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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 60/10 OLG Hamm

Leitsatz: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO sind schon dann erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (hier: Tod des Angeklagten im Berufungsverfahren).

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Einstellung, Berufungsverfahren, Tod des Angeklagten, Auslagenüberbürdung

Normen: StPO 206a, StPO 467

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen: gefährlicher Körperverletzung,
(hier: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung).
Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 02. März 2010 gegen den Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 27. Januar 2010 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 04. 2010 durch xxx. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bochum hat den Angeklagten mit Urteil vom 12. Oktober 2009 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Bochum Termin zur Hauptverhandlung auf den 14. Januar 2010 bestimmt.
Am 28. Dezember 2009 hat der Angeklagte sich in einem Keller durch Erhängen selber getötet. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. Januar 2010 ist das Strafverfahren daraufhin von der Kammer eingestellt worden. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat sie davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen. Gegen diesen Teil der Kostenentscheidung richtet sich die durch den Verteidiger des Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde. Der Verteidiger des Angeklagten führte hierzu bereits im Vorfeld aus, dass es bei Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht sehr wahrscheinlich zu einer Verurteilung gekommen wäre. Der bestehende erhebliche Tatverdacht hätte durch die Beweisaufnahme in der zweiten Instanz widerlegt werden können. Eine Anwendung des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO sei daher nicht geboten.
II.
Die gemäß § 464 Abs. 3, 304, 311 Abs. 2 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene, durch den Verteidiger eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht Bochum hat im Ergebnis zu Recht gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen auf den Angeklagten abgesehen. Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann abweichend von dem Grundsatz des § 467 Ab. 1 StPO davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein Angeschuldigter oder Angeklagter wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (vgl. BGH NStZ 2000, 330; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 246; OLG Hamm VRS 100, 52; OLG Köln NJW 1991, 506; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 467 Rdnr. 16). Der Gegenmeinung, wonach eine Versagung der Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit eine Verurteilung erfolgt wäre (vgl. KG NJW 1994, 600; StraFO 2005, 483;OLG Düsseldorf OLGSt Nr. 9 = NStZ-RR 1997, 288), ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift wegen der mit Blick auf die Unschuldsvermutung erforderlichen Schuldspruchreife auf Fälle beschränkt, in denen ein Verfahrenshindernis erst in der Hauptverhandlung nach dem letzten Wort eines Angeklagten zu Tage tritt (BGH NStZ 2000, 330, 331;OLG Hamm VRS 100, 52, 54). Bei Einstellungen vor vollständiger Durchführung der Hauptverhandlung wäre demnach ein Absehen von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse von vornherein ausgeschlossen. Für die praktische Anwendung der Norm bliebe, ohne dass dies dem Wortlaut des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zu entnehmen wäre, nur ein äußerst begrenzter Raum (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 286, 287). Für ein Anknüpfen bei der Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO an die bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebene Verdachtslage spricht zudem der Umstand, dass auch im Rahmen der bei Ermessenseinstellungen nach § 467 Abs. 4 StPO zu treffenden Auslagenentscheidungen maßgeblich auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt wird (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 467, Rdnr. 19 m. w. N.).
Die Unschuldsvermutung schließt nicht aus, in einer das Strafverfahren beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen. Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können darum auch in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden. Allerdings muss dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BVerfG NStZ 1992, 289, 290; BGH NStZ 2000, 330, 331).
Die angefochtene Auslagenentscheidung des Landgerichts Bochum ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Landgericht auf der Grundlage der eigenen Einlassung des Angeklagten und der Angaben der Zeugen H., M. und E. einen mindestens hinreichenden Tatverdacht einer Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung bezüglich der Tat am 05. Februar 2009 und (jedenfalls) einer Bedrohung am 10. Februar 2009 angenommen. Allein dass der Angeklagte Berufung eingelegt hat, vermag den sich hiernach ergebenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
Unter Zugrundelegung dieser Bewertung hat das Landgericht ermessensfehlerfrei von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.



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