Aktenzeichen: 2 Ws 149/10 OLG Hamm |
Leitsatz: 1. Bei mehreren aufeinander folgenden Haftentscheidungen, welche denselben Gegenstand betreffen, kann grundsätzlich nur die jeweils letzte angefochten werden 2. Wurde jedoch nur wenige Tage vor Eröffnung des Hauptverfahrens die Fortdauer der Untersuchungshaft im Rahmen der ausführlichen Bescheidung eines Haftprüfungsantrags angeordnet und im Eröffnungsbeschluss die Haftfortdauer bestätigt, ist ausnahmsweise auch die Anfechtung dieser Haftprüfungsentscheidung zulässig. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Haftbeschwerde, mehrere, letzte Entscheidung |
Normen: StPO 117 |
Beschluss: Beschluss Strafsache gegen pp. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a., (hier: Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Hagen vom 18. Mai 2010). Auf die (Haft-)Beschwerde des Angeklagten vom 20. Mai 2010 gegen die Haftfortdauerentscheidung der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Hagen vom 18. Mai 2010 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 21. Mai 2010 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29. Juni 2010 durch XXX. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen: Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Gründe: I. Der Angeklagte W. befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2010 (152 Gs 409/10) seit demselben Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Z. Mit dem vorgenannten Haftbefehl wird ihm zur Last gelegt, am 27. Februar 2007 als Heranwachsender gemeinschaftlich mit den weiteren Angeklagten S. und H. eine schwere räuberische Erpressung sowie darüber hinaus eine Gefährdung des Straßenverkehrs begangen zu haben. Der Angeklagte soll aufgrund eines gemeinsamen Tatplans am 27. Februar 2010 gegen 8.00 Uhr mit Hilfe eines auf einem Laptop vorgeführten Drohvideos, welches die vermeintliche Deponierung einer Zeitbombe im O. Markt in der N.-Straße in P. zeigte, den Geschäftsführer des Y2.-Marktes dazu bewegt haben, den Tresor im Kassenbüro zu öffnen und aus diesem Firmengelder in Höhe von ca. 80.000,- in bar dem Angeklagten auszuhändigen. Im Anschluss sei der Angeklagte mit einem Pkw Typ XX., in dem der Mitangeklagte H. gewartet hatte, vom Kundenparkplatz losgefahren. Von Polizeiwagen verfolgt sei er über die A.-Straße geflohen, wobei er bei einer Geschwindigkeit von 180-200 km/h die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h erheblich überschritten habe und durch zahlreiche Fahrstreifenwechsel - auch unter Benutzung des Seitenstreifens - anderer Verkehrsteilnehmer zum S. Abbremsen gezwungen habe. Die Angeklagten seien als Bande anzusehen, da die Angeklagten W. und H. bereits zuvor im Dezember 2009 einen L.-Markt überfallen und hierbei rund 50.000,- Euro erbeutet hätten, ein weiter Überfall auf einen Flohmarkt-Händler sei geplant gewesen. Das Amtsgericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO) bejaht. Zum bisherigen Verfahrensverlauf hat die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm auf Folgendes hingewiesen: Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 28.02.2010 in Untersuchungshaft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt Z., aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.02.2010 - 152 Gs 409/10 - (Bd. I Bl. 190-194 ZA). Mit Beschluss vom 11.03.2010 hat das Amtsgericht Hagen - 66 Gs 502/10 - Anordnungen gem. § 116 b und § 119 StPO getroffen (Bd. I Bl. 262-263 ZA). Im Haftprüfungstermin am 26.03.2010 hat der Angeschuldigte seinen Antrag auf Haftprüfung zurückgenommen (vgl. Bl. 267 ZHH). Mit Beschluss vom 31.03.2010 hat das Amtsgericht Hagen - 92 Gs 249/10 - Haftfortdauer beschlossen (Bl. 289-290 ZHH). Hiergegen und gegen den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf hat der Angeschuldigte mit Schreiben seines Verteidigers vom 12.04.2010 Beschwerde eingelegt (Bd. II Bl. 684-696 ZA, Bl. 292-304 ZHH). Das Amtsgericht Hagen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.04.2010 nicht abgeholfen (Bl. 323 ZHH). Mit Beschluss vom 20.04.2010 hat die Beschwerdekammer des Landgerichts Hagen - 51 Qs 23/10 - die Beschwerde vom 12.04.2010 verworfen (Bl. 384-389, LA 390-392 R ZHH). Der Angeschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.04.2010 weitere Haftbeschwerde eingelegt (Bd. II Bl. 767-778 ZA, Bl. 393-404 ZHH). Die Beschwerdekammer des Landgerichts Hagen hat der weiteren Haftbeschwerde durch Beschluss vom 03.05.2010 (Bl. 410-413, LA Bl. 414-415 R ZHH) nicht abgeholfen. Mit Verfügung vom 06.05.2010 (Bd. II Bl. 780-783 ZA) hat die Staatsanwaltschaft Hagen gegen den Angeschuldigten u. A. Anklage zum Landgericht - Jugendstrafkammer - Hagen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. erhoben (Bd. II Bl. 784-794 ZA). Daraufhin hat die Jugendstrafkammer des Landgerichts Hagen die weitere Haftbeschwerde vom 29.04.2010 umgedeutet als Antrag auf Haftprüfung (Bd. II Bl. 847 ZA). Hierzu wird auch Bezug genommen auf unsere Verfügung vom 14.05.2010 (in der Blattsammlung) und die dortige Verfügung der Frau Berichterstatterin des Senats vom 25.05.2010 - III 2 Ws 102/10 - (der Blattsammlung vorgeheftet). Auf den Haftprüfungstermin vom 18.05.2010 (Bd. II Bl. 857-858 ZA) hat die Jugendstrafkammer des Landgerichts Hagen Haftfortdauer beschlossen (Bd. II Bl. 857 R-858 ZA). Hiergegen hat der Angeschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.05.2010 (Bd. II Bl. 884-885 ZA) Haftbeschwerde eingelegt. Im Rahmen dessen hat er darauf hingewiesen, dass die ursprünglich erhobene weitere Beschwerde vom 29.04.2010 nicht weiterverfolgt werde. Die Jugendstrafkammer des Landgerichts Hagen hat der Beschwerde vom 20.05.2010 mit Beschluss vom 21.05.2010 (Bd. II Bl. 886-888, LA Bl. 889-890 ZA) nicht abgeholfen. Die Jugendkammer hat die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen zugestellt (vgl. Bd. II Bl. 851 ff ZA) und einen vorläufigen Terminsplan übersandt (Bd. II, Bl. 855 ZA). Da diese Terminierung wohl gescheitert ist, hat sie einen neuen Terminsplan übersandt, beginnend mit Sitzungsterminen ab dem 16.08.2010 (vgl. Anlage zum Schreiben des Verteidigers RA Y6. vom 26.05.2010 in der Blattsammlung). Dieser hat mit Schreiben vom 26.05.2010 an die Jugendkammer des LG Hagen die neue Terminierung unter Hinweis auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen gerügt. Dieses Schreiben hat er mit Telefax-Schreiben vom selben Tag auch an den Senat und die Generalstaatsanwaltschaft übermittelt. Am 17. Juni 2010 hat die 1. Jugendkammer des Landgerichts Hagen die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 06. Mai 2010 zur Hauptverhandlung zugelassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. II. 1. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte (Haft-)Beschwerde des Angeklagten ist nicht begründet. a) Die Haftbeschwerde des Angeklagten ist vorliegend ausnahmsweise zulässig, obwohl der Angeklagte nicht die letzte Haftentscheidung, nämlich die Haftfortdauerentscheidung im Eröffnungsbeschluss vom 17. Juni 2010, angegriffen hat. Zwar wird in der Rechtsprechung angenommen, dass bei mehreren aufeinander folgenden, denselben Gegenstand betreffenden Haftentscheidungen grundsätzlich nur jeweils die letzte Haftentscheidung angefochten werden kann (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1969, 779 (780); StV 1993, 592; MDR 1995, 950; Hanseat. OLG Hamburg, MDR 1984, 72; StV 1994, 323 (324); Schlesw.-Holst. OLG, SchlHA 1986, 104; OLG Hamm, 3. Senat, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 34/99 -, 4. Senat, Beschlüsse vom 31. Oktober 2001 - 4 Ws 225/01 - und vom 4. November 2004 - 4 Ws 441/04 -, 5. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2001 - 5 Ws 190/01 -; so auch Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 114 Rn. 33, § 117 Rn. 18, Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 117 Rdnr. 8). Begründet wird diese Ansicht damit, dass es einem vernünftigen Verfahrensablauf widerspreche, wenn der Beschuldigte beliebig auf frühere, denselben Sachvorgang betreffende Haftentscheidungen zurückgreifen könnte, deren Begründung möglicherweise bereits überholt ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1969, 779 (780); Hanseat. OLG Hamburg, MDR 1984, 72; so auch Hilger, a. a. O., § 114 Rn. 33). Etwas anderes gilt aber dann, wenn dies lediglich zu einer sachlich nicht gebotenen kurzfristigen erneuten Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und die erstrebte Anrufung des Beschwerdegerichts dadurch ohne sachlich zwingende Gründe verzögert würde, weil derselbe Spruchkörper erst kurz zuvor eine ausreichend begründete Haftentscheidung als Beschwerdegericht getroffen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.1977 - 1 Ws 236/77 -; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12.08.1999 - 2 AR 119/99 und 4 Ws 201/99 -, OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 2 Ws 322/07 - und 4. Strafsenat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 Ws 136/08). So liegt der Fall hier. Die 1. Jugendkammer des Landgerichts Hagen hatte erst am 18. Mai 2010 die Fortdauer der Untersuchungshaft im Rahmen der Bescheidung des Haftprüfungsantrages angeordnet, so dass es vorliegend als Förmelei erscheinen müsste, den Angeklagten auf eine neue Beschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidung im Eröffnungsbeschluss zu verweisen. b) Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten aufgrund seiner voll geständigen Einlassung dringend verdächtig. c) Zu Recht hat die Jugendstrafkammer den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angenommen, denn mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Tatvorwürfe und die hohe Straferwartung ist es wahrscheinlicher, dass der Angeklagte sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird, zumal er zudem dringend verdächtig ist, den weiter in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen vom 06. Mai 2010 dargestellten Überfall vom 22. Dezember 2009 auf den L.-Markt in U. begangen zu haben. Auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Hagen in den Beschlüssen vom 20. April 2010, 03. Mai 2010 und 18. Mai 2010 sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 21. Mai 2010 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. d) Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft i. S. v. § 116 StPO reichen hier auch nach Ansicht des Senats nicht aus, um der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zweck der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung des durch § 71 Abs. 2 JGG zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedankens durch sonstige mildere Maßnahmen erreicht werden kann. Dies gilt namentlich für die von der Verteidigung zum wiederholten Male angesprochene Unterbringungsmöglichkeit in der Einrichtung stop and go in Iserlohn. Zu Recht weist die Kammer darauf hin, dass, soweit wegen des offenen Angebotes dem Fluchtanreiz alleine durch eine personelle Betreuung, nicht aber durch bauliche Maßnahmen begegnet wird, nicht erkennbar ist, wie die Jugendhilfeeinrichtung dies bewerkstelligen können soll. e) Schließlich steht die bisher gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tatvorwürfe und der zu erwartenden Haftstrafe. Das Verfahren ist auch mit der für Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden, zumal die Hauptverhandlung nach Aktenlage - augenscheinlich wegen der ausstehenden Sachverständigengutachten - am 20. August 2010 beginnen wird. 2. Der Senat fand keine hinreichenden Anhaltspunkte, die Mitteilung der Verteidigung vom 26. Mai 2010 über den an das Landgericht Hagen gerichteten Antrag vom 26. Mai 2010 auf frühere Terminierung als (im Ergebnis unzulässige) Beschwerde auszulegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. |
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