Aktenzeichen: 2 Ws 150/10 OLG Hamm |
Leitsatz: Ein Anspruch auf Entschädigung von Schäden wegen erlittener Untersuchungshaft ergibt sich erst ab dem Zeitpunkt, in dem Untersuchungshaft vollzogen worden ist. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Entschädigung, StrEG, Untersuchungshaft, Vollzug |
Normen: StrEG 2 |
Beschluss: In pp. hat der 2. Strafsenat des OLG am 17.06.2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. Gründe: I. Dem ehemaligen Angeklagten und Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 18. Dezember 2009 vorgeworfen, am 25. September 2003 in X gemeinschaftlich handelnd einen schweren Raub in Tateinheit mit Freiheitsberaubung begangen zu haben. Wegen dieses Vorwurfes befand sich der Beschwerdeführer aufgrund des ihm am 26. Oktober 2009 verkündeten Haftbefehls des Amtsgerichts Witten vom 05. Oktober 2009 (18 Gs 4 Js 529/09 348/09) in der Zeit vom 30. Oktober 2009 bis zum 07. April 2010 in Untersuchungshaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe, seit dem 19. November 2009 in der Justizvollzugsanstalt Hagen. Zuvor befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14. Mai 2009 bis zum 29. Oktober 2009 in einem weiteren, von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe geführten Verfahren (110 Js 6001/09), in dem er am 30. Oktober 2009 rechtskräftig freigesprochen wurde, aufgrund Haftbefehls des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2009 (4 KLs 110 Js 6001/09) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe. In vorliegender Sache hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Bochum den Beschwerdeführer mit seit dem 21. April 2010 rechtskräftigem Urteil vom 13. April 2010 freigesprochen. Im Tenor der Entscheidung hat das Landgericht dem Beschwerdeführer für die in dieser Sache im Zeitraum 30. Oktober 2009 bis zum 07. April 2010 erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 StrEG zuerkannt. Mit seiner am 14. April 2010 bei dem Langericht Bochum eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag begehrt der Beschwerdeführer über den vom Landgericht zuerkannten Zeitraum hinaus die Bewilligung der Entschädigung bereits ab dem 05. Oktober 2010. Er beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass das Landgericht Karlsruhe ihm in dem dortigen Verfahren eine Entschädigung nur für den Zeitraum vom 14. Mai 2009 bis zum 05. Oktober 2009 zugesprochen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG statthafte sowie form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht Bochum hat dem Beschwerdeführer zu Recht eine Entschädigung für die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft erst für die Zeit ab dem 30. Oktober 2009 zuerkannt. Aus § 2 Abs. 1 StrEG ergibt sich ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die durch den Vollzug von Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme entstanden sind. Werden mehrere Haftbefehle in verschiedenen Sachen erlassen, kann nur einer von ihnen vollzogen werden. Eine "Doppelhaft" ist ausgeschlossen. Wegen des nicht vollzogenen Haftbefehls wird Überhaft notiert; der Haftbefehl wird erst vollzogen, wenn die Untersuchungshaft in der anderen Sache beendet wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., vor § 112 Rdnr. 12 f. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen und ausweislich der Haftzeitübersichten der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe vom 27. Oktober 2009 und 4. November 2009 ist in der in dem vorliegenden Verfahren erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Witten vom 05. Oktober 2009 erst ab dem 30. Oktober 2009 vollzogen worden. In dem Zeitraum vom 05. Oktober 2009 bis zum 29. Oktober 2009 beruhte die Freiheitsentziehung dagegen ausschließlich auf dem Haftbefehl des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2009, mithin auf einer verfahrensfremden Maßnahme. Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht obliegt als Bestandteil der Hauptentscheidung - dem Tatrichter, der das ab-schließende Urteil erlässt (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 5 StrEG Rdnr. 1, 14), insoweit also dem Landgericht Karlsruhe. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Allein die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer durch das zuständige Landgericht Karlsruhe keine Entschädigung für den Zeitraum vom 05. Oktober 2009 bis zum 29. Oktober 2009 zuerkannt wurde und er ggf. entschädigungslos bleibt, vermag die Zubilligung einer Entschädigung im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Seite drucken |
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