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aus Verkehrsrecht Aktuell (VA), 2001, 104 ff.

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VA" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VA" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Fahrverbot


Absehen vom Fahrverbot

Bei einer grob pflichtwidrigen Katalogtat nach der BKatV ist regelmäßig ein Fahrverbot indiziert. Vom Fahrverbot ist allerdings ausnahmsweise abzusehen, wenn es zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht erforderlich oder für den Betroffenen wegen der mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen als besondere Härte unzumutbar ist. In diesem Fall soll allerdings die Regelbuße angemessen erhöht werden (§ 2 Abs. 4 BKatV). "Verkehrsrecht aktuell" zeigt Ihnen, worauf Sie als Verteidiger achten müssen.

1. Welche Kriterien sind von Bedeutung?

Während für die Frage der Erforderlichkeit des Fahrverbots auch tatbezogene Umstände eine Rolle spielen, kommt es für die Angemessenheit des Fahrverbots ausschließlich auf die persönlichen Folgen beim Betroffenen an. Welche Kriterien allein oder im Zusammentreffen mit anderen das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, lässt sich leider nicht allgemein sagen. Diese Bewertung obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Diesem ist ein gewisses Ermessen eingeräumt. Seine Entscheidung kann auch vom Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur beschränkt, nämlich auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. z.B. OLG Köln NZV 94, 161; OLG Hamm NZV 96, 118) und ist "bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen" (OLG Hamm DAR 96, 68).

2. Welchen Prüfungsmaßstab hat der Tatrichter anzulegen?

In der Vergangenheit haben die OLG weitgehend die Ansicht vertreten, ein Absehen vom Fahrverbot komme nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt (u.a. OLG Düsseldorf NZV 93, 37; OLG Hamm NZV 95, 366). Inzwischen geht die überwiegende Ansicht der OLG aber dahin, dass bei einem nach § 2 BKatV i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu verhängenden Fahrverbot schon eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände oder eine bloß erhebliche Härte für ein Absehen vom Fahrverbot ausreichen (BGHSt 38, 125, 134 = NZV 92, 117, 119; BayObLG NZV 94, 487; OLG Köln NZV 94, 161; OLG Düsseldorf NZV 93, 446; OLG Hamm NZV 96, 118).

Hinweis: Etwas anders wird bei einem Fahrverbot wegen eines Alkoholverstoßes nach §§ 24a, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG angenommen (BGHSt 38, 125, 129 = NZV 92, 117, 118; OLG Hamm NZV 95, 496; VRS 98, 381 = BA 00, 513). Hier kommt ein Absehen vom Fahrverbot nur bei außergewöhnlicher Härte oder außergewöhnlichen Umständen in Betracht.

3. Wann ist ein Fahrverbot "erforderlich"?

Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist ein Fahrverbot nur zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck beim Betroffenen mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden kann (BVerfG NZV 96, 284). Bei den Taten, für die die BKatV ein Fahrverbot androht, handelt es sich allerdings um in der Regel grob pflichtwidrig begangene Verkehrsverstöße. Es drängt sich dann grundsätzlich die Notwendigkeit eines Fahrverbotes auf, um den Betroffenen in Zukunft zu einem verkehrsgerechten Verkehrsverhalten zu veranlassen (BGHSt 38, 106, 110 = NZV 92, 79). Deshalb ist es in diesen Fällen schwer, die Regelwirkung des § 2 BKatV zu widerlegen. In der Rechtsprechung gibt es daher auch kaum Entscheidungen, in denen die Erforderlichkeit des Fahrverbots verneint worden ist (zusammenfassend OLG Hamm NZV 99, 394 = VRS 97, 261),

Sachverhalt

Entscheidung:

Fundstelle

Betroffener ist Ersttäter

grundsätzlich unerheblich

BayObLG NZV 94, 487; OLG Düsseldorf DAR 96, 66; OLG Hamm NZV 95, 366; NZV 99, 394 = VRS 97, 261; DAR 01, 177 = NZV 01, 222

Betroffener ist "Vielfahrer"

grundsätzlich unerheblich

OLG Naumburg NZV 95, 161; OLG Frankfurt NJW 92, 1399; OLG Hamm VRS 97, 272 = NZV 00, 96

nur schwaches Verkehrsauf-kommen zur Tatzeit

grundsätzlich unerheblich

BayObLG NZV 94, 327; OLG Hamm NZV 95, 366; DAR 96, 68; OLG Düsseldorf DAR 96, 66

Verstoß auf der BAB

grundsätzlich unerheblich

OLG Naumburg NZV 95, 201

seit der Tat ist bereits ein längerer Zeitraum verstrichen

kann zum Absehen vom Fahrverbot führen

Rspr.-Übersicht und Einzelheiten siehe VA 00, 77 ff.

Betroffener stand unter Termindruck

grundsätzlich unerheblich

OLG Frankfurt NZV 96, 40

häufig vorkommender Verstoß

grundsätzlich unerheblich

BayObLG NZV 94, 487

Praxishinweis: Die Amtsgerichte sind häufig großzügiger als die Obergerichte und lassen das Zusammentreffen mehrerer dieser Umstände eher für ein Absehen ausreichen. Deshalb bietet es sich für den Verteidiger an, zu diesen Punkten vorzutragen.

Darüber hinaus kann es sich lohnen, die Auswirkungen, die sich durch die Anhebung der Bußgelder-Höchstgrenzen nach § 17 Abs. 1 und 2 OWiG ergeben haben, argumentativ einzusetzen. Die Höchstgrenzen sind zum 1.3.98 auf 2.000 DM bei Vorsatztaten und auf 1.000 DM bei fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten angehoben worden. Im Rahmen der Abwägung "Fahrverbot erforderlich/nicht erforderlich?" stehen also gegenüber früher erheblich höhere Bußgelder zur Verfügung, auf die beim Absehen vom Fahrverbot die Regelbuße angehoben werden könnte. Es empfiehlt sich für den Verteidiger darauf hinzuweisen und darzulegen, dass der Mandant als Normalverdiener durch die Ausschöpfung der neuen Höchstsätze eher als bisher von der erneuten Begehung vergleichbarer Verkehrsverstöße auch ohne Fahrverbot abzuhalten sein wird (so auch Deutscher NZV 99, 113). Auf dieser Linie liegt z.B. das AG Potsdam (DAR 01, 232), das bei dem ärztlichen Leiter einer Tumorklinik trotz sonstiger erschwerender Umstände gegen die Erhöhung der Geldbuße auf 1.000 DM von einem Fahrverbot abgesehen hat (s. auch OLG Hamm zfs 98, 75 = NZV 98, 124 = VRS 94, 466, wonach eine solche Überlegung/Prüfung bei einem nicht vorbelasteten Betroffenen in wirtschaftlich desolaten Verhältnissen sogar nahe liegt).

4. Was spricht für oder gegen die Angemessenheit des Fahrverbotes?

Bei der Prüfung der Frage, ob bei einer grob pflichtwidrigen Katalogtat trotz der Regelwirkung die Verhängung eines Fahrverbotes nicht angemessen ist, sind nur die Folgen zu berücksichtigen, durch die der Betroffene im Vergleich zu anderen erheblich stärker belastet wird. Dabei spielen die Schwere des Verkehrsverstoßes (OLG Düsseldorf NZV 93, 37) ebenso eine Rolle wie der Umstand, dass der Betroffene ggf. schon vorbelastet ist (OLG Hamm NZV 95, 498; VRS 98, 381 [für Verstoß gegen § 24a StVG]). Außer Betracht bleiben alle diejenigen Folgen, die typischerweise mit einem Fahrverbot verbunden sind.

bleiben alle diejenigen Folgen, die typischerweise mit einem Fahrverbot verbunden sind. Diese Härten sind nämlich zumutbar und müssen von dem Einzelnen hingenommen werden, da sie alle Kfz-Führer in gleicher Weise treffen und als Folge des Fahrverbotes für alle vorhersehbar und kalkulierbar sind (BGHSt 38, 125, 137 = NZV 92, 117, 120; NZV 92, 286, 288).

Die Rspr. hat z.B. folgende Nachteile/Unannehmlichkeiten als zumutbar angesehen:

der durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehende Zeitverlust (allg. Meinung; s. u.a. OLG Düsseldorf NZV 96, 119; OLG Frankfurt NZV 94, 77 [für Wochenendfahrer]);

der durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehende finanzielle Mehraufwand (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm DAR 95, 374; s. aber OLG Hamm MDR 98, 593 = VRS 95, 138);

wenn ein Betroffener wegen des Fahrverbotes für regelmäßige Arztbesuche auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist (OLG Hamm DAR 99, 325 = VRS 97, 69).

5. Welche Rolle spielen insbesondere berufliche Nachteile?

Berufliche nachteilige Folgen, die durch ein Fahrverbot entstehen, sind im Rahmen der Angemessenheit von Belang. Sie bleiben aber grundsätzlich ebenfalls außer Betracht. Auch sie sind nämlich für alle Kraftfahrzeugführer in gleicher Weise vorhersehbar.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung

führen würde. Dann wird von der Rechtsprechung eine unzumutbare Härte angenommen. Im Einzelnen ist dazu auf folgendes hinzuweisen:

5.1 Was ist bei abhängig Beschäftigten zu beachten?

Bei Betroffenen, die abhängig beschäftigt sind, wird eine unzumutbare Härte meist

angenommen, wenn wegen des Fahrverbotes der Verlust des Arbeitsplatzes droht (allg. Meinung, u.a. OLG Hamm NZV 96, 118; OLG Düsseldorf NZV 92, 373; OLG Celle NZV 96, 291). Das gilt aber nur, wenn die konkrete Gefahr der Kündigung gegeben ist. Die bloße Vermutung reicht nicht aus (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Das gilt entsprechend für den Verlust des erst für die Zukunft zugesagten Arbeitsplatzes (OLG Hamm DAR 96, 325).

Praxishinweis: Bei der Verteidigung von abhängig Beschäftigten muss der Verteidiger folgendes beachten:

Der Verteidiger muss bereits beim AG konkret vortragen, warum bei einem Fahrverbot der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Denn nur dann ist der Amtsrichter verpflichtet, sich mit dem entsprechenden Vortrag auseinander zu setzen. Fehlen entsprechende Anhaltspunkte bzw. ist dazu nicht vorgetragen worden, muss das AG keine besondere Begründung für die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbotes angeben. Dieses wird durch die Regelwirkung des § 2 BKatV indiziert (BGHSt 38, 125, 136 = NZV 92, 117, 119; 38, 231, 236 = NZV 92, 286, 288).

Es empfiehlt sich, eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die bei Verhängung eines Fahrverbotes drohende Kündigung vorzulegen oder den Zeugenbeweis anzubieten. Aus der Bescheinigung bzw. der Zeugenaussagen muss sich ergeben, dass die Kündigung konkret droht. Nicht ausreichend ist etwa eine bloß "deutliche Einschränkung des beruflichen Fortkommens" (OLG Hamm DAR 95, 374 = VRS 90, 146) oder, dass der Betroffene "die Fahrerlaubnis aus geschäftlichen Gründen dringend benötigt" (OLG Hamm VRS 90, 210).

Bei größeren Unternehmen besteht häufig die Möglichkeit, den Betroffenen für die Dauer des Fahrverbotes im Innendienst zu beschäftigen. Es muss ggf. vorgetragen werden, warum das beim Betroffenen gerade nicht der Fall ist.

Vorgetragen werden muss auch, warum der Betroffene den Arbeitsplatzverlust nicht dadurch abwenden kann, dass er während der Vollstreckung des Fahrverbotes Urlaub nimmt (OLG Hamm NZV 1996, 118; OLG Düsseldorf DAR 96, 65), z.B. "Resturlaub reicht nicht mehr aus". Das gilt besonders nach Einführung des § 25 Abs. 2a StVG, der gerade geschaffen worden ist, um die wirtschaftlichen Nachteile durch ein Fahrverbot zu vermindern, indem der Betroffene innerhalb von vier Monaten den Vollstreckungsbeginn bestimmen kann (dazu OLG Hamm DAR 99, 84 = VRS 96, 231 = NZV 99, 214).

Der Verteidiger sollte in diesem Zusammenhang prüfen, ob der Betroffene überhaupt (noch) über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2a StVG auch "an einem Stück" nehmen kann (OLG Hamm VRS 97, 272 = NZV 00, 96). Hierbei ist ggf. auch vorzutragen, warum sich der Betroffene mit seiner Urlaubsplanung nicht rechtzeitig auf das drohende Fahrverbot hat einstellen können (OLG Köln VRS 88, 392).

Die Amtsgerichte verweisen den Betroffenen häufig auch darauf, dass während der Dauer des Fahrverbotes ein Fahrer eingestellt werden könne. Das wird aber nur bei einem sehr hohen Einkommen des Betroffenen als wirtschaftlich sinnvoll anzusehen sein. Anderenfalls handelt es sich um eine wirtschaftlich sinnlose Maßnahme, die dem Betroffenen nicht wird zugemutet werden können (BayObLG NZV 91, 436).

Der Betroffene kann auch nicht darauf verwiesen werden, er hätte das Fahrverbot während der Zeit der Arbeitslosigkeit vollstrecken lassen können. Es kann ihm nicht angelastet werden, dass er gegen eine ihn belastende Entscheidung Rechtsmittel eingelegt hat. Das ist das Recht jedes Betroffenen (OLG Hamm 13.4.99, 1 Ss OWi 283/99, Abruf-Nr. 010736).

Allein die Eigenschaft als Taxifahrer/Berufskraftfahrer genügt nicht, um bei einem drohenden Fahrverbot aus beruflichen Gründen eine unzumutbare Härte anzunehmen. Das gilt besonders, wenn bereits Vorbelastungen vorliegen (OLG Hamm NZV 95, 498 = VRS 90, 213). Bei einem unbelasteten Taxifahrer/Berufskraftfahrer kann aber, wenn eine Existenzvernichtung droht, das Absehen vom Fahrverbot in Betracht kommen (OLG Hamm NZV 95, 366; 96, 77; OLG Köln NZV 94, 161).

5.2 Was ist bei Selbstständigen zu beachten?

Bei Freiberuflern und anderen Selbstständigen ist von einem Fahrverbot abzusehen, wenn durch die Verhängung eine ernsthafte Gefahr für den Fortbestand des Betriebes begründet würde (vgl. z.B. OLG Frankfurt NStZ-RR 00, 312). Dies ist insbesondere bei Kleinbetrieben der Fall, wenn der Betriebsinhaber dort selbst tätig und z.B. selbst als Fahrer auf die Fahrzeugbenutzung angewiesen ist und er keinen Angestellten hat, der den Fahrdienst übernehmen könnte (siehe die Rspr.-Übersicht auf Seite 108 f.).

Praxishinweis: Bei Selbstständigen muss der Verteidiger konkret vortragen, warum die Gefahr für den Betrieb nicht mit zumutbaren anderen Maßnahmen abgewendet werden kann, also, dass der Betrieb sich die Einstellung eines Fahrers für die Dauer der Vollstreckung des Fahrverbotes nicht leisten kann (OLG Dresden DAR 95, 498; OLG Braunschweig zfs 96, 194). Das gilt besonders bei Freiberuflern, wie Zahnärzten und Rechtsanwälten (vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ-RR 96, 22; OLG Hamm NZV 96, 247, OLG Karlsruhe NZV 96, 38). Gerade bei ihnen wird nämlich die Einstellung eines Fahrers häufig in Betracht kommen. Auch werden sich bei Rechtsanwälten die Schwierigkeiten durch das Fahrverbot i.d.R. durch andere Maßnahmen abwenden lassen, indem nämlich z.B. die Mandanten in die Praxis bestellt werden.

5.3 Einzelfälle zum Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen

Die Kasuistik zum Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen ist uferlos und letztlich unüberschaubar. Dennoch sollen einige Einzelfälle aus der Rechtsprechung der letzten Jahre zusammengestellt werden. Diese Zusammenstellung hat aber lediglich

Beispielscharakter und kann wegen der Vielzahl der veröffentlichten Entscheidungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Sachverhalt

Entscheidung "Absehen... "

Fundstelle

Arbeit in Wechselschicht, Entfernung zum Arbeitsplatz 25 km, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen

bejaht

OLG Dresden DAR 98, 401

selbstständiger Taxiunternehmer mit nur einem von ihm selbst gefahrenen Wagen

bejaht

OLG Oldenburg NZV 95, 405; BayObLG zfs 98, 35 (34 Jahre lang Taxifahrer)

Taxiunternehmer mit vier Fahrzeugen; Einstellung eines Aushilfsfahrers möglich

verneint

OLG Düsseldorf DAR 97, 282 = NZV 97, 492

Einzelrechtsanwalt

bejaht

AG Karlsruhe zfs 97, 76

Baufirma mit zwei Mitarbeitern und zwei Lkw’s, der Betroffene muss selbst fahren

möglich

OLG Hamm DAR 99, 178 = NZV 99, 301

Kleinunternehmer/Servicetechniker, der das einzige Fahrzeug seines Betriebes selbst steuert

bejaht

OLG Braunschweig zfs 96, 194

Kurierdienst-Jungunternehmer

bejaht

OLG Oldenburg zfs 95, 34

selbstständiger Unternehmer; eigene Import-Fa.

verneint

OLG Hamm DAR 96, 388

Diplomingenieur, der als Geschäftsführer einer Firma geschäftlich viel mit dem Kfz unterwegs ist

möglich

OLG Zweibrücken zfs 96, 273 (AG-Urteil mangels ausreichender Feststellun-gen aufgehoben)

Betroffener ist im Betrieb seiner Ehefrau der einzige kompetente Mitarbeiter im Arbeitsbereich mit erheblicher Reisetätigkeit; Ehefrau kann keinen Ersatzfahrer bezahlen, kein Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel möglich

möglich

OLG Hamm 9.5.00, 3 Ss OWi 115/00, Abruf-Nr. 001133

Betroffener kann auf Grund seiner Alters und sei-ner freiberuflichen Bindung an ein Unternehmen nur schwer einen neuen Arbeitsplatz finden

bejaht

OLG Hamm zfs 96, 316

Geschäftsführer eines großen Industriebetriebes; mehrere Zweigstellen in d. neuen Bundesländern

bejaht

AG Stadtroda zfs 99, 173

Leitender Angestellter; soll weitere Betriebe aufbauen. Mithilfe von Familienangehörigen und Einstellung eines Fahrers nicht möglich

bejaht

AG Gütersloh zfs 97, 154

Leitender Angestellter mit umfangreichen Reiseverpflichtungen; Firma ist auf den unbeding-ten Einsatz aller Mitarbeiter angewiesen, um einen Konkurs abzuwenden

bejaht

AG Stuttgart zfs 97, 314

Unternehmer mit Betrieb in wirtschaftlicher Krise; häufige, kurzfristige Anwesenheit in den Zweigniederlassungen erforderlich

bejaht

OLG Stuttgart DAR 97, 31


Sachverhalt

Entscheidung "Absehen..."

Fundstelle

selbstständiger Gerüstbauer; anderer Fahrer kann nicht eingesetzt werden

bejaht

AG Hann.Münden zfs 98, 36

selbstständiger Verleger; nur zwei festangestellte Innendienstler; große Außendienst-Fahrleistung

bejaht

AG Königswusterhausen zfs 01, 39

selbstständiger "Airbrusher" ohne ständige Hilfskräfte

bejaht

AG Fürstenwalde/Spree zfs 00, 228

selbstständiger Küchen- und Montagetechniker ohne Angestellte

bejaht

AG Usingen zfs 00, 227

Tierarzt

bejaht

AG Osnabrück DAR 01, 138, Erhöhung der Geld-buße

Arzt/Internist, der in seiner Praxis 2 Halbtagskräfte und eine Auszubildende beschäftigt

verneint

OLG Hamm DAR 96, 388 (Einstellung eines Fahrers möglich)

ärztlicher Leiter einer Tumorklinik, der 24 Stun-den am Tag rufbereit sein muss; Entfernung zw. Klinik und Wohnung 26 km, Erreichen der Klinik mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwierig

möglich

AG Potsdam DAR 01, 232 gegen Erhöhung der Geldbuße auf
1.000 DM

Geschäftsführer wirtschaftlich angeschlagener Firma; erhebliche Fahrleistungen im Außendienst, Einstellung von 2 Fahrern erforderlich

bejaht

AG Nauen DAR 00, 422

Inhaber und Geschäftsführer eines großen Betriebes; verfügt allein über Sach- und Fachkenntnisse bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

bejaht

AG Oranienburg DAR 00, 422

6. Welche Rolle spielen körperlichen Behinderungen und Krankheiten?

Bei körperlich Behinderten und Kranken, die wegen ihrer Behinderung in stärkerer Weise auf die Nutzung ihres Pkw’s angewiesen sind, kommt es für die Frage des Absehens vom Fahrverbot auf die Schwere der Behinderung und deren Auswirkungen beim Betroffenen sowie auf den Grad seiner Abhängigkeit vom Fahrzeug an.

Sachverhalt

Entscheidung
"Fahrverbot..."

Fundstelle

querschnittgelähmter Ersttäter

bejaht

AG Hof NZV 98, 388

alleinstehender querschnittgelähmter Rollstuhlfahrer muss alle Besorgungen des täglichen Lebens mit dem Kfz machen

bejaht

OLG Frankfurt NZV 95, 366

schwere Gehbehinderung

verneint

OLG Frankfurt NZV 94, 286; OLG Hamm DAR 99, 325

Pflege und Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger ist ggf. erheblich gefährdet

bejaht

OLG Hamm DAR 96, 387; NZV 97, 281

Betroffene muss nach einer Herzoperation regelmäßig ein- bis drei mal/Woche zur Behandlung in die Uni-Klinik fahren

bejaht

AG Meldorf zfs 00, 366; s. aber OLG Hamm DAR 99, 325 = VRS 97, 69


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