Aktenzeichen: 2 Ws 99/10 OLG Hamm |
Leitsatz: Zur Wiedereinsetzung in vorigen Stand, wenn die Fristversäumung auf einem offenkundigen Versehen des Verteidigers (hier: Zahlendreher bei der Fax-Nr.) beruht. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden, Verteidiger |
Normen: StPO 44, StPO, 45 |
Beschluss: Strafvollstreckungssache gegen pp. wegen gefährlicher Körperverletzung, (hier: Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung). Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19. März 2010 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 12. März 2010 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.05.2010 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: 1. Dem Verurteilten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss gewährt. 2. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefoch-tenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbe-gründet verworfen. Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landge-richts Bochum die dem Verurteilten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 26. Februar 2007 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist dem Verurteilten am 17. März 2010 zugestellt worden, gegen die sich seine beim Landgericht Bochum am 14. April 2010 per Telefax eingegangene sofortige Beschwerde wendet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Verurteilten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-gung der sofortigen Beschwerde zu gewähren und das Rechtsmittel im Übrigen als unbegründet zu verwerfen. II. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folgendes ausgeführt: Die gem. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO, § 56 f StGB statthafte sofortige Beschwerde vom 19.03.2010 ist nicht gem. § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegt worden. Mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Verurteilten am 17.03.2010 begann der Lauf der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss gem. §§ 311 Abs. 2 2. Halbsatz, 35 StPO und endete demnach am 24.03.2010. Dem Telefaxprotokoll, welches dem Schreiben, mit dem die sofortige Beschwerde vom 19.03.2010 am 14.04.2010 an das LG Bochum übersandt wurde, beigefügt worden war, ist lediglich die Übersendung zweier jeweils eine Seite umfassenden Dokumente am 22.03.2009 um 09.31 Uhr bzw. 09.35 Uhr an die Telefaxnummer +492349672424 zu entnehmen. Da die Telefaxnummer des Landgerichts Bochum 0234/967-2244 lautet, ist damit der fristgerechte Eingang der sofortigen Beschwerde vom 19.03.2010 nicht nachgewiesen. Hinsichtlich dieses Fristversäumnisses hat der Verurteilte keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Jedoch liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gem. § 45 Abs. 2 S. 3 StPO vor. Der Verurteilte hat, nachdem sein Verteidiger im Rahmen eines Telefonats mit einem Bediensteten des Landgerichts Bochum am 12.04.2010 erfahren hatte, dass seine Beschwerde vom 19.03.2010 dort nicht eingegangen ist (vgl. Vermerk BI. 91 R Bew.H.), mit am 14.04.2010 beim Landgericht Bochum eingegangenem Schreiben die Beschwerdeschrift vom 19.03.2010 übersandt. Die versäumte Handlung wurde damit gem. § 45 Abs. 2 S. 2 StPO nachgeholt. Die Tatsachen, auf denen das Fristversäumnis beruht - nämlich einem offen-kundigen Zahlendreher bei der Eingabe der Telefaxnummer bei Übersendung der sofortigen Beschwerde am 22.03.2010 (02349672424 statt 02349672244) - sind dem Gesamtzusammenhang des am 14.04.2010 beim Landgericht Bochum eingegangenen Schreibens zu entnehmen. Da das Fristversäumnis offenkundig auf einem Verschulden des Verteidigers beruht (vgl. insoweit Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 44 Rdnr. 18), ist dem Verurteilten in Bezug auf das Versäumnis der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 44 StPO zu gewähren. III. Die nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässige so-fortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungs-kammer hat zu Recht die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Der Beschwerdeführer ist innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden. Durch Urteil des Landgerichts Essen vom 03. Februar 2009 (Az: 27 KLs 32/08 LG Essen) wurde er wegen Beihilfe zur Geldfälschung und wegen Urkundenfälschung in acht Fällen begangen in der Zeit von Ende Juni 2007 bis Ende Dezember 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt. Hierdurch hat er eindrucksvoll gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat (§ 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB). Angesichts der neuerlichen Verurteilung des Beschwerdeführers die Tatzeit lag nur vier Monate nach der in dieser Sache erfolgten Strafaussetzung zur Bewährung und des Umstands, dass er in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und ihm gewährte Strafaussetzungen nicht hat nutzen können, kamen mildere Maßnahmen nach § 56 f Abs. 2 StGB nicht in Betracht. |
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