Rn 14.1 jeweils unter Hinw. auf BGHSt 51, 318 = NJW 2007, 2054.

[62] Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn 40.

[63] LG Essen RVGreport 2007, 465 = AGS 2006, 501; a.A. LG Berlin, Beschl. v. 13.10.2006 – 536 Qs 250/06, rechtskräftig durch Verwerfungsbeschl. des KG Beschl. v. 20.12.2006 – 5 Ws 687/06; s. auch LG Hof AGS 2008, 80 (Schwarzmarktpreis).

[64] KG AGS 2005, 550 = RVGreport 2005, 390 = JurBüro 2005, 531; s. auch OLG Frankfurt RVGreport 2007, 71 = JurBüro 2007, 271 (Falschgeld hat keinen Verkehrswert).

[65] OLG Bamberg AGS 2007, 192 = JurBüro 2007, 201; LG Aschaffenburg RVGreport 2007, 72.

[66] KG RVGreport 2005, 390 = NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 438 = NStZ-RR 2007, 391 = AGS 2008, 30 = StV 2008, 373; OLG Oldenburg RVGreport 2010, 303 = NJW 2010, 884 = AGS 2010, 128 = StraFo 2010, 132 = StRR 2010, 356; OLG Stuttgart RVG prof. 2010, 170; LG Essen, Beschl. v. 4.12.2018 – 64 Qs-68 Js 1180/16-23/18; LG Magdeburg StRR 2008, 480.

[67] Dazu BT-Drucks 15/1971, 228.

[68] OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 96 = RVGreport 2015, 215 = StRR 2015, 156.

[69] LG Rostock RVGreport 2010, 417 [Burhoff] = AGS 2011, 24.

[70] Zweifelnd AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 53.

[71] AnwKomm-RVG/N. Schneider, Nr. 4142 VV RVG Rn 54; Gerold/Schmidt/Burhoff, Nr. 4142 VV RVG Rn 22; Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV RVG Rn 36.

[72] Fromm JurBüro 2008, 507, 508; s. auch Deutscher VRR 2013, 406.

[73] Fromm JurBüro 2008, 507.

[74] LG Karlsruhe RVGreport 2013, 234 = AGS 2013, 230 = VRR 2013, 238 = StRR 2013, 310 = DAR 2013, 358; LG Oldenburg RVGreport 2013, 62 = VRR 2013, 159 = JurBüro 2013, 135 = StRR 2013, 314; unzutreffend a.A. OLG Karlsruhe RVGreport 2012, 301 = StRR 2012, 279 = VRR 2012, 319 m. jew. abl. Anm. Burhoff = AGS 2013, 173; LG Koblenz RVGreport 2018, 386; zur Höhe der Gebühren s. LG Karlsruhe, a.a.O.

[75] Zur Gebührenhöhe s. auch Fromm JurBüro 2008, 507 f.


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