Aktenzeichen: 3 Ss OWi 857/08 OLG Hamm |
Leitsatz: Zum Begriff der "baulichen Anlage" im Sinne der BauO NW |
Senat: 3 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: bauliche Anlage, Begriff, Feststellungen, Anforderungen; Rechtsbeschwerde, mehrere Taten, Geldbußen, Zulässigkeit |
Normen: BauO NW |
Beschluss: Bußgeldsache gegen pp. wegen Verstoßes gegen die Bauordnung NRW. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 22.08.2008 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05. 03. 2010 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin (§ 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Lübbecke zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Lübbecke vom 22.08.2008 wegen vorsätzlichen Errichtens einer baulichen Anlage ohne baurechtliche Genehmigung in 3 Fällen zu einer Geldbuße von 600,00 Euro verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen ist er von Beruf Gastwirt und betreibt die Gaststätte und Diskothek XXXXXXX. Weiterhin wirbt er unter der Firma XXXXXXX" für Partys und sonstige Veranstaltungen im XXXXXX. Das Amtsgericht hat außerdem u.a. festgestellt: Der Betroffene lässt regelmäßig zu Werbezwecken selbst angefertigte, mobile Werbetafeln zu aktuellen Veranstaltungen in der Umgebung an Straßenrändern aufstellen. Dabei handelt es sich um großformatige Werbeschilder. In den Jahren 2006 und 2007 verhängte die Stadt Lübbecke aus diesem Grund bereits vier Bußgelder in Höhe von jeweils 200,00 und zwölf Verwarngelder in Höhe von jeweils 35,00 gegen den Betroffenen. Im September 2007 veranlasste der Betroffene die Aufstellung der folgenden Werbeschilder Im Bereich der Stadt Lübbecke: 1. auf dem Grundstück Gemarkung XXXXXXXX, 2. auf dem Grundstück Gemarkung YYYYYYYYYY und 3. auf dem Grundstück Gemarkung ZZZZZZZZZZZZ. Dabei handelte es sich um baugleiche Werbetafeln in der Größe von ca. 2 m x 1,05 m, die an Bäumen oder Pfählen befestigt wurden und in bunter Aufmachung für die Veranstaltung AAAAAAA" am 02.10.2007 im XXXXXXXXXXXXXXXXX" warben. Der Betroffene verfügte nicht über eine Baugenehmigung für diese Anlagen und hatte eine solche auch nicht beantragt. Ihm war jedoch bewusst, dass eine Baugenehmigung erforderlich war. Die Werbetafeln waren jedenfalls vom 25.09.2007 bis 01.10.2007 an den o.g. Stellen aufgestellt." Weiter heißt es in dem Urteil: Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, bzgl. deren Inhalt und Förmlichkeiten auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 22.08.2008 verwiesen wird. Bzgl. der Einzelheiten der bei den Akten befindlichen Abbildungen wird auf diese Bezug genommen (§§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO, 46 Abs. 1 OWiG). Der Betroffene hat die Aufstellung der Werbeschilder ohne Baugenehmigung eingeräumt. Gestaltung und Örtlichkeiten ergaben sich aus der Inaugenscheinnahme der Fotos vom 25.09.2007 der Bußgeldbehörde von den betroffenen Stellen. Der Betroffene hat sich auch dahingehend eingelassen, dass ihm die Notwendigkeit einer Baugenehmigung bewusst gewesen sei. In anderen Gemeinden habe er jedoch nie Probleme mit der Bauaufsichtsbehörde." Das Amtsgericht hat den Betroffenen der Begehung vorsätzlicher Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 84 Abs. 1 Nr. 13, 75 BauO NRW, 17, 20 OWiG für schuldig befunden, indem er in drei Fällen bauliche Anlagen ohne. bauordnungsrechtliche Genehmigung errichtete, wobei das Amtsgericht von tatmehrheitlich begangenen Verstößen ausgegangen ist. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. II. Gegen das angefochten Urteil ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 OWiG gegeben. Das Amtsgericht ist von drei materiell-rechtlich in Tatmehrheit zu einander stehenden Ordnungswidrigkeiten gemäß § 20 OWiG ausgegangen und hat hierfür jeweils Geldbußen von 200,-- Euro festgesetzt, die es zu eine Gesamtgeldbuße" von 600,-- Euro zusammengefasst hat. Für die Prüfung der Frage, ob die unbeschränkt eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG zulässig ist oder einer Zulassung bedarf (§ 79 Abs. 1 S. 2, OWiG, § 80 OWiG), ist zu berücksichtigen, dass § 79 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG an den prozessrechtlichen Tatbegriff im Sinne des § 264 StPO anknüpfen (Senge in KK-OWiG, 3. Aufl., § 79 Rdnr. 40 m.w.N.). Mehrere nach § 20 OWiG verhängte Geldbußen sind daher bei der Ermittlung des zulässigkeitsrelevanten Beschwerdewerts zusammenzurechnen, falls die ihnen zugrundeliegenden Verstöße einem einheitlichen historischen Geschehenshergang zuzuordnen sind, also eine Tat im prozessualen Sinn darstellen. Handelt es sich bei den abgeurteilten Verstößen dagegen um mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinn, bedarf es für jede von ihnen der Zulassung der Rechtsbeschwerde, selbst, wenn die "Gesamtgeldbuße" - wie im vorliegenden Fall - höher als 250,-- Euro ist, die im einzelnen ausgewiesenen Bußgeldbeträge aber jeweils unter 250,-- Euro liegen (vgl. OLG Hamm, VRS 60, 466; OLG Köln NZV 1994, 292; Senge, in KK-OWiG, § 79 Rdnr. 43). Ob dem Betroffenen vorgeworfene Verstöße gegen die Bauordnung NRW einer prozessualen Tat zuzuordnen sind oder ob sie mehrere verfahrensrechtlich selbständige Taten bilden, hat das Rechtsbeschwerdegericht in eigener Verantwortung zu prüfen, ohne an die Beurteilung des Tatrichters gebunden zu sein (vgl. Senge in KK-OWiG, § 79 Rdnr .41 m.w.N.). Hier ist auf der Grundlage der Urteilsausführungen davon auszugehen, dass die drei dem Betroffenen zu Last gelegten Fälle des Errichtens einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung als eine Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen sind. Bei dem Aufstellen der drei Werbetafeln an verschiedenen Stellen handelt es sich zwar um rechtlich selbständige Handlungen. Nach den Urteilsausführungen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufstellung der drei Tafeln auf einen einheitlichen Auftrag des Betroffenen gegenüber seinen Mitarbeitern zurückzuführen ist. Mittäterschaft oder mittelbarer Täterschaft an einer Vielzahl selbständiger Taten der unmittelbar Handelnden kann beim Mittäter oder Hintermann, wenn dessen Handlung sich in einer einheitlichen Leitung- oder Organisationstätigkeit erschöpft, zu einer Tat zusammengefasst sein (vgl. BGH NStZ-RR 2'004, 9, betreffend mehrere betrügerische Vertragsabachlüsse, die auf einem einzigen Auftrag des Hintermannes beruhen; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., vor § 52 Rdnr. 34 m.w.N.). Wendet man diese Grundsätze hier auf den Tatbestand des § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW an, der nicht nur dann erfüllt ist, wenn der Täter (als solche kommen in jedem Fall der Bauherr und der Bauunternehmer in Betracht, vgl. Heintz Gädtke/Ternme/Heintz/Czepuk, BauO NRW, 11. Aufl., § 84 Rdnr. 47) u.a. eine bauliche Anlage ohne Baugenehmigung selbst errichtet, sondern auch dann, wenn der Täter eine solche Anlage durch Dritte errichten lässt (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1992, 2105, OLG Köln NJW 1993, 1216), so kann nur von einer Ordnungswidrigkeit des Bauens ohne Baugenehmigung in drei tateinheitlichen Fällen ausgegangen werden, wenn das Errichten der ungenehmigten baulichen Anlagen auf einem einzigen Auftrag des Bauherrn (Bauunternehmers) zurückzuführen ist. Materiell-rechtlich tateinheitlich verwirklichte Verstöße stellen auch eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn dar. Für die Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind daher hier die drei verhängten Geldbußen von jeweils 200,-- Euro zu 600,-- Euro zusammenzuziehen mit der Folge, dass gegen das angefochtene Urteil die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung gegeben ist. Die somit zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt auf die erhobene Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Lübbecke. Ob die außerdem erhobenen Verfahrensrügen durchgreifen, kann daher dahinstehen. 1. Der Umstand, dass bezüglich der drei hier in Rede stehenden Verstöße, obwohl sie auf der Grundlage der Urteilsausführungen als eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne anzusehen sind, drei gesonderte Bußgeldverfahren eingeleitet worden sind, hat hier nicht zur Folge, dass die beiden zuletzt eröffneten Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses der der anderweitigen Rechtshängigkeit einzustellen sind. Vielmehr ist bei einer solchen Fallgestaltung so zu verfahren, wie dies der Sachlage am besten entspricht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.1976 - 2 Ss OWi 340/76 -, zitiert nach juris). Hier ist eine einheitliche Aburteilung der den drei Verfahren zugrunde liegenden Tat geboten und auch möglich, da noch keines der Verfahren abgeschlossen worden ist. Die für diese Vorgehensweise erforderliche Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist bereits durch Beschluss des Amtsgerichts vom 26.02.2008 erfolgt. 2. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei den hier in Rede stehenden Werbetafeln handelt es sich zwar um bauliche Anlagen i.S. von § 2 Abs.1 Bau() NRW. Bauliche Anlagen sind nach dieserVorschrift mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Erforderlich ist dabei eine künstliche Verbindung mit dem Erdboden, etwa durch ein Fundament oder eine Verankerung (vgl. Heintz in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuk, BauO NRW, 11. Aufl., § 2 Rdnr. 30). Die (künstliche) Verbindung mit dem Erdboden kann auch indirekt durch Befestigung einer baulichen Anlage an einer anderen baulichen Anlage gegeben sein (vgl. Heintz a.a.O., § 2 BauO NRW, Rdnr. 29 m. w.). Nach den in den Akten befindlichen Fotos von den drei hier in Rede stehenden Werbetafeln, auf die in dem angefochtenen Urteil gern. § 267 Abs. 1 S. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG Bezug genommen worden ist, lässt sich nicht ersehen, dass die Werbetafeln eine eigene künstliche Verbindung mit dem Erdboden aufweisen. Soweit eine der Werbetafeln an einem Pfahl befestigt worden ist, handelt es sich hierbei um eine bauliche Anlage, die ihrerseits mit dem Erdboden fest verbunden ist, so dass dieses Werbeplakat eine indirekte Verbindung zum Erdboden aufweist. Hinsichtlich der beiden anderen Werbeplakate, die an Bäumen befestigt worden sind, lässt sich dies dagegen nicht feststellen, da es sich bei Bepflanzungen und daher auch bei Bäumen nicht um bauliche Anlagen i. S. d. Bauordnung NRW handelt (Heintz, a.a.O., § 2 Rdnr.28). Denn Bäume weisen eine natürliche Verbindung zum Erdboden auf. Sie sind zudem nicht aus Bauprodukten hergestellt. Die erforderliche Verbindung mit dem Erdboden ist gern. § 2 Abs. 1 S. 2 BauO NRW auch dann gegeben, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Davon kann hier aber hinsichtlich der beiden Werbetafeln, die an Bäumen befestigt worden waren, auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Wie aus den Fotos dieser Werbetafeln ersichtlich ist, weisen diese - wohl in Anpassung an den jeweiligen Baum - eine gewölbte Form auf, was den Rückschluss nahelegt, dass sie aus einem eher leichten Material hergestellt worden sind, und daher nicht ohne weiteres durch ihre eigene Schwere auf dem Boden ruhen könnten. Welches Gewicht die Werbetafeln aufweisen und aus welchem Material sie hergestellt worden sind, wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Auch der Umstand, dass die Werbetafeln überhaupt an Bäumen befestigt wurden, spricht eher dafür, dass diese keine eigene Standfestigkeit aufgewiesen haben, also nicht durch die eigene Schwere dauerhaft stehen konnten (vgl. BuntenbroichNoß, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 18.11.2008, § 2 Rdnr. 10), sondern ohne die Befestigung an den beiden Bäumen bzw. an einem Pfahl nicht hätten aufgestellt werden können. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauO NRW weist die Anlage schließlich auch dann eine Verbindung mit dem Erdboden auf, wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die Schilder entsprechend ihrem alleinigen Bestimmungszweck, für die Veranstaltung am 02.10.2007 zu werben, verwendet und zu diesem Zweck durch Aufstellung an ein und derselben Stelle ortsfest, wenn auch nur eine begrenzte Zeit, die hier aber immerhin mindestens 6 Tage betrug, eingesetzt worden sind. Auch ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene für die Errichtung der baulichen Anlagen eine Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW benötigte. Der Schuldausspruch des angefochtenen Urteils konnte aber deshalb keinen Be-stand haben, weil die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft ist. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung insbesondere, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaftoder unklar ist, oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.01.2008 - 3 Ss OWi 824/07 -, BeckRS 2008, 05434 m. w. N.). Hier ist die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung zu beanstanden. Der Schuldausspruch des angefochtenen Urteils war aufzuheben, da es dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Beweiswürdigung und damit der Feststellungsgrundlagen nicht ermöglicht. An die Urteilsgründe in Bußgeldsachen sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie müssen aber so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Hinsichtlich der Beweiswürdigung müssen die Urteilsgründe in der Regel auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob sowie gegebenenfalls aus welchen Gründen das Gericht dieser Einlassung folgt oder ob und inwieweit es seine Einlassung als widerlegt ansieht. (Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 71, Rdz. 42, 43 m.w.N.). Räumt der Betroffene die ihm vorgeworfene Tat nicht im vollen Umfang glaubhaft ein, so sind die tragenden Beweismittel und deren Würdigung anzugeben (vgl. Göhler, a.a.O., § 71 Rdz. 43 a). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das angefochtene Urteil teilt nicht ausdrücklich mit, worauf die getroffenen Feststellungen beruhen. In dem angefochtenen Urteil wird insoweit lediglich darauf verwiesen, dass diese auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruhen, bezüglich deren Inhalt und Förmlichkeiten auf das Hauptverhandlungsprotokoll verwiesen wird, ohne dass sich eine Beweiserörterung oder Beweiswürdigung erhobener Beweise anschließt. Ausgeführt wird allerdings, dass der Betroffene die Aufstellung der Werbeschilder ohne Baugenehmigung eingeräumt hat und sich dahingehend eingelassen hat, dass ihm die Notwendigkeit einer Baugenehmigung bewusst gewesen sei, er in anderen Gemeinden jedoch nie Probleme mit der Bauaufsichtsbehörde habe. Weiterhin wird hinsichtlich der Gestaltung (gemeint ist wohl der Werbeplakate) und der Örtlichkeiten, an denen diese aufgestellt worden sind, auf eine Inaugenscheinnahme der von der Bußgeldbehörde gefertigten Fotos vom 25.09. 2007 von den betroffenen Stellen verwiesen. Diese Ausführungen rechtfertigten jedoch nicht mit ausreichender Verlässlichkeit die Annahme, dass die getroffenen Feststellungen, soweit sie sich nicht aus den in Bezug genommenen Fotos ergeben, auf der Einlassung des Betroffenen beruhen. Dies hätte in dem angefochtenen Urteil unschwer und - wie es üblicherweise auch geschieht - dadurch zum Ausdruck gebracht werden können, dass mitgeteilt wird, dass sich der Betroffene entsprechend den vorab getroffenen Feststellungen eingelassen hat. Diese Angabe enthält das angefochtene Urteil aber nicht. Eben so wenig wird in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Betroffene voll umfänglich geständig eingelassen hat. Soweit die Einlassung des Betroffenen in den Urteilsgründen mitgeteilt wird, ergibt sich daraus lediglich, dass er den objektiven Tatbestand der Aufstellung der Werbetafeln ohne Baugenehmigung eingeräumt hat sowie, dass er sich der Notwendigkeit einer Baugenehmigung bewusst gewesen sei. Ob auch die getroffenen Feststellungen zu dem jeweiligen Aufstellungsort der Werbetafeln, hinsichtlich ihrer Größe und zu dem Zeitraum ihrer Aufstellung auf der Einlassung des Betroffenen beruhen, bleibt offen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch nicht, dass der Betroffene ausdrücklich eingeräumt hat, dass die Aufstellung der hier in Rede stehenden Werbetafeln auf seine Veranlassung hin geschehen ist. Unklar bleibt daher, worauf diese durch das Amtsgericht getroffene Feststellung beruht. Die späteren Ausführungen der Amtsrichterin im Rahmen der Prüfung, ob dem Betroffenen eine oder mehrere Taten im materiell-rechtlichen Sinne zur Last zu legen sind, es sei mangels anderweitiger Feststellungen davon auszugehen, dass die Aufstellung der Schilder für die konkrete Veranstaltung im Zuge einer einzigen Aktion der Mitarbeiter des Betroffenen aufgrund eines einzigen Auftrags erfolgte, lassen vielmehr besorgen, dass in Bezug auf eine Auftragserteilung durch den Betroffenen nähere Feststellungen überhaupt nicht getroffen worden sind, was wiederum den Schluss nahe legt, dass auch (nähere) Ausführungen des Betroffenen hierzu nicht erfolgt sind. Damit steht in Einklang, dass das angefochtene Urteil die "Veranlassung" durch den Betroffenen nicht weiter beschreibt. Soweit es in den Urteilsgründen ausgeführt wird, das Aufstellen der Schilder sei dem Betroffenen als Beteiligten neben den von ihm hinzugezogenen Hilfspersonen nach § 14 Abs. 1 S. 1 OWiG zuzurechnen, ist anzumerken, dass sowohl eine Mittäterschaft als auch eine Beteiligung des Betroffenen an dem Errichten der Werbe- anlagen voraussetzen würde, dass nicht nur er, sondern auch die Hilfspersonen ihrerseits vorsätzlich gehandelt haben (vgl. BGH NJW 1983, 2272). Dazu enthält das angefochtene Urteil aber keinerlei Feststellungen. Eine etwaige mittelbare Täterschaft wird von § 14 OWiG nicht erfasst. Insoweit gelten aber die straf-rechtlichen Regeln entsprechend (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 13a). In den Urteilsgründen wird weiterhin festgestellt, der Betroffene sei Gastwirt und betreibe die Gaststätte und Diskothek XXXXXXXXXXXXXXXX" in CCCCC und werbe unter der Firma YYYYYY" für dort stattfindende Partys und sonstige Veranstaltungen und er lasse regelmäßig zu Werbezwecken selbstangefertigte, großformatige und mobile Werbetafeln zu aktuellen Veranstaltungen in der Umgebung an Straßenrändern aufstellen. Diese Feststellungen sprechen zwar für dafür, dass der Betroffene auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Werbetafeln in dieser Weise vorgegangen ist und daher als Bauherr i. S. des § 56 BauO NRW hinsichtlich der Errichtung der Werbetafeln anzusehen ist, mit der Folge, dass er in dieser Eigenschaft für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und damit auch für die Erfüllung des Erfordernisses der vor Baubeginn einzuholenden Baugenehmigung verantwortlich war und infolgedessen Täter einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW sein konnte, wobei der Senat die Formulierung, er betreibe unter der vorgenannten Firma Werbung dahingehend auslegt, dass der Betroffene Inhaber dieser Einzelfirma ist, so dass der Betroffene für die Errichtung der Werbetafeln auch dann persönlich zur Verantwortung heranzuziehen wäre, wenn er in seiner Eigenschaft als Inhaber der Werbefirma UB Veranstaltungen" die Aufstellung der Schilder veranlasst-hätte. Aber auch hinsichtlich dieser weiteren Feststellungen schweigt4as Urteil dazu, worauf sie beruhen. Aus dem Kontext und dem Standort dieser Feststellungen im Urteil lässt sich auch nicht durch Auslegung mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass jedenfalls diese Feststellungen auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen zurückzuführen sind. Dagegen spricht vielmehr, dass hinsichtlich der in unmittelbaren Anschluss an diese Feststellungen, in demselben Absatz der Urteilsgründe mitgeteilten Einkünfte des Betroffenen ausdrücklich kenntlich gemacht wird, dass insoweit die Einlassung des Betroffenen zugrunde gelegt wird, indem ausgeführt wird: Er Verfügt nach eigenen Angaben über ein Nettoeinkommen von...". Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Amtsgericht habe sich nicht mit der Möglichkeit der Beauftragung einer Drittfirma befasst, ist anzumerken, dass es sich hierbei um einen urteilsfremden Sachverhalt handelt. Die getroffenen Feststellungen ergeben dafür keinen Anhaltspunkt. Der Schuldausspruch unterlag daher der Aufhebung. 3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Amtsgericht hat die Bußgeldzumessung nach den von der Stadt Lübbecke verwendeten Bußgeldrichtlinien (lt. Urteilsausführungen: Entwurf eines Bußgeldkataloges des Bau-und Planungsamtes der Kreises Minden-Lübbecke) vorgenommen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen verbindlichen Bußgeldkatalog wie der für das allgemeine Straßenverkehrsrecht gemäß § 26 a StVG aufgestellte Bußgeldkatalog, sondern um verwaltungsinterne Richtlinien, die für das Gericht nicht bindend sind. Regelsätze solcher Bußgeldkataloge sind daher nicht ohne nähere Überprüfung ihrer Angemessenheit für die zu treffende Entscheidung zu übernehmen. Gleichwohl dürfen auch die Gerichte aus Gründen einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte die in einem solchen Bußgeldkatalog vorgesehenen Sätze nicht unbeachtet lassen, wobei jedoch die Umstände des Einzelfalls und auch ein etwaiges Missverhältnis zwischen der Art des Verstoßes und der üblichen Taxe in die Prüfung einzubeziehen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2005 1 Ss OWi 357/63 -; Beschluss vom 10.05.2007 4 Ss OWi 255/07 m.w.N; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 17 Rdnr. 32; Mitsch in KK-OWiG, § 17 Rdnr. 109, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die amtsgerichtlichen Ausführungen im Rahmen der Bußgeldzumessung lassen vielmehr befürchten, dass sich das Amtsgericht der mangelnden Bindungswirkung des verwaltungsinternen Bußgeldkatalogs nicht bewusst war und lassen darüber hinaus keine eigenen Erwägungen erkennen. Es wird nicht einmal mitgeteilt, aufgrund welcher Kriterien in dem verwaltungsinternen Bußgeldkatalog die Höhe des Bußgeldes für die hier in Rede stehende Ordnungswidrigkeit des Bauens ohne Genehmigung festsetzt wird. Schließlich lässt das angefochtene Urteil auch hinreichende Ausführungen zu einer etwaigen Genehmigungsfähigkeit der Werbetafeln vermissen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und an das Amtsgericht Lübbecke zurückzuverweisen. |
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