Aktenzeichen: 3 Ws 2/10 OLG Hamm |
Leitsatz: Das Beschwerdegericht ist zur eigenen Sachentscheidung ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen befugt, wenn es in Abweichung von der Vorinstanz eine negative Aussetzungsentscheidung zu treffen beabsichtigt. An der Berücksichtigung der im schriftlichen Sachverständigengutachten gewonnenen Erkenntnisse bei der eigenen Entscheidungsfindung ist das Beschwerdegericht nicht gehindert. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Sachverständiger, Strafaussetzung, Verfahren; mündliche Anhörung |
Normen: StPO 454; StGB § 57 |
Beschluss: Strafvollstreckungssache In pp. hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 14.01.2010 beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die bedingte Entlassung des Verurteilten wird abgelehnt. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Gründe: I. Das Landgericht Bonn verhängte mit Urteil vom 13.10.2004 wegen schweren Raubes eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren gegen den bereits wegen Vermögensdelikten vorbestraften Verurteilten. Dieser hatte nach den zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen gemeinschaftlich mit Mitangeklagten aus einem zuvor ausgekundschafteten Privathaus einen Tresor entwendet, während die gefesselte und geknebelte Bewohnerin des Hauses mit einer Pistole bedroht wurde. Nach zwischenzeitlicher Unterbrechung der Strafhaft und Verbüßung von Zwei-Drittel der Strafe am 29.09.2008 ist Termin zur Endstrafenverbüßung auf den 03.02.2010 notiert. Im September 2009 wurde der Verurteilte aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens vom offenen in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt. Anlass für das Ermittlungsverfahren gab die Strafanzeige des Arbeitgebers des Verurteilten, der letzteren beschuldigte, als angestellter technischer Berater des Tischlereibetriebes unerlaubt an ihn gezahlte Kundengelder vereinnahmt zu haben. Der Verurteilte begegnete dem mit dem seinerseits erhobenen Vorwurf, sein Arbeitgeber habe ihn mit Druckmitteln zu der Entgegennahme von Schwarzgeld veranlasst und sei alleiniger Nutznießer dieser Zahlungen gewesen. Bereits im Juni 2009 hatte die Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung der Entscheidung über den seitens des Verurteilten gestellten Antrag auf bedingte Entlassung ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen, in Auftrag gegeben. Die Sachverständige führte in ihrem im November 2008 eingegangenen Gutachten nach umfassender Exploration aus, der Verurteilte zeige eine ausgeprägte Tendenz, sich im Sinne sozialer Erwünschtheit zu präsentieren, fühle sich zu Unrecht verurteilt und zeige bei stringenten Schuldverschiebungsmechanismen eine ausgeprägte Neigung zur Bagatellisierung. Hierdurch sei die Entwicklung von Opferempathie ebenso verhindert worden wie ein Prozess kritischer Selbstreflexion. Die Sachverständige beleuchtete überdies die Erkenntnisse aus dem laufenden Ermittlungsverfahren, hob dabei allerdings ausdrücklich hervor, angesichts der Unschuldsvermutung nicht an die vorgeworfenen Taten, sondern an die für die Prognose relevanten Umstände anzuknüpfen, die sich insbesondere aus den zu diesem Verfahren erfolgten Stellungnahmen des Verurteilten ergeben hätten. Besondere Bedeutung maß die Sachverständige dabei den Schilderungen des Verurteilten bei, er habe von seinem Arbeitgeber ein Darlehen in nicht unbeträchtlicher Höhe, die Finanzierungszusage für laufende Unterhaltskosten seines Kraftfahrzeugs sowie eine Provisionszusage erhalten, ohne dass er diese der Mitarbeits- und Informationspflicht unterliegenden Tatsachen dem Vollzug mitgeteilt hätte. Auch dieser Missbrauch im offenen Vollzug gewährter Freiheitsgrade bei fehlender Vereinbarungsbereitschaft führe - so die Sachverständige - zu einer prognostisch ungünstigen Erwartung. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt befürwortete die vorzeitige Entlassung in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 ebenso wie die Staatsanwaltschaft nicht. Am 16.12.2009 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Beschluss vom 18.12.2009 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ohne weitere Anhörungen die Vollstreckung des Strafrestes mit der alleinigen formularmäßigen Begründung, dies entspreche nach der Verfahrenseinstellung den allseitigen Stellungnahmen sowie dem Gutachten, zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bonn vom 21.12.2009, der sich die Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen hat. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt hat unter dem 29.12.2009 erneut ablehnend zur bedingten Entlassung Stellung genommen und zur Begründung darauf verwiesen, bei zwei Haftraumkontrollen am 30.04. und 28.12.2009 - nach Feststellung der Eignung des Verurteilten für den offenen Vollzug sowie der Bewilligung von Hafturlaub - seien unerlaubte Gegenstände wie Bargeld, Drogen, Psychopharmaka, ein Mobiltelefon u.ä. bei dem Verurteilten sichergestellt worden. Konkret hierzu haben weder der Verurteilte noch sein Verteidiger innerhalb der Stellungnahmefrist bis zum 10.01.2010 vorgetragen. Auf die vor dem Senat auf den 19.01.2009 anberaumte Anhörung hat der Verurteilte verzichtet. II. Die nach §§ 454 Abs. 1, 3 StPO, 57 StGB statthafte und zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer kann bereits deswegen keinen Bestand haben, weil er in formeller Hinsicht unter erheblicher Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ergangen ist. Gem. § 454 Abs. 1 S. 2 StPO sind vor einer Aussetzungsentscheidung die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt zu hören, wobei der Verurteilte nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO mündlich zu hören ist, es sei denn, hiervon kann aus den in § 454 Abs. 1 S. 4 gesetzlich geregelten Fällen abgesehen werden. Ein gesetzlicher Absehensgrund ist hier ebensowenig gegeben wie einer der in der Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannten Gründe des ausdrücklichen Verzichts auf die - Vorführung zur - Anhörung, der Unzumutbarkeit oder des Ausgeschlossenseins einer Beeinflussung der anstehenden Entscheidung (vgl. BGH, NStZ 1995, S. 610; OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644-645/08; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 454 Rdn. 30 ff. m.w.N.). Auch der Gesichtspunkt, dass die Strafvollstreckungskammer eine für den Verurteilten günstige Entscheidung getroffen hat, macht seine Anhörung nicht entbehrlich. § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist keine Verfahrensvorschrift, die ausschließlich zu Gunsten des Verurteilten erlassen ist. Vielmehr soll durch die Regelung mit der Vermittlung eines aktuellen persönlichen Eindrucks vom Verurteilten eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage für das Gericht gewährleistet werden. Die Regelung dient dementsprechend der Sachaufklärung und damit dem Allgemeininteresse, so dass die unterbliebene Anhörung auch bei zum Nachteil eines Verurteilten eingelegter sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft verfahrensfehlerhaft bleibt (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 04.05.2009 - 2 Ws 80/09 unter Bezug auf BGH, NStZ 1995, S. 610). Dass der hinsichtlich des Anhörungstermins vor dem Senat erklärte Verzicht keinen Rückschluss auf das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer zulässt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Strafvollstreckungskammer hat es weiter entgegen § 454 Abs. 2 S. 3 StPO unterlassen, die Sachverständige mündlich zu hören. Gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 ist der Sachverständige zwingend mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Auf diese Weise soll den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit eröffnet werden, das Gutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (vgl. Senatsbeschluss v. 24.07.2008 - 3 Ws 262/08 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 20.04.2009 - 1 Ws (L) 171/172/09). Von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nach der gesetzlichen Regelung des § 454 Abs. 3 S. 4 grundsätzlich nur abgesehen werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten. Hier hatte der Verurteilte zuvor nicht verzichtet. Zudem hat die Strafvollstreckungskammer in der ungenügenden formularmäßigen Begründung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich auf das Gutachten Bezug genommen. Insofern ist auch nicht erheblich, dass die Strafvollstreckungskammer abweichend von den schriftlichen gutachterlichen Ausführungen eine für den Verurteilten günstige Entscheidung getroffen hat. Die Einholung des Gutachtens und die damit im Zusammenhang geregelten Anhörungserfordernisse sind gerade für den Fall einer beabsichtigten positiven Aussetzungsentscheidung vorgesehen und dienen - ebenso wie das Erfordernis der mündlichen Anhörung des Verurteilten - der im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sachaufklärung. Der eine mündliche Anhörung entbehrlich machende Fall, dass alle für die Prognoseentscheidung heranzuziehenden Umstände zweifelsfrei die Beurteilung zulassen, dass vom Verurteilten praktisch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.10.2008 - 4 Ws 277/08; Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rdn. 37 m.w.N.), lag hier bereits angesichts des Fragen aufwerfenden Verhaltens des Verurteilten im Zusammenhang mit den verborgen gehaltenen Zuwendungen seines Arbeitgebers nicht vor. Der zugrundeliegende Sachverhalt verdeutlicht nach Auffassung des Senats eindrucksvoll die sich im Falle der Unterlassung einer mündlichen Anhörung im Vorfeld einer Entscheidung verwirklichenden Risiken einer unzureichenden Sachaufklärung und damit einer ungenügenden Tatsachengrundlage bei der Entscheidungsfindung. 2. Der Senat konnte nachdem der Verurteilte auf seine gem. §§ 308 Abs. 2, 454 Abs. 1 Satz 2 StPO vor dem Senat vorgesehene mündliche Anhörung verzichtet hat - in der Sache selbst entscheiden. Der Senat kann nämlich auf der aktuellen Tatsachengrundlage eine positive Aussetzungsentscheidung nicht einmal erwägen. Aus diesem Grunde war auch die mündliche Anhörung der Sachverständigen vor dem Senat nicht erforderlich. Nach § 454 Abs. 2 StPO ist die Einholung des Sachverständigengutachtens nur vorgesehen, wenn eine positive Aussetzungsentscheidung überhaupt erwogen werden kann. Sie ist dagegen - verfassungsrechtlich unbedenklich - nicht erforderlich, wenn eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe aufgrund besonderer Umstände von vornherein ausscheidet (BVerfG, NStZ-RR 2003, S. 251; BGH, NJW 2000, S. 1663; Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rdn. 37). Damit entfällt zugleich das Erfordernis der mündlichen Anhörung des Gutachters (vgl. hierzu VerfG Brandenburg, NStZ-RR 2004, S. 30), selbst in Fällen, in denen ein - nachteiliges - Gutachten vorhanden ist. 3. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB liegen hier offensichtlich nicht vor. Insbesondere kann sie nicht gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. Hierbei bedarf es einer Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, bei der auch das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts für die Bestimmung des Maßes der noch hinnehmbaren Rückfallgefahr eine Rolle spielt. Eine Gewissheit zukünftiger Straffreiheit ist nicht erforderlich, ein vertretbares Restrisiko kann verbleiben, es muss nur die nahe liegende Chance künftiger Straffreiheit i.S. einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit hierfür bestehen (vgl. Senatsbeschluss v. 22.09.2009 - 3 Ws 279/09). Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Welchen Umständen insbesondere im Hinblick auf vollzugliches Verhalten Gewicht beizumessen ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Fehlverhalten im Vollzug muss nicht zwingend gegen eine günstige Prognose sprechen, vielmehr kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es verantwortbar ist, den Strafrest auszusetzen, wenn der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und sein Verhalten während des Vollzugs keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen gibt (Fischer, StGB, 56 Aufl. 2009, § 57 Rdn. 15). So verhält es sich hier indes nicht. Wenngleich der Verurteilte als Erstverbüßer durchaus Zeiträume vollzuglich einwandfreier Führung vorzuweisen hat, lassen sich immer wieder auch Pflichtverletzungen belegen. Als maßgeblich erachtet der Senat insoweit den festgestellten Besitz verbotener Gegenstände bei den Haftraumkontrollen im April - für den der Verurteilte bereits mit einer 4-wöchigen Auf- und Umschlusssperre belegt worden war und im Dezember 2009 an. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Regelverstoß im Dezember nicht nur nach Erlass der Aussetzungsentscheidung, sondern auch unmittelbar im Anschluss an die seitens der Vollzugsanstalt festgestellte Urlaubseignung sowie die Eignung für den offenen Vollzug und einen abgewickelten Urlaub vom 24. - 26.12.2009 erfolgt ist. Der Verurteilte zeigt hierdurch erhebliche Defizite im Hinblick auf verlässliche Vereinbarungsbereitschaft und die Fähigkeit zu zuverlässiger Regelkonformität auf. Zugleich belegt dieses Verhalten anschaulich die von der Sachverständigen aufgezeigten und - aus damaliger Sicht - zu einer negativen Legalprognose führenden Mängel in der Entwicklung kritischer Selbstreflexion. Der Senat ist - trotz Absehens von einer mündlichen Anhörung der Sachverständigen - nicht gehindert, die ihrerseits im schriftlichen Gutachten mitgeteilten Erkenntnisse bei der eigenen Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, da die Heranziehung dieser Erkenntnisse hier nicht der Vorbereitung einer eigenen tatrichterlichen Aussetzungsentscheidung, sondern vielmehr der umfassenden Würdigung des Sachverhalts dient (vgl. hierzu VerfG Brandenburg, NStZ-RR 2004, S. 30, zu der Frage des Rückgriffs der StVK auf gutachterliche Ausführungen betreffend die Vertretbarkeit unbeaufsichtigter Ausgänge sowie der Verwertung sachverständiger Erkenntnisse eines in der Beschwerdeinstanz in Auftrag gegebenen Überprüfungsgutachtens). Im Hinblick auf die sich unter anderem auf aktuelle Erkenntnisse gründende negative Aussetzungsentscheidung stellen die Ausführungen der Sachverständigen vor dem Hintergrund des Gebots einer umfassenden Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage einer Entscheidung berücksichtigungsfähige Informationsquellen dar. Der Missbrauch, den der Verurteilte insbesondere im Umgang mit Vollzugslockerungen erkennen lässt, führt den Senat in Anbetracht der von ihm begangenen Straftat, die ein schweres, seine Gefährlichkeit indizierendes Verbrechen darstellt, nicht zu dem Ergebnis, dass eine Erprobung des Verurteilten in Freiheit - trotz der Annäherung an den Endstrafentermin - derzeit in Betracht kommt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer Heranziehung des § 465 StPO. |
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