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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 RVs 36/10 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Betrug gegenüber der ARGE infolge Vorlegens eines befristeten Arbeitsvertrages

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Betrug, ARGE, Arbeitsvertrag, Vorlage

Normen: StGB 263

Beschluss:

Strafsache
gegen pp.
wegen Betruges
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 10. März 2010 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.07.2010 durch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Bochum hat den Angeklagten am 10. März 2010 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20, 00 € verurteilt und diesbezüglich folgende Feststellungen getroffen:

„… II.
Seit dem Jahre 2004 stand der Angeklagte durchgehend im Leistungsbezug bei der ARGE xxx. Seine Mitteilungspflichten für den Fall einer Arbeitsaufnahme waren dem Angeklagten bekannt. Neben einer selbständigen Tätigkeit als eBay-Versandhändler („xxx“), die er der ARGE mit allerdings negativem Einkommen mitteilte, arbeitete der Angeklagte seit dem 01.08.2005 als Kurierfahrer bei der Firma xxx in xxx. Zunächst handelte es sich um eine Tätigkeit auf 400, 00 €-Basis, die auf einem bis zum 31.01.2006 befristeten Arbeitsvertrag beruhte; auch diese Tätigkeit hatte der Angeklagte angegeben mit der Folge einer teilweisen Anrechnung seines Arbeitseinkommens.

Im Zuge der Fortzahlung der Transferleistungen ab Februar 2006 legte der Angeklagte alsdann dem Sachbearbeiter und Zeugen xxx diesen befristeten Arbeitsvertrag am 06.03.2006 zum Nachweis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma xxx vor. Dabei handelte er in der Absicht, den Zeugen xxx über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu täuschen und zur Verfügung der Fortzahlung von Transferleistungen ohne Anrechnung der Einkünfte bei der Firma xxx zu veranlassen, was auch durch den Zeugen xxx wie geplant erfolgte.
Tatsächlich war der Angeklagte nahtlos weiter für die Firma xxx Transporte GmbH ab dem 01.02.2006 bis zum 31.03.2007 einschließlich tätig, und zwar auf Basis als selbständiger Kurierfahrer. In diesem Zeitraum stellte der Angeklagte folgende Rechnungen an die Firma xxx, die von dieser auch beglichen wurden:

3/06 2.282, 30 €
4/06 916, 98 €
5/06 655, 40 €
6/06 761, 54 €
7/06 1.978, 38 €
8/06 2.227, 49 €
9/06 2.259, 74 €
10/06 1.763, 78 €
11/06 1.270, 20 €
12/06 1.624, 00 €
1/07 1.497, 25 €
2/07 1.898, 05 €
3/07 2.564, 45 €
___________
21.693, 56 € : 13 Mon. = 1.668, 74 € mtl.
abzgl. pauschal 20 % Ausgaben = 1.334, 99 € mtl. EK

Unter Berücksichtigung pauschaler Abzüge von 20% für seinen Aufwand ergibt sich eine vom Angeklagten beabsichtigte Überzahlung von Leistungen der ARGE im Zeitraum Februar 2006 bis März 2007 einschließlich in Höhe von 12.499, 37 €. Auf diesen Schaden hat der Angeklagte Wiedergutmachungsleistungen in Höhe von etwa 4.000, 00 € erbracht.


III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie der Vernehmung des Zeugen xxx Abweichend von den Feststellungen hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, der Zeuge xxx habe ihm gegenüber die Auskunft erteilt, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sei erst anzurechnen, wenn eine Grenze von etwa 2.000, 00 € monatlich überschritten werde.

Diese Einlassung ist zur Gewissheit widerlegt.
Der Zeuge xxx hat eine Auskunft, wie vom Angeklagten behauptet, glaubhaft in Abrede gestellt. Von einer Fortsetzung der Tätigkeit bei der Firma xxx über den 31.01.2006 hinaus sei ihm nichts bekannt gewesen. Der Angeklagte habe entsprechende Angaben nicht gemacht.
Über die Bekundungen des Zeugen xxx hinaus ist die Einlassung des Angeklagten bereits nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten. Durchgängig während des laufenden Bezuges der Transferleistungen erfolgten die Anrechnungen von Nebeneinkünften, was ihm aus den jeweiligen Bewilligungsbescheiden bekannt war. …“

Dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 17. März 2010 bei dem Amtsgericht Bochum eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers „angefochten“.
Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger erfolgte am 08. April 2010.
Mit am 10. Mai 2010 beim Amtsgericht Bochum eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers vom selben Tag wurde das Rechtsmittel als Revision bezeichnet und begründet.
In der Begründung rügt er zunächst im Einzelnen,
- dass der Arbeitsvertrag vom 30. September 2005 (Bl. 62 ff. d.A.) bis zum 31. Februar 2006 befristet gewesen sei und damit schon denknotwendig nicht zur Täuschung über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2006 geeignet gewesen sei,
- dass die für die Bejahung eines Betruges im Sinne des § 263 StGB erforderlichen Feststellungen insbesondere hinsichtlich der Täuschungshandlung ebenso fehlten wie Darlegungen, warum der Zeuge xxx glaubhaft sei,
- dass das Gericht den Beweiswert des Zeugen xxx verkenne, wobei er zur näheren Begründung auf den Inhalt eines von dem Zeugen verfassten Briefes (Bl. 188 d.A.) verweist.
Schließlich erhebt er über die Darlegungsrüge hinaus die allgemeine Sachrüge.

II.
1. Die eingelegte (Sprung-)Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 10. Marz 2010 ist gemäß §§ 335 Abs. 1, 312 StPO statthaft.

2. Die Zulässigkeit der Revision ist ebenfalls zu bejahen.

Die Revisionseinlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO ist gewahrt.
Die im Schriftsatz des Verteidigers vom 17. März 2010 abgegebene Erklärung, das Urteil anzufechten, ist für die Einlegung der Revision ausreichend. Als Revisionseinlegung ist jede Erklärung zu werten, die den Anfechtungswillen erkennen lässt. Die Nicht- oder Falschbezeichnung des eingelegten Rechtsmittels ist insoweit unerheblich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 341, Rn 1).

Die durch den Verteidiger gefertigte schriftliche Revisionsbegründung ist innerhalb der Monatsfrist des 3 345 Abs. 1 StPO beim Amtsgericht Bochum eingegangen und genügt dem in § 344 Abs. 1 StPO aufgestellten Antragserfordernis sowie den sich aus § 344 Abs. 2 StPO ergebenden Anforderungen an die Revisionsbegründung. Zwar enthält die Begründung in ihren Ziffern 1 bis 3 zunächst nur unzulässige Angriffe auf die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung (siehe dazu im Einzelnen unter II.3.a. und b.), es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die erhobene Sachrüge sich in diesen Angriffen erschöpfen soll, mit der Folge, dass die Revision bereits als unzulässig zu verwerfen wäre (vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat – 2 Ss 176/08, StV 2009, 67 und 1. Strafsenat – 1 Ss 324/2001). Vielmehr ist Ziffer 4 der Revisionsbegründung dahingehend zu verstehen, dass auch über die Angriffe auf die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung hinaus die Verletzung materiellen Rechts gerügt werden soll.

3. Die statthafte und zulässige Revision war jedoch als offensichtlich unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Mit der Revision ist allein die allgemeine Sachrüge erhoben worden.
Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

a. Die Urteilsfeststellungen sind frei von Lücken, Widersprüchen und Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze.

aa. Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass der dem Zeugen xxx vorgelegte Arbeitsvertrag bis zum 31. Februar 2006 befristet gewesen sei und daher schon denknotwendig der Zeuge durch die Vorlage nicht über eine am 31. Januar 2006 eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte getäuscht werden könne, vermag sie mit der Rüge nicht gehört zu werden. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich, dass der Arbeitsvertrag des Angeklagten bis zum 31. Januar 2006 befristet war. Der Akteninhalt – hier der sich in der Akte befindliche Arbeitsvertrag, auf den die Verteidigung in ihrem Vorbringen ausdrücklich verweist – darf bei der Prüfung der Sachrüge keine Berücksichtigung finden (BGHSt 35, 238 (241); Meyer-Goßner, aaO, § 337, Rn 23 mwN; KK/Kuckein, StPO, 6. Aufl. 2008, Rn 28 mwN).

bb. Die im Urteil des Amtsgerichts Bochum getroffenen Feststellungen weisen auch keine Lücken auf.
Das Gericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe am 06. März 2006 den bis zum 31. Januar 2006 befristeten Arbeitsvertrag zum Nachweis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma xxx bei der ARGE xxx und dort dem Zeugen xxx als insoweit zuständigem Sachbearbeiter in der Absicht vorgelegt, den Zeugen xxx über die Beendigung des tatsächlich über den 31. Januar 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zu täuschen, um ihn zur Verfügung der Fortzahlung von Transferleistungen ohne Anrechnung eventueller Einkünfte bei der Firma xxx zu veranlassen, was durch den Zeugen xxx dann auch wie geplant erfolgt sei.
Insbesondere sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung – damit die Feststellungen zum Vorliegen einer Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB hinreichend und füllen das Tatbestandmerkmal des Vorspiegelns falscher Tatsachen aus.

b. Soweit der Angeklagte sich mit dem Hinweis darauf, das Gericht habe den Beweiswert des Zeugen xxx verkannt, gegen die Beweiswürdigung wendet, ist dem ebenfalls der Erfolg zu versagen.

Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt (BGH, NStZ-RR 2008, 146 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Mai 2001 – 1 Ss 324/01; Meyer-Goßner, aaO, § 337, Rn 26 und 27 mwN). Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar und erscheint das Ergebnis der Beweiswürdigung als möglich, so hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre. Ein zwingendes Beweisergebnis kann dem Richter nicht vorgeschrieben werden (BGH, NStZ-RR 2008, 146 f.).

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil gerecht.
Das Amtsgericht hat sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander gesetzt und schon deren mangelnde Nachvollziehbarkeit aus sich heraus – insbesondere im Hinblick auf die seitens des Zeugen xxx vermeintlich erteilte Auskunft – rechtsfehlerfrei begründet. Die damit in Zusammenhang gestellte Beurteilung der Aussage des Zeugen, der die von dem Angeklagten behauptete Auskunft ihrem Inhalt nach in Abrede gestellt hat, als glaubhaft, ist gleichfalls aus sich heraus nachvollziehbar und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die in der Revisionsbegründung aufgezeigten zweifelbegründenden Umstände – hier ein vom dem Zeugen verfasster Brief des Zeugen xxx an das Hauptzollamt xxx vom 16.06.2009 (Bl. 188 d.A.) – sind schon nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten keine, die sich aus den Urteilsfeststellungen selbst ergeben. Sie können damit in die Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht mit einbezogen werden.
Das Revisionsvorbringen stellt sich hiernach lediglich als Kritik an der Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils dar. Der Angeklagte nimmt in Wahrheit eine eigene Beweiswürdigung vor, die an die Stelle der allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils treten soll. Sachlich-rechtliche Fehler, die einer revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegen, werden hierdurch nicht aufgezeigt.

c. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch zutreffend die Verwirklichung des Tatbestands des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB bejaht.

Die Täuschungshandlung ist in der Variante des Vorspiegelns falscher Tatsachen gegeben.
Das Vorspiegeln falscher Tatsachen ist das unwahre Behaupten des Vorliegens von Umständen, die nicht gegeben sind (Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 263, Rn 18).
Zwar hat der Angeklagte nicht schon mit der Vorlage des bis zum 31. Januar 2006 befristeten Arbeitsvertrags selbst eine falsche Tatsache behauptet, denn das Angestelltenverhältnis zwischen ihm und der Firma xxx wurde tatsächlich zu diesem Zeitpunkt beendet. Er hat es jedoch darauf angelegt, gerade mit dem Hinweis auf diese wahre Tatsache bei dem Zeugen xxx Missverständnis und Irrtum hinsichtlich anderer Tatsachen – hier der Weiterbeschäftigung als nunmehr selbständiger Kurierfahrer – hervorzurufen, um diesen zur Erbringung nunmehr ungekürzter Leistungen seitens der ARGE zu veranlassen. Dies ist für ein Vorspiegeln falscher Tatsachen ausreichen (vgl. BGH, wistra 2001, 386 ff. mwN).

Tatsächlich hat der Angeklagte durch diese Täuschungshandlung bei dem Zeugen xxx auch einen Irrtum dahingehend erregt, dass der Angeklagte seit Februar 2006 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging und hat entsprechende Vermögensverfügungen in Form der Auszahlung ungekürzter Leistungen durch die ARGE xxx veranlasst.
Der ARGE xxx ist durch die rechtsgrundlosen Leistungen ein Schaden entstanden, den das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise mit 12.499, 37 € beziffert hat.
Vorsatz bezüglich Täuschungshandlung, Irrtumserregung, Hervorrufens einer Vermögensverfügung sowie Herbeiführung eines Vermögensschadens ist nach den getroffenen Feststellungen zu bejahen.
Rechtswidrigkeit und Schuld sind indiziert.


d. Auch gegen den Rechtsfolgenausspruch ist nichts zu erinnern.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, oder die Strafe bei Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens unvertretbar hoch oder niedrig ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 337, Rn 34 mwN).
Solche Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten weist das Urteil nicht auf.




III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.






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