Aktenzeichen: 2 RVs 25/10 OLG Hamm |
Leitsatz: Eine Revision, die allein beanstandet, dass der den Nebenkläger betreffende Tatkomplex wegen einer Beschränkung gem. § 154a StPO entgegen § 397 Abs. 2 StPO (a.F. = § 395 Abs. 5 StPO n.F.) nicht weiterverfolgt wurde und damit einen Verfahrensfehler rügt, genügt nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Revision |
Stichworte: Revision, Nebenkläger, Begründungsanforderungen, Einstellung |
Normen: StPO 154a; StPO 395; StPO 344 |
Beschluss: Strafsache gegen pp. wegen Körperverletzung, (hier: Revision des Nebenklägers Auf die (Sprung-)Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. Oktober 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.04.2010 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Revision des Nebenklägers wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten der Revision und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: I. Das Amtsgericht Jugendschöffengericht Recklinghausen hat den Angeklagten mit Urteil vom 26. Oktober 2009 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der mit Beschluss vom 10. März 2009 zum Anschluss berechtigte Nebenkläger mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Oktober 2009 Rechtsmittel eingelegt, das er nach Urteilszustellung am 25. November 2009 als Revision bezeichnet und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Verfolgung der Tat sei trotz seines gegen-teiligen Antrages bzw. ohne seine Zustimmung gemäß § 154 a StPO auf die Tat zum Nachteil des X. beschränkt worden. Der Tatkomplex, den Nebenkläger betreffend, sei nicht weiter verfolgt worden. Eine solche Beschränkung sei jedoch gemäß § 398 Abs. 2 StPO unwirksam. Die Beschränkung sei nämlich nur mit Zustimmung des Nebenklägers zulässig; eine solche Zustimmung sei aber nicht erteilt worden. II. Die (Sprung-)Revision ist zwar gemäß § 335 StPO statthaft und fristgerecht eingelegt. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war sie jedoch als unzulässig zu verwerfen. Diese hat ihren Antrag wie folgt begründet: § 400 Abs. 1 StPO normiert für Rechtsmittel des Nebenklägers entsprechend seiner Interessenlage besondere Beschränkungen hinsichtlich des dem Nebenkläger grundsätzlich zustehenden Anfechtungsrechts gegen die ergangene Entscheidung. Danach ist die Anfechtung eines Urteils durch den Nebenkläger sowohl mit dem Ziel, dass gegen den Angeklagten eine andere Rechtsfolge verhängt wird als auch wegen einer Gesetzesverletzung, die den Nebenkläger nicht zum Abschluss nach § 395 StPO berechtigt, unzulässig. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluss des Nebenklägers berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH NStZ 1988, 565; BGH JZ 1988, 367). Ein Revisionsvortrag, der deutlich macht, dass der Nebenkläger ein zulässiges Ziel verfolgt, liegt hier nicht vor. Beantragt wird allein, das angefochtene Urteil aufzuheben. Ausführungen dazu, dass mit dem Rechtsmittel eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedeliktes erstrebt wird, fehlen. Damit bestand die Möglichkeit, dass mit dem Rechtsmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wurde. Im Übrigen genügt die Revision, die allein beanstandet, dass der den Nebenkläger betreffende Tatkomplex wegen einer Beschränkung gem. § 154a StPO entgegen § 397 Abs. 2 StPO (a.F. = § 395 Abs. 5 StPO n.F.) nicht weiterverfolgt wurde und damit einen Verfahrensfehler rügt, nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift sind die den Mangel enthaltenen Tatsachen vorzutragen, und zwar in der Weise, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungs-schrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft. Hierzu hätte es u.a. einer Schilderung des Wortlauts des angegriffenen Beschlusses sowie des Verfahrensablaufs im Einzelnen bedurft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Nebenkläger-vertreter ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls zu der Frage der Beschränkung angehört wurde (Bel. 186 d. A.) sowie im Rahmen der Schlussanträge die Verhängung eines Fahrverbots angeregt hatte (Bel. 187 d. A.). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen bereits offen, ob eine Beschränkung der Strafverfolgung bezogen auf die Tat zum Nachteil des Geschädigten trotz gegenteiligen Antrages bzw. ohne die diesseitige Zustimmung erfolgt ist; wahlweise oder unbestimmter Tatsachenbehauptungen genügen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 344 Rdnr. 24). Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO. |
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