Aktenzeichen: 3 RBs 8/10 OLG Hamm |
Leitsatz: Zu den Anforderungen an den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Rechtsbeschwerde, Zulassung, Begründung, Zulassungsantrag, Anforderungen |
Normen: OWiG 80, StPO 344 |
Beschluss: Bußgeldsache Inn pp. hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.2010 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verwor-fen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Zusatz: Da gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100, Euro festgesetzt worden ist, wäre die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten wäre, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). a. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist vorliegend nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geboten. Eine dementsprechende Rüge wurde nicht in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs.3 OWiG genügenden Weise ausgeführt und ist daher unzulässig. Der Betroffene hat weder den Inhalt seines Beweisantrages (Beweistatsachen und Beweismittel) noch mitgeteilt ob der Beweisantrag bedingt (Hilfsbeweisantrag) oder unbedingt gestellt wurde. Soweit der Beweisantrag in Form eines Hilfsbeweisantrages im Rahmen des Plädoyers des Verteidigers gestellt worden wäre, liegt seine verfahrensrechtliche Besonderheit gerade darin, dass er grundsätzlich erst in den Urteilsgründen beschieden werden muss (BGHR § 244 VI Hilfsbeweisantrag 6). b. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts wurde nicht erhoben. |
zur Startseite "Rechtsprechung"
zum SuchformularDie Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".