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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 69 und 70/10 OLG Hamm

Leitsatz: Ein bloßes Schweigen des Untergebrachten auf ein gerichtliches Schreiben mit dem Inhalt, dass von einem Verzicht des Untergebrachten auf den grundsätzlich gemäß § 454 Abs. 1 StPO vorgesehene Anhörungstermin ausgegangen werde, sollte binnen 10 Tagen kein Antrag auf mündliche Anhörung gestellt werden, stellt keine wirksame Verzichtserklärung dar.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Unterrbingung, Aussetzung, Anhörungstermin, Schweigen, Verzichtserklärung

Normen: StPO 463; StPO 454

Beschluss:

In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 11.02.2010 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Paderborn vom 13.08.2002 i. V. m. dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 08.09.2003 wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Vollstreckung sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Maßregel wurden durch das Berufungsgericht zu Bewährung ausgesetzt.
Durch Urteil vom 30.10.2007 wurde der Beschwerdeführer außerdem wegen vorsätzlicher Trunkenheit am Steuer zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Die Maßregel wird, wie sich aus der fachärztlichen Stellungnahme der LWL Maßregelvollzugseinrichtung T vom 15.08.2008 ergibt, nach erfolgtem Widerruf der Aussetzung zur Bewährung seit dem 02.04.2008 vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Unterbringung und die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt, weil nach dem Bericht der Westfälischen Klinik T der Zweck der Maßregel noch nicht erreicht sei.
Weiter heißt es in dem Beschluss, dass daher hinsichtlich der Strafe aus dem Urteil vom 30.10.2007 ebenfalls keine Strafaussetzung erfolgen könne.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 24.01.2010, die sich bei zutreffender Auslegung auch auf die Ablehnung der Aussetzung der Maßregel zu Bewährung wendet.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO, 67 d Abs. 2, 57 StGB statthaft und fristgerecht gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Sie hat in der Sache auch zumindest vorläufig Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben.
Die Strafvollstreckungskammer hat vor Erlass der angefochtenen Entscheidung die gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 Satz Nr. 3 StPO erforderliche mündliche Anhörung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt. Gründe, die es rechtfertigen, dessen mündliche Anhörung hier ausnahmsweise als entbehrlich anzusehen, sind nicht ersichtlich.
Die Strafvollstreckungskammer durfte im vorliegenden Verfahren auch nicht von einem wirksamen Verzicht des Beschwerdeführers auf sein Recht auf mündliche Anhörung ausgehen.
Zwar kann eine mündliche Anhörung des Verurteilten bzw. Untergebrachten unterbleiben, wenn der Verurteilte bzw. Untergebrachte hierauf ausdrücklich verzichtet (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 454 Rdnr. 30 m. w. N.). Eine solche Verzichtserklärung des Beschwerdeführers liegt hier jedoch nicht vor.
Die Strafvollstreckungskammer hat dem Verurteilten mit Schreiben vom 07.01.2010 mitgeteilt, dass aufgrund der letzten Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung eine bedingte Entlassung aus der Unterbringung zurzeit nicht in Betracht komme. Auch die Staatsanwaltschaft habe beantragt, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zur Bewährung auszusetzen. Es sei deshalb beabsichtigt, ohne mündliche Anhörung des Beschwerdeführers die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen. Hierzu könne er binnen 10 Tagen Stellung nehmen oder einen Antrag auf mündliche Anhörung stellen, anderenfalls werde die o. g. Entscheidung ergehen.
Gleichzeitig wurde der Hinweis erteilt, dass das Gericht von einem Verzicht des Untergebrachten auf den grundsätzlich gemäß § 454 Abs. 1 StPO vorgesehene Anhörungstermin ausgehe, sollte kein Antrag auf mündliche Anhörung gestellt werden.
Hierauf hat der Verurteilte nicht reagiert. Sein bloßes Schweigen auf das Schreiben der Strafvollstreckungskammer ist aber nicht als wirksamer Verzicht im Sinne von
§ 454 Abs. 2 Satz 4 StPO auszulegen, der ein Absehen von seiner mündlichen Anhörung rechtfertigt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2007 - 3 Ws 423/07 und vom 12.11.2007 - 3 Ws 647/07 -, juris, letzterer betreffend die vergleichbare Fallgestaltung eines ausdrücklichen Verzichts auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach Einholung eines Prognosegutachtens m. w. N.). Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten bzw. Untergebrachten kann nur dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle nicht mündlich angehört werden bzw. er verzichte darauf, vor der Kammer mündlich angehört zu werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Verzicht vor oder nach Anberaumung eines Anhörungstermins erklärt wird (vgl. BGH NJW 2000, 1663; OLG Hamm, Beschluss vom 12.111.2007 – 3 Ws 647/07 - ). Eine lediglich unterstellte stillschweigende Verzichtserklärung reicht dagegen nicht aus.
Der festgestellte Verfahrensfehlers führt zu Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Eine Sachentscheidung durch den Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO
i. V. m. § 308 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst, weil dem Beschwerdeführer nach formfehlerfreier Durchführung des Anhörungsverfahrens sonst eine Instanz verloren ginge (vgl. Senatsbeschluss vom 12.11.2007 – 3 Ws 647/07 -, juris m. w. N.).




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