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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III-2 RVs 33/10 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Überprüfung der Beweiswürdigung und der Strafzumessung durch das Revisionsgericht.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Beweiswürdigung, Strafzumessung, Überprüfung, Revision

Normen: StPO 337; StPO 267; StGB 46

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a..

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19. November 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.06.2010 durch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Ab. 7 StPO) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19. November 2009 gewährt.

2. Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Bochum verurteilte den Angeklagten am 11. November 2008 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum mit Urteil vom 19. November 2009 mit der Maßgabe verworfen, dass es den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am 27. November 2007 in Bochum die Zeuginnen ……., Mitarbeiterinnen des Ordnungsamtes der Stadt Bochum, beleidigt und die Zeugin … darüber hinaus tätlich angegriffen, als die Zeugin … den zum wiederholten Male mit dem Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot vor seinem Geschäft parkenden Angeklagten wegen dieses Sachverhaltes belangen wollte.

Gegen dieses dem Verteidiger am 29. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit am 25. November 2009 bei dem Landgericht Bochum eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag Revision eingelegt, die er mit am - ausweislich des Eingangsstempels - 30. Januar 2009 bei dem Landgericht Bochum eingegangen Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Januar 2010 mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet hat.

Auf den an den Verteidiger gerichteten und am 08. Februar 2010 abgesandten Hinweis des Vorsitzenden der Strafkammer vom selben Tag, die Revisionsbegründung sei außerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangen, verwies der Verteidiger mit Schriftsatz vom 12. März 2010 unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleiangestellten darauf, diese habe die Revisionsbegründung vom 29. Januar 2010 am selben Tag nach 19.00 Uhr in den Postkasten des Amts- und Landgerichts eingeworfen. Es sei ausgeschlossen, dass der Zugang erst am 30. Januar 2010 erfolgt sei. Ferner tätigte der Verteidiger weitere Ausführungen zur Sachrüge.

II.

Die nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Revision erweist sich als unbegründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu unter dem19. Mai 2010 wie folgt Stellung genommen:

„1)
Die Frist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO zur Anbringung der Revisionsbegründung ist versäumt. Die Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger erfolgte am 29.12.2009, sodass die Revisionsbegründung spätestens am 29.01.2010, einem Freitag, hätte beim zuständigen Gericht eingegangen sein müssen. Tatsächlich ging sie aber erst am 30.01.2010 ein. Der Eingangsstempel des Landgerichts beinhaltet die maßgebliche Aktenlage. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO, deren Beweiskraft durch das Vorbringen des Verteidigers nicht entkräftet wird.

Auf diese Fristversäumnis ist der Verteidiger des Angeklagten mit am selben Tag abgesandten Schreiben des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts vom 08.02.2010 (Bl. 325 d.A.) unter Beifügung der Akte (Bl. 325 d.A.) hingewiesen worden. Der Verteidiger hat erst mit am 15.03.2010 beim Landgericht Bochum eingegangenen Schriftsatz vom 12.03.2010 (Bl. 329 ff., 328 d.A.) unter näherer Darlegung ausgeführt, der Revisionsbegründungsschriftsatz vom 29.01.2010 sei am selben Tag in den Briefkasten des Landgerichts eingeworfen worden. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er nicht gestellt.

Dem Angeklagten ist jedoch auch ohne einen solchen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Revisionsbegründung zu gewähren, § 45 Abs. 2 S. 3 StPO. Die versäumte Handlung, nämlich die Anbringung der Revisionsbegründung, war bereits vor Ablauf der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO formgemäß erfolgt, sodass es einer Nachholung innerhalb der Frist zur Anbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bedurfte (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., Rdn. 12 zu § 45 m.w.N.).
Die Gründe für die Versäumung der Frist, die ordnungsgemäß im Sinne des
§ 45 Abs. 2 StPO glaubhaft gemacht worden sind, belegen, dass den Angeklagten weder an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist noch an der zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verschulden trifft. Ein eventuelles Verschulden des Rechtsanwalts oder eine Verschulden der Justizbehörden ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 18 zu § 44).

2)
Die nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Revision kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Sie ist begründet worden mit der Verletzung sachlichen Rechts. Die daraufhin gebotene Überprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt.

Soweit der Angeklagte sich gegen die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts wendet, ist diesem der Erfolg zu versagen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Prüfung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt (zu vgl. § 337 StPO). Ein sachlich-rechtlicher Fehler kann nur dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Das Ergebnis der Beweiswürdigung muss als möglich erscheinen, ein zwingendes Beweisergebnis kann dem Richter nicht vorgeschrieben werden. Dabei kann eine mathematische Gewissheit nicht verlangt werden. Es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß theoretische Zweifel nicht aufkommen lässt (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 2 zu § 261 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil gerecht. Sie ist erschöpfend, denn es hat eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände stattgefunden und zwar sowohl der für als auch der gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. Insbesondere sind auch die Umstände umfassend gewertet worden, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprachen. Auch sind entgegen den Ausführungen des Angeklagten Widersprüche nicht gegeben. Den Ausführungen des Landgerichts, die Hautrötungen der Geschädigten seien auf das Ergebnis der Beweiswürdigung ohne Einfluss geblieben (Bl. 309 d.A.), stehen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen, der sachverständige Zeuge Dr. …habe bei der Zeugin organische Symptome festgestellt (Bl. 308 d.A.). Nach den Urteilsfeststellungen (Bl. 306 d.A.) diagnostizierte Dr. … bei der Geschädigten erhöhten Blutdruck und erhöhte Herzfrequenz und zudem eine mäßige Hautrötung. Die organischen Symptome bestanden demnach nach den Bekundungen dieses Zeugen allenfalls nebensächlich in der Hautrötung. Die Urteilsgründe belegen i.Ü., wie sich auch in der rechtlichen Wertung zur Ablehnung eines Verstoßes gegen § 224 StGB zeigt, dass die Hautrötung gerade nicht entscheidungserheblich zum Nachteil des Angeklagten war.

Im Übrigen tragen die Feststellungen des angefochtenen Urteils, die umfassend und lückenlos sind, den Schuldspruch. Soweit die Berufungskammer im Gegensatz zum Amtsgericht das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB verneint hat, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.

Auch gegen den Rechtsfolgenausspruch ist trotz der Ausführungen des Angeklagten nichts zu erinnern.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann im Allgemeinen nur eingreifen, wenn die Erwägungen, mit denen der Tatrichter Strafart und Strafmaß begründet hat, in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn er rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder wenn sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldspruch zu sein (BGHSt 24, 132). Auch begründen die Strafzumessungserwägungen dann die Revision, wenn von einem falschen Strafrahmen ausgegangen wird oder die für das Strafmaß materiell-rechtlich maßgeblichen Leitgesichtspunkte (§ 46 StGB) nicht richtig gesehen oder nicht zugrunde gelegt worden sind.

Für solche Rechtsfehler ist hier nichts ersichtlich. Der Strafrahmen wurde entsprechend § 52 Abs. 2 S. 1 StGB zutreffend dem § 223 StGB entnommen. Die Zumessungserwägungen genügen den Anforderungen des § 46 StGB. Die von dem Angeklagten aufgeführten Folgen der Verurteilung sind Folge seiner Straftat und auch unter Beachtung der Regelung des § 46 Abs. 1 S. 2 StGB als solche hinzunehmen. Die Strafe darf zwar nicht zu einer Entsozialisierung des Täters führen oder einer Sozialisierung nicht von vornherein entgegenwirken (Fischer, StGB, 57. Aufl., Rdn. 7 zu § 46 m.w.N.). Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Höhe des Strafmaßes bedingt nicht die vom Angeklagten angeführten negativen Folgen der Verurteilung, sondern allenfalls die Verurteilung als solche. Diese ist aber unabdingbare Konsequenz seines Verhaltens. Zudem ist nicht erkennbar, dass diese Folgen ihm seine Lebensgrundlage nehmen.
Die Vorstrafen konnten ebenfalls bedenkenfrei berücksichtig werden. Zwar enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen zur Rechtskraft dieser Urteile, jedoch ist den Gründen zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Vorstrafen in Rechtskraft erwachsen sind. Zur Verurteilung durch das Amtsgericht Essen wird ausdrücklich ausgeführt, dass sie noch nicht vollstreckt ist, was aber nur bei Rechtskraft möglich wäre, § 449 StPO. Mangels Angaben zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Bochum aus November 2007 ist aus vorstehenden Erwägungen zu schließen, dass die Vollstreckung erfolgt ist. Selbst wenn in den fehlenden Angaben zur Rechtskraft ein Rechtsfehler gesehen würde, ist auszuschließen, dass das Urteil darauf beruht, § 337 StPO. Das Tatgericht hat allein auf die Tatsache des Urteilsspruchs abgestellt, das Strafmaß wurde gerade nicht als strafbeeinflussend gewertet.
Von der Bildung einer Gesamtstrafe konnte das Landgericht entsprechend
§ 53 Abs. 2 S. 2 StGB rechtsfehlerfrei absehen.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat mit folgendem Bemerken bei:

Dem Betroffenen ist gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Die Begründung der Revision ist vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt worden und der ursächliche Zusammenhang zwischen Versäumungsgrund und Säumnis ist ohne weiteres erkennbar (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 45 Rdnr. 12). Auch der Wille des Angeklagten, das Revisionsverfahren fortzuführen, steht hiernach eindeutig fest. Nach den Ausführungen im Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. März 2010 ist zudem offensichtlich und glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ausschließlich auf dem Verschulden seines Verteidigers bzw. der dortigen Kanzleiangestellten beruht. Dieses ausschließlich dem Verteidiger zuzurechnende Verschulden an der Fristversäumung ist dem Betroffenen nicht anzulasten (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 44 Rdnr. 18; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2002 – 2 Ss 957/02, VRS 104, 361 f.).

Die Beanstandung der Verteidigung, das Gericht habe festgestellt, dass die von Dr. … festgestellte mäßige Rötung der Haut der vorderen Halszirkumferenz eine Folge des Würgens war, obwohl die Rötungen am Hals aufgrund des Sachverständigengutachtens nach eigener Wertung des Gerichts bei der Beweiswürdigung außer Betracht bleiben sollte, geht bereits deshalb fehl, weil sie den Urteilsfeststellungen widerspricht. Das Landgericht hat schon ein Würgen der Zeugin nicht festgestellt, vielmehr in den Urteilsgründen (UA S. 5) hierzu ausgeführt: „Möglicherweise drückte er auch den Hals der Zeugin für zwei bis drei Sekunden zu, was aber nicht sicher festgestellt werden konnte.“

Auch mit seinen weiteren Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen K. bzw. S. kann der Angeklagte keinen Erfolg haben. Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung des Revisionsgerichts. Das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung nur auf rechtliche Fehler prüfen, sie aber nicht durch seine eigene ersetzen. Der Angeklagte kann dementsprechend mit seiner Sachrüge zwar auch die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dahingehend angreifen, dass das Urteil durch das Revisionsgericht darauf überprüft wird, ob Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen oder die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2001 - 1 Ss 324/01-; Meyer-Goßner, a.a.O., § 337 Rdnr. 26, 27 m.w.N.). Derartiges ist hier aber nicht der Fall. Die Kammer hat sich ausweislich der Urteilsgründe ausführlich mit der Glaubwürdigkeit insbesondere der Zeugin K. befasst und diese mit tragfähigen Erwägungen bejaht. Die einzelfallbezogene und detaillierte Begründung lässt hierbei erkennen, dass die Kammer auch die Problematik fehlender genauer Erinnerung zu einzelnen Punkten bei der Zeugin … berücksichtigt hat und von welchen aus ihrer Sicht maßgeblichen Gesichtspunkten sie sich bei der Bejahung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen … hat leiten lassen. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus ihnen ergibt sich zugleich, dass und warum die Kammer die gegenteiligen Angaben der Zeugin G. als objektiv falsch erachtet hat. Das übrige Revisionsvorbringen, mit dem der Angeklagte Rechtsfehler, nämlich Unstimmigkeiten bzw. nicht erörterte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin …, aufzudecken glaubt, stellt sich hiernach letztlich lediglich als Kritik an der Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils dar. Die dargestellten Unstimmigkeiten und zweifelbegründenden Umstände sind nämlich bereits nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten keine, die sich aus den Urteilsfeststellungen selbst ergeben. Beanstandet wird vielmehr, dass das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen … anders als der Angeklagte gewertet hat. Damit nimmt der Angeklagte in Wahrheit eine eigene Beweiswürdigung vor, die an die Stelle der allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils treten soll. Damit zeigt er jedoch keine sachlich-rechtlichen Fehler auf, die einer revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegen.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens und daher vom Revisionsgericht nur darauf zu prüfen, ob Rechtsfehler vorliegen. Das Revisionsgericht darf daher nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt oder die Strafe bei Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens unvertretbar hoch oder niedrig ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 337 Rn. 34 m.w.N.). Solche Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten weist das Urteil nicht auf.

Nach allem war die nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige Revision als unbegründet zu verwerfen.


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