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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 65/10 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Ausnahme von der grdunsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Anhörung des Sachverständigen im Strafvollstreckungsverfahren.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Anhörung, Sachverständiger, Strafvollstreckungsverfahren

Normen: StPO 454

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen Mordes
(hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Versagung der bedingten Entlassung gern. § 57 a StGB).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 14_ Januar 2010 gegen den Beschluss der 1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve vorn 28, Dezember 2009 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.03.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Zusatz
Die Generalstaatsanwaltschaft hat u.a wie folgt Stellung genommen:
„Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer es entgegen § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO unterlassen hat, den Sachverständigen X. mündlich anzuhören, obwohl sie dessen Gutachten bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Da die Strafvollstreckungskammer gutachterliche Erkenntnisse verwendet ist sie nämlich grundsätzlich auch verpflichtet, gern. § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO den Sachverständigen mündlich anzuhören (zu vgl. Senatsbeschluss vom 20.04.2009 - 1 Ws (L) 171, 172/09 - m.w.N.). Die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist zwingendes Recht und daher grundsätzlich unabdingbar. Sie dient auch dem Anspruch des Verurteilten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Ihm ist nämlich - neben anderen Prozessbeteiligten - im Anhörungstermin Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu steilen und Erklärungen abzugeben. Dies gilt im Regelfall auch dann, wenn die Strafvollstreckungskammer sich auf ein früher eingeholtes Sachverständigengutachtens bezogen hat, weil auch in diesem Fall sich Veränderungen ergeben haben können, die den Verurteilten Anlass geben, erneut den Sachverständigen zu befragen (zu vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.).

Diese Sachlage ist hier indes nicht gegeben. Nach der Einschätzung des Sachverständigen X. in seinem Gutachten vom 09.01.2006 ist der zweijährige Therapieversuch an dem Verurteilten „völlig unbeeindruckt vorbeigegangen". Der Verurteilte streite nicht nur die Tat weiterhin ab, sondern lasse keine Erkenntnisse über mögliche situative Tathintergründe erkennen, so dass keine rückfallpräventive Strategien erarbeitet werden könnten. Auch nach Auffassung der Anstaltspsychologen ist eine Motivbearbeitung nicht einmal im Ansatz möglich. Trotz inzwischen 27-jähriger Haft seien bisherige Therapieansätze zur Deliktbearbeitung aus Gründen in der Person des Verurteilten nicht erfolgreich gewesen und deswegen auch nicht weiter verfolgt worden.
Es ist mithin keine vollzugliche Entwicklung eingetreten, die eine Reduktion des Rückfallrisikos erkennen ließe. Deshalb besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Befragung des Sachverständigen zu geben, so dass in diesem Ausnahmefall auf eine erneute mündliche Anhörung des Sachverständigen - wenn auch nicht mit der von der Strafvollstreckungskammer gegebenen Begründung - verzichtet werden konnte.

Die Anordnung der die zulässige Höchstfrist des § 57 a Abs. 4 StGB nicht überschreitenden Sperrfrist begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Eine erneute Prüfung nach § 57 a StGB vor dem von der Strafvollstreckungskammer festgesetzten Zeitpunkt erscheint ohne jede Aussicht.

Diesen ergänzenden Ausführungen tritt der Senat bei.



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