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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 217/06 OLG Hamm

Leitsatz: Ein Antrag, den Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, hat Wirkung nur für die konkret bevorstehende Hauptverhandlung. Nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung muss der Antrag gegebenenfalls wiederholt werden

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Entbindungsantrag; Erscheinen in der Hauptverhandlung, Wiederholung des Antrags; Aussetzung der Hauptverhandlung;

Normen: OWiG 73

Beschluss:

Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
Bußgeldsache
wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 14. November 2005 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 8. November 2005 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 8. Mai 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Durch Bußgeldbescheid der Stadt Bocholt vom 23. Mai 2005 ist gegen den Betroffenen als Fahrer des Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxx wegen einer am 9. Februar 2005 um 7.19 Uhr in Bocholt auf der Straße U. fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h eine Geldbuße von 75,00 Euro festgesetzt worden. Seinen dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil in der Hauptverhandlung vom 8. November 2005 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der ordnungsgemäß geladene Betroffene der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei.
Gegen das - in Anwesenheit des Verteidigers - verkündete Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 14. November 2005, der am folgenden Tag bei dem Amtsgericht eingegangen ist, "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Nachdem das Urteil dem Verteidiger am 16. Dezember 2006 zugestellt worden ist, hat dieser mit am selben Tage bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. Januar 2006 das Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde konkretisiert und mit der allgemeinen Sachrüge sowie der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs begründet.

II.

Da gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro verhängt worden ist, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde von Gesetzes wegen nur in Betracht, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Der Betroffene rügt insoweit in erster Linie die Verwerfung seines Einspruchs, obwohl sein - seiner Meinung nach in der Sache nach begründeter - Antrag vom 24. August 2005, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, nicht beschieden worden sei.
Klärungsbedürftige sachlich-rechtliche Fragen wirft das Urteil nicht auf. Derartige Fragen werden auch vom Betroffenen nicht aufgezeigt.
Soweit der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs begehrt, ist die insoweit erforderliche Verfahrensrüge schon nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Der Betroffene hat den konkreten Verfahrensgang im Zusammenhang mit seinem Antrag, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entpflichten, nicht hinreichend vorgetragen. Es fehlt der Vortrag, daß der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. August 2005 auf die Verlegung des für den 30. August 2005 anberaumten Hauptverhandlungstermin angetragen hat, was das Amtsgericht mit Schreiben vom 22. August 2005 abschlägig beschieden hat. Dem Antrag war beigefügt ein Schreiben der Firma Sp., der Arbeitgeberin des Betroffenen, aus dem sich ergibt, daß der Betroffene den Gerichtstermin "gerne persönlich wahrnehmen möchte", jedoch aufgrund einer wichtigen Geschäftsreise daran gehindert sei. Sodann hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 24. August 2005 beantragt, ihn von seiner gesetzlichen Erscheinenspflicht zur Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 1 OWiG - einer besonderen Anordnung der Erscheinenspflicht wie erfolgt bedurfte es seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 ohnehin nicht mehr - zu entbinden. Ohne daß das Gericht diesen Antrag beschieden hätte, hat dann am 30. August 2005 die Hauptverhandlung stattgefunden, in der der Verteidiger mitgeteilt hat, er wolle die Sache noch einmal ausgiebig mit dem Betroffenen erörtern, er gehe davon aus, daß dann der Einspruch wohl zurückgenommen werde. Das Gericht hat daraufhin die Hauptverhandlung ausgesetzt. Am 12. September 2005 ist dann neue Hauptverhandlung auf den 8. November 2005 bestimmt worden, zu dem der Betroffene ordnungsgemäß "unter Hinweis auf die richterliche Anordnung seines persönlichen Erscheinens" geladen worden ist. In diesem Termin ist das angefochtene Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangen. Dieser im Ergebnis wesentliche Verfahrensgang ist der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift indes nicht zu entnehmen, was zur Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrüge führt.
Tatsächlich ist der Betroffene der Hauptverhandlung am 8. November ohne Entschuldigung ferngeblieben Das ergangene Urteil verletzt sein Recht auf rechtliches Gehör nicht, sondern entspricht der Gesetzeslage.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - unbestritten, daß sogar die richterlich angeordnete Ausnahme von der Erscheinenspflicht gemäß § 73 Abs. 2 OWiG nur für die bevorstehende Hauptverhandlung, nicht jedoch für eine nach Aussetzung des Verfahrens neu anberaumte Hauptverhandlung gilt. Die Neufassung des § 73 Abs 1 OWiG durch Art. 1 Nr. 13 OWiGÄndG vom 26.1.1998 hat zwar das frühere Anwesenheitsrecht des Betroffenen in eine Anwesenheitspflicht geändert, daraus folgt jedoch nicht, daß der richterlich angeordneten Ausnahme von der gesetzlichen Regel eine weiterreichende Bedeutung beizumessen wäre als nach altem Recht. Nach Letzterem war allgemein anerkannt, daß die richterliche Anordnung des persönlichen Erscheinens sowohl bei einer Terminsverlegung als auch bei Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung nach Aussetzung der ersten zu wiederholen war (vgl. OLG Hamm NStZ 1992, 498 m.w.N.). Nichts anderes hat nach neuem Recht für die richterlich angeordnete Entbindung von der Anwesenheitspflicht zu gelten. Auch sie wirkt nicht fort, sondern bezieht sich nur auf die bevorstehende Hauptverhandlung (vgl. KG, VRS 99, 372 (373).
Erst recht nichts anderes kann für den Fall gelten, daß ein Betroffener in Hinblick auf eine bevorstehende Hauptverhandlung den Antrag stellt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Gerade der vorliegende Fall macht deutlich, daß es einem Betroffenen - bei grundsätzlich bestehendem Interesse an der Teilnahme an der Hauptverhandlung - nur um die Freistellung zu einem bestimmten Termin gehen kann. Der Tatrichter darf deshalb nicht davon ausgehen, ein früher gestellter Antrag gelte auch für jede weitere, neu anberaumte Hauptverhandlung (vgl. KG, a.a.O.). Der Antrag vom 17. August 2005 war durch die Aussetzung der Hauptverhandlung am 30. August 2005 überholt. Falls der Betroffene auch zur neuen Hauptverhandlung am 8. November 2005 nicht hätte erscheinen wollen, hätte er wiederholt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.


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