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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 139/10 OLG Hamm

Leitsatz: Zur günstigen Sozlaiprognose als Voraussetzung für eine bedingte Entlassung und der Reststrafenaussetzung.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Strafuassetzung, Bewährung, günstige Sozialprognose, Vollzugslockerungen

Normen: StGB 57

Beschluss:

In pp.
hat der 2. Strafsenat des OLG Ham am 17.06.2010 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Zusatz:
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat zu der sofortigen Beschwerde wie folgt Stellung genommen:
"I.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum ist nach vorangegangener ablehnender Entscheidung vom 11.08.2009 (Bl. 155 ff. d. VH), bestätigt durch Senatsbeschluss vom 11.08.2009 (Bl. 166 d. VH), auf Grund Antrages des Verurteilten vom 30.01.2010 (Bl. 200 d. VH), mit dem auch die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L beantragt worden ist, erneut in die Prüfung der Aussetzung der noch zu verbüßenden Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26.07.2004 eingetreten, durch das er wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden ist (Bl. 3 ff. d. VH), die seit dem 26.07.2004 - unter Anrechnung von Untersuchungshaft ab dem 23.01.2004 (vgl. Bl. 202 d.VH) - vollstreckt wird, und hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.05.2010 (Bl. 211 ff. d. VH; Leseabschrift Bl. 214 d. VH) nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Dortmund sowie des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bochum (zu vgl. Bl. 218 ff. d. VH) und mündlicher Anhörung des Verurteilten (zu vgl. Bl. 210 d. VH) die Aussetzung der nicht verbüßten Reststrafe abgelehnt. Gegen den dem Verurteilten am 11.05.2010 zugestellten Beschluss (zu vgl. Bl. 216 d. VH) richtet sich die rechtzeitig am 17.05.2010 beim Landgericht Bochum (zu vgl. Bl. 256 d. VH) eingegangene sofortige Beschwerde vom 12.05.2010, die trotz Ankündigung nicht näher begründet worden ist.
II.
Die gemäß § 454 Abs. 1 u. 3 StPO, § 57 StGB statthafte und fristgemäß angebrachte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 57 Abs. 1 StGB kann nach Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Strafe die Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozialprognose gegeben ist und die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei dieser Prognoseentscheidung sind u.a. die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Die Strafvollstreckungskammer hat in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der aktuellen Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bochum zum Vollzugsverlauf sowie seiner früheren Bewertungen, und zwar unter Berücksichtigung des Ergebnisses des seinerzeit eingeholten Prognosegutachtens des Diplom-Psychologen Dr. T vom 10.05.2009 (Bl. 222 ff. d.VH) erneut die Überzeugung gewonnen, dass dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose nicht zu stellen ist. Zwar setzt eine positive Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, es muss jedoch in Folge günstiger Wirkung des Strafvollzuges eine wirklich nahe liegende Chance dafür bestehen (Fischer, StGB, 56. Aufl., § 57 Rdnr. 14). Zwar ist nicht zu übersehen, dass dem Verurteilten von dem Leiter der Justizvollzugsanstalt ein im Wesentlichen beanstandungsloses Verhalten im Vollzug ebenso wie die Erfüllung der Arbeitspflicht attestiert wird. In kriminalprognostischer Sicht ist indes zu berücksichtigen, dass der Verurteilte ersichtlich seine Persönlichkeitsmängel weiterhin nicht ausreichend aufgearbeitet hat und er in unzureichendem Umfang an die Überführung in Lockerungsmaßnahmen mitwirkt, diese gar ablehnt (Bl. 248 d. VH). Gerade diesem Aspekt kommt - wie der Senat in seiner vorbezeichneten Entscheidung unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. 10. 1999 - 2 BvR 1538/99 - (NJW 2000, 502) - bemerkt hat - bei der Aussetzungsfrage allerdings maßgebliche Bedeutung, denn das Fehlen von Vollzugslockerungen führt dazu, dass - wie es das Bundesverfassungsgericht formuliert - die Basis der prognostischen Beurteilung "schmaler" wird. Die hierauf zurückzuführende "begrenzte Tatsachengrundlage" (vgl. dazu BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1998, 2202) ist vorliegend nicht dem Strafvollzug, sondern dem Verurteilten anzulasten mit der Folge, dass sich vorliegend die Nichtgewährung von Lockerungen in vollem Umfang zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt und dieser Umstand bei der Prognosebeurteilung verwertet werden darf. Bei dieser Sachlage sowie angesichts des Vorlebens des Verurteilten und der unsicheren Perspektiven außerhalb des Strafvollzugs bestehen erhebliche Unsicherheiten bei der Beantwortung der Frage, ob eine begründete und reale Chance auf Resozialisierung und eine gewisse Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens besteht und ob deshalb das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft erlaubt. In Anbetracht der Gefahr erneuter Straffälligkeit bestehen bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht von der Hand zu weisende Zweifel an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 StGB, die sich zu Lasten des Verurteilten auswirken müssen.
Hinzu kommt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dem Eindruck, den die Strafvollstreckungskammer auf Grund der persönlichen Anhörung des Verurteilten gewonnen hat, erhebliche Bedeutung zukommt. Das Beschwerdegericht soll daher von der auf Grund der mündlichen Anhörung gewonnenen Legal- und Sozialprognose nur dann abweichen, wenn von der Strafvollstreckungskammer wichtige Gesichtspunkte übersehen worden sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Der sofortigen Beschwerde ist daher der Erfolg zu versagen."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage bedurfte es des Zuwartens des Eingangs einer im Übrigen nur angekündigten Beschwerdebegründung nicht.


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