Aktenzeichen: 2 Ws 191/09 OLG Hamm |
Leitsatz: Die Auswechslung eines bereits beigeordneten Pflichtverteidigers kommt nicht schon dann in Betracht, wenn die angeklagte Person dies wünscht. Der Vorwurf einer angeklagten Person, eine Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger habe sich als schwierig bis unmöglich gestaltet, stellt keine substantiierte Darlegung der Störung des Vertrauensverhältnisses dar, die eine Entpflichtung des bisherigen und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers rechtfertigt. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Entpflichtung; beigeordneter Verteidiger; Wunsch des Angeklagten |
Normen: StPO 143 |
Beschluss: Strafsache gegen pp. wegen Vergewaltigung, (hier: Beschwerde des Beschuldigten gegen die Zurückweisung des Entpflichtungsantrags und des neuerlichen Beiordnungsantrags). Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 30. Juni 2009 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 29. Juni 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 07. 2009 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Hagen wirft dem Angeklagten mit ihrer Anklageschrift vom 30. Januar 2009 100 Js 227/07 eine Vergewaltigung unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs (Gaspistole) vor. Er soll seine ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin P., mit der zu zuvor etwa zehn Jahre liiert war, am 28. April 2007 in Iserlohn unter Vorhalt seiner Gaspistole gezwungen haben, ihm in seine Wohnung zu folgen, sich dort auszuziehen, den Oralverkehr bis zum Samenerguss an ihm auszuführen und sich anschließend selbst vor ihm zu befriedigen, wobei er der Geschädigten mitgeteilt haben soll, dabei Fotos von ihr aufzunehmen. Bereits während des Ermittlungsverfahrens hatte sich Rechtsanwalt K. in Unna unter dem 04. Mai 2007 zu den Akten gemeldet, unter Vorlage einer eigenhändig von dem Angeklagten unterschriebenen Strafprozessvollmacht vom selben Tage die Verteidigung des Angeklagten angezeigt und um Akteneinsicht ersucht, die gewährt wurde. Im ersten Hauptverhandlungstermin vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen, die am 02. Juni 2009 stattfand, wurde Rechtsanwalt K. dem Angeklagten auf Antrag des Verteidigers hin als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Hauptverhandlung wurde nach Unterbrechung am 03. Juni 2009 fortgesetzt. Zu diesem Termin erschien der Angeklagte nicht, da er mit Herzbeschwerden ins Katholische Krankenhaus in Unna eingeliefert worden war. Ausweislich des noch nicht fertig gestellten Protokolls vom 03. Juni 2006 erklärte der Pflichtverteidiger, er entbinde die Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht. Durch Beschluss der Strafkammer vom 07. Juni 2009 wurde die amtsärztliche Untersuchung des Angeklagten zu seiner Verhandlungsfähigkeit angeordnet. Dieses wurde unter dem 12. Juni 2009 erstellt. Danach besteht bei dem Angeklagten eine Drei-Gefäßkoronare-Herzerkrankung mit Angina-pectoris-Anfällen, die ein solches Maß erreicht hat, dass schwerwiegende Dauerschäden durch die Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden können und der Sachverständige daher eine Verhandlungsführung mit einstündigen Verhandlungsintervallen mit jeweils viertelstündlichen Pausen für notwendig erachtet. Zum Fortsetzungstermin am 15. Juni 2009 erschien der Angeklagte zunächst nicht. Nach eindringlichem wohl telefonischen Tätigwerden seines Pflichtverteidigers K. erschien er sodann mit einstündiger Verspätung. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ die Strafkammer angesichts des Verhaltens des Angeklagten unter dem 17. Juni 2009 sodann einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl gegen den Angeklagten, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Durch Schriftsatz vom 24. Juni 2009 meldete sich sodann Rechtsanwalt B. aus Menden unter Vorlage einer vom Angeklagten unterschriebenen Strafprozessvollmacht zu den Akten. Er beantragte im Namen des Angeklagten die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers und seine eigene Beiordnung, für deren Fall er das Wahlmandat niederlegen werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem bisherigen Pflichtverteidiger sei gestört, da dieser dem Angeklagten einen Freispruch zugesichert und es Probleme mit der Terminsvereinbarung gegeben habe, die teilweise unmöglich gewesen sei. Zudem habe der Angeklagte vergeblich darauf gedrungen, dass eine schriftliche Gebührenvereinbarung abgeschlossen werde. Ergänzend hat der Angeklagte durch Schriftsatz des Rechtsanwalt B. vom 25. Juni 2009 zur Begründung vorgebracht, der Pflichtverteidiger K. sei nicht zur Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung im Termin am 03 Juni 2009 bevollmächtigt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die anwaltlichen Schriftsätze des Rechtsanwalts B. vom 24. und 25. Juni 2009 Bezug genommen. Durch Schriftsatz vom 25. Juni 2009 hat Rechtsanwalt K. sich zu den Anträgen des Angeklagten geäußert. Er hat sämtliche Vorwürfe mit näheren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, von sich gewiesen und unter anderem wörtlich ausgeführt: Die Behauptung des Angeklagten, die Kontaktaufnahme mit mir habe sich schwierig bis unmöglich gestaltet, empfinde ich vorsichtig ausgedrückt als Unverschämtheit. Weiter heißt es in dem Schreiben: Eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit im Rahmen des weiteren Prozessverlaufs kommt nach meinem Dafürhalten nicht in Betracht. Nach alledem schließe ich mich dem Antrag auf Widerruf meiner Pflichtverteidigerbeiordnung hiermit ausdrücklich an und bitte das Gericht darum, mich insoweit möglichst kurzfristig zu unterrichten. Die Vorsitzende der Strafkammer hat nach telefonischer Kontaktaufnahme zum Kanzleisekretariat des Pflichtverteidigers K. durch Beschluss vom 29. Juni 2009 den Antrag auf Entpflichtung des bisherigen Verteidigers und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers mit ausführlicher und zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zu dem Vorwurf der nicht autorisierten Schweigepflichtentbindungserklärung hat die Vorsitzende ausgeführt: Der Vortrag des Angeklagten, RA K. habe die Ärzte von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden, ohne Rücksprache mit dem Angeklagten zu halten, geht in der Sache bereits fehl. Vielmehr hat der Angeklagte zu Gericht mitteilen lassen, er könne den Verhandlungstermin am 03.06.2009 nicht wahrnehmen, da er sich im Kath. Krankenhaus in Unna befinde. Insoweit hat die Vorsitzende im Termin erklärt, dass soweit sich der Angeklagte auf diese Entschuldigung, zum Prozess nicht erscheinen zu müssen, berufe, davon ausgegangen werden kann, dass eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorliege, soweit es um die Dauer des Aufenthaltes und dessen Auswirkungen auf den Prozess gehe (vgl. hierzu KK Senge, § 53 Rn. 50). Insoweit hat Herr RA K. lediglich Zustimmung zu dieser Rechtsfrage erklärt, dass er eine im Übrigen unwirksame (vgl. Meyer-Goßner, § 53a StPO, Rn. 48) Vertretererklärung abgeben wollte, kann nicht angenommen werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde, die er mit anwaltlichem Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 30. Juni 2009 erhoben hat. Zur Begründung wird unter erneuter Darlegung angeblicher Terminschwierigkeiten im Wesentlichen angeführt, der Angeklagte müsse angesichts des Inhalts der anwaltlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts K. vom 25. Juni 2009 und des Telefonats mit dem Kanzleisekretariat zukünftig stets fürchten, dass dem Gericht gegenüber Interna des Mandatsverhältnisses preisgegeben würden. Da zudem Rechtsanwalt K. sich dem Antrag auf Widerruf seiner Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich angeschlossen habe, komme eine vertrauensvolle weitere Zusammenarbeit nicht mehr in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 30. Juni 2009 Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat unter dem 13. Juli 2009 Stellung genommen und beantragt wie beschlossen. II. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag vom 13. Juli 2009 wie folgt begründet: Die gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte, nicht fristgebundene Beschwerde ist zulässig, in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet. Die Auswechslung eines bereits beigeordneten Pflichtverteidigers kommt nicht schon dann in Betracht, wenn der Angeklagte wie hier dies wünscht, sondern nur dann, wenn er im Einzelnen darlegt und glaubhaft macht oder sonst ersichtlich ist, dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegt (zu vgl. OLG Hamm, NStZ 1999, 531). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände muss beachtet werden, dass dem Angeklagten die Möglichkeit verwehrt bleiben muss, einen grundlosen und nicht gebotenen Verteidigerwechsel zu erzwingen. Anderenfalls hätte es der Angeklagte in der Hand, jederzeit unter Berufung auf sein fehlendes Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger einen Verteidigerwechsel herbeizuführen, um damit möglicherweise auch das Verfahren zu verzögern (zu vgl. BGH NStZ 1993, 600 ff.). Ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers ermessensfehlerfrei erfolgt, ist einem Antrag auf Entpflichtung des bisherigen und Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nur stattzugeben, wenn konkrete Umstände von Gewicht vorgetragen werden, die auch vom Standpunkt eines verständigen Beschuldigten aus die Unmöglichkeit der Begründung eines Vertrauensverhältnisses oder eine nachhaltige, nicht zu beseitigende Erschütterung eines zunächst bestehenden Vertrauensverhältnisses besorgen lassen, so dass zu befürchten ist, dass die Verteidigung objektiv nicht sachgerecht geführt werden kann (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2005 1 Ws 484/05 ). Im Entpflichtungsverfahren ist dabei der Maßstab für die zur Begründung des Entpflichtungsantrags vorgetragenen Gründe jedenfalls in den Fällen erheblich enger, in denen wie hier dem Angeklagten der von ihm ausgewählte Anwalt seines Vertrauens beigeordnet worden ist (zu vgl. Senatsbeschluss vom 19.01.2006 2 Ws 296/05 NJW 2006, 2502 ff.m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze geben die von dem Angeklagten vorgetragenen Umstände aus den in dem angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keinen Anlass, dem von ihm ursprünglich ausgewählten Rechtsanwalt K. mit Misstrauen zu begegnen. Insbesondere der Vorwurf, eine Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger habe sich als schwierig bis unmöglich gestaltet, stellt keine substantiierte Darlegung der Störung des Vertrauensverhältnisses dar, zumal der Angeklagte in der Beschwerdebegründung bereits von seiner ursprünglichen Darstellung abgewichen ist und nunmehr einräumt, es hätten 2-3 Gesprächstermine sowie 2 Gespräche in Menden stattgefunden. Augenscheinlich kann er die genaue Anzahl der Gesprächstermine überhaupt nicht angeben. Entgegen der Beschwerdebegründung gibt auch der Inhalt des Schriftsatzes des Rechtsanwaltes K. vom 25.06.2009 (Bl. 242 244 d.A.) keinen Anlass, die Pflichtverteidigerbestellung aufzuheben. Der Inhalt des Schriftsatzes verhält sich vielmehr lediglich über die Punkte, die der Angeklagte selbst in seinem Antrag auf Entpflichtung aufgeworfen hat. Die Einholung einer Stellungnahme des bisherigen Verteidigers war zur Beurteilung des Antrages des Angeklagten erforderlich. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte nunmehr aufgrund dieser Stellungnahme zu von ihm selbst angeführten Umständen befürchtet, sein Verteidiger werde zukünftig Interna offenbaren. Auch in der Bezeichnung des Verhaltens des Angeklagten als unverschämt durch seinen Verteidiger kann noch keine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses gesehen werden. Da die Erklärung des Anwaltes, das Vertrauensverhältnis sei entfallen, für sich allein keine Verpflichtung des Vorsitzenden, von seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger abzusehen, begründet (zu vgl. BGH NStZ 1993, 600 ff.), ist auch die Erklärung des bisherigen Verteidigers, er sehe das Vertrauensverhältnis als gestört an, nicht geeignet, seine Abberufung zu rechtfertigen. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes B. als Wahlverteidiger rechtfertigt eine abweichende Entscheidung ebenfalls nicht. Zwar führt gem. § 143 StPO die Bestellung eines Wahlverteidigers grundsätzlich dazu, dass die Pflichtverteidigerbestellung zurückzunehmen ist. Dies gilt aber nicht, wenn ein unabwendbares Bedürfnis besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen. Ein solches Bedürfnis besteht dann, wenn die Beauftragung nur geschieht, um die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erzwingen und zu erreichen, dass der Wahlverteidiger an dessen Stelle Pflichtverteidiger wird (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2005 1 Ws 484/05 ). So liegt es hier. Der neue Verteidiger hat bereits bei seiner Meldung zur Akte unter Berufung auf das Wahlmandat den Antrag auf Beiordnung gestellt, so dass die Übernahme des Wahlmandats offensichtlich nur dem Zweck diente, den bisherigen Verteidiger zu verdrängen. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Der Senat hat wie auch die weiteren Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm in der Vergangenheit bereits mehrfach zu der Frage der Entpflichtung des Pflichtverteidigers und Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers (Auswechselung des Pflichtverteidigers) Stellung genommen (vergleiche dazu zum Beispiel: Senatsbeschlüsse vom 31. März 2009 2 Ws 89/2009 ; vom 11. November 2008 2 Ws 342/08 ; vom 26. Januar 2006 2 Ws 30/06 ; vom 19. Januar 2006 2 Ws 296/05 = NJW 2006, 2502, 2503 f.; vom 23. Februar 2006 2 Ws 52/06 ; vom 13. Oktober 2000 2 Ws 367/00 ; vom 13. März 2000 2 Ws 69/00; vom 21. Juni 1999 2 Ws 1987/99; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2005 1 Ws 484/05 ; vom 10. Oktober 2002 1 Ws 235/02 ; Beschluss vom 05. Juni 2001 5 Ws 236/01 ). Nach dieser ständigen Rechtsprechung, die auch derjenigen anderer Oberlandesgerichte entspricht und die vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (vergleiche zum Beispiel: BGH, StV 1993, 564, 566 = BGHSt 39, 310 317; NStZ 2004, 632 f.; OLG Stuttgart, StV 2002, 473 f.; OLG Nürnberg, StV 1995, 287, 289; OLG Frankfurt, StV 1985, 450 und NStZ-RR 1997, 77; OLG Köln, StraFo 1995, 118 f.; OLG Frankfurt, NJW 1972, 1964 f.), kommen die Entpflichtung des Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht, der vorliegend nicht ersichtlich ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat. Soweit in dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ausgeführt wird, der Pflichtverteidiger habe lediglich eine von der Vorsitzenden mitgeteilte Rechtsauffassung geteilt, ergibt sich auch aus dem in den Akten befindlichen Protokoll vom 03. Juni 2009 nichts anderes. Denn Beweiskraft nach § 274 StPO kann erst ein gemäß § 271 Abs. 1 StPO ordnungsgemäß erstelltes, das heißt mit den Unterschriften des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehenes Protokoll entfalten (Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 274 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend ist das Protokoll indes noch nicht fertig gestellt, sondern es handelt sich lediglich um einen Entwurf. Bei Fertigstellung des Protokolls wird die Vorsitzende indes auf eine entsprechende Klarstellung hinzuwirken haben. |
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