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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 70/09 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Gegen die Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (AufbVO NW) bestehen auch in Ansehung des Rechtes des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und effektiven Rechtsschutz keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Zur Löschung von Daten aus dem Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft und Vernichtung von Akten vor Ablauf der normierten Aufbewahrungsfrist.

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Löschung; Daten, Verfahrensregister, Vernichtung, Ablauf der normierten Aufbewahrungsfrist

Normen: AufbVO NW

Beschluss:

Justizverwaltungssache
betreffend pp.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
(hier: Löschung von Daten aus dem Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft und Vernichtung von Akten vor Ablauf der normierten Aufbewahrungsfrist)
Auf den Antrag des Betroffenen vom 23.05.2009 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Köln vom 05.05.2009 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.07.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Staatsanwaltschaft Köln zurückverwiesen.
Der Geschäftswert wird auf 2.500;-- € festgesetzt.
Gründe:
Der Betroffene wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft Köln, mit dem seine Anträge auf Vernichtung der ihn betreffenden, bei der Staatsanwaltschaft Köln in Papierform gelagerten Akten und Löschung der ihn betreffenden, im automatisierten Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft Köln gespeicherten. personenbezogenen Daten zurückgewiesen wurden.

In dem Archiv der Staatsanwaltschaft Köln werden derzeit zwei Aktenvorgänge gelagert, die jeweils Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen zum Gegenstand haben, die zu Verurteilungen des Betroffenen wegen sexueller Nötigung und versuchter sexueller Nötigung (43 Js 176/00 V) und wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen (121 Js 24/98) geführt haben. Datum der rechtskräftigen Verfahrenserledigung war hinsichtlich des erstgenannten Verfahrens der 10.08.2000 und hinsichtlich des letztgenannten Verfahrens der 06,02.1998.

Ein weiterer archivierter Aktenvorgang (902 AR 89/02) betrifft die nachträgliche Erfassung und Speicherung des DNA-ldentifizierungsmusters des Betroffenen nach § 2 DNA-IFG, zu der es nicht gekommen ist, da das DNA-ldentifizierungsmuster des Betroffenen bereits in dem Verfahren 43 Js 176/00 V erfasst und gespeichert worden war.

In dem automatisierten Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft Köln sind hinsichtlich der vorgenannten Ermittlungsverfahren neben dem Aktenzeichen das Eingangsdatum, die Dezernatskennzahl, das Delikt. die Tatzeit. die Entscheidungsart und das Erledigungsdatum gespeichert. Hinsichtlich des AR-Vorgangs ist lediglich das Aktenzeichen gespeichert.

Der Betroffene bemüht sich seit dem Jahr 2004 um die Löschung der ihn betreffenden, personenbezogenen Daten aus dem Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft Köln.

Im Jahr 2007 hat er in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Löschung der ihn betreffenden Daten aus verschiedenen Datenbanken der Polizeibehörden durchgesetzt. In diesem Verfahren hat das Verwaltungsgericht Köln unter anderem festgestellt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der betroffene weitere Straftaten begehen könne.

Aus Anlass dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat der Betroffene am 20.08.2007 bei der Staatsanwaltschaft Köln erneut die Löschung der ihn betreffen- den Daten aus dem Verfahrensregister und die vorzeitige Vernichtung der ihn betreffenden Aktenvorgänge beantragt.

Mit Bescheid vom 19.03.2008 hat die Staatsanwaltschaft Köln diesem Antrag teilweise entsprochen und mitgeteilt, dass lediglich noch solche Daten in dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeichert würden, die zum Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich seien. Auf eine Anfrage des Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft Köln mit Schreiben vom 19.12.2008 mitgeteilt, welche Daten inzwischen aus dem Verfahrensregister gelöscht wurden und im Übrigen auf die nach der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (AufbVO) geltenden Aufbewahrungsfristen verwiesen und ausgeführt, dass vor dem Ende der Aufbewahrungsfristen eine Löschung der weiterhin gespeicherten. die Person des Betroffenen betreffenden Daten nicht in Betracht komme.

Mit Schreiben vom 14.02.2009 hat der Betroffene erneut die vorzeitige Vernichtung des ihn betreffenden Aktenmaterials und die Löschung der zu seiner Person in dem Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft Köln gespeicherten Daten, hilfsweise die Reduzierung der gespeicherten Daten auf das für die Vorgangsverwaltung erforderliche Maß und die Datenlöschung und Aktenvernichtung nach Tilgung der die bei der Staatsanwaltschaft Köln archivierten Ermittlungsverfahren betreffenden Eintragungen aus dem Bundeszentralreizlister beantragt.

Mit Bescheid vom 05.05.2009 hat die Staatsanwaltschaft Köln die Anträge des Betroffenen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Aufbewahrungsfristen für Ermittlungsakten ergäben sich aus der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Verordnung trage den in § 78 Abs. 2 S. 2 AGGVG aufgeführten Interessen der Verfahrensbeteiligten und Dritter Rechnung. Die Verordnung, die für die Staatsanwalt- schaften bindend sei, sehe keine Ermächtigung für die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen vor. In § 2 Abs. 3 AufbVO NW sei lediglich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Verlängerung der Aufbewahrungsfristen durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Hinsichtlich der weiter beantragten Datenlöschung wer- de auf die Ausführungen in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 21.02.2008 Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Betroffene mit seinem am 27.05.2009 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorn 23.05.2009. Zur Begründung führt der Betroffene im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft Köln habe versäumt, hinsichtlich der Erforderlichkeit der weiteren Datenspeicherung zum Zwecke der Vorgangsverwaltung eine nach § 489 Abs. 2 S. 1 StPO gebotene Einzelfallbearbeitung vorzunehmen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht hinsichtlich der Aufbewahrung des Schriftgutes eine Bindung durch die AufbVO NW angenommen. Die Verordnung gebe lediglich Höchstfristen und keine Mindestfristen vor. Es müsse im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes auch den Staatsanwaltschaften möglich sein, die Erforderlichkeit der Aktenaufbewahrung im Einzelfall zu überprüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 23.05.2009 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt. den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

II.
Das Rechtsmittel des Betroffenen ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 ff. EGGVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Betroffene begehrt die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zum Erlass bestimmter abgelehnter Justizerwaltungsakte auf dem Gebiet der Strafrechtspflege nach § 23 Abs. 2 EGGVG. Sowohl die Löschung der im Verfahrensregister gespeicherten Daten als auch die Vernichtung der Akten stellt eine Verfügung einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mit Maßnahmecharakter dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2002, 1 VAs 5/02).

Mangels eines förmlichen Rechtsbehelfs bedarf es keines Vorschaltverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG. Die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist gewahrt.

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Er führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Betroffenen auf Aktenvernichtung insgesamt zurückgewiesen wurde. ist die Staatsanwaltschaft Köln zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sie hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen für Schriftgut durch die Vorgaben der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (AufbVO NW) gebunden ist.

Gegen die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 AGGVG ergangene Rechtsverordnung bestehen auch in Ansehung des Rechtes des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und effektiven Rechtsschutz keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verordnung trägt den an den grundrechtlich geschützten Interessen der Beteiligten orientierten Vorgaben des § 78 Abs. 2 S. 2 AGGVG ausreichend Rechnung. Danach haben die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen von Schriftgut das Interesse des Betroffenen daran, dass die zu seiner Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden, das Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können, ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können und das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen, zu beachten.

Dem werden die in der AufbVO NW normierten Aufbewahrungsfristen insbesondere durch die Differenzierung der Länge der jeweiligen Aufbewahrungsfrist nach der Bedeutung der Sache und der Rechtsnatur der jeweiligen Angelegenheit gerecht. Unter Berücksichtigung der möglichen Interessen der Verfahrensbeteiligten am Rückgriff auf die archivierten Schriftstücke sind auch die normierten Mindestfristen für staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten und gerichtliche Entscheidungen nicht zu beanstanden. zumal die Verordnung insoweit hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen auch nach einzelnen Aktenbestandteilen differenziert. Dabei ist offensichtlich, dass die Aufbewahrungsfristen im Interesse einer effektiven Strafrechtspflege auch in Ansehung des Rechtes eines Verfahrensbeteiligten auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls den Zeitraum abdecken müssen, in dem Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren oder Verurteilungen gegen einen Verfahrensbeteiligten in anderen Strafverfahren verwendet werden können. Aber auch über diesen Zeitraum hinaus ist eine zeitlich begrenzte Aufbewahrung von Schriftgut im Interesse anderer Verfahrensbeteiligter verfassungsrechtlich unbedenklich. Zum einen sind die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter, insbesondere Tatopfer, auf langfristigen Zugriff auf die Ermittlungsakten, beziehungsweise die in den Ermittlungsverfahren ergangenen Entscheidungen etwa zum Zwecke der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen oder Rentenansprüchen nicht weniger schützenswert, als das Recht eines (ehemaligen) Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung. Zum anderen ist die Staatsan-waltschaft dazu in der Lage und verpflichtet, besondere Vorkehrungen zum Schutz missbräuchlicher Verwendung der Daten zu treffen und den Zugriff Dritter auf die in Papierform archivierten Akten oder Aktenbestandteile auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken, so dass auf diese Weise die Intensität des Eingriffs in die verfassungsmäßig geschützten Rechte eines Betroffenen minimiert wird.

Vor diesem Hintergrund besteht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit für eine Überprüfung der Angemessenheit der geregelten Aufbewahrungsfristen im Einzelfall durch die zur Aufbewahrung von Schriftgut verpflichteten Justizbehörden.
Dennoch kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben soweit die Vernichtung der archivierten Akten insgesamt abgelehnt wurde.

Weder dem angefochtenen Bescheid noch dem weiteren Akteninhalt ist zu entnehmen, ob und inwieweit die Staatsanwaltschaft die Vorgaben der AufbVO NW beachtet hat.

Nach § 1 Abs. 1 AufbVO NW in Verbindung mit der Anlage zur AufbVO NW beträgt die Aufbewahrungsfrist für Akten, die ein Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens zum Gegenstand haben, 10 Jahre. Die Aufbewahrungsfrist für Ermittlungsakten, die ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens oder einer Straftat nach §§ 177-180, 182 StGB zum Gegenstand haben. beträgt 20 Jahre. Die verfahrensbeendende Entscheidung selbst ist 30 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen jeweils mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 AufbVO NW).

Die Aufbewahrungsfrist für Akten, die ein AR-Verfahren zum Gegenstand haben, beträgt längstens fünf Jahre, beginnend mit dem Jahr, welches auf das Jahr folgt, in dem die letzte Verfügung in der Sache getroffen wurde (§ 4 Abs. 2 lit. f AufbVO NW).

Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob hinsichtlich der Verfahren 121 Js 24/98 und 902 AR 89/02 die vorgenannten Regelungen beachtet wurden. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob hinsichtlich des Verfahrens 121 Js 24/98 lediglich noch die verfahrensbeendende Entscheidung oder nach wie vor die gesamte Ermittlungsakte archiviert ist und ob und auf welcher Grundlage die Akte 902 AR 89/02 aufbewahrt wird.

Sollten hinsichtlich der vorgenannten Verfahren Entscheidungen über eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist nach § 2 Abs. 3 AufbVO NW getroffen worden sein, fehlt es in dem angefochtenen Bescheid an einer entsprechenden Darlegung und Begründung.

Die dargestellten Mängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Köln zur erneuten Behandlung und Entscheidung. Da der Senat aufgrund des Fehlens der vorgenannten Angaben derzeit nicht beurteilen kann, ob und inwieweit die Archivierung der Verfahrensakten zu Recht erfolgt, kann eine eigene Entscheidung des Senats in der Sache derzeit nicht ergehen.

Auch soweit der Antrag des Betroffenen auf Löschung der im automatisierten Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft Köln gespeicherten Daten zurückgewiesen wurde, kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben.

Ein Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten besteht gemäß § 489 Abs. 2 S. 1 StPO, wenn die Speicherung entweder unzulässig ist oder die Daten für die in den §§ 483-485 StPO niedergelegten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Dass die Speicherung der personenbezogenen Daten des Betroffenen zum Zwecke der Durchführung der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren und des AR- Verfahrens unzulässig war oder auf unzulässige Weise erfolgte, ist nicht ersichtlich.

Zu klären bleibt jedoch, ob die Speicherung der Daten zum hier allein in Betracht kommenden Zweck der Vorgangsverwaltung nach § 485 StPO erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Einzelfallbearbeitung im Sinne des § 489 Abs. 2 S. 1 StPO im Wege einer Abwägung des Rechtes des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und des Interesses der Allgemeinheit an Strafverfolgung und Vorgangsverwaltung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anhand der Umstände des Einzelfalles zu überprüfen (vgl. zuletzt KG Berlin, Beschluss vom 17,02.2009, 1 VAs 38/08). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es möglich wäre. die Menge und die Art der gespeicherten Daten zu reduzieren, um eine möglichst geringfügige Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen zu erreichen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 183).

Eine an den vorgenannten Grundsätzen orientierte Einzelfallprüfung hinsichtlich der gespeicherten Daten ist weder dem angefochtenen Bescheid noch den weiteren, in der Akte vorhandenen Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln oder der Stellungnah-me der Generalstaatsanwaltschaft Hamm zu entnehmen.

Im vorliegenden Fall ist nicht ohne weiteres ersichtlich und bedarf daher näherer Begründung, weshalb sämtliche der gespeicherten Informationen zum Zwecke einer geordneten Vorgangsverwaltung erforderlich sind, zumal die Kontrolle der Aufbewahrungsfristen durch ein Computerprogramm erfolgt, in dem die Fristen elektronisch gespeichert sind.

Da der Senat selbst auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen die erforderliche Einzelfallprüfung nicht vornehmen kann, war die Sache insgesamt zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an die Staatsanwaltschaft Köln zurückzuverweisen.

Eine Kostenentscheidung war mangels einer Entscheidung in der Sache nicht veran-lasst. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer (anteiligen) Erstattung der au-ßergerichtlichen Kosten des Betroffenen gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 EGGVG liegen nicht vor. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 Kost°.



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