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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 26 u. 27/09 OLG Hamm

Leitsatz: Ein Therapieversagen in der Vergangenheit und auch eine erneute Straffälligkeit schließen einer erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht grds. aus.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Strafvollstreckung, Zurückstellung, Therapieversagen, Ausschluss

Normen: BtMG 35

Beschluss:

Strafvollstreckungssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 12. 5. 2009 beschlossen:

Die angefochtenen Entscheidungen werden aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Staatsanwaltschaft Wuppertal zurückverwiesen.
Der Geschäftswert wird auf 2.5000,-- € festgesetzt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen
Gründe
I.
1. Der vielfach im Zusammenhang mit der bei ihm bestehenden Heroinabhängigkeit vorbestrafte Betroffene verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.05.2007 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 28 Fällen sowie wegen falscher Verdächtigung unter Einbeziehung der Einsatzstrafen aus dem Urteil des Amtsgericht Wuppertals vom 23.03.2006 (15 Ds 10 Js 2453/05). Im Anschluss daran ist die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 225 Tagen von ursprünglich einem Jahr und zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 17.11.2004 wegen Raubes in einem minderschweren Fall unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 23.05.2003 (14 Ds 10 Js 709/03) notiert. Das Strafende hinsichtlich beider Freiheitsstrafen ist am 28.11.2010.

Der Betroffene hat in der Vergangenheit bereits mehrfach, jedoch jeweils ohne Erfolg, versucht, seine Drogenabhängigkeit zu bekämpfen. So wurde ihm nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Wuppertal vom 23.05.2003 (14 Ds 10 Js 709/03) i.V.m. dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 08.05.2003 (25 Ds 630 Js 1181/02) und der Verurteilung durch das Amtsgericht Wuppertal vom 17.11.2004 (11 B Ls 630 Js 1863/02) als Bewährungsauflage jeweils die Durchführung einer (stationären) Drogentherapie aufgegeben, der er jedoch in der Folgezeit nicht nachkam. Im Jahre 2006 nahm er am Methadonprogramm teil, wobei er jedoch gleichzeitig in erheblichem Maße nebenher unerlaubte Rauschmittel (Benzodiazepine) konsumierte. Ab dem 05.04.2006 war vorgesehen, dass der Betroffene eine Entgiftung im XXXX mit sich ab dem 25.04.2006 anschließender Therapie im Therapiezentrum V. durchführen sollte. Beide Maßnahmen sagte er wegen Beziehungsproblemen mit seiner damaligen Lebensgefährtin ab. Erst am 09.07.2006 trat er sodann die Entgiftung in dem YYYY an, brach die Entgiftung jedoch bereits am 06.08.2006 wegen der fortbestehenden Beziehungsprobleme wieder ab. Anschließend nahm er an einem Substitutionsprogramm mit Subutex teil, das im September 2006 wegen seines erheblichen Beikonsums ärztlicherseits beendet wurde. Bereits für den 28.08.2006 war erneut die Aufnahme des Betroffenen in einer Klinik zur Entgiftung vorgesehen; den Termin nahm der Betroffene jedoch ebenfalls wegen seiner Beziehungsprobleme nicht wahr. Am 25.06.2007 erfolgte eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG in deren Folge der Betroffene ab dem 03.07. 2007 eine Therapie in der Therapeutischen Gemeinschaft ZZZZZ antrat. Bereits am 28.09.2007 brach er die Therapie jedoch wieder ab, da er sich kurzfristig in eine Mitpatientin verliebt hatte und nicht bereit war, dem ihm auferlegten Distanzgebot nachzukommen. Auf Drängen des Betroffenen hat diese Mitpatientin ihre Therapie sodann ebenfalls abgebrochen. Die Beziehung zu der Mitpatientin war nach wenigen Wochen wieder beendet.

Alsbald nach Abbruch der Therapie, nämlich am 07.10.2007, wurde der Betroffene nach erheblichem Rauschmittelkonsum in hilfloser Lage aufgefunden. Vier Tage später, am 11.10.2007, wurde der Betroffene an einem bekannten Drogentreffpunkt in XX festgenommen, wobei er einen Bubble Heroin mit sich führte. Seither befindet sich der Betroffene in Haft.

In der Haft nimmt er seit dem 30.06.2008 an Therapievorbereitungsgesprächen mit der Therapieeinrichtung "AAAA" teil, die ihm - ebenso wie die Justizvollzugsanstalt Dortmund in ihrem Bericht vom 08.09.2008 - gute Mitarbeit und eine hohe Therapiebereitschaft bescheinigen.

Mit Schreiben vom 13.08.2008 hat der Betroffene die Zurückstellung der Strafvollstreckung beantragt. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat den Antrag mit Bescheid vom 09.09.2008 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Ich habe den Sachverhalt geprüft, sehe mich jedoch aus den nachfolgend aufgeführten Gründen nicht in der Lage, eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zu gewähren. Voraussetzung für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG ist unter anderem, dass sich der Verurteilte wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen. Zwar wird nicht verkannt, dass § 35 BtMG an die für eine Zurückstellung erforderliche Therapiewillig- und -fähigkeit keine übermäßigen Anforderungen stellt und dieser Weg nicht nur dem Musterpatienten, sondern auch einem Risikopatienten eröffnet sein soll. Grundsätzlich wird aber die Bereitschaft zum Antritt und Durchstehen einer Therapie zu verlangen sein. Dies ist in Ihrem Fall nicht gegeben.
Seit 15 Jahren konsumieren Sie Drogen. Seit 2003 bemühen Sie sich ohne den geringsten Erfolg um Abkehr aus der Drogenszene. Mehrfach haben Sie, teilweise sogar als Bewährungsauflage, Drogentherapien absolviert, und das bis zum heutigen Tage ohne jeglichen Erfolg. Mehrfach sind ärztliche Substitutionsversuche unternommen worden. Am Methadonpogramm haben Sie ebenfalls erfolglos teilgenommen. Im Rahmen des Bewährungsverfahrens 630 Js 1863/02 und dem in ihm einbezogenen Verfahren 630 Js 1181/02 sind 3 Therapieversuche ohne jeden Erfolg unternommen worden. Entgegen der überaus wohlwollenden Sozialberichte der Suchtberatungsstelle "BBBB" in X und der Justizvollzugsanstalt Dortmund haben Sie Ihre letzte Therapie, wie von der Staatsanwaltschaft Wuppertal auch nicht anders erwartet, im September 2007 ebenfalls abgebrochen. Erschwerend kommt hinzu, dass Sie zusätzlich entgegen Ihrer beschönigenden und die Wahrheit verdrehenden Äußerungen eine Mitpatientin zum Therapieabbruch verleitet haben. Die Angaben der Justizvollzugsanstalt Dortmund in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2008 bzgl. der Anzahl Ihrer absolvierter Therapieversuche sind insoweit, abgesehen von einer gewissen Polemik bzgl. der angeblich hier daraus abgeleiteten Durchstehmotivation, aktenkundig falsch. Die Stellungnahme ist bzgl. dieses Punktes unprofessionell erstellt. Auch wenn keinesfalls verkannt wird, dass der Versuch, sich von der Drogenabhängigkeit zu lösen, in der Regel nicht durch einen Versuch gelingt, sondern dass mehrere Versuche nötig sind, sind Ihnen nach hiesiger Auffassung, wie oben aufgeführt, inzwischen mehr als genügend Therapieversuche gestattet worden. Alle bisherigen hiesigen Bedenken bzgl. der Zurückstellungen der Strafvollstreckungen gemäß § 35 BtMG in Ihren Strafverfahren haben sich im Nachhinein stets als gerechtfertigt erwiesen. Die aktuelle Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Dortmund lässt nicht erkennen, dass sich Ihr Willen zum Durchstehen einer Drogentherapie durchgreifend geändert hat. Ein endlich erfolgreicher Abschluss der angestrebten Therapie steht nach hiesiger Auffassung nicht zu erwarten. Ich bescheide Sie daher ablehnend."

Gegen die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat der Betroffene unter dem 01.12.2008 Beschwerde eingelegt, mit der er unter näheren Ausführungen seine Therapiebereitschaft darlegt. Mit Entschließung vom 16.01.2009 hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf die durch den Verteidiger des Betroffenen vorgebrachten Einwendungen gegen die Ablehnung der Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft Wuppertal zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "…auf Ihre, für G angebrachte Beschwerde vom 1. Dezember 2008 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 9. September 2008 (10 Js 599/06; 630 J5 1863/02) sind mir die Vorgänge zur Entscheidung vorgelegt worden. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ich jedoch zu einer abweichenden Entschließung keinen Anlass gefunden. Eine Zurückstellung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG kommt - jedenfalls derzeit - nicht in Betracht. Zwar rechtfertigt der Abbruch einer Therapie oder gegebenenfalls auch mehrerer Therapien in der Vergangenheit nicht ohne Weiteres eine Ablehnung der erneuten Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG. Indes darf nicht übersehen werden, dass bei Ihrem Mandanten vor dem Abbruch der Therapie im September 2007 bereits drei Therapieversuche gescheitert waren. Entweder hatte er den Therapieantritt grundlos hinausgezögert, war gar nicht angetreten oder brach die Therapie nach kurzer Zeit ab. Darüber hinaus hatte er mehrfach erfolglos an ärztlichen Substitutionsversuchen sowie auch am Methadonprogramm teilgenommen. Bei dem nach drei Monaten erfolgten Abbruch handelte es sich überdies um ein besonders leichtfertiges und verantwortungsloses Vorgehen ( zu vgl. Körner, BtMG, 6.A., § 35 Rdnr. 205 m.w.N.), weil er eine Mitpatientin, in die er sich kurzfristig verliebt hatte, ebenfalls zum Abbruch veranlasste. Ferner wurde er danach, nämlich am 7. und 11. Oktober 2007, von der Polizei einmal in hilfloser Lage und später im Besitz eines Bubbles Heroin in der Drogenszene angetroffen, ohne Kontakt zu Justiz oder Drogenberatung aufgenommen zu haben, bevor er wieder festgenommen werden konnte. Angesichts dieses bisher gezeigten Verhaltens erscheint deshalb die nunmehr geäußerte Therapiebereitschaft nicht ausreichend, um einem neuen Therapieversuch Erfolgsaussicht beizumessen. Hierbei ist berücksichtigt, dass Ihr Mandant dem Therapieträger anlässlich der zweiwochenstündlichen Teilnahme an der Therapievorbereitungsgruppe seit dem 30. Juni 2008 den Eindruck vermittelt hat, für eine stationäre medizinische Maßnahme gut motiviert zu sein. Dies war ihm im Übrigen bisher bei sämtlichen Suchtberatern gelungen. Schließlich kann jedoch dahinstehen, ob bei Ihrem Mandanten von dem erforderlichen Durchhaltewillen auszugehen ist. Voraussetzung für eine Zurückstellung ist nämlich weiterhin, dass sich der Verurteilte wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Es liegt derzeit eine aktuelle Bestätigung eines Therapieplatzes nicht vor. Bei den Akten befindet sich lediglich eine Aufnahmebestätigung der Fachklinik "F4" für den 16. September 2008. Dieser Termin ist verstrichen. Angesichts des Mangels an Therapieplätzen ist somit nicht gewährleistet, dass für Ihren Mandanten überhaupt in absehbarer Zeit in Therapieplatz zur Verfügung steht. Ihre Einwendungen vermag ich daher nicht für begründet zu erachten."

Gegen diesen dem Betroffenen am 20.01.2009 zugestellten Bescheid richtet sich der am 19.02.2009 beim Oberlandesgericht eingegangene Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 18.02.2009, mit dem er sich unter erneuter Darlegung seiner Therapiewilligkeit gegen die ablehnenden Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde wendet.

II.
Der zulässige Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG hat Erfolg.

1. Die angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen sind für den Senat nur eingeschränkt nachprüfbar. Denn bei der Frage, ob einem Verurteilten Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zum Zwecke einer Entzugstherapie zu bewilligen ist, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine solche Ermessensentscheidung ist gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483, 484; NStZ 1983, 827; OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.1998 - 1 VAs 75/98 -).

Unter Beachtung dieser Umstände ergibt sich, dass die Vollstreckungsbehörden nicht sämtliche Umstände hinreichend berücksichtigt haben, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind.

Der Senat verkennt nicht, dass der Betroffene hochgradig drogenabhängig ist und - wie eingangs dargestellt - mehrmals Therapieauflagen nicht nachgekommen, Entgiftungen nicht angetreten sowie eine Entgiftung und eine Therapie abgebrochen hat.

Gleichwohl sprechen aber auch gewichtige Umstände dafür, dass der jetzige Therapiewunsch des Betroffenen echt ist und nunmehr eine vernünftige Chance für den Erfolg einer Behandlung besteht. Die gescheiterten Therapieversuche der Vergangenheit rechtfertigen nicht zwingend die Schlussfolgerung, weitere Therapieversuche versprächen keinen hinreichenden Erfolg. Das Therapieversagen in der Vergangenheit und auch eine erneute Straffälligkeit - wie hier der Besitz eines Bubbles Heroin - schließen eine erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nicht aus. Vielmehr kann die Zurückstellung der Strafvollstreckung gerade auch dann in Betracht kommen, wenn dem Verurteilten aufgrund von gescheiterten Therapien keine uneingeschränkt günstige Prognose gestellt werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es ein wesentlicher Grundgedanke des heutigen Betäubungsmittelrechts ist, drogenabhängige Straftäter nach Möglichkeit durch Therapie zu resozialisieren. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass in der Regel auch mehrere Therapieversuche erforderlich sind, um einen Therapieerfolg zu erzielen. Deshalb kann die wiederholte Zurückstellung gemäß § 35 BtMG auch dann erneut gewährt werden, wenn sich der Täter therapiewillig zeigt und die übrigen dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vergl. Senatsbeschlüsse vom 17.08.2000 - 1 VAs 19/2000 und vom 19.04.2001 - 1 VAs 10/2001). Der Weg aus der Sucht verläuft niemals geradlinig nach einem festen Therapieplan, sondern ist ein langes prozesshaftes Geschehen, in dem es darum geht, Rückfälle therapeutisch zu verarbeiten, drogenfreie Intervalle zu vergrößern und Erfolge in kleinen Schritten anzustreben (vergl. Körner, BtMG, 6. Aufl., § 35 BtMG Rdz. 196). Von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Antragsteller derzeit erneut therapiewillig ist. Dies kann aber nicht allein im Hinblick auf einen Rückfall in die Drogensucht und Therapieabbrüche - wie es die Vollstreckungsbehörde getan hat - verneint werden. Maßgeblich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die den Betroffenen seit längerer Zeit im Rahmen von in der JVA durchgeführten Drogenberatungsgesprächen begleitenden, fachlich geschulten Mitarbeiter der Fachklinik "F4" ihm eine echte Therapiewilligkeit und -bereitschaft ebenso bescheinigen, wie der Mitarbeiter des Suchtberatungsdienstes der Justizvollzugsanstalt Wuppertal. Insoweit greift es zu kurz, wenn die Vollstreckungsbehörde eine Therapiewilligkeit allein mit Blick auf das bisherige Therapieverhalten sowie deshalb verneint, weil es dem Betroffenen bereits früher bei Suchtberatern gelungen sei, den Eindruck zu vermitteln, für eine stationäre Maßnahme gut motiviert zu sein. Die angefochtenen Entscheidungen lassen dabei ermessensfehlerhaft außer Acht, dass der Abbruch der Drogentherapie im Jahre 2007 bereits eineinhalb Jahre zurückliegt, der Betroffene seit Oktober 2007 unter dem Eindruck einer nachhaltigen Strafvollstreckung steht und ab Juni 2008 ununterbrochen und ohne jegliche negativen Auffälligkeiten begleitend an einer Therapievorbereitungsmaßnahme teilgenommen hat. Es liegen also auch insoweit - neben den positiven Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und der Therapieeinrichtung - hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der nunmehr geäußerte Therapiewille des Betroffenen auch vor dem Hintergrund seines Vorlebens und seiner bisherigen "Therapiekarriere" als ernsthaft einzustufen ist.

Dagegen sind die Rückfälle des Betroffenen in die Drogensucht nicht überzubewerten. Sie sind vielmehr Ausdruck der bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit und Teil des prozesshaften Geschehens, sich aus der Drogensucht zu lösen. Der Senat übersieht dabei nicht, dass trotz der positiven Stellungnahmen der Fachklinik "BBB" und der Justizvollzugsanstalt ein Restrisiko verbleibt. Er geht jedoch davon aus, dass der Betroffene weiß, dass ein neuer Therapieversuch wohl für ihn - jedenfalls auf längere Sicht - die letzte Chance sein dürfte.

Diese Erwägungen haben den Senat dazu geführt, die ablehnenden Entscheidungen der Vollstreckungsbehörden des aufzuheben.

Der Senat hat davon abgesehen, die abschließende Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung selbst zu treffen, da, soweit aus der vorliegenden Akte ersichtlich, der Aufnahmetermin zum Beginn der therapeutischen Maßnahme bereits verstrichen ist und somit derzeit der Beginn der Rehabilitationsmaßnahme nicht gesichert ist. Insoweit fehlt es derzeit an einer Voraussetzung für die Zurückstellung der Strafvollstreckung.
Über die Zurückstellung der Strafvollstreckung hat daher die Vollstreckungsbehörde nach Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Sache war daher an die Staatsanwaltschaft Wuppertal zurückzuverweisen.

III.
44
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ EGGVG, 30, 130 KostO.


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