Aktenzeichen: 2 Ws 244/09 OLG Hamm |
Leitsatz: Aus § 842 ZPO kann eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB nicht hergeleitet werden. |
Senat: 2 |
Gegenstand: KLageerzwingungsverfahren |
Stichworte: Vermögensbetreuungspflicht; Untreue, Abtretung; Drittschuldner |
Normen: StGB 266; ZPO 842 |
Beschluss: Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren) gegen pp. wegen Untreue (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO). Auf den Antrag der Antragstellerin vom 07. September 2009 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 06. August 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 11. 2009 durch nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen. Die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten werden der Antragstellerin auferlegt. Gründe: I. Die Antragstellerin erhebt gegenüber der Sparkasse X. bzw. dem Beschuldigten als deren verantwortlichem Organ den Vorwurf, eine Untreue gemäß § 266 StGB begangen zu haben. Dazu trägt sie in ihrem Antrag vom 07. September 2009 durch ihre Verfahrensbevollmächtigte folgendes vor: Die Untreue habe der Beschuldigte dadurch verwirklicht, dass er in einer Zwangsvollstreckungssache gegen sie zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für die Sparkasse erwirkt und für 17 Monate ihren vollen pfändbaren Gehaltsanteil, insgesamt 14 560,47 , gepfändet habe, sie hierbei um wenigstens 2 000, überpfändet habe, seinen Pflichten aus § 842 ZPO auf unverzügliches Betreiben der Einziehung der überwiesenen Forderungen gänzlich nicht nachgekommen sei, sich gleichwohl aber auch heute noch auf angeblich nicht vollständige Erfüllung seiner Forderung berufe,durch rechtswidriges Handeln den Untergang von 3 241,15 der gepfändeten Beträge verursacht habe und sich nach deren Untergang darauf berufe, dass nunmehr wegen angeblicher Forderungsreste weiter vollstreckt werden müsse. Die Antragstellerin teilt weiter durch ihre Verfahrensbevollmächtigte zu dem angezeigten Sachverhalt mit, sie habe wegen Verbindlichkeiten, die sie gegenüber der Sparkasse gehabt habe, dieser eine notarielle Urkunde des Notars V, in vom 11. Januar 2001 gegeben. Hiernach habe die Sparkasse von hr zu fordern gehabt: Hauptforderung17 013,17 DM / 8 698,69 Kosten eines Pfübs80,22 DM / 41,02 zuzüglich 12,5 % Zinsen von 12 000, DM seit dem 11.01.01, 17,25 % Zinsen von 5 013,17 DM seit dem 11.01.01. Aus diesem Titel habe die Sparkasse durch zwei Pfändungs- und Überweisungs-beschlüsse im Wege der Pfändung des vollen Gehaltsanteils die Gehaltspfändung betrieben. Durch die am 30. April 2002 beginnende Pfändung seien per (07.) August 2003 bereits 14 560,47 zwangsvollstreckt worden, so dass offensichtlich gewesen sei, dass die Zwangsvollstreckungsgesamtsumme bereits per 07. August 2003 wenigstens um 2 000, die Summe überstiegen habe, die die Sparkasse maximal von ihr zu fordern gehabt habe, sie also schon per August 2003 massiv überpfändet worden sei. Der Arbeitgeber habe die gepfändeten Beträge zu Gunsten der Sparkasse unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme beim AG Schwerte hinterlegt. Grund hierfür sei gewesen, dass die Gehaltspfändungen der Sparkasse beim Arbeitgeber auf eine dort schon länger vorliegende, anderweitige Gehaltsabtretung der Antragstellerin getroffen seien. Diese habe aufgrund einer fiduziarischen Abrede, dass sie vom ARBEITGEBER nicht hatte bedient zu werden brauchen, solange nicht von dritter Seite Ansprüche an die pfändbaren Gehaltsanteile der Antragstellerin erhoben wurden, geruht. Durch das Eintreffen der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Sparkasse sei sie aber aktiviert worden und der Arbeitgeber sei sich nicht sicher gewesen, an wen es befreiend habe leisten können, und zwar die Sparkasse oder die Zessionarin der Gehaltsabtretung. Vom 30. April 2002 an habe der Arbeitgeber beim AG Schwerte in dem Hinterlegungsverfahren 1 HL 4/02 die oben angeführten, vollen pfändbaren Gehaltsanteile unter dem Verzicht auf das Recht zur Rücknahme, § 378 BGB, hinterlegt, wobei als Prätendenten für den Empfang der hinterlegten Summe vom Arbeitrgeber die Sparkasse, die Zessionarin und die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), letztere wegen eines vergleichsweise geringen Betrages von 363,33 , angegeben worden seien. Die GEZ habe wenig später der Hinterlegungsstelle gegenüber ihren freiwilligen Rangrücktritt hinter die Sparkasse und die Zessionarin erklärt und sei damit aus dem Prätendentenkreis ausgeschieden. Verblieben sei der Prätendentenstreit zwischen der Sparkasse und der Zessionarin der Gehaltsabtretung, an dem sie die Antragstellerin nicht beteiligt gewesen sei, wie sie auch keine Beteiligte am Hinterlegungsverfahren AG Schwerte 1 HL 4/02 gewesen sei. Den verbliebenen Prätendentenstreit gegen die Zessionarin habe die Sparkasse mittels Klage gegen diese durch Entscheidung des OLG Hamm vom 21. Juli 2003 (27 U 29/03) für sich entscheiden können, d.h. die Sparkasse habe das Recht des absolut vorrangigen, alleinigen Zugriffs auf die Hinterlegungssumme zugesprochen bekommen. Nach Erhalt der ihr günstigen OLG-Entscheidung sei die Sparkasse, anstatt bei der Hinterlegungsstelle unter Bezug hierauf unverzüglich die Einziehung der ihr nach dem Schuldanerkenntnis und den Pfändungs- /Überweisungsbeschlüssen zustehenden Gesamtbeträge einzufordern, wie das nach § 842 ZPO ihre Pflicht gewesen wäre, in Tatenlosigkeit verfallen. Schließlich habe die Zessionarin am 04. September 2003 der Hinterlegungsstelle mitgeteilt, dass ein von ihr berechneter Betrag in Höhe von 10 780,32 an die Sparkasse ausgezahlt werden möge. Die Sparkasse ihrerseits habe mit Schreiben vom 19. September 2003 gegenüber der Hinterlegungsstelle ihre Ansprüche mit offensichtlich aufgrund anderer Zinsberechnung insgesamt 11 953,84 beziffert, aber keinerlei Anstrengungen mehr unternommen, diesen Betrag auch ausgezahlt zu bekommen. Per 30. Januar 2004 sei der von der Zessionarin errechnete Betrag von 10 780,32 an die Sparkasse ausgezahlt worden. Danach und bis Mai 2005 habe sich auf dem Hinterlegungskonto noch ein Betrag von 3 241,15 befunden. Die Sparkasse habe in diesem Zeitraum nicht verdeutlicht, dass sie noch 1 173,52 (11 953,84 10 780,32 = 1 173,52) haben wolle. Im Februar 2005 sei die Hinterlegungsrechtspflegerin des Amtsgerichts Schwerte wieder aktiv geworden, um das Hinterlegungskonto aufzulösen, da dort eine Pfändung des Zahnarztes Z. gegen den Ehemann der Antragstellerin in Höhe von 1 700,70 eingetroffen sei, die dieser aus der Hinterlegungsmasse habe befriedigt werden wollen. In diesem Zusammenhang habe die Sparkasse ihre Zustimmung zur Leerung des Hinterlegungskontos erklärt und zwar durch Auszahlung an sie selbst in Höhe von 1 177,72 für Kosten aus dem Prätendentenrechtsstreit und durch Auszahlung in Höhe von 1 700,70 an den Zahnarzt des Ehemannes, beides Forderungen, mit der sie die Antragstellerin nichts zu tun gehabt habe sowie weiterer 363,33 Euro an die GEZ, die wegen ihres Rangrücktritts nicht hätte aus der Hinterlegungsmasse befriedigt werden dürfen. Von dem Zusammenwirken der Sparkasse mit der Hinterlegungsstelle habe sie erst mit Schreiben vom 09. Mai 2005, nachdem die Auszahlungen bereits getätigt gewesen seien, Mitteilung bekommen. Darauf habe sie von der Sparkasse die Herausgabe des Titels, der notariellen Schuldurkunde Dr. V., gefordert. Nun erst sei die Sparkasse damit gekommen, dass sie mit den erhaltenen 10 780,32 angeblich doch noch nicht vollauf befriedigt gewesen sei und allein an Hauptforderung noch über 2 000, zu bekommen habe. Das Verhalten der Sparkasse, die einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt habe, habe zur Erhebung der ersten Zwangsvollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin vom 08. August 2005 gegen die Sparkasse (AG Schwerte 2 C 325/05 = LG Hagen 10 S 1/08) geführt, mit welcher der Ausspruch der Unzulässigkeit weiterer Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis Dr. V. habe erreicht werden sollen. Nachdem das Amtsgericht die Klage am 27. April 2007 komplett abgewiesen habe, sei das LG in der Berufung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Sparkasse noch eine Zinsforderung von 1 650,48 beanspruchen könne, die ab dem 31. Januar 2004 mit 12,5 % zu verzinsen sei. Die Berufung gegen die Klageabweisung der Vollstreckungsabwehrklage sei deswegen am 23. Januar 2008 zu 90 % zurückgewiesen worden. Die Antragstellerin ist insoweit der Ansicht, dass beide Urteile auf Verfälschungen des Akteninhaltes beruhen und ihr von beiden Spruchkörpern objektiv Unrecht teilweise sogar vorsätzlich widerfahren sei. Sie habe mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Hagen vom 05. Juni 2008 schriftlich bestätigt bekommen, dass die Sparkasse bei ihren Berechnungen offensichtlich nicht beachtet habe, dass im vorliegenden Fall die Monat für Monat erfolgte Hinterlegung für sie als den wahren Gläubiger Erfüllungswirkungen entfalte, die auch die Zinsansprüche der Sparkasse kontinuierlich reduzieren. Das sei der Sachstand bei der Anzeigenerstattung vom 29. Februar 2008 gewesen. Im weiteren schildert die Antragstellerin u.a. den Verlauf des Ermittlungsverfahrens im einzelnen. Wegen der weiteren Einzelheiten, des darüberhinausgehenden Vorbringens der Antragstellerin und ihrer rechtlichen Bewertung der Vorgänge wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07. September 2009 verwiesen. Mit dem am 08. September 2009 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07. September 2009 wendet sich die Antragstellerin gegen den am 07. August 2009 zur Post gegebenen, ihr am 08. August 2009 zugegangenen Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 06. August 2009, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin vom 14. Juli 2009 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 26. Juni 2009, ihr zugegangen am 30. Juni 2009, zurückgewiesen worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat unter dem 07. Oktober 2009 Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. II. Entsprechend dem Antrag des Generalstaatsanwalts war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. In seiner Stellungnahme vom 07. Oktober 2009 hat er hierzu u.a. ausgeführt: Der gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die Antragstellerin ist Verletzte im Sinne des § 171 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Antragsschrift genügt den gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an ihren Inhalt zu stellenden Erfordernissen. Ihr ist eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts zu entnehmen, der Gang des Ermittlungsverfahrens sowie der Inhalt der angegriffenen Bescheide werden dargestellt und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitgeteilt. Schließlich ist die Einhaltung der Fristen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO dargelegt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet, weil kein genügender Anlass zu Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Gegen den Beschuldigten lässt sich bei vorläufiger Tatbewertung hinreichender Tatverdacht wegen einer verfolgbaren Untreue nicht begründen, seine Verurteilung bei Durchführung der Hauptverhandlung ist mit Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Soweit die Antragstellerin dem Beschuldigten als Mitarbeiter der Sparkasse . vorwirft, durch Pfändung des vollen pfändbaren Gehaltsanteils der Antragstellerin über einen Zeitraum von 17 Monaten bis zum 07.08.2003 eine Überpfändung in Höhe von wenigstens 2 000, Euro bewirkt und zum anderen nach der OLG-Entscheidung vom 21.07.2003 in dem Rechtsstreit 27 U 29/03 (9 O 84/02 LG Hagen) nicht unverzüglich die Auszahlung des gerichtlich festgestellten Betrages vom Hinterlegungskonto betrieben und sie dadurch mit zusätzlichen Zinsen belastet zu haben, ist für die Verfolgung möglicher Untreuehandlungen das Verfolgungshindernis der Verjährung eingetreten. Die Verfolgung der Untreue verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre ab Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Spätestens mit dem Ende der Pfändungsmaßnahme am 07.08.2003 bzw. mit der Auszahlung des Betrages in Höhe von 10 780,32 EUR aufgrund der Herausgabeanordnung vom 21.01.2004 waren die Taten beendet. Die erste verjährungsunterbrechende Handlung in dem gegen den Beschuldigten gerichteten Verfahren fand in Form der Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgrund der Verfügung vom 02.03.2009 statt. Aufgrund der Tatsache, dass bereits zu diesem Zeitpunkt Verjährung eingetreten war, konnte diese keine Rechtswirkung mehr entfalten. Darüber hinaus scheitert der Tatbestand der Untreue auch soweit die Antragstellerin dem Beschuldigten über die vorgenannten Vorwürfe hinausgehend zur Last legt, die Sparkasse habe sich von der Hinterlegungsstelle auf eine weitere Forderung unberechtigterweise einen Betrag auszahlen lassen und die Zustimmung zu zwei weiteren, nach Ansicht der Antragstellerin unberechtigten Auszahlungen erteilt an dem gemäß § 266 StGB erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Vermögensbetreuungspflicht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB nicht aus der Vorschrift des § 842 ZPO hergeleitet werden. Allein der Umstand, dass ein Gläubiger für den durch die verzögerte Beitreibung einer Forderung entstehenden Schaden zivilrechtlich haftet, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass dem Gläubiger aufgrund dessen zugleich die Pflicht obliegt, die Vermögensinteressen des Schuldners entsprechend § 266 StGB zu betreuen. Zwischen der zivilprozessualen und der strafrechtlichen Regelung bestehen vielmehr grundlegende Unterschiede, die einen Rückgriff auf das jeweils andere Rechtsgebiet, wie von der Antragstellerin vorgenommen, nicht zulassen. Die Vermögensbetreuungspflicht des § 266 StGB stellt nämlich nicht lediglich auf die Verletzung einer zivilrechtlich normierten Pflicht ab, sondern stellt weitere, darüber hinausgehende Erfordernisse auf. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang die allgemeine Pflicht, auf die Interessen eines Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Ebenso wenig genügt die Sonderstellung eines Täters zu dem fremden Vermögen an sich. Vielmehr muss sich die Vermögensbetreuungspflicht nach Maßgabe des Innenverhältnisses als wesentliche Pflicht darstellen, der pflichtgemäße Gebrauch der Befugnis daher gerade auch als Instrument der Vermögenssorge erscheinen (Fischer, StGB, 56. Aufl., § 266 Rdnr. 18 m.w.N.). Für diese Voraussetzungen liegen Anhaltspunkte im Sinne eines hinreichenden Tatverdachtes nicht vor. Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift darauf verweist, zwangsvollstreckungsrechtliche Überweisungsbeschlüsse, wie sie der Sparkasse erteilt wurden, ermächtigten diese allein, das gepfändete Forderungsrecht der Antragstellerin im eigenen Namen geltend zu machen und vom Drittschuldner die Erfüllung der geschuldeten Leistung anzunehmen, bleibt festzustellen, dass dieser Umstand keine Auswirkungen auf die Vermögensbetreuungspflicht hat, sondern allenfalls die ebenfalls vom Tatbestand des § 266 StGB vorausgesetzte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, begründet. Bei dieser Sachlage ist eine spätere Verurteilung des Beschuldigten nicht hinreichend wahrscheinlich. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Der Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage war daher gemäß § 174 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 177 StPO zu verwerfen. |
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