Aktenzeichen: 3 Ws 45/10 OLG Hamm |
Leitsatz: Zu Beschränkungsanordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO n.F. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: U-Haft, Beschränkungsanordnungen, Zuständigkeit |
Normen: StPO 119 |
Beschluss: In pp. hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 09.02.2010 beschlossen Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die angeordnete akustische Besuchsüberwachung bei Besuchen der Freundin und der Schwester des Angeklagten entfällt, sowie dass die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen mit Ausnahme von Waren aus Anstaltsautomaten der Erlaubnis bedarf. Die abgeänderten Anordnungen gelten auch für die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen gegen den Angeklagten. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Staatskasse die im Beschwerdeverfahren dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: I. Der Angeklagte befindet sich nach vorläufiger Festnahme am 01.04.2009 seit dem 02.04.2009 in Untersuchungshaft, und zwar zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 02.04.2009 9 Gs 1626/09 sowie in der Folgezeit aufgrund des neugefassten Haftbefehls des Landgerichts Bielefeld vom 14.08.2009. Mit diesem Haftbefehl wird dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit von August 2008 bis zum 01.04.2009 in C und anderen Orten in 5 Fällen gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben, wobei er gewerbsmäßig handelte, sowie in 3 weiteren Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen unerlaubt Handel getrieben zu haben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hatte. Nach dem Haftbefehlsvorwurf verkaufte der Angeklagte in der Zeit von August bis Ende September 2008 zusammen mit dem Mitangeklagten M und dem gesondert verfolgten Q an den gesondert verfolgten T in 4 Fällen Mariuhanamengen für insgesamt 300,00 sowie bei einer weiteren Gelegenheit 3 g Kokain zum Preis von insgesamt 100,00 , wobei der Angeklagte sich durch die Drogenverkäufe eine ständige Einnahmequelle verschafft und damit gewerbsmäßig gehandelt hat. Er schloss sich außerdem im November 2008 mit den Mitangeklagten M und den gesondert verfolgten Q und E2 zu einer Bande zusammen, um im Raum C einen gewinnbringenden Kokainhandel zu betreiben, wobei das Kokain aus S2 eingeführt und in C an einen Kundenstamm von ca. 40 Personen verkauft wurde. Der im Drogenhandel bereits erfahrene Angeklagte er wurde am 07.11.1996 auf dem Flughafen M mit 2,5 kg Kokain festgenommen und am 20.01.1997 durch ein britisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und am 30.11.1999 aus Großbritannien ausgewiesen organisierte die geschäftliche Abwicklung und Bezahlung der Liefermengen durch persönliche und telefonische Kontakte zu den niederländischen Dealern und überwachte selbst die jeweilige Einfuhr in einem von ihm geführten Pkw, Q übernahm die Aufgabe des Rauschgiftkuriers und E2 war überwiegend als Verkäufer tätig. Nach entsprechender Vororganisation durch den Angeklagten fuhren dieser und Q am 06.11. und am 05.12.1999 mit 2 Kraftfahrzeugen nach S2 und erwarben dort jeweils Kokainmengen von mindestens 200 g, die im Pkw des Q in das Bundesgebiet über den Grenzübergang H eingeführt wurden. Nach erneuter Vororganisation durch den Angeklagten fuhren dieser und Q am 09.02.2009 erneut mit ihren Fahrzeugen nach S2 und erwarben dort am gleichen Treffpunkt wie bei den vorangegangenen Taten von den niederländischen Dealern 619,91 g Kokain, das wiederum im Pkw des Q in die Bundesrepublik eingeführt wurde. Der von Q geführte Pkw wurde im Rahmen der Zollkontrolle angehalten und das mitgeführte Kokain, das einen Wirkstoffgehalt von 76,3 % hatte, aufgefunden und sichergestellt. Der Haftbefehl wurde auf die Haftgründe sowohl der Flucht- als auch der Verdunklungsgefahr gestützt. Im Rahmen der inzwischen durchgeführten Hauptverhandlung wurde in dem Fortsetzungstermin am 26.11.2009 durch Beschluss der IX. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 u. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten in den Fällen 1 5 der Anklage sowie des neugefassten Haftbefehls unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und im Fall 6 der Anklage sowie des neugefassten Haftbefehls Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen wird. Der Angeklagte wurde außerdem wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Anschluss an die Verkündung des vorgenannten Urteils erging außerdem der Beschluss, dass die Untersuchungshaft aus den Gründen ihrer Anordnung und den Gründen des soeben verkündeten Urteils aufrechterhalten wird. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld ordnete die Strafkammer durch Beschluss vom 29.12.2009 mit Wirkung ab dem 01. Januar 2010 gem. §§ 116 b 2, 119 I, II 2, VI StPO in der Fassung vom 29.07.2009 u. a. folgendes an: der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedürfen der Erlaubnis, Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr sind zu überwachen, die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen mit Ausnahme von Schokolade aus dem Anstaltsautomaten bedarf der Erlaubnis. Zur Begründung wird ausgeführt, die Anordnungen seien zur Abwehr der Flucht- und Verdunklungsgefahr geboten. Insbesondere die hohe Straferwartung, das konspirative Vorgehen des Angeklagten bei den Taten durch die Benutzung von Decknamen, den Wechsel von für den Bandenhandel verwendeten "Arbeitshandys" und Telefonnummern sowie der Aufenthalt unter nicht angemeldeten Wohnsitzen, das Nichtvorliegen eines Geständnisses und die bandenmäßige Tatbegehung machten es erforderlich, die angeordneten Beschränkungen zu treffen. Mit seiner Beschwerde vom 06.01.10 wendet sich der Angeklagte gegen die in dem Beschluss vom 29.12.2009 erfolgte Anordnung der Besuchs- und Telekommunikationsüberwachung. Er trägt vor, er erhalte in der Justizvollzugsanstalt Besuche von seiner Schwester und seiner Freundin, wobei lediglich private Gespräche geführt würden, die in keiner Beziehung zu dem noch anhängigen Verfahren stünden. Es habe bisher auch keine Beanstandungen im Hinblick auf Verdunklungshandlungen seinerseits gegeben. Der Prozess befinde sich außerdem im Revisionsverfahren, in dem nur noch Rechtsfehler gerügt werden könnten, so dass von seiner Seite her nichts mehr zu verdunkeln sei. Die angeordnete Besuchsüberwachung sei daher unverhältnismäßig. Er führt außerdem aus, dass er beabsichtige, den Antrag zu stellen, 14tägig von der Justizvollzugsanstalt aus ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers mit seinen Kindern in J, die er seit gut 10 Monaten nicht mehr gesehen habe, telefonieren zu können. Auch seine Kinder stünden in keinerlei Bezug zu den ihm zur Last gelegten Taten, so dass auch insoweit Verdunklungshandlungen ausgeschlossen seien. Der Angeklagte wendet sich schließlich gegen die Anordnung, dass die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen mit Ausnahme von Schokolade aus dem Anstaltsautomaten der Erlaubnis bedürfe. Er führt dazu aus, in den Anstaltsautomaten befänden sich auch Tabakwaren, die ihm bei Besuchen problemlos übergeben werden könnten. Die Übergabe anderer Gegenstände an ihn sei ohnehin von Seiten der Anstalt reglementiert. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet. 1. Die mit dem angefochtenen Beschluss ergangenen Anordnungen basieren auf § 119 Abs. 1 StPO in der ab dem 01.01.2010 geltenden Fassung. § 119 Abs. 1 StPO neuer Fassung regelt abweichend von § 119 Abs. 3 StPO alter Fassung ausschließlich (noch) diejenigen Beschränkungen, die zur Abwehr der Flucht -, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr gem. §§ 112, 112 a StPO erforderlich sind. Dies ist Folge der Förderalismusreform, nach der die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug der Untersuchungshaft auf die Länder übergegangen ist. Beim Bund verblieben ist die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Untersuchungshaftrecht. Diese Kompetenz umfasst auch Regelungen, mit denen das Ziel verfolgt wird, die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens zu sichern (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11644, S. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 25.01.2010 I Ws 385/09, I Ws 390/09, I Ws 22/10, zitiert nach juris.de; anderer Ansicht OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2010 1 Ws 37/10 -, zitiert nach juris, wonach die Länder für sämtliche Entscheidungen und sonstige Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug zuständig sind, die nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Untersuchungshaft an sich betreffen). Um eine Regelung im vorgenannten Sinn handelt es sich bei der Vorschrift des § 119 Abs. 1 StPO in der ab dem 01.01.2010 geltenden Fassung. Beschränkungen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich sind, unterliegen dagegen noch der Förderalismusreform der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht und das Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 2009, S. 514) Gebrauch gemacht. Mit der Neufassung des § 119 StPO wurde in erster Linie das Ziel verfolgt, die bislang von § 119 Abs. 3 Alternative 1 StPO a. F. nur allgemein angesprochenen und lediglich in der Untersuchungshaftvollzugsordnung näher ausgestalteten Beschränkungen für inhaftierte Beschuldigte aus dem Zweck der Untersuchungshaft heraus konkret und transparent im Text der Strafprozessordnung zu regeln. Eine inhaltliche Veränderung der möglichen Maßnahmen im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage beabsichtigt die Neuregelung dagegen nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11 644, S. 12). Klargestellt ist in § 119 Abs. 1 S. 1 StPO neuer Fassung nunmehr, dass für die inhaftierten Beschuldigten keine standardmäßigen Beschränkungen gelten, sondern dass jede Beschränkung ausdrücklich festgelegt werden muss. Hierdurch soll erreicht werden, dass in jedem Einzelfall jede Beschränkung von dem Haftrichter auf ihre konkrete Erforderlichkeit geprüft und begründet wird (§ 34 StPO). Dadurch wird der Unschuldsvermutung Rechnung getragen mit der Folge, dass jede Beschränkung Freiheit des inhaftierten Beschuldigten einer besonderen, im Einzelfall zu begründenden Rechtfertigung bedarf. Zudem wird durch die Neufassung berücksichtigt, dass die in Betracht kommende Beschränkung zum Teil mit erheblichen Einschränkungen der Grundrechte des Beschuldigten verbunden sind (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11644, S. 23). 2. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sind daher die hier mit dem angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen, soweit sie durch den Angeklagten angegriffen worden sind, ausschließlich dahingehend zu überprüfen, ob der Zweck der Untersuchungshaft als solche sie erfordert. a) Soweit der Angeklagte eine Aufhebung der Besuchsüberwachung für Besuche seiner Schwester und seiner Freundin begehrt, hat seine Beschwerde teilweise Erfolg. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass bei solchen Besuchen der Zweck der Untersuchungshaft auch eine akustische Überwachung gebietet. Die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers dar. Insoweit steht zu prüfen, ob im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch akustisch nicht überwachter Besuche, der eine Gefährdung des Haftzweckes mit sich brächte, vorliegen. Der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch des Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragende Auslegung des § 119 Abs. 1 StPO neuer Fassung ebenso wie zuvor bei einer Anwendung des § 119 Abs. 3 Alternative 1 StPO a. F. nicht aus, um Beschränkungen anzuordnen (vgl. BVerfG NStZ 1996, 613; Senatsbeschlüsse vom 22.01.2008 3 Ws 23/08 -, BeckRS 2008 08269, und vom 15.08.2005 3 Ws 345/05 -, juris.de, jeweils zu § 119 Abs. 3 StPO a. F.). Maßgebend für die Frage, ob der Haftzweck eine Besuchsüberwachung erfordert, ist, welche Haftgründe im jeweiligen Einzelfall gegeben sind. Im vorliegenden Verfahren ist der Haftbefehl auf die Haftgründe sowohl der Flucht- als auch der Verdunklungsgefahr gestützt worden. Die von der Strafkammer zu Recht angenommene Fluchtgefahr rechtfertigt für sich allein aber nicht die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung. Erforderlich ist hierfür vielmehr, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass akustisch nicht überwachte Besuche zur Vorbereitung und Förderung von Fluchtplänen ausgenützt werden könnten (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 124; KG, Beschluss vom 26.09.2005 1 AR 1147/05 - 4 Ws 133/05 -, juris.de). Aus dem angefochtenen Beschluss ergeben sich jedoch keine konkreten Umstände, die den Rückschluss zuließen, dass der Angeklagte akustisch nicht bewachte Besuche seiner Freundin oder seiner Schwester nach seinen Angaben erhält er nur von diesen beiden Frauen Besuch für die Besprechung von Fluchtplänen missbrauchen würde. Aus dem angefochtenen Beschluss und aus dem übersandten Aktensonderband lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Angeklagte akustisch nicht kontrollierte Gespräche mit seinen Besucherinnen dazu ausnützen würde, um über diese in unlauterer Weise auf den Gang des weiteren Verfahrens Einfluss zu nehmen, also Verdunklungshandlungen vorzunehmen. Zur bandenmäßigen Begehungsweise im Drogenmillieu gehört zwar erfahrungsgemäß die Verschleierung der Taten und der aufgebauten Organisation sowohl vor als auch nach der Tatbegehung (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2009 3 Ws 48/09 -; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 126), wie es auch der Fall war. Dass der Angeklagte aber über diese für eine Bande typischen Verhaltensweisen hinaus durch unlauteres Einwirken auf Beweismittel versucht hat, auf den Gang des Verfahrens zu seinen Gunsten Einfluss zu nehmen, lässt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem angefochtenen Beschluss nicht einmal , durch welche konkreten Beweismittel der nicht geständige Angeklagte erstinstanzlich überführt worden ist. Auch die Gründe des am 29.11.2009 ergangenen Urteils liegen dem Senat bisher nicht vor. Unter diesen Umständen reichen die in dem angefochtenen Beschluss erwähnten konspirativen Verhaltensweisen des Angeklagten und der anderen Bandenmitglieder für sich allein nicht aus, um die Annahme konkreter Verdunklungshandlungen des Angeklagten bei akustisch nicht kontrollierten Gesprächen mit seiner Schwester und seiner Freundin zu rechtfertigen. b) Eine Aufhebung auch der optischen Besuchsüberwachung kam dagegen nicht in Betracht. Vielmehr ist diese Maßnahme zur Vermeidung von Fluchtvorbereitungen hier unerlässlich und deshalb aufgrund des Haftzweckes geboten. Bei dem Angeklagten besteht angesichts der gegen ihn erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von 9 Jahren ein ganz erheblicher Fluchtanreiz. Die Fluchtgefahr wird auch dadurch verstärkt, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik nicht über berufliche oder familiäre Bindungen verfügt, aber noch Beziehungen zu seinem Heimatland J unterhält und auch die J Sprache beherrscht, wodurch sich ihm erleichterte Fluchtmöglichkeiten bieten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass seine von ihm getrenntlebende Ehefrau und seine Kinder, zu denen er wieder Kontakt aufnehmen will, in J leben. Der bereits bestehende gravierende Fluchtanreiz würde aber erheblich verstärkt bzw. ihm wurde praktisch Vorschub geleistet, wenn dem Verurteilten völlig unkontrollierte Besuchskontakte, die auch die Möglichkeit der Übergabe von fluchterleichternden Gegenständen, wie z. B. einem Handy oder etwa Bargeld bieten würden, gewährt würden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte bereits während der Untersuchungshaft durch den nicht erlaubten Besitz eines Handys aufgefallen ist. Zu bedenken ist bei der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme außerdem, dass diese in einem wesentlich geringerem Maße in die Grundrechtssphäre sowohl des Angeklagten als auch seiner Besucher eingreift als eine akustische Besuchsüberwachung, da bei der optischen Überwachung die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes nicht berührt wird. c) Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit der Angeklagte eine Aufhebung der angeordneten Überwachung der Telekommunikation hinsichtlich von ihm beabsichtigte Telefonate mit seinen beiden Kindern in J begehrt. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinen engsten Familienangehörigen, hier den Kindern des Angeklagten, unter dem Schutz von Art. 6 S. 1 GG steht. Diese Vorschrift stellt Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und wirkt als wertentscheidende Grundsatznorm auf die Gestaltung des Haftvollzuges ein (vgl. BVerfG, StV 1993, 593; NStZ 1996, 613; Senatsbeschluss vom 05.11.1996 3 Ws 514/96 -). Daraus folgt, dass Maßnahmen, die die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Untersuchungsgefangenen und nahen Familienangehörigen einschränken, auf das Unumgängliche beschränkt bleiben müssen und es in solchen Fällen einer besonders ernstlichen und eingehenden, auch die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft einzubeziehenden und am Kriterium der Zumutbarkeit orientierten Prüfung bedarf, ob eine solche Beschränkung zum Nachteil naher Familienangehöriger unverzichtbar vom Zweck der Untersuchungshaft gefordert wird (vgl. BVerfG, a.a.O., Senatsbeschluss vom 05.11.1996, a.a.O.; OLG Köln StV 1992, 260). Bei Heranziehung der vorgenannten Kriterien ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwar in Untersuchungshaft, die nunmehr etwa 10 ½ Monate dauert, keinen Kontakt zu seinen Kindern in J gehabt hat. Aber insoweit kann auch nicht außer Acht bleiben, dass der unmittelbare Kontakt zu dem Angeklagten und seinen beiden in J lebenden Kindern nicht erst durch seine Inhaftierung beendet worden ist, sondern dass der Angeklagte von seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern bereits vor Beginn der Untersuchungshaft getrennt gelebt hat. Andererseits muss aber die besonders nahe Verbindung bedacht werden, die üblicherweise zwischen einem Vater und seinen leiblichen Kindern besteht, und die es aus den oben angeführten Grundsätzen in besonderem Maße gebietet, von Beschränkungen der Kontaktmöglichkeiten zwischen beiden abzusehen. Dennoch kommen im vorliegenden Verfahren Telefongespräche des Angeklagten mit seinen beiden in J lebenden Kindern ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht in Betracht. Vielmehr muss es insoweit bei der angeordneten Überwachung der Telekommunikation bleiben. Bei dem Angeklagten besteht nämlich, wie bereits oben dargelegt worden ist, eine erhebliche Fluchtgefahr. Insbesondere angesichts der erstinstanzlich gegen den Angeklagten verhängten gravierenden Freiheitsstrafe ist von einem besonderen Anreiz für den Angeklagten auszugehen, sich dem weiteren Verfahren und der zu erwartenden Strafvollstreckung durch Flucht zu entziehen und zu bedenken, dass sich für ihn gerade durch seine noch bestehende Verbindung nach J erleichterte Fluchtmöglichkeiten bieten. Vor diesem Hintergrund ist es als naheliegend anzusehen, dass der Angeklagte nicht überwacht geführte Telefonate in J zur Vorbereitung einer Flucht nützen würde, zumal bei solchen Telefonaten von Seiten der Justizvollzugsanstalt nicht einmal kontrolliert werden könnte, mit wem diese Telefonate letztlich tatsächlich geführt werden. Vielmehr bestünde im Ergebnis die Möglichkeit der ungehinderten Kontaktaufnahme zu beliebigen Personen in J. Der Haftzweck erfordert daher auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, dass Telefonate des Angeklagten mit seinen beiden Kindern in J nur unter Hinzuziehung eines Dolmetschers stattfinden. d) Hinsichtlich der Anordnung, dass die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf, ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, warum von dieser Erlaubnispflicht ausschließlich Schokolade aus Anstaltsautomaten, nicht aber auch andere Waren, die Besucher aus Anstaltsautomaten ziehen können, ausgenommen worden sind. Grund für die getroffene Ausnahmeregelung ist ersichtlich, dass Schokolade, die aus Anstaltsautomaten gezogen werden kann, bereits zuvor einer Überprüfung unterzogen worden ist und deshalb als ungefährlich eingestuft werden kann. Dies trifft aber dann auf sämtliche Waren zu, die Besucher an Anstaltsautomaten erwerben können, so dass diese Waren insgesamt von der in dem angefochtenen Beschluss angeordneten Erlaubnispflicht auszunehmen sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. |
zur Startseite "Rechtsprechung"
zum SuchformularDie Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".