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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 233/09 OLG Hamm

Leitsatz: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung ist die Beschwerde nach § 305 StPO i.d.R. ausgeschlossen. Zulässig ist sie ausnahmsweise dann, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig ist und dadurch eine selbstständige Beschwer eintritt.


Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Terminsverlegung; Ablehnung; Anfechtbarkeit; Ermessensentscheidung; Urlaub, Verlegungsgrund; Zeitpunkt der Buchung

Normen: StPO 305

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 14. August 2009 gegen die Verfügungen des Amtsgerichts Hagen vom 27. Juli 2009, 04. August und 12. August 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 09. 2009 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift folgendes ausgeführt:

„I.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.08.2009, eingegangen beim Amtsgericht Hagen am selben Tag (Bl. 91 d. A.), wendet sich der Betroffene gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Hagen vom 27.07.2009, durch die sein Antrag vom 23.07.2009, eingegangen beim Amtsgericht Hagen am 27.07.2009 (Bl. 61, 62 d. A.), den auf den 08.09.2009 anberaumten Hauptverhandlungstermin (Bl. 58 d. A.) auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, abgelehnt worden ist (Bl. 66 d. A.).

II.
Die Beschwerde ist bereits gem. § 305 Satz 1 StPO unstatthaft, da sie eine Entscheidung des erkennenden Gerichts betrifft, die der Urteilsfällung voraus geht, ohne dass einer der Ausnahmefälle des § 305 Satz 2 StPO vorliegt. Gegenstand der Beschwerde ist nämlich die Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers des Amtsgerichts Hagen.

Die Anberaumung der Termine für die Hauptverhandlung bzw. die Ablehnung der Aufhebung von Verhandlungsterminen ist eine Entscheidung, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht, ausschließlich der Vorbereitung der Urteilsfällung dient und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußert. Solche Entscheidungen sind aber gem. § 305 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen, um Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 305 Rdnr. 1 m. w. N.). Zwar wird die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (zu vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 213 Rdnr. 8 m. w. N.), nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Verfügung des Vorsitzenden jedoch unanfechtbar (zu vgl. Senatsbeschluss, SVR 2006, 388 -390 m.w.N.). Jedenfalls gilt dies für den vorliegenden Fall, dass mit der Beschwerde eine Verhinderung des Verteidigers an der Wahrnehmung des anberaumten Hauptverhandlungstermins geltend gemacht wird (zu vgl. OLG Hamm, StV 1990, 56-57). Dies folgt bereits aus der in § 228 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, wonach eine Verhinderung des Verteidigers einem Angeklagten kein Recht gibt, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, es sei denn, der Angeklagte wird im Falle der notwendigen Verteidigung nicht verteidigt. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Veranlassung, den Fall der Aussetzung der Hauptverhandlung anders zu behandeln, als den der zeitlich vorangehenden Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden, besteht nicht (zu vgl. Senatsbeschluss aaO).

Eine Entscheidung des Meinungsstreites kann aber dahinstehen, da auch der Auffassung, die eine Beschwerde in Ausnahmefällen, nämlich bei Ermessensfehlgebrauch für statthaft erachtet (zu vgl. Senatsbeschluss aaO; LG Görlitz, NStZ-RR 2006, 315; OLG Frankfurt, StV 1993, 6-7), die Beschwerde hier nicht begründet wäre. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch den Vorsitzenden ist nämlich nicht feststellbar. Zwar ist der anberaumte Hauptverhandlungstermin nicht mit dem Verteidiger abgesprochen worden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine Bußgeldsache handelt, die ohne allzu großen Verhandlungsaufwand entschieden werden kann. Der Verteidiger hatte bereits zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 03.04.2009 (Bl. 25, 26 d. A.) und mit Schriftsatz 09.04.2009 (Bl. 37, 38 d. A.) die Verlegung des Hauptverhandlungstermins vom 05.05.2009 und 02.06.2009 beantragt, der jeweils entsprochen worden ist (Bl. 35, 41 d. A.). Nachdem im Hauptverhandlungstermin vom 17.06.2009 der Betroffene nicht erschienen war und sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden ist, ist dem Betroffenen auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Hauptverhandlungstermins gewährt und neuer Hauptverhandlungstermin auf den 08.09.2009 festgesetzt worden (Bl. 58, 59 d. A.). Hieraus ergibt sich, dass das Gericht bereits in der Vergangenheit in ausreichender Weise dem Recht des Betroffenen Rechnung getragen hat, sich des Beistandes eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen.“

Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.



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