Aktenzeichen: 4 Ss OWi 161/06 OLG Hamm |
Leitsatz: Hat ein ortsunkundiger Betroffener zur Nachtzeit das lediglich einmal rechtsseitig aufgestellte Zeichen 331 nicht wahrgenommen hat, rechtfertigt das für sich genommen al¬lenfalls den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit. |
Senat: 4 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Augenblicksversagen; Übersehen eines Verkehrsschildes; Verbot des Wendens |
Normen: StVG 25; |
Beschluss: Bußgeldsache gegen K.D. wegen fahrlässig unerlaubten Wendens auf Kraftfahrstraßen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 13. Dezember 2005 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandes¬gerichts Hamm am 28. 03. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen: Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent¬scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen. Gründe: I. Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen "fahrlässigen Wendens auf der durchgehenden Fahrbahn der Kraftfahrstraße" zu einer Geldbuße von 170,00 Euro verurteilt worden. Außerdem ist gegen ihn unter Gewährung von Voll¬streckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot ver¬hängt worden. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 1. April 2005 gegen 22.40 Uhr mit einem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen xxxxxxxx die als Kraftfahrstraße ausgeschilderte B 475 in Fahrtrichtung Nord. Kurz hinter der damals von der Polizei abgesperrten Einfahrt zu einer ARAL-Tank¬stelle wendete der Betroffene sein Fahrzeug, um anschließend die B 475 in Gegen¬richtung zu be¬fahren. Der Betroffene hat das Wendemanöver in der Hauptverhandlung eingeräumt und sich dahin eingelassen, er sei davon ausgegangen, sich auf einer Landstraße befun¬den zu haben. Das Amtsgericht hat diese Einlassung für unerheblich gehalten, da sich das Zeichen 331 "Kraftfahrstraße" nach Einbiegen des Betroffenen auf die B 475 einmalig rechtsseitig und sichtbar befunden habe und der Betroffene aufgrund der übrigen örtlichen Umstände - sehr gut ausgebaute Straße mit beidseitigem Sei¬tenstreifen in unmittelbarer Nähe zu der Autobahnauf- bzw. -abfahrt Soest-Ost - habe damit rechnen müssen, sich auf einer Kraftfahrstraße zu befinden. Zur näheren Darlegung der Örtlichkeiten hat das Amtsgericht prozeßordnungsgemäß auf zwei bei den Akten befindliche Fotos verwiesen, die die Örtlichkeiten zu einem kleinen Aus¬schnitt wiedergeben. Unter Berücksichtigung von zwei straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen, von denen die spätere am 29. Mai 2003 rechtskräftig geworden ist, hat das Amtsgericht die Regelgeldbuße von 150,00 Euro leicht erhöht und auf das Regelfahrverbot er¬kannt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt ist und mit der unter näherer Darlegung die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des allein angefochtenen Rechtsfolgenaus¬spruchs vorläufig Erfolg. Dieser hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Verhängung auch eines nach der Bußgeldkatalogverordnung regelmäßig vorge¬sehenen Fahrverbotes setzt stets gemäß § 25 Abs. 1 StVG voraus, daß der Betrof¬fene die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Demgemäß reicht vorliegend die Verwirk¬lichung des Tatbestandes aufgrund leichter oder auch einfacher Fahrlässigkeit für die Verhängung eines Fahrverbotes nicht aus. Das Vorliegen eines groben Pflichtenverstoßes ist bisher nicht ausreichend darge¬legt. Der Betroffene hatte sich, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ur¬teilsgründe ergibt, offenbar erst kurz auf der Kraftfahrstraße befunden und das ein¬malig aufgestellte Zeichen 331 übersehen. Dem Kraftfahrzeugführer kann das für die Verhängung eines Fahrverbotes erforder¬liche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für den von ihm begangenen Verkehrsverstoß darin liegt, daß er ein entsprechendes Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruhe ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit (vgl. BGHSt 43, 241 (249 f.). Beruft sich der Kraftfahrer darauf, daß er Verkehrszeichen schlicht über¬sehen habe, und kann ihm diese Einlassung nicht widerlegt werden, so scheidet die Verhängung eines Fahrverbots wegen der Ordnungswidrigkeit gleichwohl nicht not¬wendig aus. Ist beispielsweise das gleiche Zeichen im Verlaufe der befahrenen Strecke mehrfach wiederholt worden, so hat der betroffene Verkehrsteilnehmer - wenn der Tatrichter seine Einlassung nicht schon aufgrund dieser Umstände als widerlegt ansieht, was allerdings regelmäßig naheliegt - die gebotene Aufmerksam¬keit in grob pflichtwidriger Weise außer acht gelassen. Dasselbe gilt in Fällen, in denen sich die übersehene Anordnung aufgrund der ohne weiteres erkennbaren äußeren Situation jedermann aufdrängt (BGHSt 43, 241 (252)). Vorliegend hat das Amtsgericht festgestellt, daß der nach dem Gesamtzusammen¬hang der Urteilsgründe wohl ortsunkundige Betroffene - zudem zur Nachtzeit - das lediglich einmal rechtsseitig aufgestellte Zeichen 331 nicht wahrgenommen hat. Die¬ser Umstand rechtfertigt nach den bisherigen Feststellungen für sich genommen al¬lenfalls den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit. Daß sich für den Betroffenen nach den Örtlichkeiten hätte aufdrängen müssen, sich auf einer Kraftfahrstraße zu befinden, ist bisher nicht ausreichend dargelegt. Die vom Amtsgericht angeführten Erwägun¬gen, es habe sich um eine sehr gut ausgebaute Straße mit beidseitigem Seiten¬streifen in unmittelbarer Nähe einer Autobahnauffahrt gehandelt, tragen diesen Schluß nicht, da auch "normale" Bundesstraßen, insbesondere als Autobahnzubrin¬ger, häufig derartige Merkmale aufweisen. Auch aus den prozeßordnungsgemäß in Bezug genommenen Lichtbildern ergeben sich für den Senat keine weitergehenden Erkenntnisse. Zudem hat das Amtsgericht keine Ausführungen dazu gemacht, welche Strecke der Betroffene bis zu dem Wendemanöver überhaupt auf der Kraft¬fahrstraße zurückgelegt hatte und ob gegebenenfalls welche weiteren örtlichen Be¬sonderheiten, soweit sie aufgrund der Dunkelheit überhaupt klar zu erkennen waren, vorhanden waren, so daß sich für den Betroffenen das Bild einer Kraftfahrstraße hätte aufdrängen müssen. Damit unterliegt der Rechtsfolgenausspruch wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot insgesamt der Aufhebung. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung durch das Amtsgericht neu zu verhandeln und entscheiden. Das Amtsge¬richt wird dabei auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben, da deren Erfolg noch nicht feststeht. III. Vorsorglich weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hin: Falls das Amtsgericht in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen eines groben Verkehrsverstoßes nicht feststellen können sollte, kommt eine Erhöhung der Regelgeldbuße wegen des "Absehens vom Fahrverbot" nicht in Betracht. Eine Er¬höhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV darf nur dann erfolgen, wenn die Ver¬hängung eines Fahrverbotes rechtlich zulässig wäre. Liegen die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG jedoch nicht vor, ist die Verhängung eines Fahrverbotes von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Eine Erhöhung der Geldbuße wegen verkehrsrechtlicher Vorbelastungen kommt nach den bisher getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung der Neu¬regelung in § 29 StVG nicht in Betracht. In der in § 29 Abs. 7 StVG normierten Über¬liegefrist von einem Jahr kommt es zwar zu einer Hemmung der Tilgung von ver¬kehrsrechtlichen Vorbelastungen mit der Folge, daß in dieser Zeit nachträglich be¬kannt gewordene neue Ordnungswidrigkeiten der Tilgung alter Voreintragungen ent¬gegenstehen können, es verbleibt jedoch während der Überliegefrist bei einem Ver¬wertungsverbot tilgungsreifer Voreintragungen (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Februar 2005 - 3 Ss OWi 228/05 - m.w.N.). Das hat das Amtsgericht im ange¬fochte¬nen Urteil übersehen. Die beiden angeführten verkehrsrechtlichen Vorbe¬lastungen waren im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits tilgungsreif und unterlagen damit einem gesetzlichen Verwertungsverbot. |
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