Aktenzeichen: 2 Ws 69/09 OLG Hamm |
Leitsatz: Handelt es sich bei dem Anderen i. S. von § 73 III StGB um eine juristische Person, so bedarf es einer Organstellung des Handelnden nicht; zurechenbar sind auch Taten von Angestellten als Vertreterfälle im erweiterten Sinne bzw. im Rahmen der Figur des Handelns im faktischen Interesse eines Dritten. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Einziehung, Verfall, Dritter, Organstellung |
Normen: StGB 73 |
Beschluss: Strafsache gegen pp. wegen Verdachts des Betruges oder der Beihilfe zur Untreue u. a., hier: weitere Beschwerde gegen den die Anordnung eines dinglichen Arrestes bestätigenden Beschluss. Auf die weitere Beschwerde der Arrestschuldnerin vom 18. Februar 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 09.02.2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31.03.2009 durch xx nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Bochum ermittelt in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren u. a. gegen die Beschuldigten wegen Betruges oder zumindest wegen Beihilfe zur Untreue zulasten der T. Ihnen wird zur Last gelegt, im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Y in den Jahren 2005 und 2006 Provisionen für Vermittlungsleistungen von Telekomprodukten erschlichen zu handeln und zwar über sogenannte Karusselgeschäfte. Als Karusselgeschäft wird ein Luft- oder Scheingeschäft in einem geschlossenen Rechnungskreislauf bezeichnet, in dem sich alle Beteiligten darüber im Klaren sind, dass weder die Kauf- noch die Übereignungsverträge ernsthaft gewollt sind. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen, insbesondere des Firmengeflechts und der einzelnen Karusselgeschäfte, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 27. Mai 2008 Bezug genommen. Der Tatbeitrag der Beschuldigten soll im Wesentlichen darin bestanden haben, dass sie an den Beratungen im Vorfeld aktiv beteiligt waren und dieser Geschäftspraxis zugestimmt und die Geschäfte operativ begleitet haben, indem sie Warenbestände abglichen und Auftragsbestätigungen abzeichneten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum vom 21. Mai 2008 ist zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der T. durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 27. Mai 2008 ein dinglicher Arrest in das Gesellschaftsvermögen der Firma Z in Höhe von 515.236,86 angeordnet worden. Auf die Begründung des Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat die Firma Z durch anwaltlichen Schriftsatz vom 01. Juli 2008 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 21. Januar 2009 weiter begründet. Das Amtsgericht Bochum hat der Beschwerde durch Beschluss vom 15. Januar 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bochum vorgelegt. Letzteres hat durch den angefochtenen Beschluss vom 09. Februar 2009 die Beschwerde verworfen, gegen den die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Februar 2009 weitere Beschwerde erhoben hat, der das Landgericht Bochum mit Beschluss vom 19. Februar 2009 nicht abgeholfen hat. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 26. Februar 2009 dazu Stellung genommen und die Sache dem Senat über die Generalstaatsanwaltschaft, die unter dem 03. März 2009 beantragt hat, die weitere Beschwerde zu verwerfen, zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO wegen Überschreitens der 20.000 Grenze zulässig. Die Zulassung einer weiteren Beschwerde trägt dem Aspekt Rechnung, dass dem Betroffenen mit einer Arrestierung oftmals erhebliche Vermögenswerte entzogen werden, was insbesondere bei Firmenvermögen den Fortbestand des Unternehmens und damit die wirtschaftliche Existenz sowohl des Betroffenen als auch der Firmenangehörigen (Arbeitnehmer) in Frage stellen kann. Es erschien deshalb dem Gesetzgeber angemessen, dem Betroffenen jedenfalls bei einem dinglichen Arrest über mehr als 20.000 Euro das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zu eröffnen. (BT-Drucks. 16/2021, S. 13). 2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Arrestanordnung liegen vor. Der Senat nimmt insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Die Firma T. ist Drittbegünstigte im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB. Es liegt hier ein sog. Vertretungsfall vor, da die Provisionen durch die Arrestschuldnerin vereinnahmt worden sind. Ist der Dritte eine juristische Person, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Organstellung des Handelnden nicht; zurechenbar sind auch Taten von Angestellten als Vertreterfälle im erweiterten Sinne bzw. im Rahmen der Figur des Handelns im faktischen Interesse eines Dritten (vgl. hierzu Fischer, StGB, 56. Aufl., § 73 Rdnr. 34; BGH, Urteil vom 21. August 2002 in 1 StR 115/02, Wistra 2002, 422 ff.). Die weitere Beschwerde vom 18. Februar 2009 wird u. a. damit begründet, dass es an einem Arrestanspruch fehle, da zivilrechtliche Ansprüche der T. nicht in Betracht kämen. Der Umsatzkauf über Kreis- oder Karusselgeschäfte sei gelebtes System bei der T. gewesen und sei seitens der Konzernspitze auch eingefordert worden. Für die Durchführung und die Beteiligung an diesen Karusselumsätzen hätten die beteiligten Unternehmen von der T. eine Provision erhalten. In der Beschwerdebegründung wird dann auf Seite 4 aber weiter ausgeführt, dass in Bezug auf die Karusselgeschäfte und deren angebliche Vermittlung als (vermeintliche) Scheingeschäfte objektiv falsche Steuererklärungen abgegeben worden seien und formell zu Unrecht Vorsteuern abgezogen worden seien. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2009 zutreffend ausgeführt: Zivilrechtliche Ansprüche der gem. §§ 823 BGB; 266, 27 StGB sind nicht ausgeschlossen, selbst wenn § 817 Satz 2 BGB einschlägig sein sollte. Die Verteidigung hat selbst eingeräumt, dass objektiv falsche Steuererklärungen abgegeben wurden und formell zu Unrecht der Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist. Die Verteidigung konzediert im Hinblick auf die zitierte BFH-Rechtsprechung im Übrigen zutreffend weiter, dass Scheingeschäfte zumindest im Sinne des § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht ausgeschlossen werden könnten, und räumt damit indirekt - vor dem Hintergrund der durchgeführten Rechnungsberichtigungen auch konsequent - ein, dass auf der Ebene der Rechnungskarusselle ein Leistungsaustausch in umsatzsteuerlich relevanter Weise in der Form der Verschaffung der Verfügungsmacht nicht stattgefunden hat, also Umsatzkäufe zum Zwecke der Bilanzmanipulation vollzogen sind. Die Entlohnung der dergestalt beteiligten Unternehmen für ihre Tätigkeit als reine Rechnungsschreiber ist erfolgt über Provisionen, die seitens der Abteilung zunächst an die Firma, die frühere als Businesspartner ausgezahlt und in Einzelfällen an Subpartner anteilig weiter gereicht wurden, wobei Letztere auch in die eigentlichen Karusselgeschäfte eingebunden waren. Diese haben damit eine Doppelfunktion eingenommen, zum Einen als Subpartner und zum Anderen als Rechnungsschreiber, und demzufolge suggeriert, ihre eigenen Handelsgeschäfte vermittelt zu haben. Grundlage für die Abrechnung der Provisionen waren somit wiederum (Schein-) Rechnungen über diesmal tatsächlich nicht erbrachte Vermittlungsleistungen. Folgerichtig wurde seitens der Finanzverwaltung daher auch insoweit der Vorsteuerabzug versagt. Vor diesem Hintergrund ist die These der Verteidigung, diese Geschäftspraxis sei zumindest zivilrechtlich als wirksam anzusehen, wenig plausibel. Im Übrigen kann aber in diesen Fällen hiervon unabhängig ein untreuerelevanter (Gefährdungs-) Schaden bereits darin gesehen werden, dass Provisionen entgegen der Rechnungslage für tatsächlich nicht erbrachte Vermittlungsleistungen von Karussel- bzw. Luftgeschäften, denen ein Leistungsaustausch in umsatzsteuerlicher Hinsicht nicht zugrunde lag und die für das Unternehmen der T. effektiv mit Verlusten verbunden waren, zur Auszahlung gelangt sind, wobei bereits zum Zeitpunkt der Abwicklung der einzelnen Geschäfte die Gefahr der Versagung des Vorsteuerabzugs als weiterer Ansatzpunkt einer Vermögensgefährdung bestand. Inwieweit ein solches Geschäftsmodell für das Unternehmen der Deutschen Telekom im Rahmen einer Gesamtbetrachtung noch Sinn gemacht haben soll (zu vgl. Bl. 336 d. FE.Akte Bd. 1), ist dem Berichtsverfasser nicht eingängig, zumal damit rechtswidrige Zwecke im Rahmen der unrichtigen Darstellung der wesentlichen Verhältnisse der Deutschen Telekom AG auf der Ebene der Gewinn- und Verlustrechnung verfolgt wurden (zu vgl. auch Bl. 304 ff. d. FE-Akte Bd. 1). In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht der Verteidigung auch irrelevant, ob eine derartige Geschäftspraxis von der Konzernspitze eingefordert worden ist, was im Übrigen aber bisher auch nicht weiter verifiziert werden konnte. Eine derart unterstellte aktive Förderung oder aber zumindest Billigung dieser Geschäfte beispielsweise durch den Vorstand der T oder die Geschäftsführung der wäre nicht geeignet, ein tatbestands-auschließendes Einverständnis anzunehmen (zu vgl. nur BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az. 3 StR 470/04, Tz. 31, u. a. in Wistra 2006, 137 ff.). Nicht verständlich ist in diesem Kontext auch der Hinweis der Verteidigung auf § 254 BGB. Ein etwaiges Mitverschulden würde jedenfalls die Strafbarkeit wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue und damit auch ein Erlangen im Sinne der §§ 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB nicht ausschließen. Sollte ein etwaiges Mitverschulden gem. § 254 BGB die Verpflichtung zum Schadensersatz gänzlich in Wegfall bringen oder aber den Umfang einschränken, so würde zumindest anteilig in Bezug auf das Erlangte die Sperrklausel des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entfallen und die Option des Verfalls bzw. Verfalls von Wertersatz zugunsten des Staates wieder eröffnet werden. Insoweit wäre es auch unschädlich, wenn im Rahmen des dinglichen Arrestes ursprünglich Ansprüche von Verletzten aus Straftaten (im Sinne der §§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; 111 b Abs. 5 StPO) gesichert worden sind (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., zu § 111 b StPO, Rz.7). Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Zwischenzeitlich hat die Tbeim Landgericht Bonn - Kammer für Handelssachen - auch eine Klage gegen die auf Zahlung von 515.236,86 Euro eingereicht, die dort unter dem Aktenzeichen anhängig ist. Die Klageschrift datiert vom 30. Januar 2009. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist auch der für die Anordnung des dinglichen Arrests erforderliche Arrestgrund (§§ 111d Abs. 2, 917 ZPO) gegeben. Gemäß § 917 Abs. 1 ZPO muss zu besorgen sein, dass ohne die Verhängung des dinglichen Arrestes die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung ist schon deswegen zu besorgen, weil nach den bisherigen Erkenntnissen die Tathandlungen auf Verdunkelung angelegt waren und die Vermögensvorteile aus Straftaten resultieren, was eine Erschwerung oder Vereitelung der Ansprüche befürchten lässt. Dies ist ausreichend (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 11 m. w. Nachw.; vgl. auch Meyer-Goßner, a. a. O., 111 d Rdnr. 8). Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben sich entgegen der Auffassung der Verteidigung auch hinreichend mit der Prüfung des Arrestgrundes befasst. Das Landgericht macht des Weiteren zutreffende Ausführungen dazu, dass dem Sicherstellungsbedürfnis weder die Solvenz der Muttergesellschaft noch ein eventuelles Zögern der Telekom bei der zivilrechtlichen Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche entgegen stehen. Nach alledem war die weitere Beschwerde mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. |
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