Aktenzeichen: 2 Ss 247/09 OLG Hamm |
Leitsatz: Für die Annahme besonderer Umstände, die auch die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ermöglichen (§ 56 Abs. 2 StGB) , reichen die Gründe, die bereits zu einer Strafmilderung geführt haben, nicht aus. Es müssen auch erhebliche einschlägige Vorstrafen des Angeklagten sowie dessen Bewährungsversagen neben den in Betracht kommenden Milderungsgründen berücksichtigt werden. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Revision |
Stichworte: Strafaussetzung, Bewährung, besondere Umstände |
Normen: StGB |
Beschluss: URTEIL Strafsache wegen Steuerhinterziehung u.a. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bochum gegen das Urteil der 15. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19. Dezember 2008 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Hauptverhandlung am 16. September 2009, an der teilgenommen haben Staatsanwältin für Recht erkannt: Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den dazugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Bochum hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. Dezember 2007 wegen Steuerhinterziehung in 23 Fällen, räuberischer Erpressung, Erpressung in 2 Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Betruges und wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. Januar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Angeklagte im betreffenden Tatzeitraum von Mai 2002 bis 2006 faktischer Geschäftsführer der GmbH. Neben der formellen Geschäftsführerin, seiner damaligen Lebensgefährtin M., war er verpflichtet, zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten die notwendigen Steuererklärungen abzugeben. Dies tat er jedoch nicht. Für die Jahre 2001 und 2002 gab er keine Umsatzsteuererklärungen ab. Für die Monate Januar bis Juli 2003 gab er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Für die Monate Juni 2002 bis Juli 2003 reichte er darüber hinaus unrichtige Lohnsteueranmeldungen ein. Geschäftszweck der von dem Angeklagten als faktischer Geschäftsführer betriebenen GmbH war u.a. auch die Durchführung von Umzügen. Bei der Durchführung derartiger Umzüge kam es zu den Erpressungen bzw. in einem Fall auch zu einer räuberischen Erpressung und zu einem Betrug. Dabei ging der Angeklagte so vor, dass er am Umzugstag vor vollständiger Entladung der Möbel einen höheren als den vereinbarten Preis verlangte. Dem Zeugen H. drohte der Angeklagte u.a. auch damit, dass er ihm die Fresse grün und blau polieren werde. Er habe gute Bekannte im Knast in Werl; er sei Boxer gewesen und könne jeden umhauen. Auch gegenüber den Zeugen H. und T. kam es zu Erpressungen bei der Durchführung derer Umzüge jedoch ohne Drohungen. Wegen Betruges hat der Angeklagte sich strafbar gemacht, da er der Zeugin K., welche Umzugskartons nach einem Umzug zurückbrachte, die vereinbarte Kaution in Höhe von 250,00 nicht zurückzahlte. Die Körperverletzung beging er zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin M. Gegen das Urteil des Amtsgerichts erweitertes Schöffengericht Bochum hat der Angeklagte Berufung eingelegt und diese auf das Strafmaß beschränkt. Die 15. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum hat mit Urteil vom 19. Dezember 2008 auf die Berufung des Angeklagten das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert: Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. Januar 2007 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Berufungskammer hat folgende ergänzende bzw. hinsichtlich der Vorstrafen wiederholende Feststellungen getroffen: Der heute 41 Jahre alte Angeklagte erlangte den Realschulabschluss. Im Anschluss daran begann er eine Ausbildung zum Bergmechaniker. Diese Ausbildung brach er nach zwei Jahren ab, da sie sich mit seiner sportlichen Karriere nur schlecht vereinbaren ließ. Der Angeklagte war in der Zeit von 1985 bis 1993 als Boxer aktiv und boxte in der Bundesliga. Über seinen Boxverein wurde ihm eine Ausbildung als Tischler vermittelt. Die Tischlerlehre schloss er im Jahr 1991 ab. Nach Abschluss der Lehre war er etwa ein Jahr lang als Kundendienstmonteur tätig. Sodann machte er sich erstmals selbständig und war im Bereich Montage von Büromöbeln und Küchen tätig. Im Jahr 1996 gründete er die Firma GmbH mit Sitz in Herten. Gegenstand dieses Unternehmens war der Vertrieb und die Montage von Einbauküchen, später auch die Durchführung von Umzügen aller Art. Das Stammkapital brachte der Angeklagte, der zunächst Geschäftsführer der Firma war, aus seinen Einnahmen als Boxer auf. Im September 1998 übernahm seine damalige Lebensgefährtin, die frühere Mitangeklagte M., formal die Geschäftsführung. Der Angeklagte war seit etwa 1990/1991 mit der früheren Mitangeklagten M. zusammen. Aus der Verbindung sind drei inzwischen 5, 9 und 13 Jahre alte Kinder hervorgegangen. Die Beziehung war zeitweise von erheblichen Problemen geprägt. Vor Geburt des ersten Kindes kam es bereits zu einer zeitweisen Trennung. Zuletzt wurde die Lebenspartnerschaft im Wesentlichen noch aufgrund der gemeinsamen Kinder aufrechterhalten. Auslöser für die Beziehungsprobleme waren zumindest teilweise auch unterschiedliche Auffassungen in den geschäftlichen Angelegenheiten der GmbH. Im März 2008 hat sich der Angeklagte endgültig von der früheren Mitangeklagten M.getrennt. M.wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 08.10.2007 rechtskräftig wegen Straftaten im Zusammenhang mit der GmbH zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte pflegt auch nach der Trennung guten Kontakt zu seinen drei Kindern, die bei der Kindesmutter leben. Der Angeklagte zahlt monatlich Unterhalt an seine Kinder in Höhe von insgesamt 735,00 . Seit September 2008 lebt der Angeklagte in einer neuen Beziehung zu einer Frau, die er bereits seit 15 Jahren kennt. Die Frau hat ein 7-jähriges Kind. Beide leben derzeit noch in getrennten Wohnungen. Die Gründung eines gemeinsamen Haushaltes ist beabsichtigt. Ab Januar 2007 war der Angeklagte arbeitslos gemeldet und hat Arbeitslosengeld in Höhe von 1 200,00 monatlich bezogen. Im September 2007 hat er erneut ein Gewerbe im Bereich Montage von Baufertigteilen und Küchen angemeldet, welches er als Einzelkaufmann betreibt. Hierfür wurde ihm ein Existenzgründungszuschuss in Höhe von etwa 1 300,00 monatlich gewährt. Der Angeklagte verfügt über einen 7,5 t Lkw, Mercedes 814. Er konnte mit dieser Geschäftstätigkeit wieder einigen Umsatz erzielen, wobei die Geschäftstätigkeit aufgrund der Haftverbüßung des Angeklagten ab Mai 2008 unterbrochen wurde. Der Angeklagte konnte die Firma dennoch halten. Die Buchführung der Firma wird nunmehr durch einen Steuerberater erledigt. Nachdem der Angeklagte zuletzt mit seinem Unternehmen einige Privatumzüge absolviert hatte, ist er nunmehr nach seiner Haftentlassung bestrebt, mehr Umsatz mit seiner geschäftlichen Tätigkeit zu erzielen. Insoweit hat er nunmehr einen Dauerauftrag als Subunternehmer erhalten. Zur Erledigung dieses Dauerauftrages ist beabsichtigt, einen zweiten Lkw anzuschaffen. Nach Angaben des Angeklagten habe er diesen Auftrag mit dem Steuerberater durchgerechnet, wobei ein Nettogewinn aus dieser Tätigkeit von etwa 2 800,00 monatlich zu erwarten sei. Der Angeklagte hat Schulden in einer Größenordnung von etwa 15 000 bis 20 000,00 . Nach Angaben des Angeklagten laufe die Schuldenregulierung. Er habe sich jeweils mit den Gläubigern geeinigt. Wegen Steuerschulden sei er bislang noch nicht vom Finanzamt in Anspruch genommen worden; einen Haftungsbescheid habe er nicht erhalten. Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten: Am 21.02.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM. Am 13.10.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Unter dem 17.05.1995 wurde aus den beiden vorgenannten Geldstrafen eine Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 DM gebildet. Am 31.07.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Recklinghausen wegen gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung sowie wegen Sachbeschädigung, jeweils begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Am 07.09.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe schließlich mit Wirkung vom 07.09.2000 erlassen. Am 17.11.1998 verurteilte ihn das Landgericht Essen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 15.02.2002 erlassen. Am 23.04.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Gladbeck wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Am 22.11.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 150,00 DM. Am 29.01.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Recklinghausen wegen gemeinschaftlicher versuchter Nötigung im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung. Nachdem die Bewährungszeit zunächst verlängert worden war, wurde die Strafaussetzung mit Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 03.09.2007 rechtskräftig widerrufen, wobei die vom Angeklagten aufgrund der Bewährungsauflage geleisteten Zahlungen von 3 000,00 mit 100 Tagen auf die Strafe angerechnet worden sind. In der Zeit vom 26.05.2008 bis zum 13.11.2008 hat der Angeklagte 2/3 der Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 100 Tagen in der JVA Bielefeld-Senne verbüßt. Mit Beschluss vom 06.11.2008 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen zunächst von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde wurde unter dem 13.11.2008 zurückgenommen, so dass der Angeklagte an diesem Tag aus der Strafhaft entlassen worden ist. Am 05.12.2005 verurteilte das Amtsgericht Gelsenkirchen den Angeklagten darüber hinaus wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 . Die Geldstrafe ist inzwischen erledigt. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Recklinghausen den Angeklagten am 24.01.2007 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Bewährungszeit war zunächst bis zum 10.06.2010 festgesetzt. Mit Beschluss vom 06.11.2008 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld inzwischen die Bewährungszeit um 1 Jahr bis zum 10.06.2011 verlängert. Dieser gesamtstrafenfähigen Verurteilung durch das Amtsgericht Recklinghausen lagen folgende Feststellungen zugrunde: Der Zeuge K. war bei der Firma GmbH für zwei Monate etwa beschäftigt. Am 10.05.2006 erhielt er telefonisch durch die Zeugin M.seine fristlose Kündigung. Daraufhin begab er sich am 11.05.2006 zunächst zur Niederlassung der Firma GmbH an der Straße in Herten. Dort traf er jedoch wider erwarten den Angeklagten, mit dem er wegen seiner Arbeitspapiere und seines rückständigen Lohnes sprechen wollte, nicht an. Der Zeuge K. ging dabei davon aus, dass der faktische Geschäftsführer der Firma, bei der er angestellt gewesen war, der Angeklagte war, der zur damaligen Zeit noch mit der Zeugin M.und den drei gemeinsamen Kindern zusammen lebte. Durch den Zeugen S. wurde ihm mitgeteilt, dass der Angeklagte noch nicht auf dem Platz sei, daraufhin wurde der Zeuge K. sauer und erklärte, dass er jetzt entweder sein Geld wolle oder aufhören wolle. Anschließend begab sich der Zeuge K., in dessen Begleitung sich die Zeugin B. befand, zur gemeinsamen Wohnung des Angeklagten mit der Zeugin M.in Herten-Westerholt. Nachdem er dort gegen ca. 7.05 Uhr mehrfach vergeblich geklingelt hatte, ihm jedoch nicht geöffnet wurde, nahm er telefonisch Kontakt zur Zeugin M.auf, wobei er im Auto saß. Während der Zeuge K. noch im Auto saß, wobei die Fahrertür weit geöffnet war, stürzte plötzlich der Angeklagte auf ihn zu und schlug ihm mit der flachen Hand ins Gesicht, wobei der Zeuge verletzt wurde und später ärztliche Hilfe in Anspruch nahm. Es gelang dem Zeugen jedoch, die Tür zu schließen und weg zu fahren. Er erlitt eine noch bei der Anzeigenaufnahme um 7.45 Uhr erkennbare leichte Schwellung und Rötung in der rechten Gesichtshälfte. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer folgendes ausgeführt: Die Strafzumessung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde. 1. Für die Fälle der Steuerhinterziehung hat die Kammer jeweils den gemäß § 370 Abs. 1 AO eröffneten Strafrahmen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, zugrunde gelegt. Für die Fälle der Erpressung zum Nachteil Hentschel und Tordy war der gemäß § 253 Abs. 1 eröffnete Strafrahmen und für den Betrug zum Nachteil Kleine der gemäß § 263 Abs. 1 StGB eröffnete Strafrahmen anzuwenden, welche jeweils Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Für die Tat zum Nachteil M.war nach § 52 Abs. 2 S. 1 StGB der gemäß § 223 Abs. 1 StGB eröffnete Strafrahmen, der ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, zugrunde zu legen. Für den Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz war der nach § 6 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz eröffnete Strafrahmen anzuwenden, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Schließlich hat die Kammer für den Fall der räuberischen Erpressung den gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht. Entscheidend für das Vorliegen eines minderschweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle dieses Delikttyps in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände, die im Einzelfall im Rahmen der Strafhöhenbestimmung noch erörtert werden, rechtfertigen im vorliegenden Fall ein Abweichen vom Regelstrafrahmen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass sich der Angeklagte zu der Drohung mit körperlicher Gewalt zumindest auch durch einen heftigen Streit mit dem Zeugen Harder hat hinreißen lassen. 2. Bei der Strafhöhenbestimmung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Taten nunmehr im Zuge der Rechtsfolgenbeschränkung seiner Berufung umfassend eingeräumt hat. Dabei hat er Reue und Einsicht erkennen lassen und gezeigt, dass er nunmehr die Verantwortung für sein Tun übernehmen will. Strafmildernd fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte inzwischen erstmals Strafhaft verbüßt hat, was ihn offensichtlich stark beeindruckt hat. Zu seinen Gunsten war ferner in Rechnung zu stellen, dass die Taten inzwischen lange teilweise auch sehr lange zurückliegen und der Angeklagte aufgrund der langen Verfahrensdauer über einen beträchtlichen Zeitraum einem erheblichen Verfahrensdruck ausgesetzt war. Die Kammer hat des weiteren strafmildernd berücksichtigt, dass die verursachten Schäden eher im unteren Bereich anzusiedeln sind. Straferschwerend musste sich hingegen auswirken, dass der Angeklagte erheblich auch einschlägig vorbestraft ist. Dabei fiel insbesondere strafschärfend ins Gewicht, dass der Angeklagte die Taten während laufender Bewährungszeit begangen hat und sich damit als Bewährungsversager erwiesen hat. Strafschärfend war auch zu werten, dass sich das deliktische Verhalten des Angeklagten durch eine beträchtliche kriminelle Energie auszeichnet, was durch die Vielzahl der einzelnen Taten und durch die Verwirklichung unterschiedlichster Straftatbestände zum Ausdruck kommt. Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Verhängung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Umsatzsteuerhinterziehung 2001:Freiheitsstrafe von 1 Monat Umsatzsteuerhinterziehung 2002:Freiheitsstrafe von 3 Monaten 7 Taten der falschen Umsatzsteuervoranmeldungen:jeweils 1 Monat Freiheitsstrafe 14 Taten der falschen Lohnsteuervoranmeldungjeweils 1 Monat Freiheitsstrafe räuberische Erpressung zum Nachteil H.:Freiheitsstrafe von 1 Jahr Erpressung zum Nachteil T.:Freiheitsstrafe von 6 Monaten Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgsetz:Freiheitsstrafe von 1 Monat Tat zum Nachteil M., Erpressung zum Nachteil H. und Betrug zum Nachteil K.:jeweils Freiheitsstrafe von 3 Monaten Nach Gesamtabwägung aller Umstände erschien die Verhängung auch kurzzeitiger Freiheitsstrafen gemäß § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich, insbesondere im Hinblick auf die einschlägigen Vorbelastungen und das Bewährungsversagen des Angeklagten. Nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren als insgesamt tat- und schuldangemessene Strafe erkannt. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass teilweise zwischen den Taten ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang bestand. 3. Die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe konnte unter Zurückstellung von Bedenken noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere auch dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten im Hauptverhandlungstermin gewonnen hat, konnte von einer günstigen Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Der Angeklagte hat inzwischen erstmals Strafhaft verbüßt und zeigt sich hierdurch deutlich beeindruckt. Im Hinblick auf die hier abgeurteilten Straftaten zeigt sich der Angeklagte nunmehr einsichtig und ist bereit, seine Verantwortung hierfür zu übernehmen. Im Übrigen lebt der Angeklagte in gefestigten sozialen Verhältnissen. Nach der Trennung von seiner langjährigen Lebensgefährtin lebt er inzwischen in einer neuen Beziehung. Er ist gewillt, den guten Kontakt zu seinen Kindern aufrecht zu erhalten. In beruflicher Hinsicht versucht der Angeklagte mit seinem neu angemeldeten Gewerbe wirtschaftlich Fuß zu fassen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Schwelle für eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung bei dem Angeklagten angesichts der einschlägigen Vorstrafen und des Bewährungsversagens in der Vergangenheit hoch anzusetzen ist. Dennoch ist die Kammer der Auffassung, dass eine Strafaussetzung verantwortet werden kann. Neben der zwischenzeitlichen Strafverbüßung hat die Kammer dabei auch den Umstand Rechnung getragen, dass die abgeurteilten Taten inzwischen lange zurück liegen und der Angeklagte über einen beträchtlichen Zeitraum einem erheblichen Verfahrensdruck ausgesetzt war, was ihn offenbar ebenfalls deutlich beeindruckt hat. Nach allem hat die Kammer die Erwartung, dass sich der Angeklagte nunmehr bereits die Verurteilung hinreichend zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. In den oben dargestellten strafmildernden Gesichtspunkten insbesondere in der nunmehr erfolgten erstmaligen Haftverbüßung des Angeklagten sind zugleich besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu sehen, die auch bei der verhängten hohen Freiheitsstrafe die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bochum Revision eingelegt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Sachrüge insbesondere aus, dass die Erwägungen, mit der die Berufungskammer die Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten würden. Bei der Prognoseentscheidung gem. § 56 Abs. 1 StGB gehe die Kammer von falschen Voraussetzungen aus. Nach den tatsächlichen Feststellungen bezüglich der persönlichen Verhältnisse könne nicht von gefestigten sozialen Verhältnissen ausgegangen werden. Der Angeklagte habe sich im März 2008 von seiner früheren Lebensgefährtin, der ehemaligen Mitangeklagten M.getrennt. Vom 26. Mai 2008 bis 13.11.2008 habe er eine Freiheitsstrafe verbüßt. Erst im September 2008 sei er eine neue Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe bis heute nicht. Auch in beruflicher Hinsicht könne von gefestigten sozialen Verhältnissen nicht die Rede sein. Offenbar wolle der Angeklagte mit seinem seit Mai 2007 angemeldeten Gewerbe wieder als Umzugs- und Monteurunternehmer tätig werden. Diese als Subunternehmer geplante Tätigkeit sei in jeder Hinsicht besonders gefahrgeneigt. Auch habe die Berufungskammer keine Feststellungen zu dem erheblichen Verfahrensdruck über einen beträchtlichen Zeitraum gemacht. Die Dauer des Strafverfahrens habe im Wesentlichen darauf beruht, dass mehrere anhängige Einzelverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden seien. Dieser Umstand könne nicht zugunsten des Angeklagten gewertet werden. Die besonderen Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB habe die Berufungskammer nicht umfassend und ausreichend gewürdigt. Hierbei seien insbesondere auch die Vorverurteilungen und das Bewährungsversagen des Angeklagten zu berücksichtigen. Rechtsfehlerhaft sei auch, dass die Berufungskammer keine Erwägungen hinsichtlich des § 56 Abs. 3 StGB angestellt habe. In der Revisionshauptverhandlung hat der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen folgendes ergänzend vorgetragen: Sein Gewerbe habe er im Januar 2009 abgemeldet; seit diesem Zeitpunkt arbeite er als Küchenmonteur in der Firma seines Vaters. Sie würden vorwiegend für die Firma Ostermann arbeiten. Sein Verdienst betrage zwischen 1 500, und 2 000, . Unterhalt für seine Kinder zahle er seit Februar 2009 nicht mehr; dieser müsse jetzt zuerst neu betitelt werden. Seit Mai diesen Jahres lebe er mit seiner Lebensgefährtin in der Straße in Herten zusammen. Die Heirat sei für den 10. Oktober 2009 geplant. Seine Lebensgefährtin arbeite als Künstlerin und auch in der Firma seines Vaters. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft Bochum beigetreten und hat wie erkannt beantragt. Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, die Revision zu verwerfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Strafzumessung und auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in das tatrichterliche Ermessen falle und diese Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen sei; diese Grenze sei vorliegend nicht überschritten. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision der Staatsanwaltschaft Bochum hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die auf die erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung durch das Revisionsgericht von Amts wegen (vgl. BGHSt 27, 70, 72 ) deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Nachdem der Angeklagte die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts erweitertes Schöffengericht Bochum gem. § 318 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch und die Nebenfolgen beschränkt hatte, hat sich die Berufungskammer des Landgerichts Bochum zu Recht nur noch mit der Frage der Strafzumessung befasst. Die Berufungsbeschränkung ist wirksam erfolgt, da das amtsgerichtliche Urteil ausreichende Feststellungen zu der Tat und der Schuld enthält und somit eine zuverlässige Grundlage für die Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch bildet. 2. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat ihre Revision auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt und im Rahmen der Begründung eine weitere Beschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung vorgenommen. Die Revision kann auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden, wenn sich diese von der Strafzumessung trennen lässt (vgl. BGHSt 24, 164; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 318 Rdnr. 21a). Eine solche isolierte Anfechtung wäre nur dann unzulässig, wenn der Rechtsfehler die Bemessung der Strafhöhe und Aussetzungsfrage beeinflusst hat (vgl. BGH 2 StR 537/83; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 318 Rdnr. 96 m.w.N.), etwa wenn beides auf dem selben rechtlichen oder tatsächlichen Irrtum beruht (vgl. OLG Köln VRS 96, 35, 36). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wohl hingegen die Bewertung der Strafaussetzung zur Bewährung. Mithin ist die erklärte Beschränkung der Revision auf die Frage der Aussetzungsentscheidung wirksam. 3. Die von dem Landgericht gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ist rechtsfehlerhaft. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung besteht für das Tatgericht ein weiter Beurteilungsspielraum, den das Revisionsgericht zu beachten und die Entscheidung bis an die Grenze des noch Vertretbaren zu akzeptieren hat (vgl. BGH NStZ 1981, 61, 62; NStZ 2008, 276). Die Entscheidung weist nur dann einen revisiblen Rechtsfehler auf, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht seinen Beurteilungsspielraum aufgrund einer rechtsfehlerhaften Wertung der gesamten Umstände überschritten hat, oder wenn das angefochtene Urteil einen Erörterungsmangel aufweist. Die zur Bewährung der Strafaussetzung führenden Erwägungen sind außerdem rechtsfehlerhaft, wenn sie sich anhand der Urteilsfeststellungen nicht rechtfertigen lassen (vgl. BayOLG, NStZ-RR 2004, 42). Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes sind die Erwägungen der Berufungskammer zu dem Vorliegen der Voraussetzungen einer günstigen Sozialprognose gem. § 56 Abs. 1 StGB vertretbar. Das Landgericht stützt seine positive Sozialprognose des Angeklagten insbesondere auf dessen zwischenzeitlich erstmals verbüßte Strafhaft und auf sein derzeitiges Leben in gefestigten sozialen Verhältnissen. Diese Erwägungen lassen sich anhand der Urteilsfeststellungen zur Person des Angeklagten rechtfertigen. Eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse kann bereits dann angenommen werden, wenn sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, dass der Angeklagte sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht einen Neuanfang ins Auge gefasst und sich zumindest teilweise aus seinem bisherigen Umfeld gelöst hat. Eine grundlegende Neugestaltung seines Lebens ist dagegen nicht erforderlich. Bei dieser Bewertung können auch Umstände einbezogen werden, die derzeit noch nicht bestehen, aber wie der gemeinsame Haushalt mit der neuen Partnerin beabsichtigt sind (bzw nunmehr auch eingetreten sind). In dem der Angeklagte sich von seiner früheren Lebensgefährtin, die teilweise in die abgeurteilten Taten verwickelt war, getrennt und eine neue Partnerschaft aufgenommen hat, kann auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte in der alten Beziehung stets die treibende Kraft gewesen ist, durchaus von einer Stabilisierung seiner privaten Verhältnisse ausgegangen werden, zumal der Angeklagte den guten Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhält und seinen Unterhaltsverpflichtungen (kurze Zeit nach dem Urteil der Berufungskammer hingegen schon nicht mehr) nachkommt. Auch in beruflicher Hinsicht bejaht das Landgericht in vertretbarer Weise eine Stabilisierung. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte wieder selbständig (bzw nunmehr in der Firma seines Vaters) in seinem ursprünglich ausgeübten Gewerbe tätig ist, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, ihm die Festigung einer beruflichen Situation abzusprechen. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass für den Angeklagten eine äußerst erhöhte Gefahr besteht, in alte Verhaltensweisen zurückzufallen. Da die Urteilsgründe zudem erkennen lassen, dass sich das Landgericht mit den widerstreitenden Faktoren der einschlägigen erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und des Bewährungsbruchs bei seiner Prognoseentscheidung auseinandergesetzt hat, ist die Entscheidung zu dem Bejahen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB insofern nicht zu beanstanden. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die besonderen Umstände gem. § 56 Abs. 2 StGB angenommen hat, sind hingegen rechtsfehlerhaft. § 56 Abs. 2 StGB ist eine Ermessensvorschrift, nach der auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn neben einer günstigen Sozialprognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB besondere Umstände in der Tat und/oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafe wiederspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen als nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 371 ). Auch hier ist das Revisionsgericht aufgrund des tatrichterlichen Ermessensspielraums auf eine Vertretbarkeitsüberprüfung beschränkt (vgl. BGH NStZ 1984, 360). Das Tatgericht muss allerdings erkennen lassen, dass und anhand welcher Kriterien es eine erneute, über die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB hinausgehende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen und die Bedeutung dieser Ausnahmevorschrift nicht verkannt hat, um eine revisionsrechtliche Überprüfung seiner Erwägungen zu ermöglichen. Bei der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren besteht dabei ein deutlich erhöhtes Begründungserfordernis, da der Begründungsaufwand umso höher ist, je näher die verhängte Strafe an der höchstmöglichen Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nämlich an 2 Jahren, liegt (vgl. BGH NStZ 1987, 21). Bei dieser erneuten Gesamtabwägung aller wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bleibt es dem Landgericht unbenommen, Umstände, die es bereits für die Strafzumessung und/oder für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB herangezogen hat, sowie nach der Tat eingetretene Umstände, in seine Erwägung einzubeziehen (vgl. BGH NStZ 1981, 62). Auch Milderungsgründe, die einzeln betrachtet kein besonderes Gewicht haben, können durch eine Zusammenschau ein solches Gewicht erlangen, dass sie insgesamt als besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB qualifiziert werden können. In dem sich das Landgericht jedoch lediglich auf die Darlegung beschränkt, die bereits an anderer Stelle erörterten Milderungsgründe, insbesondere die zwischenzeitliche erstmalige Haftverbüßung des Angeklagten, seien zugleich als besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, die auch bei der hohen Freiheitsstrafe von 2 Jahren eine Strafaussetzung der Vollstreckung rechtfertigen, genügt es diesen hohen Begründungserfordernissen nicht. Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe es versäumt, die erheblichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie dessen Bewährungsversagen den herangezogenen Milderungsgründen gegenüberzustellen. Bei den Vorstrafen war auch zu berücksichtigen, dass eine im Jahr 1995 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zweimal verlängert, die mit Urteil vom 29. Januar 2002 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die mit Urteil vom 24. Januar 2007 bewilligte Bewährung ebenfalls verlängert werden musste. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte ein ehemaliger Bundesligaboxer ist, bei dem die abgeurteilten Gewaltdelikte umso schwerer wiegen, hätte als Umstand zu Lasten des Angeklagten in die Überlegungen einbezogen werden müssen. Der Aspekt der langen Verfahrensdauer konnte für den Angeklagten dagegen nicht strafmildernd herangezogen werden. Dieser Umstand kann sich zwar grundsätzlich strafmildernd auswirken, doch hat das Landgericht keine Feststellungen dahingehend getroffen, worauf die lange Verfahrensdauer beruht und inwiefern diese Verfahrensdauer für den Angeklagten belastend war. Zu Recht rügt die Revision außerdem, dass das Landgericht in seinen Urteilsgründen nicht auf die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB eingegangen ist. Der Tatrichter kann zwar in geeigneten Fällen auf eine Erörterung verzichten, wenn Anhaltspunkte, dass unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB eine Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen könnte, nicht gegeben sind. Eine ausdrückliche Erörterung ist aber dann unerlässlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt. So sind in der Regel ein hoher Schaden und eine erhebliche kriminelle Intensität ebenso Anlass zur Erörterung wie eine besondere berufliche Stellung, die der Täter unter grober Verletzung des ihm entgegengebrachten Vertrauens zu Begehung seiner Tat missbraucht hat (vgl. BGH NStZ 1989, 527). Da der Angeklagte vorliegend die Straftaten unter Missachtung seiner beruflichen Stellung Ausnutzen der ausweglosen Lage seiner Kunden als Umzugsunternehmer und grobe Verletzung des ihm durch seine Kunden als Umzugsunternehmer entgegengebrachten Vertrauens begangen hat und sich die Straftaten wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat durch eine beträchtliche kriminelle Energie auszeichnen, hätte die Strafkammer im vorliegenden Fall eine Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB vornehmen müssen. Nach alledem war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufzuheben, als die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen. |
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