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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 759/09 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Täteridentifizierung; Lichtbild; Beweiswürdigung; Anforderungen

Normen: StPO 267

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen 23. Juli 2009 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom
21. Juli 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 10. 2009 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom
21. Juli 2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) gemäß den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO eine Geldbuße in Höhe von 80,00 €URO verhängt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist.

Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Bei einer Verurteilung bis 100,00 Euro kann die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden; die Zulassung ist insoweit bei Verstößen bis 100,00 Euro noch weiter eingeschränkt.

Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet, wie es bei entscheidungs-erheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht kommt. Das Beschwerdevorbringen lässt solche Rechtsfragen nicht erkennen. Insbesondere ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, welche Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen sind, wenn zur Identifizierung des Betroffenen auf die bei der Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos Bezug genommen wird. Der erkennende Senat hat hierzu u.a. in seiner Entscheidung vom 26. November 2007 in 2 Ss OWi 757/07 Folgendes ausgeführt:

„Im Fall der Täteridentifizierung eines Betroffenen müssen die Urteilsgründe so abgefasst sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich ist, ob ein Messfoto bzw. Radarfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Ausreichend ist es hierfür, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Augenschein genommen werden kann. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (vgl. BGHSt 41, 376; ständige Rechtsprechung aller Obergerichte, zuletzt u.a. OLG Düsseldorf NZV 2007, 254 = VRR 2007, 194 = VA 2007, 49 = VRS 112, 43; OLG Hamm, Beschl. v. 21. August 2007 - 3 Ss OWi 464/07; vgl. die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1464 ff.). Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO muss aber deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Die bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten sowie der Hinweis, die Abbildung sei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden, genügen nicht (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, a.a.O.; siehe auch noch OLG Köln NJW 2004, 3274 mit weiteren Nachweisen; OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG Brandenburg NStZ-RR 1998, 240; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238 = VRS 95, 232 mit weiteren Nachweisen). Dadurch wird lediglich der Beweiserhebungsvorgang beschrieben wird, nicht aber der Wille zum Ausdruck gebracht wird, das Radarfoto zum Bestandteil der Urteilsurkunde zu machen.“

Hinzu kommt, dass sich die überwiegenden Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung gegen die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung wenden. Rügen solcher Art sind – sofern sie nicht Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufzeigen – auch als Sachrügen nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn sich aus deren weiterer Begründung ergibt, dass nicht die Anwendung materiellen Rechts beanstandet, sondern die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angegriffen werden soll (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 344 StPO, Rdn. 19 m.w.N.).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs kommt ebenfalls nicht in Betracht; eine entsprechende Rüge ist auch nicht erhoben worden.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).



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